{"id":"bgbl1-1957-56-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":56,"date":"1957-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/56#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_56.pdf#page=18","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes","law_date":"1957-10-10T00:00:00Z","page":1712,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1712                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes.\nVom 10. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          5. In § 8 erhält der zweite Halbsatz folgende\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Fassung:\n„wird die Biersteuer nach näherer Bestimmung\ndes Bundesministers der Finanzen erstattet/'\nArtikel 1\nDas Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-      6. § 12 Abs. 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-\nmachung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I                sätze 3 bis 5 des § 12 werden Absätze 2 bis 4.\nS. 149) wird wie folgt geändert und ergänzt:\n7. § 19 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n1. § 1 erhält die folgende Fassung:\n„Zuwiderhandlungen gegen § 10 werden nach\n§ 413 der Reichsabgabenordnung bestraft, soweit\n„Gegenstand der Biersteuer\ndie Tat nicht nach anderen Vorschriften mit\n§ 1                            schwererer Strafe bedroht ist.\"\nBier, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungs-          8. In § 23 wird der Hinweis auf § ,,4\" ersetzt durch\ngebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet          ,,6a Abs. 3\".\neingeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Bier-\nsteuer). Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer\nim Sinne der Reichsabgabenordnung.\"                   9. Nach § 24 wird folgender § 25 neu eingefügt:\n2. Die Uberschrift     de~:  § 2  erhält die  folgende                         „Durchführung\nFassung:                                                                         § 25\n„ Steuerschuld                          (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nbei Herstellung im Erhebungsgebiet\".             mächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch\nRechtsverordnung\n3. § 2 Abs. 3, § 4 und § 6 Abs. 2 werden gestrichen.\n1. die in §§ 1, 2, 3 und 9 verwendeten\nDer bisherige Absatz 3 des § 6 wird Absatz 2.\nBegriffe zu erläutern, in den Freihäfen\nden Verbrauch von unversteuertem Bier\n4. Nach § 6 wird folgender § 6 a neu eingefügt:                       zu verbieten und andere Zollausschlüsse\nals die Freihäfen in das Erhebungsgebiet\n„Steuerschuld\neinzubeziehen,\nbei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\n2. das Nähere über die Gewährung der\n§ 6 a\nSteuerermäßigung für Hausbrauer (§ 3\n(1) Bei der Einfuhr von Bier in das Erhebungs-                  Abs. 1), die Entrichtung der Steuer (§ 6),\ngebiet gelten für die Entstehung der Steuer-                       die steuerliche Behandlung von Bier bei\nschuld, für die Person des Steuerschuldners, für                   der Einfuhr (§ 6 a), den Verkehr mit\ndie persönliche Haftung, für den für die Bemes-                    Bier (§ 10) und die Zubereitungen (§ 11)\nsung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt,                       anzuordnen sowie Bestimmungen über\nfür die Fälligkeit und die Tilgung der Steuer-                     das anzuwendende Verfahren zu erlas-\nschuld und für das Steuerverfahren die Vorschrif-                 sen,\nten für Zölle entsprechend. Zahlungsaufschub ist\nunzulässig.                                                    3. die Vorschriften zur Durchführung der\n§§ 12 bis 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen\n(2) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es                   und die in §§ 191 und 192 der Reichs-\nunter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet                      abgabenordnung vorgesehenen Bestim-\neingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1                     mungen zu treffen.\nNr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht\nerhoben wird.                                              (2) Der Bundesminister der Finamen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut des Biersteuergesetzes\n(3) Bier, das in das Erhebungsgebiet eingeführt       und der zu diesem Gesetz erlassenen Durch-\nwird, ist mit dem höchsten Staffelsatz für das im       führungsverordnungen in der jeweils geltenden\nErhebungsgebiet hergestellte Bier mit entspre-          Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift\nchendem Stammwürzegehalt zu versteuern. Das             und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\ngilt auch für Bier, das nach § 7 Abs. 2 steuerfrei      und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nausgeführt worden ist.\"                                 beseitigen.\""]}