{"id":"bgbl1-1957-58-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":58,"date":"1957-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1957-10-18T00:00:00Z","page":1743,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1743\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1957                                                                                            Nr. 58\nTag                                                     Inhalt:                                                                                          Seite\n18. 10. 57  Neuntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1743\n18. 10. 57   Gesetz über die Ubernahme einer Kursgarantie für eine Devisenanlage der Deutschen Bun-\ndesbank bei der Bank of England . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1745\n22. 10. 57 Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1745\n22. 10. 57    Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1746\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 18. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-                            ,,Maßgebend _sind die jeweils geltenden Vor-\nschlossen:                                                                        schriften des Zollgesetzes und der Wertzoll-\nArtikel 1                                                ordnung über den Zollwert und dessen Fest-\n11\nstellung.\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung\n3. Hinter § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:\nder Bekanntmachung von1 1. September 1951 (Bun-\n,,§ 7b\ndesgesetzbl. I S. 791),\nDie Steuer ermäßigt sich auf eins vom Hun-\ndes Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuerge-\ndert für · die im Großhandel ausgeführten\nsetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\nLieferungen von geschlachteten Rindern im\ns. 885),\nganzen, in Hälften oder in Vierteln und von\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                      geschlachteten Schweinen im ganzen oder in\nsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I                               Hälften und von geschlachteten Kälbern und\ns. 393),                                                                          Schafen im ganzen, wenn der Unternehmer\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                      die Tiere lebend erworben und die Voraus-\nsteuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                                 setzungen für die Steuerermäßigung buch-\nS.233),                                                                           mäßig nachgewiesen hat.                              11\ndes Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                4. In § 16 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nsteuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I                                     ,, (2) Weist ein Unternehmer nach, daß er\ns. 211),                                                                           Gegenstände in das Ausland ausgeführt hat,\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                      so kann ihm auf Antrag ein Betrag bis zur\nsteuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundes-                                      Höhe der Steuer vergütet werden, die durch-\ngesetzbl. I S. 505),                                                               schnittlich auf diesen Gegenständen lastet,\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                     soweit sie nicht schon durch Ausfuhrhändler-\nsteuergesetzes vom 8. März 1956 (Bundesgesetzbl. I                                vergütung abgegolten wird (Ausfuhrvergü-\ns. 103),                                                                           tung). Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndes Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                    Durchschnittsätze für die Ausfuhrvergütung,\nsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesge-                                      insbesondere für Gruppen von Gegenständen,\nsetzbl. I S. 787) und                                                              zu bestimmen.\"\ndes Achten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                 5. In § 18 Abs. 1 wird hinter Ziffer 5 die folgende\nsteuergesetzes vom 26. N ovcmber 1956 (Bundes-                                     Ziffer 6 angefügt:\ngesetzbl. I S. 882)                                                                „6. folgende Leistungen von der Umsatzsteuer\nwird wie folgt geändert:                                                                    zu befreien:\na) die für ausländische Rechnung durchge-\n1. § 4 wird durch folgende Ziffer 22 ergänzt:\nführte technische und wirtschaftliche\n,,22. die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Rund-                                        Beratung und Planung für Anlagen im\nfunkanstalten, jedoch nur, soweit sie in                                            Ausland einschließlich der Anfertigung\nRundfunkhörer- ü.nd Fernsehteilnehmer-                                              von Konstruktions-, Kalkulations- und\ngebühren bestehen.\"                                                                 Betriebsunterlagen, der Uberwachung\n2. In § 6 Abs. 1 erhält der Satz 2 folgende Fas-                                              der Ausführung und der Nebenleistun-\nsung:                                                                                     gen und . die Uberlassung von gewerb-","1744                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nliehen Verfahren und Erfahrungen an               gütungssätze die Anwendung eines Durch-\neinen ausländischen Unternehmer zum               schnittsvergütungssatzes            zuzulassen,      wenn\nZwecke der Ausnutzung im Ausland;                 hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis be-\nb) Leistungen aus Versicherungs- und                  steht;\".\nRückversicherungsverträgen, bei denen         9. § 18 erhält folgenden Absatz 3:\ndie Zahlung des Versicherungsentgelts                ,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann\nnicht unter das Versicherungsteuer-               unbeschadet der Vorschrift des § 131 der\ngesetz fällt.\"                                    Reichsabgabenordnung die Umsatzsteuer in\n6. In § 18 Abs. 2 werden die bisherigen Ziffern 2              folgenden Fällen erlassen:\nund 3 Ziffern 3 und 4.                                               a) für Beförderungsleistungen im inter-\n7. In § 18 Abs. 2 wird hinter Ziffer 1 folgende                              nationalen Luftverkehr, wenn in den\nneue Ziffer 2 eingefügt:                                                 angeflogenen Ländern eine Umsatz-\n„2. durch Rechtsverordnung den gesetzlich                               steuer oder ähnliche Steuer von\ngeltenden Umsatzsteuersatz zu ermäßigen                             den Luftverkehrsgesellschaften der\noder Steuerbefreiungen anzuordnen, wenn                             Bundesrepublik nicht erhoben wird;\ndie Anwendung des gesetzlichen Steuer-                          b) für Beförderungsleistungen im Luft-\nsatzes zu wirtschaftlich oder sozial unbil-                         verkehr mit Berlin (West), solange\nligen Ergebnissen führen würde und                                  und soweit sich aus der gegenwärti-\na) der Unternehmer nicht in Wettbewerb                             gen Stellung Berlins (West) im Hin-\nzur gewerblichen Wirtschaft tritt, oder                        blick auf den Luftverkehr zwischen\nb) eine Steuerpflicht eines Unternehmens                           der Bundesrepublik und Berlin\ndadurch entsteht, daß sich kleine und                           (West) Besonderheiten ergeben.\"\nmittlere Unternehmer untereinander                                      Artikel 2\noder mit einem größeren Unternehmer\nzur Durchführung eines einzelnen Auf-          Das    Kontrollratsgesetz        Nr.   15  vom   11.  Februar\n1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland\ntrags zusammenschließen, an dem sich\ndie kleinen und mittleren Unternehmer     . S. 75)   in    der  zuletzt     geltenden    Fassung      verliert\nohne den Zusammenschluß nicht be-           seine   Wirksamkeit.         § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Umsatz-\nteiligen könnten, oder                      steuergesetzes        vom     16. Oktober      1934   (Reichsge-\nsetzbl. I S. 942) ist anzuwenden.\nc) bei Journalisten und ähnlichen _Berufen\ndas Entgelt zu einem erheblichen Teil                                   Artikel 3\neinen Auslagenersatz für Fernsprech-,          Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 3 ist auf Liefe-\nFernschreib- oder Telegrammgebühren rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\ndarstellt, oder                             1956 bewirkt worden sind.\nd) bei Vereinigungen von Winzern zur\ngemeinsamen Kelterung und Verwer-                                       Artikel 4\ntung der von den Mitgliedern gewon-            Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2\nnenen Trauben eine Steuerpflicht für Satz 1 nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten\nsolche Lieferungen im Großhandel ent- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsteht, die bei dem einzelnen Winzer gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nunter den gleichen tatsächlichen Ver- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nhältnissen steuerfrei sein würden, oder werden, gelten im Land Berlin nach ·§ 14 des\ne) bei Vereinigungen von Obst- und Ge- Dritten Uberleitungsgesetzes.\nmüseerzeugern zur gemeinsamen Ver- ,                                    Artikel 5\nwertung der in den Betrieben der Mit-\nglieder gewonnenen Erzeugnisse die             Dieses     Gesetz    gilt  nicht  im   Saarland.\nSteuerpflicht für Lieferungen dadurch                                   Artikel 6\nentsteht, daß kleine und kleinste An-\nlief erungsmengen für die nach dem             Artikel     1  Nr.  2  tritt  am   1. Juni  1957,  Artikel   2\nHandelsklassengesetz vorgeschriebene        am   1. April     1958   in  Kraft.  Im   übrigen   tritt  dieses\nSortierung oder zur Erlangung größe- Gesetz am 1. Juli 1957 in Kraft.\nrer standardisierter Partien zusammen-\ngestellt werden und dadurch die Vor-           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\naussetzungen einer Lieferung im Na- sind gewahrt,\nmen des einzelnen Erzeugers nicht              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nmehr erfüllt werden können.\"\nBonn, den 18. Oktober 1957.\n8. In der nunmehrigen Ziffer 3 des § 18 Abs. 2\nwird hinter dem Wort „erlassen\" der Strich-                            Der Bundespräsident\npunkt gestrichen und folgender Halbsatz an-                                Theodor Heuss\ngefügt:\nD er S t e 11 vertrete r des. Bunde s k an z 1 er s\n,, und hierbei im Rahmen des von der Bundes-                                      Blücher\nregierung bestimmten Umfangs der Steuer-\nvergütungen nach § 16 auf Antrag statt der                 Der Bundesminister der Finanzen\nAnwendung mehrerer verschieden hoher Ver-                                        Schäffer"]}