{"id":"bgbl1-1957-57-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":57,"date":"1957-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO)","law_date":"1957-10-17T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1719\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                     Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1957                                                                           Nr. 57\nTag                                                       Inhalt:                                                                           Seite\n17. 10, 57    Verordnung über wohnungswirtschaffüche Berechnungen nach dem Zweiten VVohnungsbau-\ngesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO) .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1719\n17. 10. 57    Verordnung über den Mietpreis für den seit dem 1. Januar 1950 bezugsfertig gewordenen\nWohnraum (Neubaumietenverordnung - NMVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1736\n3. t 0. 57  Beschluß der Bundesregierung über die Einrichtung eines Teiles III des Bundesgesetzblattes                                        1742\nVerordnung\nüber wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz\n(Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO).\nVom 17. Oktober 1957.\nInhaltsverzeichnis\n§§                                                                                        §§\nTEIL I                                                   Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                             Laufende Aufwendungen und-Erträge\nAnwendungsbereich                                                  Laufende Aufwendungen ...................... .                                      18\nKapitalkosten    .......... .......................                                 19\nTEIL II\nEigenkapitalkosten       .............................                              20\nWirtschaftlichkeitsberechnung\nFremdkapitalkosten         ............................                             21\nErster Abschnitt                              Zinse,rsatz zur Aufbringung erhöhter Tilgungen . .                                  22\nGegenstand und Gliederung                            Änderung der Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  23\nder Berechnung\nGegenstand der Berechnung ................... .                    Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            24\n2\nGliederung der Berechnung ................... .               3    Abschreibung    ............................... • . • 25\nMaßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der                    Verwaltungskosten          ............................                             26\nßerechnun9 ........................ • • • • • • • • · · · ·   4    Betriebskosten   .................................                                  27\nInstandhaltungskosten ........................ • •                                  28\nZweiter Abschnitt\nMietausfallwagnis ............................. •                                   29\nBerechnun9 der Gesamtkosten                            Änderung der Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . .                           30\nGliederung der Gesamtkosten ................. .               5    Erträge   ...................................... • •                                31\nKosten des Bau9rundstücks .................... .              6\nBaukosten      .................................... .         7                       Fünfter Abschnitt\nBaunebenkosten                                                8\nBesondere Arten\nSach- und Arbeitsleistungen ................... .             9           der ·wirtschaftlichkeitsberechnung\nLeistungen gegen Renten ...................... .             10\nVoraussetzungen für besondere Arten der ·wirt-\n.Änderung der Gesamtkoslen, Wertverbesserun9en               11    schaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             32\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . .                   33\nDritter Abschnitt                              Gesamtkosten in der Teil wirtschaftlichkeitsbe-\nrechnung ............................... .- . . . . . .                             34\nFinanzierungsplan\nInhalt des Finanzierungsplanes ................. .                 Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeits-\n12\nberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  35\nFremdmillPl      .................................. .        13    Laufende Aufwendungen und Erträge in der Teil-\nVerlorene Baukoslenzuschüsse ................. .             14    wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               36\nEigenleistungen     ............................... .        15    Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung                        ............             37\nErsatz der Ei9enleistung ....................... .           16    Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . .                                     38\nEigenleistung bei Familienheimen .............. .            17    Vereinfachte \\!Virtschaftricbkeitsberechnung . . . . . .                            39","1720                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§                                                                          §§\nTEIL III                                                                 Teil V\nLastenberechnung                                               Schluß- und Dberleitungsvorschriften\nBefugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnach-\nLastenberechnung                                                     40 folgers ....................................... .                        45\nErmittlung der Belc1stung ....................... .                     Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\n41\nÄnderung der Berechnungsverordnung vom 20. No-\nvember 1950 ................ \".................. .                       47\nGeltung in Berlin ........... ,. ................. .                     48\nTEIL IV                                        Geltung im Saarland ........................... .                        49\nInkrafttreten .................................. .                       50\nWohnflächenberechnung\nWohnfläche                                                                                      Anlagen\n42\nAnlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten\nBerechnung der Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   43 Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1): Auszug aus dem Normblatt\nDIN 277 des Deutschen Normenausschusses,\nAnrechenbare Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44            Facbnormenausschuß Bauwesen\nAuf Grund des § 91 Abs. 2 Buchstabe b und des                                  b) für Wohnraum in Eigenheimen, Klein-\n§ 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a, b und d des Zwei-                                   siedlungen und Kaufeigenheimen, der\nten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-                                         nach dem 31. Juli 1953 und bis zum\nmilienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetz-                                    30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist\nblatt I S. 523) und des § 48 Abs. 1 Buchstaben a, b                                   und nach § 110 in Verbindung mit §§ 82,\nund f des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-                                      83 und 99 Abs. 2 des Zweiten Woh-\nsung vom 25. August 1953 (BundesgesetzbU S. 1047)                                     nungsbaugesetzes als steuerbegünstigt\nund vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) ver-                                 anerkannt ist oder anerkannt werden\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                         soll.\nBundesrates:\nTEIL I                                                                  TEIL II\nAllgemeine Vorschriften\nWirtschaftlichkeits b erechn ung\n§ 1\nERSTER ABSCHNITT\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung ist anzuwenden, wenn nach                                     Gegenstand und Gliederung\nihrem Inkrafttreten Wirtschaftlichkeit, Belastung                                           der Berechnung\noder Wohnfläche zu berechnen ist\n§ 2\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau                                                                    Gegenstand der Berechnung\na) für Wohnraum, für den die öffentlichen\nMittel erstmalig nach dem 31. Dezember                        (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird\n1956 bewilligt worden sind oder bewil-                     durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-\nligt werden,                                               nung) ermittelt. In ihr sind die laufenden Aufwen-\nb) für Wohnraum, der nach dem 30. Juni                        dungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüber-\n1956 bezugsfertig geworden ist oder be-                    zustellen.\nzugsfertig wird und für den die öffent-\nlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Ja-                        (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das\nnuar 1957 bewilligt worden sind, wenn                      Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.\nauf Grund einer Rechtsverordnung der                       Sie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-\nLandesregierung nach § 108 Abs. 2 des                      stellen, wenn die Gebäude demselben Eigentümer\nZweiten Wohnungsbaugesetzes auf die-                       gehören, in örtlichem Zusammenhang stehen und\nsen Wohnraum § 72 des Zweiten Woh-                         ihrer Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan\nnungsbaugesetzes cmzuwenden ist;                           zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde gelegt\nwerden soll (Wirtschaftseinheit). Ob der Errichtung\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau                             einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher\na) für Wohnraum, der nach dem 30. Juni                        Finanzierungsplan zugrunde gelegt werden soll,\n1956 bezugsfertig geworden ist oder be-                   bestimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten\nzugsfertig wird und nach §§ 82, 83 und                     sozialen Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle\n99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-                       die Bewilligung öffentlicher Mittel davon abhängig\nsetzes als steuerbegünstigt anerkannt                     machen, daß der Bauherr eine andere Bestimmung\nist oder anerkannt werden soll,                           über den Gegenstand der Berechnung trifft.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                         1721\n(3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind           (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des\naußer dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch      Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie-\nzugehörige Nebengebäude, Anlagen und Einrichtun-        ßungskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit\ngen sowie das Baugrundstück einzubeziehen. Das          einer das Baugrundstück betreffenden freiwilligen\nBaugrundstück besteht aus den überbauten und den        oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammen-\ndazugehörigen Flächen, soweit sie einen angemes-        legung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entste-\nsenen Umfang nicht überschreiten; bei einer Klein-      hen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den Ko-\nsiedlung gehört auch die Landzulage dazu.               sten der dem Bauherrn dabei obliegenden Verwal-\n(4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-     tungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück sind\nheit neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaft-        Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erbbaube-\nrechtigten entstehenden Erwerbs- und Erschließungs-\nlichkeitsberechnung aufzustellen ist, noch anderen\nkosten.\nRaum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter\nden Voraussetzungen und nach Maßgabe des Fünf-             (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die\nten Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung   Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die\noder als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung oder       Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die\nmit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen         Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsaus-\naufzustellen.                                           stattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude-\n§ 3                          teile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge-\nsondert auszuweisen.\nGliederung der Berechnung\nDie Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten:        (4) Baunebenkosten sind\n1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,                1. die Kosten der Architekten- und Ingenieur-\nleistungen,\n2. die Berechnung der Gesamtkosten,\n2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden\n3. den Finanzierungsplan,                                      Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung\n4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.                 und Durchführung des Bauvorhabens,\n3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vor-\n§ 4                                    bereitung und Durchführung des Bauvor-\nMaßgebende Verhältnisse                            habens, soweit sie nicht Erwerbskosten\nfür die Aufstellung der Berechnung                      sind,\n4. die Kosten der Beschaffung der Finanzie-\n(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nrungsmittel und, soweit sie während der\nbau ist, soweit nichts anderes yorgeschrieben ist,\nBauzeit entstehen, die Zinsen der Fremd-\ndie Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-\nmittel, Kosten der Zwischenfinanzierung\nnissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilli-\nund Steuerbelastungen des Baugrundstücks,\ngung öffentlicher Mittel bestehen oder bestanden\nhaben. Haben sich die Verhältnisse bis zur Bewilli-            5. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung\ngung der öffentlichen Mittel geändert, so kann die                und Durchführung des Bauvorhabens.\nBewilligungsstelle die geänderten Verhältnisse zu-         (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die die-\ngrunde legen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn       ser Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung\nder Bauherr es beantragt.                               der Gesamtkosten\" zugrunde zu legen.\n• (2) Hat im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung\n§ 6\nder öffentlichen Mittel die Durchschnittsmiete auf\nGrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung geneh-                        Kosten des Baugrundstücks\nmigt, so dürfen höhere als die von ihr zugrunde            (1) Als Wert des Baugrundstücks ist anzusetzen,\ngelegten Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und\n1. wenn das Baugrundstück vom Bauherrn ge-\nlaufenden Aufwendungen in einer späteren Wirt-\nkauft worden ist, der Kaufpreis,\nschaftlichkeitsberechnung nur angesetzt werden, so-\nweit es sich aus den Vorschriften dieser Verordnung            2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung\nergibt.                                                           zur Durchführung des Bauvorhabens vom\nBauherrn erworben worden ist, die Ent-\n(3) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist, so-                 schädigung,\nweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Wirt-\n3. in anderen Fällen oder wenn der Kaufpreis\nschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen\nnicht festzustellen ist, der im gewöhnlichen\nbei Bezugsfertigkeit aufzustellen.\nGeschäftsverkehr für das Baugrundstück zu\nerzielende Preis (Verkehrswert).\nZWElTER ABSCHNITT\nEntspricht der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert,\nso kann dieser angesetzt werden; dies gilt nicht,\nBerechnung der Gesamtkosten\nwenn das Baugrundstück zur Förderung des Woh-\n§ 5                          nungsbaues unter dem Verkehrswert überlassen\nworden ist. Liegt der Kauf nicht mehr als drei Jahre\nGliederung der Gesamtkosten                vor dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt, so wird\n(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-       vermutet, daß der Kaufpreis dem Verkehrswert ent-\nstücks und die Baukosten.                               spricht.","1722                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau         seiner unternehmerischen Tätigkeit erbringt oder\ndarf als Wert des Baugrundstücks höchstens der         wenn er sie durch einen Dritten erbringen läßt.\nVerkehrswert vergleichbarer unbebauter Grund-          Erbringt der Bauherr die Leistungen selbst, jedoch\nstücke für Wohngebäude angesetzt werden.               nicht auf Grund seines Berufes oder nicht im Rah-\n(3) Soweit  Preisvorschriften bestehen, dürfen     men seiner unternehmerischen Tätigkeit, so darf der\nhöchstens die danach zulässigen Preise zugrunde        Ansatz die Hälfte dieser Beträge nicht überschreiten.\ngelegt werden.                                         Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zum Teil,\nso darf hierfür nur ein entsprechender Teil der zu-\n(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dür-     lässigen Beträge angesetzt werden.\nfen, vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt\nwerden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit         (3) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden\nihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann.          Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-\nführung des Bauvorhabens darf im Rahmen des Ab-\nsatzes 2 höchstens ein Vomhundertsatz der Bau-\n§ 7                           kosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bau-\nBaukosten                        herr die Erschließung auf eigene Rechnung durch-\nführt, auch der Erschließungskosten angesetzt wer-\n(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, so-\nden, und zwar für Kosten\nweit sie tatsächlich en\\stehen oder mit ihrem Ent-\nstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie     bis zu       50 000 Deutsche Mark    3,00 vom Hundert,\nbei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei        bis zu     100 000 Deutsche Mark 2,75 vorn Hundert,\nwirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher                         mindestens 1 500 Deutsche Mark,\nGeschäftsführung gerechtfertigt sind. Die Vorschrif-\nbis zu     200 000 Deutsche Mark 2,50 vom Hundert,\nten der §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.\nmindestens 2 750 Deutsche Mark,\n(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um-\nbis zu     350 000 Deutsche Mark 2,25 vom Hundert,\nwandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu\nmindestens 5 000 Deutsche Mark,\nden Baukosten auch der Wert der verwendeten Ge-\nbäudeteile. Der Wert der verwendeten Gebäudeteile      bis zu     550 000 Deutsche Mark 2,00 vom Hundert,\nist mit dem Betrage anzusetzen, der einem Unter-                            mindestens 7 875 Deutsche Mark,\nnehmer für die Bauleistungen im Rahmen der Ko-         bis zu     800 000 Deutsche Mark 1,75 vom Hundert,\nsten des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an                               mindestens 11 000 Deutsche Mark,\nStelle des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein\nNeubau durchgeführt würde, abzüglich der Kosten        bis ZU 1 100 000 Deutsche Mark 1,50 vom Hundert,\ndes Gebäudes, die für den Wiederaufbau oder den                             mindestens 14 000 Deutsche Mark,\nAusbau tatsächlich enlsldwn oder mit deren Bntste-     bis zu 1 500 000 Deutsche Mark 1,25 vom Hundert,\nhen sicher gerechnet werden kann. Bei der Ermitt-                           mindestens 16 500 Deutsche Mark,\nJung der Kosten eines vergleichbaren Neubaues\nüber     1 500 000 Deutsche Mark 1,00 vom Hundert,\ndürfen verwendete GebäudE-~teile, die für einen Neu-\nmindestens 18 750 Deutsche Mark.\nbau nicht erforderlich gewesen wären, nicht berück-\nsichtigt werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbe-         (4) Die in Absatz '3 bezeichneten Vomhundert-\ntrag der auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken-       sätze erhöhen sich um je 0,5\ngewinnabgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3                  1. im    Falle der Betreuung des Baues von\nermittelten Wert der vcrw(~ndeten Gebäudeteile                    Eigenheimen, Eigensiedlungen und Eigen-\nmit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabset-                tumswohnungen,\nzung der Abgabeschulden nach § 104 des Lastenaus-             2. wenn besondere Maßnahmen zur Boden-\ngleichsgesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt.             ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,\n(3) Bei  Wiederherstellung, Ausbau eines Ge-               3. wenn die Vorbereitung oder Durchführung\nbäudeteiles und Erweiterung darf der Wert der ver-                des Bauvorhabens mit sonstigen besonde-\nwendeten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Ab-                    ren Verwaltungsschwierigkeiten verbunden\nschnitt angesetzt werden.                                         ist.\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 können\n§ 8                           nebeneinander angesetzt werden.\nßaunebenkosten                          (5) Ist der Bauherr verpflichtet, die Wirtschafts-\neinheit zur Eigentumsübertragung aufzuteilen, so\n(1) Als Kosten der Architekten- und Ingenieur-\nsind für die Berechnung der Kosten der Verwal-\nleistungen dürfen höchstens die nach den Gebüh-\ntungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 die\nrenordnungen zulässigen Beträge angesetzt werden.\nKosten für die einzelnen Gebäude oder für die\nDies gilt auch dann, wenn der Bauherr die Leistun-\nWirtschaftseinheiten, die nach der Eigentumsüber-\ngen selbst auf Grund seines Berufes oder im Rar1-\ntragung entstehen, zugrunde zu legen; der Kosten-\nmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erbringt.\nansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem\n(2) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden         Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsüber-\nVerwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-      tragung obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei\nführung des Bauvorhabens dürfen höchstens die sich     Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-\nnach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Beträge an-       gen sind für die Berechnung der Kosten der Ver-\ngesetzt werden, wenn der Bauherr die Leistungen        waltungsleistungen die Kosten für die einzelnen\nselbst auf Grund seines Berufes oder im Rahmen         Wohnungen zugrunde zu legen.","Nr. :i7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                       1723\n(()) Der Kostcn,insalz nc1dJ d('n Absätzen 2 bis 5              (2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen\ndient cruch zu1 IJ(~ckunu d(!r l<osten der Vcrwal-              der Gesamtkosten anzusehen.\ntuJigslcislun~JPII, dit~ d(!r Baulwrr oder der Betreuer\n(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch\nzur Bt!:-;diullunq von Findnzi1.~rt1nusmitleln erbringt.\nerhöhen, daß bei einer Ersetzung von Finanzierungs-\n(7) Kosten clc'.r fü,'.,clw!fung der Finanzicrungsmil-       mitteln durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 Kosten\ntel diirfcn nicht für d(~n Nc1t:hwc•is oder die Vcrmitt-        der Beschaffung der neuen Mittel entstehen.\nhm9 von Mitteln       c111s üflentlidwn I-laushallcn ange-\nsct:d werdr:n.                                                    (4) Sind im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen\n(B) Eine Vcrzirn-;un~J d(!r vom Bauherrn während\nMittel gegenüber dem bei der Bewilligung zu-\nder Buuzr-it zur Zwischcnfin,rnzienmg eingesetzten              grunde gelegten Bauplan oder im steuerbegünstig-\neigenen Mittel darf höchstens mit dem marktübli-                ten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit Ände-\nchen Zinssatz lür er~;te Hypotheken angesetzt wer-              rungen vorgenommen oder Einrichtungen geschaffen\nden.                                                            worden, die den Gebrauchswert des Wohnraums auf\n§ 9                              die Dauer erhöhen, so dürfen die Kosten dieser\nWertverbesserungen den Gesamtkosten hinzuge-\nSach- und Arbeitsleistungen\nrechnet werden; sie sind gesondert auszuweisen. Im\n(1) Der Vv'ert der Sach·- und Arbeitsleistungen des          öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau dür-\nBauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf              fen diese Wertverbesserungen nur berücksichtigt\nbei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt                  werden, wenn die nach Landesrecht zuständige\nwerden, der für eine gleichwertige Unternehmer-                 Stelle ihnen zugestimmt hat.\nleistung angesetzt werden könnte. Für die Bau-\nnebenkosten bleibt es bei § 8.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der                                DRITTER ABSCHNITT\nSach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein\nKaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine                                    F in a n z i e r u n gs p 1 an\nKaufeigentumswohnung und eine Genossenschafts-                                                § 12\nwohnung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-\nleistungen des Mieters.                                                      Inhalt des Finanzierungsplanes\n(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-\n§ 10\nweisen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-\nLeistungen gegen Renten                         keits berechnung angesetzten Gesamtkosten dienen\n(l) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung               (Finanzierungsmittel), und zwar\noder Durchführung des Bauvorhabens dienende Lei-                        1. die Fremdmittel mit den vereinbarten oder\nstung eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu                           vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und Til-\nentrichten, so darf der Wert der Leistung des Drit-                        gungsbedingungen,\nten bei den Gesamtkosten angesetzt werden,\n2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,\n1. wenn es sich um die Ubereignung des Bau-\ngrundstücks handelt, mit dem Verkehrs-                       3. die Eigenleistungen.\nwert,                                                Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als\n2. wenn es sich um •eine andere Leistung han-           Finanzierungsmittel auszuweisen.\ndelt, mit dem Betrage, der für eine gleich-\n(2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Ge-\nwertige Unternehmerleistung an.gesetzt\nsamtkosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmit-\nwerden könnte.\ntel auszuweisen, die zur Deckung der geänderten\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines             Gesamtkosten dienen.\nErbbaurechts.\n(3) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten\n§ 11                              die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerech-\nÄnderung der Gesamtkosten,                        net, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser\nWertverbesserungen                            Kosten dienen, im Finanzierungsplan gesondert\nauszuweisen. Für diese Mittel gelten die Vorschrif-\n(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert\nten über Finanzierungsmittel.\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau nach der Bewilligung der öffent-                (4) Sind\nlichen Mittel gegenüber dem bei der Be-                      1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nwilligung auf Grund der Wirtschaftlich-                         nungsbau nach der Bewilligung der öffent-\nkeitsberechnung zugrunde gelegten Betrag,                       lichen Mittel oder\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach                       2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach\nder Bezugsfertigkeit,                                           der Bezugsfertigkeit\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach            Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geän-                worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der\nderten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer             bisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Dies\nErhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Um-                 gilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren\nständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten              Kapitalkosten höher sind als die der bisherigen\nhat.                                                            Finanzierungsmittel nur, wenn die Ersetzung auf","1724                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nUmständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertre-              1. Geldmittel,\nten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der Betrag,             2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen,\nder planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in                 vor allem der Wert der eingebrachten Bau-\nder bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1                       stoffe und der Selbsthilfe,\nund 2 finden auf diesen Betrag keine Anwendung.                 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und\n(5) Sind öffentlich geförderte Wohnungen nach                    der Wert verwendeter Gebäudeteile.\nvorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudar-        Die in Nummer 2 und 3 bezeichneten Werte sind,\nlehens von den Bindungen freigestellt worden, die       vorbehaltlich des Absatzes 2, mit dem Betrage aus-\nfür diese Wohnungen bestehen, so gilt in Höhe des       zuweisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist.\nvorzeitig zurückgezahlten Betrages, bei Familien-\nheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen               (2) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind        ge-\nim Falle der Ablösung in Höhe des Ablösungsbetra-       stundete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2      be-\nges, die Rückzahlung als Ersetzung des Finanzie-        zeichneten Verbindlichkeiten mit dem Betrage        ab-\nrungsmittels durch eigene Mittel des Bauherrn, die      zuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan          als\nauf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-     Fremdmittel ausgewiesen sind.\ntreten hat. Der übrige Teil des öffentlichen Baudar-\nlehens ist unter Hinweis auf die Rückzahlung in der\nbisherigen Weise auszuweisen.                                                        § 16\nErsatz der Eigenleistung\n§ 13                             (1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nbau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der\nFremdmittel\nBauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der\n(1) Fremdmittel sind                                 Eigenleistung anzuerkennen\n1. Darlehen,                                             1. ein der Restfinanzierung dienendes Fa-\n2. gestundete Restkaufgelder,                                milienzusatzdarlehen nach § 45 des Zwei-\n3. gestundete öffentliche Lasten des Bau-                    ten Wohnungsbaugesetzes,\ngrundstücks außer der Hypothekengewinn-               2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach\nabgabe,                                                   § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein\n4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei-               ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öf-\nstungen, namentlich von Rentenschulden,                   f entliehen Haushalts,\n5. Mietvorauszahlungen,                                  3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaf-\nfung von Wohnraum nach § 30 des Kriegs-\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.                            gef angenenen tschädigungsgesetzes.\n(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich-             (2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert    bau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bau-\nsind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert       herrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-\ndes Baugrundstücks und der verwendeten Gebäude-         leistung anerkennen\nteile nicht übersteigen.                                         1. der Restfinanzierung dienende verlorene\n(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei-                  Baukostenzuschüsse, soweit ihre Annahme\nstungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen                      nach § 50 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-\nhöchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden,                       baugesetzes zulässig ist,\nder bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung                  2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich ge-\nnach § 10 angesetzt ist.                                            sicherte Fremdmittel,\n3. im Range nach dem der nachstelligen Fi-\n§ 14                                      nanzierung dienenden öffentlichen Baudar-\nlehen auf dem Baugrundstück dinglich ge-\nVerlorene Baukostenzuschüsse                            sicherte Fremdmittel,\nVerlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-                4. der Restfinanzierung dienende öffentliche\nund Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur                      Baudarlehen.\nDeckung der Gesamtkosten dienen und erbracht\nwerden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge-                  (3) Für die als Ersatz der Eigenleistung aner-\nschäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er-       kannten Finanzierungsmittel gelten im übrigen die\nsparen, ohne daß vereinbart ist, den Wert der           Vorschriften für Fremdmittel oder verlorene Bau-\nLeistung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder      kostenzuschüsse.\neinem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als\nVorauszahlung hierauf zu behandeln.                                                  § 17\nEigenleistung bei Familienheimen\n§ 15                             Bei Ermittlung der Eigenleistung, die nach § 35\nAbs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu\nEigenleistungen\neiner bevorzugten Berücksichtigung erforderlich ist,\n(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-      bleiben die nach § 16 Abs. 2 als Ersatz der Eigen-\nherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,          leistung anerkannten Finanzierungsmittel unberück-\nnamentlich                                               sichtigt.","Nr. 57 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                        1725\nVIERTER ABSCHNITT                            1. Zinsen für Fremdmittel,\nLaufende Aufwendungen und Erträge                         2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für\nFremdmittel entstehen,\n§ 18                                 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus\nlaufende Aufwendungen                             Fremdmitteln, namentlich aus Rentenschul-\nden.\n(1) Laufende   Aufwendungen smd die Kapital-\nkosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den lau-     Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbau-\nfenden Aufwendungen gehören nicht die Leistungen       zinsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Ver-\naus der Hypothekengewinnabgabe.                        waltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu be-\nhandeln.\n(2) Werden aus öffentlichen Mitteln Darlehen\noder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-          (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Til-\ndungen oder Zinszuschüsse gewährt, so vermindern       gungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,\nsich insoweit die laufenden Aufwendungen; das-         der sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewiese-\nselbe gilt, wenn aus öffentlichen Mitteln Annuitäts-   nen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz er-\ndarlehen gewährt werden, soweit sie zur Deckung        rechnet.\nlaufender Aufwendungen bestimmt sind. Werden\ndie in Satz 1 bezeichneten öffentlichen Mittel nicht      (3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorge-\nmehr gewährt, ohne daß die laufenden Aufwendun-        schrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn\ngen, zu deren Deckung sie bestimmt waren, weg-         die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-\nfallen, so erhöhen sich insoweit die laufenden Auf-    satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der\nwendungen.                                             für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 markt-\nübliche Zinssatz. Für das der nachstelligen Finan-\n§ 19                           zierung dienende öffentliche Baudarlehen ist der\nKapitalkosten                      Zinssatz maßgebend, den die Bewilligungsstelle der\nGenehmigung der Durchschnittsmiete zugrunde legt\n(l) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus     oder gelegt hat.\nder Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan aus-\ngewiesenen Finanzierungsmittel nachhaltig ergeben,        (4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und\nnamentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten ge-        Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes 'vorge-\nhören die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapital-     schrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn\nkosten.                                                der tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist,\nin dieser Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit\n(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich       dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeit-\naus dem Abschluß von Personenversicherungen,           punkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste\ndürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt     Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser\nwerden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung          Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens\nvon Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvor-        der Verkehrswert des Baugrundstücks zugrunde zu\nhaben gedient hat.                                     legen.\n(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An-\n§ 22\nsatz von Kapitalkosten unzulässig.\nZinsersatz zur Aufüringung erhöhter Tilgungen\n(4) Zur Aufbringung von Tilgungen dürfen, so-\nweit nichts anderes vorgeschrieben ist, Kapital-          (1) Zur Aufbringung von Tilgungen, die aus der\nkosten nur als Zinsersatz nach § 22 angesetzt wer-     Abschreibung unter Berücksichtigung der übrigen\nden.                                                   Tilgungsverpflichtungen nicht aufgebracht werden\nkönnen (erhöhte Tilgungen), kann bei unverzins-\n§ 20                           lichen Fremdmitteln unter den Kapitalkosten ein\nEigenkapitalkosten                    Zinsersatz angesetzt werden; das gleiche gilt bei\nFremdmitteln, die zu einem Zinssatz gewährt wer-\n(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die      den, der niedriger ist, als der im Zeitpunkt nach\nEigenleistungen.                                       § 4 marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken. Bei\n(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in     Mietvorauszahlungen sind als Tilgungen die Be-\nHöhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen           träge anzusehen, die nach der Vereinbarung auf die\nZinssatzes für erste Hypotheken angesetzt werden.      Miete im voraus zu entrichten sind.\nIm öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau            (2) Der Zinsersatz darf den Betrag der erhöhten\ndarf jedoch für den Teil der Eigenleistung, der\nTilgungen nicht überschreiten und zusammen mit\n15 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt,\nden Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der sich\nnur eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt        aus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem im\nwerden.                                                Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste\n§ 21                           Hypotheken ergibt. Im öffentlich geförderten so-\nzialen Wohnungsbau darf der Zinsersatz bei Fremd-\nFremdkapitafä:osten\nmitteln, die als Ersatz der Eigenleistung anerkannt\n(1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten,       sind, zusammen mit den Zinsen den Betrag von\ndie sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel       4 vom Hundert des Fremdmittels jedoch nicht über-\nergeben, namentlich                                    schreiten.","1726                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-                                 § 24\nbau sind Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 nur\nBewirtschaitungskosten\ninsoweit zulässig, als die Bewilligungsstelle zu-\nstimmt.                                                       (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die\n§ 23                            zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirt-\nÄnderung der Kapitalkosten                 schaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaf-\ntungskosten sind im einzelnen\n(1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein\nFremdmittel nachhaltig geändert                                   1. Abschreibung,\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-                2. Verwaltungskosten,\nnungsbau nach der Bewilligung der öffent-              3. Betriebskosten,\nlichen Mittel gegenüber dem bei der Be-                4. Instandhaltungskosten,\nwilligung auf Grund der Wirtschaftlich-                5. Mietausfallwagnis.\nkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz,\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach             (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat\nder Bezugsfertigkeit,                          den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung\nzu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nangesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapital-\nstehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher ge-\nkosten anzusetzen, die sich auf Grund der Ände-\nrechnet werden kann und soweit sie bei gewissen-\nrung nach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben.\nhafter Abwägung aller Umstände und bei ordent-\nDies gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur,\nlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfah-\nwenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr\nrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzu-\nnicht zu vertreten hat, und nur insoweit, als der Ka-\nziehen. Soweit nach §§ 26 und 28 Ansätze bis zu\npitalkostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22\neiner bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Be-\nden Betrag nicht übersteigt, der sich aus der Ver-\nwirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt\nzinsung des Fremdmittels zu dem bei der Kapital-\nwerden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall\nkostenerhöhung marktüblichen Zinssatz für erste\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse\nHypotheken ergibt.\nnicht angemessen ist.\n(2) Bei einer nachhaltigen Änderung der in § 21\nAbs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Ab-              (3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver-\nsatz 1 entsprechend.                                      ringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so\nkann gleichwohl der Wert der Leistung als laufende\n(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der\nAufwendung angesetzt werden.\nZinsen oder Tilgungen für das der nachstelligen\nFinanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nach\nTilgung anderer Finanzierungsmittel, soweit die Er-                                  §  25\nhöhung die Kapitalkosten der getilgten Finanzie-                                Abschreibung\nrungsmittel nicht übersteigt.\n(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der\n(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finan-        Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten\nzierungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel aus-        Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrich-\ngewiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen           tungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen\nMittel insoweit an die Stelle der Kapitalkosten der       I;-rutzungsdauer zu errechnen.\nbisherigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen\ndes § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen,          (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom\nder sich aus der Verzinsung zu dem bei der Er-            Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom\nsetzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe-         Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern\nken ergibt. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es          nicht besondere Umstände eine Uberschreitung\nfür den Betrag, der planmäßig getilgt ist (§ 12           rechtfertigen.\nAbs. 4 Satz 3), bei der bisherigen Verzinsung. Sind           (3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen\nFinanzierungsmittel durch eigene Mittel des Bau-          und Einrichtungen darf nur angesetzt werden, so-\nherrn ersetzt worden, so dürfen im öffentlich ge-         weit eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht\nförderten sozialen Wohnungsbau für diese Mittel           angesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann\nZinsen nur unter entsprechender Anwendung des             auch nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaft-\n§ 20 Abs. 2 angesetzt werden.                             lichen Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtun-\n(5) Nach der •Freistellung öffentlich geförderter      gen errechnet werden.\nVVohnungen von den Bindungen, die für diese Woh-                                    § 26\nnungen bestehen, darf für die Eigenleistung und die\nzur Ersetzung von Finanzierungsmitteln verwendeten                           Verwaltungskosten\neigenen Mittel eine V crzinsung in Höhe des im               (1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur\nZeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für           Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschafts-\nerste Hypotheken angesetzt werden. Dies gilt nicht,       einheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtun-\nwenn die Miete für ein vor der Freistellung begrün-       gen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der\ndetes Mietverhältnis zu ermitteln ist. Für den Teil      vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungs-\ndes zurückgezahlten oder abgelösten öffentlichen          arbeit. Zu· den Verwaltungskosten gehören auch die\nBaudarlehens, der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in der          Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prü-\nbisherigen Weise auszuweisen ist, bleibt es bei der      fungen des Jahresabschlusses und der Geschäfts-\nbisherigen Verzinsung.                                    führung.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                       1727\n(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit                               § 28\n50 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-\nInstandhaltungskosten\nheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je\nWohngebäude angesetzt werden.                             (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die\n(3) Eine Dberschreitung des vorstehenden Satzes    während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be-\nist zulässig, wenn für die Verwaltung des Gebäu-      stimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden\ndes oder der Wirtschaftseinheit auf die Dauer nach-   müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und\nweislich höhere Kosten entstehen. Der Nachweis        Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder\nsonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.\nkann auf Grund einer Betriebsabrechnung geführt\nwerden.                                                  (2) Die Instandhaltungskosten sind mit einem auf\n·§ 27                         die Nutzungsdauer abgestellten Durchschnittssatz\nBetriebskosten                    anzusetzen, der ohne Kosten der Schönheitsrepara-\nturen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr höch-\n(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-\nstens 2,50 Deutsche Mark betragen darf.\ntümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am\nGrundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestim-          (3) Die Kosten der Schönheitsreparaturen dürfen\nmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der           höchstens mit 1,25 Deutsche Mark je Quadratmeter\nWirtschaftseinheit laufend entstehen. Betriebskosten   Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Schönheits-\nsind im einzelnen                                     reparaturen umfassen nur das Tapezieren, An-\n1. laufende öffentliche Lasten des Grund-      streichen oder Kalken der Wände und Decken, das\nstücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch  Streichen der Fußböden, Heizkörper und Innentüren\nnicht die Hypothekengewinnabgabe,           sowie der Fenster und Außentüren von innen.\n2. Kosten der Wasserversorgung,                   (4) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten\n3. Kosten des Betriebes der zentralen Warm-    sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.\nwasserversorgungsanlage,\n§ 29\n4. Kosten des ·Betriebes der zentralen Hei-\nzungsanlage,                                                   Mietausfallwagnis\n5. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,          Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-\n6. Kosten der Straßenreinigung und Müllab-     minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-\nfuhr,                                       stände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermie-\n7. Kosten der Entwässerung,                    tung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Dek-\nkung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-\n8. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-\nlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-\nbekämpfung,\nmung. Das Mietausfallwagnis kann in der Regel mit\n9. Kosten der Gartenpflege,                    einem Satz von 2 vom Hundert der Jahresmiete\n10. Kosten der Beleuchtung,                     angesetzt werden. Soweit die Deckung von Miet-\n11. Kosten der Schornsteipreinigung,            ausfällen anders gewährleistet ist, darf kein Miet-\n12. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche-   ausfallw 'Jnis angesetzt werden.\nrung,\n§ 30\n13. Kosten für den Hauswart,\nÄnderung der Bewirtschaftungskosten\n14. sonstige Kosten (Absatz 3).\n(1) Haben sich die Betriebskosten oder die Ver-\nKosten, die bei einer Vermietung üblicherweise\nwaltungskosten auf die Dauer geändert\nvom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar ge-\ntragen werden, sind keine Betriebskosten.                      1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau nach der Bewilligung der öffent-\n(2) Persönliche Kosten der Straßenreinigung,                   lichen Mittel gegenüber dem bei der Be-\nHausreinigung, Gartenpflege, Bedienung der Warm-                  willigung auf Grund der Wirtschaftlich-\nwasserversorgungsanlage, der Heizungsanlage oder                  keitsberechnung zugrunde gelegten Be-\ndes Fahrstuhls sind nicht anzusetzen, soweit die Ar-              trag,\nbeiten vom Hauswart ausgeführt werden.\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach\n(3) Sonstige Kosten dürfen als Betriebskosten nur              der Bezugsfertigkeit,\nangesetzt werden, wenn sie mit der Bewirtschaf-\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\ntung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit un-\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geän-\nmittelbar zusammenhängen. Dies gilt namentlich für\nderten Betriebskosten oder Verwaltungskosten an-\nBetriebskosten zugehöriger Nebengebäude, Anla-\nzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten\ngen und Einrichtungen (§ 2 Abs. 3). Von den Be-\nnur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bau-\ntriebskosten sind Erträge, die neben der Miete ein-\nherr nicht zu vertreten hat.\ngehen, in der zu erwartenden Höhe abzusetzen.\n(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt-\n(4) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der\nschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Ab-\nWirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise\nsatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden,\nnoch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als\nzu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte\nPauschbetrag angesetzt werden.\nGesamtkosten angesetzt werden; eine Anderung\n(5) Soweit Betriebskosten durch Umlagen gedeckt     des für die Abschreibung angesetzten Vomhundert-\nwerden sollen, kann ein Ansatz unterbleiben.           satzes ist unzulässig.","1728                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in         (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-\nWirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in        lich geförderten Wohnraum ist in Form von Teil-\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt wer-      wirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaft-\nden, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert;       lichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der lau-\neine Anderung des Vomhundertsatzes für das Miet-        fenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen\nausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraus-       Teil dieses Wohnraumes (begünstigter Wohnraum}\nsetzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert       eine Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt\nhaben.                                                  werden soll\n(4) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten                1. durch   Gewährung öffentlicher Mittel als\ndie Kosten von Wertverbesserungen hinzugerech-                    Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der\nnet, so dürfen die durch die Wertverbesserungen                   laufenden Aufwendungen, als Zinszu-\nentstehenden Bewirtschaftungskosten den anderen                   schüsse oder als Annuitätsdarlehen (§ 18\nBewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden.                     Abs. 2) oder\n2. durch Gewährung von erhöhten, der nach-\n§ 31                                    stelligen Finanzierung dienenden öffent-\nErträge                                   lichen Baudarlehen.\n(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten oder          (5) Die nach Absatz 3 oder 4 getroffene Wahl\nPachten einschließlich Umlagen und Vergütungen,         bleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberech-\ndie bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes       nungen maßgebend.\noder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt wer-\nden können.                                                (6) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-\nberechnung gelten\n(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs-\n1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nwert von Räumen oder Flächen, die vom Eigen-\ndie sich aus §§ 33 bis 36 ergebenden Be-\ntümer selbst benutzt werden oder auf Grund eines\nsonderheiten,\nanderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht\nüberlassen sind. Als Erträge gelten nicht die Zu-              2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-\nschläge für Untervermietung und für gewerbliche                   nung die sich aus § 37 ergebenden Beson-\noder berufliche Mitbenutzung von w·ohnraum.                       derheiten,\n3. bei den Teilberechnungen der laufenden\n(3) Sind in der Wirtschafllichkeitsberechnung lau-\nAufwendungen die sich aus § 38 ergeben-\nfende Aufwendungen angesetzt, die durch Umlagen\nden Besonderheiten.\noder Vergütungen gedeckt werden sollen, so sind\ndiese Umlagen und Vergütungen unter den Erträgen\nauszuweisen.                                                                      § 33\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung\nFUNrnm. ABSCHNITT\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die\nBesondere Arten                        Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen\nder Wirtschaftlichkcitsberechnung                  und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder\n§ 32                          der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den\nWohnraum enthält, für den die Berechnung aufzu-\nVoraussetzunuen für besondere Arten\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\nstellen ist.\n(1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe-                              § 34\nhaltlich des Absatzes :3, als Teilwirtschaftlichkeits-                    Gesamtkosten in der\nberechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder                     TeilwirtschaHlichkeitsberechmmg\nuie vVirtschaftscinheit neben d(-~m Wohnraum, für\nden die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen          (l) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind\nWohnraum oder Gcschi.iflsraum enthält.                  nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen,\n(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschafts-\nder Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Ge-\neinheit neben steuerbegünstigtem Wohnraum, der\nsamtkosten nicht festgestellt werden kann, auf\nmit Wohnungsfürsorgedarlehen für Angehörige des\nwelchen Teil des Gebäudes oder der Wirtschafts-\nöffentlichen Dienstes gefördert ist, anderen steuer-\neinheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem\nbegünstigten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlich-\nVerhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das\nkeits berechn ung als Teil w irtschaftlichkeitsberech-\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäfts-\nn ung für den mit Wohnungsfürsorgedarlehen ge-\nraum, so sind sie für den Wohnteil und den Ge-\nförderten Wohnraum oder für den anderen Wohn-\nschäftsteil im Verhältnis des umbauten Raumes auf-\nraum aufzustellen.\nzuteilen. Kosten oder Mehrkosten, die nur durch\n(3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-    den Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der nicht\nlich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft-       Gegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem\nlichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be-         zugerechnet werden. Bei der Berechnung des um-\nwilligungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsbe-       bauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt\nrcchnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die        DIN 277 des Deutschen Normenausschusses zu-\nWirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohnraum      grunde zu legen, der dieser Verordnung als An-\noder Geschäftsraum enthält.                             lage 2 beigefügt ist.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                          1729\n(2) Enthält clcls Ceh;:iude oder die Wirtschafts-                                    § 37\ncinhci t außer Wohnraum auch Geschäftsraum von                        Gesamtwirtschaftlkhkei tsberechmmg\nnicht nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die\nKosten des Baugrundstücks, die dem Wohnraum                    (1) In   der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung\nzugerechnet. werden, 15 vorn I lundert seiner Bau-          ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwen-\nkosten nicht übersteigen; in besonderen Fällen, na-         dungen und der Erträge für das gesamte Gebäude\nmentlich bei GrundstLicken in günstiger Wohnlage,           oder die gesamte Vvirtschaftseinheit vorzunehmen\nkann der Vomlmndertsatz überschritten werden.               und sodann der Teil der laufenden Aufwendungen\nErhöhte Kosten des Baugrundstücks, die durch die            und der Erträge auszugliedern, der auf den öffent-\nCeschüftslag0. veranlaßt sind, dürfen nicht dem             lich geförderten Wohnraum entfällt.\nWohn raun1 zugerechnet werden.                                 (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum\n(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-           sind mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordent-\nrung uehörl zu den ßaukoslen auch der Wert der              lichen Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend\nbeim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung              erforderlich sind.\naufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile;, er ist            (3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden\nentsprechend § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3, bei Wieder-          Aufwendungen, der auf den öffentlich geförderten\nherstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu          Wohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufen-\nermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch dem            den Aufwendungen auf diesen Wohnraum und auf\nnoch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren Raum            den anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum\nzugute, so dürfen Baukosten nur insoweit ange-              angemessen zu verteilen. Laufende Aufwendungen\nsetzt werden, als die Wiederherstellung dem neu-            oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die\ngeschaffenen Wohnraum zugute kommt; Absatz 1                allein durch den öffentlich geförderten Wohnraum\ngilt entsprechend. Kosten des Baugrundstücks dürfen.        oder durch den anderen Wohnraum oder den Ge-\nbei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweiterung nur            schäftsraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in\ndann angesetzt werden, wenn das Grundstück für              Betracht kommenden Raum zugerechnet werden:\neinen Anbau neu erworben worden ist.\n§ 38\n§ 35\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen\nFinanzierungsmittel in der\nTeil wirtschait lichkei ts berechn ung               (1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-\nwendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur         nung für den öffentlich geförderten w·ohnraum er-\nDeckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten             rechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\ndie Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des           gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt               begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-\nsind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller          raum aufzuteilen. Laufende Aufwendungen oder\nHöhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die an-              Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein\nderen Finanzierungsmittel sind angemessen zu ver-           durch den begünstigten Wohnraum oder den an-\nteilen.                                                     deren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem je-\nweils in Betracht kommenden Wohnraum zugerech-\n§ 36\nnet werden.\nlaufende Aufwendungen und Erträge in der                  (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist die Vermin-\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung                 derung der laufenden Aufwendungen nach § 18\n(l) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind        Abs. 2 nur bei dem auf den begünstigten Wohn-\ndie laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für              raum fallenden Teil der laufenden Aufwendungen\nden Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,          vorzunehmen.\nder Gegenstand der Berechnung ist, entstehen.                   (3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Be-\n(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Ge-        rechnung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-\nbäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,          wendungen für die der nachstelligen Finanzierung\nsind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach dem         dienenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszin-\nVerhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach § 34            sen in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüb-\nergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehrbeträge             lichen Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen.\nvon Bewirtschaftungskosten, die allein durch den            Nach Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden\nWohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand              Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum\nder Berechnung ist, entstehen, dürfen nur diesem             und den anderen Wohnraum sind wieder abzu-\nzugerechnet werden. Bei Wiederherstellung, Aus-             ziehen\nbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten                   1. von dem Teil der laufenden Aufwendun-\nnur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil                    gen, der auf den begünstigten Wohnraum\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Ge-                      fällt, die für die erhöhten öffentlichen Bau-\ngenstand der Berechnung ist, zusätzlich entstehen.                     darlehen angesetzten Rechnungszinsen,\n(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind                2. von dem Teil der laufenden Aufwendun-\ndie Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des                     gen, der auf den anderen Wohnraum fällt,\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-                       die für die anderen öffentlichen Baudar-\nstand der Berechnung ist, nach § 31 ergeben.                           lehen angesetzten Rechnungszinsen.","1730                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDie Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die       (4) Erträge aus Miete oder Pacht vermindern die\nöffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je-      Belastung. § 18 Abs. 2 findet entsprechende Anwen-\nweils hinzuzurechnen.                                  dung. Bei Kleinsiedlungen vermehrt sich die Be-\nlastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.\n§ 39\nVereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\nIn der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-                               TEIL IV\nnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendun-\ngen sowie die Gegenüberstellung der laufenden                         Wohnflächenberechnung\nAufwendungen und der Erträge in vereinfachter                                     § 42\nForm zulässig.\nWohnfläche\nTEIL III                          (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die\nSumme· der anrechenbaren Grundfläche der Räume,\nLastenberechnung                     die ausschließlich zu der Wohnung gehören.\n§ 40                            (2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes\nLastenberechnung                    besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hin-\nzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der\n(1) Ist die Belastung des Bauherrn eines Eigen-      Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen\nheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutz-     Wohnraum gehören.\nten Eigentumswohnung zu ermitteln, so ist eine Be-\nrechnung (Lastenberechnung) aufzustellen. Das             (3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die\ngleiche gilt, wenn die Belastung des Bewerbers um      Summe der anrechenbaren Grundfläche der Räume,\nein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung oder       die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Be-\neine Kaufeigentumswohnung zu ermitteln ist.            nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.\n(2) Wird die Lastenberechnung nicht auf Grund           (4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so    von\nmuß sie enthalten                                              1. Zubehörräumen; als solche kommen in Be-\n1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,               tracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume\n2. die Berechnung der Gesamtkosten,                        außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trok-\n3. den Finanzierungsplan,                                  kenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen\nund ähnliche Räume;\n4. die Ermittlung der Belastung.\n2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in\nFür die Aufstellung der Lastenberechnung gelten\nBetracht: Futterküchen, Vorratsräume, Back-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie §§ 4 bis 17 ent-\nstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen,\nsprechend.\nAbstellräume und ähnliche Räume;\n(3) Wird die Lastenberechnung auf Grund einer\n3. Geschäftsräumen.\nWirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so be-\nschränkt sie sich auf die Ermittlung der Belastung.\n§ 43\n§ 41                                        Berechnung der Grundfläche\nErmittlung der Belastung                   (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl\n(1) Die Belastung wird ermittelt                    des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Roh-\nbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle\n1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst,\nspäteren Berechnungen maßgebend.\n2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.\n(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen\n(2) Die Belastung aus dem Kapitaldienst besteht\nden Wänden ohne Berücksichtigung von Wand-\naus\ngliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten,\n1. den Fremdkapitalkosten, die entsprechend\nOfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.\n§§ 19, 21 und 23 zu berechnen sind,\n2. den Tilgungen für Fremdmittel, die aus           (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt,\ndem im Finanzierungsplan ausgewiesenen        so sind die errechneten Grundflächen um 3 vom\nFremdmittel mit dem Tilgungssatz zu be-       Hundert zu kürzen.\nrechnen sind.\n(4) Von den errechneten Grundflächen sind ab-\n(3) Die Belastung aus der Bewirtschaftung be-        zuziehen die Grundflächen von\nsteht aus\n1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen,\n1. den Ausgaben für die Verwaltung, die an                 freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn\neinen Dritten laufend zu entrichten sind,               sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen\n2. den Betriebskosten,                                     und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadrat-\n3. den Ausgaben für die Instandhaltung.                    meter beträgt,\nDie Vorschriften der §§ 24, 26 bis 28 und 30 sind              2. Treppen mit über drei Steigungen und\nentsprechend anzuwenden.                                          deren Treppenabsätze.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                        1731\n(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu-                                 TEIL V\nzurechnen die Grundflächen von\nSchluß- und Uberleitungsvorschriften\n1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis\nzum Fußboden herunterreichen und mehr                                     § 45\nals 0, 13 Meter tief sind,                              Befugnisse des Bauherrn und seines\n2. Erkern und _Wandschränken, die eine                               Rechtsnachfolgers\nGrundfläche von mindestens 0,5 Quadrat-\nmeter haben,                                     (1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen\nzwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt\n3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte   sie bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der\nHöhe mindestens 2 Meter ist.                  Bauherr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts\nNicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der           anderes ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder\nTürnischen.                                              den Rahmen auszufüllen.\n(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bau-              (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-\nzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so             ordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu.\nbleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maß-           Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-\ngebend, außer wenn von der Bauzeichnung ab-              stände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechts-\nweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung ab-        nachfolger zu vertreten.\nweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf                                   § 46\nGrund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.\nUber lei tungsvorschriften\n§ 44                             Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nfür den in § 1 bezeichneten Wohnraum Wirtschaft-\nAnrechenbare Grundfläche                 lichkeit oder Wohnfläche nach der Verordnung über\n(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzu-          Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung\nrechnen                                                  für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsver-\n1. voll:                                         ordnung) vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese\ndie Grundflächen von Räumen und Raum-\nBerechnungen dabei.\nteilen mit einer lichten Höhe von min-\ndestens 2 Metern;                                                         § 47\n2. zur Hälfte:                                           Änderung der Berechnungsverordnung\ndie Grundflächen von Räumen und Raum-                          vom 20. November 1950\nteilen mit einer lichten Höhe von min-           Die Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und\ndestens 1 Meter und weniger als 2 Metern      Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-\nund von Wintergärten und ähnlichen, nach      raum (Berechnungsverordnung) vom 20. November\nallen Seiten geschlossenen Räumen;            1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) wird wie folgt geän-\n3. nicht:                                        dert:\ndie Grundflächen von Räumen oder Raum-           1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nteilen mit einer lichten Höhe von weniger                               „Verordnung\nals 1 Meter.                                                 über Wirtschaftlichkeits- und\n(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum                              Wohnflächenberechnung\nBalkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei-                   nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz\nsitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung              (Erste Berechnungsverordnung - I. BVO)\nder Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.                 vom 20. November 1950/17. Oktober 1957\".\n(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abge-           2. § 1 erhält folgende Fassung:\nzogen werden                                                                            II§ 1\n1. bei einem Wohngebäude mit einer Woh-                               Anwendungsbereich\nnung bis zu 10 vom Hundert der ermittel-               (1) Diese Verordnung ist, soweit sich aus\nten Grundfläche der Wohnung,                         Absatz 2 nichts anderes ergibt, anzuwenden,\n2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht ab-             wenn Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche zu\ngeschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom                berechnen ist\nHundert der ermittelten Grundfläche bei-                   1. im öffentlich geförderten sozialen\nder Wohnungen,                                                Wohnungsbau für neugeschaffenen\n3. bei einem Wohngebäude mit einer abge-                         Wohnraum, der nach dem 31. Dezem-\nschlossenen und einer nicht abgeschlosse-                     ber 1949 bezugsfertig geworden ist\nnen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der                         oder bezugsfertig wird und für den die\nermittelten Grundfläche der nicht abge-                       öffentlichen Mittel erstmalig vor dem\nschlossenen Wohnung.                                          1. Januar 1957 bewilligt worden sind;\n(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder                       2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau\nden Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das                          für neugeschaffenen Wohnraum, der\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge-                      nach dem 31. Dezember 1949 und bis\ntroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle                           zum 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-\nspäteren Berechnungen maßgebend.                                         den ist.","1732                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Die:-;c: V c~1 ordnung ist nicht anzuwenden                       und 99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-\n1. im      t;flen tlich   geförderten sozialen                    baugesetzes als steuerbegünstigt an-\nvVoh n1.:nusba u      für   neugeschaffenen                   erkannt ist oder anerkannt werden\n'vVoiinnrnm, clcr nach dem 30. Juni                           soll.\"\nl95(i hc1/.11~Jsfertiq geworden ist oder                                 § 48\nlwzL19:-;Jcrlig w ircl 11nd für den die öf-\nGeHung in Berlin\n[en U idwn Mi !tel erstmalig vor dem\n1..Jilnuar 1957 bewilligt worden sind,           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nw cn n d uf Grund ein er R.cch tsverord-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes•·\nnu nq der Landesregierung nach § 108          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zwei-\nAbs. 2 des Zw<:iten Wohnungsbau-               ten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.\ngesetzes auf di{!Sen Wohnraum § 72\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes                                          § 49\nünzuwenden ist;                                                  Geltung im Saarland\n2. im stcuerbegLinstigten Wohnungsbau                Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n1ür neugcschaifonen Wohnraum in\nIigenheinwn, Kleinsiedlungen und                                          § 50\nKaufeigenheimen,           der  nach   dem\n]l. Juli 1953 und bis zum 30. Juni 1956\nInkrafttreten ·\nbezugsfertig geworden ist und nach               Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die\n§ 110 in Verbindung mit §§ 82, 83              Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 17. Oktober 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                                      1733\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 5)\nAufstellung der Gesamtkosten\nDie Gesamtkosten bestehen uus:                                    baute Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitz-\nschutzanlagen, Luftschutzanlagen, bildnerischer und\nI. Kosten des Baugrundstücks                     malerischer Schmuck an und in Gebäuden, eingebaute\nMöbel;\nZu den Kosten des Baugrundstücks gehören:                         die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-\n1. Der Wert d es Bau g r u n d s t ü c k s.                       fenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen\n2. Die Erwerbskosten.                                             Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung\nHierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund-             und zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich\nstücks verursachten Nebenkosten, z.B. Geri~hts- und            sind oder zum Schutz der Gebäude dienen, z. B. Ofen,\nNotarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern,            Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtun-\ngen, soweit sie nicht unter den vorstehenden Absatz\nVermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen\nfallen, Aufsteckschlüssel für innere Leitungshähne und\nund amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenunter-\n-ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkes-\nsuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.\nsel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dachaussteige- und\nZu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im               Schornsteinleitern,    Feuerlöschanlagen          (Schläuche,\nZusammenhang mit einer das Baugrundstück betref-               Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlösch-\nfenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Um-             anlagen), Schlüssel für Fenster- und Türverschlüsse\nlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Boden-              usw.\nordnung) entstehen, außer den Kosten der dem Bau-\nZu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten\nherrn dabei obliegenden Verwultungsleistungen.\nvon Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude, sowie der\n3. Die Er s c h 1i e ß u n g s kosten.                            etwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile.\nHierzu gehören                                              2. D i e K o s t e n der Au ß e n an 1 a g e n.\na) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Päch-\nDas sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für\nl<~r und sonstige Drille zur Erlangung der freien\nVerfügung über dus Baugrundstück,                          die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.\nh) Kosten für dus Herrichten des Baugrundstücks, z.B.          Hierzu gehöreü\nJ\\ brüurnen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Ent-          a) die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungs-\ntrümmern, Gesamtahbruch,                                       anlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffent-\nc) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Ver-                 liche Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die\nsorgungs,mlü~JPn, die nicht Kosten der Gebäude                Daueranlagen sind (I 3 d), außerdem alle anderen\noder clcr Außenanlagen sind, und Kosten öffent-               Entwässerungs- und Versorgungsanlagen außerhalb\nlicher fluchen für Strußen, Freiflächen und dgl., so-         der Gebäude, Kleinkläranlagen, Sammelgruben,\nweit diese Koslen vom Crundstückseigentümer auf               Brunnen, Zapfstellen usw.,\nCrund ~Jesclzlicher Beslimmungen (z.B. Anlieger-           b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen\nleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z.B.           und Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplä,tzen\nUnternehmerslraßen) zu trag-m1 und vom Bauherrn               usw.,\nzu übernehmen sind,                                        c) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, die\nd) Kosten der nichtöffontlichen Entwässerungs- und                nicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen ge-\nVersorgungsunlagen, die nicht Ko~ten der Gebäude              hören, der nicht mit einem Gebäude verbundenen\noder der Außc,nanla~Jen sind, und Kosten nicht-               Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten Flaggen-\nöffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl.,       maste, Teppichklopfstangen, Wäschepfähle usw.,\nwie Privatstraßen, Abstellfli:ichen für Kraftfahr-         d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luftschutz-\nzeuge, wenn es sich um Duueranlügen handelt, d. h.             außenanlagen, Kosten für Teilabbrüche außerhalb\num Anlagen, die auch nach elwaigem Abgang der                  der Gebäude, soweit sie nicht zu den Kosten für das\nBauten im Rahmen der allgemeinen Ortsplanung                   Herrichten des Baugrundstücks gehören.\nbestehen bleiben müssen,\nZu den Kosten der Außenanlagen gehören auch:\n<>) andere einmülige Abgaben, die vom Bauherrn nach            die Kosten aller eingebauten oder mit den Außen-\ngesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z. B.           anlagen fest verbundenen Sachen;\nfürnabgaben, J\\nsiedlungsleistungen).\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-\nfenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen\nII. Baukosten                            Sachen an und in den Außenanlagen, z. B. Aufsteck-\nZu den Baukosten gehören:                                         schlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feuer-\n1. Die Kosten der Gebäude.\nlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für\näußere Feuerlöschanlagen).\nDas sind die Kosten (getrennt nach der Art der Ge-\nb~iude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen,         3. Die Bau neben k o s t e n.\ndie Jür die Errichtung der Gebäude erforderlich sind.\nZu den Kosten der Gebäude gehören auch                         Das sind'\ndie Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden             a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen;\nfest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuch-               diese Leistungen umfassen namentlich Planungen,\ntung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen                   Ausschreibungen, Bauleitung, Bauführung und Bau-\nund zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und               abrechnung;\nWarmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum           b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs-\nHausanschluß an die Außenanlagen, Ofen, Koch- und                 leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des\n·waschherde, Bade- und Wüscheintichtungen, einge··                Bauvorhabens;","1734                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang, 1957, Teil I\nc) Kosten der Bchördcnleislungen; hierzu gehören die     4. D i e K o s t e n d e r b e s o n d e r e n B e tri e b s e in -\nKosten der Prüfungen und Genehmigungen der Be-           r i c h tun g e n.\nhörden oder Beauftragten der Behörden;\nDas sind z.B. die Kosten für Personen- und Lasten-\nd) folgende Kosten:                                         aufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher,\naa) Kosten der Beschaffung der Pinanzierungsmit-         Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Badeein-\ntel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts- und No-     richtungen usw.\ntar kosten, einmalige Geldbeschaffungskosten\n(Hypothekendisagio,     Kreditprovisionen   und  5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger Wirt-\nSpesen, Wertberechnungs-, Bereitstellungs- und      schaftsau s statt u n gen.\nBearbeitungsgebühren usw.),\nbb) Zinsen der Premdmittel während der Bauzeit,          Das sind\ncc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der           die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu be-\nZwischenfinanzierungsmittel während der Bau-        schaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter die\nzeit,                                               Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen fallen,\ndd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks während         z. B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fen-\nder Bauzeit;                                        ster- und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzge-\ne) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bau-           rät, Haus- und Stallgerät usw.;\nversicherungen während der Bauzeit, der Bauwache,        die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsied-\nder Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grund-           lungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obst-\nsteinlegungs- und Richtfeier.                            bäume, Saatgut.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957                                  1735\nAnlage 2\n(zu § 34 Abs. 1)\nAuszug\naus dem\nNormblatt DIN 277 des Deutschen- Normenausschusses,\nFachnormenausschuß Bauwesen\nOK 69.001                                          Deutsche Normen                                     November 1950\nHochbauten                                                        DIN\nUmbauter Raum\nRa ummeterpreis                                                   277\n1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten\nDer umbaute Raum ist in m:1 anzugeben.                1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-\nladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-\n1.1   Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Ge-\ndächer siehe Abschnitt 1.44),\nbäudes, der umschlossen wird:\nl.11  seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,         1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-\nkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-\n1.12  unten                                                        säulen und Pilaster,\nl.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen        1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche\nder untersten Geschoßfußböden,                               bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 rn un-\n1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober-               ter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei\nfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un-              nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter\nternten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab-          der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt\nschnitt 1.121,                                               (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe\nsiehe Abschnitt 1.48),\n1.13  oben\n1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,\n1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober-\nfüichen der Fußböden über den obersten Vollge·•        1.35  für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-\nschossen,                                                    schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der um-\n1.132 bei ausgebc.rntem Dachgeschoß, bei Treppenhaus-              baute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt\nköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflä-              1.134,\nchen der umschließenden Wände und Decken. (Bei         1.36  für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich\nAusbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden            nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-\nAußenflächen durch die Außen- oder Oberkante                 baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-\nder Teile zu legen, welche diese Platten unmittel-           scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.\nbar tragen),\n1.4   V 011 der Berechnung des umbauten Raumes nicht\n1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des ober-\neriant werden folgende (besonders zu veranschla-\nsten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen\ngende) Bauausführungen und Bauteile:\nder Tragdecke oder Balkenlage,\n1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken         1.41  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit\nvon den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35,        geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie\nHallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen) von\n1.2   Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute                Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,\nRaum des nicht ausgebauten Dachraumes, der um-\nschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt l.131    1.42  Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von\noder 1.132 und den Außenflächen des Daches,                  mehr als 2 m 2 und Dachreiter,\n1.3   Bei den Ermif:Uungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:   1.43  Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-\n1.31  die Gcbiiudcgrundfüiche nach den Rohbaumaßen                 flächen,\ndes Urdgeschosses zu berechnen,                        1.44  Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m\n1.32  bei wesentlich verschied,enen Geschoßgrundflächen            Ausladung,\nder umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,\n1.45  Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen\n1.33  nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet               (und ihre Brüstungen),\nwird von:\n1.46  Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,\n1.331 äußeren Leibml\\Jcn von Fenstern und Türen und\näußeren Nischen in den Umfassungen,                    1.47  freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-\n1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei-           schornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst\ntenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen,              hinausragt,\n1.34  nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol-        1.48  Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-\ngende Bauteile bilden:                                       dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,\nderen Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344\n1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer\nangegeben,\nvorderen Ansichtsfäiche bis zu je 2 m 2 (Dachaufbau-\nten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42), 1.49  wasserdruckhaltende Dichtungen."]}