{"id":"bgbl1-1957-6-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":6,"date":"1957-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_6.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit","law_date":"1957-03-13T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                           183\nIII. Abschnitt                                                    § 66\nSchl ußvorschriften                           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des\ndritten Monats, der auf ihre Verkündung folgt, in\n§ 64                             Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-        zur Durchführung des Artikels II des Zolltarifge-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-             setzes vom 21. September 1951 (Bundesgesetzbl. I\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des            S. 835) außer Kraft.\nDritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 735) auch im Land Berlin.            Bonn, den 7. März 1957.\n§ 65                                   Der Bundesminister der Finanzen\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.                                       Schäffer\nVerordnung\nüber die Besoldung der Berufssoldaten :und der Soldaten auf Zeit.\nVom 13. März 1957.\nAuf Grund des § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 72\nAbs. 1 Nr. 5 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 925) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates:\n§ 1\nDie Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit wer-\nden bis zur gesetzlichen Regelung ihrer Besoldung\nnach folgender Dbersicht den Besoldungsgruppen\nder Besoldungsordnungen A und B und den Dienst-\naltersstufen der Besoldungsordnung A des Besol-\ndungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 349) in der Fassung des Dritten Ge-\nsetzes zur Anderung und Ergänzung des Besoldungs-\nrnchts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81)\nzugeordnet:\nA. Soldaten ohne Vordienstzeiten nach den Abschnitten B oder C\nmit einem Lebensalter von                 Wohnungs-\nBe-      weniger als     23    1    25   1    27   1   29    1 31      geld-\nDienstgrad        soldungs-     23 Jahren                                                  zuschuß\ngruppe                 1\nund mehr Jahren\nTarifklasse\nDienstaltersstufe\nGrenadier                A 12              1          2          3         4        4       4        VI\nGefreiter                All               1          2          3         4        5       5         V\nObergefreiter            A lüb             1          1          2         3        4       5         V\nHauptgefreiter           A lüa             1          1          2         3        4       5        V\nUnteroffizier            A9a               1          1          2         3        4       5         V\nStabsunteroffizier       A8a                                     1         2        3       4        V\nFeldwebel                A8a               1          1          2         3        4       5        V\nOberfeldwebel            A 7a                                              1        2       3         V\nStabsfeldwebel           A5b                                                        2       3        IV\nOberstabs-\nfeldwebel             A5b                                                        3       4        IV\nLeutnant                 A4c 2             1          1          1         2        3       4        IV\nStabsarzt                A2c 2                                   1         1        2       3        III","184                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nB. Soldaten mit einer nach dem 8. Mai 1945 im Bundesgrenzschutz, im Zollgrenzdienst\noder im Polizeivollzugsdienst abgeleisteten Dienstzeit, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen\n1. Mannschaften und Unteroffiziere\nmit einer Gesamtdienstzeit als Beamter in den obenbe-\nzeichneten Dienstzweigen und als Soldat der Bundeswehr                  Wohnungs-\nBe-                                        von                                       geld-\nDienstgrad       soldungs-     weniger                                                                   zuschuß\nqruppc                        2       1   4       1      6     1     8    1   10\nals\n2 Jahren                           und mehr Jahren                       Tarifklasse\n1\nDienstaltersstufe\nGrenadier                A 12              1            2           3             4                                VI\nGefreiter                A 11              1            2           3             4                                V\nObergefreiter            A 10b             1            1           2             3                                V,,\nHauptgefreiter           A 10a             1            1           2             3                                 V\nUnteroffizier            A9ü               1            2           3             4                                V\nStabsunteroffizier       A 8a              1            1           1             2            3          4        V\nFeldwebel                A8a               2            2           2             3            4         5         V\nOberfeldwebel            A 7a                                                     1            2          3        V\nStabsfeldwebel           A5b                                                      2            2          3        IV\n2. Offiziere\nmit einer Gesamtdienstzeit als Beamter des gehobenen\noder höheren Dienstes in den obenbezeichneten Dienst-                   Wohnungs-\nBe-               zweigen und als Offizier der Bundeswehr von                         geld-\nDienstgrad       soldungs-     weniger                                                                   zuschuß\ngruppe                            2          1          4          1        6\nals\n2 .Jahren                          und mehr Jahren                       Tarifklasse\n1\nDienstaltersstufe\nLeutnant                 A4c2              1                1                     2                  3             IV\nOberleutnant             A4c 2             2                2                     3                  4             IV\nHauptmann                A3b                                1                     1                   1          . III\nStabsarzt                A2c 2             1                2                     3                  4             III\nMajor                    A 2c 2                                                   2                   2            III\nC. Soldaten mit Vordienstzeiten als Soldat oder als Beamter vor dem 8. Mai 1945\n1. Mannschaften und Unteroffiziere\nmit einer Gesamtdienstzeit als Soldat oder als Beamter\nvor dem 8. Mai 1945 und als Soldat der Bundeswehr von                   Wohnungs-\nBe-                                                                                   geld-\nDienstgrad       soldungs-    weniger                                                                    zuschuß\n1   1   3   1   5 1    7   1  9    1 11  1   13 1 15  1   17\ngruppe        als\n1 Jahr    1\nund mehr Jahren                          Tarifklasse\nDienstaltersstufe\nGrenadier                A 12            4         4                                                               VI\nGefreiter                A 11            4        5       6       7      L      9                                   V\nObergefreiter            A 10b           4        5       6       7      8      9                                   V\nHauptgefreiter           A 10a           4        5       6       7      8      9      10                           V\nUnteroffizier            A9a             5         6      7       8      9     10                                   V\nStabsunteroffizier       A8a             4        5       6       7      8      9                                   V\nFeldwebel                Aßa             5         6      7       8      9                                         V\nOberfeldwebel            A 7a                     3       4       5      6      7       8       9   10              V\nStabsfeldwebel           A5b                      3       4       4      5      6       7       8     9    10      IV\nOberstabs-\nfeldwebel             A5b                                      5      6      7       8       9   10             IV","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                                   185\n2. 0 ff i z i er e\nmit einer Gesamtdienstzeit als Offizier oder als Beamter\ndes gehobenen oder höheren Dienstes vor dem 8. Mai              Wohnungs-\nBe-               1945 und als Offizier der Bundeswehr von                    geld-\nDienstgrad          soldungs-    weniger                                                            zuschuß\n2 1 4 1 6 1 8 1 10 1 12 1 14 1 16 1 18\ngruppe        als\n2 Jahren 1                      und mehr Jahren                   Tarifklasse\nDienstaltersstufe\nLeutnant 1) 2 )               A4c2            5       6      7        8     9    10   11                        IV\nOberleutnant1) 2 )            A4c 2           6       7      8         9   10    11                             IV\nHauptmann                     A3b             1       1      2        3     4     5    6    7                   III\nMajor\nStabsarzt 3)\nOberstabsarzt         }       A 2c 2          2       3      4        5     6     7    8    9    10   11        III\nOberstleutnant\nOberfeldarzt          }       A2b                            1         1    2     3    4    5     6    7        II[\nOberst\nOberstarzt            }       A 1a                                     1    1     1    2    3     4    5         II\nGenerale\nBrigadegeneral\nGeneralarzt           }                      Besoldungsgruppe B 7a                                               II\nGeneralmajor                                 Besoldungsgruppe B6                                                 II\nGeneralleutnant                              Besoldungsgruppe B4                                                  I\nGeneral                                      Besoldungsgruppe B 3a                                                I\n1\n)  Offiziersanwärter der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Offiziersausbildung\nwerden, wenn sie als Leutnant eingestellt werden, der 4. Dienstaltersstufe zugeordnet; bei ihrer Beförderung zum\nOberleutnant werden sie der 5. Dienstaltersstufe zugeordnet.\n2\n)  Nicht berufsmäßige Unteroffiziere der früheren Wehrmacht werden, wenn sie als Leutnant eingestellt werden,\nder 2. Dienstaltersstufe zugeordnet; bei ihrer Beförderung zum Oberleutnant werden sie der 3. Dienstaltersstufe\nzugeordnet.\n3\n) Unterärzte der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Hochschulausbildung werden,\nwenn sie als Stabsarzt eingestellt werden, der 3. Dienstaltersstufe, andere Soldaten der früheren Wehrmacht\nwerden, wenn sie als Stabsarzt eingestellt werden, der 2. Dienstaltersstufe zugeordnet, sofern sich bei Berück-\nsichtigung ihrer Vordienstzeiten nicht eine höhere Dienstaltersstufe ergibt.\n§ 2                                    (5) Werden Soldaten oder planmäßige oder\n(1) Als Beamtendienstzeiten im Sinne dieser Ver-              außerplanmäßige Beamte der früheren Wehrmacht,\nordnung gelten die im Verhältnis eines planmäßigen                für deren Einstellung eine abgeschlossene Fachaus-\noder außerplanmäßigen Beamten, eines W,ehrmacht-                  bildung Voraussetzung war, auf Grund dieser Fach-\nbeamten des Beurlaubtenstandes oder auf Kriegs-                    ausbildung als Unteroffizier oder Offizier in die\ndauer abgeleisteten Zeiten. Derselbe Zeitabschnitt                 Bundeswehr eingestellt, so kann bei Anwendung\ndarf nur einmal berücksichtigt werden.                             des § 1 Abschnitt C die zwischen der Vollendung\ndes 28. Lebensjahres und der Ernennung zum\n(2) Die als Offiziersanwärter abgeleistete Dienst-\nUnteroffizier, Offizier oder planmäßigen oder außer-\nzeit gilt, soweit sie zwei Jahre übersteigt, als\nplanmäßigen Beamten der früheren Wehrmacht lie-\nOffiziersdienstzeit.\ngende Zeit, höchstens jedoch vier Jahre als Sol-\n(3) Bei den aus dem Unteroffiziersstand hervor-              datendienstzeit angerechnet werden. Hierbei gilt\ngegangenen Offizieren der früheren Wehrmacht                      die vor der Ernennung zum Unteroffizier oder zum\nsowie bei den aus dm mittleren Laufbahn hervor-                    Beamten des mittleren Dienstes liegende Zeit als\ngegangenen Beamten des gehobenen und des höhe-                    Unteroffiziersdienstz,eit, die vor der Ernennung zum\nren Dienstes gilt bei Anwendung des § 1 Abschnitt C                Offizier oder zum planmäßigen oder außerplanmäßi·-\ndie Hälfte der als Unteroffizier oder als Beamter des              gen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes\nmittleren Dienstes abgeleisteten Dienstzeit als                   liegende Zeit als Offiziersdienstzeit.\nOffiziersdienstzeit. Das gleiche gilt für Berufsunter-\noffiziere der früheren Wehrmacht, die als Offiziere                  (6) Bei Offizieren und planmäßigen oder außer-\nin die Bundeswehr eingestellt werden.                             planmäßigen Beamten der früheren Wehrmacht, für\n(4) Dienstzeiten in der früheren Wehrmacht als                der:en Einstellung eine abgeschlossene Hochschul-\nMusikmeister und in höheren Dienstgraden dieser                   ausbildung Voraussetzung war und die auf Grund\nLaufbahn gelten als Offiziersdienstzeiten.                        dieser Hochschulausbildung als Offiziere eingestellt"]}