{"id":"bgbl1-1957-6-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":6,"date":"1957-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1957-03-13T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["165\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1957                       Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1957                                                                                                               Nr. 6\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n13, 3. 57    Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       165\n13. 3. 57    Neufassung des Häftlingshilfegesetzes                                                .................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     168\n11. 3. 57    Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über\ndas Zugabewesen und des Rabattgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              172\n7. 3. 57    W_ertzollordnung .................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       174\n13. 3. 57    Verordnung über die Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . .                                                                183\n1. 3, 57   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung vom 17. Januar 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 186\n1 t. 3, 57   Verordnung zur Veranlagung der Vermögensteuer und zur Einheitsbewertung der gewerb-\nlichen Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   187\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    188\nErstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Hilfsmaßnahmen iür Personen, die aus politischen Gründen\nin Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)\nin Gewahrsam genommen wurden.\nVom 13. März 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                 2. Angehörige der in Nummer 1 genann-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                               ten Personen,\n3. Hinterbliebene der in Nummer 1 ge-\nArtikel I                                                                                   nannten Personen,\nDas Gesetz vom 6. August 1955 über Hilfsmaß-\nwenn diese Personen ihren Wohnsitz oder stän-\nnahmen für Personen, die aus politischen Gründen\ndigen Aufenthalt am 10. August 1955 im Gel-\nin Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\ntungsbereich dieses Gesetzes hatten oder nach\nland und Berlins (We\"st) in Gewahrsam genommen\ndiesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen\nwurden (Bundesgesetzbl. I S. 498) wird wie folgt\ndes § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder als\ngeändert und ergänzt:\nAussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\n1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt ergänzt:                                               Bundesvertriebenengesetzes oder im Wege der\nHinter die Worte .in Gewahrsam· genommen                                                     Familienzusammenführung begründet haben\nwurden• wird eingefügt .. (Häftlingshilfegesetz                                              oder begründen.\n-    HHG)\".\n(2) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                                                   ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem\n.§ 1                                                              Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder\nPersonenkreis                                                            wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person\ngegen ihren Willen in ein ausländisches Staats-\n(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden                                                  gebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, wäh-\nVorschriften erhalten                                                                         rend der sie an ihrer Rückkehr gehindert war\n1. deutsche Staatsangehörige und deutsche                                            oder ist, als Gewahrsam.\nVolkszugehörige, die nach dem 8. Mai\n1945 in der sowjetischen Besatzungs-                                                (3) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge\nzone oder im sowjetisch besetzten Sek-                                            von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke\ntor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2                                          des Abtransports von Vertriebenen oder Aus-\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes                                              siedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne die-\ngenannten Gebieten aus politischen und                                            ses Gesetzes.\nnach freiheitlich-demokratischer Auffas-                                               (4) Als Familienzusammenführung im Sinne\nsung von ihnen nicht zu vertretenden                                              des Absatzes 1 gilt nur die Zusammenführung\nGründen in Gewahrsam genommen                                                     der in § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengeset-\nwurden,                                                                           zes genannten Personen.•","166                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                 digen Aufenthalt am 10. August 1955 im Gel-\na) In Absatz 2 wird hinter „in § 1\" eingefügt               tungsbereich dieses Gesetzes hatten oder ihn\n„Abs. 1•.                                              nach diesem Zeitpunkt innerhalb von sechs Mo-\nb) In Absatz 3 wird statt der Einklammerung                 naten nach der Entlassung aus dem Gewahrsam\n.(§ 1 Nr. 1)8 gesetzt ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\".           genommen haben oder nehmen, erhalten auf\nAntrag in entsprechender Anwendung des § 3\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Abs. 1 und 3, der §§ 5, 6, 7, 11 und 27 sowie der\nStatt • § 1 Nr. 1 • wird gesetzt ,, § 1 Abs. 1 Nr. 1 •.     §§ 28 bis 43 des Kriegsgefangenenentschädi-\ngungsgesetzes die d nrt vorgesehenen Leistungen.\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Statt .§ 1 Nr. 1\" wird gesetzt .§ 1 Abs. 1                  (2) Leistungen, die nach d~n Richtlinien für\nNr. 1•.                                                die Gewährung von Beihilfen an ehemalige poli-\ntische Häftlinge aus der sowjetischen Besat-\nb) Die Worte .in der jeweils geltenden Fas-\nzungszone und ihr gleichgestellten Gebieten\nsung• werden gestrichen.\nvom 9. November 1955 (Bundesanzeiger Nr. 229\n6. § 6 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt:                   vom 26. November 1955) bewilligt worden sind\n• (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind         oder werden, sind auf die nach Absatz 1 zu ge-\nauch die Kinder zu berück.sichtigen, die an den             währenden entsprechenden Leistungen anzu-\nFolgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz               rechnen.\nanzuerkennenden Schädigung gestorben oder                       (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nverschollen sind. Besteht ein Anspruch auf                  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nElternrente unmittelbar nach den Vorschriften               Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge\ndes Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie                  der Auszahlung der Leistung, auf die nach~ Ab-\nnach diesem Gesetz nicht gewährt.•                           satz 1 in entsprechender Anwendung der dort\n1. §--1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         genannten Vorschriften des Abschnitts I des\nStatt • vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes•              Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes            ein\nwird gesetzt • vor dem 10. August 1955\".                     Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der\nsozialen Dringlichkeit zu bestimmen.•\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird statt .§ 1 Nr. 1• gesetzt ,,§ 1    11. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nAbs. 1 Nr. 1 •.- Die Worte .in der jeweils gel-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ntenden Fassung• werden gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird statt des Wortes .bewen-                        .,(2) Für die Gewährung der Vergünstigun-\ndet• gesetzt • verbleibt\".                                  gen nach § 9 sind die mit der Durchführung\nder Vorschriften des Heimkehrergesetzes je-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nweils befaßten Behörden und Stellen zustän-\n• (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird              dig. Die für diese Behörden und Stellen maß-\nneben Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß                   gebenden Bestimmungen für das Verwal-\n§ 11 a Abs. 1 oder 3 des Gesetzes zur Rege-                 tungsverfahren gelten entsprechend. Für\nlung der Wiedergutmachung nationalsozia-                    Leistungen nach § 9 a Abs. 1, die in ent-\nlistischen Unrechts für Angehörige des öf-                  sprechender Anwendung der dort genann-\nfentlichen Dienstes oder neben Dienstbezü-                  ten Vorschriften des Abspmitts I des Kriegs-\ngen gemäß§ 37b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhe-                 gefangenenentschädigungsgesetzes gewährt\ngehalt gemäß §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes               werden, sind die Behörden zuständig, die in\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der                     den Ländern bestimmt worden sind, Leistun-\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-                gen nach den Richtlinien für die Gewährung\nden Personen nur insoweit geza\"hlt, als sie                von Beihilfen an ehemalige politis~e Häft-\ndie Dienstbezüge oder das Ruhegehalt über-                 linge aus der sowjetischen Besatzungszone\nsteigt.•                                                   und ihr gleichgestellten Gebieten vom 9. No-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                      vember 1955 (Bundesanzeiger Nr. 229 vom\na) In Absatz 1 und in Absatz 2 wird statt .§ 1                  26. November 1955) zu bewilligen, soweit\nNr. 1• gesetzt .§ 1 Abs. 1 Nr. 1•.                         nicht von den La'ndesregierungen andere Be-\nhörden bestimmt werden. Für Leistungen\nb) In Absatz 1 wird statt der Worte „nach dem                     nach § 9 a Abs. 1, die in entsprechender An-\nInkrafttreten des Gesetzes• gesetzt .nach                   wendung der dort genannten Vorschriften\ndem 9. August 1955\".                                        des Abschnitts II des Kriegsgefangenenent-\nc) In Absatz 3 wird statt der Worte • vor dem                    schädigungsgesetzes gewährt werden, sind\nInkrafttreten dieses Gesetzes• gesetzt • vor                die mit der Durchführung dieser Vorschriften\ndem 10. August 1955\".                                       des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n10. Folgender § 9a wird eingefügt:                                     jeweils befaßten Behörden und Stellen zu-\n,.§ 9a\nständig, soweit nicht von den Landesregie-\nrungen andere Behörden bestimmt werden.•\nAnwendung der Vorschriften\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes                b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach               • Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei\ndem 31. Dezember 1946 länger als zwölf Monate                     der Anwendung des§ 9a entscheiden die all-\nin Gewahrsam gehalten wurden und ihren stän-                     gemeinen Verwaltungsgerichte.•","Nr. G -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957                            167\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                 12. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (4) Der Nachweis darüber, daß die Vor-                                 ,.§ 12\naussetzungen entweder des § 1 Abs. 1 oder\nHärteausgleich\ndes § 1 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 vorliegen und\ndaß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1                  Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nNr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2               im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nAbs. 3 wirksam sind, ist durch eine Beschei-           Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nnigung zu erbringen. Bescheinigungen, die              zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfäl-\nfür die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten            len Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder\nPersonen ausgestellt werden, sind kein Nach-           teilweise zulassen, insbesondere bei Uberschrei-\nweis dafür, daß Ansprüche nach §§ 4, 5 und 8           tung der in § 9 a Abs. 1 vorgesehenen Frist.\"\ndieses Gesetzes bestehen.\"                        13. § 13 wird wie folgt geändert:\nd) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:              Statt ,,§ 1 Nr. 1\" wird gesetzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 \".\n11\n,, (5) Die für die Ausstellung der Bescheini-\ngung zuständige Behörde erhebt von Amts                                  Artikel II\nwegen die erforderlichen Beweise. Hierbei           Für Berechtigte, die Ansprüche nach § 1 Abs. 2\nist die Entgegennahme eidesstattlicher Ver-       Satz 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung des\nsicherungen unzulässig und die eidliche Ver-      Artikels I Nr. 2 geltend machen können, beginnt die\nnehmung des Antragstellers ausgeschlossen.        in § 7 des Häftlingshilf egesetzes vom 6. August 1955\nWenn sie zur Feststellung des vom Antrag-         (Bundesgesetzbl. I S. 498) genannte Frist mit dem\nsteller angegebenen Gewahrsams und bei der        Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie sich zu die-\nPrüfung, ob Ausschließungsgründe nach § 2         sem Zeitpunkt bereits in seinem Geltungsbereich\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen oder solche nach     befunden haben.\n§ 2 Abs. 3 wirksam sind, die eidliche Ver-\nArtikel III\nnehmung eines Zeugen oder eines Sachver-\nständigen für geboten erachtet, so ist das          Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder      und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-\nSachverständige seinen Wohnsitz oder stän-        laut des Gesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-\ndigen Auf enthalt hat, um die eidliche Ver-       geben, die sich aus den in Artikel I genannten An-\nnehmung zu ersuchen. Die Vorschriften des         derungen und Ergänzungen ergibt.\nGerichtsverfassungsgesetzes und der Zivil-\nprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.                                 Artike 1 IV\nDie Beeidigung des Zeugen oder Sachver-\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13Abs.1\nständigen liegt im Ermessen des Amtsge-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nrichts. Dieses entscheidet auch über die Recht-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nmäßigkeit einer Verweigerung des Zeug-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nnisses, des Gutachtens 0der der Eidesleistung;\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndie Entscheidung kann nicht angefochten\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nwerden. Im übrigen sind die Vorschriften der\n§§ 16, 17, 18 und 20 des Bundesvertriebenen-         (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ngesetzes entsprechend anzuwenden.\n(6) Wird die Bescheinigung eingezogen                                 Artikel V\noder für ungültig erklärt, so sind die Lei-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nstungen nach diesem Gesetz einzustellen.\"         dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. März 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellveqreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}