{"id":"bgbl1-1957-58-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":58,"date":"1957-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/58#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_58.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit","law_date":"1957-10-22T00:00:00Z","page":1746,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1746                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit.\nVom 22. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat das folgende                         Gesetz be-                             VIERTER ABSCHNITT\nschlossen:                                                                             Ubergangs- und Schlußvorschriften\nERSTER ABSCHNITT                                                                   § 6\nStellung der Finanzgerichte                                Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\n§ 1                                     setzes eine Stellung als Präsident, als Kammervor-\nsitzender oder als beamteter Beisitzer (ständiges\nDie Finanzgerichte sind unabhängige, von den Ver-                        Mitglied) eines Finanzgerichts innehaben, ist § 3\nwaltungsbehörden getrennte Gerichte der Länder.                             nicht anzuwenden.\n§ 7\nZWEITER ABSCHNITT\n(1) Anfechtungen, die beim Inkrafttreten dieses\nRichter der Finanzgerichte                             Gesetzes schweben, sind als Einspruch zu behandeln.\n§ 2\n(2) Dber Rechtsbeschwerden gegen Anfechtungs-\n(1) Die Richter (Präsidenten, Kammervorsitzenden                         entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nund ständigen Mitglieder) der Finanzgerichte wer-                           setzes bekanntgegeben worden sind (§ 91 der Reichs-\nden auf Lebenszeit ernannt. Für ihre Rechtsstellung                         abgabenordnung), ist nach dem bis dahin geltenden\ngelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-                          Verfahrensrecht zu entscheiden.\nsetzes.\n(2) Den Richtern dürfen keine Verwaltungsge-\n§ 8\nschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertra-\ngen werden. Einern Richter können mit seiner Zu-                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nstimung ein anderes Richteramt, ein Lehramt an                              des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neiner Hochschule oder Aufgaben der Ausbildung                               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Das\nund Prüfung des Richter- und Beamtennachwuchses                             Land Berlin bestimmt durch Landesgesetz, ob das\nübertragen werden.                                                          Finanzgericht vorn Verwaltungsgericht zu trennen\n§ 3                                     ist.\n§ 9\nZum Richter kann nur ernannt werden, wer die\nFähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfas-                              Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nsungsgesetz besitzt.\n§ 4                                                                     § 10\n(1) Beim Finanzgericht können Hilfsrichter bestellt                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nwerden. Der Hilfsrichter muß die Voraussetzung des\n§ 3 erfüllen. Er ist für eine bestimmte Zeit von min-\ndestens einem Jahr zu bestellen und darf nicht vor-                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nher abberufen werden.                                                       sind gewahrt.\n(2) Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen.                           Das vorstehende ·Gesetz wird hiermit verkündet.\nDRITTER ABSCHNITT                                   Bonn, den 22. Oktober 1957.\nÄnderung der Reichsabgabenordnung\nDer Bundespräsident\n§ 5                                                           Theodor Heuss\nDie Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-\nändert:                                                                      Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n1. § 228 erhält folgende Fassung:                                                                        Blücher\n,,§ 228\nGegen Steuerbescheide (§§ 211 und 212), Fest-                               Der Bundesminister der Finanzen\nstellungsbescheide (§§ 214 und 215) und Steuer-                                                     Schäffer\nmeßbescheide (§ 212 a Abs. 1) ist das Berufungs-\nverfahren gegeben.\"                                                              Der Bundesminister der Justiz\n2. §§ 230, 299 bis 302 werden gestrichen.                                                            von Merkatz\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e I s l ü c k c je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}