{"id":"bgbl1-1957-59-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":59,"date":"1957-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)","law_date":"1957-11-05T00:00:00Z","page":1747,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["1747\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                      Ausgegeben zu Bonn am 8.November 1957                                                                                                   Nr.         59\nTag                                                                              Inhalt:                                                                           Seite\n5. 11. 57 Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen\nReiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1747\n23. 10. 57 Verordnung über die Befreiung saarländischer Waren von Eingangsabgaben . . . . . . . . . . . . . .                                                          1778\n4. 11. 57 Erste Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des\nErsten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1784\n28. 10. 57 Berichtigung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1785\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1786\nGesetz zur allgemeinen Regelung\ndurch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches\nentstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz).\nVom 5. November 1957.\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                         §§\nERSTER TEIL                                                          Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grund-\nAllgemeine Vorschriften                                                        stücksbeeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               24\nAnspruchsschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25\nErlöschen von Ansprüchen ................... .                                             Anmeldung .......• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           26\nGleichgestellte Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2\nAnmeldestellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27\nDem Gesetz nicht unterliegende Schäden und\nAnmeldefrig,t, Nachsichtgewährung . . . . . . . . . . . . .                        28\nAnsprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3\nKlagefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nZWEITER TEIL\nDRITTER TEIL\nZu erfüllende Ansprüche\nAblösung von Kapitalanlagen\nAnsprüche aus der Nachkriegszeit ............ .                                     4\nVersorgungs- und Schadensersatzansprüche ... .                                      5  Erster Abschnitt\nWohnsitzvoraussetzungen .................... .                                      6     Ablösungsberechtigung\nAnsprüche aus gegenseitigen Verträgen ...... .                                      7      Ablösbare Kapitalanlagen                                                           30\nAuflösung von Verträgen .................... .                                      8       Nichtablösbare Kapitalanlagen ............... .                                   31\nAnsprüche aus Grundstücksübereignungen .... .                                       9       Von der Ablösung ausgeschlossene Gläubiger-\nAnsprüche aus Grundpfandrechten ............ .                                     10       gruppen .................................... .                                    32\nAnsprüche auf Nutzungsentschädigung ........ .                                     11       Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung ..                                     33\nAnsprüche aus Verwahrungen ................ .                                      12       Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung bei\nAnsprüche auf Abgabe von Erklärungen ...... .                                      13       Gemeinschaften zur gesamten Hand .......... .                                     34\nAnsprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen .. .                                    14       Ablösungsschuld und Ablösungsschuldner ..... .                                    35\nAusgleichungsansprüche ...................... .                                    15       Nennbeträge in Sonderfällen ................. .                                   36\nGesetzeskonkurrenz ......................... .                                     16       Verzinsung ................................. .                                    37\nZulässigkeit von Aufrechnungen .............. .                                    17      Tilgung .......................... _- .......... ,                                 38\nUmstellung von Reichsmarkansprüchen ....... .                                      18       Vorbehalt einer Sonderregelung für Klein- und\nSpitzenbeträge .............................. .                                    39\nAnsprüche aus dinglichen Rechten und aus der\nBeeinträchtigung dieser Rechte ............... .                                   19\nZweiter Abschnitt\nVerweigerung der Herausgabe von Grundstücken                                       20\nVerfahren\nBew·eisregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   21\nEnteignungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         22       Anmeldung, Prüfstelle                                                             40\nErweruspflicht der öffentlichen Hand bei Grund-                                            Anmeldebefugnis in besonderen Fällen ....... .                                    41\nstücksbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23       Einreichen der Anmeldung, Anmelde,stellen ... .                                   42","1748                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§                                                                                           §§\nVereinfachte Form der Anmeldung . . . . . . . . . . . .                            43                              FUNFTER TEIL\nInhalt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                44\nWirtschaftsfördernde Maßnahmen\nErgänzende Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               45\nAnmeldefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     46       Darlehen für Wiederaufbau- oder Ausbauvor-\nVorlegung der Anmeldungen bei der Prüfstelle                                       47       haben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  85\nFrist für die Vorlegung der Anme.Jdungen . . . . . .                               48\nBeweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49                            SECHSTER TEIL\nBeweismittel ......................... ·........                                   50\nSchlußvorschriften\nEntscheidunq der Prüfstelle .................. .                                   51\nÄndenmq der Entscheidunq der Prüfstelle .... .                                     52  Erster Abschnitt\nEinspruch ................................... .                                    53    Vertragshilf evorschriften\nZuständige Kammer für Wertpapierbereinigung                                        54\nErster Titel\nEntscheidung der Kammer für Wertpapierberei-\nnigunc1 ...................................... .                                   55       Änderung des Vertragshilfegesetzes\nVertreter des Bundesinteresses ............... .                                   56         Aufhebung von Gesetzesvorschriften . . . . . . . .                                 86\nSofortige Beschwerde ........................ .                                    57\nAnzuwendende Vorschriften ................. .                                      58      Zweiter Titel\nBeteiligung am Prüfungsverfahren ............ .                                    59      Stundung und Herabsetzung von An-\nRückerstattungsanmeldungen ................. .                                     60       sprüchen aus Schuldverschreibungen\nVersicherungen an Eides Statt ............... .                                    61         Stundung und Herabsetzung . . . . . . . . . . . . . . . .                          87\nAuskunft, Aufsicht .......................... .                                    62         Vertretung der Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       88\nKosten ...................................... .                                    63         Versammlung der Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . .                          89\nAufgebotsverfahren ......................... .                                     64         Besonderheiten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . .                            90\nHärtefälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65         Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledi-\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . .                           66         gung anhängiger Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .                        91\nBegriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           67\nZweiter Abschnitt\nAuflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes\nVIERTER TEIL                                                       und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten\nTreuhandvermögen\nHärteregelung\nVerwaltung der nach dem Anleihestockgesetz\nErster Abschnitt                                                                                und der Dividendenabgabeverordnung gebilde-\nten Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  92\nVoraussetzungen, Art und Umfang der Härtebei-\nhilfen                                                                                        Verwertung der Ablösungsschuld und Aus-\nschüttung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     93\nTatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68         Sondervermögen eigener Art . . . . . . . . . . . . . . . . .                          94\nVon der Regelung ausgenommene Ansprüche und\nSchäden .................................... . 69                                      Dritter Abschnitt\nVoraussetzungen bei Reparationsschäden und                                              Sonstige Schlußvorschriiten\nReistitutionsschäden .......................... . 70\nUnmittelbare Haftung der Beamten aus Amts-\nBelegenheit der betroffenen Wirtschaftsgüter .. . 71                                       pflichtverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             95\nPersonenkreis ............................... . 72                                         Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . .                                    96\nHärtebeihilfen ............................... . 73                                         Zusatzversorgungsanstalten                        des          öffentlichen\nAusschluß der Obertragbarkeit ............... . 74                                         Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    97\nVertragshilfe und Schutz gegen Inanspruchnahme                                             Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn . . .                                        98\naus Fürsorgeleistungen ...................... . 75                                         Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger\ndes öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   99\nZweiter Abschnitt                                                                               Kraftloswerden von Wertpapieren .............                                        100\nOrganisation und Verfahren                                                                    Londoner Schuldenabkommen .................                                          101\nAnsprüche ausländischer und staatenloser Gläu-\nOrganisation ................................ .                                     76      biger ........................................                                       102\nVertreter des Bundesinteresses ............... .                                    Tl      Gerichtliche Verfahren über Ansprüche auslän-\nAnwendung von Vorschriften des Lastenaus-                                                  discher und staatenloser Gläubiger . . . . . . . . . . . .                           103\ngleichsgesetzes .............................. .                                    78      Regelungen von Verbindlichkeiten der Konver-\nAntragstellung und Antragsbegründung ...... .                                       79      sionskasse für deutsche Auslandsschulden . . . . . .                                 104\nAntragsfrist ................................. .                                    80      Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder\nBehörden ....................................                                        105\nOrtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..                 81\nKosten anhängiger Gerichtsverfahren ..........                                       106\nAnzeige von Veränderungen                                                           82      Freistellung von Verwaltungsgebühren ........                                        107\nDritter Abschnitt                                                                               Amts- und Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                108\nSondervorschriften für Berlin .................                                      109\nSonstige Vorschriiten\nSondervorschriften wegen des Saarlandes ......                                       110\nHaushaltsrechtliche Vorschriften ............. .                                    83      Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         111\nErlaß von Rechtsverordnungen ............... .                                      84      Inkrafttreten .................................                                      112","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                       1749\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       ausgeht und die der Beeinträchtigung oder\nVerletzung zugrunde liegende Einwirkung vor\ndem 24. Mai 1949 verursacht worden ist;\nERSTER TEIL                         4. Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Ge-\nmeindeverbände), die aus Maßnahmen entstan-\nAllgemeine Vorschriften                             den sind, welche diese Rechtsträger vor dem\n1. August 1945 zur Durchführung von Anord-\nnungen der Besatzungsmächte oder zur Besei-\n§ 1                              tigung eines kriegsbedingten Notstandes im\nErlöschen von Ansprüchen                      Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich\n(1) Ansprüche gegen\nübertragener Verwaltungsaufgaben getroffen\nhaben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser\n1. das   Deutsche Reich einschließlich der           Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräf-\nSondervermögen Deutsche Reichsbahn und            tiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung\nDeutsche Reichspost,                              verurteilt oder eine Erfüll:ungsverpflichtung\n2. das ehemalige Land Preußen,                       eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt\nworden ist.\n3. das Unternehmen Reichsautobahnen\n§ 3\nerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\nstimmt.                                                       Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden\n(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepu-                             und Ansprüche\nblik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des        (1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung blei-\nVereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der        ben vorbehalten\nBesatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art                1. Schäden, die rückerstattungs- oder rück-\ngeregelt sind oder wegen bisher bestehender An-                   griffspflichtigen Personen in Durchführung\nsprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.                     der Vorschriften über die Rückerstattung\n(3) Absatz         steht einer bundesgesetzlichen              feststellbarer Vermögensgegenstände ent-\nRegelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren                 standen sind mit Ausnahme der Schäden\nAnsprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen                    von Personen, die einen der Rückerstattung\noder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen                   unterliegenden Gegenstand ohne angemes-\ndies,es Gesetzes hinausgehende Entschädigung ge-                  sene Gegenleistung oder mittels eines\nwährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung                  gegen die guten Sitten verstoßenden\ndieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine                       Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihnen\nsolche weitergehende Entschädigung als notwendig                  oder zu ihren Gunsten ausgeübte Drohung\nerweisen sollte.                                                  oder durch widerrechtliche Wegnahme\noder durch eine sonstige uneriaubte Hand-\n§ 2                                   lung erlangt haben;\nGleichgestellte Ansprüche                      2. Schäden, die im Zusammenhang mit den\nEreignissen des zweiten Weltkrieges und\nDie Vorschriften dieses         Gesetzes  sind ent-            der folgenden Besatzungszeit natürlichen\nsprechend anzuwenden auf\nPersonen deutscher Staatsangehörigkeit\n1. Ansprüche, die sich gegen den Bund oder                     oderVolkszugehörigkeit oder diesen gleich-\nandere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund               zustellenden juristischen Personen privaten\nder Ubernahme von Vermögen oder der Fort-                   oder öffentlichen Rechts unmittelbar da-\nführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 ge-                  durch entstanden sind oder entstehen wer-\nnannten Rechtsträger richten oder richten                   den, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke\nkönnten;                                                    der Reparation oder Restitution oder zu\n2. Ansprüche gegen den Bund oder andere öffent-                einem ähnlichen Zwecke auf Grund von\nliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in                Gesetzen oder sonstigen Anordnungen\n§ 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz               fremder Staaten zur Liquidation deutschen\ngenommener Grundstück.e;                                   Vermögens im Ausland oder auf Grund\n3. Ansprüche, die sich gegen den Bund oder                     von Anordnungen der Besatzungsmächte\nandere öffentliche Rechtsträger richten und auf            oder auf Grund von Vereinbarungen, die\neiner Beeinträchtigung oder Verletzung des                 auf Veranlassung der Besatzungsmächte\nEigentums oder eines anderen Rechtes an einer               abgeschlossen werden mußten, endgültig\nSache oder an einem Recht beruhen, sofern die              entzogen worden sind;\nBeeinträchtigung oder Verletzung von einer              3. Ansprüche gegen andere als die in § 1\nnach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grund-               Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende\ngesetzes öder in Durchführung des Gesetzes                 öffentliche Rechtsträger;\nzur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält-             4. Ansprüche gegen die ehemalige Natio-\nnisse des Reichsvermögens und der preußischen              nalsozialistische Deutsche Arbeit~rpartei\nBeteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesge-                  (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre ange-\nsetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die              schlossenen Verbände und ihre sonstigen\nVerwaltung des Bundes oder eines anderen                   aufgelösten Einrichtungen;","1750                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. Schäden, welche Versicherungsnehmern da-               Leistungen aus diesen Ansprüchen für die\ndurch entslehen, daß die Garantieverpflich-            Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet\ntungen oder die sonstigen Freistellungsver-            werden. Bei Rentenansprüchen, die auf\npflichtungen des Deutschen Reiches gegen-              Grund oder in sinngemäßer Anwendung\nüber der Deutschen Kriegsversicherungs-                des Gesetzes über den Ausgleich bürger-\ngemeinschaft ocfor gegenüber den in § 24               lich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezem-\nAbs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeich-                ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zu-\nneten Versicherungsunternehmen erlöschen.              erkannt worden sind, gilt dies mit der\n(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tat-                Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen\nbestände können Leistungen vom Bund oder einem                    sind, in der si~ nach den Vorschriften des\nanderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkraft-                bürgerlichen Rechts begründet wären;\ntreten der vorbehallenen gesetzlichen Regelung                 2. Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung\nnicht verlangt werden.                                            des Lebens, des Körpers, der Gesundheit\noder der Freiheit beruhen und nicht auf\nZahlung von Renten gerichtet sind, jedoch\nZWEITER TEIL                                  nicht über den Betrag der Leistungen hin-\naus, die das Bundesentschädigungsgesetz\nZu erfüllende Ansprüche                                  für Schäden dieser Art vorsieht.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei\n§ 4\n1. Ansprüchen auf Zahlung von Vorzugs-\nAnsprüche aus der Nachkriegszeit                       renten auf Grund des Gesetzes über die\n(1) Zu erfüllen sind                                           Ablösung      öffentlicher   Anleihen      vom\n16. Juli 1925 (Reichsgesetz bl. I S. 137);\n1. Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945\n2. Ansprüchen auf Zahlung von Liquidations-\ndurch Rechtsgeschäfte begründet worden\nsind;                                                  renten zum Ausgleich von im ersten Welt-\nkrieg erlittenen Liquidations- und Gewalt-\n2. Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang                    schäden;\nmit der Verwaltung im Geltungsbereich\n3. Ansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar\ndieses Gesetzes belegenen Vermögens der\nauf nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-\nin § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft\nmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädi-\nGesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli\n1945 begangenen Handlung oder Unter-                   gungsgesetzes beruhen;\nlassung entstanden sind;                            4. Ansprüchen, die auf Rechtsverhältnissen\nder in Artikel 131 des Grundgesetzes be-\n3. die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen\nAnsprüche (§ 1) auf Zahlung einer Ent-                 zeichneten Art beruhen.\neignungsentschädigung für im Geltungs-       Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen\nbereich dieses Gesetzes belegene Grund-      Regelungen.\nstücke und grundstücksgleiche Rechte.\n(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Uberleitung\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei                von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund\n(Zweites Uberleitungsgesetz) vom 21. August 1951\n1. Ansprüchen auf Herausgabe von Grund-\n(Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7\nstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und An-\ndes vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche\nsprüchen, die auf einer Beeinträchtigung\nder Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet\nder in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen;\nwerden. Auf Grund des Zweiten Uberleitungsgeset-\n§ 19 bleibt unberührt;\nzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entschei-\n2. Ansprüchen auf Erstattung von Verwal-         dungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch\ntungskosten und sonstigen Aufwendungen,      die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.\ndie im Zusammenhang mit der Verwaltung\nvon Vermögen der in § 1 Abs. 1 g~nannten\nRechtsträger anderen öffentlichen Rechts-                               § 6\nträgern entstanden sind; insoweit bleibt                    Wohnsitzvoraussetzungen\neine gesetzliche Regelung vorbehalten.\n(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind\nnur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie\n§ 5                          am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstan-\nden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Ent-\nVersorgungs- und Schadensersatzansprüche\nstehung zugestanden haben oder zustehen natürli-\n(1) Zu erfüllen sind                                 chen Personen, die\n1. Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten,             1. am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder\ndie der Versorgung der Berechtigten die-               ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\nnen oder auf einer Verletzung des Lebens,              dieses Gesetzes oder in einem Staate hat-\ndes Körpers, der Gesundheit oder der Frei-             ten, der die Regierung der Bundesrepublik\nheit beruhen, sowie Ansprüche aus der                  Deutschland am 1. April 1956 anerkannt\nKapitalisierung derartiger Renten, soweit              hatte, oder","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                         1751\n2. am 31. DezPmber       1952 Angehörige eines    oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945\nGläubiqersti:lates waren, demgegenüber das     und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Er-\nAbkommen vom 27. Februar 1953 über             füllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung\ndeutsche A usJandsschulden (Bundesgesetz-      oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder\nblatt lI S. 331} wirksam ist oder wird, oder   in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Ver-\n3. nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungs-        trag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen\nbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz be-     teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu er-\n~Jründet haben oder begründen oder ständi-     füllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrach-\ngen Aufenthctlt genommen haben oder          . ten Teilleistung des anderen Vertragsteils ent-\nnehmen                                         sprechen.\na) als Verl.riPbene (Aussiedler) gemäß § 11       (2) Steht einem Rechtsträger des § 1 Abs. 1 auf\nAbs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgeset-   Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch\nzes spätestens sechs Monate nach dem      auf Verschaffung des Eigentums an einem Grund-\nZeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter  stück oder Verschaffung eines Erbbaurechts zu und\nfremder Verwaltung stehenden deut-        befindet sich das Grundstück im Besitz des Rechts-\nschen Ostgebiete oder das Gebiet des-      trägers oder seines Vermögens- oder Aufgaben-\njenigen Staates, aus dem sie vertrieben    nachfolgers, so kann die Erklärung, daß an dem\noder ausgesiedelt worden sind, verlas-    Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines\nsen haben, wobei die Zeiten nicht mit-    Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab-\nqerechnet werden, in denen ein Vertrie-    gegeben werden. Verlangt der andere Vertragsteil\nbener nach Verlassen eines der in § · 11  von dem Besitzer des Grundstücks oder dem An-\nAbs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgeset-    spruchsschuldner(§ 25) die Abgabe einer Erklärung,\nzes bezeichneten Staaten, aus derri er     ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann\nvertrieben oder ausgesiedelt worden        diese Erklärung nur innerhalb einer Frist von drei\nist, in einem anderen der dort bezeich-    Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben\nneten Staaten sich aufgehalten hat, oder   werden. Die Frist wird auch dadurch in Lauf gesetzt,\nb) als Heimkehrer nach den Vorschriften       daß der andere Vertragsteil die Abgabe der Er-\ndes Heimkehrergesetzes oder                klärung vom Bund verlangt.\nc) als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des        (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei\n§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder\n1. Ansprüchen aus einer vor dem 1. August\nd) im Wege der Familienzusammenführung\n1945 begangenen Vertragsverletzung,\nzu den Ehegatten oder als Minderjäh-\nrige zu ihren Eltern oder als hilfsbe-             2. Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden,\ndürftige Elternteile zu ihren Kindern,                daß eine auf Grund des Vertrages zurück-\nvorausgesetzt, daß der nachträglich zu-               zugebende Sache vor dem 1. August 1945\ngezogene mit einer Person zusammen-                   verändert oder verschlechtert worden oder\ngeführt wird, die schon am 31. Dezem-                 untergegangen ist oder aus einem anderen\nber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge-                vor dem 1. August 1945 eingetretenen\nsetzes den Wohnsitz oder ständigen                    Grunde nicht zurückgegeben werden kann.\nAuf enthalt hatte oder unter Buchstabe a,\nb oder c fällt. Dabei sind im Verhältnis\nzwischen Eltern und Kindern auch                                      § 8\nSchwiegerkinder zu berücksichtigen,                        Auflösung von Verträgen\nwenn das einzige oder letzte Kind ver-\nstorben oder verschollen ist.                 (1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 be-\nzeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs. 1 oder\n(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 be-       2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem\nzeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeich-      Vertrag festgehalten werde, so kann der andere\nneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen        Vertragsteil von dem Vertrag zurücktreten, wenn\nGütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch        und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung\ndann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des          nicht zugemutet werden kann. Die Rücktrittserklä-\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mit-     rung kann gegenüber dem an dem Vertrag beteilig-\nberechtigten geg(;ben sind.                             ten Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Ver-\nmögens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem\nFalle gegenüber dem Bund abgegeben werden. Der\n§ 7                          Rücktritt kann nur innerhalb von drei Monaten er-\nAnsprüche aus gegenseitigen Verträgen            klärt werden. Die Frist beginnt\n(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem                1. mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,\ngegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genann-               wenn die Erklärung, daß an dem Vertrag\nter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 ge-                        festgehalten werde, vor dem Inkrafttreten\nschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt                      dieses Gesetzes zugegangen ist,\nvon dem anderen Vertragsteil nicht vollständig                  2. mit dem Zugang einer solchen Erklärung,\nerfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte                    wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses\n. Rechtsträger (§ 1 Abs. ]) oder dessen Vermögens-                   Gesetzes zugegangen ist.","1732                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 be-     gungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über\nzeichneten Art nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1        die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht\nund 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an      vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung\ndem Vertrag festgehalten werde, so gilt der Ver-        vom 5. Januar 1949 (Verordnungsblatt für die Bri-\ntrng als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst.               tische Zone 1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war,\n{3) Soweit ein Rücktritt nach Absatz 1 erklärt       steht der Klageerhebung nicht entgegen.\nist oder der Vertrag nach Absatz 2 als aufgelöst\ngilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Ver-                             § 10\ntrages empfangene Leistung dem anderen Vertrags-\nteil nach den Vorschriften über die Herausgabe                    Ansprüche aus Grundpfandrechten\neiner ungerechtfertigten Bereicherung zurückzu-            Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken,\ngewähren. Eine Verpflichtung der Rechtsträger (§ 1      Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und\nAbs. 1) zur Rückgewähr einer vor dem 1. August          Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfand-\n1945 empfangenen Leistung besteht jedoch nicht.         rechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfand-\nWeitergehende Ansprüche der Vertragsteile aus           rechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nRechten an einer Sache oder an einem Recht bleiben      belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen\nunberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas        Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder\nanderes ergibt.                                         Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 9\nsetzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 be-\nstellt worden sind.\nAnsprüche aus Grundstücksübereignungen\n§ 11\n(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung\neines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung               Ansprüche auf Nutzungsentschädigung\noder eines sonstigen Entgelts für im Geltungs-             Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die\nbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die       auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten\nein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem        Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach\n1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. An-            dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu er-\nsprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertaus-     füllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache\ngleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Be-     nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses\ntrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwen-        Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Recht.5-\ndung der §§ 69, 70 der Konkursordnung zu er-            trägern oder im Zusammenhang mit der Verwal-\nmitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Ver-       tung von Vermögensgegenständen dieser Rechts-\nhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder     träger von anderen für diese zu handeln befugten\nder Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maß-      Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist.\ngeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für      Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich\ngrundstücksgleiche Rechte.                              nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt. Wert-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf         erhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger\nAnsprüche (§ 1), die auf Grund der Zweiten Ver-         (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht.\nordnung zur Durchführung des Schutzbereichgeset-        Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt\nzes vom 11. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2066)    der Inbesitznahme der Sache vereinbart.\ngeschuldet werden, wenn das in Anspruch genom-\nmene Grundstück im Geltungsbereich dieses Ge-_\n§ 12\nsetzes belegen ist.\nAnsprüche aus Verwahrungen\n(3) War bei einer Enteignung auf Grund der Vor-\nschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der          Zu erfüllen sind\nWehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944           1. Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Ver-\nnicht rechtskräftig festgesetzt, so kann, sofern der          mögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1\nEntschädigungsanspruch nach diesem Gesetz zu er-              genannten Rechtsträgern für einen anderen\nfüllen ist, die Festsetzung der Entschädigung oder            verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit\ndie Änderung der Festsetzung durch Klage im                   die Vermögensgegenstände bei den An-\nRechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt             spruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind;\nwerden. Dies gilt nicht, wenn das Reichsverwal-\ntungsgericht über die Entschädigung entschieden            2. Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf\nhat. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht,            einer Verletzung der in Nummer 1 bezeich-\nin dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder               neten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die\ndas grundstücksgleiche Recht ganz oder zum größe-             zum Schadensersatz verpflichtende Handlung\nren Teil belegen ist. Die Klage kann nur inner-               oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im\nhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Geset-            Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen\nzes erhoben werden; diese Frist gilt als eine Not-            worden ist.\nfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Auf das                                  § 13\ngerichtliche Verfahren sind die für bürgerliche\nRechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzu-              Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen\nwenden. Der Ablauf der Frist, die in Artikel III           Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung\nder Verordnung des Zentral-Justizamts für die           von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigun-\nBritische Zone über die Abwicklung von Entschädi-       gen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                         1753\nsowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den          dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, da?J\nöffentlichen Registerbehörden, den Grundbuch-           bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten\nämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der          Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Ge-\nInhalt der Register und Grundbücher mit der wirk-       setzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht\nlichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.         vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nut-\nzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.\n§ 14                            (2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Be-\neinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder\nAnsprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen         anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht\nZu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch       beruhen, sind nur dann zu erfüllen,\nrechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund,            1. wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Ab-\nein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechts-                  wendung einer unmittelbaren Gefahr für\nträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten                   Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder\nRechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur\nErfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflich-            2. wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung\ntung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden              eine nach dem 31. Juli 1945 begangene\nist.         ·                                                    Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß\ndie Beeinträchtigung oder Verletzung auf\n§ 15                                   Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt\nAusgleichungsansprüche                            ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann\nder Anspruchsschuldner (§ 25) den An-\nHaftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten\nspruchsberechtigten in Geld entschädigen.\nRechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu\nDies gilt jedoch nicht, wenn die Voraus-\nerfüllenden Anspruchs (§ 1) ein 'anderer als Ge-\nsetzungen der Nummer 1 vorÜegen. Die\nsamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner\nEntschädigung soll den gemeinen Wert der\nzustehende Ausgleichungsanspruch (§ 426 des Bür-\nSache oder des Rechts nicht übersteigen,\ngerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch\nden diese ohne Beeinträchtigung haben\n(§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen,\nwürden.\nso ist auch der Ausgleichungsanspruch nur zu einem\nentsprechenden Teil zu erfüllen.                           (3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum\noder anderen Rechten an einer Sache oder an einem\nRecht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche\n§ 16\nauf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer son-\nGesetzeskonkurrenz                    stigen vertretbaren Sache, die vor dem L August\nIst ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses  1945 fällig geworden sind.\nTeils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflich-    (4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden,\ntung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer        Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfand-\nanderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in       rechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten\ngeringerem Umfange zu erfüllen ist.                     Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.\n§ 17\n§ 20\nZulässigkeit von Aufrechnungen\nVerweigerung der Herausgabe\nDie Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Auf-                        von Grundstücken\nrechnung mit einem Anspruch (§ 1), desstn Erfül-\n(1) Der Anspruchsschuldner     (§ 25)   kann, auch\nlung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht\nwenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die\nentgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nnicht anzuwenden.                                       Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten\nverweigern\n§ 18                                1. bis zum Ablauf-eines Jahres nach dem Zeit-\nUmstellung von Reichsmarkansprüchen                       punkt, in dem der Berechtigte die Heraus-\ngabe des Grundstücks vom Schuldner ver-\n§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der\nlangt. Ist der Herausgabeschuldner nicht\nin §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht\nder Bund, so beginnt die Frist auch dann,\numgestellten Ansprüche außer Kraft.\nwenn der Berechtigte die Herausgabe an-\nstatt vom Schuldner vom Bund verlangt;\n§ 19                                2. bis zur Beendigung eines Enteignungsver-\nAnsprüche aus dinglichen Rechten                       fahrens, das innerhalb der in Nummer 1\nund aus der Beeinträchtigung dieser Rechte     ·            bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.\n(1) Ansprüche (§ J) aus dem Eigentum oder an-           (2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem\nderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der         1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtli-\nSache sind zu ..erfüllen. Bei einem Anspruch auf Her-   chen Inanspruchnahme beruht, kann sich der An-\nausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften       spruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus         Absatzes 1 nicht berufen.","1754                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 21                                     Allgemeinheit und der Beteiligten nach\npflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs-\nBeweisregel                                  behörde billig ist.\nIst streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und        5. Ist nach § 25 dieses Gesetzes ein anderer\nsind die Beweismittel infolge des Krieges oder des                 Rechtsträger als der Bund der Anspruchs-\nZusammenbruchs verlorengegangen oder unerreich-                    schuldner und hat dieser die Enteignung\nbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuld-                   beantragt, so gelten die Vorschriften des\nner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende                genannten Gesetzes, die den Bund erwäh-\nUmstände dartut, vermutet, daß der Anspruch er-                    nen, statt für den Bund für diesen Rechts-\nloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegen-               träger.\nansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.\n6. §§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 --\ndes genannten Gesetzes sind nicht anzu-\nwenden.\n§ 22\n§ 23\nEnteignungsrecht\nErwerbspflicht der öHenUichen Hand\n(1) Soweit ein Grundstück, das ein in § 1 Abs. 1                        bei Grundstücksbesitz\ngenannter Rechtsträger anders als auf Grund eines          Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den\nKauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen           Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder\nhat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird,         eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder\nkann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung       verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25) für den Fall\nnach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der      der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigen-\nin § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen.     tümer so hohe Erstattungsleistungen, daß dem Ei-\n(2) Für die Enteignung gelten die Vorschriften       gentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zu-\ndes Zweiten und des Dritten Teils sowie der §§ 67,      zumuten ist, so kann der Eigentümer innerhalb eines\n68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom         Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlan-\n23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinnge-     gen, daß der Anspruchsschuldner das Grundstück\nmäß mit folgender Maßgab~:                              oder den veränderten Teil des Grundstücks gegen\nEntschädigung zu Eigentum erwirbt. Der Anspruchs-\n1. Abweichend von § 17 Abs. 3 des genannten      schuldner kann den Erwerb des veränderten Grund-\nGesetzes ist für die Bemessung der Ent-       stücksteils verweigern, wenn der Eigentümer ihm\nschädigung der Zustand des Grundstücks in     nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet,\ndem Zeitpunkt maßgebend, in dem ein in        diejenigen weiteren Teile des herauszugebenden\n§ 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger das        Grundstücks gegen Entschädigung zu erwerben,\nGrundstück in Besitz genommen hat. Ist der    ohne die der Anspruchsschuldner .den veränderten\nZustand in dem Zeitpunkt schlechter, in       Grundstücksteil nicht zweckmäßig benutzen kann.\ndem die Enteignungsbehörde über den An-       Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt\ntrag entscheidet, so ist er maßgebend, je-    die vorbezeichnete Frist auch dann als gewahrt,\ndoch ist in diesem Falle eine zusätzliche     wenn der Eigentümer das Grundstück zum Erwerb\nEntschädigung für eine Wertminderung          innerhalb der Frist dem Bund angeboten hat. Die\nfestzusetzen, die von den in § 1 Abs. 1 ge-   Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 22\nnannten oder mit der Verwaltung des           Abs. 2.\nGrundstücks betrauten Rechtsträgern nach\ndem 31. Juli 1945 verursacht worden ist, es                              § 24\nsei denn, daß die Wertminderung von den                 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand\nBesatzungsmächten veranlaßt worden ist.                  bei Grundstücksbeeinträchtigungen\nAls Verschlechterung des Zustandes gilt\nIst ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Ge-\nnicht eine Veränderung des Grundstücks\nsetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigen-\nzu einem Zweck, für den das Grundstück\ntums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück\nim Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird.\nnach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem\n2. Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes     Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zu-\nvorgesehene Verzinsung beginnt mit dem        zumuten, sein Recht an dem Grundstückzu behalten,\nZeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluß     so ist § 23 entsprechend anzuwenden.\nerlassen wird.\n3. Die Entschädigung ist um bereits geleistete                              §  25\nWertentschädigungen zu mindern, und                               Anspruchsschuldner\nzwar, soweit sie vor dem 21. Juni 1948\ngeleistet worden sind, im Verhältnis von         (1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchs-\neiner Reichsmark zu einer Deutschen Mark.     schuldner der Bund.\n4. Die Entschädigung kann auf Antrag ganz           (2) Handelt es sich\noder teilweise in Land festgesetzt werden,            1. um einen Anspruch,, der in einem rechtli-\nwenn diese Art der Entschädigung unter                   chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang\ngerechter Abwägunn der Interessen der                    mit einem einzelnen Vermögensgegenstand","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                         1755\nsteht, und ist dieser anders als durch          (2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz\nRechtsgeschäft in das Eigentum oder in      von anderen Rechtsträgern als dem Bund zu erfül-\ndie Verwaltung eines anderen öffentlichen   lenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststel-\nRechtsträgers als des Bundes übergegangen,  len dieser Anspruchsschuldner.\noder\n(3) Anmeldestelle für die Ansprüche ausländi-\n2. um einen Anspruch, der im Rahmen von        scher Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger\nVerwaltungsaufgaben entstanden ist, die     Staatenloser und nach ausländischem Recht errichte-\nauf einen anderen öffentlichen Rechtsträ-   ter juristischer Personen ist die Oberfinanzdirektion\nger als den Bund übergegangen sind,         Köln.\nso ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechts-                                  §  28\nträger. Treffen für einen Anspruch sowohl die Vor-\naussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Vor-                 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung\naussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hier-         (1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19\nnach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner,\nAbs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur inner-\nso ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechts-     halb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkraft-\nträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus\ntreten dieses Geisetzes angemeldet werden. In Ab-\nSatz 1 Nr. 2 ergibt.\nweichung hiervon beginnt die Frist,\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom              1. wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten\nBund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, so-                 dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Ent-\nfern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 be-               stehung;\nzeichneten Voraussetzungen nachweist.                          2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden                  Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses\nbei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten ~nsprüchen. So-                 Gesetzes der Wohnsitz oder ständige\nweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfül-                 Aufenthalt begründet worden ist;\nlen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden                    3. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem\n(Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.                            Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes der Beitritt zum Abkommen vom\n27. F<ebruar 1953 über deutsche Auslands-\n§ 26                                    schulden wirksam wird.\nAnmeldung                        Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der An-\nspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen\nAuf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden    Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAnsprüche können Leistungen nur verlangt werden,      angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der\nsoweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27)    Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner\nfristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.            (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teil-\nleistungen gewährt hat.\n(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden\n§ 27                        verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm\nAnmeldestellen                     auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf\neines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist\n(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz      an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr\nvom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind                beantragt werden.\n1. die Oberfinanzdirektionen (Bundesvermö-          (3) Abl,ehnende Entscheidungen der Anmelde-\ngens- und Bauabteilung), soweit es sich um  stelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nAnsprüche gegen den Bund, das Deutsche      zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz-\nReich, das ehemalige Land Preußen oder      blatt I S. 379) zuzustellen.\ndas Unternehmen Reichsautobahnen han-\ndelt,\n§ 29\n2. die Bundesbahndirektionen, soweit es sich\num Ansprüche gegen die Deutsche Bundes-                              Klagefrist\nbahn oder die Deutsche Reichsbahn handelt,      Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung\n3. die Oberpostdirektionen, soweit es sich      eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so\num Ansprüche gegen die Deutsche Bundes-     kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Mona-\npost oder die Deutsche Reichspost handelt.  ten und nur vor dem Gerid1t geltend gemacht wer-\nden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig\nOrtlich zuständig ist die Direktion, in deren Bezirk   ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn\nder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt der Geltend-    nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 ver-\nmachung des Anspruchs seinen ständigen Aufent-        langt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der\nhalt oder Ort der Geschäftsleitung hat. Ist hiernach   Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des\ndie örtliche Zuständigkeit einer Direktion nicht ge-   Ablehnungsbescheides. Die Frist gilt auch dann als\ngeben, so ist die Oberfinanzdirektion (Bundesbahn-     gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständi-\ndirektion, Oberpostdirektion) Köln zuständig.          gen Gericht geltend gemacht wird.","1756                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDRITTER TEIL                              c) juristischen Personen, die nach tschechoslo-\nwakischem oder deutschem Recht errichtet\nAblösung von Kapitalanlagen                                   ·worden sind und am 8. Mai 1945 ihre Haupt-\nniederlassung in der Tschechoslowakischen\nERSTER ABSCHNITT                                 Republik gehabt haben.\nAblösungsberechtigung\n§ 32\n§ 30\nVon der Ablösung ausgeschlossene\nAblösbare Kapitalanlagen                                     Gläubigergruppen\nAblös.bar sind\n(1) Nicht    abgelöst werden Ansprüche, die am\n1. Kapitalansprüche, die in den in der anliegen-     20. Juni    1948 zugestanden haben\nden Liste unter den Nummern 1 bis 68, 70 bis\n1.  in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern,\n77, 79 bis 102 aufgeführten Schuldverschrei-\nbungen und verzinslichen Schatzanweisungen                2.  Gebietskörperschaften im Geltungsbereich\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes v,erbrieft                  dieses Gesetzes,\nsind;                                                     3.  Geldinstituten und Versicherungs- und\n2. Kapitalansprüche, die im Reichsschuldbuch, im                 Rückversicherungsunternehmen und Bau-\nReichsbahnschuldbuch, im Reichspostschuld-                    sparkassen, sofern sie eine Umstellungs-\nbuch oder in dem bei der Reichsschuldenver-                   rechnung oder Altbankenrechnung zu er-\nwaltung geführten Hinterlegungsbuch für Aus-                  stellen hatten,\nlosungsscheine der Anleiheablösungsschuld,                4.  der Deutschen Reichsbank, der Deutschen\nauf welche Vorzugsrente bezogen wurde, ein-                   Golddiskontbank, der Konversionskasse\ngetrag:en sind. Vorläufige Eintragungen im                    für deutsche Auslandsschulden, der Deut-\nHiriterlegungsbuch (Vormerkungen) aus der                     schen Verrechnungskasse, der Hauptver-\nZeit nach dem 8. Mai 1945 gelten als Eintra-                  waltung der Reichskreditkassen und der\ngungen;                                                       Deutschen Gesellschaft für öffentliche\n3. Kapitalansprüche aus Zertifikaten der Deut-                   Arbeiten,\nschen Reichsbank über Vorzugsaktien der                   5.  den Trägern der gesetzlichen Rentenver-\nDeutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugs-                     sicherung, den Zusatzversorgungsanstalten\naktien - (Nr. 78 der anliegenden Liste);                      des öffentlichen Dienstes und dem Reichs-\n4. Ansprüche auf in der Zeit vom 1. Januar 1935                  stock für Arbeitseinsatz,\nbis einschUeßlich 8. Mai 1945 nach den Aus-               6.  der ehemaligen Nationalsozialistischen\ngabebedingungen fällig gewordene Zinsen ~nd                   Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihren\nDividenden aus den in den Nummern 1 bis 3                     Gliederungen, ihren angeschlos,senen Ver-\ngenannten Kapitalansprüchen, sofern das Recht                 bänden, ihren sonstigen aufgelösten Ein-\nauf Ablösung der dazugehörigen Kapital-                       richtungen und solchen Vermögensmassen,\nansprüche nach den Vorschriften des Zweiten                   die Zwecken der NSDAP oder ihrer Ein-\nAbschnitts dieses Teils festgestellt wird;                    richtungen zu dienen bestimmt waren.\n5. Ansprüche aus dem Gesetz über die Aufwer-             (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Ansprüche,\ntung der Bürgschaftsschuld des Deutschen          die gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Begren-\nReichs für die deutschen Schutzgebietsanleihen    zung von Gewinnausschüttungen (Dividendenab-\nvom 23. Juni 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 391 -    gabeverordnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsge-\n(Nr. 69 der anliegenden Liste).                   setzbl. I S. 323) von Kapitalgesellschaften verwaltet\nwerden, und für Ansprüche aus dem von der Deut-\n§ 31                         schen Golddiskontbank auf Grund des Gesetzes\nNichtablösbare Kapitalanlagen              über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften\nNicht ablösbar sind                                   (Anleiheistockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichs-\nges,etzbl. I S. 1222) verwalteten Anleihebesitz.\n1. Ansprüche aus der 4½prozentigen Anleihe des\nDeutschen Reichs von 1938, Zweite Ausgabe,            (3) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die nach\nsoweit sie am 8. Mai 1945 zugestanden haben       dem 20. Juni 1948 auf Grund der Kontrollratsdirek-\na) der Bundesrepublik Osterreich,                 tive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschriften für die\nUbertragung von Organisationsv~rmögen auf\nb) österreichischen Staatsangehörigen,            andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsträger\nc) juristischen Personen, die nach österreichi-  übertragen worden sind oder werden.\nschem oder deutschem Recht errichtet wor-\nden sind und am 8. Mai 1945 ihre Haupt-\nniederlassung in der Bundesrepublik Oster-                                § 33\nreich gehabt haben;                                 Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung\n2. Ansprüche aus der 4½prozentigen Anleihe des           (1) Soweit ein Anspruch nicht nach §§ 31, 32 von\nDeutschen Reichs von 1939, Zweite Ausgabe,        der Ablösung ausgeschlos•sen ist, steht das Recht\nsoweit sie am 8. Mai 1945 zugestanden haben       auf Ablösung demjenigen zu, der bis zum Inkraft-\na) der Tschechoslowakischen Republik,             treten dieses Gesetzes Gläubiger eines Anspruchs\nb) tschechoslowakischen Staatsangehörigen,         (§ 30) war.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                        1757\n(2) Ein Recht auf Ablösung besteht jedoch nur,             4. Gläubigerstaaten, denen gegenüber das\nwenn der Anspruch (§ 30) am 31. Dezember 1952                   Abkommen vom 27. Februar 1953 über\nzugestanden hat                                                 deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt\n1. natürlichen Personen, die am .31. Dezember             des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam\n1952 Deutsche im Sinne des Artikels 116                ist oder nach diesem Zeitpunkt wirksam\ndes Grundgesetzes waren und zu diesem                  wird;\nZeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen             5. natürlichen Pe•rsonen, die am 31. Dezember\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-               1952 Staatsangehörige eines der in Num-\nsetzes oder in einem Staate hatten, der die            mer 4 genannten Gläubigerstaaten waren\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland               oder zu diesem Zeitpunkt ihren ständigen\nam 1. April 1956 anerkannt hatte;                      Aufenthalt in einem dieser Staaten hatten;\n2. natürlichen Personen, die nach dem 31. De-          6. juristischen Personen, die am 31. Dezember\nzember 1952 im Geltungsbereich dieses                  1952 in einem der in Nummer 4 genannten\nGesetzes ihren Wohnsitz begründet haben                Gläubigerstaaten ansässig waren. Sie gel-\noder begründen oder ihren ständigen Auf-               ten als in dem Staat ansässig, nach dessen\nenthalt. genommen haben oder nehmen                    Recht sie errichtet sind, oder, falls sich\na) als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11             ihre Hauptniederlassung nicht in diesem\nAbs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsge-               Staate befindet, als in dem Staate ansässig,\nsetzes spätestens sechs Monate nach                in dessen Register ihre Hauptniederlassung\ndem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit             eingetragen ist.\nunter fremder Verwaltung stehenden          (3) Bei Ansprüchen, die auf Grund der Kontroll-\ndeutschen Ostgebiete oder das Gebiet     ratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschrif-\ndesjenigen Staates, aus dem sie vertrie-\nten für die Dbertragung von Organisationsver-\nben oder ausgesiedelt worden sind, ver-\nmögen nach dem 31. Dezember 1952 übertrag,en\nlassen haben, wobei die Zeiten nicht\nworden sind, gelten die Voraussetzungen des Ab-\nmitgerechnet werden, in denen ein Ver-\nsatzes 2 als erfüllt.\ntriebener nach Verlassen eines der in\n§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs-     (4) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist bei\ngesetzes bezeichneten Staaten, aus dem   Ansprüchen der in § 32 Abs. 2 bezeichneten Art der\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden   Sitz und Ort der Geschäftsleitung der dort bezeich-\nist, in einem anderen der dort bezeich-  neten Gesellschaften maßgebend.\nneten Staaten sich aufgehalten hat, oder\n1l\nb) als Heimkehrer nach den Vorschriften\ndes Heimkehrergesetzes oder                                        § 34\nc) als Sowjetzonenflüchtling,e im Sinne           Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung\ndes § 3 des Bundesvertriebenengesetzes           bei Gemeinschaften zur gesamten Hand\noder\nd) im Wege der Familienzusammenführung          (1) Stehen Ansprüche (§ 30) einer ehelichen\nzu den Ehegatten oder als Minderjäh-     Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft zu, so\nrige zu ihren Eltern oder als hilfsbe-   besteht ein Recht auf Ablösung auch dann, wenn\ndürftige Elternteile zu ihren Kindern,   die Voraussetzungen des § 33 in der Person eines\nvorausgesetzt, daß der nachträglich zu-  Mitberechtigten gege~en sind.\ngezogene mit einer Person zusammen-         (2) Bei Ansprüchen (§ 30), die einer sonstigen\ngeführt wird, die schon am 31. Dezem-    Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehen, besteht\nber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge-   ein Recht auf Ablösung, wenn die Voraussetzungen\nsetzes den Wohnsitz oder ständigen       des § 33 entweder in der Person aller Mit.berechtig-\nAufenthalt hatte oder unter Buch-        ten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur\nstabe a, b oder c fällt. Dabei sind im   gesamten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz\nVerhältnis zwischen Eltern und Kindern   oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungs-\nauch Schwiegerkinder zu berücksichti-    bereich dieses Gesetzes hatte. Steht der Anspruch\ngen, wenn das einzige oder letzte Kind   (§ 30) einer nach ausländischem Recht errichteten\nv,erstorben oder verschollen ist.        vergleichbaren Gesellschaft zu, so gilt das gleiche,\nWeitere Voraussetzung ist, daß diese Per-    wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 1952 ihren\nsonen zu dem Zeitpunkt der Begründung        Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem\ndes Wohnsitzes oder des ständigen Aufent-    der in § 33 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Gebiete hatte.\nhaltes Deutsche im Sinne des Artikels 116\ndes Grundgesetzes sind oder werden;\n3. juristischen Personen, die am 31. Dezember                              § 35\n1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Ge-\nAblösungsschuld und Ablösungsschuldner\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes hatten. Ein Sitz in Berlin gilt als    (1) Wird das Recht auf Ablösung festgestellt, so ist\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes      in Höhe von zehn vom Hunder~ des Nennbetrages\nnur dann, wenn sich die Geschäftsleitung     des Anspruchs, dessen Ablösung verlangt wird (ab-\nam 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich      zulösender Anspruch), eine Schuldbuchforderung\ndieses Gesetzes befunden hat;                 (Ablösungsschuld) einzutragen.","1758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Schuldner der Ablösungsschuld sind                                          § 38\n1. der Bund, soweit die abzulösenden An-                                 Tilgung\nsprüche sich gegen das Deutsche Reich oder\ndas ehemalige Land Preußen richteten,            Der Gesamtbetrag der Ablösungsschuld wird in\nvierzig möglichst gleichen Teilbeträgen durch Zie-\n2. die Deutsche Bundesbahn, soweit die ab-\nhung von Auslosungsgruppen und deren Einlösung\nzulösenden Ansprüche sich gegen die Deut-\njeweils am 1. April eines jeden Jahres getilgt; die\nsche Reichsbahn richteten,\nerste Ziehung erfolgt zum 1. April 1960. Die durch\n3. die Deutsche Bundespost, soweit die abzu-     die Tilgung ersparten Zinsen sind zusätzlich zur\nlösenden Ansprüche sich gegen die Deut-       Tilgung zu verwenden. Eine vorzeitige Tilgung\nsche Reichspost richteten.                    durch Auslosung weiterer Gruppen ist zulässig. Ein\n(3) Werden Ansprüche abgelöst, die in einem           Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Aus-\nSchuldbuch als Einzelschuldbuchforderungen oder           losungsgruppe besteht nicht.\nim Hinterlegungsbuch (§ 30 Nr. 2) eingetragen sind,\nso ist auch die Ablösungsschuld als Einzelschuld-                                   § 39\nbuchforderung für den Ablösungsberechtigten ein-\nzutragen. In allen übrigen Fällen ist dem Ab-                        Vorbehalt einer Sonderregelung\nlösungsberechtigten ein Anteil an einer Sammel-                       für Klein- und Spitzenbeträge\nschuldbuchforderung zu gewähren; der Ablösungs-              Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nberechtigte kann jedoch die Eintragung einer Ein-         zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung durch\nzelschuldbuchforderung beantragen, es sei denn,           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ndaß der abzulösende Anspruch in einem Gemein-             Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß Spitzen-\nschaftsdepot für Eheleute verwahrt oder verwaltet         beträge nach oben oder nach unten abgerundet und\nwird.                                                     daß Kleinbeträge ohne Eintragung in das Schuld-\n(4) Pfandrechte und sonstige Rechte Dritter, die       buch vorzeitig ohne Zinsen bar abgelöst werden\nan dem abzulösenden Anspruch bei Inkrafttreten            und die Fälligkeit der auf Spitzenbeträge entfallen-\ndes Gesetzes bestanden haben, sowie Verfügungs-           den Zinsen abweichend von § 37 eintritt.\nbeschränkungen setzen sich an der Ablösungsschuld\noder an dem Anspruch auf Barablösung (§ 39) fort.\n(5) Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes                      ZWEITER ABSCHNITT\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai\n1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Verordnung                               Verfahren\nvom 17. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2298)\nfinden mit der Einschränkung sinngemäß Anwen-                                      § 40\ndung, daß Schuldverschreibungen gegen Löschung                             Anmeldung, Prüfstelle\nder Schuldbuchforderungen bis auf weiteres nicht\n(1) Die nach § 30 Nr. 1 bis 5 abzulösenden An-\nausgereicht werden. Nach Durchführung der Ab-\nsprüche sind anzumelden (§§ 41 bis 48).\nlösung kann der Bundesminister der Finanzen eine\nAusreichung von Schuldverschreibungen gegen Lö-              (2) Prüfstelle für die Anmeldungen ist die Bun-\nschung der Schuldbuchforderungen nach den Vor-            desschuldenverwaltung.\nschriften des Reichsschuldbuchgesetzes zulassen.\n§ 41\n§ 36\nAnmeldebefugnis in besonderen Fällen\nNennbeträge in Sonderfällen\n(1) Steht der abzulösende Anspruch mehreren ge-\nAls Nennbetrag des abzulösenden Anspruchs im            meinschaftlich zu, so kann jeder Berechtigte ihn\nSinne des § 35 gilt                                       anmelden. Die Mitberechtigten sollen angegeben\n1. bei der Anleiheablösungsschuld mit Aus-             werden. Die Anmeldung wirkt für alle Berechtigten.\nlosungsrechten im Sinne des Gesetzes über die         (2) Für einen Deutschen im Sinne des Artikels 116\nAblösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli        des Grundgesetz_es, der außerhalb des Geltungs-\n1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) das 10fache, bei   bereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird oder\nder Anleiheablösungsschuld ohne Auslosungs-        der verschollen ist, können auch folgende Angehö-\nrechte das 0,4fache und bei Auslosungsrechten      rige, sofern sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich\nohne Anleiheablösungsschuld das 9,6fache des       dieses Gesetzes haben, die Anmeldung vornehmen:\nReichsmarknennbetrages,\n1. der Ehegatte,\n2. bei Ansprüchen aus aufgekündigten Reichs-\nbahnvorzugsaktien das 1,2fache des Nenn-                  2. wenn kein Ehegatte vorhanden ist, jeder\nbetrages.                                                    Abkömmling,\n3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Ab-\n§ 37\nkömmling vorhanden ist, jeder Elternteil.\nVerzinsung\n(3) Derjenige, dem ein Pfandrecht oder ein son-\nDie eingetragene Ablösungsschuld (§ ;35) ist mit        stiges Recht an dem abzulösenden Anspruch zu-\nvier vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zins-         steht oder zu dessen Gunsten eine Verfügungs-\nbeträge sind jährlich nachträglich zu zahlen. Die         beschränkung besteht, kann die Anmeldung für den\nVerzinsung beginnt am 1. April 1955.                      Berechtigten vornehmen; dies gilt nicht, wenn der","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                             1759\nabzulösende Anspruch nach § 43 angemeldet wird.                         brachen vom Zeitpunkt des Erwerbs ab\nSoweit der abzulösende Anspruch als Einzelschuld-                       bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbuchforderung eingetragen ist, gilt Satz 1 nur, wenn                    verwahrt oder verwaltet worden ist\ndas Recht oder die Verfügungsbeschränkung im                            oder\nSchuldbuch eingetragen ist.                                         c) in einem Wertpapier verbrieft ist,\n(4) Ist bei einer Schuldbuchforderung eine zweite                    welches das Kreditinstitut als Besitz des\nPerson nach § 7 des Reichsschuldbuchgesetzes ein-                       Kunden unter Angabe der Stücknum-\ngetragen, so kann sie nach dem Tode des einge-                          mer der Schuldenverwaltung des Ver-\ntragenen Gläubigers die Anmeldung vornehmen.                            einigten Wirtschaftsgebietes oder der\nBundesschuldenverwaltung         bis  zum\n31. Mai 1950 gemeldet hat, und das\n§ 42                                         Wertpapier bei Inkrafttreten dieses Ge-\nEinreichen der Anmeldung,                                setzes von dem Kreditinstitut für den\nAnmeldestellen                                     Kunden verwahrt wird oder dem Kre-\nditinstitut unter Angabe der Stück-\n(1) Die Anmeldung ist bei einer Anmeldestelle                        nummer gemeldet worden war\neinzureichen. Anmeldestellen sind die Kreditinsti-                      und\ntute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Land\nBerlin jedoch nur solche Kreditinstitute, die von der            2. sich aus den Unterlagen des Kreditinstituts\nBerliner Zentralbank als Anmeldestellen im Wert-                     ergibt oder nach Absatz 2 davon ausge-\npapierbereinigungsverfahren zugelassen sind (§ 14                    gangen werden kann, daß die Vorausset-\nAbs. 1 Satz 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).                   zungen der § § 33, 34 erfüllt sind.\nWird der abzulösende Anspruch von einem Kredit-             (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann davon aus-\ninstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei des-     gegangen werden, daß die Voraussetzungen der\nsen Inkrafttreten für einen Kunden verwahrt oder         §§ 33, 34 erfüllt sind, es sei denn, daß den Personen\nverwaltet, so ist Anmeldestelle nur das Kreditinsti-     des Kreditinstituts, welche die Anmeldung bearbei-\ntut, das unmittelbar mit dem Kunden in G~schäfts-        ten, etwas ande,res bekannt ist oder daß sich aus\nverkehr steht.                                           den Depotunterlagen oder der Kundenkartei des Kre-\n(2) Ist der abzulösende Anspruch als Einzelschuld-   ditinstituts Anhaltspunkte, für etwas anderes er-\nbuchforderung eingetragen, so ist die Anmeldung          geben.\nunmittelbar bei der Prüfstelle einzureichen; das gilt\n§ 44\nauch für nicht in das Reichsschuldbuch eingetra-\ngene Ansprüche aus Auslosungsrechten der Anleihe-                           Inhalt der Anmeldung\nablösungsschuld, auf die Vorzugsrente bezogen               (1) Die Anmeldung ist auf einem Vordruck vor-\nwurde.                                                  zunehmen, dessen Fassung von der Bundesschulden-\n(3) Die Anmeldestelle vertritt den Anmelder im       verwaltung bestimmt und im Bundesanzeiger ver-\nPrüfungsverfahren; sie ist an seine Weisungen ge-       öffentlicht wird. In dem Vordruck sind insbesondere\nbunden.                                                 folgende Angaben vorzusehen:\n1. Der Name (die Firma), bei natürlichen\n§ 43                                      Personen auch der Vorname, und die An-\nVereinfachte Form der Anmeldung                          schrift des Anmelders,\n(1) Ein Kreditinstitut, das nach § 42 Abs. 1 An-             2. der abzulösende Anspruch nach seinem Be-\nmeldestelle ist, kann für einen Kunden die Anmel-                   trag und seinen Merkmalen,\ndung in vereinfachter Form (§ 44 Abs. 2) vorneh-                3. die Tatsachen, auf die das Recht auf Ab-\nmen, wenn                                                           lösung gestützt wird, und die Beweismittel\n1. der abzulösende Anspruch                                 für die nach § 49 zu beweisenden Tatsachen,\na) von Kreditinstituten, die Anmeldestel-            4. bei Bankverwahrung die Bezeichnung des\nlen sind, ununterbrochen seit dem 1. Ja-              erstverwahrenden Kreditinstituts und die\nnuar 1945 oder im Falle einer ohne                    Verwahrungsart.\nEigentumswechsel vorgenommenen De-            (2) Die Anmeldungen in vereinfachter Form (§ 43)\npotumlegung seit dem 8. Mai 1945 bis      sind auf Vordrucken einzureichen, in denen außer\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-    den Angaben in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorzusehen\nwahrt oder verwaltet worden ist, so-      sind\nfern im Falle der Depotumlegung das                1. die Verwahrungsart,\nausbuchende Kreditinstitut den abzu-               2. die Nummer des Depots und die Stelle des\nlösenden Anspruch seit dem 1. Januar                  Depotbuches, unter denen der abzulösende\n1945 verwahrt oder verwaltet hat,                     Anspruch verzeichnet ist,\noder\n3. die Erklärung des Kreditinstituts, daß die\nb) auf Grund eines in der Zeit vom 1. Ja-                in § 43 genannten Voraussetzungen vor-\nnuar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließ-             liegen.\nlich an einer Börse oder im Bankverkehr\nabgeschlossenen Rechtsgeschäfts erwor-        (3) Die Anmeldung ist in der von der Prüfstelle\nben worden ist und von Kreditinstitu-      zu bestimmenden Anzahl von ausgefüllten Vor-\nten, die Anmeldestellen sind, ununter-     drucken einzureichen. Die als Beweismittel dienen-","1760                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nden Urkunden (§ 50) sind beizufügen; sie brauchen        werden. Die übrigen Anmeldungen sind erst dann\nder Prüfstelle nur auf Verlangen vorgelegt zu wer-       der Prüfstelle vorzulegen, wenn diese durch Be-\nden. Uber den abzulösenden Anspruch ausgestellte,        kanntmachung im Bundesanzeiger hierzu auffordert.\nnach § 100 kraftlos gewordene Wertpapiere sind\nabzuliefern und zu diesem Zweck der Anmeldung\nbei zu lügen.                                                                       § 48\n§ 45                                   Frist für die Vorlegung der Anmeldungen\nErgänzendC:.~ Angaben                      (1) Die Prüfstelle hat frühestens sechs Monate\n(1) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung           nach dem Aufruf aller Gruppen von Anmeldungen\ndas EinfJungsdatum zu vermerken sowie die etwa           durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger eine\nerforderlichen Erqiinzunqen der Anmeldung zu ver-        Ausschlußfrist von sechs Monaten für die Vorle-\nanlassen.                                                gung der Anmeldungen festzusetzen. In der Be-\nkanntmachung ist der Tag des Fristablaufs anzu-\n(2) In den Fällen, in denen ein Anteil an einer       geben und auf die Folgen der Fristversäumnis\nSammelschulclbuchfordcrung gewährt werden soll           hinzu weisen.\n(§ 35 Abs. 3 Satz 2), hat die Anmeldestelle das Konto\nzu bczPichnen, auf das bei der Wertpapiersammel-             (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 endet die Frist\nbank Gutschriften erteilt werden sollen.                 zur Vorlegung der Anmeldungen mit dem Ablauf\nvon fünfzehn Monaten seit dem Beginn der An-\n§ 46                           meldefrist, jedoch nicht vor Ablauf der nach Ab-\nsatz 1 bekanntgemachten Frist.\nAnmeldefrist\n(1) Die Anmeldung ist innerhalb einer Anmelde-\nfrist von einem Jahr vorzunehmen; die Anmelde-                                       § 49\nfrist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                               Beweis\n(2) In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 beginnt die\n(1) Der Anmelder hat zu beweisen oder glaubhaft\nAnmeldefrist mit dem Ablauf des Monats, in dem\nzu machen, daß die Voraussetzungen der §§ 33, 34\nderjenige, dem der abzulösende Anspruch am 31. De-\nerfüllt sind und daß ihm der abzulösende Anspruch\nzember 1952 zugestanden hat, seinen Wohnsitz oder\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu-\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich d~eses Ge-\nstand. §§ 21, 23 Abs. 2 des Wertpapierbereini-\nsetzes genommen hat, jedoch nicht vor dem Inkraft-\ngungsgesetzes gelten sinngemäß. Eidesstattliche\ntreten dieses Gesetzes. Satz 1 gilt sinngemäß für\nVersicherungen des Anmelders reichen für sich\nden Fall, daß die Ablösung davon abhängt, daß das\nallein nicht zur Glaubhaftmachung dafür aus, daß\nAbkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche\ndem Anmelder der abzulösende Anspruch zustand.\nAuslandsschulden auf den abzulösenden Anspruch\nanwendbar wird.                                              (2) Der Beweis, daß der abzulösende Anspruch\n(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 bei        dem Anmelder im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nder Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung ein,        dieses Gesetzes zustand, ist erbracht, wenn der An-\naus der mindestens der Berechtigte, de1 Schuldner,        spruch für den Anmelder oder dessen Erblasser· als\nder Betrag des abzulösenden Anspruchs und die             Schuldbuchforderung eingetragen ist oder auf einem\nAbsicht zur Anmeldung ersichtlich sind, so hat die        nicht in das Reichsschuldbuch eingetragenen Aus-\nAnmeldestelle den Anmeldevordruck für den An-             losungsrecht der Anleiheablösungsschuld beruht, für\nmeld er auszufüllen und zu unterschreiben.                das vom Anmelder oder dessen Erblasser Vorzugs-\nrente bezogen wurde. Ist für den Anmelder oder\n(4) Wird der abzulösende Anspruch bei Inkraft-         dessen Erblasser im Schuldbuch oder in dem bei der\ntreten dieses Gesetzes von einer Anmeldestelle ver-       Reichsschuldenverwaltung geführten Hinterlegungs-\nwahrt oder verwaltet und reicht der Kunde inner-          buch als Wohnort ein Ort innerhalb der Grenzen\nhalb der Frist des Absatzes 1 keinen ordnungsgemäß        Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember\nausgefüllten Anmeldevordruck ein, so hat die An-          1937 eingetragen, so kann davon ausgegangen wer-\nmeldestelle den Anmeldevordruck für ihn auszu-            den, daß der Anmelder oder dessen Erblasser am\nfüllen und zu unterschreiben. In diesem Falle gilt        31. Dezember 1952 Deutscher im Sinne des Arti-\ndie Anmeldefrist als gewahrt, wenn die Anmeldung          kels 116 des Grundgesetzes gewesen ist.\nder Prüfstelle innerhalb der in § 48 Abs. 1 bestimm-\nten Frist vorgelegt wird.                                     (3) Verlangt der Anmelder die Ablösung des An-\nspruchs auf rückständige Zinsen oder Dividenden,\n§ 47                            die in einem Wertpapier verbrieft waren(§ 30 Nr. 4),\nso kann der Beweis für das Recht auf Ablösung\nVorlegung der Anmeldungen                   insoweit nur durch Vorlage der Zins- oder Dividen-\nbei der Prüfstelle                    denscheine in Verbindung mit der Anmeldung des\n(1) Die Anmeldestelle hat die Anmeldungen in          abzulösenden Kapitalanspruchs geführt werden.\nder sich aus Absatz 2 ergebenden zeitlichen Reihen-           (4) Bei der Entscheidung über rückständige Zin-\nfolge der Prüfstelle vorzulegen.\nsen oder Dividenden (§ 30 Nr. 4) und über An-\n(2) Anmeldungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-       sprüche nach § 30 Nr. 5 ist davon auszugehen, daß\nben a und b sollen innerhalb von sechs Monaten            Vorlegungs- und Verjährungsfristen nicht abgelau-\nseit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt         fen sind.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                         1761\nj5) Wird der dbzulösende Anspruch in ,einem Ge-                                § 52\nmeinschaftsdepot für Eheleute verwahrt oder ver-\n,.1\\laltet, so ist davon· auszugehen, daß die Voraus-          Änderung der Entscheidung der Prüfstelle\nsetzungen der §§ 33, 34 erfüllt sind, wenn sie in         (1) Beruht die Entscheidung der Prüfstelle auf\nder Person eines Ehegatten vorliegen.                   unzutreffenden Angaben des Anmelders oder eines\n(6) Ist das Wertpapier, in dem der abzulösende      Kreditinstituts, ist die Prüfstelle zur .Änderung ihrer\nAnspruch verbrieft war, unter Angabe der Stück-         Entscheidung befugt, soweit nicht nach der Ein-\nnummer bis zum 31. Mai 1950 der Schuldenverwal-         tragung Rechte Dritter an der Ablösungsschuld ent-\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder der       standen sind.\nBundesschuldenverwaltung gemeldet worden, so               (2) Besteht nach der Feststellung der Prüfstelle\nbraucht der Beweis, daß der abzulösende Anspruch        begründeter Anlaß zu der Annahme, daß die Vor-\ndem Anmelder seit dem 1. Januar 1945 zustand, nur       aussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so kann\nerbracht zu werden, wenn die entscheidende Stelle       die Prüfstelle die Eintragung eines Sperrvermerks\ndie Führung des Beweises verlangt.                      anordnen. § 50 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.\nDer Sperrvermerk ist, wenn die Ablösungsschuld\nals 'Einzelschuldbuchforderung eingetragen ist, im\n§ 50                        Schuldbuch, andernfalls im Depotbuch des Kredit-\nBeweismittel                     instituts, das die Ablösungsschuld verwahrt oder\nverwaltet, einzutragen.\n{1) Der Anmelder hat zum Beweis der nach § 49\nerheblichen Tatsachen in erster Linie öffentliche          (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen\nUrkunden oder Bankbescheinigungen vorzulegen.           der Prüfstelle sind dem Vertreter des Anmelders,\nDepotbescheinigungen von Kreditinstituten im Gel-       in den Fällen des § '42 Abs. 2 dem Anmelder un-\ntungsbereich dieses Gesetzes müssen die Nummer          mittelbar zuzustellen.\ndes Depots und die Stelle des Depotbuches ent-             (4) Solange der Sperrvermerk besteht, kann der\nhalten, unter denen der abzulösende Anspruch ver-       Anmelder über die Ablösungsschuld nicht verfügen.\nzeichnet ist.\n(5) .Änderungen der Entscheidung der Prüfstelle\n(2) Der Entscheidung über die Anmeldung kön-         und Eintragungen von Sperrvermerken sind nur\nnen auch Erklärungen der Anmeldestelle zugrunde         innerhalb von vier Jahren seit dem Inkrafttreten\ngelegt werden, die sie nach § 44 Abs. 2 oder über die   dieses Gesetzes zulässig. Diese Frist kann durch\nnach § 49 zu beweisenden Tatsachen auf Grund ihr        Rechtsverordnung des Bundesministers der Finan-\nvorliegender Unterlagen abgegeben hat.                  zen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ndarf, bis zu einem Jahr verlängert werden.\n(3) Die entscheidende Stelle kann verlangen, daß\ndie Bankbücher ihr oder einem von ihr bestellten           (6) Haben Kreditinstitute unter Verletzung der\nSachverständigen vorgelegt werden; das gilt auch        im Bankverkehr erforderlichen Sorgfalt unzutref-\nfür sonstige Unterlagen, auf welche die Anmeldung       fende Bankbescheinigungen ausgestellt oder Er-\ngestützt worden ist. Soweit sich die Pflicht zur Ver-   klärungen der in § 50 Abs. 2 vorgesehenen Art un-\nschwiegenheit für einen Sachverständigen nicht be-      richtig abgegeben, so haften sie dem Bund für den\nreits aus anderen Vorschriften ergibt, ist der Sach-    dadurch verursachten Schaden.\nverständige von der entscheidenden Stelle zur Ver-\nschwieg~nheit zu verpflichten.                     ·\n§ 53\n§ 51                                                Einspruch\nEntscheidung der Prüfstelle                (1) Gegen die Entscheidung der Prüfstelle, durch\ndie festgestellt wird, daß kein Recht auf Ablösung\n(1) Hält die Prüfstelle das Recht auf Ablösung\nbesteht, sowie gegen die Anordnung eines Sperr-\nfür begründet, so entscheidet sie über die Anmel-\nvermerks kann der Anmelder Einspruch einlegen.\ndung, indem sie die Eintragung einer Schuldbuch-\nforderung oder die Gutschrift eines Anteils an einer       (2) Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat\nSammelschuldbuchforderung (§ 35 Abs. 3) oder die        bei der Prüf stelle schriftlich einzulegen. Die Frist\nBarablösung (§ 39) veranlaßt. Die Entscheidung der      beginnt mit der Zustellung. Die Einspruchsschrift\nPrüfstelle ist unanfechtbar.                            muß von der Anmeldestelle oder einem Rechts-\nanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die\n(2) Ist die Anmeldung verspätet oder hat der An-     Anmeldung der Prüfstelle unmittelbar . eingereicht\nmelder den ihm nach § 49 obliegenden Beweis nicht       worden war (§ 42 Abs. 2).\ngeführt, so wird festgestellt, daß kein Recht auf Ab-\nlösung des angemeldeten Anspruchs besteht.                 (3) Hält die Prüfstelle den Einspruch für begrün-\ndet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat sie\n(3) Wird die Anmeldung zurückgenommen,            so den Einspruch mit ihrer Stellungnahme der Kammer\nwird das Verfahren eingestellt.                         für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vor-\n(4) Die Prüfstelle hat eine Entscheidung nach Ab-    zulegen.\nsatz 2 dem Vertreter des Anmelders, in den Fällen          (4) Einern Anmelder, der ohne sein eigenes Ver-\ndes § 42 Abs. 2 dem Anmelder unmittelbar zuzu-          schulden verhindert war, die Einspruchsfrist ein-\nstellen.                                                zuhalten, ist auf Antrag von der Kammer für Wert-","1762                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\npapierbereinigung Wiedereinsetzung in den vorigen                                 § 57\nStand zu erteilen, wenn er den Einspruch binnen                          Sofortige Beschwerde\nzwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernis-\nses einreicht und die Tatsachen, welche die Wieder-        (1) Gegen die Entscheidung der Kammer für\neinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die       Wertpapierbereinigung findet die sofortige Be-\nAblehnung der Wiedereinsetzung ist die sofortige        schwerde an das Oberlandesgericht statt. Sie kann\nBeschwerde (§ 57) zulässig. Nach dern Ablauf eines      auch von dem Vertreter des Bundesinteresses ein-\nJahres, vorn Ende der versiiurnten Frist an gerech-     gelegt werden. Die sofortige Beschwerde kann nur\nnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-           auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden.\nantragt werden.                                            (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb eines\nMonats bei der Kammer für Wertpapierbereinigung\n§ 54                         schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt\nmit der Zustellung der Entscheidung an den An-\nZuständige Kammer\nmelder, gegen-über dem Vertreter des Bundes-\nfür Wertpapierbereinigung\ninteresses mit der Zustellung an die Prüfstelle. Wird\n(l) Die Zuständigkeit der Kammer für Wert-           die sofortige Beschwerde von dem Anmelder ein-\npapierbereinigung wird durch den zur Zeit der An-      gelegt, so muß die Beschwerdeschrift von der An-\nmeldung bestehenden Wohnsitz, ständigen Aufent-        meldestelle oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet\nhalt oder Ort der Geschiiftsleitung des Anmelders      sein.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt. Ist           (3) Einern Anmelder, der ohne sein eigenes Ver-\nein solcher nicht vorhanden, so ist für die Zustän-    schulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzu-\ndigkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung der       halten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht\nSitz der Prüfstelle maßgebend.                         die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu er-\n(2) Unter Kammern für Wertpapierbereinigung         teilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei\nim Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des        Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses ein-\nWertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kam-          reicht und die Tatsachen, welche die Wiederein-\nmern für Wertpapierbereinigung zu verstehen.           setzung begründen, glaubhaft macht. Nach dem Ab-\nlauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,        Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung\ndurch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer        nicht mehr beantragt werden.\nKammern für Wertpapierbereinigung einer von                (4) Der sofortigen Beschwerde ist eine Abschrift\nihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse         beizufügen; die Abschrift ist, wenn die sofortige\nauf Grund dieses Gesetzes zu übertragen, sofern die    Beschwerde von dem Anmelder eingelegt wird, dem\nZusammenfassung für eine sachdienliche Förderung       Vertreter des Bundesinteresses, andernfalls dem\nund schnellere Erledigung der Verfahren geboten        Anmelder zu übersenden.\nist. Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.          (5) § 34 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsge-\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.\n(6) § 54 Abs. 2 und 3 findet entsprechende An-\n§ 55                         wendung.\nEntscheidung der Kammer                                             § 58\nfür Wertpapierbereinigung\nAnzuwendende Vorschriften\n(1) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung          Auf das Verfahren vor den Gerichten sind die\nden Einspruch für begründet, so stellt sie fest, daß   Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-\nund inwieweit ein Recht auf Ablösung besteht oder      ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß an-\ndaß die Voraussetzungen für die Eintragung des         zuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas\nSperrvermerks nicht gegeben sind.                      ande,res bestimmt ist.\n(2) § 31 Abs. 3 bis 5 des Wertpapierbereinigungs-                              § 59\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nBeteiligung am Prüfungsverfahren\n(3) Nach Rechtskraft der E~tscheidung der Kam-         Der nach § 41 Abs. 3 Anmeldeberechtigte kann\nmer für Wertpapierbereinigung hat die Prüfstelle       sich neben dem Anmelder durch Einreichung eines\ndie Eintragung einer Schuldbuchforderung, die Gut-     Schriftsatzes an dem Prüfungsverfahren beteiligen\nschrift eines Anteils an einer Sammelschuldbuch-       und selbständig Rechtsmittel einlegen. Die Ein-\nforderung (§ 35 Abs. 3), die Barablösung (§ 39) oder   spruchs- und Beschwerdeschrift muß von einem\ndie Löschung des Sperrvermerks zu veranlassen.         Rechtsanwalt unterzeichnet sein,\n§ 60\n§ 56\nRückerstattungsanmeldungen\nVertreter des Bundesinteresses\nAnsprüche aus den im Geltungsbereich dieses\nAn gerichtlichen Verfahren kann sich ein Ver-       Gesetzes erlassenen Rückerstattungsgesetzen blei-\ntreter des Bundesinteresses beteiligen. Der Bundes-    ben unberührt. Wer die Rückerstattung eines bis\nminister der Finanzen bestimmt, welche Stelle die       zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen abzu-\nAufgaben des Vertreters des Bundesinteresses            lösenden Anspruchs verlangt hat, ist zur Anmel-\nwahrnimmt.                                              dung auch dann berechtigt, wenn über den Rück-","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                        1163\nerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig ent-                               § 66\nschieden ist. Die Anmeldung ist als Rückerstattungs-\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nanmeldung zu kennzeichnen. Das Prüfungsverfahren\nwird ausgesetzt, bis über die wegen der Entziehung       Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\ngeltend gemachten Ansprüche rechtskräftig ent-        führung des Verfahrens erläßt de,r Bundesminister\nschieden ist. Wenn wegen des abzulösenden An-         der Finanzen.\nspruchs weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch                                 § 67\ninsoweit das Verfahren bis zur Entscheidung über\ndie wegen der Entziehung geltend gemachten                               Begriffsbestimmung\nAnsprüche auszusetzen.                                    Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapierberei-\n§ 61                          nigungsgesetz und das Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des        Wertpapierbereinigungsgesetzes\nVersicherungen an Eides Statt              Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs-\nDie Prüfstelle ist im Prüfungsverfahren zur Ab-     bereich das Gesetz zur Bereinigung des Wertpapier-\nnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.        wesens vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder\ndas entsprechende Gesetz des Landes Berlin vom\n§ 62                          26. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß-\nAuskunft, Aufsicht                  Berlin Teil I S. 346) und das Gesetz zur Änderung\nund Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes\nFür das Recht auf Auskunft und die Aufsicht über\nvom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) oder\ndie Kreditinstitute gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54\ndas gleiche Gesetz des Landes Berlin vom 12. Juli\nAbs. 1 und §§ 55 bis 58 des Wertpapierbereinigungs-\n1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ngesetzes sinngemäß.\nS. 530) zu verstehen.\n§ 63\nKosten\n(1) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 59 Abs. 1                      VIERTER TEIL\nund 6 bis 10 des Wertpapierbereinigungsgesetzes\nsinngemäß anzuwenden.                                                   Härteregelung\n(2) Die Anmeldestellen erhalten außer der nach\nAbsatz 1 zu zahlenden Gebühr vom Bund einen\nERSTER ABSCHNITT\nUnkostenbeitrag von einer Deutschen Mark für\njede Anmeldung eines Anmelde'rs.                            Voraussetzungen, Art und Umfang\n(3) Für die   den Beisitzern der Kammern für                        der Härtebeihilfen\nWertpapierbereinigung zustehende Entschädigung\ngilt § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung                                 § 68\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes.\nTatbestände\n§ 64                             (1) Zur Milderung von Härten können natürli-\nAufgebotsverfahren                   chen Personen auf Antrag Härtebeihilfen nach die-\nVerfahren nach§§ 1003ff. der Zivilprozeßordnung     sem Teil zur Abwendung einer gegenwärtigen Not-\nfinden für die in der Anlage zu § 30 bezeichneten      lage gewährt werden, wenn die N6tlage unmittel-\nWertpapiere nicht mehr statt. Sind solche Wert-        bar dadurch entstanden ist, daß\npapiere bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes             1. diesen Personen Ansprüche (§ 1) nicht er-\nin einem Verfahren nach §§ 1003 ff. der Zivilprozeß-             füllt worden sind, die der Regelung dieses\nordnung oder §§ 2 ff. der SidJenten Durchführungs-               Gesetzes unterliegen und für die in die-\nund Ergänzungsverordnung zur Kriegssachschäden-                  sem Gesetz keine Erfüllung ode,r Ablösung\nverordnung (Kriegsschäden an Wertpapieren) vom                   vorgesehen ist,\n6. November 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 632) für kraft-\n2. diese Personen Schäden erlitten haben,\nlos erklärt worden, so kann der Berechtigte seine\nderen Regelung\nRechte aus dem kraftlos gewordenen Wertpapier\ngeltend machen. Eine Ersatzleistung für vernichtete              a) in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder\nUrkunden nach§ 13 der Reichsschuldenordnung vom                  b) in § 3 Abs. 1 Nr. 2\n13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 95) kann nicht            vorbehalten ist.\nverlangt werden.\nIn den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind die Schäden\nauch dann zu berücksichtigen, wenn die Vermögens-\n§ 65-\nwerte dem Berechtigten zur Zeit der Antragstellung\nIfärtefälle                      wirtschaftlich entzogen sind.\nDie Prüfstelle kann in besonderen Härtefällen\n(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von\naus Gründen der Billigkeit Nachsicht von der Ver-\nHärtebeihilfen besteht nicht.\nsäumnis der in § 46 genannten Frist gewähren. Die\nNachsicht ist von der Prüfstelle zu gewähren, wenn        (3) Eine Notlage ist nicht gegeben, wenn auf\nder Anmelder die Frist ohne sein eigenes Verschul-     Grund anderer gesetzlicher Vorsc1niften oder son-\nden versäumt hat und die Anmeldung binnen einem        stiger Bestimmungen entsprechen,de Leistungen aus\nJahr seit Ablauf der v~rsäumten Frist einreicht.       öffentlichen Mitteln außerhalb der öffentlichen Für-","1764                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nsorge gewährt werden, oder wenn und insoweit die           2. bei Schäden an deutschem Vermögen im Aus-\nNotlage durch solche Leistungen behoben werden                 land und in den zur Zeit unter fremder Ver-\nkann; dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden             waltung stehenden deutschen Ostgebieten ein-\nLeistungen als Härtebeihilfen gewährt werden. Im               schließlich Verlusten an ausländischen Wert-\nübrigen werden die Voraussetzungen, unter denen                papieren: die Schäden müssen durch Wegnahme,,\neine Notlage anzunehmen ist, durch Rechtsverord-               Ablieferung, Abbau, Zerstörung, Verwertung\nnung bestimmt. Dabei sollen die Grundsätze berück-             oder sonstige Entziehung entstanden sein\nsichtigt werden, die für die Gewährung von Lei-                a} an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\nstungen aus dem Härtefonds nac:h § 301 des Lasten-                forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-\nausgleichsgesetzes maßgebend sind.                                vermögen oder zum Betriebsvermögen im\nSinne des Bewertungsgesetzes gehören, oder\n§ 69\nb) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie\nVon der Regelung ausgenommene Ansprüche                       nicht unter Buchstabe a fallen:\nund Schäden\naa) an Hausrat,\nHärtebeihilfen können nicht gewährt werden                     bb) an privatrechtlichen geldwerten. An-\n1. bei Ansprüchen auf Gehalt, Lohn, Wehrsold,                         sprüchen,\nReise- und Umzugskosten, Trennungsentschä-                   cc) · an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-\ndigung und bei sonstigen Ansprüchen aus                            wie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-\neinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie bei                     und Wirtschaftsg,enossenschaften,\nAnsprüchen der in § 5 bezeichneten Art, so-\ndd) an literarischen und künstlerischen Ur-\nweit sich die letzteren auf die Zeit vor dem\nheberrechten, die zum sonstigen Ver-\n1. April 1950 beziehen,\nmögen im Sinne des Bewertungsge-\n2. bei Nutzungsschäden und mittelbaren Schäden,                       setzes gehören, und an gewerblichen\ninsbesondere entgangenem Gewinn, Schadens-                         Schutzrechten sowie an Lizenzen an Ur-\nfolgekosten sowie durch Produktions- und Be-                       heberrechten und gewerblichen Schutz-\ntriebsverbote oder -einschränkungen entstan-                       rechten;\ndenen Verlusten,\n3. bei Verlusten an                                     3. bei Restitutionsschäden: die Schäden müssen\ndurch Wegnahme oder Ablieferung an Wirt-\na) inländischen und ausländischen Zahlungs-              schaftsgütern, die zum land- und forstwirt-\nmitteln,                                             schaftlichen Vermögen oder zum Betriebsver-\nb) Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,                 mögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehö-\nc) Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck-               ren, entstanden sein. Den Schäden sind\ngegenständen und sonstigen Luxusgegen-               Aufwendungen zuzurechnen, die der Geschä-\nständen,                                             digte in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit\nd) Kunstgegenständen und Sammlungen,                     seines Eigentums für den weggenommenen oder\nsoweit die unter den Buchstaben a bis d ge-              abgelieferten Gegenstand gemacht hat, wenn\nnannten Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebs-             und soweit sie de ssen Wert bei de r Weg-\n1                  1\nvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes                 nahme oder Ablieferung erhöhten. Die Wirt-\ngehören,                                                 schaftsgüter dürfen vom Antragsteller nicht\nunrechtmäßig aus den im zweiten Weltkrieg\n4. bei Verlusten an Wirtschaftsgütern, die den              von deutschen Truppen besetzten oder unmit-\ndeutschen Devisenvorschriften zuwider nicht              telbar· oder mittelbar kontrollierten Gebieten\nangeboten und abgeliefert worden sind, ob-               beschafft oder fortgeführt worden sein;\nwohl die Anbietung und Ablieferung möglich\ngewesen wäre,                                        4. bei sonstigen Schäden: die Schäden müssen\n5. bei Schäden und Verl{isten an Vermögens-                 durch Wegnahme, Ablieferung, Abbau, Zerstö-\ngegenständen, die in Ausnutzung von Maß-                 rung, Verwe rtung oder sonstige Entziehung an\n1\nnahmen der nationalsozialistischen Gewalt--              Wirtschaftsgütern entstanden sein, die zum\nherrschaft erworben worden sind.                         land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum\nGrundvermögen oder zum Betriebsvermögen\n§ 70                                 im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören.\nVoraussetzungen bei Reparationsschäden\nund Restitutionsschäden                                              § 71\nIn den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-          Belegenheit der betroffenen Wirtschaftsgüter\nstabe b und Satz 2 müssen bei Anwendung der                 (1) Bei Schäden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz\nVorschriften dieses Teils folgende Voraussetzungen       Nr. 2 und Satz 2 können Härtebeihilfen nur gewährt\nerfüllt sein:                                            werden, wenn sich das betroffene Wirtschaftsgut -\n1. Bei Demontageschäden einschließlich Schäden        bei Rechten aus Wertpapieren die Urkunde - im\nder Schiffahrt und der Fischerei: die Schäden      Zeitpunkt de-s Schadenseintritts im Geltungsbereich\nmüssen durch Wegnahme, Ablieferung, Abbau          dieses Gesetzes, in den zur Zeit unter fremder Ver-\noder Zerstörung an Wirtschaftsgütern, die zum      waltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder      Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen\nzum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-           Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember\ntungsgesetzes gehören, entstanden sein;            1937 befand.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                          1765\n(2) Bei Schäden der Schiffahrt im Sinne des Ab-                b) als Heimkehrer nach den Vorschriften\nsatzes 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die                  des Heimkehrergesetzes oder\nFeststellung von Vertreibungsschäden und Kriegs-                  c) als Sowjetzonenfluchtlinge im Sinne des\nsachschäden entsprechend anzuwenden.                                  § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder\n§ 72                                    d) im Wege der Familienzusammenfüh-\nrung zu den Ehegatten oder als Minder-\nPersonenkreis\njährige zu ihren Eltern oder als hilfs-\n(1) Härtebeihilfen können nur gewährt werden                       bedürftige Elternteile zu ihren Kindern,\ndem unmittelbar Geschädigten oder, falls er ge-                       vorausgesetzt, daß der nachträglich zu-\nstorben ist, dessen Ehegatten, sofern im Zeitpunkt                    gezogene mit einer Person zusammen-\ndes Todes des unmittelbar Geschädigten die Ehe-                       geführt wird, die schon am 31. Dezem-\ngatten nicht dauernd getrennt gelebt haben, sowie                     ber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge-\nunterhaltsberechtigten Kindern des unmittelbar Ge-                    setzes den Wohnsitz oder ständigen\nschädigten, soweit diesen und ihren unterhalts-                       Aufenthalt hatte oder unter Buch-\npflichtigen Angehörigen nicht die Mittel zur Ver-                     stabe a, b oder c fällt. Dabei sind im\nfügung stehen, die zur Berufsausbildung oder Um-                      Verhältnis zwischen Eltern und Kin-\nschulung in einen geeigneten Beruf erforderlich                       dern auch Schwiegerkinder zu berück-\nsind.                                                                 sichtigen, wenn das einzige oder letzte\n(2) Als unmittelbar Geschädigte im Sinne des                       Kind verstorben oder verschollen ist.\nAbsatzes 1 gelten nur natürliche Personen,\n(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n1. im Falle des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:       und Satz 2 können Härtebeihilfen nur Personen ge-\ndenen die Ansprüche (§ 1) am 31. Dezem-      währt werden, die im Zeitpunkt des Schadensein-\nber 1952 oder, falls sie später entstanden   tritts deutsche Staatsangehörige oder deutsche\nsind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer      Volkszugehörige waren und am 31. Dezember 1952\nEntstehung zugestanden haben oder zu-        die in Absatz 3 Nr. 1 oder nach dem 31. Dezember\nstehen;                                      1952 die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Wohnsitz-\n2. in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2   oder Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen.\nund Satz 2:\ndie die Schäden selbst erlitten haben.                                  §  73\n(3) Im Falle des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können                           Härtebeihilfen\nHärtebeihilfen gewährt werden                             (1) Als Härtebeihilfen können im Rahmen der\n1. Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren     nach dem jeweiligen Haushaltsplan verfügbaren\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt im        Mittel gewährt werden\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in              1. Unterhaltsbeihilfe: als Beihilfe zum Le-\neinem Staate hatten, der die Regierung der•             bensunterhalt,\nBundesrepublik Deutschland am 1. April               2. Ausbildungsbeihilfe: als Beihilfe zur wirt-\n1956 anerkannt hatte;                                   schaftlichen und sozialen Förderung im\n2. Personen, die am 31. Dezember 1952 An-                  Wege der Berufsausbildung oder Um-\ngehörige eines Gläubigerstaates waren,                  schulung,\ndem gegenüber das Abkommen vom 27. Fe-               3. Hausratbeihilfe: als Beihilfe zur Beschaf-\nbruar 1953 über deutsche Auslandsschul-                 fung von Hausrat, sofern es sich um Schä-\nden wirksam ist oder wird;                              den an Hausrat im Sinne des § 70 Nr. 2\n3. Personen, die nach dem 31. Dezember 1952                handelt,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren             4. Darlehen zum Existenzaufbau.\nWohnsitz begründet haben oder begrün-           (2) Die einzelnen Härtebeihilfen dürfen die ent-\nden oder ständigen Aufenthalt genommen       sprechenden Leistungen nicht übersteigen, die in\nhaben oder nehmen                            Durchführung der §§ 301 und 302 des Lastenaus-\na) als Vertriebene (Aussiedler) gemäß        gleichsgesetzes gewährt werden.\n§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs-     (3) Liegen die Voraussetzungen für die Gewäh-\ngesetzes spätestens sechs Monate nach      rung einer Unterhaltsbeihilfe oder Ausbildungs-\ndem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit   beihilfe vor, so können diese mit Wirkung von dem\nunter fremder Verwaltung stehenden       auf den Tag der Antragstellung folgenden Monats-\ndeutschen Ostgebiete oder das Gebiet     ersten ab gewährt werden.\ndesjenigen Staates, aus dem sie vertrie-     (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nben oder ausgesiedelt worden sind, ver-  und Satz 2 kann Unterhaltsbeihilfe längstens bis\nlassen haben, wobei die Zeiten nicht      zum Inkrafttreten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vor-\nmitgerechnet werden, in denen ein Ver-   behaltenen besonderen gesetzlichen Regelung ge-\ntriebener nach Verlassen eines der in     währt werden.\n§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs-\n§ 74\ngesetzes bezeichneten Staaten, aus dem\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden                 Ausschluß der Obertragbarkeit\nist, in einem anderen der dort bezeich-     Der Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten\nneten Staaten sich aufgehalten hat,       Härtebeihilfe kann nicht übertragen, nicht gepfän-\noder                                      det und nicht verpfändet werden.","1766                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 75                                                  § 79\nVertragshilfe und Schutz                       Antragstellung und Antragsbegründung·\ngegen Inanspruchnahme aus Fürsorgeleistungen          (1) Der Geschädigte hat seinen Antrag auf amt-\nDie Vorschriften der §§ 161 und 363 des Lasten-    lichem Formblatt zu stellen und zu begründen und\nausgleichsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.       dabei insbesondere nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nund 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Ansprüche\nund Schäden zu beweisen, seine Notlage und nach\nZWEITER ABSCHNITT\n§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 zu\nOrganisation und Verfahren                   berücksichtigende Schäden glaubhaft zu machen.\n§ 76                            (2) Die Antragsfrist (§ 80) wird durch eine form-\nlose Anmeldung gewahrt.\nOrganisation\n(1) Die Vorschriften dieses Teils werden teils\n§ 80\nvom Bund und teils im Auftrag des Bundes von\nden Ländern durchgeführt.                                                   Antragsfrist\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Vorschrif-       (1) Anträge auf Gewährung von Härtebeihilfen\nten durch den Bund durchzuführen sind und in die-     können nur innerhalb von zwei Jahren nach dem\nsem Teil nichts anderes bestimmt ist, obliegt die     Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach dem Ein-\nDurchführung dem Präsidenten des Bundesaus-           tritt der in § 72 Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Voraus-\ngleichsamts. Der Präsident des Bundesausgleichs-      setzungen gestellt werden. Soweit bei Personen, die\namts übt die der Bundesregierung und den zustän-      unter § 72 Abs. 3 Nr. 2 fallen, der in Betracht kom-\ndigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85         mende Staat erst nach dem Inkrafttreten dieses\ndes Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach         Gesetzes dem Abkommen vom 27. Februar 1953\nMaßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus.     über deutsche Auslandsschulden beitritt, läuft die\n(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge-       Antragsfrist vom Zeitpunkt des Beitritts an.\nmeindeverbände werden die in Absatz 1 genannten          (2) Nach Ablauf der Fristen kann ein Antrag nur\nVorschriften von den mit der Durchführung des         gestellt werden, wenn die rechtzeitige Stellung des\nLastenausgleichsgesetzes betrauten Dienststellen      Antrages nachweisbar ohne Verschulden unter-\ndurchgeführt, soweit in diesem Teil nichts anderes    blieben ist und unverzüglich nachgeholt wird.\nbestimmt ist.\n(4) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 des                                 § 81\nLastenausgleichsgesetzes über den Kontrollaus-\nörtliche Zuständigkeit\nschuß und den Ständigen Beirat finden keine An-\nwendung.                                                 (1) Anträge auf Gewährung von Härtebeihilfen\nsind von den Geschädigten, die ihren ständigen Auf-\n§ 77\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,\nVertreter des Bundesinteresses             bei dem für diesen Aufenthalt des Geschädigten zu-\nDie nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be-    ständigen Ausgleichsamt zu stellen und bei der für\nstellten Vertreter des Ausgleichsfonds werden bei     den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zustän-\nDurchführung dieses Teils als Vertreter des Bun-      digen Gemeindebehörde einzureichen, soweit in den\ndesinteresses tätig. § 322 des Lastenausgleichs-      Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Bundes-     Im übrigen ist § 325 Abs. 1 bis 3 des Lastenaus-\nminister der Finanzen kann bei den Ausgleichsaus-     gleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nschüssen (§ 309 des Lastenausgleichsgesetzes), den       (2) Hat der Geschädigte keinen ständigen Auf-\nBeschwerdeausschüssen(~ 310 des Lastenausgleichs-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist\ngesetzes) und den Verwaltungsgerichten an Stelle\nder Geschädigte ausländischer Staatsangehöriger,\nder in Satz 1 genannten Vertreter Bedienstete\nso ist das Ausgleichsamt der Stadtverwaltung Köln\nder Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögens- und\nzuständig. Der Bundesminister der Finanzen kann\n-bauabteilungen) oder der Bundesvermögensstellen\nim Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundes-\nzu Vertretern des Bundesinteresses bestellen. Die\nausgleichsamtes die Zuständigkeit weiterer Aus-\nVertreter des Bundesinteresses sind an die Weisun-\ngleichsämter bestimmen. In Zweifelsfällen bestimmt\ngen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ge-\nder Präsident des Bundesausgleichsamtes das zu-\nbunden.\nständige Ausgleichsamt.\n§ 78\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind die An-\nAnwendung von Vorschriften                träge, soweit der Geschädigte keinen ständigen\ndes Lastenausgleichsgesetzes              Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\nFür die Durchführung dieses Teils sind die Vor-    bei dem für den ständigen Aufenthalt des Geschä-\nschriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten      digten zuständigen deutschen Konsulat einzurei-\nTeils des Lastenausgleichsgesetzes sowie §§ 288,      chen. Das Konsulat hat, soweit der Antrag nicht\n317, 350, 350a, 350b, 351 und 360 des Lastenaus-      hinreichend begründet ist oder die Angaben un-\ngleichsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit       vollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und\nsie für die Durchführung der §§ 301 und 302 des       erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen.\nLastenausgleichsgesetzes gelten und soweit nichts     Der Antrag ist mit kurzer ·eigener Stellungnahme\nanderes in diesem Gesetz bestimmt ist oder durch      an das nach Absatz 2 zuständige Ausgleichsamt\nRechtsverordnung nach § 84 Abs. 2 bestimmt wird.      weiterzuleiten.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                        1767\n§ 82                        Entwicklung noch erheblich behindert sind, Dar-\nAnzeige von Veränderungen               lehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan\nausgebrachten Mittel zu gewähren. Die Schäden\nTreten nachträglich Umstände ein, die für die\nsind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ver-\nEntscheidung über die Gewährung einer Härtebei-\nmögenswerte dem Berechtigten zur Zeit der An•\nhilfe von Bedeutung sind oder zum Zeitpunkt der\ntragstellung wirtschaftlich entzogen sind.\nEntscheidung gewesen wären, oder wird dem An-\ntragsteller bekannt, daß Angaben, die er zu den in      (2) Die Darlehen werden nach Maßgabe von\ndem amtlichen Formblatt (§ 79) gestellten Fragen     Richtlinien gewährt, die der Bundesminister für\ngemacht hat, nicht oder nicht mehr zutreffen, so ist Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\n'der Antragsteller verpflichtet, dies unverzüglich   minister der Finanzen und im Benehmen mit den zu-\ndem zuständigen Ausgleichsamt anzuzeigen. Ist der   ständigen Bundesministern zu erlassen hat.\nAntragsteller nicht in der Lage, es anzuzeigen, so\nsind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenen-\nfalls der gesetzliche Vertreter veirpflichtet.                         SECHSTER TEIL\nDRITTER ABSCHNITT                                 Schlußvorschriften\nSonstige Vorschriften                                  ERSTER ABSCHNITT\n§ 83                                   Vertragshilfevorschriften\nHaushaltsrechtliche Vorschriften\nERSTER TITEL\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-\nwirtschaftet die zur Durchführung dieses Teils be-          Änderung des Vertragshilfegesetzes\nreitgestellten Mittel im Rahmen der gesetzlichen\nVorschriften nach den Weisungen des Bundes-                                    § 86\nministers der Finanzen. Die Mittel werden nicht Teil          Aufhebung von Gesetzesvorschriften\ndes Sondervermögens Ausgleichsfonds des Bundes.         § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die richterliche Ver-\n(2) Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten     tragshilfe (Vertragshilfegesetz) vom 26. März 1952\ndie Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bun-    (Bundesgesetzbl. I S. 198) wird aufgehoben.\ndes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung Näheres über die haushaltsmäßige Behand-                        ZWEITER TITEL\nlung, über die Kassen- und Buchführung sowie über               Stundung und Herabsetzung\ndie Rechnungslegung bestimmen und die Anwen-            von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen\ndung der entsprechenden Landesvorschriften zu-\nlassen; sie kann dabei von den in Satz 1 genannten                             § 87\nVorschriften abweichen.                                           Stundung und Herabsetzung\n§  84                           (1) Verbindlichkeiten aus Inhaber- oder Order-\nsdmldverschreibungen, die vor dem 21. Juni 1948\nErlaß von Rechtsverordnungen             als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind\n(1) Die in diesem Teil vorgesehenen Rechtsver-    und die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrags-\nordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustim-     hilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nmung des Bundesrates.                                S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom\n(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,   24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen,\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-      können auf Antrag des Schuldners durch gericht-\nordnung Näheres über die Voraussetzungen, unter      liche Entscheidung gestundet oder herabgesetzt\ndenen Härtebeihilfe gewährt werden kann, den         werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermö-\nPersonenkreis, die Härtebeihilfen, die Erstattungs-  gensverluste, die er auf Grund von Kriegsereignis-\npflicht, das Verfahren, die Organisation und die     sen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemäße\nVerwaltungskosten zu bestimmen.                      oder volle Leistung bei gerechter Abwägung seiner\nInteressen und der Interessen der Gesamtheit der\nGläubiger nicht zugemutet werden kann. Der An-\nFUNFTER TEIL                      trag ist gegen die Gesamtheit der Gläubiger zu\nrichten.\nWirtschaftsfördernde Maßnahmen                          (2) Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes\nsind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus die-\n§  85                        sem Gesetz nichts anderes ergibt.\nDarlehen\nfür Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben                                  § 88\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur                    Vertretung der Gläubiger\nDurchführung volkswirtschaftlich förderungswürdi-       (1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger wer-\nger Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben von na-        den in dem Verfahren ''von einem oder mehreren\ntürlichen Personen und juristischen Personen des     Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläu-\nprivaten Rechts, die durch Schäden im Sinne des      biger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in ihrer wirtschaftlichen     zu machen, ist ausgeschlossen.","1768                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Ge-    bei der Wertpapiersammelbank nicht eingeliefert, so\nsetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der          wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die\nSchuldverschreibungen in verbindlicher Weise ge-        gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-\ntroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger       schreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der\nbestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren       Schuldverschreibung dadurch ersetzt, daß der Be-\ndie Rechte der Gläubiger wahr.                           rechtigte efne Bescheinigung eines Kreditinstituts\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2        über die ihm zustehende Gutschrift auf Sammel-\nnicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in        depotkonto hinterlegt; er hat bei der Hinterlegung\neiner Versammlung bestellt, die von dem Schuld-         zu erklären, daß er über die Gutschrift nicht ver-\nner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Ab-         fügt hat. Ist ein anderer als der Anmelder aus der\nberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des     Gutschrift berechtigt, so muß sich aus der Beschei-\nGesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der          nigung des Kreditinstituts auch der Zeitpunkt des\nBesitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezem-        Erwerbes durch den Berechtigten ergeben.\nber 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des\nGesetzes vom 14. Mai 1914 · (Reichsgesetzbl. S. 121),                             § 90\nder Verordnung vom 24. September 1932 (Reichs-                       Besonderheiten des Verfahrens\ngesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933      (1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Aus-\n(Reichsgesetzbl. I S. 523) entsprechend, soweit sich    fertigung des nach § 9 des Gesetzes betreff end die\naus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.                gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-\n(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Be-        schreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner\nschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht       Anlagen beizufügen.\nzustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuld-       (2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur\nners von dem für die Durchführung des Verfahrens        für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für\nzuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt,     und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des\nwenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls       Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.\neines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Ab-\nsatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate                                § 91\nein neuer Vertreter bestellt worden ist.\nfrühere Vertragshilieentscheidungen,\n(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gel-              Erledigung anhängiger Verfahren\nten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die\ngemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-              (1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertrags-\nschreibungen entsprechend. Zum Abschluß eines            hilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1\nVergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines         Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem In-\nihn hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläu-         krafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden\nbigerversammlung befugt; § 11 Abs. 2 des Gesetzes        sind, bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Ver-\nbetreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von       gleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nSchuldverschreibungen gilt entsprechend.                 abgeschlossen worden sind.\n(2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1\n§ 89                           Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein An-\ntrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Ver-\nVersammlung der Gläubiger                   tragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur\n(1) Für die Einberufung und die Beschlüsse der        rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Wird\nVersammlung gelten die Vorschriften des Gesetzes         über den Antrag in der Sarhe selbst entschieden\nbetreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer           oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertrags-\nvon Schuldverschreibungen entsprechend, soweit           hilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und\nsich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.            Auslagen werden nicht erhoben. Wird der Antrag\n(2) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des          durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Ent-\nWertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden         scheidung zurückgewiesen, so kann das Vertrags-\nnnd nach Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Än-        hilfeverfahren fortgesetzt werden.\nderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-\ngesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                          ZWEITER ABSCHNITT\nS. 940) als fällige Wertpapiere zu behandeln, so\nwird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die\nAuflösung\ngemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-            der auf Grund des Anleihestockgesetzes\nschreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der              und der Dividendenabgabeverordnung\nSchuldverschreibungen durch Hinterlegung des An-                 gebildeten Treuhandvermögen\nerkennungsbescheides oder einer öffentlich beglau-\nbigten Abschrift dieses Bescheides ersetzt; der Be-                                § 92\nrechtigte hat bei der Hinterlegung zu erklären, daß           Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz\ner über die ihm gegen den Aussteller zustehende                   und der Dividendenabgabeverordnung\nForderung nicht verfügt hat.                                           gebildeten Sondervermögen\n(3) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des              (1) Die treuhänderische Verwaltung eines von\nWertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden,        einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die\nhat der Aussteller aber die auf den Gesamtbetrag         Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (An-\nder Sammelurkunde entfallenden Einzelurkunden            leihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsge-","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                        1769\nsetzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht mit                                 § 94\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deut-\nSondervermögen eigener Art\nschen Golddiskontbank auf die Kapitalgesellschaft\nüber.                                                       §§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihe-\nstock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die\n(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock\nfür die Inhaber von Genußrechten und Gewinn-\nund ein nach der Verordnung zur Begrenzung von\nschuldverschreibungen gebildet worden sind.\nGewinnausschüttungen (Dividendenabgabeverord-\nnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323)\ngebildetes Treuhandvermögen getrennt von ihrem\nDRITTER ABSCHNITT\neigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesell-\nschafter zu verwalten. Der Anleihestock. und das                    Sonstige Schlußvorschriften\nTreuhandvermögen unterliegen nimt der Zwangs-\nvollstreckung. Die Aufhebung der in Ansehung des                                     § 95\nAnleihestocks und des Treuhandvermögens beste-                             Unmittelbare Haftung\nhenden Gemeinschaft der Gesellschafter ist ausge-                der Beamten aus Amtspflichtverletzungen\nschlossen.\nWird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Aus-\n(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem      übung öffentliche,r Gewalt vorsätzlich begangenen\nAnleihestock und dem Treuhandvermögen ergeben-           Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschrif-\nden abzulösenden Ansprüche anzumelden (§ 40).            ten dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige,\nDie Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dieses Geset-        der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in\nzes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereini-        Ansprud1 genommen werden.\ngungsgesetzes gelten als erfüllt, wenn die Kapital-\ngesellschaft beweist oder glaubhaft macht, daß sie\n§ 96\nBeträge in Höhe des abzulösenden Anspruchs an\nden Anleihestock abgeführt hat oder daß sie den                  Änderung des Einkommensteuergesetzes\nabzulösenden Anspruch nach der Dividenden-                  § 3   des Einkommensteuergesetzes wird wie\nabgabeverordnung treuhänderisch verwaltet hat.           geändert:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Kapital-       1. Ziffer 7 erhält folgende Fassung:\ngesellschaften, die die Voraussetzungen des § 33\n„ 7. Ausgleichsleistungen nad1 dem Gesetz über\nAbs. 2 Nr. 3 erfüllen.\nden Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz\n§ 93                                    - LAG) vom 14. August 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu\nVerwertung der Ablösungsschuld\nergangenen Änderungsgesetze und Härtebei-\nund Ausschüttung\nhilfen auf Grund der §§ 68 bis 84 des Ge-\n(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung                setzes zur allgemeinen Regelung durch den\ndes Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft               Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen\ndie auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld                 Reiches entstandener Schäden (Allgemeines\nzu verwerten und den Erlös sowie die Zinsen (§ 37)                Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957\nund eine Barablösung (§ 39) nach den für die Ge-                  (Bundesgesetzbl. I S. 1747).\"\nwinnve,rteilung geltenden Vorschriften an die Ge-\nsellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des         2. Folgende Ziffer 21 wird angefügt:\nAusschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind.              „21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne\nIst für eine einzelne Gattung von Gesellschafts-                   des § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur allgemei-\nanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein be-                  nen Regelung durch den Krieg und den Zu-\nsonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so                     sammenbruch des Deutschen Reimes entstan-\nsind der Anleihestock und das Treuhandvermögen                     dener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgen-\nnur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.                   gesetz) vom 5. November 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1747).\"\n(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berück-\nsichtigen                                                                            § 97\n1. Gesellschaftsanteile, für die Gewinnbeträge                  Zusatzversorgungsanstalten\nan den Anleihestock oder das Treuhand-                        des öffentlichen Dienstes\nvermögen nicht abgeführt worden sind, so-        § 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zu-\nweit die Anteile im Zeitpunkt des Aus-        satzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes\nschüttungsbeschlusses - unbeschadet einer     keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistun-\nGesamtrechtsnachfolge -       Gesellschaftern gen der Zusatzv,ersorgungsanstalten des öffentlichen\nzustehen, die damals von der Begr,enzung      Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung\nder Gewinnausschüttung nicht betroffen        vorbehalten.\nwaren;\n§ 98\n2. Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des\nAusschüttungsbeschlusses      der    Kapital-       Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn\ngesellschaft gehören.                            Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundes-\n(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der        schuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinn-\nVerwaltung und Verteilung des Anleihestocks und          gemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bun-\ndes Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.             desbahn.","1770                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 99                              . (6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-\nNachversicherung ausgeschiedener Angehöriger           lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist\ndes öHentHchen Dienstes                     die Neufeststellung rückwirkend, jedoch nicht für\neine Zeit vor dem 1. April 1950 vorzunehmen; die\n(1) Vor dem 8. Mai 1945 ausgeschiedene Ange-          Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.\nhörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1\n(7) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkraft-\nAbs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeit-\ntreten dieses Gesetzes eingetreten und ist wegen\npunkt ihres Ausscheid(~ns geltenden Vorschriften\nder in Absatz 1 getroffenen Regelung eine Rente\nder Reichsversichcrungs~Jesetze für die Zeit ihrer\nerstmalig festzustellen, so beginnt die Rente ab-\nv ersi cherungsf rei en Beschäftigung nachzuversichern\nweichend von den allgemeinen Vorschriften mit\nwaren und nicht nachversichert worden sind, gelten\ndem Ablauf - in Versicherungsfällen, die nach dem\nals für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht\n31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Be-\nbereits auf Grund anderer Vorschriften für diese\nginn - des Kalendermonats, in dem der Versiche-\nZeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für\nrungsfall eingetreten ist, jedoch nicht vor dem\nden Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden\n1. April 1950 und nicht vor dem Ablauf des Kalen-\nsind. Wird nach dem Ausscheiden aus der versiche-\ndermonats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz\nrungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine\noder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genom-\nAnwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-\nsorgung unter Einrechnung der vor dem Ausschei-           men hat.\nden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erwor-            (8) Die Regelung der Absätze 6 und 7 gilt nur,\nben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die      wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis zum\nNachversicherung und die an sie geknüpften Rechts-         30. September 1958 beantragt wird.\nfolgen. Gezahlte Renten sind bis zum Ende des                 (9) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft die\ndritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem             Stelle, die nach dem Gesetz zur Regelung der\ndem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung            Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\neine Mitteilung über den Eintritt der Voraus-             gesietzes fallenden Personen zuständig sein würde,\nsetzungen für den Wegfall der Nachversicherung            wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fort-\nnach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern;        gesetzt worden wäre; § 72 Abs. 10, 11 und § 81 a\njedoch sind diese Renten auf die für die gleichen         des vorgenannten Gesetzes gelten entsprechend.\nZeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der\nHöhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des                                    § 100\nUnterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahl-                      Kraitloswerden von Wertpapieren\nten und den für den gleichen Monat ohne Berück-\nWertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende An-\nsichtigung der Nachversicherung errechneten Ren-\nten zu den für diesen Monat zustehenden Versor-           sprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkraft-\ngungsbezügen ergibt. Erlischt eine in Satz 2 be-          treten dieses Gesetzes kraftlos.\nzeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversiche-\nrung als nicht entfallen.                                                           § 101\n(2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-                       Londoner Schuldenabkommen\nrungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung                Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-\nals durchgeführt, der nach der Art der Beschäftigung       sche Auslandsschulden und die zu seiner Ausfüh-\nbei Annahme der Versicherungspflicht zuständig ge-         rung ergangenen Vorschriften werden durch die\nwesen wäre. Ist danach für denselben Zeitraum so-         Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.\nwohl die Rentenversicherung der Arbeiter als auch\ndie Rentenversicherung der Angestellten zuständig,                                   § 102\nso gilt die Nachversicherung als in der Rentenver-\nAnsprüche\nsicherung der Angestellten durchgeführt. Berufs-\nausländischer und staatenloser Gläubiger\nmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdien-\nstes gelten in der Rent<'mversicherung der Ange-              (1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen kön-\nstellten als nachversichert.                              nen auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmel-\ndung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist,\n(3) Soweit eine Nachversicherung als durchge-\nLeistungen nicht vor Ablauf von drei Jahren seit\nführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwart-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. Erklärt\nschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die\nein ausländischer Staat vor Ablauf dieser Frist ge-\nfür Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in\ngenüber der Bundesrepublik Deutschland, daß er\nAbsatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum\n31. Dezember 1956 erhalten.                               nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pau-\nschale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten An-\n(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen        sprüche abzuschließen, so entfällt Satz 1 für die\nRentenversicherungen richtet sich nach den allge-         Ansprüche seiner Staatsangehörigen, in seinem\nmeinen Vorschriften; hierbei gelten Zeiten der            Lande ansässiger Staatenloser und nach seinem\nNachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für         Recht errichteter juristischer Personen mit Wirkung\neine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung          von dem Tage, an dem die Erklärung der Bundes-\nentrichtet sind.                                          republik Deutschland zugeht.\n(5)  Die Gewährung von Leistungen richtet sich            (2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten\nnach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2          Frist ein zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nzuständigen Versicherunqszweig gelten.                '   land und einem ausländischen Staat abgeschlosse-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957                       1771\nnes Abkommen über eine Abgeltung der in Ab-                                        § 105\nsatz 1 bezeichneten Ansprüche in Kraft, so erlösc;hen\nLeistungsausschluß\ndie unter dieses Abkommen fallenden Ansprüche.\nfür Tätigkeit gebietsfremder Behörden\n(3) Auf die Gewährung von Härtebeihilfen sind\n(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von An-\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend\nsprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten\nanzuwenden.\nRechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn\n§ 103                        die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder\nGerichtliche Verfahren über Ansprüche          Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem\nausländischer und staatenloser Gläubiger        8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maß-\nnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzu-\n(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen kön-\nführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33\nnen auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmel-\nbezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maß-\ndung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis\nnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugun-\nzum Ablauf <ler in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist\nsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der\nnur Klage a.uf Feststellung des angemeldeten An-\nsowjetischen Zone erfolgt sind.\nspruchs erheben. Das Gericht hat in jedem Falle zu\nprüfen, ob der dem Erfüllungsverlangen zugrunde            (2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche,\nliegende Anspruch (§ 1) besteht oder bis zum In-        die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwal-\nkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das          tung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen\nGericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu    Zone unterliegen.\nprüfen und darüber zu entscheiden,\n§ 106\n1. ob der Anspruch nicht unter Artikel 5 des\nAbkommens vom 27. Februar 1953 über                  Kosten anhängiger Gerichtsverfahren\ndeutsche Auslandsschulden fällt,               Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch\n2. ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt    dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer-\noder die dort bezeichneten Voraussetzun-    gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen\ngen für eine Nachsichtgewährung gegeben     Auslagen. Geridltsgebühren werden nicht erhoben.\nsind und\n3. ob der Anspruch nicht unter § 3 und § 105\n§ 107\nfällt.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der                  Freistellung von Verwaltungsgebühren\nausländische Staa.t vor Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1)    Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbeschei-\nerklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkom-      nigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind ge-\nmen über eine pauschale Abgeltung abzuschließen.        bührenfrei auszustellen.\n(3) Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren\nüber die Gewährung einer beantragten Härtebei-                                     § 108\nhilfe, deren Gewährung nach § 102 Abs. 3 noch nicht\nAmts- und Rechtshilfe\nverlangt werden kann, entsprechend anzuwenden;\ndabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des      Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die\n§ 80.                                                   öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten\n§ 104                       und die Organisationen der Selbstverwaltung der\nWirtschaft haben den mit der Durchführung dieses\nRegelungen                     Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe\nvon Verbindlichkeiten der Konversionskasse       zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die\nfür deutsche Auslandsschulden             §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\n(1) Die Regelungsangebote der Regierung der         sprechend.\nBundesrepublik Deutschland für die dreiprozenti-\n§ 109\ngen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und\nTeilgutscheine sowie für die Scrips der Konver-                      Sondervorschriften für Berlin\nsionskasse für deutsche Auslandsschulden vom               Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land\n25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger      Berlin mit der Maßgabe, daß\nNr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an\n1. in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5\nGläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses\nGesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im            des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren                Umstellungsverordnung,\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juri-          2. in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungs-\nstische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Ge-            gesetzes Artikel -12 der Umstellungsverord-\nschäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz        nung,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn          3. in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der\nsich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses           Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Son-\nGesetzes befindet.                                            dervermögens- und Bauverwaltung) und an\n(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher An-            Stelle de r Bundesbahndirektion die Verwal-\n1\nsprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraus-                 tungsstelle der Deutschen Bundesbahn in\nsetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.                           Berlin,","1772                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n4. in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni          4. Kammer für Wertpapierbereinigung im\n1948,                                                       Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die\n5. in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni             Kammer für Handelssachen beim Landge-\n1948,               .                                       richt Saarbrücken.\n6. in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungs-               5. §§ 87 bis 91 und 99 finden im Saarland\ngesetzes die entsprechenden Vorschriften des                keine Anwendung.\nArtikels 21 der Umstellungsverordnung                (2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch\ntreten.                                                  Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt. eine besondere\n§ 110                           gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die\nSondervorschriften wegen des Saarlandes            Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.\n(1) Dies~s Gesetz gilt wegen der besonderen.Ver-\nhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:                                     § 111\n1. Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nund des § 72 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und Abs. 4                         Berlin-Klausel\numfaßt der Geltungsbereich dieses Geset-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12, 13\nzes nicht das Saarland.                        Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n2. Anmeldestelle im Sinne des § 27 Abs. 1 ist     nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) audi in Berlin\nan Stelle der Oberfinanzdirektion im Saar-     (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund diesc.J\nland das Ministerium des Innern.               Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West)\n3. In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 wer-        nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes.\nden nicht abgelöst Ansprüche der· in § 30\nbezeichneten Art, die am 15. November 1947\nGeldin\"Stituten und Versicherungs- und                                 § 112\nRückversicherungsunternehmen und Bau-                                                               ·'\nsparkassen zugestanden .haben, die ihren                            Inkrafttreten\nSitz oder den Ort ihrer Gesdiäftsleitung zu      Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Mo-\ndiesem Zeitpunkt im Saarland hatten.           nats nach seiner Verkündung in Kraft.                .\\\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderlidie Zustimmung erteilt. ·\nDas vorstehende Gesetz wird' hiermit verkündet.\nBonn, den 5. November 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957               1773\nAnlage\n(zu § 30)\nListe der ablösbaren Ansprüche\n(§ 30 Nr. 1, 3, 5)\nI. Deutsches Reich\na) Schuldverschreibungen\n1. Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen\nReichs von 1925 mit Auslosungsscheinen\n2. Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen\nReichs von 1925 ohne Auslosungsscheine\n3. Auslosungsscheine zur Anleiheablösungsschuld      des  Deutschen\nReichs von 1925 ohne Schuldverschreibungen\n4. Schuldverschreibungen der 5 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1927\n5. Schuldverschreibungen der 7 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1929 (Zinsen auf 6 0/o herabgesetzt)\n6. Schuldverschreibungen der 4 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1934\n7. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1935\n8. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1935 Zweite Ausgabe\n9. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1937\n10. Schuldverschreibungen der 4½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1938\n11. Schuldverschreibungen der 4½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1938 Zweite Ausgabe\n12. Schuldverschreibungen der 4½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1939\n13. Schuldverschreibungen der 4½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1939 Zweite Ausgabe\n14. Schuldverschreibungen der 4½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1940\n15. Schuldverschreibungen der 4 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1940\n16. Schuldverschreibungen der 3½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1941\n17. Schuldverschreibungen der 3½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1942\n18. Schuldverschreibungen der 3½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1943\n19. Schuldverschreibungen der 3½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1944\n20. Schuldverschreibungen der 3½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs\nvon 1945","1774                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nb) Auslosbare Schatzanweisungen\n21. 2-5 v. H. auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1923 K\n1\n22.  4 /2  °/oige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1935\n23. 4½ 1>/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1936\n24. 4 1 /2 °/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1936 Zweite Folge\n25. 4½ 0 /oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1936 Dritte Folge\n26. 4½ 1l/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1937 Erste Folge\n27. 4 1 /2°/oige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1937 Zweite Folge\n1\n28. 4 /2 0/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1937 Dritte Folge\n29. 4 1 /20/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1938 Erste Folge\n30. 4 1 /2 °/oige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1938 Zweite Folge\n31. 4½ 0 /oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1938 Dritte Folge\n32. 4½ 0/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von\n1938 Vierte Folge\nc) Schatzanweisungen\n33. 6 zinsige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig\n1. 12. 1932)\n34. 6 v. H. Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig\n2. 9. 1935)\n35. 4½ 0/oige Schatzanweisungen         des Deutschen Reichs von     1936\nFolge XV\n36. 4½ 0 /oige     Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von        1937\nFolge IX\n37. 4½ 0/oige      Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von        1937\nFolge X\n38. 4½ 0/oige      Schatzanweisungen    des  Deutschen Reichs von    1937\nFolge XI\n39. 4½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen            Reichs von  1937\nFolge XII\n40. 4 °/oige Schatzanweisungen         des  Deutschen   Reichs  von  1938\nFolge VIII\n41. 4 0/oige Schatzanweisungen         des  Deutschen   Reichs  von  1938\nFolge IX\n42. 4 °/oige Schatzanweisungen         des  Deutschen   Reichs  von  1938\nfolge X\n43. 4 0/oige Schatzanweisungen         des  Deutschen   Reichs  von  1938\nFolge XI\n44. 4 °/oige Schatzanweisungen         des  Deutschen   Reichs  von  1940\nFolge I\n45. 4 0/oige Schatzanweisungen        des  Deutschen   Reichs  von  1940\nFolge II\n46. 4 0/oige Schatzanweisungen        des  Deutschen   Reichs  von  1940\nFolge III\n47. 4 0/oige Schatzanweisungen        des  Deutschen   Reichs  von  1940\nFolge IV","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957         1775\n48. 40/oige Schatzanweisungen       des  Deutschen Reichs  von  1940\nFolge V\n49. 4 °/oige Schatzanweisungen      des  Deutschen Reichs  von  1940\nFolge VI\n50. 4 0/oige Schatzanweisungen      des  Deutschen Reichs  von  1940\nFolge VII\n51. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von         1941\nFolge I\n52. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von        1941\nFolge II\n53. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von        1941\nFolge III\n54. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von        1941\nFolge IV\n55. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von        1941\nFolge V\n56. 3½ 0/oige    Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von     1941\nFolge VI\n57. 30/oige Schatzanweisungen       des  Deutschen Reichs  von  1941\nFolge VII\n58. 3½ 0/oige    Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von     1942\nFolge I\n59. 40/oige Schatzanweisungen       des  Deutschen Reichs  von  1942\nFolge II\n60. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von         1942\nFolge III·\n61. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von         1942\nFolge IV\n62. 3½ 0 /oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von       1943\nFolge I\n63. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von         1943\nFolge II\n64. 3½ 0/oige    Schatzanweisungen des Deutschen Reichs    von  1943\nFolge III\n65. 3½ 0/oige    Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von     1944\nFolge I\n66. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von        1944\nFolge II\n67. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von         1944\nFolge III\n68. 3½0/oige     Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von     1945\nFolge I\nd) Reichsverbürgte Anleihen\n69. Bürgschaftsschuld des Deutschen Reichs auf Grund des Gesetzes\nvom 23. Juni 1933 für die Deutschen Schutzgebietsanleihen (§ 30\nNr. 5)\nII. Deutsche Reichsbahn\na) Schuldverschreibungen\n70. 4½0/oige Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsbahn-Ge-\nsellschaft v. J. 1931\n71. Schuldverschreibungen der 4 0/oigen Anleihe der Deutschen Reichs-\nbahn von 1940","1776                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1957, Teil I\nb) Auslosbare Schatzanweisungen\n72. 4½ 0/oige auslosbare Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn\nvon 1939\nc) Schatzanweisungen\n73. 6 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft\nv. J. 1930 Reihe I\n74. 4½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft\nv. J. 1935 Reihe I\n75. 4½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft\nv. J. 1936 Reihe 1\n76. 3½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1941\n77. 3½ 0/oigc Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944\nd) Vorzugsaktien\n78. Zertifikate der Deutschen Reichsbank über Vorzugsaktien der\nDeutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugsaktien - (§ 30 Nr. 3)\ne) Schuldverschreibungen\nübernommener Gesellschaften\n79. Schuldverschreibungen der Localbahn-ACTIEN-Gesellschaft         in\nMünchen von 1890, 1891, 1894\n80. Teilschuldverschreibungen der Braunschweigischen Landes-Eisen-\nbahn-Gesellschaft in Braunschweig\n1. Emission von 1885 (3½ 0/o)\nII. Emission von 1891 (4 0/o)\nIII. Emission von 1899 (3½ 0/o)\nIV. Emission von 1904 (3½ 0/o)\nIII. Deutsche Reichspost\nSchatzanweisungen\n81. 6½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1926\n82. 6 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930\nFolge I\n83. 6 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930\nFolge II\n84. 60/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1931\nFolge I\n85. 5 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1933\nFolge I\n86. 4½0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1934\nFolge I\n87. 4 1/2 °/oig(; Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1935\nFolge I\n8B. 4½ 0 /oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1939\nFolge I\n89. 4 °/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1940\n90. 3½ 0 /oiuc Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957         1777\nIV. Preußen\na) Schuldverschreibungen\n91. Schuldverschreibungen der 6 v. H. Preußischen Staatsanleihe von\n1928 - auslosbar - (Zinsen später auf 4½ v. H. herabgesetzt)\n92. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Preußischen Staatsanleihe von\n1937\n93. Schuldverschreibungen der 4 0/o Preußischen konsolidierten Staats-\nanleihe von 1940\nb) Schatzanweisungen\n94. Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Kalianleihe von 1923\n95. Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Roggenanleihe von 1923\n96. 6 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1933 Folge I\n97. 4½ zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1934 Folge I\n98. 4 1/2 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1936 Folge I\nc) Lübeckische Schuldverschreibungen\n99. Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen\nStaates mit Auslosungsscheinen\n100. Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen\nStaates ohne Auslosungsscheine\n101. Auslosungsscheine zur Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates\nohne Schuldverschreibungen\n102. Schuldverschreibungen der 8 0/o Lübeckischen Staatsanleihe von\n1928 (Zinsen später auf 6 0/o und 4½ 0/o herabgesetzt}"]}