{"id":"bgbl1-1957-61-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":61,"date":"1957-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_61.pdf#page=3","order":3,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1957-11-13T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":3,"num_pages":33,"content":["Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                         1793\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Einkommensteuergesetzes.\nVom 13. November 1957.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954\n(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der\nWortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-\nrücksichtigung des Gesetzes zur .Änderung steuer-\nrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 848) und des Allgemeinen Kriegsfol-\ngengesetzes vom 5. Novembe,r 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1747) bekanntgemacht.                 ·\nBonn, den 13. November 1957 ..\nDer Bund,esminister der Finanzen\nEtzel\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 13. November 1957\n(EStG 1957).\n1. Steuerpflicht                           (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte\naus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten\n§ 1                             nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen           Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Son-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,        derausgaben (§§ 10 bis 10d). Bei der Ermittlung des\nsind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-       Einkommens bleiben die in § 49 bezeichneten Ein-\nkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom-          künfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten\nmensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-        außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nkünfte.                                                   und von Berlin (West) bezogen worden sind, außer\nAnsatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die ihren\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-           tungsberei.ch des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nhalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflich-        haben, als beschränkt einkommensteuerpflichtig be-\ntig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49.         handelt werden.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-       (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                   1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nwöhnlichen Auf enthalt im Geltungsbereich des                    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem                 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-                  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in                6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuer-                    7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22.\npflichtig behandelt werden.\nZu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\nFall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24.\n(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind\nII. Einkommen                                   1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nbetrieb und selbständiger· Arbeit der Ge-\n1. Einkunftsarten, Einkünfte,                              winn (§§ 4 bis 7 e),\nEinkommen                                     2. bei den anderen Einkunftsarten der Dber-\nschuß der Einnahmen über die Werbungs-\n§ 2                                        kosten (§§ 8, 9 und 9 a).\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem              (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines      treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr\nKalenderjahrs bezogen hat.                               zu ermitteln. Wirtschaftsj<:hr ist","1794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum           4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- ·\nvom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechts-         grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der\nverordnung kann für einzelne Gruppen von            Länder und der Vollzugspolizei der Länder\nLand- und Porstwirten ein anderer Zeit-             und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der\nraum bestimmt werden, wenn das aus wirt-            Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und\nschaftlichen Gründen erforderlich ist;              Gemeinden                                  ·\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im                a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-\nHandelsregister eingetragen ist, der Zeit-             den überlassenen Dienstkleidung,\nraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse             b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\nmachen. Die Umstellung des Wirtschafts-                schädigungen für die Dienstkleidung der\njahrs auf einen vom Kalenderjahr abwei-                zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-\nchenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-              kleidung Verpflichteten und für dienstlich\nsam, wenn sie im Einvernehmen mit dem                  notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-\nFinanzamt vorgenommen wird;                            beamten der Kriminalpolizei,\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalen-             c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\nderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende            und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-\nLand- und Forstwirte, so können sie mit                lich abgegebenen Verpflegung,\nZustimmung des Finanzamts den nach Zif-             d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nfer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-                   lung, der freien Krankenhauspflege, des\nschaftsjahr für den Gewerbebetrieb be-                 freien Gebrauchs von Kur- und Heilmit-\nstimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb               teln und der freien ärztlichen Behandlung\nBücher führen und für diesen Zeitraum                  erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberech-\nregelmäßig Abschlüsse machen.                          tigter Kinder;\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-           5. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr             die Heilfürsorge auf Grund des § 1 Abs. 1\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-              Satz 1 des Wehrsoldgesetzes;\nschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung\ndes Einkommens in folgender Weise zu berück-                6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nsichtigen:                                                     ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber\nan Wehrdienstbeschädigte oder ihre Hinter-\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn             bliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-\ndes Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,          bliebene und ihnen gleichgestellte Personen\nin dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und             gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-\nauf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-              züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit\nschaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-           gewährt werden;\nlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Auftei-\nlung sind Veräußerungsgewinne im Sinn            7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über\ndes § 14 auszuscheiden und dem Gewinn               den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz-\ndes Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem            LAG) vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nsie entstanden sind;                                S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen\nÄnderungsgesetze und Härtebeihilfen auf\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn\nGrund der §§ 68 bis 84 des Gesetzes zur all-\ndes Wirtschaftsjahrs als in dem Kalender-\ngemeinen Regelung durch den Krieg und den\njahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr\nendet.                                              Zusammenbruch des Deutschen Reiches ent-\nstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgen-\ngesetz) vom 5. November 1957 (Bundesge-\n2. Steuerfreie Einnahmen                          setzbl. I S. 1747);\n§ 3\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nSteuerfrei sind\nsetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\n1. Leistungen    aus einer Krankenversicherung             nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nund aus der gesetzlichen Unfallversicherung             den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\nsowie Sachleistungen aus der gesetzlichen               aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-\nRentenversicherung der Arbeiter und Ange-               deten oder wieder begründeten Dienstverhält-\nstellten und aus der Knappschaftsversicherung;          nis sowie von Bezügen aus einem früheren\nDienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld\nund die Stillcgungsvergütung aus der gesetz-            gründen neu gewährt oder wieder gewährt\nwerden, bleibt unberührt;\nlichen Arbeitslosenversicherung sowie die\nUnterstützung aus der gesetzlichen Arbeits-          9. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher\nlosenhi lfc;                                            Vorschriften wegen Entlassung aus einem\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen           Dienstverhältnis;\nRentenversicherung der Arbeiter und der An-         10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\ngestellten, aus der Knappschaftsversicherung            Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nund auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;           lassung aus einem Dienstverhältnis;","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                       1795\n1 l. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus            19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\nMitteln einer öffen tlichcn Stiftung, die wegen         die Entschädigung ehemaliger deutscher\nHilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem              Kriegsgefangener;\nZwNk bewilligt werden, die Erziehung oder          20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-              denten aus sittlichen oder sozialen Gründen\nmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht              gewährten Zuwendungen an besonders ver-\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf             diente Personen oder ihre Hinterbliebenen;\nGrund der Besoldungsgesetze, besonderer            21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinn\nTarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt             , des § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur allgemeinen\nwerden;\nRegelung durch den Krieg und den Zusam-\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-                menbruch des Deutschen Reiches entstandener\nzahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz                 Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)\noder Landesgesetz oder einer auf bundes-                 vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzlicher    oder     landesgesetzlicher   Er-        s. 1747).\nmächtigung beruhenden Bestimmung oder von                                    § 3a\nder Bundesregierung oder einer Landes-                      Steuerbefreiung bestimmter Zinsen\nregierung als Aufwandsentschädigung fest-\ngesetzt sind und als Aufwandsentschädigung          (1) Steuerfrei sind\nim Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das                 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-\ngleiche gilt für andere Bezüge, die als Auf-                gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-\nwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen                  nen Pfandbriefen und Kommunalschuld-\nan öffentliche Dienste leistende Personen ge-               verschreibungen, wenn die Erlöse aus\nzahlt werden, soweit nicht festgestellt wird.               diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom\ndaß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust               Hundert zur Finanzierung des sozialen\ngewährt werden oder den Aufwand, der dem                    Wohnungsbaues und der durch ihn beding-\nEmpfänger erwächst, offenbar übersteigen;                   ten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen\nund Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\nsind;\nkostenvergütungen und Umzugskostenver-\ngütungen;                                                2. Zinsen aus\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen\n14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über\ndes Bundes und aus Schatzanweisungen\ndie Ablösung öffentlicher Anleihen;\ndes Bundes mit einer Laufzeit von min-\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die                       destens drei Jahren,\nan Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ge-                     b) festverzinslichen Schuldverschreibungen\nzahlt werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe                    der Länder und aus Schatzanweisungen\nden Betrag von 700 Deutsche Mark, die Ge-                       der Länder mit einer Laufzeit von min-\nburtsbeihilfe den Betrag von 500 Deutsche                       destens drei Jahren, wenn der Aus-\nMark, so ist der übersteigende Betrag steuer-                   schuß für Kapitalverkehr (§ 6 des Ge-\npflichtig;                                                      setzes über den Kapitalverkehr vorn\n16. andere besondere Zuwendungen des Arbeit-                         2. September 1949 - WiGBI. S. 305 -)\ngebers an den Arbeitnehmer, z.B. Jubiläums-                     festgestellt hat, daß die vorgesehenen\ngeschenke, nach näherer Maßgabe einer                           Ausgabebedingungen das Kurs- und\nRechtsverordnung, soweit es aus sozialen                        Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht\nGründen geboten erscheint, die Zuwendungen                      stören;\nganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;              3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952        in\nBerlin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im\n17. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder\ngen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,\nin Berlin (West) ausgegebenen festver-\nsoweit sie im einzelnen Fall insgesamt 100\nzinslichen Wertpapieren (ausgenommen\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts-\nNamensschuldverschreibungen) und aus\nzuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind\nfestverzinslichen Wertpapieren, die in der\nZuwendungen in Geld, die in der Zeit vom\nZeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin\n15. November eines Kalenderjahrs bis zum\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum\n15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus\n17. Dezember 1952 im Geltungsbereich des\nAnlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags)\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) aus-\ngezahlt werden;\ngegeben und nach dem Gesetz über den\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Ver-                     Kapitalverkehr vom 2. September 1949\ntriebene und Geschädigte (Lastenausgleichs-                 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind.\nbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des                Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf\nLastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen,               Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in\nwenn das Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in                Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 -\nder Fassung vom 15. September 1953 (Bundes-                 außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als                gesetzes und von Berlin (\\Vest) ausgegebe-\nBetriebsausgabe abzugsfähig war;                            nen festverzinslichen Wertpapieren","1796                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der           (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2\n35. Durchführungsverordnung zum Um-        und 4 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des\nstellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger     Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar\nNr. 83 vom 13. September 1949) bis zum     1955 ausgegeben worden sind.\n17. Dezember 1952 als verlagert an-\nerkannt worden sind oder vor dem\n§ 3b\n21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes oder vor               Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\ndem 25. Juni 1948 nach Berlin (West)          Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1959 fällig\nverlegt haben,                             gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge\naus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange\nb) von anderen Unternehmen, die ihren\ndiese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit\nSitz in den Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder nach Berlin (West) ver-      im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-\nlegt haben und auf deren Emissionen\n§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des\nden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.\nWertpapierwesens (Wertpapierbereini-\ngungsgesetz) vom 19. August 1949\n(WiGBl. S. 295) - in .Berlin (West) § 1                          3. Gewinn\ndes Gesetzes zur Bereinigung des Wert-\n§ 4\npapierwesens (Wertpapierbereinigungs-\ngesetz) vom 26. September 1949 (Ver-                   Gewinnbegriff im allgemeinen\nordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I          (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nS. 346) - anzuwenden ist.                  dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\njahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um\nIndustrieobligationen, die nach dem 20. Juni\nden Wert der Entnahmen und vermindert um den\n1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Juni\nWert der Einlagen. Entnahmen sind alle .Wirt-\n1948 - ausgegeben worden sind und nicht\nschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,\nfür Zinsen aus Wandelanleihen und Ge-\nNutzungen und Leistungen), die der Steuerpflich-\nwinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zin-\ntige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder\nsen aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebe-\nfür andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des\nnen Industrieobligationen (ausgenommen\nWirtschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle\nWandelanleihen und Gewinnobligationen),        Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirt-\nsoweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5        schaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb\nvom Hundert ermäßigt worden ist;               im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952          in  der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften\nBerlin (West) nach dem 26. Juni 1952 -         über die Betriebsausgaben (Absatz 4), über die Be-\nwertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nAbnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu be-\nin Berlin (West) ausgegebenen festverzins-\nfolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum\nlichen Wertpapieren, wenn der Ver••\nAnlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.\nwendungszweck des Erlöses nach Anhörung\ndes Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6           (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\ndes Gesetzes über den Kapitalverkehr vom       sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim\n2. September 1949 - WiGBl. S. 305 -)           Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\ndurch Rechtsverordnung als besonders           nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\nförderungswürdig anerkannt worden ist.         Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nEine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn       über hinaus ist eine Änderung der Vermögens-\neine Ausgabe für den vorgesehenen Ver-         übersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanz-\nwendungszweck zu den üblichen Bedingun-        amts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der\ngen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und      Rechtsmittelbehörde zulässig.\nwenn der Kapitalverkehrsausschuß fest-            (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-\ngestellt hat, daß durch die Ausgabe das        licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-\nKurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt           ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die\nnicht gestört wird.                            auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse\nmachen, können als Gewinn den Uberschuß der\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als\nBetriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der\nsatz 4) ansetzen. Die Vorschriften über die Ab-\nAnleihe veräußert worden ist.\nsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den im Ab-      (§ 7) sind zu befolgen.\nsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine               (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,\nÄnderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-        die durch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren\nrührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im        Betriebsausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebens-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-          führung des Steuerpflichtigen oder anderer Perso-\nzen die Änderung genehmigt hat.                         nen, so scheiden die Aufwendungen bei der Gewinn-","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                        1797\nermittlung insoweit aus, als sie unter Berücksich-             3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer\ntigung der Verkehrsauffassung als unangemessen                    Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2\nanzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.                    anzusetzen.\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,\n§ 5\nfür seinen Haushalt oder für andere be-\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten                   triebsfremde Zwecke sind mit dem Teil-\nanderen Gewerbetreibenden                            wert anzusetzen.\nBei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-                5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-             Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die                 sind jedoch höchstens mit den tatsächlichen\nohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und                  Anschaffungs- oder Herstellungskosten an-\nregelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß                  zusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts-\ndes Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzu-                   gut innerhalb der letzten drei Jahre vor\nsetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-                 dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft\nrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-                  oder hergestellt worden ist.\nrung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die,               6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt-\nEntnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die                 lichem Erwerb eines Betriebs sind die\nZulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über                Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höch-\ndie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4), übyr die Bewer-                stens jedoch mit den tatsächlichen Anschaf-\ntung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Ab-                   fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.\nnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu\nbefolgen.                                                  (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n§ 6                           ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten von be-\nBewertung                        weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-     die der Abnutzung unterliegen und die einer selb-\ngüter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende:       ständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die     Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller\nder Abnutzung unterliegen, sind mit den       Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten,,       Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das ein-\nvermindert um die Absetzungen für Abnut-      zelne Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht über-\nzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert   steigen.\nniedriger, so kann dieser angesetzt wer-                               § 6a\nden. Teilwert ist der Betrag, den ein Er-\nRückstellung für Pensionsanwartschaften\nwerber des ganzen Betriebs im Rahmen\ndes Gesamtkaufpreises für das einzelne          Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften\nWirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist      (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der\ndavon auszugehen, daß der Erwerber den        Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) darf im\nBetrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe des\nbereits am Schluß des vorangegangenen         Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr ent-\nWirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des       fällt, wenn die Rückstellung nach versicherungs-\nSteuerpflichtigen gehört haben, da.rf der     mathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-   Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflich-\nansatz hinausgehen.                           tung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich\n2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten       vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt\nWirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und      wird. Als Rechnungszinsfuß sind mindestens 3½\nBoden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir-    vom Hundert zugrunde zu legen. In dem Wirt-\nmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit den        schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten an-     die aus der Pensionszusage berechtigte Person ihre\nzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-   Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter Beibehal-\nstellungskosten kann der niedrigere Teil-     tung des Versorgungsanspruchs beendet, darf die\nwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei  Rückstellung den Gewinn bis zu dem Betrag min-\nWirtschaftsgütern, die bereits am Schluß      dern, der sich als Unterschied zwischen dem ver-\ndes vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum      sicherungsmathematischen Barwert der künftigen\nBetriebsvermögen gehört haben, kann der       Pensionsleistungen und einer nach den Grundsätzen\nSteuerpflichtige in den folgenden Wirt-       der Sätze 1 und 2 für den Bilanzstichtag des vor-\nschaftsjahren den Teilwert auch dann an-      angegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten Rück-\nsetzen, wenn er höher ist als der letzte      stellung ergibt.\nBilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens                                § 7\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nangesetzt werden. Bei land- und forstwirt-                   Absetzung für Abnutzung\nschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz                  oder Substanzverringerung\ndes höheren Teilwerts zulässig, wenn das         (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-         gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch\nführung entspricht.                           den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften","1798                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nsich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr                    b) nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor-\nals einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr                     den sind und zu mehr als 66 2 /3 vom Hun-\nder Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten                     dert Wohnzwecken dienen,\nabzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf           können abweichend von § 7 im Jahr der Herstel-\ndie Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung                lung und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag\nauf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung).           je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt\nDie Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs-       werden. Ferner können in den darauffolgenden\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.            zehn Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden\nAbsetzungen für außergewöhnliche technische oder            Absetzung für Abnutzung jeweils bis zu 3 vom\nwirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.                   Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.\n(2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und           Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-             Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch\nstanz mit sich bringen, ist auf die Absetzungen für         vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer\nSubstanzverringerung Absatz 1 entsprechend anzu-            des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines Ge-\nwenden.                                                     bäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt,\ndie nach dem 31. Dezember 1948 1 ) zum Wiederauf-\n§ 7a                         bau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teil-\nweise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter\ndieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht mehr\n(1) Steuerpflichtige, die                               oder nicht mehr voll zu Wohnzwecken verwendet\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes        werden kann.\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-           (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\ngünstigungen berechtigt sind oder               sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-       zember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Um-\nlität, Weltanschauung oder politischer Geg-     bauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden\nnerschaft gegen den Nationalsozialismus         sind, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu\nverfolgt worden sind,                           mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und               (3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-\nden Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-               stabe b, die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als\nrung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-           Kaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet\nlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben           worden sind, sie an natürliche Personen zu Eigen-\nder nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-            tum zu übertragen, können die Absetzungen im\nlungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnut-             Sinn des Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vom\nzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung               Ersterwerber vorgenommen werden, soweit der\nund in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt            Bauherr nicht selbst für die veräußerten Gebäude\n50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-              erhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In die-\nlungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht          sen Fällen treten an die Stelle der Herstellungs-\nkommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens               kosten (Absatz 1 Satz 1) die Anschaffungskosten.\nbis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.          Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude keine\nDie Absetzung _für Abnutzung in den folgenden               erhöhten Absetzungen vorgenommen, so tritt für\nJahren bemißt sich nach dem dann noch vorhande-             den Ersterwerber an die Stelle des Jahres der Her-\nnen Restwert und der Restnutzungsdauer der ein-             stellung (Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs.\nzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit         Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude er-\nnach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.                höhte Absetzungen vorgenommen, so kann der Erst-\nerwerber sie nur mit den Hundertsätzen und für\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann\nden Zeitraum geltend machen, die für den Bau-\nnur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nherrn ohne die Veräußerung maßgebend gewesen\nschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nnommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958               wären.\nangeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-            (4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-\nschaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit          stabe b gilt die Vorschrift des Absatzes 3 entspre-\nnach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab- - chend für den Ersterwerber einer Wohnung (Eigen-\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-          tumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder eines\nresbeträgen vorzunehmen.                                   Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils des\nWohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer-\nwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-\n§ 7b\neigentümer gleichsteht.\nErhöM.e Absetzungen für Wohngebäude\n§ 7c\n(1) Bei Gebäuden, die\nFörderung des Wohnungsbaues\na) nach dem 31. Dezember 1948 1 l, aber vor\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\ndem 1. Januar 1953 errichtet worden sind\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nund zu mehr als 80 vom Hundert Wohn.-\nnach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\nzwecken dienen oder\ngleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\n1) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949                        aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                         1799\nvon Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert             dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln\n· des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Gesamt-       die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,\nbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-            wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des\nlehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen.          Steuerpflichtigen errichtet werden.\nDas gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht\n(5) Zum Nachweis der in Absatz 3 Ziff. 3 und in\ndurch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-\nAbsatz 4 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\nlehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,        gen ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des\nder. sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle\nBerücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag         vorzulegen.\nder Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz\nvon höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.                    (6) Wird ein Darlehen im Sinn der Absätze 1\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach Durch-      oder 2 während der Laufzeit über die Tilgungs-\nsdmittsätzen oder nach § 4 Abs. 3 ermitteln, und         beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von\nSteuerpflichtige, die keine Einkünfte im Sinn des § 2    zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten, so ist\nAbs. 3 Ziff. 1 bis 3 haben, können bei unverzins-        zum Zweck der Nachversteuerung im Wirtschafts-\nlichen, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden          jahr oder Kalenderjahr der Rückzahlung oder Ab-\nDarlehen zur Förderung des Baues von Wohnungen           tretung der nach Absatz 1 abgezogene Betrag außer-\n25 vom Hundert des nach Absatz 4 berücksichti-           halb der Bilanz dem Gewinn und der nach Absatz 2\ngungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr        abgezogene Betrag der Einkunftsart, bei der er ab-\noder Kalenderjahr gegebenen Darlehen wie Be-            gezogen worden ist, hinzuzurechnen.\ntriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.\n(3) Voraussetzung für die Anwendung der Vor-                                         § 7d\nschriften der Absätze 1 und 2 ist, daß die Darlehen                    Bewertungsfreiheit für Sdliffe\n1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren          Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember· 19481)\nhaben,                                        angeschafft oder hergestellt worden sind, können\n2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem        neben der nach § 7 _von den Anschaffung-s- oder\n1. Januar 1959 an einen Bauherrn gegeben      Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für\nwerden,                                       Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel-\n3. von dem Bauherrn unverzüglich und un-         lung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15\nmittelbar zur nachstelligen Finanzierung      vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\noder Restfinanzierung des Baues von W oh-     kosten abgesetzt- werden. Die Absetzung für Ab-\nnungen im Sinn des § 39 oder des § 82 des     nutzung in den foJgenden Jahren bemißt sich nach\nZweiten      Wohnungsbaugesetzes      (Woh-   dem dann noch vorhandenen Restwert und der Rest-\nnungsbau- und Familienheimgesetz) vom         tmtzungsdauer des Schiffs. Wird von der Bewer-\n27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)      tungsfreiheit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, so sind\na) zur Benutzung durch Arbeitnehmer des       die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen\nSteuerpflichtigen oder                   Jahresbeträgen vorzunehmen. Den Anschaffungs-\noder Herstellungskosten eines Schiffs werden die\nb) in      Eigenheimen,     Kaufeigenheimen,  Aufwendungen gleichgestellt, die na-ch dem 31. De-\nKleinsiedlungen oder als Wohnungen                         1\nzember 1948 ! zur Wiederherstellung eines durch\n(Eigentumswohnungen) im Sinn des         Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten\nErsten Teils des Wohnungseigentums-      Schiffs gemacht werden.\ngesetzes oder\nc) durch Wiederaufbau von durch Kriegs-                                       § 7e\n'einwirkung ganz oder teilweise zer-\nstörten Gebäuden                         Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nund landwirtschaftliche Betriebsg~bäude\nverwendet werden.\n(1) Steuerpflichtige, die\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nur\nanzuwenden, wenn die Darlehen 7000 Deutsche                      1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nMark für jede geförderte Wohnung nicht überstei-                    zur Inansp-rudmahme von Rechten und\ngen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung des Baues                   Vergünstigungen berechtigt sind oäer\nvon Wohnungen in Eigenheimen, Kaufeigenheimen,                   2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-\nKleinsiedlungen oder von Wohnungen (Eigentums-                      lität, Weltanschauung oder politischer Geg-\nwohnungen) im Sinn des Ersten Teils des Woh-                        nerschaft gegen den Nationalsozialismus\nnungseigentumsgesetzes verwendet werden, erhöht                     verfolgt worden sind,\nsich dieser Betrag auf 10 000 Deutsche Mark. Bei         ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nEigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-           den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund\ngen mit zwei Wohnungen gilt dies-e Erhöhung nur          ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\nfür Darlehen zur Finanzierung einer der beiden           bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb\nWohnungen. Darlehen, die zur Finanzierung des            unmittelbar\nBaues von Wohnungen im Sinn des Absatzes 3 Ziff. 3\nBuchstaben b und c verwendet werden, dürfen                         a) der Fertigung oder\nbei der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn                     b) der Bearbeitung von zum Absatz be-\nabzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt                        stimmten Wirtschaftsgütern oder\nwerden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus           l) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949","1800                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nc) der Wiederherstellung von Wirtschafts-           stabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den\ngütern oder                                      Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz\nd} ausschließlich der Lagerung von Waren,           kann nur der Anteil, der nach der in dieser\ndie zum Absatz an Wiederverkäufer                Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu\nbestimmt sind oder für fremde Rech-              ermitteln ist, abgezogen werden;\nnung gelagert werden,                        2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öff entliehe\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor                Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\ndem 1. Januar 1959 hergestellt worden sind, neben              solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf\nder nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemes-              Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti-\nsenden Absetzung für Abnutzung im Wirtschafts-                 gen zur Einnahmeerzielung dienen;\njahr der Herstellung des Gebäudes und in dem dar-          3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-\nauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der                 rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen\nHerstellungskosten absetzen. In den folgenden                  wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nWirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen             4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr-\nfür Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-                  ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur\nnutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs-                  Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen\nkosten. eines Gebäudes werden die Aufwendungen                  bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs\ngleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber            sind durch Rechtsverodnung je ein Pausch~\nvor dem 1. Januar 1959 zum Wiederaufbau eines                  betrag für die Benutzung eines Kraftwagens,\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-                eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädri-\nstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses                  ges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hub-\nGebäude ohne den Wiedernufbau nicht oder nicht               -raum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter\nmehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten                  hat), eines Motorrads und eines Fahrrads mit\nZwecke verwendet werden kann.                                  Motor festzusetzen. Absetzungen für Abnut-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die              zung sind dabei zu berücksichtigen;\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-           5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge\nlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen               und Berufskleidung);\nzum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung                 6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-\nganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-            verringerung (§§ 7, 7b und 7 d).\nschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn\naus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-\n§ 9a\nmäßiger Buchführung ermittelt wird.\n(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-                    Pauschbeträge für Werbungskosten\nfreiheit im Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge-         Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nmacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung            Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nnach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.          wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen\nwerden:\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\n4. Uberschuß der Einnahmen\nbeit:\nüber die Werbungskosten                            ein Pauschbetrag von 562 Deutsche Mark;\n§ 8                             2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen,\nEinnahmen                               wenn diese 1500 Deutsche Mark nicht über-\nsteigen und das Einkommen nach Abzug des\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder\nPauschbetrags 6000 Deutsche Mark nicht über-\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nsteigt:\nRahmen einer der Einkunf tsarten des § 2 Abs. 3\nZiff. 4 bis 7 zufließen.                                       ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark;\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-          3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des\n§ 22 Ziff. 1:    .\nnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nmit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts              ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\nanzusetzen.                                               Die Pauschbeträge dürfen nicht höher sein als die\n§ 9                           Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart.\nWerbungskosten\nWerbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-                           5. Sonderausgaben\nbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie\nsind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er-                              § 10\nwachsen sind. Werbungskosten sind auch                      (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-          Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden\ntungsgründen beruhende Renten und dauernde          Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben\nLasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in        noch Werbungskosten sind,\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei                  1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-\nLeibrenten kann nur der Anteil abgezogen                      tungsgründen beruhende Renten und\nwerden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch-               dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften","Nr. 61 - Tag der _Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                          1801\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,        (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist\nclie bei der Veranlagung außer Betracht       eine Nachversteuerung durchzuführen\nbleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-\nteil abgezogen werden, der sich aus der in          1. bei Versicherungen (Absatz 1 Ziff. 2) gegen\n§ 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Ta-              einmalige Beitragsleistung bei Beginn des\nbelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1           Versicherungsvertrags (Einmaibeitrag), bei\nBuchstabe a letzter Satz kann nur der An-              denen die volle oder teilweise Rückzahlung\nteil, der nach der in dieser Vorschrift vor-           von geleisteten Beiträgen verlangt werden\ngesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln                kann, wenn vor Ablauf von drei Jahren\nist, abgezogen werden;                                 seit Vertragsabschluß die Versicherungs-\nsumme, außer im Schadensfall und in der\n2. Beiträge und Versicherungsprämien zu                    Rentenversicherung auch bei Erbringung\nKranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-             der vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz\nrungen, zu den gesetzlichen Rentenver-                 oder zum Teil ausgezahlt oder die bezeich-\nsicherungen und der Arbeitslosenversiche-              neten Einmalbeiträge ganz oder zum Teil\nrung, zu Versicherungen auf den Lebens-                zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem\noder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-,                Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil\nVersorgungs- und Sterbekassen;                         abgetreten oder beliehen werden;\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung              2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3),\nvon Baudarlehen;                                       wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Ver-\n4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung vor                 tragsabschluß, außer im Fall de·s Todes des\ndem 1. Januar 1959 geleistete Beiträge auf             Bausparers, die Bausparsumme ganz oder\nGrund von Kapitalansammlungsverträgen                  zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge\n(allgemeine Sparverträge, Sparverträge mit             ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-\nfestgelegten Sparraten und der Erwerb be-              sprüche aus dem Bausparvertrag beliehen\nstimmter neuausgegebener festverzinslicher             werden; die Auszahlung der Bausparsumme\nSchuldverschreibungen, die auf Grund ihrer             oder die Beleihung von Ansprüchen aus\nAusgabebedingungen unter Berücksichti-                 dem Bausparvertrag ist jedoch unschädlich,\ngung ihres volkswirtschaftlichen Zwecks                wenn der Steuerpflichtige die empfangenen\nals besonders förderungsbedürftige aner-               Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\nkannt sind), wenn die angesammelten Be-                Wohnungsbau verwendet;\nträge auf drei Jahre festgelegt werden. Bei         3. bei Kapitalansammlungsverträgen (Absatz 1\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten               Ziff. 4), wenn vor Ablauf von drei Jahren\nsind auch die nach dem 31. Dezember 1958               die angesammelten Beträge ganz oder zum\ngeleisteten Beiträge Sonderausgaben, wenn              Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem\nmindestens die erste Einzahlung vor dem                Kapi talansamml ungsvertrag         abgetreten\n1. Januar 1958 geleistet worden ist;                   oder beliehen werden; das gilt nicht, wenn\n5. gezahlte Kirchensteuer;\nder Sparer stirbt oder nach dem Vertrags-\nabschluß völlig erwerbsunfähig wird.\n6. gezahlte Vermögensteuer;\n(3) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben\n7. die nach § 2.11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des                 für die Ehefrau und diejenigen Kinder des\nLastenausgleichsgesetzes     abzugsfähigen             Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen\nTeile der Vermögensabgabe, der Hypo-                   veranlagt werden, oder für über 18 Jahre\nthekengewinnabgabe und der Kredit-                     alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen\ngewinnabgabe und die nach § 216 des La-                Kinderermäßigung gewährt wird.\nstenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Be-\nträge an Dbergangsabgabe;                           2. Beiträge und Versicherungsprämien an\nsolche Versicherungsunternehmen und Bau-\n8. die Beiträge auf Grund der Vorschriften des             sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung\nKindergeldgesetzes vom 13. November 1954               noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur\n(Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fassung              dann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-\ndes Kindergeldergänzungsgesetzes vom                   men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im\n23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)           Inland erteilt ist.\nund des Gesetzes zur Änderung und Ergän-            3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-\nzung von Vorschriften der Kindergeldge-                satzes 1 Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende:\nsetze vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1061).                                              a) Sie können bis zu einem Betrag von\n800 Deutsche Mark im Kalenderjahr in\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den                     voller Höhe abgezogen werden. Dieser\nZiffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß                   Betrag erhöht sich um 800 Deutsche\nsie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-                  Mark im Kalenderjahr für die Ehefrau\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines                           und um je 500 Deutsche Mark im Kalen-\nKredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Zif-               derjahr für jedes Kind im Sinn des § 32\nfern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von                   Abs. 4 Ziff. 4, für das dem Steuerpflich-\nfünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Ab-                    tigen Kinde1 ermäßigung zusteht oder\nschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe                   gewährt wird. Für die Veranlagungszeit-\nlaufend und gleichbleibend gelf~istet werden.                        räume 1956 bis 1958 tritt an die Stelle","1802                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nder in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten                   schaftseinrichtungen zu verwenden. Den\nBeträge von 800 Deutsche Mark jeweils                    in Satz 2 genannten Aufwendungen\nder Betrag von 1000 Deutsche Mark;                       werden Aufwendungen im Sinn des Ab-\nb) bei Steuerpflichtigen, die mindestens                    satzes 1 Ziff. 4 für den Ersterwerb von\nvier Monate vor dem Ende des Veran-                      festverzinslichen Schuldverschreibungen\nlagungszeitraums das 50. Lebensjahr                      der Realkreditinstitute gleichgestellt,\nvollendet haben, erhöhen sich die im                     wenn der Steuerpflichtige durch eine\nBuchslaben a bezeichneten Betrüge von                    Bescheinigung nad1weist, daß diese sich\nje 800 Deutsche Mark auf je 1600 Deut-                   verpflichten, die Erlöse der begünstig-\nsche Mark und von je 500 Deutsche                        ten Schuldverschreibungen mindestens\nMark auf je 1000 Deutsche Mark,                          zu 90 vom Hundert zur langfristigen.\nwenn     in   dem Einkommen         über-                Kreditversorgung      der    nichtbuchfüh-\nwiegend Einkünfte aus selbständiger                      rungspflich tigen land wirtschaftlichen Be-\nArbeit oder aus nichtselbständiger Ar-                   triebe zu verwenden. Bei Beiträgen zu\nbeit enthalten sind oder wenn das                        den Versicherungen gegen Einmalbei-\nsteuerpflichtige Vermögen, das sich zu                   trag und zu allgemeinen Sparverträgen\nBeginn des Veranlagungszeitraums auf                     können sich die Unternehmen statt des-\nGrund der letzten Vermögensteuerver-                     sen verpflichten, diese Beiträge in dem\nanlagung des Steuerpflichtigen ergibt,                   in Satz 2 bezeichneten Umfang für den\n40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.                   Ersterwerb von festverzinslichen Schuld-\nDas gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die                verschreibungen, deren Erlös mindestens\nnach dem 31. Dezember 1958 das 50. Le-                   zu 90 vom Hundert zu dem in Satz 2\nbensjahr vollenden. Für die Veranla-                     und 3 bezeichneten Zweck bestimmt ist,\ngungszeiträume 1956 bis 1958 gilt Satz 1                 zu verwenden und diese Schuldver-\nin folgender Fassung: Bei Steuerpflichti-                schreibungen für mindestens drei Jahre\ngen, die mindestens vier Monate vor                      nach näherer Maßgabe einer Rechtsver-\ndem Ende des Veranlagungszeitraums                       ordnung festzulegen. Die Regelung in\ndas 50. Lebensjahr vollendet haben, er-                  den Sätzen 2, 3 und 4 gilt auch für die\nhöhen sich die im Buchstaben a bezeich-                  in dem Veranlagungszeitraum 1957 vor\nneten Beträge von je 1000 Deutsche                       dem 1. April 1957 geleisteten Aufwen-\nMark auf je 2000 Deutsche Mark und                       dungen der bezeichneten Art; soweit sie\nvon je 500 Deutsche Mark auf je 1000                     im Januar 1957 geleistet worden sind,\nDeutsche Mark;                                           werden sie wie Aufwendungen behan-\ndelt, die im Veranlagungszeitraum 1956\nc) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn\nnach dem 6. Oktober 1956 geleistet wor-\ndes Absatzes 1 Ziff. 2 bis 4 die in den\nden sind.\nBuchstaben a und b bezeichneten Be-\nträge, so kann der darüber hinausge-              4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines\nhende Betrag zur Hälfte, höchstens je-               vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind\ndoch bis zu 50 vom Hundert der in den                die Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buchstaben\nBuchstaben a und b bezeichneten Be-                  a und b entsprechend der Zahl der vollen\nträge abgezogen werden. Daneben kön-                 Monate, in denen die Steuerpflicht bestan-\nnen die in dem Veranlagungszeitraum                  den hat, herabzusetzen und auf volle Deut-\n1956 nach dem 6. Oktober 1956 geleiste-              sche Mark nach unten abzurunden.\nten Aufwendungen im Sinn des Absat-\nzes 1 Ziff. 2 und 4 in Verbindung mit                                 § 10a\nAbsatz 2 Ziff. 1 für Versicherungen\ngegen Einmaibeitrag, für allgemeine                           Steuerbegiinstigung\nSparverträge und für den Ersterwerb                   des nicht entnommenen Gewinns\nvon festverzinslichen Schuldverschrei-        (1) Steuerpflichtige, die\nbungen zur Hälfte, höchstens jedoch bis\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nzu 6000 Deutsche Mark, als Sonder-\nausgaben abgezogen werden, wenn der                  zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-\nSteuerpflichtige durch eine Bescheini-               günstigungen berechtigt sind oder\ngung nachweist, daß die die Beträge               2. aus Gründen der: Rasse, Religion, Nationa-\nempfangenden Unternehmen sich ver-                   lität, Weltanschauung oder politischer Geg-\npflichten, die Beiträge zu allgemeinen               nerschaft gegen den Nationalsozialismus\nSparverträgen mindestens zu 70 vom                   verfolgt worden sind,\nHundert, die Beiträge zu den Versiche-      ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nrungen gegen Einrnalbeitrag und den         ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\nErlös der festverzinslichen Schuldver-      Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nschreibungen mindestens zu 90 vom           führung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\nHundert unmittelbar zur erststelligen       können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis\nlangfristigen Finanzierung des sozialen     1958 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe\nVl ohnung:,baues und zur Finm1zierung       der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber\nder durch ihn bedingten Kosten der Auf-    20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge-\nschließungsmaßnahmen und Gemein-            samtbetrag der Einkünfte abziehen. Für die Veran-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                          1803\nlagungszeiträume 195G b.is 1958 erhöht sich der Satz      1. in den Fällen, in denen in dem Gesamtbetrag\nvon 50 vom Hundert auf 75 vom Hundert. Als nicht              der Einkünfte Einnahmen aus nichtselbständi-\nentnommen gilt auch der Teil der Summe der Ge-                ger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge (§ 22\nwinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsvermö-             Ziff. 1) enthalten sind:                    ·\ngen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-                  ein Pauschbetrag von insgesamt 624· Deutsche\ngleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün-            Mark;\nstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der\nGewinne ist bei der Veranlagung besonders festzu-         2. in anderen Fällen:\nstellen.                                                      ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\n(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nnahme der Steuerbegünsti~Jung (Absatz 1) folgenden                                 § 10d\ndrei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem                               Verlustabzug\nGesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Be-\ntrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berück-        Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nsichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft      oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nund aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende        rung ermitteln, können die Verluste der fünf voran-\nBetrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders        gegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- und\nfestgestellten Betrags (Absatz l letzter Satz) dem      Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selb-\nEinkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck            ständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamt-\nder Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die       betrag der Einkünfte abziehen, soweit die Verluste\nzur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfal-        nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen\nlenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz          Veranlagungszeiträume ausgeglichen oder abgezo-\nverwendet werden, rechnen auch in diesem Fall           gen worden sind.\nnicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur\nZahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des\n6. Vereinnahmung\nBetriebsvermögens von Todes wegen oder auf den\nUbergang des Betriebsvermögens an Personen der                           und Verausgabung\nSteuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes                                  § 11\nverwendet werden, oder soweit sich Entnahmen\ndurch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) er-         (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\ngeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit       bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-\nden Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die      sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,\nVeräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der          die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn\nUmwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag      oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,\ndes Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung         zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,\nauch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht          gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-\nkommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt.        schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)\nbleiben unberührt.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-\nsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit          (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset-\nmit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich         zen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-\nder SteuerbegLinstigung (Absatz 1) und der Nach-        mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1\nversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.      Satz 2 entsprechend. Die· Vorschriften über die Ge-\nwinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\n§ 10b\nSteuerbegiinstigte Zwecke                        7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nAusgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,                                 § 12\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nZwecke und der als besonders förderungswürdig\nbei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-\nanerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur\nbetrag der Einkünfte abgezogen werden\nHöhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbe-\ntrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe           1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nder gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf-             für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\ngewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausga-                auf gewendeten Beträge. Dazu gehören auch die\nben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und staats-            Aufwendungen für die Lebensführung, die die\npolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz              wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\nvon 5 um weitere 5 vom Hundert.                               des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn\nsie zur Förderung des Berufs oder der Tätig-\nkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\n§ 10 C\n2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an\nPauschbeträge für Sonderausgaben                    gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch\nFür Sonderausgaben im Sinn der §§ 10 und 10b               wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen\nsind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-            Vereinbarung beruhen;\nden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere            3. die Steuern vom Einkommen und sonstige\nSonderausgaben nachgewiesen werden:                           Personensteuern.","1804                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                   betrag wird jedoch solchen Steuerpflichtigen nicht\ngewährt, die auf Grund des Satzes 1 oder auf Grund\na) Land- und Forstwirtschaft                 des § 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in den bis zum\n(§ 2 Abs. 3 Ziff.1)                   Veranlagungszeitraum 1954 anzuwendenden Fassun-\ngen ein Recht auf den Freibetrag hatten und sich\n§ 13                          nach Verlust dieses Rechts aufs neue als Landwirte\nniedergelassen haben.\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind                                  § 14\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-                       Veräußerung des Betriebs\nwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gar-        (1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-\ntenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen        schaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-\nund aus allen Betrieben, die Pflanzen und      rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-\nPflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte        lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.\ngewinnen;                                      Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der\n2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,       Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-\nAbmelkställen, Geflügelfarmen und ähn-         kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,\nlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder      der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-\nTierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-       rung ermittelt wird.\nwendet werden, die im eigenen land- und\n(2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\n·forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind;\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen\n3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht      Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und\nund Teichwirtschaft;                           bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-\n4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem         den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.\nBetrieb einer Landwirtschaft oder einer           (3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\nForstwirtschaft in Zusammenhang steht.         gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb\n(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge-\noder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre\nhören auch\nvor der Veräußerung erworben und infolge des Er-\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-       werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.\nschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbe-\ntrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und\nforstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu die-\nnen bestimmt ist;                                                 b) Gewerbebetrieb\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\npflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be-                                 § 15\ntrieben gleicher Art übliche Größe nicht\nüberschreitet.                                              Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,        Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nderen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternghmen. Dazu\nDurchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese\ngehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bo-\nEinkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer\ndenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunterneh-\nherangezogen, wenn das Einkommen den Betrag\nmen und aus Betrieben zur Gewinnung von\nvon 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt.\nTorf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-\nWenn das Einkommen diesen Betrag nicht über-\noder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nsteigt, so werden die Einkünfte aus Land- und Forst-\nwirtschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen,            2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-\nsoweit sie den Betrag von 1000 Deutsche Mark über-              nen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\nsteigen. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dür-            gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei\nfen bei Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen              der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-\nwerden (§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark                unternehmer) anzusehen ist, und die Vergütun-\nübersteigen.                                                    gen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft\nfür seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft\n(4) Steuerpflichtige, die auf Grund des Bundesver-           oder für die Hingabe von Darlehen oder für\ntriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten               die Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen\nund Vergünstigungen berechtigt sind und sich nach               hat;\ndem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder in Berlin (West) als Landwirte nieder-        3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden\ngelassen haben, erhalten für die auf das Jahr der               Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\nNiederlassung folgenden fünf Veranlagungszeit-                  Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-\nräume einen Freibetrag von jährlich 2000 Deutsche               kapital entfallen, und die Vergütungen, die der\nMark, wenn das Einkommen im Veranlagungszeit-                   persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-\nraum 60Q0 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Frei-             sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Ge-","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                            1805\nsellschaft oder für die Hingabe von Darlehen       einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch\noder für die Dberlassung von Wirtschaftsgütern    Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft,\nbezogen hat.                                       innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.\n§ 16                              (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nVeräußerung des Betriebs                Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö-        kosten übersteigt.\nren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-\n(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\näußerung\näußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines        der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von\nTeilbetriebs;                                 10 000 Deutsche Mark übersteigt.\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als\n(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Be-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\ntriebs anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-     an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei\nsellschafters einer Kommanditgesellschaft    Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge\nauf Aktien (§ 15 Ziff. 3).                    des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1            (5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach        teilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-            dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht ausge-\ntriebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert         glichen werden (§ 2 Abs. 2).\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Ver-                                     § 17 a\näußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.\nVeräußerung von Bodenschätzen\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb           (1) Zu den Einkünften aus Gew:erbebetrieb gehört\ngewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf- auch der Gewinn aus der Veräußerung von Boden-\ngabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße- schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-\nrungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts- schaftlichen oder einem gewerblichen Betriebsver-\ngüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im mögen gehören.\nZeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe               (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\neines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen , ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nbeteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\nder gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, kosten übersteigt.\ndie er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\n(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\n(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- äußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deutsche\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Mark übersteigt.\nGewerbebetriebs (Absatz 1 Ziff. 1) den Betrag von\n10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung                (4)  Ein  Verlust   aus der Veräußerung    von  Boden-\neines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs- schätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens\nvermögen (Absatz 1 Ziff. 1 bis 3) den entsprechen-       nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).\nden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.\n(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                            c) Selbständige Arbeit\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb                             (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\noder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am\nBetriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre                                    § 18\nvor der Veräußerung erworben und infolge des Er-\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\nwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.\n1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien\n§ 17\nBerufen gehören insbesondere die• wissen-_\nschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen                       unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,\ndie Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört                  und Notare, der Ingenieure, der Architek-\nauch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils                   ten, der Handelschemiker, der Heilprak-\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer                   tiker, der Dentisten, der Landmesser, der\nam Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war\nWirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der\nund der veräußerte Anteil eins vom Hundert des                      Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe;\nGrund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über-\nsteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben,               2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen\nwenn der Veräußerer allein oder mit seinen An-                      Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-\ngehörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als                    werbebetrieb sind;","1806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar-               3. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von\nbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung              Dritten gezahlt werden, ohne daß ein\nvon Testamenten, für Vermögensverwal-                      Rechtsanspruch hierauf besteht, soweit sie\ntung und für die Tätigkeit als Aufsichts-                  600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nratsmitglied.                                              übersteigen.\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\npflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende                          e) Kapitalvermögen\nTätigkeit handelt.                                                            (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit                                    § 20\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung               (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\ndes der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens            hören\noder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird.                  1. Gewinnanteile (Dividenden). Zinsen, Aus-\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der                        beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-                       Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-\nkosten den Wert des Vermögens übersteigt, der                         schaften mit beschränkter Haftung, an Er-\nnach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung                    werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu-                   und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an\nwenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der                    der Reichsbank, der Bank deutscher Länder,\nVeräußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deut-                       den Landeszentralbanken und bergbautrei-\nsche Mark übersteigt. Die Einkommensteuer vom                        benden Vereinigungen, die die Rechte einer\nVeräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder                     juristischen Person haben;\nerlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte\nVermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der                 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem\nVeräußerung erworben und infolge des Erwerbs                         Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,\nErbschaftsteuer entrichtet hat.                                   3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden\nund Renten aus Rentenschulden. Bei Til-\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden                      gungshypotheken und Tilgungsgrundschul-\n5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-                        den ist nur der Teil der Zahlung steuer-\ntätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jähr-                 pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen\nlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien                    Kapitalrest entfällt;\nBerufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.                 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen\njeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,\nEinlagen und Guthaben bei Sparkassen,\nd) Nichtselbständige Arbeit                              Banken und anderen Kreditanstalten;\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)                          5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-\nsungen einschließlich der Schatzwechsel.\n§ 19                               (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\nhören auch\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nbeit gehören                                                      1. besondere Entgelte oder Vorteile, die ne-\nben den in Absatz 1 bezeichneten Einkünf-\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen                 ten oder an deren Stelle gewährt werden,\nund andere Bezüge und Vorteile, die für                 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-\neine Beschäftigung im öffentlichen oder pri-                dendenscheinen, Zinsscheinen und sonsti-\nvaten Dienst gewährt werden,                                gen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und                        Aktien, Schuldverschreibungen oder sonsti-\n1\nWaisengelder und andere Bezüge und Vor-                     gen Anteile nicht mitveräußert werden.\nteile aus früheren Dienstleistungen.                (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um         Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-\neinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch          diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\nauf sie besteht.                                            gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\n(2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nbeit gehören nicht                                                   f) Vermietung und Verpachtung\n1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch                              (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)\ndie Auslagen des Arbeitnehmers für den                                      § 21\nArbeitgeber ersetzt werden;\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n2. die Beträge, die den in privatem Dienst           sind\nangestellten Personen für Reisekosten und               1. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\nFahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie                    tung von unbeweglichem Vermögen, ins-\ndie tatsächlichen Aufwendungen nicht über-                  besondere von Grundstücken, Gebäuden,\nsteigen;                                                    Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs-","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                                  1807\nregister eingetragen sind, und Rechten, die\nBei Beginn             Bel Beginn           Bel Beginn\nden Vorschriften . des bürgerlichen Rechts         der Rente      Er-    der Rente      Er-    der Rente     Er-\nüber Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau-      vollendetes    trags-  vollendetes   trags- vollendetes   trags-\nLebensjahr    anteil  Lebensjahr    anteil  Lebensjahr   anteil\nrecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-         des Renten-   lnv.H.   des Renten-  lnv.H.  des Renten-  lnv.H.\nberechtigten           berechtigten         berechtigten\nrecht);\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-                   0          63        39                    64         21\n43\ntung v9n Sachinbegriffen,)nsbesondere von           1 bis 3       64         40         42        65         20\nbeweglichem Betri~bsvermögen;                      4 bis 5        63    41 bis 42       41        66         19\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uber-             6 bis 8        62         43        40         67         18\nlassung von Rechten, insbesondere von               9 bis 10      61         44        39         68         17\nschriftstellerischen, künstlerischen und ge-      11 bis 12       60         45         38        69         16\nwerblichen Urheberrechten, von gewerb-             13 bis 14       59         46         37    70 bis 71      15\nlichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten         15 bis 16       58         47         36        72         14\nund Gefällen;                                      17 bis 18       57     48 bis 49      35        73         13\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-            19 bis 20       56         50         34        74         12\nund Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn              21          55        51         33    75 bis 76       11\n22 bis 23       54         52         32        11         10\ndie Einkünfte im Veräußerungspreis von\n24 bis 25       53         53         3.t   78 bis 79       9\nGrundstücken enthalten sind und die Miet-\noder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum               26          5i2        54         30        80          8\nbeziehen, in dem der Veräußerer noch Be-           27 bis 28       51         55         29    81 bis 82       7\nsitzer war.                                        29 bis 30       50         56         28    83 bis 84       6\n31         49         57          27    85 bis 86       5\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-                   32         48          58         26    87 bis 89       4\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-               33 bis 34        47     59 bis 60      25    90 bis 92       3\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer                  35         46         61          24   93 bis 98        2\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-             36 bis 37       45          62         23      ab 99\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                  38         44          63         22\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-                        die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-\nkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge-                     gonnen haben, und aus Renten, deren Dauer\nhören.                                                                von der Lebenszeit mehrerer Personen oder\neiner anderen Person als des Rentenberech-\ntigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die\nauf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,\ng) Sonstige Einkünfte\nwird durch eine Rechtsverordnung be-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)                             stimmt;\n§ 22                                 b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen\nArten der sonstigen Einkünfte                           Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge\ngewährt werden;\nSonstige Einkünfte sind\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so-                   des § 23;\nweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6\n3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nbezeichneten Einkunftsarten gehören. Werden\nanderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1\ndie Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich un-\nbis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der\nterhaltsberechtigten .Person gewährt, so sind\nZiffer 1 oder 2 gehören, z. B. Einkünfte aus\nsie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn\ngelegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-\nder Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu\nmietung beweglicher Gegenstände. Solche Ein-\nden in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören\nkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie we-\nauch\nniger als 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen                betragen haben. Ubersteigen die Werbungs-\nBezügen Einkünfte aus Erträgen des Ren-                 kosten die Einnahmen, so darf der überstei-\ntenrechts enthalten sind. Als Ertrag des                gende Betrag bei Ermittlung des Einkommens\nRentenrechts gilt für die gesamte Dauer des             nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).\nRentenbezugs der Unterschied zwischen\ndem Jahresbetrag der Rente u~d dem Be-\n§ 23\ntrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung\ndes Kapitcrlwerts der Rente auf ihre voraus-                          Spek1dationsgeschäfte\nsichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Ka-\npitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.       (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind\nDer Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)              1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit-\nist aus der nachstehenden Tabelle zu ent-                    raum zwischen Anschaffung und Veräuße-\nnehmen:                                                      rung beträgt:","1808                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\na) bei Grundstücken und Rechten, die den                        III. Veranlagung\nVorschriften des bürgerlichen Rechts\nüber Grundstücke unterliegen (z.B. Erb-                              § 25\nbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-                      Veranlagungszei traum\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe-       Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nsondere bei Wertpapieren, nicht mehr       Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\nals drei Monate;\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-      nicht nach §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unter-\näußerung der Wirtschaftsgüter früher er-       bleibt.\nfolgt als der Erwerb.\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der        Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\nVeräußerung von                                           rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-\nmen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von          anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor-\nSchuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung\ngenommen werden.\noder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß\nbei ihnen neben der festen Verzinsung ein\nRecht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile                               § 26\n(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-                             Veranlagung\nsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-          von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nausschüttung des Schuldners richtet, ein-\n(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-.\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuer-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\npflichtigen im Ausland erworben worden\nbei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-\nsind;\nzeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,\n2. Forderungen, die in ein inländisches öf-       werden nach Maßgabe des.§ 26 a getrennt veran-\nfentliches Schuldbuch eingetragen sind;        lagt. Sie werden nach Maßgabe der Vorschriften der\n3. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn.        §§ 26 b bis 26 e zusammen veranlagt, wenn sie es\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn        beantragen.\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die\nEinkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6            Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957. Sie sind an-\nanzusetzen ist.                                            zuwenden\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-               1. bei Veranlagungen, die nach dem 30. Juni\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-                   1957 erstmals für einen Veranlagungszeit-\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-                     raum durchgeführt werden;\nstellungskosten und den Werbungskosten anderer-                   2. bei Berichtigungsveranlagungen nach § 218\nseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben                    Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er-                  Reichsabgabenordnung, die nach dem\nzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als                      30. Juni 1957 durchgeführt werden. Wird\n1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus                       bei der Berichtigungsveranlagung die bis-\nSpekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des                   herige Art der Veranlagung (getrennte Ver-\nSpekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im                     anlagung oder Zusammenveranlagung der\ngleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer-                 Ehegatten mit allen Einkünften oder Zu-\nden.                                                                 sammenveranlagung unter Ausscheiden von\nEinkünften eines Ehegatten) nicht beibehal-\nh) Gemeinsame Vorschriften                              ten, so finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2\n§ 24                                     und § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung\nmit der Maßgabe Anwendung, daß bei der\nZu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören                   Beurteilung, ob neue Tatsachen oder Be-\nauch                                                                 weismittel vorliegen, die eine höhere oder\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind                        eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen,\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende                  die bisher festgesetzten Steuern mit den\nEinnahmen oder                                            Steuern zu vergleichen sind, die sich er-\ngeben würden, wenn die bisherige Art der\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\nVeranlagung der Ehegatten unter Berück-\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbe-\nsichtigung der neuen Tatsachen oder Be-\nteiligung oder einer Anwartschaft auf eine\nweismittel beibehalten würde. Ergibt sich\nsolche;\ndanach für einen Veranlagungszeitraum,\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im                     daß nur solche neuen Tatsachen oder Be-\nSinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus                    weismittel vorliegen, die eine höhere Ver-\neinem früheren Rechtsverhältnis im Sinn des                   anlagung rechtfertigen, dann dürfen in den\n§ 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann,                 Berichtigungssteuerbescheiden die in den\nwenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnach-                bisherigen Steuerbescheiden festgesetzten\nfolger zufließen.                                             Steuerbeträge nicht unterschritten werden;","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                           1809\n3. bei erstmals für einen Veranlagungszeit-                                § 26a\nraum durchgeführten Veranlagungen und                  Getrennte Veranlagung von Ehegatten\nbei Berichtigungsveranlagungen nach § 218\nAbs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der        (1) Bei getrennter Veranlagung der Ehegatten\nReichsabgabenordnung, wenn die Veran-         sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Ein-\nlagungen vor dem 1. Juli 1957 durchgeführt    künfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind\nworden sind, die Steuerbescheide aber ani     nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehe-\n30. Juni 1957 noch nicht rechtskräftig waren. gatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung\nZiffer 2 Satz 2 und 3 findet Anwendung;       der Einkünfte mitgewirkt hat. _\n(2) Die Sonderausgaben- der Ehegatten mit Aus-\n4. bei Berichtigungsveranlagungen nach den\nnahme des Abzugs für den steuerbegünstigt~n nicht\nAbsätzen 3 und 4.\n.entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sind,\n(3) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene, nach dem          soweit sie die Summe der für sie mindestens anzu-\n20. Februar 1957 rechtskräftig gewordene Steuerbe-       setzenden Pauschbeträge übersteigen, im Rahmen\nscheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis          der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten\n1957, die auf Grund einer erstmaligen Veranlagung       mit allen Einkünften in Betracht kommenden Höchst~\noder einer Berichtigungsveranlagung nach § 218          beträge je zur Hälfte bei der Veranlagung des Ehe-\nAbs. 4 oder § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichs-       manns und der Ehefrau zu berücksichtigen, wenn\nabgabenordnung ergangen sind und auf einer Zu-           nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung bean-\nsammenveranlagung der Ehegatten beruhen, sind            tragen.\nzu berichtigen, wenn ein Ehegatte vor dem L No-             (3) Außergewöhnliche Belastungen und Freibe-\nvember 1957 beim Finanzamt schriftlich oder durch        träge für besondere Fälle nach § 33 a der Einkom-\nErklärung zu Protokoll die getrennte Veranlagung         mensteuergesetze 1950 und 1951 und des Einkom-\nbeantragt. Das gleiche gilt für vor dem 21. Februar      mensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit § 52\n1957 erlassene Steuerbescheide für die Veran-            Abs. 15 sind in Höhe des bei einer Zusammenveran-\nlagungszeiträume 1949 bis 1957, gegen die wegen          lagung der Ehegatten mit allen Einkünften in Be-\nder Zusammenveranlagung der Ehegatten form- und          tracht kommenden Betrags zu berücksichtigen. Für\nfristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt wor-        die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend.\nden ist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden\nzugrunde liegende tatsächliche Feststellungen und                                 § 26b\nrechtliche Beurteilungen bleiben maßgebend. Ist der\nZusammenveranlagung von· _Ehegatten\nSteuerbescheid auf Grund einer Berichtigungsveran-\nlagung erlassen, so findet Absatz 2 Ziff. 2 Satz 2          Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte\n, und 3 sinngemäß Anwendung.                               der Ehegatten zusammenzurechnen, soweit nicht in\n§§ 26 c und 26 d etwas anderes bestimmt ist.\n(4) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene Steuerbeschei-\nde für die Veral).lagungszeiträume 1949 bis 1957, die                             § 26c\nauf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten be-\nSondervorsdlrlften filr die ,Veranlagungszeitrlume\nruhen, können von dem Finanzamt berichtigt wer-\n1949 bis 1954 beJ de~ Zusammenveranlagung\nden, wenn die Steuerbescheide auf Grund des § 79\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsge·-          Für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954\nricht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in    scheiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der\nder Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ge-            Ehefrau in einem dem Ep.emann fremden Betrieb\nsetzes über das Bundesverfassungsgericht vom             bei der Zusammenveranlagung aus, es sei denn, daß\n21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nicht mehr      die Ehegatten die Einbeziehung dieser Einkünfte in\nvollstreckbar sind. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.   die Zusammenveranlagung beantragen.\n(St Die Berichtigung vor dem 21. Februar 1957                                  § 26d\nrechtsJuäftig gewordener Steuerbescheide kann nicht      $ondervorsdlrlften filr die Veranlagungszeltrlume\nmit der Begründung verlangt werden, daß § 26 des              1955 bis 1957 bei der Zusammenveranlagung\nEinkommensteuergesetzes in den vor dem 21. Fe-\nbruar 1957 angewendeten Fassungen nichtig sei.              (1) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957\nscheiden Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger\n(6) Nach dem 20. Februar 1957 gezahlte oder oei-      Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) und nichtselbständiger Ar-\ngf!triebene Beträge für Steuern, die in einem vor        beit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) in einem dem anderen Ehe-\ndem 21. Februar 1957 rechtskräftig gewordenen            gatten fremden Betrieb bei der Zusammenveranla-\ngung aus. Auf Antrag scheiden statt dessen die ent-\nSteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind auf An-\nsprechenden Einkünfte des Ehemanns aus, wenn\ntrag eines Ehegatten insoweit zu erstatten, als die      diese niedriger sind. Die Ehegatten können inner-\nSteuerbeträge bei einer getrennten Veranlagung der       halb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmen-\nEhegatten nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu entrichten       den Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die\ngewesen wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.        Zusammenveranlagung beantragen. Durch Rechts-\nDer Antrag ist vor dem 1. November 1957 beim Fi-         verordnung wird bestimmt, in welchen Fällen Ein-\nnanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu      künfte aus Gewerbebetrieb durch Tätigkeit der Ehe-\nerklären. Das Finanzamt entscheidet über den An-         frau den Einkünften aus selbständiger Arbeit gleich-\ntrag durch Bescheid.                                     gestellt werden.","1810                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten           (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2\nfür den Veranlagungszeitraum 1957 wird ein Frei-       Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines früheren,\nbetrag von 600 Deutsche Mark vom Einkommen ab-         gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhält-\ngezogen. Das gilt nicht, wenn Einkünfte eines Ehe-     nisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden\ngatten nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der auf Grund    Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveran-\ndes Absatzes 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung      lagung aus.\nbei der Zusammenveranlagung ausgeschieden wer-\n§  28\nden.\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n(3) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn\nBei -fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nder §§ 10 und 10b sind, soweit sie die Summe der\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nfür sie mindestens anzusetzenden Pauschbeträge\ndes überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nübersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammen-\nschränkt steuerpflichtig ist.\nveranlagung mit allen Einkünften der Ehegatten in\nBetracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte\nbei der Zusammenveranlagung und bei der geson-                                         § 29\nderten Veranlagung des Ehegatten mit den aus-\nscheidenden Einkünften zu berücksichtigen, wenn                                Durchschni ttsätze\nnicht die Ehegatten eine andere Aufteilung bean-           (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\ntragen.                                                nung aufgestellt werden\n1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\n(4) Die Anwendung der Vorschriften der §§ 10 a\nund Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\nund 10 d wird durch eine Rechtsverordnung gereg,elt.\noder aus selbständiger Arbeit;\nDabei kann. Absatz 3 für sinngemäß anwendbar er-\nklärt oder es kann bestimmt werden, daß die Vor-                2. für die Ermittlung des Uberschusses der\nschriften der § § 10 a und 10 d bei der Veranlagung                Einnahmen über die Werbungskosten bei\nberücksichtigt werden, bei der die mit dem nicht ent-              Vermietung und Verpachtung.\nnommenen Gewinn oder dem Verlustabzug in wirt-              (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\nschaftlichem Zusammenhang stehenden Einkünfte          grunde zu legen\naus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\noder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.                 1. der Gewinnermittlung, wenn\na) der Steuerpfli.chtige nicht zur Führung\n(5) Außergewöhnliche Belastungen und Freibe-                         von Büchern verpflichtet ist,\nträge für besondere Fälle nach § 33 a des Einkom-                  b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt\nmensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit § 52                           werden oder die Bücher sachliche Un-\nAbs. 15 sind in Höhe des bei einer Zusammenver-                         richtigkeit vermuten lassen und\nanlagung mit allen Einkünften der Ehegatten in Be-                 c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung\ntracht kommenden Betrags je zur Hälfte bei der Zu-                      zu bestimmende Grenze nicht übersteigt;\nsammenveranlagung und bei der gesonderten Ver-\nanlagung des Ehegatten mit den ausscheidenden                   2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-\nEinkünften zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe-                 tung und Verpachtung, wenn die Werbungs-\ngatten eine andere Aufteilung beantragen.                           kosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet\nwerden oder die Aufzeichnungen sachliche\nUnrichtigkeit vermuten lassen.\n§ 26e                              (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nHaus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\nAntrag auf Zusammenveranlagung                gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen\nDer Antrag auf Zusammenveranlagung ist von          werden.\nbeiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu              (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\nstellen oder zu Protokoll zu erklären. Ist einer der    daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\nEhegatten aus zwingenden Gründen zur Abgabe\neiner Erklärung nicht in der Lage, so kann das\nFinanzamt die Erklärung des anderen Ehegatten als                                       § 30\nausreichend ansehen.                                             Besteuerung bei Auslandsbeziehungen\nDie Oberfinanzdirektion 1l kann bei Einkünften\n§ 27                          aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\nHaushaltsbesteuerung: Kinder               oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf\ndas ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in\n(1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für     einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere un-\ndie ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2      mittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehun-\nzusteht, werden zusammen veranlagt, solange er         gen des Betriebs zu einer Person, die im Inland ent-\nund die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.      weder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist,\neine Gewinnminderung ermöglichen. Die Oberfinanz-\n(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-       direktion 11 entscheidet nach ihrem Ermessen.\nkünfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-\nsammenzurechnen.                                       1)  Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                        1811\n§ 31                                4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind\nPauschbesteuerung                              a)  eheliche Kinder,\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-                    b)  eheliche Stiefkinder,\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können                      c)  für ehelich erklärte Kinder,\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-                        d)  Adoptivkinder,\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                         e)  uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\nEinkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren                             hältnis zur leiblichen Mutter),\nseit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht\nin einem Pauschbetrag festsetzen.                                      f) Pflegekinder.\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann                                      § 32a\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den all-\ngemeinen Vorschriften geregelt werden.                            Steuerklassen bei getrennter Veranlagung\nvon Ehegatten nach § 26 a\nEhegatten, die nach § 26 a getrennt veranlagt wer-\nIV. Tarif                       den, fallen in die Steuerklasse I. Liegen die Voraus-\nsetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 (Kinder-\n§ 32                         ermäßigung) vor, so werden für die in Betracht\nkommenden Kinder Freibeträge abgezogen, deren\nSteuerklassen                    Höhe sich aus der Anweisung am Schluß der für\n(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt          den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden\nsich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz (Einkom-            Einkommensteuertabelle ergibt. Die Freibeträge\nmensteuertabelle) 1 l. Dabei gilt vorbehaltlich der         sind bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte\n§§ 32 a und 32 b das Folgende:                              abzuziehen, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur\neinem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist.\n(2) Steuerklasse I\n1. In die Steuerklasse I fallen die Personen,                                 § 32b\ndie weder zu Beginn des Veranlagungszeit-\nSteuerklassen beim Ausscheiden von Einkünften\nraums noch mindestens vier Monate in\naus der Zusammenveranlagung\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet\nwaren.                                             (1) Ein Ehegatte fällt mit den Einkünften, die nach\n2. In die Steuerklasse I gehören nicht die Per-    § 26 d aus der Zusammenveranlagung ausscheiden,\nsonen, die in eine der unten aufgezählten      in die Steuerklasse I.\nSteuerklassen II und III fallen.                  (2) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957\nwird auf Antrag der Ehegatten derjenige, der nach\n(3) Steuerklasse II                                     Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt, mit den in Ab-\nIn die Steuerklasse II fallen folgende Personen,            satz 1 bezeichneten Einkünften nach der Steuer-\nsoweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören:              klasse, die nach § 32 maßgebend ist, besteuert; in\ndiesem Fall werden die Ehegatten mit allen anderen\n1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs-       Einkünften nach Steuerklasse I besteuert.\nzeitraums oder mehr als vier Monate in\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet                                   § 32c\nwaren.\nAltersfreibetrag\n2. Unverheiratete Personen, die mindestens\nvier Monate vor dem Ende des Veran-               Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957\nlagungszeitraums das 55. Lebensjahr voll-      wird bei Personen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4\nendet haben.                                   in die Steuerklasse II oder III fallen, für jeden\nVeranlagungszeitraum ein Betrag von 720 Deutsche\n(4) Steuerklasse III                                   Mark vom Einkommen abgezogen (Altersfreibetrag),\n1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,    wenn diese Personen mindestens vier Monate vor\ndenen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)      dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Le-\noder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).       bensjahr vollendet haben. Bei Ehegatten, die nach\n§ § 26 b, 26 d veranlagt werden, wird nur ein Alters-\n2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich-\nfreibetrag gewährt; es genügt, daß ein Ehegatte\ntigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-\ndas 70. Lebensjahr vollendet hat. Werden Ehegatten\nzeitraum mindestens vier Monate das\nnach § 26 a getrennt veranlagt, so wird bei dem-\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.\njenigen Ehegatten, der mindestens vier Monate vor\n3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-         dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Le-\ntigen auf Antrag gewährt für Kinder, die       bensjahr vollendet hat, ein Betrag von 360 Deutsche\nim Veranlagungszeitraum mindestens vier        Mark vom Einkommen abgezogen. Im Veranlagungs-\nMonate das 25. Lebensjahr noch nicht voll-      zeitraum 1957 wird bei Personen, die nach § 32\nendet hatten und während dieser Zeit auf       Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen und min-\nKosten des Steuerpflichtigen unterhalten       destens vier Monate vor dem Ende des Veran-\nund für einen Beruf ausgebildet worden         lagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet\nsind.                            ·\nhaben, ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark\n1) Hier nicht abgedruckt.                                   gewährt.","1812                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 33                          ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\nAußergewöhnliche Belastungen               ein Betrag von 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr,\nvom Einkommen abgezogen werden, wenn\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\nläufig größere Aufwendungen als der überwiegen-                1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-\nden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein-                  destens drei Kinder gehören, die das 18. Le-\nkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-                   bensjahr noch nicht vollendet haben, oder\nnisse und gleichen Familienstands (außergewöhn-               2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-\nliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkom-                  destens zwei Kinder gehören, die das\nmensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Auf-                  18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumut-                    und\nbare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkommen                      a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von\nabgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren Eigen-                        seinem Ehegatten nicht dauernd ge-\nbelastung ist nach der Höhe des Einkommens und                        trennt lebt und beide Ehegatten er-\nnach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere                         werbstätig sind, oder\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt.                              b) der Steuerpflichtige unverheiratet und\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich-                      erwerbstätig ist,\ntigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-                 oder\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den                 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-                      getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-\nmessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,                   jahr vollendet hat\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder                   oder\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-                4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\ntracht.                                                            getrennt lebender Ehegatte oder ein zu\nseinem Haushalt gehöriges Kind oder eine\n§  33a\nandere zu seinem Haushalt gehörige unter-\nAußergewöhnliche Belastung                            haltene Person, für die eine Ermäßigung\nin besonderen Fällen                              nach Absatz 1 gewährt wird, ·nicht nur vor-\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-                  übergehend körperlich hilflos oder schwer\nläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-                   körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Per-                    einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nsonen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßi-                  der genannten Personen erforderlich ist.\ngung nicht erhält, so wird auf Antrag die Einkom-       Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-\nmensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-          gehilfin steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn\ngen, höchstens jedoch ein Betrag von 900 Deutsche       zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-\nMark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,      hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nvom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung           haben.\nist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein         (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\ngeringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene         in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-        gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in\nstreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet         den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Beträge von 900\nsind, so vermindert sich der Betrag von 900 Deutsche    Deutsche Mark und die in den Absätzen 2 und 3\nMark um den Betrag, um den diese Einkünfte und          bezeichneten Beträge von 720 Deutsche Mark um\nBezüge den Betrag von 480 Deutsche Mark über-\nje ein Zwölftel.\nsteigen. Werden die Aufwendungen für eine unter-\nhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge-          (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der\ntragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach    Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-\nergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil         schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-\nam Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.              pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in\nAnspruch nehmen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\n(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen\nAntrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um 720\nDeutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Steuer-         von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund\npflichtigen für die auswärtige Unterbringung einer      gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung\nin der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen      zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge\nPerson Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4          festzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Min-\nist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das      derung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. · 1n die\nder Steuerpflichtige Kinderermäßigung erhält, wird      pauschale Festsetzung können auch die diesen Per-\nauf Antrag ein Betrag von 720 Deutsche Mark vom         sonen wegen ihrer Körperbeschädigung erwachsen-\nEinkommen abgezogen, wenn im übrigen die Vor-           den Werbungskosten und Sonderausgaben einbe-\naussetzungen des Satzes 1 vorliegen.                    zogen werden. Die Regelung kann auch auf andere\nGruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-       soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-\ndungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,      geben sind, die eine einheitliche Beurteilung er-\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch          möglichen.","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                        1813\n§ 34                                                     § 34b\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften             Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\n(1) Ubersteigt das Einkommen 6000 Deutsche                               aus Forstwirtschaft\nMark und sind darin außerordentliche Einkünfte              (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende\nenthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer         Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die\nfür die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 30        ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-\nvom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu           künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-\nbemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Ein-         wenden:\nkommensteuertabelle anzuwenden.                                 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des                  Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht                                  Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen,\nwenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er-\n1. Verä.ußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,\nfolgt sind. B·ei der Bemessung ist die außer-\n16, 17, 17a und 18 Abs. 3;\nordentliche Nutzung des laufenden Wirt-\n2. Entschädigungen im Sinn des § 24 Ziff. 1;                schaftsjahrs um die in den letzten drei\n3. Zinsen, die nach §§ 14, 34 und 43 des                    Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen\nGesetzes über die Ablösung öffentlicher                  (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-\nAnleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetz-                ordentliche Nutzungen und nachgeholte\nblatt I S. 137) in der Fassung des Gesetzes              Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die\nzur Änderung und Ergänzung von Vor-                      um die Holznutzungen infolge höherer Ge-\nschriften auf dem Gebiet des Finanzwesens                walt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung\nvom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232)             den Nutzungssatz übersteigt;\nbei der Einlösung von Auslosungsrechten               2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt\nbezogen werden.                                          (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzun-\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit            gen, die durch Eis-, Schnee:-, Windbruch\ndarstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,                 oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, In-\nunterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn-                     sektenfraß, Brand oder ein anderes Natur-\nlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen-                      ereignis, das in seinen Folgen den ange-\nsteuerveranlagung können diese Einkünfte auf die                   führten Ereignissen gleichkommt, verur-\nJahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt                sacht werden. Zu diesen rechnen nicht die\nwurden, und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre                 Schäden, die in der Forstwirtschaft regel-\nangesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-                   mäßig entstehen.\nverteilung drei Jahre nicht überschreitet.                  (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-\n(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag      zelnen Holznutzungsarten sind\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-             1. die persönlichen und sachlichen Verwal-\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die                tungskosten, Grundsteuer und Zwangsbei-\naus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1                  träge, soweit sie zu den festen Betriebsaus-\nZiff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus                     gaben gehören, bei den Einnahmen aus\nwissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-             ordentlichen Holznutzungen und Holznut-\nrischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen                  zungen infolge höherer Gewalt, die inner-\nanzuwenden:                          ·                             halb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit              anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind ent-\noder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit               sprechend der Höhe der Einnahmen aus den\nmüssen die übrigen Einkünfte überwiegen;                 bezeichneten Holznutzungen auf diese zu\nverteilen;\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-\nlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit         2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend\ndürfen nicht zu den Einkünften aus nicht-                der Höhe der Einnahmen aus allen Holz-\nselbständiger Arbeit gehören und müssen                  nutzungsarten auf diese zu verteilen.\nvon den Einkünften aus der Berufstätigkeit        (3) Die Einkommensteuer bemißt sich\nabgrenzbar sein.                                      1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz-\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen                nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-               nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,              Satz 1;\ndie 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbstän-             2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzun-\ndiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht über-              gen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem\nsteigen.                                                           durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei\n§ 34a                                    Anwendung der Einkommensteuertabelle\nauf das Einkommen ohne Berücksichtigung\nSteuerfreiheit                               der Einkünfte aus außerordentlichen Holz-\nbestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn                       nutzungen, nachgeholten Nutzungen und\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für                 Holznutzungen infolge höherer Gewalt er-\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-                 gibt, mindestens jedoch auf 10 vorn Hun-\nfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 15 000 Deut-                  dert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                        zungen;","1814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. bei ~in k (inflen aus Holznutzungen infolge        (4) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\nhöherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1           die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-\nZiff. 2,                                        zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-\nangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungssat-\nhaben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-\nzes (Absalz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den\nchende Steuervergünstigung gewährt.\nSteuersätzen der Ziffer 1,\n(5) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nb) soweit sie den Nutzungssatz überstei-\nerlassen werden über\ngen, nach den halben Steuersätzen der\nZiffer 1.                                            1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,\n2. die Anrechnung ausländischer Steuern,\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter                   wenn die ausländischen Einkünfte aus meh-\nden folgenden Voraussetzungen anzuwenden:                              reren fremden Staaten stammen,\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Be-                  3. den Nachweis über die Höhe der festge-\ntriebsgutachtens oder durch ein Betriebs-                   setzten und gezahlten ausländischen Steu-\nwerk muß periodisch für zehn Jahre ein                      ern,\nNutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß                4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern,\nden Nutzungen entsprechen, die unter Be-                    die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt\nrücksichtigung der vollen jährlichen Er-                    werden,\ntragsfähigkeit des Waldes in Festmetern\n5. die Anrechnung ausländischer Steuern,\nnachhaltig erzielbar sind;\nwenn ein Abkommen zur Vermeidung der\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver-                 Doppelbesteuerung besteht, jedoch trotz\nschiedenen Nutzungen müssen mengenmä-                       dieses Abkommens eine Doppelbesteuerung\nßig nachgewiesen werden;                                    bestehen bleibt und\n3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung be-                  6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-\nsteht, Bücher zu führen, müssen diese· ord-                 kommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,\nnungsmäßig geführt werden;                                  vom Gesamtbetrag der Einkünfte.\n4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen\nunverzüglich nach Feststellung des Scha-\ndensfalls dem zuständigen Finanzamt mit-                     V. Entrichtung der Steuer\ngeteilt werden.\n1. Vorauszahlungen\n§ 34c                                                      § 35\nSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften           Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit             (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nihren aus einem ausl~ndischen Staat stammenden              10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen\nEinkünften in diesem Staat zu einer der deutschen           zu entrichten.\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer herange-                 (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte             sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung\nausländische Steuer auf die deutsche Einkommen-             der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der\nsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-          letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt\nsem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-        kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die\nkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in          sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-\nder Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veran-         aussichtlich ergeben wird.\nlagung des Einkommens (einschließlich der auslän-\ndischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkommen-                                   §§ 36 und 37\nsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte                                 (gestrichen)\nzum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.\nDie ausländischen Steuern sind nur insoweit anzu-                   2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nrechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum                                  (Lohnsteuer)\nbezogenen Einkünfte entfallen.\n§ 38\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-\nkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit                           Entrichtung der Lohnsteuer\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                   (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nsteuerung besteht.                                           wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-\nbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber\n(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nhat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nLohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt\nzen die auf ausländische Einkünfte entfallende\nabzuführen.\ndeutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn             (2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig             aus Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur\nist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders             Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der\nschwierig ist.                                              Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                         1815\nder Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu: zahlen.                  2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung\nUnterläßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeit-                   zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch\ngeber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge                       nicht vollendet haben.\nnach seinem Ermessen zurückzubehalten und die                     3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kin-\nLohnsteuer abzuführen.                                               derermäßigung gewährt für Kinder, die auf\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom                     Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und\nArbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar-                    für einen Beruf ausgebildet werden und\nbeitgeber haftet aber für die Einbehaltung und                       das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\nAbführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer                           haben.\n(Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen,                  4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn                      a) eheliche Kinder,\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder                  b) eheliche Stiefkinder,\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-                   c) für ehelich erklärte Kinder,\nbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht              d) Adoptivkinder,\nvorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt                e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\noder                                                         hältnis zur leiblichen Mutter),\n3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm aus-                        f) Pflegekinder.\ndrücklich auferlegte Verpflichtung, seine         (5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\nLohnsteuerkarte berichtigen zu lassen,         Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\nnicht erfüllt.                                 karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des\n§ 39\nKalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-\nkarte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeit-\nBemessung der Lohnsteuer                  nehmer die Voraussetzungen für eine ihm günsti-\n(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage 2        gere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der\n1\nzu diesem Gesetz (Jahres1ohnsteuertabelle) l. Wird         bei der Steuerklasse III zu berücksichtigenden Per-\nder Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum ge-         sonen, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu er-\nzahlt, so betragcm die Lohnstufen und die Lohn-            gänzen. Die Ergänzung ist erst bei der Lohnzahlung\nsteuer ein Zwölftel des Jahresbetrags. Wird der            zu berücksichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuer-\nArbeitslohn für einen anderen als monatlichen Zeit-       karte vorgelegt wird.\nraum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die              (6) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer\nLohnsteuer Bruchteile der Beträge der Lohnsteuer-          werden in folgenden Fällen durch Rechtsverord-\ntabelle für monatliche Lohnzahlung, und zwar               nung bestimmt:\nfür nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht             1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber\nmehr als einen halben Arbeitstag 1152,                            keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt;\nfür mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht mehr              2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren\nals einen Arbeitstag 1120,                                        Dienstverhältnissen gleichzeitig steht;\nfür volle Arbeitswochen 61 26.                                 3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom\nFür die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das                     Ehemann getrennt lebt, in einem Dienst-\nFolgende:                                                            verhältnis steht;\n(2) Steuerklasse I                                             4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-\n1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeit-\nlohn gezahlt wird, nicht festgestellt wer-\nden kann;\nnehmer, die nicht verheiratet sind.\n5. wenn die im Laufe des Kalenderjahrs ein-\n2. Unter Ziffer 1 fallen nicht\nbehaltene Lohnsteuer die auf den Arbeits-\na) Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung                  lohn des Kalenderjahrs nach der Jahres-\nzusteht (Absatz 4 Ziff. 2) oder auf An-             lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer\ntrag gewährt wird (Absatz 4 Ziff. 3),                übersteigt (Lohnsteue·r-J ahresausgleich).\nb) unverheiratete Arbeitnehmer, die das\n55. Lebensjahr vollendet haben (Ab-                                 § 39a\nsatz 3 Ziff. 2).                                Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegatten\n(3) Steuerklasse II                                       (1) Vom Jahresarbeitslohn des Ehemanns wird\nIn die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur        für das Kalenderjahr 1957 vor Anwendung der Jah-\nSteuerklasse III gehören:                                  reslohnsteuertabelle (§ 39 Abs. 1) ein Freibetrag von\n1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind,        600 Deutsche Mark abgezogen, wenn die Ehegatten\n2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 55.        beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht\nLebensjahr vollendet haben.                    dauernd getrennt leben und die Ehefrau keine Ein-\nkünfte bezieht, die der Besteuerung unterliegen. Be-\n(4) Steuerklasse III\nziehen Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\n1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeit-      pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, im\nnehmer, denen Kinderermäßigung zusteht         Kalenderjahr 1957 außer Einkünften aus nichtselb-\n(Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird      ständiger Arbeit der Ehefrau keine Einkünfte, die\n(Ziffer 3).                                   der Besteuerung unterliegen, so wird der Freibetrag\n1) Hier nicht abgedruckt.                                  vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.","1816                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Das Verfahren zur Gewährung des in Absatz 1                   Die bezeichneten Bezüge und die davon er-\nbezeichneten Freibetrags wird durch Rechtsverord-                    hobene Lohnsteuer bleiben bei einer Ver-\nnung geregelt. In dieser Rechtsverordnung kann                       anlagung zur Einkommensteuer und beim\nauch bestimmt werden, daß eine besondere Jahres-                     Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.\nlohnsteuertabelle aufgestellt wird, bei der in den           (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-\nSteuerklassen II und III der in Absatz 1 bezeichnete      steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-\nFreibetrag berücksichtigt wird. Es ist sicherzustellen,   schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz\ndaß sich bei Arbeitnehmern, bei denen die Voraus-         (Pauschsteuersatz) erhoben wird,\nsetzungen für den Abzug des Freibetrags nicht ge-\n1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2\ngeben sind, der Freibetrag bei der Erhebung der\nbezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber\nLohnsteuer nicht auswirkt. Zu diesem Zweck kann\nsonstige, insbesondere einmalige Bezüge in\nbestimmt werden, daß a.uf der Lohnsteuerkarte des\neiner größeren Zahl von Fällen gewährt\nEhemanns oder der Ehefrau ein vor Anwendung der\nwerden oder\nJahreslohnsteuertabelle dem Arbeitslohn hinzuzu-\nrechnender Betrag eingetragen wird.                              2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen\nLohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben\n(3) Ehefrauen werden, abweichend von § 39, beim                   ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeits-\nSteucrnbzug vom Arbeitslohn nach Steuerklasse I                      lohn nicht oder in zu geringer Höhe vor-\nbesteuert. Auf Antrag der Ehegatten wird die Ehe-                    genommen hat, oder\nfrau mit ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse,                3. wenn Bezüge an aushilfsweise beschäftigte\ndie nach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert.                Arbeitnehmer gezahlt Werden.\nIn diesem Fall wird der Ehemann nach Steuerklasse I\nbesteuert. Das Verfahren wird durch Rechtsverord-         In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,\nnung geregelt. Durch Rechtsverordnung kann auch           daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39\nzugelassen werden, daß Ehefrauen auf Antrag mit           schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-\nihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, die nach         beitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des\n§ 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert werden,        Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden,\nwenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1           daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und\nnicht gegeben sind oder wenn damit eine höhere            daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-\nBesteuerung als bei einer Zusammenveranlagung             steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-\nder Ehegatten mit a11en Einkünften vermieden wird.        Jahresausgleich außer Betracht bleiben.\nIm letzteren Fall kann dabei auch die Nachforde-\n§ 41\nrung einer etwaigen Mehrsteuer geregelt werden.\nDie Sätze 1 bis 6 gelten für laufenden Arbeitslohn,              Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge\nder für Lohnzahlungszeiträume gezahlt wird, die              (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die\nnach dem 31. Dezember 1954 enden und vor dem              Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-\n1. Januar 1958 beginnen, bei sonstigen, insbesondere      ziehen\neinmaligen Bezügen für den Arbeitslohn, der der                  1. Werbungskosten im Sinn der §§ 9 und 7 c,\nEhefrau nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem                      die bei den Einkünften aus nichtselbstän-\n1. Januar 1958 zufließt.                                             diger Arbeit zu berücksichtigen sind, soweit\ndie Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 be-\n§ 40                                      zeichneten Pauschbetrag übersteigen;\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen                   2. Sonderausgaben (§§ 10, 10b), soweit sie\n(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens                    den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbe-\nkann durch Rechtsverordnung                                          trag übersteigen;\n1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer             3. der Betrag, der nach §§ 33 und 33 a wegen\nfür sonstige, insbesondere einmalige Bezüge               außergewöhnlicher Belastungen zu ge-\n(z.B. Tantiemen, Gratifikationen), die der                 währen ist.\nArbeitnehmer neben dem laufenden Ar-               (2) Bei. einem Arbeitnehmer, der nach'§ 39 Abs. 3\nbeitslohn erhält, nach Vomhundertsätzen         Ziff. 1, Abs. 4 in die Steuerklasse II oder III fällt,\n(Pauschsteuersätzen) der sonstigen Bezüge       wird für die Berechnung der Lohnsteuer ein Be-\nbemißt. Dabei sind die Vomhundertsätze          trag von 720 Deutsche Mark vom Arbeitslohn ab-\nunter Berücksichtigung der Vorschriften des     gezogen (Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer\n§ 39 nach der Höhe des voraussichtlichen        mindestens vier Monate vor dem Ende des Kalender-\nJahresarbeitslohns und dem Familienstand        jahrs das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten,\nzu staffeln;                                    die nicht dauernd getrennt leben, wird nur ein\n2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Ar-       Altersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn der Ehe-\nbeitgebers bei bestimmten sonstigen, ins-       gatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr voll-\nbesondere einmaligen Bezügen, die der Ar-       endet. Im Kalenderjahr 1957 wird bei Personen, die\nbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen     nach § 39 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen\ngewährt, die Lohnsteuer nach einem Vom-         und mindestens vier Monate vor dem Ende des Ka-\nhundertsa lz    (Pauschsteuersatz)  erhoben     lenderjahrs das 70. Lebensjahr volleriden, ein Alters-\nwird, der sich für diese Bezüge unter Be-       freibetrag von 360 Deutsche Mark gewährt.\nrücksichtigung der Vorschriften des § 39 im        (3) Das Finanzamt hat die nach den Absätzen 1\nDurd1sdrni tt ergibt. Voraussetzung ist, daß    und 2 vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf\nder Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt.       der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Abzug ist erst","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                           1817\nbei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem Ar-                   Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn\nbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Eintragung                die Zinsen nicht nach § 3 a Abs. 1 Ziff. 2\nvorgelegt wird.                                                    Buchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei sind,\n(4) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-                  unter folgenden Voraussetzungen:\nden, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren                  a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer\nFällen die Eintragung nach Absatz 3 vorläufig vor-                     von einschließlich drei Jahren nicht\nnehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-                          kündbar und nicht rückzahlbar sein,\nordnung Vorschriften über die Erstattung und die                   b) na·ch den Anleihebedingungen darf die\nNachforderung von Lohnsteuer erlassen werden,                          Laufzeit der Wertpapiere zu den bei\nwenn sich nach Ablauf des Kalenderjahrs ergibt,                        der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-\ndaß die vorläufige Eintragung von der endgültigen                      gungen für die Dauer von weniger als\nFeststellung abweicht; geringfügige Abweichungen                       drei Jahren nicht geändert werden;\nkönnen außer Betracht bleiben.\n5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich\n§ 42\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nnach dem 31. März 1952 ausgegebenen fest-\nLohnsteuerkarte                                verzinslichen Wertpapieren (einschließlich\nDer Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-                    der Wandelanleihen und Gewinnobligatio-\nberechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des                   nen) unter den folgenden Voraussetzungen:\nDienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine                   a) Die Wertpapiere müssen spätestens\nLohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese                      innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe\ndem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die\nzum Handel an einer Börse im Geltungs-\nLohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-\nbereich des Grundgesetzes oder in Ber-\nhältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeitneh-\nlin (West) zugelassen werden,\nmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses zurückzugeben. Durch                  b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer\nRechtsverordnung kann ein anderes Verfahren vor-                       von mindestens fünf Jahren nicht künd-\ngeschrieben werden.                                                    bar und nicht rückzahlbar sein,\nc) nach den Anleihebedingungen darf die\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                                  der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-\ngungen für die Dauer von fünf Jahren\n(Kapitalertragsteuer)                                   nicht geändert werden.\n§ 43                                     Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf\nS teuerabzugspflichtige Kapitalerträge                     Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-                 in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung\ngen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom                       gilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere,\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:                       die nach § 33 des Gesetzes über die In-\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Au3-                 vestitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft\nbeuten und sonstigen Bezügen aus Aktien,                 zum Börsenhandel nicht zugelassen sind.\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-       Die Vorschriften des § 3 a .Ä..bs. 2 und 3 gelten für\nschaften mit beschränkter Haftung, an Er-       Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5\nund Kolonialgesellschaften, aus Anteilen        gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-\nan der Reichsbank und an bergbautreiben-        satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955\nden Vereinigungen, die die Rechte einer         ausgegeben worden sind.\njuristischen Person haben. Dazu gehören\n(3) Steuerabzugspflichtige      Kapitalerträge sind\nnicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge\nauch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben\nim Sinn des § 3 b und nicht Zinsen aus\nden in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder\nWandelanleihen und Gewinnobligationen,\nan deren Stelle gewährt werden.\nsoweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen;\n(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\n2. Einkünften aus der Beteiligung an einem          wenn der Schuldne,r Wohnsitz, Geschäftsleitung\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter;\noder Sitz im Inland hat.\n3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder in Berlin (West) nach dem                                   § 44\n20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem                    Bemessung und Entrichtung\n24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952                       der Kapitalertragsteuer\nausgegebenen Industrieobligationen und\nvor dem 1. April 1952 ausgegebenen                (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nWandelanleihen und Gewinnobligationen                 1. in den Fällen\nDie Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter          des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,\nSatz bleibt unberührt;\n2. in den Fällen\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausge-\ngebenen festverzinslichen Schuldverschrei-               des§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5  30 vom Hundert\nbungen und Schatzanweisungen der Länder,        der Kapitalerträge.","1818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) (entfällt)                                               1. wenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark\noder mehr beträgt;\n(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für\nden Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-                 2. wenn die Einkünfte, von denen der Steuer-\nabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die                     abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-\nKapitalertrüge dem Gläubiger zufließen, und die                    men worden ist, rnehr als 600 Deutsche\neinbehaltenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche                   Mark betragen;\nan das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist                3. wenn von einem Arbeitnehmer Einkünfte\nauch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge                     aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen\nbeim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und                      worden sind, die dem Steuerabzug vom\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-                  Arbeitslohn unterlegen haben, und der Ge-\ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung                   samtbetrag dieser Einkünfte 7200 Deutsche\ngehören.                                                            Mark übersteigt;\n(4) Dem     Steuerabzug unterliegen     die  vollen          4. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach\nKapitalerträge ohne Abzug.                                          § 26 a getrennt veranlagt wird;\n(5) Der   Gläubiger ist beim Steuerabzug vom                 5. wenn die Veranlagung beantragt wird\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.\nDer Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für                    a) zur Anwendung der Vorschriften des\ndie Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-                       § 34;\nsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in                 b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus\nAnspruch genommen,                                                      einer anderen Einkunftsart als derjeni-\ngen aus nichtselbständiger Arbeit;\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder                  c) zur Anrechnung von anderen Steuer-\nabzügen als dern Steuerabzug vorn\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-                     Arbeitslohn auf die Steuersdrnld;\nner die einbehaltene Kapitalertragsteuer\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und                d) zurn Zweck der Zusammenveranlagung\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-                   mit dem Ehegatten gemäß §§ 26, 26 b\nteilt.                                                       bis 26 e.\n(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet                (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 3 gilt das Fol-\nwerden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-             gende:\npflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-                1. Bei der Veranlagung bleiben Einkünfte,\ngesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß                   von denen der Steuerabzug vorn Arbeits-\ndem für die Veranlagung jeweils zuständigen                         lohn nicht vorgenommen worden ist, außer\nFinanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach                    Betracht, wenn sie 600 Deutsche Mark nicht\nder Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist,                       übersteigen.\nbekann twerden.\n2. Die Veranlagung unterbleibt, wenn die\nEinkünfte aus dem zweiten oder weiteren\nDienstverhältnis 600 Deutsche Mark nicht\n4. Steuerabzug                                  übersteigen.\nvon Aufsichtsratsvergütungen\n(3) Ist aus den in den Absätzen 1 und 2 be-\n(Aufsichtsratsteuer)                     zeichneten Gründen eine Veranlagung ausgeschlos-\nsen, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Ein-\n§§ 45 und 45 a\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für\n( gestrichen)                      den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn seine\nHaftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).\n(4) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 bei geringfügigen\n5. Veranlagung                         Dberschreitungen der maßgebenden Grenzen die\nvon Steuerpflichtigen mit                      Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften                    Besteuerung stufenweise übergeleitet wird.\n§ 46\n§ 46a\nVeranlagung von Steuerpflichtigen mit Einkünften\naus nkhtselbsfäwHrrer Arbeit                 Besondere Behandlung von Einkünften aus land-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\nvermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 zm. 3 bis 5 .\naus Einkünften aus nichtselbsttindiger Arbeit, von\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,                Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und\nso wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer               Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalver-\ndurchgeführt,                                              mögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                        1819\nabgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im               4. Ausgaben für politische, künstlerische, mild-\nSinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und                   tätige, kirchliche, religiöse, wissenschaft-\ndie Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf             liche und gemeinnützige Zwecke;\nAntrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwen-               5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-\ndung des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung                  fälle oder Unglücksfälle oder durch körper-\nder Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3                    liche oder geistige Gebrechen verursacht\nbis 5 zusammen mit den übrigen Einkünften nach                   sind;_\n§ 32 vorzunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen,\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines\nauch wenn in Fällen des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 die                  Kindes entstanden sind;\nGrenze von 600 Deutsche Mark nicht erreicht ist.\n7. außerordentliche Aufwendungen, die durch\nden Unterhalt oder die Erziehung eines\nKindes oder den Unterhalt eines bedürfti-\n6. Abschlußzahlung                               gen Angehörigen entstanden sind;\n§ 47                               8. Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-                  den für Arbeitnehmer oder frühere Arbeit-\ngerechnet                                                        nehmer oder für ihre Angehörigen;        ·\n1. die   für den Veranlagungszeitraum ent-             9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-\nrichteten Vorauszahlungen,                            pflichtige bestritten hat\na) aus Einkommen, das er in den letzten\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-\ndrei Jahren versteuert, aber nicht ver-\nträge, soweit sie auf die im Veranlagungs-\nzeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.                   braucht hat,\nb) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3 b\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die                  steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen                     dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den                   Satz 2 nicht zuzurechnen sind.\nim Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber\n(4) Die Einkommenstßuer nach dem Verbrauch\nnicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-\nbeträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der\nfort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-\nEinkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-\nkanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-\nschlußzahlung).                                         nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der\nSteuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die    kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen        nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-      grunde zu legen.\ngabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen\nnach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld\ngutgeschrieben oder zurückgezahlt.                                       VII. Besteuerung\nbeschränkt Steuerpflichtiger\n§ 49\nVI. Besteuerung\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nnach dem Verbrauch\n(1) Inländische Einkünfte im Sinn der beschränk-\n§ 48\nten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch           1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-                 Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\njahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),\nmindestens die Hälfte höher ist als das Einkorn.;.\nfür den im Inland eine Betriebstätte unter-\nmen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht\nhalten wird oder ein ständiger Vertreter\nsich um je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für\nbestellt ist, und Einkünfte aus der Ver-\ndas dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach\näußerung eines Anteils an einer inländi-\n§ 32 Abs. 4 zusteht oder gewährt wird.\nschen Kapitalgesellschaft (§ 17) und aus der\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen                    Veräußerung von Bodenschätzen (§ 17 a);\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für             3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner                  die im Inland ausgeübt oder verwertet wird\nAngehörigen.                                                      oder worden ist;\n(3) Zum Verbrauch gehören nicht                            4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n(§ 19), die im Inland ausgeübt oder ver-\n1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);\nwertet wird oder worden ist, und Ein-\n2. die Steuern vom Einkommen und sonstige                  künfte, die aus inländischen öffentlichen\nPersonensteuern;                                       Kassen einschließlich der Kassen der Deut-\n3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-                schen Bundesbahn und der Bank deutscher\ngen, soweit sie das den Verhältnissen des             Länder mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges\nSteuerpflichtigen entsprechende Maß nicht              oder früheres Dienstverhältnis gewährt\nüberstiegen haben;                                     werden;","1820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn            ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften\ndes § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der          mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder       gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-\nSitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn       einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,\ndes § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn das          bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer\nKapitalvermögen durch inländischen Grund-       (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die\nbesitz, durch inländische Rechte, die den       Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über       ten Unternehmqngen für die Uberwachung der Ge-\nGrundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,   schäftsführung gßwährt werden (Aufsichtsratsver-\ndie in ein inländisches Schiffsregister ein-    gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).\ngetragen sind, unmittelbar oder mittelbar\ngesichert ist. Ausgenommen sind die Divi-           (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt\ndenden aus Vorzugsaktien der Deutschen          30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung, wenn\nReichsbahn und Zinsen aus Anleihen und                                der Empfänger die Steuer trägt,\nForderungen, die in ein öffentliches Schuld-    42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied\nbuch eingetragen sind oder über die Teil-                            tatsächlich ausgezahlten Betrags,\nschuldverschreibungen ausgegeben sind.                               wenn das Unternehmen die Steuer\nDie Einkünfte aus Teilschuldverschreibun-                            übernimmt.\ngen unterliegen aber der beschränkten\n(3) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer .\nSteuerpflicht, wenn bei ihnen neben der         für das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten, Es hat\nfesten Verzinsung ein Recht auf Umtausch        den Steuerabzug in _dem Zeitpunkt vorzunehmen,\n.in Gesellschaftanteile (Wandelanleihen)\nin dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichts-\noder eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist,\nratsmitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer-\ndie sich nach der Höhe der Gewfo.naus-\nabzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt\nschüttungen des Schuldners richtet (Ge-         (Finanzkasse) abzuführen.\nwinnobligationen), und wenn der Schuld-\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz           (4) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\nim Inland hat;                                  der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-             den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)\ntung (§ 21), wenn das unbewegliche Ver-         besonders gewährt, so gehören sie zu den Auf-\nmögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im        sichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tat-\nInland belegen oder in ein inländisches         sächlichen Auslagen übersteigen.\nöffentliches Buch oder Register . eingetra-         (5) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-\ngen sind oder in einer inländischen Be-         abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-\ntriebstätte verwertet werden;                   steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet\n7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1;     aber für die Einbehaltung und Abführung der\nsoweit sie dem Steuerabzug unterworfen          Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner)\nwerden;                                         wird nur in Anspruch genommen,\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2,             1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats-\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte                    vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt\nmit inländischen Grundstücken oder mit                     hat oder\ninländischen Rechten handelt, die den Vor-              2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß\nschriften des bürgerlichen Rechts über                     das Unternehmen die einbehaltene Steuer\nGrundstücke unterliegen.                                   nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und\n. (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Einkünfte                  dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-\nsteuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz                     teilt.\noder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländi-\n§ 50\nschen Staat durch den Betrieb eigener oder gechar-\nterter Schiff-e oder Luftfahrzeuge aus einem Unter-         Sondervorsdlriften für besdlränkt Steuerpßidltlge\nnehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in                 (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-.\ndem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung             ausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9)\nfür die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische        nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein-\nStaat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder            künften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des              Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als\nGrundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-           Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermö-\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte          gensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10,d-\ngewährt.                                                    ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift\n§ 49a                            bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusam-\nmenhang mit inländischen Einkünften' stehen und\nSteuerabzug von Aufsidltsratsvergütungen               der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig\nbei besdlränkt Steuerpßidltlgen                geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 er-\n(Aufsidltsratsteuer)                    mittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur in-\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern          soweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus\ndes Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-             der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-\nschen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-            lichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                       1821\neiner wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver-                 c) über die Veranlagung, die Anwendung\näußerungsgewinne im Sinn des § 17 a und des § 18                        der Tarifvorschriften und die Regelung\nAbs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10                     der Steuerentrichtung einschließlich der\nund 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 33 und                    Steuerabzüge,                     ·\n33 a sind nicht anzuwenden.\nd) über die Besteuerung der beschränkt\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-                       Steuerpflichtigen einschließlich eines\nliegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1                      Steuerabzugs;\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige\nein Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus ande-               2. Vorschriften   durch Rechtsverordnung zu\nren Einkunftsarten nicht zulässig.                                  erlassen\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-                      a) über die sich aus der Aufhebung oder\nschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,                       Änderung von Vorschriften dieses Ge-\nnach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.                        setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\nSie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der                          dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nEinkünfte.                                                              bei der Besteuerung oder zur Beseiti-\n(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem                       gung von Unbilligkeiten in Härtefällen\nSteuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag                          erforderlich ist;\noder von Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt                 b) nach denen für jeweils zu bestimmende\nbei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-                      Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens\nabzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be-                      eine den steuerlichen Gewinn min-\ntriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.-                      dernde Rücklage für Preissteigerungen\nDie Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord-                        in Höhe eines Vomhundertsatzes des\nnung bestimmt; durch diese Rechtsverordnung wird                        sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 erge-\nauch bestimmt, daß ein Altersfreibetrag (§ 41 Abs. 2)                   benden Werts dieser Wirtschaftsgüter\nin Höhe von 360 Deutsche Mark gewährt wird.                             zugelassen werden kann, wenn ihre\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei                       Börsen- oder Marktpreise (Wiederbe-\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil                         schaffungspreise) am Bilanzstichtag ge-\nerlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,                         genüber den Börsen- oder Marktpreisen\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-                        (Wiederbeschaffungspreisen) am voran-\nmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Ein-                      gegangenen Bilanzstichtag wesentlich\ngestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist\nkünfte besonders schwierig ist.\nnach dem Umfang dieser Preissteigerung\n(6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer                           zu bestimmen; dabei ist ein angemesse-\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit                     ner Teil der Preissteigerung unbe-\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im                     rücksichtigt zu lassen. Die Rücklage\nWege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur                            für Preissteigerungen ist spätestens bis\nSicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.                      zum Ende des auf die Bildung folgenden\nDas Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des                             sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhö-\nSteuerabzugs.                                                           hend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-\n(7) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Ab-                         senkungen, die auf die Preissteigerun-\nsatzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.                     gen im Sinn des Satzes 1 folgen, kann\ndie volle oder teilweise Auflösung der\nRücklage zu einem früheren Zeitpunkt\nbestimmt werden;\nVIII. Ermächtigungs-                               c) über eine Beschränkung des Abzugs von\nund Schlußvorschriften                                  Ausgaben zur Förderung steuerbegün-\n§ 51                                      stigter Zwecke im Sinn des § 10 b auf\nZuwendungen an bestimmte Körper-\nErmächtigung                                    schaften, Personenvereinigungen oder\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                     Vermögensmassen 'sowie über eine An-\nstimmung des Bundesrates                                                erkennung gemeinnütziger Zwecke als\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die                    besonders förderungswürdig;\nVeranlagungszeiträume 1957 bis 1960, bei               d) über eine Ermäßigung der Einkommen-\nden Steuerabzügen auch für das Kalender-                   steuer bis auf die Hälfte bei Einkünften,\njahr 1961, Rechtsverordnungen zu erlassen,                 die freie Erfinder aus volkswirtschaft-\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-                   lich wertvollen Versuchen oder Erfin-\nkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung                  dungen haben, und über den Abzug der\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur                 durch die Erfindertätigkeit verursach-\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens                   ten Aufwendungen und Verluste sowie\nerforderlich ist, und zwar:                                über das zeitliche Ausmaß dieser Be-\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                  günstigungen;\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und               e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer\ndie Feststellung des Einkommens ein-                    bis auf die Hälfte für Vergütungen, die\nschließlich der abzugsfähigen Beträge,                  Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für\n',\n·,..","1822                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nschulzfäbige und aus der Arbeit des                   aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf\nArbeitnehmers im Betrieb entstandene                      dem       Weltmarkt     wesentlichen\nErfindungen zahlen, sowie über die Ab-                     Schwankungen unterliegt, mit einem\ngeltung der Einkommensteuer im Fall                       Wert, der bis zu 20 vom Hundert\nder Veranlagung;                                           unter den Anschaffungskosten oder\nf) über die volle     oder teilweise Steuer-                  dem niedrigeren Börsen- oder\nfreiheit von Prämien für Verbesserungs-                    Marktpreis     (Wiederbeschaffungs-\nvorschläge, die Arbeitgeber an ihre Ar-                    preis) des Bilanzstichtags liegt,\nbeitnehmer zahlen, soweit sich die Prä-              bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer\nmie in mäßigem Rahmen hält und Miß-                        besonderen      volkswirtschaftlichen\nbräuche ausgeschlossen sind;                               Bedeutung zur Deckung des Bedarfs\ng) über die Festsetzung abweichender Vor-                      der deutschen Wirtschaft erforder-\nauszahlungstermine;                                        lich sind (Waren des volkswirt-\nh) nach denen Steuerpflichtige, die eine im                    schaftlich vordringlichen Bedarfs),\nbesonderen Maße der minderbemittel-                        mit einem Wert, der bei einem\nten Bevölkerung dienende private Kran-                     Mehrbestand an diesen Waren bis\nkenanstalt betreiben, der Abnutzung                        zu 30 vom Hundert und bei dem\nunterliegende Wirtschaftsgüter, die zum                    übrigen Bestand bis zu 15 vom Hun-\nAnlagevermögen dieser Anstalten ge-                        dert unter den Anschaffungskosten\nhören, in Höhe eines Vomhundertsatzes                      oder dem niedrigeren Börsen- oder\nder Anschaffungs- oder Herstellungs-                       Marktpreis     (Wiederbeschaffungs-\nkosten abschreiben können;                                 preis) des Bilanzstichtags liegt; statt\ndes Abschlags auf einen Mehrbe-\ni) über die Abschreibungsfreiheit zur För-                    stand kann bei den einzelnen Waren\nderung des Baues von Landarbeiter-                         des volkswirtschaftlich vordringli-\nwohnungen und über eine Steuer-                            chen Bedarfs ein Abschlag bis zu\nermäßigung beim Bau von Heuerlings-                        30 vom Hundert von den Anschaf-\nund Werkwohnungen für ländliche Ar-                        fungskosten oder dem niedrigeren\nbeiter;\nBörsen- oder Marktpreis (Wieder-\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder                        beschaffungspreis) des Bilanzstich-\nSteuerermäßigungen       für   bestimmte                   tags zugelassen werden, soweit\nWirtschaftsgebäude, für Um- und Aus-                       diese Waren im Geltungsbereich\nbauten an Wirtschaftsgebäuden, für be-                     dieses Gesetzes oder im Saarland\nstimmle bewegliche Güter de~ Anlage-                       neben den handelsüblichen Vorräten\nvermögens einschließlich Betriebsvor-                      eingelagert werden und nur unter be-\nrichtungen bei buchführenden und nicht-                    sonders zu bestimmenden Bedin-\nbuchführenden Land- und Forstwirten.                       gungen dem Lager (Sonderlager)\nDabei ist für diese Wirtschaftsgebäude                     entnommen werden können.\nsowie für Um- und Ausbauten von einer\nhöchstens 30jährigen Nutzungsdauer                         Ein Mehrbestand ist anzunehmen,\nauszugehen;                                                soweit der mengenmäßige Bestand\nder Waren am Schluß des Wirt-\n1) über Sonderabschreibungen bei        Wirt-\nschaftsjahrs im einzelnen und ins-\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die\ngesamt den Bestand an einem noch\nunmittelbar und ausschließlich dazu die-\nzu bestimmenden Zeitpunkt, der\nnen, Schädigungen durch Abwässer zu\nnach dem 31. Dezember 1954 liegt,\nbeseitigen oder zu verringern, und die\nübersteigt. Hierbei sind nur Waren\nin der Zeit vom 1. Januar 1955 bis\nzu berücksichtigen, die sich im Gel-\n31. Dezember 1960 von Steuerpflichtigen,\ntungsbereich dieses Gesetzes oder\ndie den Gewinn auf Grund ordnungs-\nim Saarland befinden.\nmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\noder § 5 ermitteln, angeschafft oder                  Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe\nhergestellt werden. Voraussetzung i~t,                aa kann nur in Wirtschaftsjahren, die\ndaß die Anschaffung oder Herstellung                  nach dem 31. Dezember 1956 enden, der\nder Wirtschaftsgüter im öffentlichen                  Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb\nInteresse erforderlich ist;                           kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach\nm) nach denen jeweils zu bestimmende                      dem 31. Dezember 1956 und vor dem\nWirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens                 1. Januar 1962 enden, zugelassen wer-\nausländischer Herkunft, welche die                    den. Erfüllen Wirtschaftsgüter die Vor-\nnachstehend bezeichneten Vorausset-                   aussetzungen zu Doppelbuchstabe aa\nzun9en erfüllen und nach dem Erwerb                   und zu Doppelbuchstabe bb, so kann\nweder bearbeitet noch verarbeitet wor-                der Wertansatz nach Wahl des Steuer-\nden sind, statt mit dem sich nach § 6                 pflichtigen entweder nach Doppelbuch-\nAbs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem                stabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb\nfolgenden Wert ,mgcsetzt werden kön-                  zugelassen werden. Für Wirtschafts-\nnen:                                                  güter, für die das Land Berlin vertrag-","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                        1823\nlieh dc1s mit der Einlagerung verbundene                der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nPreisrisiko übernommen hat, ist ein                     kosten in Anspruch genommen werden.\nWertansatz nach Doppelbuchstabe aa                      Daneben sind die Absetzungen für Ab-\noder nach Doppelbuchstabe bb nicht zu-                  nutzung nach § 7 vorzunehmen. Von\nlässig;                                                 den Sonderabschreibungen darf nicht\nn) über Sonderabschreibungen                               mehr Gebrauch gemacht werden für\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,                 Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-                 von neuen Förderschachtanlagen (auch\nbergbaues                                          im Zusammenhang mit dem Wieder-\naufschluß stilliegender Grubenfelder\nbei Wirtschaftsgütern des Anlage-                  und Feldesteile), jedoch nicht in der\nvermögens unter Tage und bei be-                   Form von Anschlußschachtanlagen, nach\nstimmten mit dem Grubenbetrieb                     dem 31. Dezember 1970 und in den üb-\nunter Tage in unmittelbarem Zu-                    rigen Fällen nach dem 31. Dezember\nsammenhang stehenden, der Förde-                   1965 angeschafft oder hergestellt wer-\nrung, Seilfahrt und Wetterführung                  den. Bei nach diesen Stichtagen ange-\nsowie der Aufbereitung des Mine-                   schafften oder hergestellten Wirtschafts-\nrals dienenden Wirtschaftsgütern                   gütern können die Sonderabschreibun-\ndes Anlagevermögens über Tage,                     gen für die vor diesen Stichtagen auf-\nsoweit die Wirtschaftsgüter                        gewendeten Anzahlungen auf Anschaf-\nfür die Errichtung von neuen För-               fungskosten oder Teilherstellungskosten\nderschachtanlagen, auch in der                  zugelassen werden. Bei Wirtschafts-\nForm vonAnschlußschachtanlagen,                 gütern, für die von den Sonderabschrei-\nfür die Errichtung von neuen                    bungen Gebrauch gemacht wird, sind\nSchächten in Verbindung mit Auf-                die Absetzungen für Abnutzung nach\nschlußarbeiten unter Tage,                      § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzu-\nfür die Zusammenfassung von                     nehmen.\nmehrerenFörderschachtanlagen zu                 Bei den begünstigten Vorhaben im Tage-\neiner einheitlichen Förderschacht-\nbaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-\nanlage und für den Wiederauf-\nbergbaues kann außerdem zugelassen\nschluß stilliegender Grubenfelder               werden, daß die vor dem 1. Januar 1966\nund Feldesteile,\naufgewendeten Kosten für den Vor-\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-                  abraum bis zu 50 vom Hundert als so-\nund Erzbergbaues                                   fort abzugsfähige Betriebsausgaben be- ·\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern                   handelt werden;\ndes beweglichen Anlagevermögens\no) über Sonderabschreibungen bei beweg-\n(Grubenaufschluß, Großgeräte und\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nim Erzbergbau auch Aufbereitungs-\nvermögens, die unmittelbar und aus-\nanlagen), die für die Erschließung\nneuer Tagebaue und beim Ubergang                   schließlich dazu dienen, die Verunreini-\ngung der Luft zu verhindern, zu beseiti-\nzum Tieftagebau für die Freilegung\ngen oder zu verringern, und die in der\nund Gewinnung der Lagerstätte\nZeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn                   zember 1960 von Steuerpflichtigen, die\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-                      den Gewinn auf Grund ordnungsmäßi-\nrung nach § 5 ermitteln, nach dem                       ger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\n31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil                    § 5 ermitteln, angeschafft oder herge-\nangeschafft oder hergestellt werden.                    stellt werden. Die Sonderabschreibun-\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme                   gen können im Wirtschaftsjahr der An-\nder Sonderabschreibungen ist, daß mit\nschaffung oder Herstellung und in dem\nder Durchführung der bezeichneten Vor-\nfolgenden Wirtschaftsjahr bis zu insge-\nhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen\nund ihre Förderungswürdigkeit von der                   samt 50 vom Hundert der Anschaffungs-\nobersten Landesbehörde für Wirtschaft                   oder Herstellungskosten in Anspruch ge-\nim Einvernehmen mit dem Bundesmini-                     nommen werden. Daneben sind Abset-\n1\nster für Wirtschaft bescheinigt wor den                 zungen für Abnutzung nach§ 7 vorzuneh-\nist. Die Sonderabschreibungen können                    men. Bei Wirtschaftsgütern, für die von\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder                 den Sonderabschreibungen Gebrauch\nHerstellung und den vier folgenden                      gemacht wird, sind die Absetzungen für\nWirtschaftsjahren                                       Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des                   beträgen vorzunehmen. Voraussetzung\nAnlagevermögens                                         für die Inanspruchnahme der Sonder-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert                 abschreibungen ist, daß die Anschaffung\nund bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern                 oder Herstelllung der Wirtschaftsgüter\ndes Anlagevermögens                                     im öffentlichen Interesse erforderlich ist.\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert                 Die Sonderabschreibungen sind nicht","1824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im                               § 52\nRahmen der Neuerrichtung von Betrie-                           Schlußvorschriften\nben oder Betriebstätten angeschafft             (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\noder hergestellt werden;                     soweit in einzelnen Vorschriften des Gesetzes und\np) über die Bemessung der Absetzungen            in den folgenden Absätzen 2 bis 10 nichts anderes\nfür Abnutzung oder Substanzverringe-         bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\nrung bei nicht zu einem Betriebsver-         raum 1957 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom\nmögen gehörenden Wirtschaftsgütern,          Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die\ndie vor dem 21. Juni 1948 angeschafft        vorstehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn\noder hergestellt oder die unentgeltlich      erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der\nerworben worden sind. Hierbei kann           für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der\nbestimmt werden, daß die Absetzungen         nach dem 31. Dezember 1956 endet, bei sonstigen,\nfür Abnutzung oder Substanzverringe-         insbesondere einmaligen Bezügen auf den Arbeits-\nrung nicht nach den Anschaffungs- oder       lohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. De-\nHerstellungskosten, sondern nach Hilfs-      zember 1956 zufließt.\nwerten (am 21. Juni 1948 maßgebender            (2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Ziff. 2 Satz 2 ist\nEinheitswert, Anschaffungs- oder Her-        erstmals auf Umstellungen des Wirtschaftsjahrs an-\nstellungskosten des Rechtsvorgängers         zuwenden, die nach dem 5. August 1957 vorgenom-\nabzüglich der von ihm vorgenommenen          men werden; die Vorschrift des § 2 Abs. 6 Ziff. 2\nAbsetzungen, fiktive Anschaffungskosten      gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nan einem noch zu bestimmenden Stich-\n31. Dezember 1956 enden.\ntag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung\nvon Härten kann zugelassen werden,              (3) Die Vorschriften des § 3 Ziff. 7 und 21 sind\ndaß an Stelle der Absetzungen für Ab-        erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzu-\nnutzung, die nach dem 21. Juni 1948          wenden.\nmaßgebenden Einheitswert zu bemessen            (4) Die Vorschriften des § 7 c Abs. 3 Ziff. 3 sind\nsind, der Betrag abgezogen wird, der für     im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\ndas Wirtschaftsgut in dem Veranlagungs-      erstmals auf Wohnungen, bei denen die öffentlichen\nzeitraum 1947 als Absetzung für Ab-          Mittel erstmals nach dem 31. Dezember 1956 bewil-\nnutzung geltend gemacht werden konnte.       ligt worden sind, im steuerbegünstigten Wohnungs-\nFür das Land Berlin tritt iri den Sätzen     bau erstmals auf Wohnungen, die nach dem\n1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948      30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, anzu-\njeweils der 1. April 1949;                   wenden.\n3. die in§ 2 Abs.5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 16, § 3a         (5) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 und\nAbs. 1 Ziff. 4, § 9 Ziff. 4, § 10 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 sind erstmals auf Sonderaus-\nund Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 d     gaben anzuwenden, die auf Grund von Verträgen\nAbs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2,    geleistet werden, die nach dem 6. Oktober 1956 ab-\n§ 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 34c Abs. 5, § 39    geschlossen worden sind. Die Vorschriften des § 10\nAbs. 6, § 39a Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1, § 41    Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind erstmals\nAbs. 4, §§ 42, 44 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und in     auf Sonderausgaben anzuwenden, die nach dem\n§ 50 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnun-        6. Oktober 1956 geleistet werden.\ngen zu erlassen.                                    (6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Ziff. 2 ist erst-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-            mals auf Beiträge an Bausparkassen im Sinn des\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu         § 10 Abs. 1 Ziff. 3 anzuwenden, die auf Grund von\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-             Verträgen geleistet werden, die nach dem 31. De-\nnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem         zember 1954 abgeschlossen worden sind. Bei Bei-\nDatum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para-         trägen und Versicherungsprämien im Sinn des § 10\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-            Abs. 1 Ziff. 2 und bei Beiträgen an Bausparkassen\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                    im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 auf Grund von Ver-\nträgen, die nach dem 31. Mai 1953 und vor dem\n§ 51 a                           1. Januar 1955 abgeschlossen sind, gilt § 10 Abs. 1\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 auch für\nDbergangsvorschrift\nAufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1954\nBis zum Ende der Dbergangszeit nach Artikel 3           geleistet werden; bei Aufwendungen, die nach dem\ndes Vertrages       zwischen      der Bundesrepublik      6. Oktober 1956 geleistet werden, sind die Vor-\nDeutschland und der Französischen Republik zur            schriften des § 10 Abs. 1 letzter Satz zu beachten.\nRegelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\n(7) Die Vorschrift des § 10 a Abs. 2 Satz 1 ist\n(Bundesgesetzbl. II S. 1587) sind\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1956 anzu-\n1. auf Steuerpflichtiue, die im Saarland einen          wenden.\nVJohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n(8) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und 2 sowie\nhaben, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 und\nder §§ 44 und 46 a sind erstmals auf Zinsen anzu-\n2. auf die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Einkünfte,       wenden, die nach dem 30. Juni 1957 fällig werden.\ndie im Saarland bezogen worden sind, die Vor-           (9) Die Vorschriften der §§ 45 und 45 a des Ein-\nschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2                        kommensteuergesetzes 1955 sind letztmals auf Auf-\nweiter anzuwenden.                                        sichtsratsvergütungen anzuwenden, die dem Steuer-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957                           1825\npflichtigen vor dem 6. August 1957 zugeflossen sind;      zahlung geleistet werden, und Sparbeträge, die\ndie Vorschrift des § 49 a ist erstmals auf Aufsichts-    auf Grund eines vor dem 1. Januar 1955 abgeschlos-\nratsvergütungen anzuwenden, die dem Steuer-              senen Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 10\npflichtigen nach dem 5. August 1957 zufließen.           Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Einkommensteuer-\ngesetzes 1953) nach dem 31. Dezember 1954 geleistet\n(10) Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 ist erst- werden, können im Rahmen der in § 10 Abs. 3\nmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzu-             Ziff. 3 und 4 bezeichneten Grenzen als Sonderaus-\nwenden.\ngaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß\n(11) Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-         der Steuerpflichtige mindestens die erste Einzah-\nraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkom-        lung vor dem 1. Januar 1955 geleistet hat und daß\nmensteuergesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember        die Aufwendungen weder unmittelbar noch mittel-\n1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen           bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der\nworden sind und bei denen mindestens die erste           Aufnahme eines Kredits stehen. Bei vorzeitiger\nEinzahlung vor dem 7. Oktober 1956 geleistet wor-        Rückzahlung von Beiträgen, die der Steuerpflichtige\nden ist, können die nach dem 6. Oktober 1956 ge-         auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten\nleisteten Sparraten unter der Voraussetzung des          Sparraten oder zu anderen Kapitalansammlungs-\n§ 10 Abs. 1 vorletzter Satz auch weiterhin als Son-      verträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d\nderausgaben abgezogen werden. Für Beiträge im            der Einkommensteuergesetze 1951 und 1953 ge-\nSinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 in Verbindung         leistet hat, wird eine Nachversteuerung nach Maß-\nmit Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes           gabe einer Rechtsverordnung der Bundesregierung\n1955, die auf Grund von nach dem 31. Dezember            mit Zustimmung des Bundesrates durchgeführt.\n1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossenen\nVerträgen geleistet werden, gilt für die Durch-             (13) Die Vorschriften des § 13 Abs. 4 und 5 des\nführung einer Nachversteuerung vom Veranlagungs-         Einkommensteuergesetzes in den bis zum Veran-\nzeitraum 1956 ab § 10 Abs. 2 entsprechend. Bei           lagungszeitraum 1954 anzuwendenden Fassungen\nAufwendungen für den Ersterwerb solcher festver-         sind auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen\nzinslicher Schuldverschreibungen, die nicht von          weiterhin anzuwenden, wenn diese Steuerpflichtigen\nGrundkredi tans tal ten,   Komm unalkredi tanstal ten,   vor dem 1. Januar 1955 eingewandert sind oder sich\nSchiffsbeleihungsbanken oder Ablösungsanstalten          als Landwirte niedergelassen haben. Die·s gilt nicht\nausgegebene Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunal-         für Steuerpflichtige, die Freibeträge nach § 13 Abs. 4\nschuldverschreibungen oder andere Schuldverschrei-       erhalten.\nbungen sind, gilt dies nur, wenn die Aufwendungen           (14) Für verwitwete Personen, die im Veran-\ndurch besondere Rechtsverordnung der Bundes-             lagungszeitraum 1954 nach den Vorschriften des\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach            § 32 Abs. 3 Ziff. 2 oder des § 39 Abs. 3 Ziff. 2 des\ndem 6. Oktober 1956 als steuerbegünstigt.er Kapital-     Einkommensteuergesetzes 1953 in die Steuerklasse II\nansammlungsvertrag anerkannt worden sind. Satz 2         fallen, gelten diese Vorschriften so lange, als\ngilt nicht für Sparverträge mit festgelegten Spar-       diese Personen nicht nach den Vorschriften dieses\nraten, wenn die Einzahlungen über drei Jahre             Gesetzes in die Steuerklasse II oder III fallen. Die\nhinaus geleistet werden; in diesem Fall wird die         Anwendung der Vorschrift des § 39 a bleibt un-\nNachversteuerung durch Rechtsverordnung der Bun-         berührt.\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nbesonders geregelt.                                         (15) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und\ndes § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\n(12) Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955           1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe,· daß\nerstmals erworbene Anteile an Bau- und Woh-              sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das\nnungsgenossenschaften und an Verbrauchergenos-           Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen\nsenschaften, die nach dem 31. Dezember 1954 laufend      für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen\nund der Höhe nach gleichbleibend bis zum Ablauf          Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden\nvon drei Jahren nach dem Tag der ersten Ein-             folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind."]}