{"id":"bgbl1-1957-6-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":6,"date":"1957-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/6#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_6.pdf#page=22","order":6,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952","law_date":"1957-03-01T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nwerden, wird bei der Einstufung nach § 1 Abschnitt C                                  § 4\nvon einer um vier Jahre verbesserten Dienstzeit                (1) Diese   Verordnung tritt mit Wirkung vom\nausgeganqen. Absatz 5 bleibt unberührt.                     1. April 1956 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zweite\n(7) Ein Soldat, der nach § 1 Abschnitt B oder C          Verordnung über die Besoldung der Freiwilligen in\neinzustufen ist, erhält, wenn es für ihn günstiger ist,     den Streitkräften vom 31. Januar 1956 (Bundes-\nden Grundgehaltssatz, der sich bei Zugrundelegung           gesetzbl. I S. 61) und die Verordnung zur Änderung\nseines Lebensalters nach § 1 Abschnitt A in seiner          der Zweiten Verordnung über die Besoldung der\nBesoldungsgruppe ergibt.                                    Freiwilligen in den Streitkräften vom 26. März 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 157) außer Kraft.\n(8) Wer  aus dem Dienstverhältnis eines plan-\nmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten als Soldat               (2) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten\nin die Bundeswehr übertritt, erhält, wenn es für ihn        des Bundesbesoldungsgesetzes außer Kraft.\ngünstiger ist. den Grundgehaltssatz, der ebenso\nhoch ist, wie der Grundgehaltssatz, den er im Zeit-         Bonn, den 13. März 1957.\npunkt des Ausscheidens aus seinem bisherigen Amt\nbezogen hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, so               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nerhält er in seiner Besoldungsgruppe den nächst                                    Blücher\nniedrigeren Grundgehaltssatz; der aus dem Voll-\nzugsdienst im Bundesgrenzschutz, aus dem Zoll-                     Der Bundesminister der Finanzen\ngrenzdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst                                     Schäffer\nübernommene Soldat erhält ir, diesem Falle den\nnächst höheren Grundgehaltssatz oder bei dessen                     Der Bundesminister des Innern\nFehlen das Endgrundgehalt seiner Besoldungs·-                                   Dr. Schröder\ngruppe.\n§ 3\nDer Bundesminister für Verteidigung\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.                                          Strauß\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu§ 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952.\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 - in dem Ver-\nfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 26 des Ein-\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Ja-\nnuar 1952 - EStG 1951 - (Bundesgesetzbl. I S. 33)\nauf Antrag\ndes Finanzgerichts München\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des\nGesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)\nnachfolgend der Entscheidungssatz veröff.entlicht:\n§ 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\nsung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 -            Bun-\ndesgesetzbl. I S. 33) ist nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungss'atz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 1. März 1957.\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}