{"id":"bgbl1-1957-56-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":56,"date":"1957-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/56#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_56.pdf#page=19","order":6,"title":"Umwandlungs-Steuergesetz","law_date":"1957-10-11T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                      1713\nArtikel 2                                             Artikel 3\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten       Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nArtikel 4\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nUberleitungsgesetzes.                                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Oktober 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz\nüber Steuererleichterungen bel der Umwandlung von\nKapitalgesellschaften und bergrechUkhen Gewerkschaften\n(Umwandlungs-Steuergesetz).\nVom 11. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (2) Das Einkommen, der Ertrag und das Vermö-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 gen der umgewandelten Kapitalgesellschaft und der\nGesellschafter der übernehmenden Personengesell-\nschaft sind so zu ermitteln, als ob bereits in dem\n§ 1\nZeitpunkt, für den die Umwandlungsbilanz aufge-\nSteuerbegünstigte Umwandlung                stellt worden ist (Umwandlungsstichtag), das Ver-\nWird eine Kapitalgesellschaft oder eine berg-       mögen der Kapitalgesellschaft auf die Personenge-\nrechtliche Gewerkschaft nach den Vorschriften des      sellschaft übertragen und die Kapitalgesellschaft\nErsten Abschnitts des Gesetzes über die Umwand-        aufgelöst worden wäre.\nlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen                               § 3\nGewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 844) umgewandelt, so gelten für die     Einkommen .der umgewandelten Kapitalgesellschaft\nBesteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem          Bei der Ermittlung des Einkommens qer umge-\nVermögen, dem Umsatz und dem Kapitalverkehr            wandeltep. Kapitalgesellschaft sind die Wirtschafts-\ndie folgenden Vorschriften, wenn die Umwandlung        güter in der Umwandlungsbilanz mit dem Wert\nin der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezem-      anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vor-\nber 1959 beschlossen wird.                             schriften über die Gewinnermittlung - mit Aus-\nnahme des § 15 des Körperschaftsteuergesetzes -\nERSTER ABSCHNITT                     ergibt. Die Wirtschaftsgüter können auch mit einem\nhöheren Wert, höchstens jedoch mit ihrem Teilwert\nUmwandlung einer Kapitalgesellschaft            am Umwandlungsstichtag angesetzt werden.\ndurch Dbertragung des Vermögens\nauf eine Personenge~ellschaft                                         § 4\n§ 2\nEinkommen der Gesellschafter\nUmwandlungsbilanz, Umwandlungsstichtag                  der übernehmenden PersonengeseHschaH\n(1) Die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde            (1) Bei der 'Ermittlung des Einkommens der Ge-\ngelegt worden ist (Umwandlungsbilanz), muß für         sellschafter der übernehmenden Personengesell-\neinen Zeitpunkt aufgestellt sein, der höchstens sechs  schaft sind für die von der umgewandelten Kapital-\nMonate vor der Anmeldung des Umwandlungsbe-            gesellschaft übernommenen Wirtschaftsgüter ein-\nschlusses zur Eintragung in das Handelsregister        schließlich derjenigen, die nach der Umwandlung\nliegt.                                                 bei der übernehmenden Personengesellschaft nicht","1714                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nmehr auszuweisen sind, die in der Umwandlungs-         d~n. Die Rücklage ist in den auf die Bildung fol-\nbilanz angesetzten Werte (Buchwerte der über-          genden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je\nnommenen Wirtschaftsgüter) als Ausgangswerte           einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.\nmaßgebend. Ist die Summe der Buchwerte der über-\nnommenen Wirtschaftsgüter niedriger als der Wert,         (2) Führt die Umwandlung zum Erlöschen von\nmit dem die Anteile an der umgewandelten Kapital-      Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der\ngesellschaft nach den steuerrechtlichen Vorschriften   umgewandelten Kapitalgesellschaft und der über-\nüber die Gewinnermittlung in einer Bilanz der          nehmenden Personengesellschaft oder deren Gesell-\nPersonengesellschaft auf den Umwandlungsstich-         schaftern oder zur Auflösung von Rückstellungen, so\ntag anzusetzen wären (Buchwert der Anteile), so        können die Gesellschafter der übernehmenden Per-\nist für die Gesamtheit der übernommenen Wirt-          sonengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 3 in\nschaftsgüter dieser Wert, höchstens , jedoch die       Höhe eines dadurch entstehenden Gewinns eine\nSumme der Teilwerte der übernommenen Wirt-             den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bil-\nschaftsgüter als Ausgangswert zugrunde zu legen.       den. Die Rücklage ist in den auf die Bildung fol-\nIst die Summe der Buchwerte der übernommenen           genden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je\nWirtschaftsgüter höher als der Buchwert der An-        einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. Ist der\nteile, so kann als Ausgangswert für die Gesamtheit     Gewinn durch das Erlöschen von Darlehnsforderun-\nder übernommenen Wirtschaftsgüter an Stelle des        gen und Darlehnsschulden im Sinn des § 7 c oder\nsich nach Satz 1 ergebenden Werts ein niedrigerer      des § 7 d des Einkommensteuergesetzes entstanden,\nWert, mindestens jedoch der Buchwert der Anteile       so ist die Rücklage abweichend von Satz 2 minde-\nzugrunde gelegt werden.                                stens in Höhe des Betrags gewinnerhöhend aufzu-\nlösen, der nach den Bedingungen des Darlehnsver-\n(2) Gehörten die Anteile an der umgewandelten       trags in den auf die Bildung der Rücklage folgen-\nKapitalgesellschaft am Umwandlungsstichtag nicht       den Wirtschaftsjahren bei Fortbestehen des Dar-\nzu einem Betriebsvermögen, so ist Absatz 1 mit der     lehnsverhältnisses als Tilgungsleistung zu erbrin-\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Buch-        gen gewesen wäre; dabei darf der Auflösungsbetrag\nwerte der Anteile die Anschaffungskosten der An-       10 vom Hundert der Rücklage in jedem Wirtschafts-\nteile treten. Sind die Anteile vor dem 21. Juni 1948   jahr nicht unterschreiten.\nerworben worden, so ist als Anschaffungskosten\n(3) Die Steuererleichterungen der Absätze 1 und\nder Anteile der Höchstwert zugrunde zu legen, mit\n2 gelten nicht für einen Gewinn, der durch das\ndem die Anteile in eine steuerliche Eröffnungs-\nErlöschen von Darlehnsforderungen und Darlehns-\nbilanz auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt wer-\nschulden im Sinn des § 7 c des Einkommensteuer-\nden können.\ngesetzes zwischen der umgewandelten Kapital-\n(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist       gesellschaft und der übernehmenden Personen-\neine auf die Personengesellschaft übergegangene        gesellschaft oder deren Gesellschaftern entsteht,\nVermögensabgabeschuld der umgewandelten Kapi-          wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember 1956\ntalgesellschaft unabhängig von ihrem bilanzmäßigen     gegeben worden sind.\nAusweis mit ihrem Zeitwert (§ 77 des Lastenaus-\n§ 6\ngleichsgesetzes) am Umwandlungsstichtag als Be-\ntriebsschuld zu berücksichtigen. Die Vorschriften                    Nachversteuerung im Sinn\ndes § 211 des Lastenausgleichsgesetzes bleiben un-     des § 7 c · Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1955\nberührt.                                                  Führt die Umwandlung zum Erlöschen von Dar-\nlehnsforderungen und Darlehnsschulden im Sinn\n§ 5                           des § 7 c des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\nsung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nBesteuerung des Umwandlungsgewinns             S. 441) zwischen der umgewandelten Kapitalgesell-\n( 1) Werden die Ausgangswerte für die von der       schaft und der übernehmendßn Personengesellschaft\numgewandelten Kapitalgesellschaft übernommenen         oder deren Gesellschaftern, so ist § 7 c Abs. 6 des\nWirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bemessen       Einkommensteuergesetzes in der bezeichneten Fas-\nso ist für den durch die Umwandlung entstehende~       sung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der hinzu-\nGewinn mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 3        zurechnende Betrag um 10 vom, Hundert für jedes\nbezeichneten Gewinns auf Antrag die Einkommen-         seit der Hingabe des Darlehens bis zum Umwand-\nsteuer auf 15 vom Hundert, die Körperschaftsteuer      lungsstichtag verstrichene volle Jahr ermäßigt wird.\nauf 20 vom Hundert dieses Gewinns festzusetzen.\nWerden die Ausgangswerte für die von der                                         § 7\numgewandelten Kapitalgesellschaft übernommenen\nFortgeltung von Steuervergünstigungen\nWirtschu.ftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bemessen\nund gehörten die Anteile an der umcrewandelten            (1) Die Gesellschafter der übernehmenden Per-\nKapitalgesellschaft am Umwandlung;stichtag zu          sonengesellschaft können für die von der umgewan-\neinem Betriebsvermögen, su können die Gesell-          delten Kapitalgesellschaft übernommenen Wirt-\nschafter der übernehmenden Personengesellschaft in     schaftsgüter Bewertungsfreiheit und erhöhte Ab-\nHöhe von 75 vom Hundert des durch die Umwand-          setzungen im Sinn der §§ 7 a, 7 b, 7 d und 7 e des\nlung entstehenden Gewinns mit Ausnahme des in          Einkommensteuergesetzes, der §§ 75 und 79 der\nden Absätzen 2 und 3 bezeichneten Gewinns eine         Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und des\nden steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bil-        § 36 des Investitionshilfegesetzes in der Höhe und","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                      1715\nfür den Zeitraum geltend machen, wie die umge-         wird, so sind die Vorschriften der §§ 2 bis 11 ent-\nwandelte Kapitalgesellschaft diese Steuervergünsti-    sprechend anzuwenden. Ist der Gesellschafter eine\ngungen hätte in Anspruch nehmen können, wenn           unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,\nsie bestchengeblieben wäre.                            ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungs-\nverein auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb einer\n(2) Die übernehmende Personengesellschaft kann\ninländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts,\ndie Steuervergünstigungen nach den §§ 3 bis 6 des\nso ist, wenn in dem übertragenen Vermögen eine\nAusfuhrförderungsgesetzes in der Höhe und für\nBeteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 des Körper-\nden Zeitraum geltend machen, wie die umgewan-\nschaftsteuergesetzes enthalten ist, die Zeit, in der\ndelte Kapitalgesellschaft diese Steuervergünstigun-\ndie Beteiligung der umgewandelten Kapitalgesell-\ngen hätte in Anspruch nehmen können, wenn sie\nschaft gehört hat, dem übernehmenden Gesellschaf-\nbestehengeblieben wäre.\nter zuzurechnen.\n§ 8                              (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die An-\nAbgabe                          wendung des § 60 des Bewertungsgesetzes.\n„Notopfer Berlin\" und Gewerbesteuer\n(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5 Abs.\nStitze 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sowie der §§ 6\nDRITTER ABSCHNITT\nund 7 gelten bei der Ermittlung des Einkommens\nfür die Abgabe „Notopfer Berlin\" und bei der                               Umwandlung\nErmittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbe-                 einer bergrechtlichen Gewerkschaft\nsteuer entsprechend.\n(2) Der durch die Umwandlung entstehende Ge-                                 § 13\nwinn im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 ist bei der            Wird eine bergrechtliche Gewerkschaft umge-\nErmittlung des Einkommens für die Abgabe „Not-          wandelt, so sind die Vorschriften der §§ 2 bis 12\nopfer Berlin\" und bei der Ermittlung des Gewerbe-       entsprechend anzuwenden.\nertrags für die Gewerbesteuer nur zur Hälfte an-\nzusetzen.\n§ 9\nVIERTER ABSCHNITT\nUmsatzsteuer\nObergangs-,\nDie Ubertragung des Vermögens der umgewan-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften\ndelten Kapitalgesellschaft auf die übernehmende\nPersonengesellschaft ist u msa tzste uerfrei.\n§ 14\n§ 10                                           Ubergangsvorschrift\nBörsenumsatzsteuer                        § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 2 des\nGesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesell-\nDas Rechtsgeschäft, auf Grund dessen bei der\nschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom\nUmwandlung Wertpapiere aus dem Vermögen der\n12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) sind\nKapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft\nnicht anzuwenden auf eine vor dem 1. November\nübergehen, ist von der Besteuerung nach dem\n1957 zur Eintragung in das Handelsregister ange-\nKapitalverkehrsteuergesetz Teil III (Börsenumsatz-\nmeldete Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ocer\nsteuer) ausgenommen.\neiner bergrechtlichen Gewerkschaft, sofern die der\nUmwandlung zugrunde gelegte Bilanz auf einen\n§ 11                           nicht vor dem 31. Dezember 1956 liegenden Zeit-\nUbernahme in ein inländisches Betriebsvermögen        punkt aufgestellt worden ist.\nDie Vorschriften der §§ 3 bis 10 finden nur auf\nWirtschaftsgüter Anwendung, die in das inländische                              § 15\nBetriebsvermögen der Personengesellschaft, auf die\ndas Vermögen der umgewandelten Kapitalgesell-                             Ermächtigung\nschaft übertragen wird, übernommen werden. ·\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\nGesetzes Rechtsverordnungen über die Ermittlung\nZWEITER ABSCHNITT\ndes Gewinns und des Ertrags der umgewandelten\nUmwandlung einer Kapitalgesellschaft             Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft)\ndurch Dbertragung des Vermögens                 sowie der übernehmenden Personengesellschaft\nauf einen Gesellschafter                  oder des übernehmenden Gesellschafters (Gewer-\nken) zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\n§ 12\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-\n(1) Wird die Kapitalgesellschaft in der Weise um-   gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\ngewandelt, daß ihr Vermögen unter Ausschluß der        Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\nAbwicklung auf einen Gesellschafter übertragen         derlich ist.","1716                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 16                                                   § 17\nGeltung im Land Berlin                                  Geltung im Saarland\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1        Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 18\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes                          Inkrafttreten\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                      kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Oktober 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}