{"id":"bgbl1-1957-6-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":6,"date":"1957-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1957-03-13T00:00:00Z","page":168,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen,\ndie aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nund Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden.\nVom 13. März 1957.\nAuf Grund des Artikels III des Ersten Gesetzes\nvom 13. März 1957 zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen,\ndie aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)\nin Gewahrsam genommen wurden (Bundesgesetzbl. I\nS. 165) wird nachstehend der Wortlaut des Häft-\nlingshilfegesetzes in der nunmehr geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 13. März 1957.\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nGesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen\nin Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)\nin Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshiliegesetz -. HHG)\nin der Fassung vom 13. März 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              (2) Gewahrsam im Sinne des Absatz 1 ist ein\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum\nunter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine\nin Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren\n§ 1\nWillen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht,\nPersonenkreis                        so gilt die gesamte Zeit, während der sie an ihrer\n(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-         Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam.\nschriften erhalten                                           (3) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge\n1. deutsche Staatsangehörige und deutsche          von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des\nVolkszugehörige, die nach dem 8. Mai 1945       Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern\nin der sowjetischen Besatzungszone oder         gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.\nim sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\noder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-        (4) Als Familienzusammenführung im Sinne des\nvertriebenengesetzes genannten Gebieten         Absatz 1 gilt nur die Zusammenführung der in § 94\naus politischen und nach freiheitlich-demo-     Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes genannten\nkratischer Auffassung von ihnen nicht zu        Personen.\nvertretenden Gründen in Gewahrsam ge-                                     § 2\nnommen wurden,\n2. Angehörige der in Nummer 1 genannten                             Ausschließungsgründe\nPersonen,                                          (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht\n3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten        gewährt an Personen,\nPersonen,                                              1. die in den Gewahrsamsgebieten dem dort\nwenn diese Personen ihren Wohnsitz oder stän-                       herrschenden politischen System in ver-\ndigen Aufenthalt am 10. August 1955 im Geltungs-                    werflicher Weise Vorschub geleistet haben,\nbereich dieses Gesetzes hatten oder nach diesem                  2. die in den Gewahrsamsgebieten durch ihr\nZeitpunkt unter den Voraussetzungen des § 3 des                     Verhalten gegen die Grundsätze der Rechts-\nBundesvertriebenengesetzes oder als Aussiedler im                   staatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-                  haben; dies gilt insbesondere für Personen,\ngesetzes oder im Wege der Familienzusammen-                        die durch ein deutsches Gericht im Gel-\nführung begründet haben oder begründen.                            tungsbereich dieses Gesetzes wegen eines","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                                          169\nan Mithäftlingen begangenen Verbrech9ns     ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittel-\noder Vergehens rechtskräftig verurteilt     bar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zu-\nworden sind,                                steht. § 52 des Bundesversorgungsgesetzes ist ent-\n3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein          sprechend anzuwenden.\ndeutsches Gericht im Geltungsbereich dieses     (2) § 50 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes\nGesetzes zu einer Zuchthausstrafe von       findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle\nmehr als drei Jahren rechtskräftig verur-   der Frist des § 59 Abs. 1 des Bundesversorgungs-\nteilt worden sind,                          gesetzes die Frist des § 7 dieses Gesetzes tritt.\n4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch ein\ndeutsches Gericht im Geltungsbereich dieses                                  § 6\nGesetzes rechtskräftig die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt worden sind.                       Zusammentreffen von Ansprüchen\n(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt           (1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit\noder eingestellt werden, wenn festgestellt wird, daß    Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nder Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder die   zusammen, so wird die Versorgung unter Berück-\ndemokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik         sichtigung der durch die gesamten Schädigungs-\nund des Landes Berlin gefährdenden Weise zugun-         folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit\nsten eines in den in § 1 Abs. 1 genannten Gewahr-       unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesver-\nsamsgebieten herrschenden politischen Systems           sorgungsgesetzes gewährt.\nbetätigt hat oder betätigt.                                 (2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet\nAnwendung, wenn Leistungen nach §§ 4 oder 5 mit\n(3) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-\nLeistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach\nwahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor,\ndem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.\nso sind diese auch gegenüber Angehörigen und\nHinterbliebenen wirksam.                                    (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch\ndie Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen\n§ 3\neiner nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuer-\nkennenden Schädigung gestorben oder verschollen\nErweiterung des Personenkreises            sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente un-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch           mittelbar nach den Vorschriften des Bundesversor-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         gungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht\nweitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1        gewährt.\nAbs. 1 Nr. 1 genannten Gründen                                                          § 7\na) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten                              Antragsfristen\naußerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes\nin Gewahrsam genommen wurden oder                   (1) Anträge auf Leistungen nach §§ 4 und 5 sind\nb) ohne in Gewahrsam genommen worden zu              binnen einem Jahr zu stellen.\nsein, durch andere Maßnahmen eine gesund-           (2) Die Frist beginnt für Beschädigte mit dem\nheitliche Schädigung erlitten haben,            Eintreffen im Geltungsbereich des Gesetzes. Für\nsowie deren Angehörige und Hinterbliebene den           Hinterbliebene beginnt die Frist mit dem Empfang\nnach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen           der Todesnachricht; sofern sie sich zu diesem Zeit-\nBerechtigten gleichzustellen.                           punkt noch nicht im Geltungsbereich des Gesetzes\nbefunden haben, beginnt die Frist mit dem Ei-n-\n§ 4\ntreffen im Geltungsbereich des Gesetzes. In keinem\nFalle beginnt die Frist vor dem 10. August 1955. •)\nBeschädigtenversorgung\n(3) Für eine Antragstellung nach Ablauf der in\nEin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge  Absatz l genannten Frist gilt die Regelung des § 57\ndes Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung          Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.\nerlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und\nwirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf An-                                       § 8\ntrag Versorgung in entsprechender Anwendung\nder Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung                              Unterhaltsbeihilfe\nder Opfer des Krieges· (Bundesversorgungsgesetz),           (1) Solange sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-\nsoweit ihm nicht wegen desselben schädigenden           neten Personen in Gewahrsam befinden, erhalten\nEreignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittel-       ihre Angehörigen eine Unterhaltsbeihilfe in entspre-\nbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zu-         chender Anwendung des Gesetzes über die Unter-\nsteht.                                                  haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,\n§ 5                         soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf\nunmittelbar auf Grund des Unterhaltsbeihilfe-\nHinterbliebenenversorgung               gesetzes zusteht. § 4 Satz 2 des Unterhaltsbeihilfe-\n(1) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä-      gesetzes findet keine Anwendung.\ndigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen        •) Nac:h Artikel 1I des Ersten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes\nVersorgung in entsprechender Anwendung der                   vom 13. März 1957 beginnt die Frist für den dort qenannten Per-\nsonenkreis in keinem Falle vor dem Inkrafttreten dieses An\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit           derunqs- und Erqänzunqsqesetzes.","170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts-         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\naußer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be-      den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung\nwilligt worden ist, verbleibt es dabei.                  der Leistung, auf die nach Absatz 1 in entsprechen-\n(3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben       der Anwendung der dort genannten Vorschriften\nDienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1        des Abschnitts I des Kriegsgefangenenentschädi-\noder 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-          gungsgesetzes ein Anspruch besteht, nach den Ge-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-         sichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu be-\ngehörige des öffentlichen Dienstes oder neben            stimmen.\nDienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 1, 3 oder 4 oder                                   § 10\nRuhegehalt gemäß §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes                      Zuständigkeit und Verfahren\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-           (1) Für die Gewährung von Leistungen nach§§ 4,\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nur       5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die\ninsoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das      Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und\nRuhegehalt übersteigt.                                   des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die\n§ 9                          Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich\ndas Verfahren nach den für die Kriegsopferversor-\nAnwendung                        gung geltenden Vorschriften.\nc! ~r VorschrHt.en des Heimkehrergesetzes\n(2) Für die Gewährung der Vergünstigungen nach\n(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die länger     § 9 sind die mit der Durchführung der Vorschriften\nals zwölf Monate in Gewahrsam gehalten wurden            des Heimkehrergesetzes jeweils befaßten Behörden\nund nach dem 9. August 1955 innerhalb von sechs          und Stellen zuständig. Die für diese Behörden und\nMonaten nach der Entlassung ihren ständigen Auf-         Stellen maßgebenden Bestimmungen für das Ver-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genom-        waltungsverfahren gelt en entsprechend. Für Leistun-\n1\nmen haben, erhalten in entsprechender Anwendung          gen nach § 9 a Abs. 1, die in entsprechender Anwen-\ndes Heimkehrergesetzes die dort vorgesehenen             dung der dort genannten Vorschriften des Ab-\nVergünstigungen, sofern ihnen nicht nach anderen         schnitts I des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-\nVorschriften gleichartige Vergünstigungen gewährt        zes gewährt werden, sind die Behörden zuständig,\nwerden können.                                           die in den Ländern bestimmt worden sind, Leistun-\n(2) § 24 des Heimkehrergesetzes findet auf Be-        gen nach den Richtlinien für die Gewährung von\nrechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch dann Anwen-         Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge aus der\ndung, wenn sie sich weniger als zwölf Monate in          sowjetischen Besatzungszone und ihr gleichgestell-\nGewahrsam befunden oder später als sechs Monate          ten Gebieten vom 9. November 1955 (Bundesanzei-\nnach der Entlassung ihren ständigen Aufenthalt im        ger Nr. 229 vom 26. November 1955) zu bewilligen,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.          soweit nicht von den Landesregierungen andere Be-\nhörden bestimmt werden. Für Leistungen nach § 9 a\n(3) § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes findet nur      Abs. 1, die in entsprechender Anwendung der dort\nnoch auf Personen Anwendung, die bereits vor dem         genannten Vorschriften des Abschnitts II des Kriegs-\n10. August 1955 ihren ständigen Aufenthalt in            gefangenenentschädigungsgesetzes gewährt werden,\nseinem Geltungsbereich genommen haben.                   sind die mit der Durchführung dieser Vorschriften\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes je-\n§ 9a                          weils befaßten Behörden und Stellen zuständig, so-\nAnwendung der Vorschriften                weit nicht von den Landesregierungen andere Be-\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes           hörden bestimmt werden.\n(3) Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ent-\n(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach de11.\nscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,\n31. Dezember 1946 länger als 12 Monate in Gewahr-\nsoweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopfer-\nsam gehalten wurden und ihren ständigen Auf-\nversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von\nenthalt am 10. August 1955 im Geltungsbereich\nden Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeits-\ndieses Gesetzes hatten oder ihn nach diesem Zeit-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung oder den\npunkt innerhalb von 6 Monaten nach der Entlas-\nTrägern der Sozialversicherung durchgeführt wird.\nsung aus dem Gewahrsam genommen haben oder\nFür das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-\nnehmen, erhalten auf Antrag in entsprechender\ngerichtsbarkeit sind je nach der Art des Anspruches\nAnwendung des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 5, 6, 7, 11\ndie Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes vom\nund 27 sowie der § § 28 bis 43 des Kriegsgefange-\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) in der\nnenentschädigungsgesetzes die dort vorgesehenen\nFassung des Anderungsgesetzes vom 10. August\nLeistungen.\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 239) für Angelegenheiten\n(2) Leistungen, die nach den Richtlinien für die      der Kriegsopferversorgung oder für Angelegen-\nGewährung von Beihilfen an ehemalige politische          heiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nHäftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und        und Arbeitslosenversicherung oder für Angelegen-\nihr gleichgestellten Gebieten vom 9. November 1955       heiten der Sozialversicherung maßgebend. § 51\n(Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955)           Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt un-\nbewilligt worden sind oder werden, sind auf die          berührt. Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei\nnach Absatz 1 zu gewährenden entsprechenden Lei-         der Anwendung des § 9 a entscheiden die allgemei-\nstungen anzurechnen.                                     nen Verwaltungsgerichte.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                                          171\n(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-    nahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise\ngen entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1       zulassen, insbesondere bei Uberschreitung der in\nund des§ 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungs-   § 9 a Abs. 1 vorgesehenen Frist.\ngründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben\nnoch gemäß § 2 Abs. 3 wirksam sind, ist durch eine                                   § 13\nBescheinigung zu erbringen. Bescheinigungen, die\nfür die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Per-                             Kostenregelung\nsonen ausgestellt werden, sind kein Nachweis dafür,      (1) Der den Trägern der Sozialversicherung und\ndaß Ansprüche nach §§ 4, 5 und 8 dieses Gesetzes      der Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9\nbestehen.                                             entstehende Aufwand wird ihnen mit Ausnahme\n(5) Die für die Ausstellung der Bescheinigung      der Verwaltungskosten aus Mitteln des Bundes er-\nzuständige Behörde erhebt von Amts wegen die er-      stattet, soweit dieser Aufwand die Leistungen über-\nforderlichen Beweise. Hierbei ist die Entgegen-       steigt, auf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten\nnahme eidesstattlicher Versicherungen unzulässig      nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch\nund die eidliche Vernehmung des Antragstellers        haben. Den Trägern der Krankenversicherung sind\nausgeschlossen. Wenn sie zur Feststellung des vom     Verwaltungskosten in Höhe von 7 vom Hundert\nAntragsteller angegebenen Gewahrsams und bei          der entstandenen Aufwendungen zu erstatten.\nder Prüfung, ob Ausschließungsgründe nach § 2\n(2) Im übrigen trägt der Bund die Aufwendungen\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen oder solche nach § 2\nfür Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem\nAbs. 3 wirksam sind, die eidliche Vernehmung eines\ngleichen Umfange wie die Aufwendungen für Lei-\nZeugen oder eines Sachverständigen für geboten\nstungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze ge-\nerachtet, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nwährt werden, die in diesem Gesetz für entsprechend\nder Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz\nanwendbar erklärt sind.\noder ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Ver-\nnehmung zu ersuchen. Die Vorschriften des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-                                    § 14\nnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung                            Uberleitungsvorschrift\ndes Zeugen oder Sachverständigen liegt im Er-            für Bestimmungen, in denen aui die Eigenschaft\nmessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch                     als Heimkehrer abgestellt ist\nüber die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des\nSoweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-\nZeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung;\nrung von Leistungen von der Einhaltung eines Stich-\ndie Entscheidung kann nicht angefochten werden.\nIm übrigen sind die Vorschriften der §§ 16, 17, 18    tages abhängig machen, Heimkehrer hiervon frei-\nund 20 des Bundesvertriebenengesetzes entspre-        gestellt sind, gilt diese Freistellung auch für Per-\nchend anzuwenden.                                     sonen im Sinne des § 9 Abs. 1, die sich am Stichtage\nin Gewahrsam befunden haben.\n(6) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für\nungültig erklärt, so sind die Leistungen nach die-\n§ 15\nsem Gesetz einzustellen.\nAnwendung im Land Berlin\n§ 11                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBerechtigte                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nin Gast- oder Durchgangslagern             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nFür Berechtigte, die sich in einem Gast- oder\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDurchgangslager aufhalten, sind für die Gewährung\nDritten Uberleitungsgesetzes. 1 )\nvon Leistungen nach diesem Gesetz und für die Aus-\nstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 die\nBehörden und Stellen zuständig, in deren Bereich                                     § 16\nsich das Lager befindet.                                                       lnkraittreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 12\nin Kraft. 2 )\nHärteausgleich\n1) Nach Artikel IV Abs. 2 des Ersten Ande,rungs- und Ergänzungs-\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im          gesetzes vom 13. März 1957 gilt dieses Gesetz nicht im Saarland.\n2) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-             Fassung vom 6. August 1955. Für das Inkrafttreten der durch die\ntriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zur          Novelle gegebenen Änderungen und Ergänzungen ist Artikel V\ndes Ersten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 13. März 1957\nVermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maß-        maßgebend."]}