{"id":"bgbl1-1957-62-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":62,"date":"1957-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_62.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst","law_date":"1957-11-21T00:00:00Z","page":1828,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1828                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung über den Unterhaltszuschuß\nfür Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\n(Unterhaltszuschußverordnung - UZV).\nVom 21. November 1957.\nAuf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes                                   § 7\nin der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes-              Der Grundbetrag beträgt monatlich\ngesetzbl. I S. 1337) wird verordnet:\nfür die Anwärter der Laufbahngruppe\n§ 1                           des einfachen Dienstes\nhundert.sechzig Deut.sehe Mark,\nDie Bundesbeamten auf Widerruf im Vorberei-\ntungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-         des mittleren Dienstes\ngesetzes) - Anwärter - erhalten einen Unterhalts-                                hundertachtzig Deutsche Mark,\nzuschuß nach den folgenden Vorschriften.                 des gehobenen Dienstes\nzweihundertfünfundzwanzig Deut.sehe Mark,\n§ 2\ndes höheren Dienstes\nZum Unt.erhaltszuschuß gehören der Grundbetrag                   zweihundertfünfundachtzig Deutsche Mark.\n(§ 7), der Verheiratetenzuschlag (§ 8), der Alterszu-\nschlag (§ 9) und der Kinderzuschlag nach den für\nBeamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften                                     § 8\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                               (1) Den Verheiratetenzuschlag erhalten, soweit\nsich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,\n§ 3\n1. verheiratete Anwärter,\nDie Anwärter erhalten den Unterhaltszuschuß\nvon dem Tage an, mit dem ihre Ernennung wirk-                   2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren\nsam wird (§ 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).                  Ehe geschieden, aufgehoben oder für nich-\nEr entfällt mit dem Tage, an dem das Beamtenver- .                 tig erklärt worden ist,\nhältnis endet (§ 6 Abs. 3, § 32 Abs. 2 des Bunde,s-             3. ledige Anwärter, die in ihrer Wohnung\nbeamtengesetzes) oder von dem an die Anwärter                      einer anderen Person nicht nur vorüber-\neinen Anspruch auf Dienstbezüge nach besoldungs-                   gehend Unterhalt und Unterkunft gewäh-\nrechtlichen Vorschriften erlangen.                                 ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu\nverpflichtet sind oder aus gesundheitlichen\n§ 4\nGründen ihrer Hilfe bedürfen.\nDer Unterhaltszuschuß wird monatlich im voraus           (2) Anwärter, deren Ehegatte als Beamter, Rich-\ngezahlt. Ist er nur für einen Teil eines Monats zu       ter oder Soldat mit Dienstbezügen oder als Ange-\nzahlen, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des        stellter im öffentlichen Dienst (§ 16 Abs. 2 des Bun-\nMonatsbetrages gezahlt.                                  desbesoldungsgesetzes) steht oder auf Grund einer\nTätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-\n§ 5                           lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, er-\nHat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen An-         halten keinen Verheiratetenzuschlag.\nspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs-         (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter\nrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des      ist, erhalten, wenn ihnen kein Kinderzuschlag zu-\nöffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den       steht, keinen Verheiratetenzuschlag. Steht einem\nUnterhaltszuschuß angerechnet, soweit dieser             oder beiden Ehegatten Kinderzuschlag zu; so erhält\nnur derjenige den Verheiratetenzuschlag, der der\nim einfachen Dienst    fünfundsiebzig Deutsche Mark,     höheren Laufbahngruppe angehört, bei gleicher\nim mittleren Dienst            neunzig Deutsche Mark,    Laufbahngruppe der ältere.\nim gehobenen Dienst                                         (4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich\nhundert.fünfunddreißig Deut.sehe Mark,   in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes sech-\nim höheren Dienst                                        zig Deutsche Mark, in der des mittleren Dienstes\nzweihundertzwanzig Deut.sehe Mark      siebzig Deutsche Mark, in der des gehobenen Dien-\nstes achtzig Deutsche Mark und in der des höheren\nmonatlich übersteigt.                                    Dienstes neunzig Deut.sehe Mark.\n§ 6\n(5) Der Verheiratetenzuschlag wird vom Ersten\nDie Vorschriften des § 73 Abs. 2, des § 83 Abs. 2     des Monats an gezahlt, in den das für die Gewäh-\nund der §§ 84, 87, 89 und 183 Abs. 1 des Bundes-        rung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund\nbeamtengesetzes über die Dienstbezüge gelten auch       für seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit\nfür den Unterhaltszuschuß.                              dem Ablauf des nächsten Monats eingestellt.","Nr. 62-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1957                         1829\n§ 9                            (2) Anwärter des gehobenen und des höheren\nauswärtigen Dienstes mit dienstlichem Wohnsitz im\nDie Anwärter erhalten einen monatlichen Alters-     Ausland erhalten abweichend von § 2 neben dem\nzuschlag nach der folgenden Ubersicht vom Ersten      Grundbetrag Auslandszulage, Haushaltszuschlag,\ndes Monats an, in dem sie das maßgebende Lebens-      Kinderzuschlag und Mietzuschuß nach den für Aus-\njahr vollendet haben:                                 landsbeamte mit Dienstbezügen geltenden Vor-\nNach Vollendung des   schriften des Besoldungsrechts. § 2 Abs. 2 des Bun-\n27.     33.    39.     desbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.\nLebensjahres\nAnwärter                                                                        § 12\ndes einfachen Dienstes       30      60    90DM\nIst der Unterhaltszuschuß nach dieser Verordnung\nAnwärter                                              niedriger als der Unterhaltszuschuß, der dem An-\ndes mittleren Dienstes       40      80    120PM    wärter nach dem bisherigen . Recht für den Monat\nAnwärter                                              September 1957 zugestanden hat, so erhält der An-\ndes gehobenen Dienstes       50     100    150DM    wärter vom 1. Oktober 1957 an eine Ausgleichs-\nzulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch\nAnwärter                                              eine Erhöhung des Unterhaltszuschusses aus-\ndes höheren Dienstes         60     120    180DM.   geglichen ist.\n§ 13\n§ 10\n(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nInwieweit für Anwärter technischer Laufbahnen,      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfür die die Abschlußprüfung einer höheren tech-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nnischen Lehranstalt oder einer technischen Hoch-      beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nschule vorgeschrieben ist, eine Zulage gewährt           (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in § 13 des\nwerden kann, bleibt einer besonderen Regelung         Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes\ndurch die Bundesminister des Innern und der           vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011)\nFinanzen vorbehalten.                                 bezeichneten Bundesbeamten.\n§ 11                                                   § 14\n(1) Anwärter des höheren auswärtigen Dienstes,        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ndie die Befähigung für eine andere Laufbahn des        1957 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage\nhöheren Dienstes besitzen, erhalten abweichend von    treten die bisher für die Unterllaltszuschüsse und\n§ 7 einen Grundbetrag in Höhe von sechshundert-       Vergütungen de,r Beamten im Vorbereitungsdienst\nachtzig Deutsche Mark.                                des Bundes geltenden Bestimmungen außer Kraft.\nBonn, den 21. November 1957.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}