{"id":"bgbl1-1957-57-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":57,"date":"1957-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/57#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_57.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung über den Mietpreis für den seit dem 1. Januar 1950 bezugsfertig gewordenen Wohnraum (Neubaumietenverordnung - NMVO)","law_date":"1957-10-17T00:00:00Z","page":1736,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["1736                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung\nüber den Mietpreis für den seit dem 1.Januar 1950\nbezugsfertig gewordenen Wohnraum\n(Neubaumietenverordnung - NMVO).\nVom 17. Oktober 1957.\nInhaltsverzeichnis\n§§                                                                                         §§\nTEIL I                                                 Durchschnittsmiete bei Bewilligung von erhöhten\nöffentlichen Baudarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16\nAllgemeine Vorschriften\nPreisrechtlich zulässige Einzelmiete beim Fehlen\nAnwendungsbereich dieser Verordnung ......... .                                          einer Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . .                      17\nPreisrechtlich zulässige Miete .................. .                                 2    Mieterhöhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18\nUmlagen neben der Einzelmiete ................ .                                    3    Mieterhöhung bei baulichen Verbesserungen . . . . .                                  19\nZuschläge und Vergütungen neben der Einzelmiete                                     4\nMieterleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5                                      TEIL IV\nAnwendung der Ersten und Zweiten Berechnungs-                                                   Kostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen\nverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6\nnach dem Ersten Wohnungsbaugesetz\nAnwendungsbereich des Teils IV . . . . . . . . . . . . . . . .                      20\nTEIL 11                                                 Ermittlung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21\nZulässige Miete                                                 Herabsetzung auf die Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . .                      22\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\nnach dem Ersten Wohnungsbaugesetz                                             Änderung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23\nAnwendungsbereich des Teils II . . . . . . . . . . . . . . . . .                     7\nVorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete . . . . . . . .                           8                                        TEIL V\nPreisrechtlich zulässige Miete bei Festsetzung von                                             Kostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen\nEinzelmieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  g               nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz\nPreisrechtlich zulässige Miete bei Festsetzung von                                       Anwendungsbereich des Teils V . . . . . . . . . . . . . . . . .                      24\nMietwerten .............................. : . . . . .                              10\nBerufung auf die Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   25\nPreisrechtlich zulässige Miete in anderen Fällen . .                               11\nÄnderung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   26\nAusgleich von Mehrbelastungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12\nTEIL VI\nTEIL III                                                              Dbergangs- und Schlußvorschriften\nZulässige Miete                                                 Vertretung von Umständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   27\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\nnach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz                                             Einzelne Wohnräume, V✓ ohnheime und Untermiet-\nverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nAnwendungsbereich des Teils ll[ . . . . . . . . . . . . . . . .                    13\nAufhebung der Mietenverordnung von 1950 . . . . . .                                  29\nGenehmigung der Durchschnittsmiete ........... ,                                   14    Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      30\nDurchschnittsmiete bei Bewilligung von Darlehen                                          Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          31\noder Zuschüssen zur Deckung der laufenden Auf-\nwendungen, Zinszuschüssen oder Annuitätsdarlehen                                   15    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  32","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                        1737\nAuf Grund des § 48 Abs. 1 Buchstaben a bis d und             2. Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\ndes § 50 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in                   zungs- und Warmwasserversorgungsan-\nder Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                  lagen,\nS. 1047), des § 72 Abs. 6, des § 85 Abs. 2 Satz 2 und           3. Kosten des Betriebs des Fahrstuhls.\ndes § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis c des Zwei-\nten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und                   (2) Bei der Berechnung der umzulegenden Kosten\nFamilienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesge-         des Wasserverbrauchs sind zunächst die Kosten des\nsetzbl. I S. 523) wird von der Bundesregierung mit       Wasserverbrauchs abzuziehen, die nicht mit der\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                    üblichen Benutzung der Wohnungen zusammen-\nhängen. Die Umlegung erfolgt nach dem Verhältnis\nder Einzelmieten. Hat der Vermieter mit allen\nTEIL I                         Mietern ein Einvernehmen über einen anderen\nUmlegungsmaßstab erzielt, so ist die Umlegung\nAllgemeine Vorschriften                    nach diesem Maßstab zulässig. Kommt das Einver-\nnehmen nicht zustande, so kann die Preisbehörde\n§ 1                           auf Antrag des Vermieters einen anderen Umle-\nAnwendungsbereich dieser Verordnung               gungsmaßstab zulassen.\nDiese Verordnung ist auf preisgebundene Woh-             (3) Für den Umlegungsmaßstab und die Abre.ch-\nnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember             nung der Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\n1949 bezugsfertig geworden sind oder werden.             zungsanlage und der Kosten des Betriebs des Fahr-\nstuhls gelten die Mietpreisvorschriften für Wohn-\nraum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig\n§ 2                           geworden ist. Das gleiche gilt für die Kosten des\nPreisrechtlich zulässige Miete              Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungs-\nanlage mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung\n(1) Preisrechtlich zulässige Miete ist, soweit sich\nund der Umlegung der Kosten des Wasserver-\naus §§ 9 bis 11, 17 und 22 nichts anderes ergibt, die\nbrauchs Absatz 2 anzuwenden ist.\nEinzelmiete, die vom Vermieter auf der Grundlage\neiner festgesetzten, genehmigten oder ermittelten\nDurchschnittsmiete unter angemessener Berücksich-                                   § 4\ntigung von Größe, Lage und Ausstattung der ein-                        Zuschläge und Vergütungen\nzelnen Wohnungen berechnet ist, zuzüglich der nach                         neben der Einzelmiete\n§§ 3, 4 und 12 zulässigen Umlagen, Vergütungen\nNeben der Einzelmiete können, soweit Beträge\nund Zuschläge. Die Durchschnittsmiete für Woh-\nhierfür nicht in der Einzelmiete enthalten sind,\nnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftsein-\nfolgende Zuschläge und Vergütungen erhoben\nheit oder eines Teiles davon ist der für den Qua-\ndrf!tmeter der Wohnfläche bemessene durchschnitt-        werden:\nliche Mietbetrag. Die Summe der Einzelmieten darf           1. Untermietzuschläge sowie Zuschläge wegen\nden Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver-            Benutzung von Wohnraum zu anderen als\nvielfältigung der Durchschnittsmiete mit der nach              Wohnzwecken entsprechend den Mietpreisvor-\nQuadratmetern berechneten Summe der Wohn-                      schriften für Wohnraum, der bis zum 31. De-\nflächen ergibt.                                                zember 1949 bezugsfertig geworden ist;\n2. Vergütungen für Nebenleistungen des Vermie-\n(2) Die Uberschreitung der preisrechtlich zulässi-          ters, die zwar die Wohnraumbenutzung betref-\ngen Miete ist unzulässig. Eine Uberschreitung liegt            fen, aber nicht allgemein üblich sind oder nur\nauch dann vor, wenn die Leistung des Vermieters                einz,elnen Mietern zugute kommen.\nohne angemessene Senkung der Miete vermindert\nwird.\n§ 5\n(3) Zusätzliche Leistungen des Vermieters, die\nMieterleistungen\nnicht die Wohnraumbenutzung betreffen, aber neben\nder Wohnraumbenutzung gewährt werden und für                (1) Erbringt ein Mieter vereinbarungsgemäß Lei-\ndie üblicherweise ein besonderes Entgelt entrichtet      stungen, die zu einer Verringerung von Bewirtschaf-\nwird, sind durch die preisrechtlich zulässige Miete      tungskosten, die in der Miete enthalten sind, füh-\nnicht abgegolten.                                        ren, so senkt sich die preisrechtlich zulässige Miete\nentsprechend; dies gilt besonders dann, wenn die\n(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen        Kosten der Schönheitsreparaturen vom Mieter über-\nEinsicht in die Unterlagen über die Berechnung der       nommen worden sind.\nMieten zu gewähren.\n(2) Ist von einem Mieter oder zu seinen Gunsten\n§ 3                                   1. für eine nach dem Ersten Wohnungsbau-\nUmlagen neben der Einzelmiete                            gesetz steuerbegünstigte Wohnung ein ver-\nlorener Baukostenzuschuß geleistet worden\n(1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Be-                    oder\ntriebskosten, soweit Beträge hierfür nicht in der\n2. für eine nach dem Zweiten Wohnungsbau-\nEinzelmiete enthalten sind, auf die Mieter umgelegt\ngesetz öffentlich geförderte oder steuerbe-\nwerden:\ngünstigte Wohnung ein verlorener Bau-\n1. Kosten des Wasserverbrauchs,                              kostenzuschuß geleistet oder ein unver-","1738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzinslid1cs oder niedrig verzinsliches Dar-          1. Januar 1957 bewilligt worden sind, soweit sich\nlehen rn i L einer Lu u fZ(!i L von mindestens      aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf\nfünfzdrn Jahwn ~J(~~Jebt:n worden,                  dem Gebiete des Mietpreisrechts (Ersten Bundes-·\nso ermäßigt sich für cl ie Da ucr des Mietverhältnis-          mietengesetzes) vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I\nses die Einzelmiete für diese Wohnung um den                   S. 458) in der Fa.ssung des § 116 des Zweiten Woh-\nBetrag, der sich u.us Absalz 3 cr~Jibt, nachdem die            nungsbaugesetzes nichts anderes ergibt.\nEinzc!lmielen aller Wohnunqcn anteilig urn diesen                  (2) §§ 8 bis 12 gelten nicht für öffentlich geför-\nBetrag erhöht worden sind.                                     derte vVohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 be-\nzugsfertig geworden sind oder werden und für\n(3) Der Bctru~J, um den sich die Einzelmiete nach\nwelche die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem\nAbsatz 2 senkt, isl dcrarl zu crmiltcln, daß Zinsen\n1. Januar 1957 bewilligt worden sind, wenn auf\nfür das DMlellcn oder den Zuschuß zum markt-\nGrund einer Rechtsverordnung der Landesregierung\nüblichen Zinssatz für erste Hypotheken, höchstens\nnach § 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-\njedoch zu einem Zinssatz von 6 vom Hundert, be-\nsetzes auf diese Wohnungen § 72 des Zweiten\nrechnet werden; die für Darlehen tatsächlich zu ent-\nWohnungsbaugesetzes anzuwenden ist.\nrichtenden Zinsen und ein nach § 22 der Zweiten\nBerechnungsverordnung angesetzter Zinsersatz sind\nabzuziehen. Für Darlehen oder Zuschüsse, die für                                             § 8\nöffentlich geförderte Wohnungen als Ersatz der                         Vorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete\nEigenleistung anerkannt sind, darf an Stelle des\nHat die Bewilligungsstelle die Durchschnittsmiete\nmarktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken nur\nnur vorläufig festgesetzt, so kann sie die endgültige\nein Zinssatz von 4 vom Hundert zugrunde gelegt\nwerden.                                                        Festsetzung nur bis zum 31. Dezember 1958 vor-\nnehmen. Wird die endgültige Durchschnittsmiete\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Darlehen           nicht bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzt, so gilt die\noder Zuschüsse, die unter Inanspruchnahme der                  vorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete· als am\nSteuervergünstigung nach § 7 c des Einkommen-                  1. Januar 1959 endgültig festgesetzt.\nsteuergesetzes gegeben sind.\n§ 9\n§ 6                                             Pr.eisrechtlich zulässige Miete\nAnwendung                                          bei Festsetzung von Einzelmieten\nder Ersten und Zweiten Berechnungsverordnung                   Hat die Bewilligungsstelle die Miete für die öf-\nfentlich geförderte Wohnung als Einzelmiete fest-\nSoweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzu-\ngesetzt, so ist diese zusätzlich der in §§ 3 und 4\nstellen oder die Wohnfläche zu berechnen ist oder\n· genannten Umlagen, Vergütungen und Zuschläge,\nAufwendungen und Erträge zu ermitteln sind, ist\nsoweit Beträge hierfür nicht in der Einzelmiete ent-\n1. für Wohnungen, auf welche §§ 8 bis 12 oder               halten sind, die preisrechtlich zulässige Miete. § 8\n§§ 21 bis 23 anzuwenden sind, die Verordnung            gilt sinngemäß.\nüber Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächen-\n§ 10\nberechnung nach dem Ersten Wohnung.sbau-\ngesetz (Erste Berechnungsverordnung) vom                              Preisrechtlich zulässige Miete\n20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) in                        bei Festsetzung von Mietwerten\nder Fassung vom 17. Oktober 1957 (Bundes-                  Hat die Bewilligungsstelle einen Mietwert fest-\ngesetzbl. I S. 1719),                                   gesetzt, so gilt dieser für die Ermittlung der preis-\n2. für Wohnungen, auf welche §§ 14 bis 19 oder              rechtlich zulässigen Miete als Einzelmiete (§ 9)\n§§ 25 und 26 anzuwenden sind, die Verordnung            oder, wenn der Mietwert für mehrere Wohnungen\nüber wohnungswirtschaftliche Berechnungen               festgesetzt worden ist, als Durchschnittsmiete (§ 2\nnach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite              Abs. 1).\nBerechnungsverordnung) vom 17. Oktober 1957                                         § 11\n(Bundesgesetzbl. I S. 1719)\nPreisrechtlich zulässige Miete in anderen Fällen\nanzuwenden.\n(1) Ist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel\neine Miete oder ein Mietwert nicht festgesetzt wor-\nTEIL II                              den, so gilt für die Ermittlung der preisrechtlich zu-\nlässigen Miete die der Bewilligung der öffentlichen\nZulässige Miete                           Mittel zugrunde gelegte Miete als Einzelmiete (§ 9}\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                    oder, wenn die Miete für mehrere Wohnungen zu-\nnach dem Ersten Wohnungsbaugesetz                       grunde gelegt worden ist, als Durchschnittsmiete\n§ 7\n(§ 2 Abs. 1).\nAnwendungsbereich des Teils II                        (2) Ist eine bestimmte Miete oder ein bestimmter\nMietwert nicht festgesetzt oder der Bewilligung der\n(1) §§ 8 bis 12 gelten für öffentlich geförderte            öffentlichen Mittel nicht zugrunde gelegt worden,\nWohnungen, die nach dem 31. Dezember 1949 be-                  so bestimmt sich die Einzelmiete nach entsprechen-\nzugsfertig geworden sind oder werden und für                   den Einzelmieten für vergleichbare öffentlich geför-\nwelche die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem               derte Mietwohnungen.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                       1'139\n(3) Ist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel migen, die nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung\neine selbstverantwortlich gebildete Miete zugelas-     zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforder-\nsen worden, so ist die in Satz 2 bezeichnete Einzel-   lich ist.\nmiete zuzüglich der in §§ 3 und 4 genannten\nUmlagen, Vergütungen und Zuschläge die preis-             (2) Die Bewilligungsstelle kann in den Fällen, in\nrechtlich zulässige Miete. Die Einzelmiete beträgt      denen die Betriebskosten in der Wirtschaftlichkeits-\nvorbehaltlich § 30 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Woh-        berechnung mit einem Pauschbetrag nach § 27 Abs. 4\nnungsbaugesetzes je Quadratmeter Wohnfläche 150         der Zweiten Berechnungsverordnung angesetzt sind,\nvom Hundert des nach § 29 Abs. 1 des Ersten Woh-        die Durchschnittsmiete mit der Maßgabe genehmi-\nnungsbaugesetzes für öffentlich geförderte Woh-         gen, daß die erstmalig tatsächlich entstehenden jähr-\nnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder         lichen Betriebskosten an die Stelle des Pauschbetra-\nden Gemeindeteil bestimmten Mietrichtsatzes; ist        ges treten.\nder Mietrichtsatz innerhalb derselben Gemeinde\noder innerhalb desselben Gemeindeteils gestaffelt,                               § 15\nso ist der örtlich in Betracht kommende höchste           Durchschnittsmiete bei Bewilligung von Darlehen\nSatz entscheidend.                                                         oder Zuschüssen\n§ 12                               zur Deckung der laufenden Aufwendungen,\nZinszuschüssen oder Annuitätsdarlehen\nAusgleich von Mehrbelastungen\nNeben der Einzelmiete dürfen, soweit in ihr Be-         (1) Werden neben oder an Stelle von öffentlichen\nträge hierfür nicht enthalten sind, unbeschadet des     Baudarlehen öffentliche Mittel als Darlehen oder\n§ 3 folgende Mehrbelastungen umgelegt werden,           Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nsofern sie auf Umständen beruhen, die der Ver-          gen, als Zinszuschüsse oder als Annuitätsdarlehen\nmieter nicht zu vertreten hat:                          für alle öffentlich geförderten Wohnungen des Ge-\n1. Erhöhungen der Grundsteuer, die auf einer         bäudes oder der Wirtschaftseinheit bewilligt, so hat\nAnderung des Hebesatzes beruhen, sowie Er-       die Bewilligungsstelle die Durchschnittsmiete zu ge-\nhöhungen anderer öffentlicher Abgaben,           nehmigen, die sich aus der Verminderung der lau-\nfenden Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der\n2. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,\nZweiten Berechnungsverordnung ergibt.\n3. Kosten der Entwässerung,\n4. Kosten cfer Schornsteinreinigung.                    (2) Werden die in Absatz 1 genannten öffent-\nlichen Mittel nur für einen Teil der öffentlich ge-\nfür den Umlegungsrnußstab und die Abrechnung der        förderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-\nKosten gelten die Mietpreisvorschriften für Wohn-       schaftseinheit bewilligt (begünstigte Wohnungen),\nraum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig        so hat die Bewilligungsstelle auf Grund der vom\ngeworden ist, entsprechend.                             Vermieter vorgelegten Teilwirtschaftlichkei tsberech-\nnungen oder Wirtschaftlichkeitsberechnung mitTeil-\nTEIL lll                        berechnungen der laufenden Aufwendungen für die\nbegünstigten Wohnungen und die anderen Woh-\nZulässige Miete                     nungen je eine Durchschnittsmiete zu genehmigen;\nfür öffentlich geförderte Wohnungen             für die begünstigten Wohnungen gilt Absatz 1 ent-\nnach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz                sprechend.\n§ 13                             (3) Werden die in Absatz 1 genannten öffentlichen\nAnwendungsbereich des Teils III             Mittel für alle öffentlich geförderten Wohnungen\noder nur für einen Teil der öffentlich geförderten\n(1) §§ 14 bis 19 gelten für öffentlich geförderte\nWohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-\n\\iVohnungen, für die die öffentlichen Mittel erst-      heit erst nach Genehmigung der Durchschnittsmiete\nmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden       bewilligt, so bleibt es bei der genehmigten Durch-\nsind oder bewilligt werden.                             schnittsmiete, jedoch vermindern sich die Einzelmie-\n(2) §§ 14 bis 19 find<~n auch Anwendung auf öf-      ten der Wohnungen, für die diese öffentlichen Mittel\nfentlich geförderte Wohnungen, die nach dem             bewilligt worden sind, für die Dauer der Bewilli-\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder wer-      gung der in Absatz 1 genannten öffentlichen Mittel\nden und für die die öffentlichen Mittel erstmalig       anteilig um den Betrag, um den sich die laufenden\nvor dem 1. Januar 1957 bewilligt worden sind, wenn      Aufwendungen verringern. .\nauf Grund einer Rechtsverordnung der Landesregie-\nrung nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nge~etzes auf diese Wohnungen § 72 des Zweiten                                    § 16\nvVohnungsbaugesetzes anzuwenden ist.\nDurchschnittsmiete bei Bewilligung\nvon erhöhten öffentlichen Baudarlehen\n§ 14\nEnthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\nGenehmigung der Durchschnittsmiete\nöffentlich geförderte Wohnungen, die für Wohnung-\n(1) Die Bewilligungsstelle hat, sofern nicht die     suchende mit geringem Einkommen vorbehalten\nVoraussetzungen des § 17 vorliegen, für die öffent-     sind, und zugleich andere öffentlich geförderte Woh-\nlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der        nungen und werden die vorbehaltenen Wohnungen\nWirtschaftseinheit die Durchschnittsmiete zu geneh-     durch Gewährung von erhöhten, der nachstelligen","1740                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nFinanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen           1956 bezugsfertig geworden und nach § 110 in Ver-\ngefördert, so hat die Bewilligungsstelle auf Grund       bindung mit §§ 82, 83 und 99 Abs. 2 des Zweiten\nder vorn Vermieter vorgelegten Teilwirtschaftlich-        Wohnungsbaugesetzes als steuerbegünstigt aner-\nkeitsberechnungen oder Wirtschaftlichkeitsberech-        kannt sind.\nnung mit Teilberechnungen der laufenden Aufwen-\ndungen eine Durchschnittsmiete für die vorbehalte-                                  § 21\nnen Wohnungen und eine Durchschnittsmiete für die\nErmittlung der Kostenmiete\nanderen öffentlich geförderten Wohnungen zu ge-\nnehmigen.                                                    (1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete für die\nsteuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder\n§ 17\nder Wirtschaftseinheit ist von der Durchschnittsmiete\nPreisrechtlich zulässige Einzelmiete           auszugehen, die nach der Wirtschaftlichkeitsberech-\nbeim Fehlen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung        nung zur Deckung der laufenden Aufwendungen er-\nHat die Bewilligungsstelle eine Durchschnittsmiete     forderlich ist.\nnicht genehmigt, weil eine Wirtschaftlichkeitsberech-        (2) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-\nnung nicht vorzulegen war, so bestimmt sich die          rechnung gelten folgende Besonderheiten:\nEinzelmiete nach entsprechenden Einzelmieten für\nvergleichbare öffentlich geförderte Mietwohnungen.               1. Für nicht dinglich gesicherte Fremdmittel\nund für Eigenleistungen dürfen Zinsen mit\nhöchstens dem marktüblichen Zinssatz für\n§ 18                                     erste Hypotheken bei Bezugsfertigkeit der\nMieterhöhungen                                  Wohnungen als Kapitalkosten angesetzt\nwerden.\n(1) Tritt nach der Genehmigung der Durchschnitts-\nmiete bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung,                  2. Wiederkehrende Leistungen dürfen als Ka-\nspätestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren                    pitalkosten höchstens in Höhe des markt-\nnach Bezugsfertigkeit der Wohnungen, eine Er-                       üblichen Zinssatzes für erste Hypotheken\nhöhung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-                     bei Bezugsfertigkeit der Wohnungen von\ndungen ein, die der Vermieter nicht zu vertreten                    dem     Kapitalisierungsbetrage    angesetzt\nhat, so hat die Bewilligungsstelle auf Grund einer                  werden, der unter den Gesamtkosten ange-\nneuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine entspre-                   setzt und im Finanzierungsplan als Fremd-\nchende Erhöhung der Durchschnittsmiete zu ge:r:ieh-                 mittel ausgewiesen ist.\nmigen.                                                           3. Tilgungsbeträge, deren Ansatz ausnahms-\n(2) Der Vermieter darf die Durchschnittsmiete auf                weise zulässig ist, dürfen nur bis zu 3 vom\nGrund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung                     Hundert des Darlehnsbetrages jährlich,\nermitteln, wenn sich der Gesamtbetrag der laufen-                   darüber hinausgehende Tilgungsbeträge\nden Aufwendungen durch Umstände, die er nicht zu                    nur mit Genehmigung der Preisbehörde an-\nvertreten hat und die nach Ablauf des in Absatz 1                   gesetzt werden.\ngenannten Zeitraums eintreten, erhöht.\n§ 22\n§ 19\nHerabsetzung auf die Kostenmiete\nMieterhöhung bei baulichen Verbesserungen\n(1) Hat der Mieter einen Antrag nach § 45 Abs. 2\nDie Preisbehörde hat auf Grund einer neuen Wirt-       des Ersten Wohnungsbaugesetzes gestellt, so hat\nschaftlichkeitsberechnung eine Erhöhung der preis-        die Preisbehörde die Miete auf die Einzelmiete\nrechtlich zulässigen Miete zu genehmigen, soweit          herabzusetzen, die nach der Wirtschaftlichkeitsbe-\nlaufende Aufwendungen zusätzlich durch Änderun-           rechnung zur Deckung der laufenden Aufwendungen\ngen oder Einrichtungen entstehen, die den Ge-             erforderlich ist. Der Vermieter hat auf Verlangen\nbrauchswert der öffentlich geförderten Wohnungen          der Preisbehörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\nauf die Dauer erhöhen und denen die Bewilligungs-         vorzulegen; legt er sie nicht vor, so kann die -Preis-\nstelle zugestimmt hat.                                    behörde zur Ermittlung der Kostenmiete durch-\nschnittliche Erfahrungssätze von geeigneten Ver-\nTEIL IV                          gleichsgrundstücken heranziehen.\nKostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen                  (2) Die Preisbehörde darf die Miete nicht unter\nnach dem Ersten Wohnungsbaugesetz                 den Betrag herabsetzen, der je Quadratmeter Wohn-\nfläche den nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-\n§ 20                           baugesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen\nAnwendungsbereich des Teils IV                 am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Ge-\nmeindeteil bestimmten Mietrichtsatz für öffentlich\n(1) §§ 21 bis 23 gelten für steuerbegünstigte Woh-    geförderte Wohnungen vergleichbarer Art, Lage\nnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum\nund Ausstattung um die Hälfte übersteigt. Ist der\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind.\nMietrichtsatz innerhalb derselben Gemeinde oder\n(2) §§ 21 bis 23 gelten nicht für Wohnungen in         desselben Gemeindeteils gestaffelt, so ist der ört-\nEigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenhei-            lich in Betracht kommende höchste Satz entschei-\nmen, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum 30. Juni      dend.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                       1741\n(3) Die    Einzelmiele ist zuzüglich der nach §§                             § 26\n3 und 4 zulässigen Umlagen, Vergütungen und Zu-\nÄnderung der Kostenmiete\nschläge von dern nächsten Mietzahlungstermin an,\nder auf den Eingang des Antrags des Mieters bei          Ist die Kostenmiete verbindlich und tritt eine\nder Preisbehörde folgt, die prnisrechtlich zulässige   Anderung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-\nMiete.                                                 wendungen ein, so ändert sich die Durchschnitts-\nmiete entsprechend; der Vermieter hat in einer\n§ 23                         neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung die geänderte\nÄnderung der Kostenmiete                Durchschnittsmiete zu ermitteln. Dies gilt bei einer\nErhöhung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-\nIst die Kostenmiete verbindlich und tritt eine      wendungen nur, wenn sie auf Umständen beruht,\nAnderung des Gesamtbetrages der Betriebskosten         die der Vermieter nicht zu vertreten hat.\nein, so ändert sich die Durchschnittsmiete entspre-\nchend. Dies gilt bei einer Erhöhung des Gesamtbe-\ntrages der Betriebskosten nur, wenn sie auf Um-\nständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten                          TEIL VI\nhat.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 27\nTEIL V\nVertretung von Umständen\nKostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen\nSoweit nach dieser Verordnung die Höhe der\nnach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz\npreisrechtlich zulässigen Miete davon abhängt, ob\n§ 24                        die Erhöhung von Aufwendungen auf Umständen\nberuht, die der Vermieter zu vertreten hat, gilt das-\nAnwendungsbereich des Teils V             selbe, wenn solche Umstände vom Bauherrn oder\n( 1) § § 25 und 26 gelten für Wohnungen, die nach\ndessen Rechtsnachfolger zu vertreten sind.\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder\nwerden und die nach §§ 82 und 83 des Zweiten                                    § 28\nWohnungsbaugesetzes als steuerbegünstigt aner-\nkannt sind oder werden.                                                Einzelne Wohnräume,\nWohnheime unci Untermietverhältnisse\n(2) §§ 25 und 26 gelten auch für Wohnungen in\nEigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenhei-           (1) Die in dieser Verordnung für Wohnungen ge-\nmen, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum 30. Juni  troffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohn-\n1956 bezugsfertig geworden und nach § 110 in Ver-     räume und Wohnheime entsprechend.\nbindung mit §§ 82, 83 und 99 Abs. 2 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes als steuerbegünstigt aner-           (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nkannt sind oder werden.                               nicht für Untermietverhältnisse und der Unterver-\nmietung preisrech tlich gleichstehende Fälle; inso-\nweit gelten die Mietpreisvorschriften für Wohn-\n§ 25                        raum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig\ngeworden ist, entsprechend.\nBerufung auf die Kostenmiete\n(1) Beruft sich der Mieter nach § 85 Abs. 2 des\n§ 29\nZweiten Wohnungsbaugesetzes auf die Kostenmiete,\nso hat der Vcrmider in einer Wirtschaftlichkeitsbe-         Aufhebung der Mietenverordnung von 1950\nrechnung für die steuerbe9ünstigten Wohnungen\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit eine            (1) Die Verordnung über die Miethöhe für neu-\nDurchschnittsmiete zu ermitteln, die zur Deckung      geschaffenen Wohnraum (Mietenverordnung) vom\nder laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Die      20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) wird auf-\nnach § 2 preisrcchtlich zulässige Miete ist nur für   gehoben, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes\ndas bestehE~nde Mietverhältnis verbindlich.           ergibt.\n(2) Eine Berufung uuf die Kostenmiete ist nur zu-    (2) Es bleiben folgende Vorschriften der Mieten-\nlässig, wenn die vereinbarte Miete ohne die in §§ 3   verordnung weiterhin anwendbar:\nund 4 genannten Umlagen, Vergütungen und Zu-                 a) §§ 5 bis 9 für steuerbegünstigte Woh-\nschläge je Quadrntmetcr WolrnJläche den Mietricht-              nungen, auf die Teil IV der vorliegenden\nsatz um mehr als 80 vom Hundert übersteigt, der                 Verordnung anzuwenden ist,\nnach § 29 Abs. 1 des Ersten. Wohnungsbaugesetzes\nfür öffentlich gefürdcrtc Wohnungen am 1. Oktober            b) §§ 13 und 17 für öffentlich geförderte\n1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil be-                 Wohnungen, auf die Teil II der vorliegen-\nstimmt war. Ist dc!r Mietrichtsalz innerhalb dersel-            den Verordnung anzuwenden ist,\nben Gemeinde oder innerhalb desselben Gemeinde-'             c) § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 für die Wohnun-\nleils gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kom-           gen, auf die § 10 des Ersten Bundesmieten-\nmende höchste Satz entscheidend.                                gesetzes anzuwenden ist."]}