{"id":"bgbl1-1957-6-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":6,"date":"1957-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_6.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes","law_date":"1957-03-11T00:00:00Z","page":172,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["172                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,\ndes Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes.\nVom 11. März 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.\nGegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei\nkann die Einigungsstelle eine Ordnungsstrafe in\nArtikel 1                            Geld festsetzen. Gegen die Anordnung des per-\nsönlichen Erscheinens und gegen die Straffest-\nÄnderung des Gesetzes\nsetzung findet die sofortige Beschwerde nach den\ngegen den unlauteren Wettbewerb\nVorschriften der Zivilprozeßordnung an das für\n§ 1                             den Sitz der Einigungsstelle zuständige Land-\ngericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es\n§ 27 a des Gesetzes gegen den unlaute,ren Wett-\nan einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.\nbewerb (Reichsgesetzbl. 1909 S. 499; 1925 II S. 115)\nin der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung               (6) Di,e Einigungsstelle hat einen gütlichen Aus-\nzum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Arti-         gleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen\nkel I Nr. 11, (Reichsgesetzbl. I S. 121, 124) und der      schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungs-\nVerordnung zur Änderung des Gesetzes gegen den             vorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und\nunlauteren Wettbewerb vom 8. März 1940 (Reichs-            seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der\ngesetzbl. I S. 480) erhält folgende Fassung:               Parteien veröffentlicht werden.\n(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er\n,,§ 27 a                         in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und\n(1) Die Landesregierungen errichten bei Indu-        unter Angabe des Tages seines Zustandekom-\nstrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur          mens von den Mitgliedern der Einigungsstelle,\nBeilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der          welche in der Verhandlung mitgewirkt haben,\ngewerblichen Wirtschaft (Einigungsstellen).             sowie von den Parteien unterschrieben werden.\nAus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen\n(2) Die Einigungsstellen sind mit einem Rechts-      Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;\nkundigen, der die Befähigung zum Richteramt             § 797 a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend\nnach dem Gerichtsverfassungsgesetz hat, als Vor-        anzuwenden.\nsitzendem und mindestens zwei sachverständigen\n(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den gel-\nGewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen.\ntend gemachten Anspruch von vornherein für\nDer Vorsitzende soll auf dem Gebiete des Wett-\nunbegründet oder sich selbst für unzuständig\nbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer wer-\nerachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlun-\nden von dem Vorsitzenden für den jeweiligen\ngen ablehnen.\nStreitfall aus einer alljährlich für das Kalender-\njahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen.          (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle\nDie Berufung soll im Einvernehmen mit den Par-          wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch\nteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ab-           Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung\nlehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind        dauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor\n§§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivil-           der Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich\nprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Uber             nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das\ndas Ablehnungsgesuch entscheidet das für den            Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle\nSitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht         festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Par-\n(Kammer für Handelssachen oder, falls es an             teien mitzuteilen. Wird die Anrufung der Eini-\neiner solchen fehlt, Zivilkammer).                      gungsstelle zurückgenommen, so gilt die Unter-\nbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.\n(3) Die Einigungsstellen können bei 'bürger-\nlichen Rechtsstreitigkeiten aus § 13 von jeder             (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1\nPartei zu einer Aussprache mit dem Gegner über          bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der\nden Streitfall angerufen werden, soweit die Wett-       Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so\nbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr            kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter\nmit dem letzten Verbraucher betreffen. Bei son-         Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor\nstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus § 13        diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeifüh-\nkönnen die Einigungsstellen angerufen werden,           rung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem\nwenn der Gegner zustimmt.                               Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einst-\nweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zu-\n(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen       lässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist\nist § 24 entsprechend anzuwenden.                       nicht anzuwenden.","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                         173\n(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                             Artikel 3\ndie zur Durchführung der vorstehenden Bestim-\nÄnderung des Rabattgesetzes\nmungen und zur Regelung des Verfahrens vor\nden Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften                                 § 3\nzu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über         § 13 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933\ndie Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter        (Reichsgesetzbl. I S. 1011) in der Fassung des Ge-\nangemessener Beteiligung der nicht den Industrie-      setzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes\nund Handelskammern angehörenden Gewerbe-               betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\ntreibenden (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vor-\nschaften und des Rabattgesetzes vom 21. Juli 1954\nläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und        (Bundesgesetzbl. I S. 212) erhält folgende Fassung:\nHandelskammern vom 18. Dezember 1956 - Bun-\ndesgesetzbl. I S. 920) und über die Vollstreckung                                ,.§ 13\nvon Ordnungsstrafen, sowie Bestimmungen über\nDie in § 27 a des Gesetzes gegen den unlau-\ndie Erhebung von Gebühren und Auslagen durch\nteren Wettbewerb vorgesehenen Einigungsstellen\ndie Einigungsstelle zu treffen.\"\nkönnen bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus\ndiesem Gesetz angerufen werden.\"\nArtikel 2\nArtikel 4\nÄnderung\ndes Gesetzes über das Zugabewesen                                  Schl ußvorschriften\n§ 2                                                      § 4\n§ 2 des Gesetzes über das Zugabewesen vom               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n12. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 264) erhält fol-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngende Fassung:                                           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,§ 2\n§ 5\nDie in § 27 a des Gesetzes gegen den unlau-\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nteren Wettbewerb vorgesehenen Einigungsstellen\nkönnen auch bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\n§ 6\naus der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft\nvom 9. März 1932, Erst.er Teil, (Reichsgesetzbl. I       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nS. 121) angerufen werden.\"                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. März 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}