{"id":"bgbl1-1957-59-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":59,"date":"1957-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/59#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_59.pdf#page=32","order":2,"title":"Verordnung über die Befreiung saarländischer Waren von Eingangsabgaben","law_date":"1957-10-23T00:00:00Z","page":1778,"pdf_page":32,"num_pages":6,"content":["1778                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung über die Befreiung\nsaarländischer Waren von Eingangsabgaben.\nVom 23. Oktober 1957.\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes             (2) Der Bundesminister der Finanzen kann in\nüber die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-        Ausnahmefällen auch andere Beweismittel als Ur-\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die    sprungsnachweis zulassen, wenn ein dringendes\nBundesregierung:                                         Bedürfnis besteht und die ·zollabfertigung nicht\nwesentlich erschwert wird.\n§ 1\n(1) Einfuhrzoll und Ausgleichsteuer werden nicht                               § 4\nerhoben für Waren, die aus dem Saarland in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht wer-            (1) Der Nachweis darüber, daß die Waren aus\nden, wenn sie im Saarland hergestellt und dort           dem freien Verkehr des Zollgebiets in das Saar-\nunmittelbar erworben sind.                               land verbracht worden sind (§ 1 Abs; 2), ist durch\ndie Bescheinigung einer Zollstelle zu führen. Die\n(2) Einfuhrzoll und Ausgleichsteuer werden fer-       Bescheinigung wird nur erteilt, wenn der Zoll-\nner nicht erhoben für Waren, die aus dem freien          beteiligte die Waren vor dem Verbringen der Zoll-\nVe'rkehr des Zollgebiets zur Verarbeitung in das         stelle vorführt und die Erteilung nach vorgeschrie-\nSaarland verbracht worden sind und von dort nach         benem Muster in zwei Stücken beantragt. Die Zoll-\nder Verarbeitung in den Geltungsbereich dieser           stelle unterzieht die Waren der inneren Zoll-\nVerordnung zurückverbracht werden. Dies gilt ent-        beschau, vermerkt den Befund auf beiden Stücken\nsprechend im Falle der Bearbeitung.                      der Bescheinigung, überwacht die Ausfuhr, bestä-\n(3) Die Befreiung von anderen Steuern als der         tigt in der Erstausfertigung der Bescheinigung, daß\nAusgleichsteuer ist mit der Befreiung vom Ein-           die Waren aus dem freien Verkehr des Zollgebiets\nfuhrzoll auch dann nicht verbunden, wenn sie in          ausgeführt worden sind, und händigt die Beschei-\nanderen steuerrechtlichen Vorschriften vorgesehen        nigung dem Zollbeteiligten wieder aus. Die Zweit-\nist.                                                     ausfertigung verbleibt bei der ausfertigenden Zoll-\nstelle.\n§ 2                               (2) Erteilt eine Binnenzollstelle die Bescheini-\ngung, so sichert sie die Nämlichkeit der Waren\nAusgenommen von der Abgabenbefreiung nach             und vermerkt in der Bescheinigung, daß die Waren\n§ 1 sind\nbei der Ausfuhr mit der Erstausfertigung der Be-\n1. die unter das Gesetz betreffend den Vertrag        scheinigung einer Grenzzollstelle zur Dberwachung\nvom 18. April 1951 über die Gründung der           der Ausfuhr vorzuführen sind. Die Grenzzollstelle\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und            prüft die Nämlichkeit der Waren, überwacht die\nStahl vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. II       Ausfuhr und bestätigt sie in der Bescheinigung.\nS. 445) fallenden Waren aus den Kapiteln 26,\n27 und 73 des Zolltarifs;                             (3) Der Zollbeteiligte übersendet die Bescheini-\ngung der zur. Erteilung von Ursprungszeugnissen\n2. Waren nach Abschnitt A der Warenliste zu           zuständigen Stelle (§ 3 Abs. 1). Diese Stelle be-\ndieser Verordnung;                                 stätigt auf der Bescheinigung, daß die in ihr be-\n3. Waren nach Abschnitt B der Warenliste zu           zeichneten Waren im Saarland verarbeitet oder\ndieser Verordnung, soweit die Jahreskontin-        bearbeitet worden sind. Die Bescheinigung ist der\ngente ausgenutzt sind.                             Zollanmeldung beim Wiedereingang der Waren\nbeizufügen.\n§ 3\n(1) Die Herstellung der Waren im Saarland (§ 1                                 § 5\nAbs. 1) ist durch Ursprungszeugnisse nachzuweisen,          Bevor die in Abschnitt B der Warenliste zu dieser\ndie                                                      Verordnung aufgeführten Waren dem Zollbeteilig-\n1. für Waren der landwirtschaftlichen Ur-         ten zur freien Verfügung überlassen werden, ist\nerzeugung von der Landwirtschaftskammer        außer dem Ursprungszeugnis ein Kontingentsschein\nfür das Saarland,                              vorzulegen. Dieser muß von der zur Erteilung des\nUrsprungszeugnisses zuständigen Stelle (§ 3 Abs. 1)\n2. für alle anderen Waren von der Industrie-\nausgestellt sein. Die in dem Kontingentsschein auf-\nund Handelskammer des Saarlandes\ngeführten Waren müssen in einer Sendung gestellt\nausgestellt werden.                                      werden.","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                          1779\n§ 6                                                      § 8\nDie Zoll- und Ausgleichsteuerbeträge, die auf               Diese Verordnung giH nicht im Saarland.\nAnweisung des Bundesministers der Finanzen in\nder Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Tage des In-                                    § g\nkrafttretens dieser Verordnung für Einfuhren von\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWaren saarländischer Herstellung und Herkunft in\nkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages\ndie Bundesrepublik und in das Land Berlin gestun-\naußer Kraft, an dem die Dbergangszeit nach\ndet worden sind, werden erlassen.\nArtikel 3 des Saarvertrages endet.\nBonn, den 23. Oktober 1957.\n§ 7\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBlücher\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes            Der Bundesminister der Finanzen\nauch im Land Berlin.                                                            Schäffer\nWarenliste\nzur Verordnung über die Befreiung\nsaarländischer Waren von Eingangsabga!hen\nABSCHNTT A\nWaren, für welche die Eingangsabgaben erhoben werden\nLfd.     Kapitiel oder\nNr.        Tarifnr.                                        Warenbezeichnung\n02 01        aus A-1-       Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren\naus A-2-       Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren\nB -       Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt\noder gefroren\n2      aus 02 05                        Schweinespeck, nicht durchwachsen, und anderes Schweinefett\n3           02 06                       Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall aller Art,\nmit Ausnahme der Geflügellebern, gesalzen, gedörrt, geräuchert,\ngekocht oder sonst einfach zube.reitet\n4           03 02        aus A- 1 -     Heringe, gesalzen oder getrocknet, ganz oder zerteilt, mit Aus-\nnahme der Filets\n5           04 01                       Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert\n6           04 02        aus B -        Magermilchpulver\n7           04 03                       Butter\n8           04 05             A-        Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht\n9           04 06                       Natürlicher Honig\n10           06 02        aus B-2-       Veredelungsunterlagen für Äpfel\n11           07 01        aus F-         Kartoffeln, frisch:\nvom 1. April bis 31. August\n12           07 03        aus F -        Champignons in Salzlake oder In Wasser mit einem Zusatz von\nanderen Stoffen, die zur vorübergehenden Haltbarmachung die-\nnen\n13           Kap. 9                      Kaffee, Tee, Mate und Gewürze","1780                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nLfd.\nNr.\nl Kapitel odt!r\nTariJnr.                                    Warenbezeichnung\n14         10 OG        B -2-     Reis, auch Bruchreis, geschält, poliert\n15         11 05                 Kartoffelwalzmehl, Kartoffelgries, Kartoffelsago, Kartoffelflocken\nund Preßkartoffeln (Kartoffelbrei)\n16         11 ()(j      B-       Mehl und Grieß, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-\ngenommen Mehl aus Tapiokawurzeln\n17         11 08                 Stärke und Stärkemehl\n18         11 09                 Kleber und Klebermehl (Gluten und Glutenmehl), auch geröstet\n19         12 OJ        A-       Rübensamen\naus B - 3 -  Samen vom Gelbklee (Medicago lupulina), Wiesen-Lieschgras,\n[Timothee] (Phleum pratense), Rotschwingei (Festuca rubra),\nWiesenschwingel (Festuca pratensis), Englischen Raygras [Deut-\nschen Weidelgras] (Lolium perenne), Italienischen Raygras [Wel-\nschen Weidelgras] (Lolium multiflorum), Westerwoldischen Ray-\ngras [Westerwoldischen Weidelgras] (Lolium multiflorum var.\nwesterwoldicum)\n20         15 Oll                 Schweineschmalz, Schmalzöl und gepreßtes oder ausgeschmolzenes\nGeflügelfett\n21         15 02                  Talg, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich des sogenannten\n,, premier jus\"\n22         15 03                  Oleostearin; Oleomargarin, nicht emulgiert, weder gemischt noch\nzubereitet\n23         17 02                  Anderer Zucker (als Rüben- und Rohrzucker), einschließlich Kunst-\nhonig, auch mit natürlichem Honig gemischt; Karamelzucker\n24         18 0]                  Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet\n25         18 03                  Kakaomasse\n26         18 04                  Kakaobutter (Kakaoöl) und Kakaofett\n27     aus 18 05                  Kakaopulver, ausgenommen solches in Behältnissen mit einem Roh-\ngewicht von 0,5 kg oder weniger\n28         19 01                  Malzextrakt, nicht zubereitet\n29         19 04                  Tapioka\n30         19 05                  Puffreis, Corn Flakes und ähnliche Erzeugnisse auf der Grundlage\nvon Getreide, durch Erhitzen aufgeblasen oder geröstet\n31         20 04                  Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker über-\nzogen (durch Eintauchen, Glasieren oder Kandieren)\n32     aus 20 07                  Säfte aus Zitrusfrüchten oder aus Trauben, auch eingedickt, nicht\ngegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zuckerzusatz\n33         21 Oi                  Gebrannte Zichorie und anderer gebrannter Kaffee-Ersatz sowie\nExtrakte aus Kaffee-Ersatz\n34         21 02                  Kaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen und ähnliche Zubereitungen auf\nder Grundlage von Kaffee, einschließlich der Extrakte aus Kaffee-\nErsatz mit beliebigem Gehalt an Kaffee\n35     aus 21 07                  Teeauszüge\n36         22 04                  Traubenmost (teilweise vergorener Traubensaft), einschließlich\nTraubenmost ohne Alkohol stummgemacht\n37         22 05         A-       Schaumwein\nB-       Dessertwein, mit Alkohol stummgemachter Most (Mistella) und mit\nAlkohol stummgemachter Wein\naus C-       anderer Wein, aus nichtsaarländischen Trauben gewonnen","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Nov!ember 1957                           1781\nLfd. Kapil:d oder\nNr.    Tarifnr.                                      Warenbezeichnung\n38       22 06                      Wermutwein und andere unter Verwendung von aromatischen\nPflanzen oder Stoffen hergestellte Weine\n39      22 07          A- 1 -       Apfelschaumwein und Birnenschaumwein\n40       22  on                     Äthylalkohol (z.B. absoluter Alkohol, Primasprit, Feinsprit), auch\nvergällt\n41       22 09     aus A-            Trinkbranntwein, ausgenommen Stein- und Kernobstbranntwein\nund Wacholderbranntwein\naus B -           andere alkoholische Flüssigkeiten (als Trinkbranntwein und Likör),\nanderweit weder genannt noch inbegriffen\n42       27 08          B - 1-       Benzol-, Toluol- und Xylolerzeugnisse\n43       27 10                      Erdöl, Schieferöl und ähnliche Mineralöle\n44   aus 27 11                      Grubengas, Methangas\n45       27 12                      Vaselin\n46       27 13                      Para{fin\n47       27 14          A-          amorphes Paraffin aus Erdöl oder Olschiefer, auch Paraffingatsch\n48       27 15          B-          Erdwachs (Ozokerit), anderes als rohes\n49       27 16          B-          Montanwachs, anderes als rohes\n50   aus 29 12                      Athyläther\n51       29 22          A - 2 - a - Essigsäure\nA- 2 - d - Essigsäureanhydrid\n52       29 66          A-          Glucose (Dextrose)\nB-          Lactose\naus C -          Maltose\n53   aus 30 03                      Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, dosiert, zubereitet\noder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die unter Verwen-\ndung von Äthylalkohol oder .Athyläther hergestellt sind\n54   aus Kap. 33                    .Ätherische Ole und Essenzen, Riech-, Körperpflege- und Schönheits-\nmittel, die Äthylalkohol oder .Athyläther enthalten\n55       35 01                      Kasein\n56       35 07                      Dextrine, einschließlich der löslichen Stärke, der gerösteten Stärke\nund des gerösteten Stärkemehls\n57      36 06                      Zündhölzer\n58       36 OH          A-          Hartspiritus\n59  aus Küp. 38                    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, die .Äthyl-\nalkohol oder Äthyläther enthalten","1782                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABSCHNITT B\nWaren, für diP nach Erschöpiungr eines Jahreskontingents die Eingangsabgaben erhoben werden\nnach Erschöpfung\nLfd.                                                                                       von ...... DM\nTarifnr.                              V./arenbezeichnung\nNr.                                                                                        oder ......... t\nGesamteinfuhr\n01 03                Schweine, lebend .................................... .         300 000 DM\n2  aus 04 02                Mikh und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder ge-\nzuckert, ausgenommen Magermilchpulver ........... .           100 000 DM\n3      04 04                Käse und Quark .................................... .            180 000 DM\n4      06 01                Bulben, Knollen, Zwiebeln, Luftwurzeln (ausgenommen\ndie Wurzeltriebe des Zierspargels) und Wurzelstöcke\nvon Blüten- oder Blattpflanzen:\nA-      nkht im Wachstum begriffen ......................... .            20 000 DM\nB-      im Wachstum begriffen, auch in Blüte ................. .          20 000 DM\n5      06 02        B - 3 - Edelrosen und Rosenwildlinge ....................... .            20 000 DM\naus B - 4 - Jungpflanzen:\na - ohne Blüten oder Knospen ........................ .           10 000 DM\nb - mit Blüten oder Knospen                                       10 000 DM\n6  aus 06 03                Blumen und Blumenknospen, geschnitten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch ................................ .         10 000 DM\n7      07 01        A - 1 - Champignons, frisch oder gekühlt ............ : ....... .         75 000 DM\naus F -      Kartoffeln, frisch:\nvom 1. September bis 31. März ..................... .         200 000 DM\n8      11 01                Mehl aus Getreide .................................. .\n11 02                Grütze, Grieß; Körner, geschrotet, perlförmig oder ge-\nquetscht (Flocken); eßbare Getreidekeime ........... .\n}   100 000 DM\n9      11 07                Malz, auch geröstet .................................. .             500 t\n10      12 03        C-      Blumensamen                                                       10 000 DM\nD-      Gemüsesamen                                                       10 000 DM\n11      15 07                Fette Ole pflanzlichen Ursprungs, flüssig oder fest ..... .    1000000 DM\n12      15 12                Fette und Ole, gehärtet\n15 13                Margarine, Kunstspeisefette und andere zubereitete } 1500000 DM\nSpeisefette, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n13      19 02                Zubereitungen für die Ernährung von Kindern oder für\nden Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von\nMehl, Stärkemehl oder Malzextrakt, auch mit einem\nGehalt an Kakao von weniger als 50 0/o des Gewichts ..        200 000 DM\n14      20 05                Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Mus und Pasten aus\nFrüchten, eingekocht, auch mit Zuckerzusatz ......... .       300 000 DM\n15      21 05                Zubereitungen für Suppen oder Brühen auf der Grund-\n]age von pflanzlichen Stoffen, ohne Fleisch oder Fleisch-\nextrakt, zum unmittelbaren Gebrauch, auch gesalzen,\nmH Zusatz von Aromen oder Gewürzen ............. .             25 000 DM","Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                                                      1783\nnach Erschöpfung\nLfd.                                                                                                                   von ....... DM\nTarifnr.                             Warenbezeichnung\nNr.                                                                                                                    oder ......... t\nGesamteinfuhr\n16  <lUS 21 07                N ahrungsmi ttelzuberei tun gen, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen, ausgenommen Teeauszüge ......... .                                       25 000 DM\n17       22 07        A - 2 - Apfelwein und Birnen wein, ausgenommen Schaumwein ..                                         20 000 DM\n18       22 ()~) ilUS\nclUS\n19       22 10                Speiseessig   ..........................................                                    100 000 DM\n20  iJUS 23 07                Futtermittelzubereitungen, überwiegend aus anorgani-\nschen Bestandteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      50 000 DM"]}