{"id":"bgbl1-1957-63-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":63,"date":"1957-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz","law_date":"1957-12-02T00:00:00Z","page":1831,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1831\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1957                 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1957                                                                                             Nr. 63\nTag                                                    Inhalt:                                                                                          Seite\n5. 12. 57 N euiassung des Mineralölsteuergesetzes                                                                                                        1833\n2. 12. 57 Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz . . . . . . . . .                                                   1831\n5. 12. 57 Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1836\n11. 12. 57 Fünfzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1837\n3. 12. 57 Verordnung zur Änderung der Elften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . .                                                    1838\n10. 12. 57 Verordnung über den Taratarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1839\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1842\nIn Teil II Nr. 37, ausgegeben am 30. November 1957, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung der Binnen-\nschiffs-Untersuchungsordnung. - Dritte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutsch-\nland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und\nWerbematerial (]nkraftlreten für die Vereinigten Staaten von Amerika).\n[n Teil II Nr. 38, ausgegeben am 6. Dezember 1957, sind veröffentlicht: Verordnung zur Anderung der Binnenschiffahrt-\nstraßen-Ordnung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der\nLandarbeiter bei Arbeitsunfällen (Inkrafttreten für Brasilien und Tunesien). - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für die Türkei). -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation über\ndie Arbeitslosigkeit (Inkrafttreten für den Sudan). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens\nNr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- und Pflichtarbeit. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten des Internationalen Ubereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation\n(Inkrafttreten für Dänemark). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der\nWaren (Inkrafttreten für Pakistan).\nVerordnung zur .Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz.\nVom 2. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes                             b) werden die Worte „Zollausschlüssen der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März                                        deutschen Seehäfen\" und „Zollausschlüssen\"\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und des Gesetzes zur                                  jeweils ersetzt durch „Freihäfen\";\nÄnderung des Biersteuergesetzes vom 10. Oktober                                 c) wird das Wort „Inland\" ersetzt durch „Erhe-\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1712) wird mit Zustim-                                     bungsgebiet\".\nmung des Bundesrates hiermit verordnet:\n3. § 10 wird gestrichen.\nArtikel 1\nDie Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer-                          4. Nach § 11 wird eingefügt:\ngesetz in der Fassung vom 14. März 1952 (Bundes-                                „Zu § 6 a des Gesetzes\ngesetzbl. I S. 153) werden wie folgt geändert und\nEinfuhrbier\nergänzt:\n§ 11 a\n1. § 2 wird gestrichen.\nDie besonderen Bestimmungen über die steu-\n2. In§ 4\nerliche Behandlung von Bier, das in das Erhe-\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:                              bungsgebiet eingeführt wird, sind in der An-\n.,Besondere Anordnungen für die Freihäfen\";                          lage B enthalten.\"","1832                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden der Halbsatz „die                     (2) Wird im Interzonenverkehr Bier in das\nnicht gemäß § 16 des Gesetzes abgefunden sind\"                  Erhebungsgebiet eingeführt, das sich im zoll-\nund die diesen Halbsatz einschließenden Bei-                    rechtlich freien Verkehr befindet, so können\nstriche gestrichen.                                             die eingeführten Warensendungen gemäß\n6. In § 14 wird das Wort „Inland\" ersetzt durch                    §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsver-\n,,Erhebungsgebiet\".                                             ordnung überwiesen werden. Die Uberwei-\nsung hat die gleiche Wirkung wie eine Ab- ·\n7. § 29 wird gestrichen.                                           fertigung im Zollanweisungsverfahren nach\n8. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            den Vorschriften des Zollrechts.\"\n,, (2) Wenn Gefäße amtlich verschlossen                  c) In § 4 Abs. 2 werden die Worte „nach An-\nwerden, so ist der Brauereiinhaber für die Er-                  lage D zu den Biersteuerdurchführungsbe-\nhaltung der Verschlüsse verantwortlic1?,.\"                      stimmungen\" gestrichen.\n9. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach                d) § 6 wird gestrichen.\nMaßgabe der in Anlage D gegebenen Anleitung\"            16. Die Anlage C - Bierausfuhrordnung -         wird\ngestrichen.                                                 wie folgt geändert:\n10. In § 70 Abs. 1 werden die Worte „unter Beach-               a) In § 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort\ntung der für Steuerbescheide im§ 211 der Reichs-                ,,Inland\" ersetzt durch „Erhebungsgebiet\".\nabgabenordnung vorgeschriebenen Formen\" ge-\nstrichen.                                                   b) In § 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 und in § 10 Abs. 1\nwerden nach dem Wort „Ausfuhr\" und in § 6\n11. In § 73 Satz 1 wird nach der Zahl „11\" eingefügt                nach dem Wort „Frist\" jeweils eingefügt die\n,,12,\".                                                         Worte „aus dem Erhebungsgebiet\".\n12. In § 84 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach                c) In § 2 werden die Worte „nach Muster a\", in\nMaßgabe der Anlage E\" gestrichen.                               § 3 Satz 1 die Worte „nach Muster b\" und in\n13. §§ 91 bis 94 und die Muster 24 bis 26 werden                    § 7 Abs. 2 die Worte „nach Muster c\" jeweils\ngestrichen.                                                     ersetzt durch die Worte „nach vorgeschriebe-\nnem Muster\".\n14. In der Anlage A -        Farbebierordnung -\na) erhält § 6 Abs. 1 folgende Fassung:                      d) In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort\n„Grenzzollstellen\" ein Beistrich gesetzt und\n,, (1) Der Inhaber der Farbebierbrauerei hat           danach eingefügt „Grenzkontrollstellen\".\ndas Farbebier, das er an einen empfangsbe-\nrechtigten Betrieb abgeben will, spätestens           e) In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nam vierten Tage nach der Entfernung aus der               ,,fristgemäß\" und nach dem Wort „Ausfuhr\"\nFarbebierbrauerei dem für den Empfänger                   jeweils eingefügt die Worte „aus dem Erhe-\nzuständigen Oberbeamten des Aufsichtsdien-                bungsgebiet\".\nstes mit einer Versendungsanmeldung nach               f) Die Muster a, b und c werden gestrichen.\nvorgeschriebenem Muster anzumelden.\";\nb) werden in f 7 Abs. 1 Satz 2 die Worte„ unter         17. Die Anlagen D und E werden gestrichen.\nBenutzung des freigemachten Briefumschlags\"\ngestrichen;\nArtikel 2\nc) wird Muster II gestrichen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n15. Die Anlage B -         Steuerordnung für Einfuhrbier    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n-    wird wie folgt geändert:                           setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\na) § 1 wird gestrichen;                                 setzes zur Änderung des Biersteuergesetzes vom\n10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1712) auch im\nb) § 2 erhält folgende Fassung:\nLand Berlin.\n,, (1) Das in das Erhebungsgebiet einge-\nführte Bier ist in der Zollanmeldung oder mit                            Artikel 3\nder Anmeldung nach § 5 Abs. 3 der Inter-\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) zur Steuerfest-\nsetzung schriftlich anzumelden und vorzufüh-                             Artikel 4\nren. Im kleinen Grenzverkehr und im Reise-\nverkehr ist auch mündliche Anmeldung zu-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlässig.                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1957.\nDer Bund,esminister der Finanzen\nEtzel"]}