{"id":"bgbl1-1957-6-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":6,"date":"1957-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_6.pdf#page=10","order":4,"title":"Wertzollordnung","law_date":"1957-03-07T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["174                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nWertzollordnung (WertZO).\nVom 7. März 1957.\nA t1f Grund des § 109 Abs. 1 Nr. 5 des Zollgesetz,es       Preis im maßgebenden Bewertungszeitpunkt\nvorn 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der\n§ 4\nFassung des Gesetzes zur Anderung des Zoll-\ngesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom                 Als Preis, der im maßgebenden Bewertungszeit-\n23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des Drit-    punkt (Zollgesetz § 53 Abs. 2) erzielt werden kann,\nten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bun-       gilt in erster Linie der Preis, der in diesem ZeH-\ndesgesetzbl. I S. 735) wird verordnet:                   punkt für sofort greifbare Ware erzielbar ist. Falls\nein derartiger Preis nicht bekannt ist, wird von\nPreisen aus Kaufverträgen ausgegangen, die sofor-\n1. Abschnitt                         tige Lieferung vorsehen. Hierbei werden Kaufver-\nträge in Betracht gezogen, deren Abschluß dem\nZollwert                           maßgebenden Bewertungszeitpunkt möglichst nahe-\nZollwert                          liegt.\n§ 1                                                    Menge\n(1) Der Zollwert wertzollbarer Waren ist der\n§ 5\nNormalpreis (§§ 2 bis 34).\nBei der Feststellung des Normalpreises wird von\n(2) Der Rechnungspreis soll unter den Voraus-\nder Menge der Waren ausgegangen, die· zum freien\nsetzungen der §§ 35 bis 47 als Zollwert anerkannt\nVerkehr oder zum Zollvormerkverkehr abgefertigt\nwerden.\nwerden.\nA. Normalpreis\nHerkunft der Ware\nUblicher Wettbewerbspreis\n§ 6\n§ 2\n(1) Bei der Feststellung des Normalpreises wird\n(1) Der Normalpreis wird auf der Grundlage des        berücksichtigt, in welchem Land die Ware erzeugt\nnormalen Preises festgestellt, zu dem die einge-         oder hergestellt worden ist.\nführte Ware bei einem Kauf unter den Bedingungen\ndes freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen                (2) Wird die Ware nicht in dem Land gekauft, in\nVerkäufern und Käufern von jedem Käufer erwor-           welchem sie erzeugt oder hergestellt worden ist, so\nben werden kann (üblicher Wettbewerbspreis).             wird außerdem eine durch den Zwischenhandel ver-\nursachte Preisänderung berücksichtigt.\n(2) Können für die eingeführte Ware mehrere\nübliche Wettbewerbspreise erzielt werden, so bildet\ndas Preismittel die Bewertungsgrundlage.                                      Handelsstufe\n§ 7\nMaßgebender Ort für den Normalpreis\n(1) Bei Waren, die für gewerbliche Zwecke be-\n§ 3                            stimmt sind, wird der Normalpreis auf der Han-\n(1) Der Feststellung des Normalpreises wird de:r-\ndelsstufe des Käufers oder Empfängers festgestellt.\njenige übliche Wettbewerbspreis zugrunde gelegt,            (2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe so-\nder im Inland für die eingeführte Ware erzielt wer-      wie Montagebetriebe gelten als eigene Handels-\nden kann. Hierbei wird von Preisen aus Kaufver-          stufe, wenn ihnen handelsüblich ein besonderer\nträgen ausgegangen, die Lieferung der Ware an            Preis eingeräumt wird.\neinen Käufer im Hafen oder Ort der Einfuhr vor-\nsehen.                                                      (3) Gibt der Vermittler eines Handelsgeschäfts\ndie Zollwertanmeldung ab, so wird der Normalpreis\n(2) Die Zollstelle kann davon ausgehen, daß bei\nauf der Handelsstufe des Käufers festgestellt, an\ngJeichen Lieferungsbedingungen der übliche Wett-\nden die Waren über diesen Vermittler geliefert\nbewerbspreis, der für die Ware am Ort ihrer Ab-\nwerden.\nfertigung zum freien Verkehr oder zum Zollvor-\nmerkverkehr erzielt werden kann, dem im Hafen               (4) Bei Waren, die nicht für gewerbliche Zwecke\noder Ort der Einfuhr erzielbaren üblichen Wett-          bestimmt sind (z. B. Geschenksendungen), wird der\nbewerbspreis entspricht. Dies gilt nicht, wenn der       Normalpreis auf der Grundlage des Verkaufspreises\nVerkäufer die Ware bei gleichen Lieferungsbedin-         der letzten Handelsstufe festgestellt. Das gleiche\ngungen je nach dem Sitz des Käufers zu unter-           gilt für Waren, über die vorschriftswidrig verfügt\nschiedlichen Preisen verkauft.                           worden ist (Zollgesetz § 45 Abs. 1 Nr. 2).","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                             175\nMaßgebender '.Käufer                                         § 12\n§ 8                            (1) Der Normalpreis umfaßt die Beförderungs-\nkosten nur insoweit, als sie die Lieferung der \\Vare\n(1) Maßgebender Käufer ist der im Zollgebiet      an einen Käufer im Hafen oder Ort der Einfuhr be-\noder in einem Freihafen ansässige Käufer, der den     lasten.\nAntrag auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-\nkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr stellt oder        (2) Zu den Beförderungskosten, die die Lieferung\ndurch einen Zollbeteiligten, der nicht Käufer der     der Ware an einen Käufer im Hafen oder Ort der\nWare ist, stellen läßt.                               Einfuhr belasten, gehören auch die Miete, Versiche-\nrungskosten und Frachten, die auf die Beförderung\n(2) An Stelle des in Absatz 1 genannten Käufers    des leeren Beförderungsmittels im Ausland entfallen.\ngilt als maßgebender Käufer ein im Zollgebiet oder\nin einem Freihafen ansässiger Vorerwerber, falls\ner die Zollwertanmeldung abgibt.                                               § 13\n(1) Bei Einfuhren im Seeverkehr umfaßt der Nor-\nmalpreis die Beförderungskosten bis zum Anlande-\nVertriebskosten\noder Umladeplatz im Seehafen.\n§ 9\n(2) Ist  im Eisenbahnverkehr oder im Land-\nUnter den in § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Zollgesetzes    straßenverkehr die Grenze Tarifschnittpunkt, so\naufgeführten Kosten sind die Vertriebskosten zu       umfaßt der Normalpreis lediglich die Beförderungs-\nverstehen, die den jeweiligen Verkauf der Ware an     kosten bis zur Grenze.\nden maßgebenden Käufer (§ 8) und ihre Lieferung\n(3) Bei Einfuhren im Luftverkehr umfaßt der Nor-\n(§§ 12 und 13) belasten. Diese Kosten sind unbe-\nmalpreis die Kosten der Beförderung bis zum ersten\nschadet der Vorschriften der §§ 14 und 15 in der\nangeflogenen Zollflughaf.en. Wenn die auf die in-\ntatsächlich entstandenen Höhe in den Normalpreis\nländische Flugstrecke bis zum ersten angeflogenen\neinzubeziehen. Kostenermäßigungen können nur\nZollflughafen entfallenden Kosten im Verhältnis zur\nanerkannt werden, wenn sie im maßgebenden Be-\nGesamtfracht erheblich sind, umfaßt der Normal-\nwertungszeitpunkt feststehen.\npreis die Luftfracht lediglich bis zum frachtgünstig-\nsten Zollflughafen.\n§ 10\n(4) Bei Einfuhren über vorgeschobene Zollstelleri\nUnter die Vertriebskosten im Sinne des § 9 fallen  im Zollausland umfaßt der Normalpreis die Beför-\ninsbesondere                                          derungskosten bis zum nächstgelegenen Ort im\nZollgebiet. Der Ort der vorgeschobenen Zollstelle\nBeförderungskosten (§§ 11 bis 15),\ngilt jedoch als Ort für die Abgrenzung der Beför-\nProvisionen (§ 16),                                derungskosten, wenn er Tarifschnittpunkt ist.\nKosten (einschließlich der konsularischen Gebüh-      (5) In allen übrigen Fällen umfaßt der Normal-\nren) für die Ausstellung von Urkunden im Aus-      preis die Kosten der Beförderung bis zum Ort der\nland, die für die Einfuhr der Ware erforderlich    Zollstelle, bei der die Ware erstmalig zu gestellen ist.\nsind,\n' Abgaben, die im Ausland zu entrichten sind, aus-      (6) Unter Ort im Sinne der Absätze 4 und 5 ist\nschließlich derjenigen, von denen die Ware bei     die politische Gemeinde zu verstehen.\nder Ausfuhr befreit ist oder für die Erstattung\ngewährt wird,                                                               § 14\nder Wert der Umschließungen, es sei denn, daß        Wird die Ware unentgeltlich oder mit einem vom\ndie Umschließungen besonders verzollt oder in     Käufer gestellten Beförderungsmittel befördert, so\ndas Ausland zurückgebracht werden, und die         wird nach Maßgabe des § 12 der Betrag als Beför-\nKosten des Verpackens (Arbeitslöhne und son-      .derungskosten angesetzt, der einem gewerblichen\nstige Kosten).                                    Warenführer zu zahlen wäre.\nBeförderungskosten                    Ausnahmen bei Beförderung auf dem Luftwege\n§· 11\n§ 15\nBeförderungskosten im Sinne des § 10 sind ins-       Bei Beförderung auf dem Luftwege werden in fol-\nbesondere                                             genden Fällen an Stelle der Kosten der Beförderung\nLade- und Umladekosten,                            auf dem Luftwege die Kosten in den Normalpreis\neinbezogen, die bei der Beförderung auf dem Land-\nFrachten,\noder Wasserwege entstanden wären:\nKosten der Transportversicherung,\n1. bei Geschenksendungen,\nMiete für Beförderungsmittel,\n2. bei Sendungen mit einem Warenwert von 50\nBeeisungskosten, Fütterungskosten für Tiere (z.B.        Deutsche Mark oder weniger, wenn die Kosten\nFutterstroh) und Kosten für die Benutzung von            der Beförderung auf dem Luftwege den Waren-\nWagenplanen.                                             wert übersteigen,","176                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. bei sonsligen Sendungen, wenn der Zollbetei-        Eingangsabgaben, öffentlich-rechtliche Gebühren\nligte nachweist, daß die Waren ohne Auftrag\ndes Käufers auf dem Luftwege befördert wor-                               § 21\nden sind und die Mehrkosten dieser Beförde-         Der Normalpreis umfaßt nicht die Eingangs-\nrung endgültig vom Verkäufer getragen wer-       abgaben. Dies gilt auch für die Gebühren, die auf\nden,                                             Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen aus An-\n4. bei Mustern und Proben, die kostenlos gelie-      laß der Einfuhr von Waren erhoben werden.\nfert werden, wenn sie der Anbahnung von\nHandelsgeschäften dienen oder zu Unter-\nsuchungszwecken geliefert werden und wenn                    Aufteilung gemeinsamer Kosten\nihre Menge den handelsüblichen Rahmen nicht\n§ 22\nüberschreitet.\n(1) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifieren-\nProvisionen\nder Waren einer S;€ndung werden je nachdem, ob\n§ 16                          sie nach der Menge oder nach dem Wert berechnet\nUnter Provisionen (§ 10) fallen insbesondere die     sind, nach der Menge oder nach dem Wert der ein-\nProvisionen für Handelsvertreter {Handelsgesetz-        zelnen Waren aufgeteilt.\nbuch § 87), Kommissionäre (Handelsgesetzbuch § 396\nAbs. 1), sonstige Vermittler (Handelsgesetzbuch            (2) Kosten einer gemeinsamen Umschließung, in\n§ 354) und der Maklerlohn (Handelsgesetzbuch § 99).     der verschieden zu tarifierende Waren eingehen,\nwerden nach der Menge der einzelnen Waren auf-\ngeteilt.\nKosten der Feststellung der Beschaffenheil\n(3) Die Aufteilung der auf die wertzollbaren\n§ 17\nWaren entfallenden Kosten kann unterbleiben,\nIst nach dem Kaufvertrag oder entsprechend der       wenn der Zollbeteiligte beantragt, daß die Kosten\nHandelsübung die Höhe des Kaufpreises von der           in den Normalpreis der Ware mit dem größten\nFeststellung der Beschaffenheit oder der Menge der\nWertanteil einbezogen werden.\nWare abhängig, so umfaßt der Normalpreis die da-\ndurch entstehenden Kosten ohne Rücksicht darauf,\nob die Feststellung im Inland oder im Ausland ge-                      Fortlaufende Zahlungen\ntroffen wird.\n§ 23\nUmschließungen\nWird eine Ware nur auf Grund von Verträgen\n§ 18\neingeführt, die als Entgelt fortlaufende Zahlungen\n{1) Wird die Umschließung im Zollverkehr von         vorsehen, so kann die Summe der voraussichtlichen\nder Ware getrennt, so wird der Wert der Um-             Zahlungen während der betriebsgewöhnlichen Nut-\nschließung vom Normalpreis der Ware umfaßt,             zungsdauer die Grundlage der Bewertung bilden.\nes sei denn, daß die Umschließung besonders ver-\nDieser Summe ist ein fester Betrag hinzuzurechnen,\nzollt oder in das Ausland zurückgebracht wird.\nfalls e~n solcher neben den fortlaufenden Zahlungen\n(2) Wird eine wertzollbare Ware während der          zu entrichten ist.\nZollagerung (Zollgesetz § 91) umgepackt oder um-\ngefüllt, so umfaßt der Normalpreis der Ware auch\nnoch den Wert der Umschließung, in die die Ware                         Nutzung von Rechten\numgepackt oder umgefüllt worden ist. Dies gilt                                   § 24\nnicht, wenn diese Umschließung aus dem freien Ver-\nkehr in das Zollager verbracht worden ist.                 (1) Der Normalpreis einer Ware, die nach einer\npatentierten Erfindung oder nach einem eingetrage-\n§ 19                           nen Gebrauchsmuster hergestellt worden ist, um-\nfaßt neben dem anteiligen Wert des ausgenutzten\nAls Umschließungen im Sinne des § 10 gelten\nHerstellungs- und Vertriebsrechts auch den Wert\nauch die sonstigen Verpackungsmittel, die zum\ndes Rechts, die Ware gewerbsmäßig zu gebrauchen.\nSchutze wertzollbarer Waren während der Beför-\nderung oder Aufbewahrung dienen. Darunter fallen           (2) Der Normalpreis einer Ware, die unter Aus-\nauch Decken, Stroh, Matten, Säcke, Bretter und der-     nutzung urheberrechtlicher Befugnisse hergestellt\ngleichen, die zum Verpacken oder Verstauen von          worden ist, umfaßt den auf die Ware entfallenden\n\\Varen in Fahrzeugen dienen.                            Wert der ausgenutzten Befugnisse.\n§ 20                              (3) Der Normalpreis der in den Absätzen 1 und 2\nSind die Umschließungen der zu bewertenden           genannten Waren umfaßt nicht den Wert des Her-\nWa.re von einem im Zollgebiet oder in einem Frei-       stellungs- oder Vervielfältigungsrechts, das im In-\nhafen ansässigen Käufer gestellt worden, so wird        land ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für Wa-\nder Wert dieser Umschließungen vom Normalpreis          ren, die bei der inländischen Herstellung oder Ver-\nder darin verpackten Ware nicht umfaßt, wenn nach-      vielfäl Ügung als Vorlage oder Ubertragungsmi ttel\ngewiesen wird, daß die Umschließungen aus dem           dienen sollen (z.B. Modelle, Zeichnungen, Patent-\nfreien Verkehr des Zollgebiets stammen.                 schriften, Klischees, Matrizen).","Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                          177\nWarenzeichen                                     Amtliche Verwertung\n§ 25                                                  § 28\n(1) Der Normalpreis einer Ware, die im maß-           Als Normalpreis wertzollbarer Waren, die zoll-\ngebenden Bewertungszeitpunkt ein Warenzeichen          amtlich verwertet werden (vgl. Zollgesetz § 15\nträgt, umfaßt den auf die Ware entfallenden Wert       Abs. 4 § § 73 und 97), gilt der Verwertungserlös\ndes Rechts zur Benutzung des Warenzeichens.            abzüglich der darin enthaltenen Eingangsabgaben.\n(2) Der Normalpreis einer Ware, die erst nach·\ndem maßgebenden Bewertungszeitpunkt mit einem\nWarenzeichen versehen wird, umfaßt den auf die                     Passiver Veredelungsverkehr\nWare entfallenden Wert des Rechts zur Benutzung\ndes Warenzeichens, wenn dieses Zeichen                                          §  29\n1. nur im Ausland eingetragen ist,                (1) Als Wertsteigerung im Sinne des § 144 Abs. 1\n2. im Ausland und im Inland eingetragen ist,\nSatz 2 der Allgemeinen Zollordnung gilt der Unter-\nschied zwischen dem Wert der veredelt eingeführ-\n3. nur im Inland eingetragen ist, jedoch den    ten Ware im maßgebenden Bewertungszeitpunkt\nZweck hat darzutun, daß die Ware             und dem Wert der unveredelten Ware im Zeitpunkt\na) ausländischen Ursprungs ist, d. h. von    ihrer Ausfuhr. Zum Wert der unveredelten Ware\neiner natürlichen oder juristischen Per- im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr rechnet auch der Wert\nson im Ausland angebaut, erzeugt, her-   der Vorbereitungsarbeiten zur Veredelung (z.B. für\ngestellt, ausgesucht, zum Verkauf her-   Gravuren), soweit diese im Inland durchgeführt\ngerichtet oder anderweitig bearbeitet    worden sind.\nworden ist,\nb) von einer natürlichen oder juristischen      (2) Als Wertsteigerung kann die Gegenleistung\nPerson stammt, die durch Handels-,       gelten, die für die Veredelungsarbeit, für etwaige\nFinanz- oder sonstige Beziehungen ver-   Zutaten und für im Ausland durchgeführte Vor-\ntraghcher oder außervertraglicher Art    bereitungsarbeüen vereinbart worden ist, sofern\nmit einer der unter Buchstabe a ge-      gegen die Angemessenheit der Gegenleistung keine\nnannten Personen verbunden ist,          Bedenken bestehen. Sind die Geschäftspartner im\nSinne des § 53 a des Zollgesetzes verbunden, so gilt\nc) von einer natürlichen oder juristischen   dies nur, wenn die Gegenleistung durch die ge-\nPerson stammt, an die eine der unter     schäftliche Verbundenheit nicht beeinflußt ist.\nBuchstabe a oder Buchstabe b genannten\nPersonen das Recht zur Benutzung des\nWarenzeichens unter Vorbehalt ihres                      Ausbesserungsverkehr\nInhaberrechts an diesem Warenzeichen\nabgetreten hat.                                                   § 30\n§ 26\nBei wertzollbaren Waren, die wegen eines Sach-\nmangels nach ihrer Verzollung im Rahmeneineszoll-\n(1) Wird die zu bewertende Ware im Inland           amtlich zugelassenen Ausbesserungsverkehrs (All-\nweiter bearbeitet, bevor sie mit einem Waren-          gemeine Zollordnung §§ 144 bis 148) im Zollausland\nzeichen versehen wird (§ 25 Abs. 2), so umfaßt der     einer kostenlosen Reparatur unterzogen worden\nNormalpr,eis den Wert des Rechts zur Benutzung         sind, bleibt die durch die Reparatur eingetretene\ndes Warenzeichens nur dann, wenn die zu bewer-         Wertsteigerung unberücksichtigt, wenn der Zoll-\ntende Ware den Charakter der durch ihre Bearbei-       beteiligte nachweist, daß der Sachmangel bei der\ntung entstandenen Ware ausschlaggebend bestimmt.       ursprünglichen Verzollung nicht berücksichtigt wor-\n(2) Insbesondere schließen folgende Bearbeitungs-   den ist.\nvorgänge die Einbeziehung des in Absatz 1 genann-\nBewertung von Abfällen·\nten W,ertes in den Normalpreis in der Regel nicht\naus:                                                                             § 31\n1. das Sieben, das Filtrieren, das Zerkleinern,\ndas Umpacken und die verkaufsfertige Her-       (1) Ist ein Teil des Zollguts im Rahmen eines\nrichtung,                                    Zollveredelungsverkehrs als Abfall nach seiner Be-\nschaffenheit zu bewerten (Zollgesetz § 60 Abs. 2\n2. das Zusetzen von Bestandteilen und Zu-\nund 3), so wird der Bewertung dieser Abfälle der\ntaten inländischer oder ausländischer Her-   übliche Wettbewerbspreis zugrunde gelegt, den\nkunft, die für den ,Charakter der Ware von\nWaren gleicher Beschaffenheit bei der Einfuhr er-\ngeringer Bedeutung sind.\nzielen würden. Ist ein Preis für eingeführte Waren\nnicht bekannt, so gilt als Normalpreis der übliche\nGewinn aus Kapitalbeteiligung              Wettbewerbspreis gleichartiger inländischer Waren.\n§ 27\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Falle des\nAls Ertrag im Sinne des § 53 a Abs. 1 Nr. 2 des     § 69   Abs. 1 Nr. 43 des Zollgesetzes Abfälle nach\nZollgesetzes gilt nicht der Gewinn, der dem Ver-       ihrer Beschaffenheit zu bewerten sind. Maßgeben-\nkäufer der zu bewertenden Ware auf Grund seiner        der Bewertungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ge-\nkapitalmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen          stellung des Vorgriffsguts (Allgemeine Zollordnung\ndes Käufers der Ware zugute kommt.                     § 148 b Abs. 4).","178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nEhemaliges Freigut                     richtigt. Hält sich der Rechnungspreis nicht im\nRahmen dieser Preise, fällt er jedoch nach Durch-\n§ 32\nführung der in Satz 2 genannten Berichtigung in\nAls Normalpreis der Waren, die aus dem freien          den Rahmen der üblichen Wettbewerbspreise, so\nVerkehr zu einem Zollverkehr abgefertigt worden           wird der berichtigte Preis der Bewertung zugrunde\nsind (Zollgesetz § 105), gilt be'i der Abfertigung die-   gelegt.\nser Waren zum freien Verkehr oder zu einem Zoll-\nvormerkverkehr ihr im Inland erzielbarer üblicher                                    § 37\nWettbewerbspreis.\n(1) Der Rechnungspreis kann auch dann der Be-\nwertung zugrunde gelegt werden, wenn er dem\nUmrechnung ausländischer Währung                 üblichen Wettbewerbspreis entspricht, der für die\nWare im Zeitpunkt des Kaufabschlusses oder der\n§ 33                            Preisvereinbarung bei gleichen Lieferungsbedin-\n(1) In einer ausländischen Währung ausgedrückte        gungen eirzielt werden konnte, und wenn die zeit-\nPreise und Kosten wmden nach den amtlichen Kur-           liche Abwicklung des Kaufvertrages angemessen\nsen umgerechnet, die der Bundesminister deT Finan-        ist.\nzen im Bundeszollblatt bekanntgibt.                          (2) Die zeitliche Abwicklung des Vertrages ist\n(2) Währungen, für die im Bundeszollblatt keine        angemessen,\nUmrechnungskurse bekanntgegeben sind, werden                      1. wenn der Kaufabschluß       oder die Preis-\nnach dem auf zwei Dezimalstellen verkürzten Brief-                   vereinbarung nicht länger als sechs\nkurs, der von den Kreditinstituten angewendet·                       Monate vor dem maßgebenden Bewertungs-\nwird, umgerechnet.                                                   zeitpunkt liegt oder,\n§ 34                                   2. falls der Zeitraum zwischen Kaufabschluß\nSind Preise oder Kosten in mehreren Währungen                     oder Preisvereinbarung und maßgebendem\nausgedrückt, so ist die Währung maßgebend, in der                    Bewertungszeitpunkt sechs Monate über-\nder Rechnungsbetrag geschuldet wird. Der Rech-                       steigt, wenn\nnungsbetrag kann in der Regel als in der Währung                     a) das Geschäft zügig durchgeführt wor-\ngeschuldet angesehen werden, in der der Rech-                            den ist, oder\nnungsendbetrag ausgedrückt ist.\nb) Waren, die auf besondere Bestellung\nhergestellt werden, in der vereinbarten\nLieferungsfrist geliefert worden sind,\nB. Rechnungspreis\noder\nRechnungspreis als Bewertungsgrundlage                         c) Waren, die handelsüblich auf spätere\nAbladung gehandelt werden, innerhalb\n§ 35\nvon zwölf Monaten nach dem Kauf-\n(1) Der Rechnungspreis des maßgebenden Käufers                        abschluß zur Abfertigung zum freien\nwird der Bewertung zugrunde gelegt, wenn er                              Verkehr oder zu einem Zollvormerk-\ndem im maßgebenden Bewertungszeitpunkt erziel-                           verkehr gestellt worden sind.\nbaren üblichen Wettbewerbspreis entspricht oder\nmit Rücksicht auf außergewöhnliche Preisnachlässe,\nauf eine Preisermäßigung, die nur einem Allein-                      Bewertung bei Zollwertanmeldung\nvertreter gewährt wird, und auf jede andere Er-                durch den Vermittler eines Handelsgeschäfts\nmaßigung des üblichen Wettbewerbspreises so be-\nrichtigt worden ist, daß er diesem Preis entspricht.                                 § 38\n(2) Ein der'artiger Rechnungspreis wird als Zoll-         Gibt der Vermittler eines Handelsgeschäfts die\nwert anerkannt, wenn                                      Zollwertanmeldung ab, so wird bei der Bewertung\n1. er den Anforderungen des Normalpreises          von dem Rechnungspreis des Käufers ausgegangen,\nin bezug auf den Ort (§ 3), die Menge (§ 5),    der die Ware über diesen Vermittler bezieht, wenn\ndie Herkunft (§ 6) und die Handelsstufe         dieser Preis als üblicher Wettbewerbspreis gelten\n(§ 7) entspricht oder entsprechend berich-      kann. Von diesem Preis werden insbesondere ab-\ntigt worden ist und                             gezogen, falls sie in ihm enthalten sind,\n2. etwct nach den §§ 9 bis 21 erforderliche           1. Eingangsabgaben und Gebühren nach § 21,\nKostenberichtigungen vorgenommen wor-\n2. die Umsatzsteuer, ·die der Kommissionär für\nden sind.\ndie Lieferung der Vlare an den Käufer zu\n§ 36                                  zahlen hat,\n3. inländische Beförderungskosten,      unbeschadet\nSind mehrere Wettbewerbspreise üblicherweise\nerzielbar, so wird jeder Rechnungspreis als Grund-              der Vorschrift des § 43,\nlage der Bewertung anerkannt, der sich im Rahmen             4. Kosten des Umpackens, Sortierens und ander-\ndieser Preise hält. Liegt jedoch ein Preisnachlaß               weitigen Bearbeitens der Ware, soweit diese\noder eine Preisermäßigung im Sinne des § 35 Abs. 1              Arbeiten nach dem maßgebenden Bewertungs-\nvor, so wird der Rechnungspreis entsprechend be-                zeitpunkt erfolgen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                           179\nPreisnachlässe, Preisermäßigungen                    Beförderungskosten bei gleichem Preis\n§ 39                                                   § 43\nBei der Feststellung des Normalpreises auf der          Entspricht der ·Rechnungspreis der Ware im Be-\nGrundlage des Rechnungspreises werden Preisnach-        stimmungsort dem Preis, der für die Ware im\nlässe und Preisermäßigungen nur insoweit an-             Hafen oder Ort der Einfuhr erzielbar ist, so ent-\nerkannt, als sie                                       fällt eine Berichtigung hinsichtlich der Beförderungs-\nkosten.\n1. nicht zur Begriffsbestimmung des Normal-\npreises (Zollgesetz § 53) im Widerspruch                        Einfuhr zerlegter Waren\nstehen,                                                                     § 44\n2. unbeschadet der Vorschrift des § 41 der Art          (1) Wird eine Ware (z.B. eine Maschine) als\nund Höhe nach handelsüblich sind,                 solche gekauft, jedoch in Teile zerlegt eingeführt,\n3. im · maßgebenden Bewertungszeitpunkt dem          und werden die Teile der Ware für sich verzollt,\nGrunde und der Höhe nach feststehen und           so wird der - gegebenenfalls berichtigte - Rech-\n4. für di,e zu bewertende Ware gewährt werden.       nungspreis der Ware auf die einzelnen Teile auf-\ngeteilt.\n§ 40                            (2) Handelt es sich im Falle des Absatzes 1 um\n(1) Zur Begriffsbestimmung des Normalpreises          eine Ware im Sinne des § 53 Abs. 4 des Zoll-\nstehen insbesondere nicht im Widerspruch                gesetzes, so umfaßt der aufzuteilende Preis den auf\n1. das Barzahlungsskonto und das Kassa-         die Ware entfallenden Wert des Rechtes zur Be-\nskonto,                                      nutzung des Patents, des Geschmacks- oder Ge-\nbrauchsmusters oder des Warenzeichens.\n2. Mengenrabatte,\n3. Rabatte, die Käufern mit Rücksicht auf\nihre Handelsstufe gewährt werden,                           Warenzusammenstellung\n4. Rabatte, die zur Anpassung eines Listen-                               § 45\npreises an die Marktlage gewährt werden.        Wird eine Warenzusammenstellung (z. B. eine\n(2) Zur Begriffsbestimmung des Normalpreises         Zimmereinrichtung), die aus verschieden zu tari-\nstehen insbesondere im Widerspruch                      fierenden Gegenständen besteht, entsprechend der\nHandelsübung zu einem Gesamtpreis verkauft, so\n1. Preisnachlässe und Preisermäßigungen, so-\nwird der - gegebenenfalls berichtigte - Rech-\nfern sie Alleinvertretern zum Ausgleich\nnungspreis der Warenzusammenstellung auf die\nvon vertraglichen Verpflichtungen oder\nverschieden zu tarifierenden Gegenstände aufgeteilt.'\nzum Ausgleich von Leistungen und Auf-\nwendungen gewährt werden, die der\nAlleinvertreter im Interesse des Verkäufers       Gewichtsveränderungen, Gewi eh tsfranchisen\ntätigt,\n§ 46\n2. Preisnachlässe für die Verpflichtung des\nKäufers, nicht bei anderen Verkäufern zu        (1) Weicht das zollamtlich ermittelte Gewicht\nkaufen (Treuerabatt),                        einer Ware infolge von Gewichtsveränderungen,\ndie auf natürliche Einflüsse während des Transpor-\n3. Preisnachlässe für Bankgarantie, Bürgschaft\ntes zurückzuführen sind (z. B. Feuchtigkeit oder\nund Vorauszahlung,\nTrockenheit), vom Verladegewicht ab, so schließt\n4. der Musterrabatt,                            der Gewichtsunterschied die Anerkennung des Ge-\n5. der Einführungsrabatt,                       samtrechnungspreises nicht aus, wenn der Preis auf\n6. der Umsatzbonus.                             der Grundlage des Verladegewichts berechnet\nworden ist. Dies gilt sinngemäß auch für Waren,\nSkonto                         die nach anderen Maßstäben gehandelt werden.\n§ 41                             (2) Der Gesamtrechnungspreis ist bei Vorliegen\nder sonstigen Voraussetzungen auch dann der Be-\nDas Barzahlungs- und das Kassaskonto werden          wertung zugrunde zu legen, wenn\nanerkannt, wenn der Rechnungspreis ein Zielpreis\n1. die Mengenunterschiede zwischen der be-\nist und soweit das Skonto der Höhe nach ange-\nmessen ist.                                                       rechneten und der zollamtlich ermittelten\nMenge sich im Rahmen einer vereinbarten\nGewichtsfranchise halten und die Gewichts-\nMengenrabatte bei Teillieferungen                      franchise den handelsüblichen Rahmen nicht\n§ 42                                    überschreitet, oder\nWird ein Kaufvertrag in Teillieferungen erfüllt             2. die Mengenunterschiede den Rahmen einer\nso wird ein handelsüblicher Mengenrabatt, der fü;                 handelsüblichen Gewichtsfranchise oder der\ndie in den freien Verkehr oder in einen Zollvor-                  üblichen Abweichungen bei der Mengen-\nmerkverkehr übergehende Menge der Waren ver-                      ermittlung nicht überschreiten.\neinbart worden ist, nach Maßgabe des § 59 an-           Der Gesamtrechnungspreis ist insoweit zu berich-\nerkannt, wenn der Rabatt schon bei der Abfertigung      tigen, als sich die Mengenunterschiede nicht im\nder ersten Teillieferung feststeht.                     Rahmen dieser Grenzen (Nummern 1 und 2) halten.","180                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nKosten der Lagerung                    Lieferer und Empfänger abgeschlossen worden ist -\n§ 47\nder Empfänger der Waren, so hat der Käufer oder\nEmpfänger die Zollwertanmeldung abzugeben, falls\nWird der Preis des Käufers, für dessen Rechnung         diese schriftlich abzugeben ist.\neine Wme in einem Freihafen oder in einem Zoll-\nlager gelagert worden ist, der Bewertung zugrunde            (3) Im Falle des § 8 Abs. 2 übernimmt der Vor-\ngelegt, so braucht der Rechnungspreis wegen der           erwerber die Pflichten des Zollwertanmelders.\nKosten der Lagerung - ausgenommen die Kosten\nder Lagerbehandlung - nicht berichtigt zu werden.                           Zollwertanmeldung\n§ 50\nII. Abschnitt\n(1) Die Zollwertanmeldung ist mit dem Zollantrag\nVerfahren                          nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 abzugeben.\nSie darf nur bis zum Beginn der Zollbeschau berich-\nAnmeldepflicht                      tigt werden.\n§ 48                              (2) Der Zollwertanmelder hat in der Zollwert-\n(1) Eine     Zollwertanmeldung ist abzugeben für        anmeldung alle für die Zollwertfeststellung erfor-\nwertzollbare Waren,                                       derlichen Angaben zu machen. Er hat insbesondere\ndie wertzollbaren Waren nach ihren wertbestim-\n1. für die eine Zollanmeldung abzugeben ist,        menden Merkmalen zu beschreiben.\n2. die mit der Post eingehen, wenn der\nZollwert einer Warensendung 200 Deutsche            (3) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten\nMark übersteigt,                                 in der Zollwertanmeldung in der geschuldeten Wäh-\nrung (§ 34) anzumelden.\n3. die im Reiseverkehr eingeführt werden,\nweder zum Handel noch zur gewerblichen              (4) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten.\nVerwendung bestimmt sind und nicht als           die gemäß den §§ 22, 44 und 45 aufzuteilen sind,\nReisebedarf zollfrei bleiben.                    in der Zollwertanmeldung in gleicher Weise aufzu-\ngliedern.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n1. für Waren, die nach § 28 bewertet werden,                   Schriftliche Zollwertanmeldung\n2. für Waren, auf die nach einer kostenlos\n§ 51\ndurchgeführten Reparatur § 30 anwendbar\nist,                                              Die Zollwertanmeldung ist schriftlich abzugeben\n3. für Waren, deren Vernichtung oder Um-            wenn\nwandlung in nicht wertzolJbares Zollgut             1. eine schriftliche Zollanmeldung abzugeben ist\nbeantragt wird (Zollgesetz § 17),                      und der gesamte Einfuhrzoll der Warensen-\n4. für Waren, für die Zollfreischreibung auf              dung 20 Deutsche Mark oder mehr beträgt,\nGrund einer außertariflichen Zollbefreiungs-        2. die Zollwertanmeldung auf Grund von § 48\nvorschrift beantragt wird,                             Abs. 1 Nr. 2 abzugeben ist.\n5. für Waren, deren abgabenfreie Verwen-\ndung c::.ls Schiffsbedarf, als Geschenk- oder                              § 52\nLiebesgabensendung beantragt wird,\n(1) Die schriftliche Zollwertanmeldung ist nach\n6. für Waren, deren Abfertigung im Zoll-\nvorgeschriebenem Muster abzugeben, wenn die Ab-\ngewahrsamsverfahren (Zollgesetz § 90) be-\nfertigung der Waren zum freien Verkehr oder zu\nantragt wird,\neinem Zollvormerkverkehr beantragt wird.\n7. für Freigut, dessen Abfertigung zu einem\nanderen Zollverkehr als zu einem Zollvor-           (2) Auf die schriftliche Zollwertanmeldung finden\nmerkverkehr beantragt wird (Zollgesetz           § 157 Abs. 2 und 4 bis 6, §§ 158 und 167 der Allge-\n§ 105),                                         meinen Zollordnung entsprechende Anwendung.\n8. für Waren, die aus einem Zollvormerk-               (3) Die schriftliche Zollwertanmeldung ist in der\nlager ohne Wiedergestellung und Zollab·          gleichen Stückzahl abzugeben wie die Zollanmel-\nfertigung in ein anderes Zollvormerklager        dung. Im Falle des § 48 Abs. 1 Nr. 2 und im Falle\nübergehen (Zollvormerk-Ordnung § 11 Abs. 4       des § 37 Abs. 2 der Zollanweisungs-Ordnung ge-\nund § 16 Abs. 5).                               nügt die Abgabe der Zollwertanmeldung in einem\nStück.\nZollwertanmelder                                                § 53\n§ 49                              (1) In der schriftlichen Zollwertanmeldung dür-\n(1) Die Zollwertanmeldung hat der Zollbeteiligte        fen nur Waren eines Lieferers und eines Käufers\nabzugeben, der den Zollantrag stellt.                     oder Empfängers aufgeführt werden.\n(2) Ist der Zollbeteiligte in den Fällen, in denen         (2) Bei Sammelsendungen gleichartiger Waren\ner die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr           kann die Zollstelle die Abgabe einer Sammel-Zoll-\noder zu einem Zollvormerkverkehr beantragt, nicht         wertanmeldung zulassen, wenn die Sendung Waren\nder Käufer oder - falls kein Kaufvertrag zwischen         mehrerer Lieferer für einen oder mehrere Käufer","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                             181\noder eines Liefcrers für mehrere Käufer umfaßt und        (2) Das Hauptzollamt kann die vereinfachte\nwenn die Einzelsendungen in einer besonderen An-        schriftliche Zollwertanmeldung auch bei anderen\nlage zur Sammel-Zollwertanmeldung übersichtlich         als den in Absatz 1 genannten Zollvormerkverkeh-\nzusammengeste11t sind. Bei Sendungen an verschie-       ren zulassen, wenn aus ihnen Zollgut nur aus-\ndene Käufer muß die Sammel-Zollwertanmeldung            nahmsweise in den freien Verkehr. entnommen\ndurch den Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll-       wird.\nmächtigten abgegeben werden.\n(3) Die vereinfachte schriftliche Zollwertanmel-\n(3) In der schriftlichen Zollwertanmeldung sind\ndung ist in der Zollanmeldung abzugeben. Sie be-\ndie nach Warenart, Güte- oder Preisklasse verschie-\ndenen Einzelposten gesondert aufzuführen Wenn           schränkt sich auf die Anmeldung des geschätzten\ndiese Einzelposten in der angeschlossenen Rech-         Zollwerts der Ware. Im Falle des Absatzes 1\nnung (§ 58 Abs. 3) übersichtlich dargestellt sind,      Nr. 1 kann die Wertangabe der Absendererklärung\ndarf in der Zollwertanmeldung auf die Angaben der       (Zollgesetz § 77) in die vereinfachte Zollwertanmel-\nRechnung Bezug genommen werden.                         dung übernommen werden.\n§ 54                                      Mündliche Zollwertanmeldung\nKann der Zollwertanmelder in der schriftlichen\nZollwertanmeldung den Rechnungspreis oder vom                                    § 56\nZollwert umfaßte Kosten bis zum Beginn der Zoll-          Die Zollwertanmeldung darf mündlich abgegeben\nbeschau nicht angeben, weil\nwerden, wenn\n1. der Kaufpreis einer Ware auf Grund des Kauf-\n1. eine mündliche Zollanmeldung zugelassen ist.\nvertrages oder entsprechend der Handelsübung\na) von Feststellungen über ihre Beschaffenheit      2. eine schriftliche Zollanmeldung abzugeben ist,\noder                                                der gesamte Einfuhrzoll der Warensendung\njedoch weniger als 20 Deutsche Mark beträgt,\nb) von besonderen Mengenermittlungen (z.B.\nvon der Feststellung des Trockengewichts        3. die Zollwertanmeldung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3\nvon Wolle)                                          abzugeben ist.\nabhängt, deren Ergebnis ihm noch nicht be-\nkannt geworden ist,\nZollwertanmeldung beim Vorgriff\n2. der Zollwertanmelder der Vermittler eines\nHandelsgeschäfts oder ein Metist ist, der die                              § 57\nWare noch nicht verkauft hat,\nIm Falle des Vorgriffs (Zollgesetz § 69 Abs. 1\n3. vom Zollwert der Ware umfaßte Kosten noch         Nr. 43) hat der Veredeler in der Anmeldung des\nnicht bekannt sind,\nVorgriffsguts (Allgemeine Zollordnung § 148 b\nso hat er in der Zollwertanmeldung die voraussicht-     Abs. 4) den geschätzten Zollwert der Abfälle und\nlichen, als solche besonders zu kennzeichnenden         den geschätzten Zollwert des Nachholguts je Men-\nPreise und Kosten anzugeben. Die Zollstelle setzt       geneinheit anzumelden. Bei der Anmeldung des\nihm eine angemessene Frist für die Anmeldung            Nachholguts entfällt die Abgabe einer Zollwert-\nder endgültigen Preise und Kosten, sofern von ihr       arimeldung.\nnicht nach § 63 verfahren werden kann. Die Frist\ndarf sechs Monate nicht übersteigen. Geht die Er-\ngänzung der Zollwertanmeldung nicht innerhalb der                      Nachweis des Zollwerts\nfestgesetzten Frist bei der Zollstelle ein, dann wird\n§ 58\nder Zollwert gemäß § 217 Abs. 2 Satz 1 der Reichs-\nabgabenordnung geschätzt.                                  (1) Zum Nachweis der Richtigkeit der schriftlichen\nZollwertanmeldung hat der Zollwertanmelder mit\nVereinfachte schriftliche Zollwertanmeldung        der Zollwertanmeldung (in den Fällen des § 54\nmit der Ergänzung der Zollwertanmeldung) die\n§ 55                          Rechnung (§ 60) bei der Abfertigungszollstelle vor-\n(1) Die schriftliche Zollwertanmeldung ist in ver-   zulegen, wenn die Waren Gegenstand eines Kauf-\neinfachter Form abzugeben, wenn die Abfertigung         vertrages sind. In der gleichen Weise hat der Zoll-\nder Waren                                               wertanmelder der Abfertigungszollstelle bei jeder\n1. im Zollanweisungsverfahren       (Zollgesetz schriftlichen Zollwertanmeldung die Belege über\n§ 88),                                       die Kosten im Sinne des § 9 vorzulegen. Die Ab-\nfertigungszollstelle kann verlangen, daß ihr der\n2. zum aktiven Ausbesserungsverkehr (Zoll-\nZollwertanmelder daneben auch noch den Kaufver-\nvormerk-Ordnung § 21 Abs. 2),\ntrag und alle sonstigen Unterlagen, die für die\n3. zu einem Zollsicherungsverkehr (außer in      Feststellung des Zollwerts von Bedeutung sein\nden Fällen des § 48 Abs. 2 Nr. 5)            können (Proforma-Rechnungen u. dgl.), vorzu\\egen\nbeantragt wird.                                         hat.","182                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Bei der Verzollung von Postsendungen mit                3. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Pack-\neinem Zollwert bis zu 200 Deutsche Mark, die zum                  stücke,\nHandel bestimmt sind oder die von einem Bearbei-\n4. eine genaue Beschreibung der Ware (ihre\ntungs-, Verarbeitungs- oder Montagebetrieb einge-\nführt werden, kann die Zollstelle die Vorlage der                 handelsübliche Bezeichnung nach Art, Be-\nRechnung durch den Käufer der Ware verlangen.                     schaffenheit, Güteklasse usw. unter beson-\nderer Angabe werterhöhender oder wert-\n(3) Neben der Rechnung isl noch eine weitere\nmindernder Eigenschaften),\nAusfertigung oder eine sonstige Vervielfältigung\nder Rechnung vorzulegen, die der bei der Zollstelle            5. die Warenmenge in der handelsüblichen\nverbleibenden Zollwertanmeldung oder der Zoll-                    Einheit,\ninhaltserklärung als Beleg angestempelt wird. Die              6. den für die Ware vereinbarten Preis,\nübrigen Wertunterlagen werden dem Zollwertan-\nmelder zurückgegeben. Sie werden vor ihrer Rück-               7. die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,\ngabe mit der Nummer der Zollurkunde und dem                    8. die Unterschrift des Verkäufers.\nAbdruck des Dienststempels versehen.\n(2) Rechnungen, die den Anforderungen des\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn eine\nAbsatzes 1 nicht entsprechen, können als Grundlage\nvereinfachte schriftliche Zollwertanmeldung oder\neiner Bewertung nach dem Rechnungspreis (§§ 35 ff.)\neine Zollwertanmeldung nach § 57 abzugeben ist.\nabgelehnt werden.\nDie Zollstelle kann jedoch die Vorlage von Rech-\nnungen und anderen Unterlagen durch den Zollwert-\nanmelder, ausgenommen die Deutsche Bundesbahn                 Ermittlung der wertmäßigen Beschaffenheit\nund die Luftverkehrsgesellschaften, verlangen.                                 der \\'Varen\n(5) Sind die vorzulegenden Unterlagen in einer\n§ 61\nfremden Sprache abgefaßt, so ist ihnen auf Ver-\nlangen der Zollstelle eine Ubersetzung in deutscher       Die innere Zollbeschau wertzollbarer Waren (Zoll-\nSprache anzuschließen                                   gesetz § 80 Abs. 1 Satz 5) ist stets auf die Fest-\nstellung der wertmäßigen Beschaffenheit der Waren\nZusätzlicher Nachweis bei Teillieferungen         zu erstrecken, wenn die Waren zum freien Verkehr\noder zu einem Zollvormerkverkehr abgefertigt\n§ 59                         werden.\n(1) Der anteilige Mengenrabatt kann im Falle des\n§ 42 auf Antrag des Zollbeteiligten bei der Zoll-\nFeststellung des Zollwerts\nwertfeststellung jeder Teillieferung anerkannt wer-                               § 62\nden, wenn sich der Zollbeteiligte der Mengenkon-\ntrolle unterwirft, die im Einzelfalle von der Zoll-        (1) Der Zollwert der zu einer Zollwertanmeldung\nstelle bestimmt wird, die die erste Teillieferung       gehörenden Einzelposten wird insoweit besonders\nabfertigt.                                              festgestellt, als der Zoll besonders zu berechnen ist\n(2) Kann der Mengenrabatt nicht bei jeder Teil-      (Allgemeine Zollordnung § 211 Abs. 3).\nlieferung anerkannt werden, so ist er bei der Zoll-        (2) Bei der Abfertigung wertzollbarer Waren zu\nwertfeststellung der letzten Teillieferung für die\neinem Zollvormerkverkehr, ausgenommen die Fälle\ngesamte MengP anzuerkennen, die zum freien Ver-\ndes § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, wird der\nkehr oder zum Zollvormerkverkehr abgefertigt\nworden ist. Der Zollbeteiligte hat bei Abfertigung      Zollwert jedes Einzelpostens so genau ermittelt,\ndieser Teillieferung nachzuweisen, daß die gesamte      daß die Zollschuld, wenn sie für einen der Einzel-\nMenge abgefertigt und daß der Mengenrabatt bei          posten unbedingt wird, ohne nochmalige Wert-\nder Abfertigung der vorhergegangenen Teilliefe-         ermittlung festgesetzt werden kann.\nrungen noch nicht anerkannt worden ist.\n(3) Im Falle des § 48 Abs. 2 Nr. 8 teilt die für den\n(3) In den Fällen des § 44 werden die Teilein-       Lieferer der Ware zuständige Zollstelle den von\nfuhren auf der Rechnung abgeschrieben. Die Zoll-        ihr ermittelten Zollwert (Absatz 2) der für den\nstelle, die die erste Abschreibung vornimmt, setzt      Empfänger zuständigen Zollstelle in der als Zoll-\ndem Zollwertanmelder eine angemessene Frist für         anmeldung für das andere Zollvormerklager dienen-\nden Nachweis der Einfuhr aller Teile, in die die        den Abmeldung aus dem ersten Zollvormerklager\ngekaufte Ware zerlegt worden ist.\nmit.\nRechnung                          Endgültiger Zollbescheid im Falle des § 54 Nr. 2\n§ 60                                                   § 63\n(1) Die Rechnung muß vorn Verkäufer ausge-             In den Fällen des § 54 Nr. 2 wird ein vorläufiger\nstellt sein. Sie soll folgende Angaben enthalten:       Zollbescheid (Reichsabgabenordnung § 100) nicht\n1. den Namen (die Firma) und die Anschrift       erlassen, wenn die Zollstelle den Normalpreis der\ndes Verkäufers und des Käufers,               Ware auch ohne Ergänzung der Zollwertanmeldung\n2. den Ort und den Tag ihrer Ausstellung,        feststellen kann."]}