{"id":"bgbl1-1957-60-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":60,"date":"1957-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_60.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweiundsiebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Flechtwaren, Hutstumpen usw.)","law_date":"1957-11-08T00:00:00Z","page":1788,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1788                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZweiundsiebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen\n(Flechtwaren, Hutstumpen usw.).\nVom 8. November 1957.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Vierzehnten Ge-\nsetzes zur Änderung des Zolltarifs vom 26. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 808) verordnet die Bundes-\nregierung:\n§ 1\nDie Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend\nbezeichneten Waren werden für die Zeit bis zum\n31. Dezember 1957 wie folgt geändert:\nNachrichtlich:\nLfd.\nTarifnr.               Bezeichnung der Waren                          Neuer          Bisheriger\nNr.\nZollsatz         Zollsatz\n0/o des Wertes   0/o des Wertes\n1 aus 31 03 Phosphord üngern i ttel, mineralische und chemische:\naus D - einfache und doppelte Superphosphate ....              7                 20\nz 11\n2 aus 46 01 Geflechte und geflechtartige Phantasiebänder für die\nHerstellung von Hüten oder für andere Verwen-\ndungszwecke, auch miteinander verbunden:\nB - aus Papierstreifen, auch lackiert oder bestrichen,\nauch in beliebigem Verhältnis mit den in Ab-\nsatz A genannten Stoffen gemischt .......... .            frei               25\nz 6\nC - aus Streifen aus künstlichem Stroh, künstlichem\nRoßhaar oder Kunststoffen, aus mit Viskose\noder anderen Kunststoffen überzogenen Papier-\nstreifen, aus mit Viskose oder anderen Kunst-\nstoffen bestrichenen oder überzogenen Spinn-\nstoffen, alle diese Waren auch in beliebigem\nVerhältnis miteinander oder mit den in den\nAbsätzen A und B genannten Stoffen gemischt               frei              25\nmit einem\nWerte von:\nmehr als\n25 DM für 1 kg\nz4\n25 DM oder\nweniger für 1 kg\nz5\n3 aus 46 02 Flechtwaren, gewebeartig oder aus parallel gelegten\nFlechtstoffen hergestellt, einschließlich Flaschen-\nhülsen aus Stroh:\naus B - Chinamatten und ähnliche Matten, ausge-\nnommen solche ganz oder teilweise aus\nSchilf ................................. .            4                 20\nz 6","Nr. 60 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1957                          1789\nNachrichtlich:\nLfd.                                                                          Neuer        Bisheriger\nNr.   Tarifnr.                Bezeichnung der Waren\nZollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes O/o des Wertes\n(noch   aus C - andere:\naus 4602)\naus 1 - aus nichtversponnenen pflanzlichen Stof-\nfen, auch miteinander gemischt (ausge-\nnommen solche aus Stroh, Binsen, Raffia,\nHolzspan, Palmblattstreifen oder -fasern,\nauch miteinander gemischt, und solche\nganz oder teilweise aus Schilf) ....... .         frei              20\nz 6\n2 - aus Papierstreifen, auch lackiert oder\nbestrichen, auch in beliebigem Verhält-\nnis mit den in Ziffer 1 genannten Stof-\nfen gemischt ....................... .            frei              25\nz 10\n3 - aus Streifen aus künstlichem Stroh,\nkünstlichem Roßhaar oder Kunststoffen,\naus mit Viskose oder anderen Kunst-\nstoffen überzogenen Papierstreifen, aus\nmit Viskose oder anderen Kunststoffen,\nbestrichenen oder überzogenen Spinn-\nstoffen, alle diese Waren auch in belie-\nbigem Verhältnis miteinander oder mit\nden in Ziffer 1 und 2 genannten Stoffen\ngemischt ........................... .            frei              25\nz 11\n4 aus 47 01 Papiermasse:\naus B - 2 - b - Sulfatzellstoff und Natronzellstoff,\nangebleicht, mit einem Weißgehalt\n(verglichen mit Magnesiumoxyd) bis\n700/o ......... ·········· .. ······ ..       frei              10\nz 1\n5     65 02 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung\ngeflochtener, gewebter oder anderer Streifen her-\ngestellt:\nA - aus Stroh, Bast,· Binsen, Schilf, Alfa, Raffia,\nSisal, Holzspan oder anderen, nichtverspon-\nnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander\ngemischt:\n1 - in einem Stück geflochten ............... .             frei              10\nz 6\n2 - gefädelt (aus zusammengelegten Streifen)\noder geknüpft ........................... .             frei              10\nz 6\n3 - aus spiralförmig gelegten und durch Nähen\nzusammengehaltenen Streifen ........... .               frei              10\nz 6\nB - aus Papierstreifen, auch lackiert oder be-\nstrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den\nin Absatz A genannten Stoffen gemischt ..... .              frei              10\nz 6","1790                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nNachrichtlich:\nLfd.                                                                                               Neuer            Bisheriger\nNr.     Tarifnr.                       Bezeichnung der Waren\nZollsatz            Zollsatz\n0/o des Wertes\n0/odes Wertes\n(noch     C - aus Streifen aus künstlichem Stroh, künstlichem\n65 02)         Roßhaar oder Kunststoffen, aus mit Viskose\noder anderen Kunststoffen überzogenen Papier-\nstreifen, aus mit Viskose oder anderen Kunst-\nstoffen bestrichenen oder überzogenen Spinn-\nstoffen, auch in beliebigem Verhältnis mitein-\nander oder mit den in den Absätzen A und B ge-\nnannten Stoffen gemischt, aus Streifen mit einer\nBreite:\n1 - von weniger als 3 mm ................... .                            frei                  10\nz 6\n2 - von 3 mm oder mehr .................... .                             frei                  20\nz 7\nD - andere .................................... .                              frei                  10\nz 6\n6  aus 65 04      Hüte und andere Kopfbedeckungen, fertig oder halb-\nfertig, geflochten oder durch Verbindung geflochte-\nner, gewebter oder anderer Streifen hergestellt:\naus A - nicht augestattete Hutstumpen, die wie\nHüte zu behandeln sind ................. .                           frei                  25\nz 6\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 Abs. 1 des Drit-\nten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Vier-\nzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs auch\nim Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am zehnten Tage nach\nihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. November 1957.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bund-esminister der Finanzen\nEtzel\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis, vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM ·J,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}