{"id":"bgbl1-1957-63-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":63,"date":"1957-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_63.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1957-12-05T00:00:00Z","page":1833,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957                                             1833\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mineralölsteuergesetzes.\nVom 5. Dezember 1957.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-\nderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Okto-\nber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) wird der Wort-\nlaut des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung,\ndie sich durch dieses Gesetz ergibt, nachstehend be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 5. Dezember 1957.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nMineralölsteuergesetz\nin der Fassung vom 5. Dezember 1957\n(MinöStG 1957).\nSteuergegenstand, Erhebungsgebiet                        aa) hergestellt durch Hydrierung                         17,60DM\n§ 1                                   bb) hergestellt im Fischer-Tropsch-\nVerfahren bis zum 31. März 1961 17,60 DM\n(1) Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhe-                   cc) anderes als unter aa und bb\nbungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet                  genannt,. hergestellt in Betrie-\neingeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Mineral-                    ben oder deren Nachfolgebe-\nölsteuer). Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauch-                    trieben, die vor dem 1. Mai 1945\nsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.                             im Reichsgebiet vom 31. Dezem-\n(2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind                         ber 1937 Mineralöl nur aus\n1. Erzeugnisse der Nummer 2710 - B bis D des\nanderen Stoffen als Erdöl her-\nZolltarifs, ausgenommen das nicht für moto-                gestellt und die Herstellung aus\nrische Zwecke verwendbare Braunkohlen-                     Erdöl zwischen dem 1. April\nteeröl;                                                    1951 und dem 1. Januar 1953\naufgenommen habe·n, solange\n2. leichte Steinkohlenteeröle aus Nummer 2708                 sie vierteljährlich nicht mehr\ndes Zolltarifs;\nals 70 000 t unbearbeitetes Erd-\n3. Erzeugnisse der Nummern 2712, 2713,                         öl verarbeiten, für eine nach\n2714 - A und 2715 des Zolltarifs;                          dem 1. April 1953 in der ersten\n4. Flüssiggas aus Nummer 2711 des Zoll-                        Be~rbeitungsstufe gewonnene\ntarifs.                                                    Benzinmenge von insgesamt\nZolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Zolltarif                 100 000 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,75DM\nund die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts\"                 dd) aus der Braunkohlen- und 01-\nvorschrif ten.                                                        schieferschwelung sowie der\n(3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsverhält-                     Druckvergasung von Kohle . . . 17,60 DM\nnisse kann durch Rechtsverordnung bestimmt\nwerden, daß bei der Einfuhr mineralölhaltiger Wa-             c) mittelschwere Ole (Leuchtöl und\nren in das Erhebungsgebiet die Mineralölsteuer von               Traktorenkraftstoff) . . . . . . . . . . . . . 14,-DM\ndem in den Waren enthaltenen Mineralöl erhoben                d) Gasöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,05 DM\nwird. Für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs. A-1\ndes Zolltarifs gilt in diesem Falle § 7 Abs. 1 Satz 2         e) Gasöle, hergestellt\nentsprechend.                                                     aa) durch Hydrierung ........... 11,75DM\nSteuersätze                               bb) im Fischer-Tropsch-Verfahren\nbis zum 31. März 1961 . . . . . . . 11,75DM\n§ 2\nf) Schmieröle     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,--:-DM\n(1) Die Steuer beträgt für 100 kg des im Sinne\nder Zollvorschriften zu verstehenden Eigengewichts            g) Schmieröle, nur durch Aufarbei-\n1. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Erzeug-              tung von Altölen hergestellt . . . . . 15,-DM\nnisse, und zwar für                                       h) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM\na) Leichtöle (Benzin, Testbenzin u. a.) 29,75DM\nb) Benzin                                              2. für leichte Steinkohlenteeröle . . . . . • . 24,75 DM","1834                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten                                                           § 6\nErzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM\nFälligkeit der Steuer\n4. für Flüssiggase                                                            (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für das im\na) ausschließlich aus im Erhebungs-                                    Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöl bis zum\ngebiet gefördertem unbearbeitetem                                  fünfundzwanzigsten Tag des zweiten Monats zu\nErdöl hergestellt . . . . . . . . . . . . . . . . 12,75DM          entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die\nSteuerschuld unbedingt entstanden ist.\nb) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 , - DM.\n(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.\n(2) Für Mineralöl, dessen Eigenschaften oder be-\nsondere Herstellungsweise aus anderen Stoffen als\nunbearbeitetem Erdöl seine Belastungsfähigkeit ge-                                        Steuerschuld bei Einfuhr\ngenüber anderen Mineralölen steuerlich vergleich-                                         in das Erhebungsgebiet\nbarer Art wesentlich mindern (Mineralöl besonderer                                                    § 7\nEigenart oder Herkunft), kann der Steuersatz zur\nBeseitigung von Härten durch Rechtsverordnung bis                             (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Erhe-\nauf den Satz von 1,-- DM ermäßigt werden.                                  bungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-\nschuld, für die Person des Steuerschuldners, für die\n(3) Auf das durch Sondersteuersätze (Absatz 1)                          persönliche Haftung, für den für die Bemessung der\nbegünstigte Benzin sind die Vorschriften des                               Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig-\nAbsatzes 2 nicht anzuwenden, jedoch bleibt Absatz 2                        keit, den Zahlungsaufschub, die Tilgung der Steuer-\nfür das unter Absatz 1 Nr. 1 - b - bb genannte                             schuld und das Steuerverfahren die Vorschriften\nBenzin anwendbar.                                                          für Zölle entsprechend. Dies gilt auch für Mineralöl,\ndas aus dem freien Verkehr des Zollgebiets zu\nSteuerschuld bei Herstellung                                  einem Zollverkehr abgefertigt oder in eine Freizone\nim Erhebungsgebiet                                        gebracht wird.\n(2) Mineralöl ist von der Steuer befreit, wenn es\n§ 3\nunter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet ein-\nEntstehung der Steuerschuld                                   geführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1\nbis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Mine-                         wird.\nralöl aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder\nzum Verbrauch innerhalb des Betriebes zu anderen                               (3) Durch Rechtsverordnung können ein vom\nZwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes                            Absatz 1 abweichendes Verfahren angeordnet und\nentnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Ent-                             die Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie die Til-\nfernung oder der Entnahme des Mineralöls.                                  gung der Steuerschuld wie für im Erhebungsgebiet\nhergestelltes Mineralöl geregelt werden, soweit\n(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-                        dies zur Anpassung an die Behandlung des im Er-\nlungsbetriebes (Hersteller).                                               hebungsgebiet hergestellten Mineralöls und zur\nBerücksichtigung besonderer Verhältnisse bei der\nEinfuhr erforderlich ist.\n§ 4\nBesondere Bestimmungen für Freihäfen                                      Verkehr mit unversteuertem Mineralöl,\n(1) In den Freihafen ist der Verbrauch von un-                           Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls\nversteuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt,                                                       § 8\nsoweit Mineralöl\n(1) Mineralöl   darf  unversteuert  unter Steuer-\n1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrecht-\nerhaltung des Betriebes verbraucht wird,                         aufsicht\n2. als Schiffsbedarf              unverzollt           verbraucht          1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder\nwerden darf.                                                               zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,\n2. nach Herstellung im Erhebungsgebiet zur\n(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungs-                                       weiteren Bearbeitung an einen Herstel-\ngebiet steuerbegünstigt verwendet werden darf, ist                                    lungsbetrieb abgegeben werden,\ndies auch in den Freihäfen zulässig.\n3. nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur\nweiteren Bearbeitung in einen Herstel-\n§ 5                                                  lungsbetrieb verbracht werden,\nSteuererklärung                                               4. nach Herstellung im Erhebungsgebiet oder\nnach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur\nDer Steuerschuldner hat das im Erhebungsgebiet                                    chemischen Umwandlung in andere Stoffe\nhergestellte Mineralöl, für das in einem Monat die                                    als Mineralöl verwendet werden, und zwar\nSteuerschuld unbedingt entstanden ist, bis zum                                       nach Verfahren, die hierzu am 1. Februar\nfünfzehnten Tag des nächsten Monats der Zollstelle                                    1953 im Erhebungsgebiet großtechnisch\nzur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden.                                         noch nicht angewendet wurden,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957                        1835\n5. (nur soweit es sich um Schweröle mit            2. für andere Erzeugnisse, wenn sie aus dem Er-\neinem Flammpunkt im geschlossenen                  hebungsgebiet ausgeführt werden, um außer-\nTiegel von mehr als 55° C handelt, bei             halb des Erhebungsgebietes und der Freihäfen\nderen Destillation nach DIN 51 752 weni-           zu verbleiben oder verbraucht zu werden.\nger als 40 Volumenprozent bis 250° C\nDie Steuervergütung ist ausgeschlossen, wenn das\nübergehen) zum unmittelbaren Verheizen\nMineralöl zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder Be-\nverwendet werden.\nleuchtungszwecken verbraucht worden ist.\n(2) Mineralölproben dürfen unversteuert         zu\nUntersuchungszwecken entnommen werden.\nVerkehrsbeschränkung, Steueraufsicht\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\n§ 12\nden, daß · Mineralöl steuerbegünstigt verwendet\nwerden darf, wenn die Steuerbelastung für be-              (1) Unbearbeitetes Erdöl darf im Erhebungsgebiet\nstimmte Verwendungszwecke aus volkswirtschaft-          nur an Herstellungsbetriebe und an solche Betriebe\nlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Steuerbe-        abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen\ngünstigung besteht in Steuerfreiheit oder Steuer-       verwenden, unter denen nach § 8 Abs. 1 oder 3\nermäßigung. Sie ist bei Flugbetriebsstoffen immer       Mineralöl unversteuert verwendet werden darf.\nzulässig, im übrigen ausgeschlossen für die un-            (2) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, einführt\nmittelbare oder mittelbare Verwendung von Mine-         oder verwendet oder Mineralöl herstellt oder ver-\nralöl als Treibstoff oder zum Schmieren. Der Bun-       treibt, unterliegt der Steueraufsicht.\ndesminister der Fi_nanzen kann in besonders ge-\nlagerten Einzelfällen diese Steuerbegünstigung im\nVerwaltungswege gewähren, und zwar zu Ver-                                   Betriebsleiter\nsuchszwecken auch ohne die Einschränkung des                                      § 13\nSatzes 3.\nDie Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung\nSteuerlager                       der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers\n(§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-\n§ 9\nsam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.\nBei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelassen\nwerden, daß Mineralöl unversteuert gelagert wird,\nDurchsuchungen .\nwenn das Steuerlager dem Großhandel, dem Groß-\nhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von                                 § 14\nMineralöl oder der Versorgung solcher steuer-              Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß\nbegünstigter Verwender in abgelegenen Gegenden          Mineralölsteuer hinterzogen worden ist, ist die\ndient, die ohne unzumutbaren Aufwand nicht              Durchsuchung von Betrieben und Räumen, die der\nanderweit versorgt werden können.                       Steueraufsicht unterliegen, sowie von anderen\nRäumen zulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nErstattung der Steuer\n§ 10\nDurchführung\n§ 15\nDie Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller\nnachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat,         (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,\nauf Antrag erlassen oder erstattet. Das gleiche gilt           1. zur   Durchführung des Gesetzes durch\nfür Benzin, das unter den im Fall der Einfuhr gelten-             Rechtsverordnung die Begriffe des § 1\nden Voraussetzungen des § 69 Nr. 9 und 10 des                     Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu be-\nZollgesetzes an die dort genannten Personen oder                  stimmen,\nDienststellen abgegeben worden ist.\n2. die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Rechtsver-\nordnung zu erlassen.\nSteuervergütung bei der Ausfuhr                  (2) Der Bundesminister der Finanzen ist er-\nnicht steuerbarer Erzeugnisse             . mächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch\nRechtsverordnung\n§ 11\n1. Bestimmungen zu § 8 Abs. 1 und 2 und\nZur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der im                  § 10, insbesondere über das anzuwendende\nErhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse kann                    Verfahren zu erlassen,\ndurch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß die\nMineralölsteuer ganz oder zum Teil vergütet wird               2. die Begriffe der §§ 3 ff. näher zu bestim-\nfür nicht steuerbare Erzeugnisse, die unter Ver-                  men,\nbrauch versteuerten Mineralöls hergestellt worden              3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5)\nsind, und zwar                                                    und die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu be-\n1. für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs. A - 1                stimmen,\ndes Zolltarifs, wenn sie ausgeführt oder zu              4. das Nähere über Steuerlager zu bestim-\neinem Zollverkehr abgefertigt werden,                       men mit der Maßgabe, daß"]}