{"id":"bgbl1-1957-58-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":58,"date":"1957-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_58.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz","law_date":"1957-10-22T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1957                    1745\nGesetz über die Ubernahme einer Kursgarantie\nfür eine Devisenanlage der Deutschen Bundesbank bei der Bank of England.\nVom 18. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-                           § 3\nschlossen:\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 1                          dung in Kraft.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nhinsichtlich einer in zehn gleichen Jahresraten rück-     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nzahlbaren Devisenanlage der Deutschen Bundesbank        sind gewahrt.\nbei der Bank of England in Höhe von fünfundsieb-          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nzig Millionen Pfund Sterling der Deutschen Bundes-\nbank den Kursunterschied zu vergüten, der sich          Bonn, den 18. Oktober 1957.\nergibt, wenn das Pfund Sterling an der Frankfurter\nBörse gegenüber der Deutschen Mark unter den                          Der Bundespräsident\nKurs sinkt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes                        Theodor Heuss\nzwischen den am europäischen intervalutarischen\nDevisenhandel beteiligten Notenbanken als unterer                      Der Bundeskanzler\nInterventionspunkt vereinbart ist.                                           Adenauer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n§ 2\nvon Brentano\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952           Der Bundesminister der Finanzen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                                 Schäffer\nGesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz.\nVom 22. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            3. Verbindlichkeiten de r Länder und Gemeinden\n1\nrates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79         (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen ent-\nAbs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz be-              standen sind, welch2 diese Rechtsträger vor\nschlossen:                                                   dem 1. August 1945 zur Durchführung von\nAnordnungen der Besatzungsmächte oder zur\n§ 1                                Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes\nIn das Grundgesetz für die · Bundesrepublik               im Rahmen dem Reich obliegender oder vom\nDeutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1)           Reich übertragener Verwaltungsaufgaben ge-\nwird nach Artikel 135 folgende Vorschrift als Ar-            troffen haben.\"\ntikel 135 a eingefügt:                                                          § 2\n„Artikel 135 a                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nDurch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135\nAbs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nauch bestimmt werden, daß ni~ht oder nicht in\nvoller Höhe zu erfüllen sind                           Bonn, den 22. Oktober 1957.\n1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbind-                   Der Bundespräsident\nlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und                       Theodor Heuss\nsonstiger nicht mehr bestehender Körper-\nDer Bundeskanzler\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\nAdenauer\n2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen          Der Bundesminister der Finanzen\nRechts, welche mit dem Ubergang von Ver-                               Schäffer\nmögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135            Der Bunc;lesminister des Innern\nim Zusammenhang stehen, und Verbindlich-                            Dr. Schröder\nkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen\nder in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger                Der Bundesminister der Justiz\nberuhen,                                                            von Merkatz"]}