{"id":"bgbl1-1957-56-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":56,"date":"1957-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/56#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_56.pdf#page=10","order":4,"title":"Verbrauchsteueränderungsgesetz","law_date":"1957-10-10T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["1704                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\n(Verbrauchsteueränderungsgesetz).\nVom 10. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-         2. § 3 erhält die folgende Fassung:\nsen:\n,,§ 3\nArtikel 1                                          Steuerschuld, Steuerschuldner,\nFolgende Verbrauchsteuergesetze        werden    ge-               Steuerverfahren und Steuerbefreiungen\nändert und ergänzt:                                               (1) Bei der Teesteuer gelten für die Entstehung\nder Steuerschuld, für die Person des Steuer-\nschuldners, für die persönliche Haftung, für den\nERSTER ABSCHNITT                           für die Bemessung der Steuerschuld maßgeben-\nden Zeitpunkt, für die Fälligkeit, für den Zah-\nKaffeesteuergesetz                        lungsaufschub und die Tilgung der Steuerschuld,\nfür das Steuerverfahren und für die Freihäfen\nDas Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bun-             die Vorsduiften für Zölle entsprechend.\ndesgesetzbJ. I S. 708) in der zur Zeit geltenden\nFassung:                                                           (2) Tee ist von der Steuer befreit, wenn er\nunter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\n1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung:             eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1\n„Der Kaffeesteuer unterliegt Kaffee, der in den           Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht\nGeltungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme               erhoben wird.\"\nder Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) eingeführt\nwird.\"\nDRITTER ABSCHNITT\n2. § 3 erhält die folgende Fassung:\nZuckersteuergesetz\n,,§ 3\nDas Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938\nSteuerschuld, Steuerschuldner,              (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der zur Zeit geltenden\nSteuerverfahren und Steuerbefreiungen           Fassung:\n(1) Bei der Kaffeesteuer gelten für die Ent-\n1. Die      Uberschrift des    § 4 erhält die folgende\nstehung der Steuerschuld, für die Person des\nSteuerschuldners, für die persönliche Haftung,            Fassung:\nfür den für die Bemessung der Steuerschuld maß-                                 „Steuerschuld\ngebenden Zeitpunkt, für die Fälligkeit, den Zah-                   bei Herstellung im Erhebungsgebiet\".\nlungsaufschub und die Tilgung dPr Steuerschuld,\nfür das Steuerverfahren und für die Freihäfen          2. § 4 Abs. 3, die Absatzbezeichnung ,, (1)\" in § 6,\ndie Vorschriften für Zölle entsprechend.                  .§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 werden gestrichen.\n(2) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er     3. In § 7 erhält Absatz 3 die Absatzbezeichnung\nunter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet               ,,(2)\".\neingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1\nNr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht        4. Nach § 7 wird folgender § 7 a neu eingefügt:\nerhoben wird.\"\n·\"Steuerschuld\nbei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nZWEITER ABSCHNITT                                                     § 7a\nTeesteuergesetz                              (1) Bei Einfuhr von Zucker, Zuckerwaren und\nzuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet\nDas Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes-              gelten für die Entstehung der Steuerschuld, für\ngesetzbl.I S. 710) in der zur Zeit geltenden Fassung:          die Person des Steuerschuldners, für die persön-\nliche Haftung, für den für die Bemessung der\n1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nSteuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die\n,,Der Teesteuer unterliegt Tee, der in den Gel-           Fälligkeit und die Tilgung der Steuerschuld und\ntungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme                  für das Steuerverfahren die Vorschriften für\nder Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) eingeführt           Zölle entsprechend. Zahlungsaufschub ist unzu-\nwird.\"                                                     lässig.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                         1705\n(2) Die in Absatz 1 genannten Waren sind von             (2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es\nder Steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzun-            unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\ngen in das Erhebungsgebiet eingeführt werden,               eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1\nunter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des              Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht\nZollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben wird.\"               erhoben wird.\"\n5. § 13 Nr. 1 und 3 erhalten die folgende Fassung:           6. § 6 erhält die folgende Fassung:\n„ 1. die Begriffe des § 1 Abs. 1, 2 und 3 und der                             \"Steuerbefreiung\n§§ 4 und 5 zu erläutern, in den Freihäfen                                      § 6\nden Verbrauch von unversteuertem Zucker               (1) Salz darf unversteuert unter Steueraufsicht\nund den Verbrauch von Waren, bei deren\n1. ausgeführt werden, und zwar auch über\nAusfuhr die Steuer für den bei ihrer Her-\nein Ausfuhrlager,\nstellung verwendeten Zucker erlassen oder\nvergütet worden ist, zu verbieten und andere               2. in einen anderen Herstellungsbetrieb\nZollausschlüsse als die Freihäfen in das Er-                  verbracht werden.\nhebungsgebiet einzubeziehen,\"                          (2) Der Bundesminister der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung anordnen, daß\n,,3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 6),\n1. Salz von der Steuer befreit wird, das\ndie Entrichtung der Steuer (§ 7) und die Ein-\nfuhr (§ 7 a) anzuordnen sowie Bestimmungen                     zum Salzen von Heringen und ähnlichen\nüber das anzuwendende Verfahren zu er-                         Fischen oder das zu anderen Zwecken\nlassen,\".                                                      als zur Herstellung oder Bereitung von\nLebens- oder Genußmitteln verwendet\nwird,\nVIERTER ABSCHNITT                                 2. von der Steuer befreites Salz zum Ge-\nSalzsteuergesetz                                   nuß untauglich zu machen (zu vergällen)\nist.\"\nDas Salzsteuergesetz in der Fassung vom 23. De-\nzember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1969):                      7. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a und 6 b ein-\ngefügt:\n1. § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n„Erstattung der Steuer\n,, ( 1) Salz (Chlornatrium), das im Geltungs-                                      § 6a\nbereich des Gesetzes zur Änderung von Ver-\nDie Steuer wird auf Antrag für Salz erstattet,\nbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957\ndas der Hersteller nachweislich in seinen Betrieb\n(Bundesgesetzbl. I S. 1704) mit Ausna.hme der Zoll-\nzurückgenommen hat.\nausschlüsse (Erhebungsgebiet) hergestellt oder in\ndas Erhebungsgebiet eingeführt wird, unterliegt                                 Steuervergütung\neiner Abgabe (Salzsteuer). Die Salzsteuer ist eine                                      § 6b\nVerbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgaben-                    Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nordnung.\"                                                    mächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen,\n2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende                   daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren\nFassung:                                                      Herstellung versteuertes Salz verwendet wor-\nden ist, die Steuer für das verwendete Salz ver-\n„ Steuerschuld\ngütet wird.\"·\nbei Herstellung im Erhebungsgebiet\".\n8. Nach § 10 wird folgender § 10 a neu eingefügt:\n3. § 3 Abs. 3, die Absatzbezeichnung          11\n( 1)\" in § 4\nund § 4 Abs. 2 werden gestrichen.                                                  „ Durchführung\n§ 10a\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister der Finanzen wird er-\na) Absatz 2 wird gestrichen;                                 mächtigt, durch Rechtsverordnung\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                        1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu erläu-\ntern, in den Freihäfen den Verbrauch von\n5. Nach § 5 wird folgender § 5 a neu eingefügt:                        unversteuertem Salz und den Verbrauch\nvon Waren, bei deren Ausfuhr die Steuer\n„ Steuerschuld\nfür das bei ihrer Herstellung verwendete\nbei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nSalz erlassen oder vergütet worden ist, zu\n§ 5a                                  verbieten und andere Zollausschlüsse als\n(1) Bei der Einfuhr yon Salz in das Erhebungs-                 die Freihäfen in das Erhebungsgebiet ein-\ngebiet gelten für die Entstehung der Steuer-                        zubeziehen,\nschuld, für die Person des Steuerschuldners, für                2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 4),\ndie persönliche Haftung, für den für die Bemes-                     die Entrichtung der Steuer (§ 5), die Ein-\nsung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt,                        fuhr (§ 5 a), die Steuerbefreiung (§ 6), die\nfür die Fälligkeit und die Tilgung der Steuer-                      Steuererstattung (§ 6 a) und über die Steuer-\nschuld und für das Steuerverfahren die Vor-                         vergütung (§ 6 b) anzuordnen sowie Be-\nschriften für Zölle entsprechend. Zahlungsauf-                      stimmungen über das anzuwendende Ver-\nschub ist unzulässig.                                               fahren zu erlassen,","1706                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. die näheren Vorschriften zur Durchführung          5. § 155 erhält die folgende Fassung:\nder Steueraufsicht (§§ 7 und 8) zu erlassen                                   ,,§ 155\nund die in §§ 191 und 192 der Reich~-                    In den Freihäfen ist der Verbrauch von un-\nabgabenordnung vorgesehenen Bestimmun-                versteuertem Branntwein und der Verbrauch\ngen zu treffen.\"                                      von weingeisthaltigen Erzeugnissen, Äther und\nätherhaltigen Erzeugnissen, zu deren Herstel-\nlung unversteuerter Branntwein verwendet\nFUNFTER ABSCHNITT\nworden ist, verboten. Das gleiche gilt für Brannt-\nGesetz über das Branntweinmonopol                     wein, weingeisthaltige Erzeugnisse, Äther und\nätherhaltige Erzeugnisse, wenn bei der Ausfuhr\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol vom                   aus dem Monopolgebiet Vergünstigungen nach\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) in der zur       § 105 gewährt worden sind. Das Verbot gilt nicht\nZeit geltenden Fassung:                                        in den Fällen, in denen auch im Monopolgebiet\nBranntwein von der Steuer befreit ist oder in\n1. § 2 erhält die folgende Fassung:\ndenen der Verbrauch unverzollten Branntweins\n,,§ 2                           in den Zollausschlüssen als Schiffsbedarf beson-\nMonopolgebiet ist das Zollgebiet, soweit in             ders zugelassen ist.\"\nihm das Branntweinmonopol nach diesem Gesetz            6. § 157 wird gestrichen.\ndurchgeführt wird. Der Bundesminister der\nFinanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver\"'             7. Nach § 161 wird folgender § 161 a neu einge-\nordnung andere Zollausschlüsse als die Frei-               fügt:\nhäfen in das Monopolgebiet einzubeziehen.\"                                       ,, § 161 a\nBei der Einfuhr von Essigsäure in das Mono-\n2. § 151 erhält die folgende Fassung:\npolgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-\n,,§ 151                            schuld, für die Person des Steuerschuldners, für\nBei der Einfuhr in das Monopolgebiet unter-             die persönliche Haftung, für den für die Bemes-\nliegen Branntwein, weingeisthaltige Erzeug-                sung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt,\nnisse, Äther und ätherhaltigc Erzeugnisse einer            für die              und die Tilgung der Steuer-\nder Belastung des inländischen Branntweins                 schuld und für das Steuerverfahren die Vor-\nentsprechenden Abgabe (Monopolausgleich).                  schriften für Zölle entsprechend.\nDas gleiche gilt in den Fällen des § 69 Abs. 1                Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nNr. 39 bis 43 des Zollgesetzes auch für Waren,                Essigsäure ist von der Steuer befreit, wenn sie\ndie Branntwein nicht mehr enthalten, wenn bei              unter Voraussetzungen in das Monopolgebiet\nder Ausfuhr aus dem Monopolgebiet Vergün-                  eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1\nstigungen nach § 105 gewährt worden sind.                  Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht\nDer Monopolausgleich ist eine Verbrauch-                erhoben wird,\"\nsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.\"             8. § 164 erhält die folgende Fassung:\n3. In § 152 ist folgender Absatz 3 neu anzufügen:                                      ,,§ 164\n„Soweit Vergünstigungen nach § 105 gewährt                 Steuerschuldner ist in den Fällen des § 160\nworden sind, ist in den Fällen des § 69 Abs. 1             Abs. 1 Nr. 1 der, für dessen Rechnung die Essig-\nNr. 39 bis 43 des Zollgesetzes der Monopolaus-             säure in den freien Verkehr übergeht; der In-\ngleich in Höhe der gewährten Ausfuhrvergütung              haber des Herstellungsbetriebs haftet für die\noder in Höhe des Unterschiedes zwischen dem               Steuer, soweit er nicht Steuerschuldner ist.\"\ngezahlten Ausfuhrpreis und dem regelmäßigen\n9. § 164 a erhält die folgende Fassung:\noder dem ermäßigten Verkaufpreis zu erheben,\nder im Zeitpunkt der Entstehung der Monopol-                                     ,,§ 164 a\nausgleichschuld gilt.\"                                       Der Steuerschuldner hat in den Fällen des\n§ 160 Abs. 1 Nr. 1 die Steuer bis zum fünfund-\n4. § 154 erhält die folgende Fassung:                          zwanzigsten Tag des Monats zu entrichten, der\n,,§ 154                            auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld\nFür die Entstehung der Monopolausgleich-                entstanden ist.\nschuld, für die Person des Monopolausgleich-                  Zahlungsaufschub ist unzulässig.\"\nschuldners, für die persönliche Haftung, für den\nfür die Bemessung der Monopolausgleichschuld          10. § 167 erh_ält die folgende Fassung:\nmaßgebenden Zeitpunkt, für die Fälligkeit und                                      ,,§ 167\ndie Tilgung der Monopolausgleichschuld und für\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-\ndas Steuerverfahren gelten die Vorschriften für\nsteuerter Essigsäure verboten. Das Verbot gilt\nZölle entsprechend.\nnicht in den Fällen, in denen auch im Monopol-\nDie in § 151 genannten Erzeugnisse sind vom             gebiet Essigsäure von der Steuer befreit ist\nMonopolausgleich befreit, wenn sie unter Vor-              oder in denen der Verbrauch von unverzollter\naussetzungen in das Monopolgebiet eingeführt               Essigsäure in den Zollausschlüssen als Schiffs-\nwerden, unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis             bedarf besonders zugelqssen ist.\"\n38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben\nwird.\"                                                11. § 170 Abs. 2, §§ 172 und 176 werden gestrichen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                         1707\n12. In § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 1                   zeugnissen, zu deren Herstellung unversteu-\nNr. 2 werden die Worte „aus dem Ausland\" ge-                     erter Schaumwein verwendet worden ist, zu\nstrichen.                                                        verbieten und andere Zollausschlüsse als\ndie Freihäfen in das Erhebungsgebiet einzu-\nSECHSTER ABSCHNITT\nbeziehen,\nSchaumweinsteuergesetz                         2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5),\nDas Schaumweinsteuergesetz vom 1. November                         die Entrichtung der Steuer (§ 6), die Einfuhr\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 730):                                      (§ 6a), die Steuererstattung (§§ 8 und 9) an-\nzuordnen sowie Bestimmungen über das an-\n1. § 1 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nzuwendende Verfahren zu erlassen,\n,, (3) Der Schaumweinsteuer unterliegt ,Schaum-\n3. die Vorschriften zur Durchführung der Steu-\nwein, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neraufsicht (§§ 11 und 12) zu erlassen und die\nmit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungs-\nin §§ 191 und 192 der Reichsabgabenordnung\ngebiet) hergestellt oder in das Erp.ebungsgebiet\neingeführt wird.\"                                                 vorgesehenen Bestimmungen zu treffen.\"\n2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende Fas-\nsung:                                                                     SIEBENTER ABSCHNITT\n„Steuerschuld\nbei Herstellung im Erhebungsgebiet\".                            Zündwarensteuergesetz\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                Das Zündwarensteuergesetz vom 26. Januar 1939\na) Absatz 2 wird gestrichen,                             (Reichsgesetzbl. I S. 92) in der zur Zeit geltenden\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nFassung:\n1. § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n4. Die Absatzbezeichnung ,, (1)\" in § 4, § 4 Abs. 2\nund § 6 Abs. 3 wird gestrichen.                               ,, (1) Zündwaren, die im Geltungsbereich dieses\nGesetzes mit Ausnahme der Zollausschliisse (Er-\n5. Nach § 6 wird folgender § 6 a neu eingefügt:                hebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-\n„Steuerschuld                      gebiet eingeführt werden, unterliegen einer Ab-\nbei Einfuhr in das Erhebungsgebiet              gabe (Zündwarensteuer). Die Zündwarensteuer\n§ 6a                           ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsab-\n(1) Bei der Einfuhr von Schaumwein in das Er-           gabenordnung.\"\nhebungsgebiet gelten für die Entstehung der             2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende Fas-\nSteuerschuld, für die Person des Steuerschuld-             sung:\nners, für die persönliche Haftung, für den für die                               11 Steuerschuld\nBemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit-                        bei Herstellung im Erhebungsgebiet\".\npunkt, für die Fälligkeit, für den Zahlungsauf-\nschub und die Tilgung der Steuerschuld und für          3. § 3 Abs. 3, die Absatzbezeichnung ,, (1)\" in § 4, § 4\ndas Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle             Abs. 2 und § 5 Abs. 2 werden gestrichen.\nentsprechend.                                           4. Der bisherige Absatz 3 des § 5 wird Absatz 2;\n(2) Schaumwein ist von der Steuer befreit,           5. Nach § 5 wird folgender § 5 a neu eingefügt:\nwenn er unter Voraussetzungen in das Erhe-\nbungsgebiet eingeführt wird, unter denen nach                                    „Steuerschuld\n§ 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhr-                   bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nzoll nicht erhoben wird.\"                                                              § 5a\n6. § 9 erhält die folgende Fassung:                               (1) Bei der Einfuhr von Zündwaren in das Er-\n,,§ 9\nhebungsgebiet gelten für die Entstehung der\nSteuerschuld, für die Person des Steuerschuld-\nSoweit Hersteller von Schaumwein im Rech-               ners, für die persönliche Haftung, für den für die\nnungsjahr mehr als 75 vom Hundert inländischen             Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit-\nGrundwein auf Traubenschaumwein verarbeiten;               punkt, für die Fälligkeit und die Tilgung der\nerhalten sie auf Antrag für die Menge Schaum-              Steuerschuld und für das Steuerverfahren die\nwein, die dem 75 vom Hundert übersteigenden                Vorschriften für Zölle entsprechend. Zahlungs-\nVerbrauch inländischer Grundweine entspricht,              aufschub ist unzulässig.\neine Steuererstattung von 0,50 DM je 1/1 Flasche.\"\n(2) Zündwaren sind von der Steuer befreit,\n7. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „und der Ge-                wenn sie unter Voraussetzungen in das Erhe-\nmeindegetränkesteuerordnung\" gestrichen.                   bungsgebiet eingeführt werden, unter denen nach\n8. Nach § 13 wird folgender § 13 a neu eingefügt:              § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhr-\n11 Durchführung                       zoll nicht erhoben wird.\"\n§ 13 a                       6. § 12 Nr. 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            \"1. die Begriffe des § 3 zu erläutern, in den Frei-\ntigt, durch Rechtsverordnung                                     häfen den Verbrauch von unversteuerten\n1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu erläu-                 Zündwaren zu verbieten und andere Zollaus-\ntern, in den Freihäfen den Verbrauch von                 schlüsse als die Freihäfen in das Erhebungs-\nunversteuertem Schaumwein oder von Er-                   gebiet einzubeziehen,","1708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. dus Nähere über die Steuererklärung (§ 4),           6. In§ 7\ndie Entrichtung der Steuer (§ 5) und die Ein-        a) erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:\nfuhr (§ 5 a) anzuordnen sowie Bestimmungen\n,, (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für\nüber dus anzuwendende Verfahren zu er-\ndie im Erhebungsgebiet hergestellten Leucht-\nlassen,\".\nmittel bis zum fünfzehnten Tag des dritten\nACHTER ABSCHNITT                            Monats zu entrichten, der auf den Monat\nfolgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.\";\nLeuchhnittelsteuergesetz\nDas Leuchtmittelsteuergesetz in der Fassung vom               b) wird der Absatz 2 gestrichen;\n6. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1726):                    c) wird der bisherige Absatz 3 Absatz 2.\n1. In § 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende               7. Nach § 7 wird folgender § 7 a neu eingefügt:\nFassung:                                                                                „Steuerschuld\n,, (1) Leuchtmittel, die im Geltungsbereich dieses                     bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nGesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Er-\n§ 7a\nhebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-\ngebiet eingeführt werden, unterliegen einer Ab-                  (1) Bei der Einfuhr von Leuchtmitteln in das\ngabe (Leuchtmittelsteuer). Die Leuchtmittelsteuer             Erhebungsgebiet gelten für die Entstehung der\nist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsab-               Steuerschuld, für die Person des Steuerschuld-\ngabenordnung.                                                 ners, für die persönliche Haftung, für den für\ndie Bemessung der Steuerschuld maßgebenden\n(2) Leuchtmittel im Sinne dieses Gesetzes sind\nZeitpunkt, für die Fälligkeit und die Tilgung d~r\n1. elektrische Glühlampen,                       Steuerschuld und für das Steuerverfahren die\n2. Entladungslampen,                              Vorschriften für Zölle entsprechend. Zahlungs-\n3. Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen,       aufschub ist unzulässig.\n4. Glühkörper zur Erhöhung der Leucht-               (2) Der Steuerwert            für eingeführte Leucht-\nkraft von Flammen,                           mittel stimmt mit dem Steuerwert nach § 4 für\nwenn sie nach Beschaffenheit und Zweck der Be-                gleichartige inländische Erzeugnisse überein.\nleuchtung dienen.\"\n(3) Leuchtmittel sind von der Steuer befreit,\n2. In § 2 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)\" und                wenn sie unter Voraussetzungen in das Er-\nder Absatz 2 gestrichen.                                      hebungsgebiet eingeführt werden, unter denen\n3. In § 3                                                        nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:                   Einfuhrzoll nicht erhoben wird.\"\n,,Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungs-        8. In § 8\ngebiet\";\na) erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:\nb) wird der Absatz 3 gestrichen.\n,, (1) Leuchtmittel dürfen unversteuert unter\n4. In § 4                                                            Steueraufsicht\na) werden in Absatz 1 Nr. 1 die Worte „der                                     1. ausgeführt werden,\nKleinverkaufspreis, das ist der listenmäßig                            2. in einen anderen Herstellungsbe-\nfestgesetzte Preis\" ersetzt durch die Worte                                trieb verbracht werden,\n,, der listenmäßige Kleinverkaufspreis\";\n3. nach Einfuhr zur weiteren Be-\nb) werden in Absatz 1 Nr. 2 die Worte ,, ,das ist                                 arbeitung in einen Herstellungs-\nder listenmäßig festgesetzte Grundpreis\" ge-                               betrieb verbracM werden.\";\nstrichen;\nb) werden in Absatz 2 Buchstabe a die Worte\nc) werden in Absatz 1 Nr. 3 die Worte „listen-                     ,,ein Lumen\" durch „10 Lumen\" und _in Ab-\nmäßig festgesetzte\" ersetzt durch das Wort                  satz 2 Buchstabe b die Zahl „20\" durch die\n,,listenmäßige\";\nZahl „42\" ersetzt;\nd) wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nc) erhält Absatz 2 Buchstabe d die folgende\n,, (2) I-Iandelsnachlässe und sonstige Ver-\nFassung:\ngünstigungen, die dem Abnehmer gewährt\nwerden, bleiben gegenüber dem Listenpreis,                  ,, d) Spektralkohlen.\"\nzu dem die Leuchtmittel im Handel an Einzel-        9. Nach § 12 wird folgender § 13 neu eingefügt:\nverbraucher abgegeben werden (Absatz 1\nNr. 1) außer Betracht.\";                                                        „ Durchführung\ne) wird der bisherige Absatz 2 Absatz 3;                                                     § 13\nf) werden in Absatz 3 (neu) die Worte „die Vor-                 Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nschrift im Absatz 1 gilt\" ersetzt durch die            mächtigt, durch Rechtsverordnung\nWorte „die Vorschriften in den Absätzen 1                 1. die Begriffe des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 3\nund 2 gelten\";                                                  zu erläutern, in den Freihäfen den Ver-\ng) wird der bisherige Absatz 3 gestrichen.                             brauch von unversteuerten Leuchtmitteln\nzu verbieten und andere Zollausschlüsse als\n5. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)\" und                         die Freihäfen in das Erhebungsgebiet ein-\nder Absatz 2 gestrichen.                                               zubeziehen,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                             1709\n2. das Nähere über den Steuerwert (§ 4), die                   1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu er-\nSteuererklärung (§ 6), die Entrichtung der                     läutern, in den Freihäfen den Verbrauch\nSteuer (§ 7), die Einfuhr (§ 7 a) und die                      von unversteuerten Spielkarten zu ver-\nSteuerbefreiungen (§ 8) anzuordnen sowie                       bieten und andere Zollausschlüsse als die\nBestimmungen über das anzuwendende                             Freihäfen in das Erhebungsgebiet einzu-\nVerfahren zu erlassen,                                         beziehen,\n3. die Vorschriften zur Durchführung der                       2. das Nähere über die St,euererklärung (§ 4),\nSteueraufsicht (§§ 10 und 11) zu erlassen                      die Entrichtung der Steuer (§ 5) und die\nund die in §§ 191 und 192 der Reichsab-                        Einfuhr (§ 5 a) anzuordnen sowie Bestim-\ngabenordnung vorgesehenen Bestimmun-                           mungen über das anzuwendende Verfahren\ngen zu treffen.     11                                         zu erlas.sen,\n3. die Vorschriften zur Durchführung der\nSteueraufsicht (§§ 8 und 9) zu erlassen und\nNEUNHR ABSCHNITT\ndie in §§ 191 und 192 der Reichsabgaben-\nordnung vorgesehenen Bestimmungen zu\nS pielkartensteuergesetz                                 treffen,\nDas Spielkartensteuergesetz in der Fassung vom                    4. das Nähere über die Verpackung und die\n25. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1529):                              Kennzeichnung der Spielkarten (§ 10) zu\n11\nbestimmen.\n1. § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n11 (1) Spielkarten, die im Geltungsber~ich des\nGesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer-                                      ZEHNTER ABSCHNITT\ngesetzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I\nSüßstoffgesetz\nS. 1704) mit Ausnahme~ der Zollausschlüsse (Er-\nhebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-             Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-\ngebiet eingeführt werden, unterliegen einer Ab-             gesetzbl. I S. 111) in der zur Zeit geltenden Fas-\ngabe (Spielkartensteuer). Die Spielkartensteuer             sung:\nist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs-               1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nabgabenordnung.      11\n11 (1) Süßstoff, der im Geltungsbereich des Ge-\n2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende                    setzes zur Änderung von Verbrauchsteuerge-\nFassung:                                                       setzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I\n11 Steuerschuld                        S. 1704) mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Er-\nbei Herstellung im Erhebungsgebiet\".                  hebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-\ngebiet eingeführt wird, unterliegt einer Abgabe\n3. § 3 Abs. 4, die Absatzbezeichnung            11 (1)\" in § 4    (Süßstoffsteuer). Die Süßstoffsteuer ist eine\nund § 4 Abs. 2 werden gestrichen.                              Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgaben-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                   ordnung.\"\na) Absatz 2 wird gestrichen;                                2. § 3 erhält die folgende Fassung:\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                                               11 Steuersätze\n§ 3\n5. Nach § 5 wird folgender § 5 a neu eingefügt:\nDie Steuer beträgt\nII Steuerschuld                               bei Benzoesäuresulfinid            37,50 DM\nbei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nbei Paraphenetolcarbamid           28,-DM\n§ 5a                                                                   11\nfür 1 Kilogramm reiner Süßstoff.\n(1) Bei der Einfuhr von Spielkarten gelten für\ndie Entstehung der Steuerschuld, für die Person             3. Die Uberschrift des § 4 erhält die folgende Fas-\ndes Steuerschuldners, für die persönliche Haf-                 sung:\ntung, für den für die Bemessung der Steuer-                                           „Steuerschuld\nschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig-                           bei Herstellung im Erhebungsgebiet\".\nkeit und Tilgung der Steuerschuld und für das               4. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.\nSteuerverfahren die Vorschriften für Zölle ent-\n5. Nach § 6 wird folgender § 6 a neu eingefügt:\nsprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig.\n„Steuerschuld\n(2) Spielkarten sind von der Steuer befreit,                           bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nwenn sie unter Voraussetzungen in das Er-\n§ 6a\nhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen\nnach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes                     (1) Bei der Einfuhr von Süßstoff in das Er-\nEinfuhrzoll nicht erhoben wird.\"                               hebungsgebiet gelten für die Entstehung der\nSteuerschuld, für die Person des Steuerschuld-\n6. Nach § 12 wird folgender § 13 neu eingefügt:                   ners, für die persönliche Haftung, für den für\nII  Durchführung                         die Bemessung der Steuerschuld maßgebenden\nZeitpunkt, für die Fälligkeit und die Tilgung .\n§ 13\nder Steuerschuld und für das Steuerverfahren\nDer Bundesminister der Finanzen wird er-                    die Vorschriften für Zölle entsprechend. Zah-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung                               lungsaufschub ist unzulässig.","1710                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Süßstoff ist von der Steuer befreit, wenn      4. § 7 erhält die folgende Fassung:\ner unter Voraussetzungen in das Erhebungs-                                         ,,§ 7\ngebiet eingeführt wird, unter denen nach § 69\nAbs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll                               Steuerschuld\nnicht erhoben wird.\"                                               bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\n6. § 7 erhält die folgende Fassung:                               (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er-\n„Steuerbefreiung                      hebungsgebiet gelten für die Entstehung der\nSteuerschuld, für die Person des Steuerschuld-\n§ 7\nners, für die persönliche Haftung, für den für die\nSüßstoff darf unversteuert unter Steueraufsicht        Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit-\n1. ausgeführt werden,                                  punkt, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,\n2. zur weiteren Verarbeitung und, soweit es            die Tilgung de.r Steuerschuld und das Steuerver-\nsich um Proben handelt, zu Untersuchungs-          fahren die Vorschriften für Zölle entsprechend.\nzwecken in einen Herstellungsbetrieb ver-          Dies gilt auch für Mineralöl, das aus dem freien\nbracht werden.\"                                    Verkehr des Zollgebiets zu einem Zollverkehr\nabgefertigt oder in eine Freizone gebracht wird.\n7. Nach§ 13 wird folgender§ 13a neu eingefügt:\n(2) Mineralöl ist von der Steuer befreit, wenn\n„Durchführung                        es unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\n§ 13 a                          eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-           Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht er-\ntigt, durch Rechtsverordnung                               hoben wird.\n1. die Begriffe des § 4 zu erläutern, in den               (3) Durch Rechtsverordnung können ein vom\nFreihäfen den Verbrauch von unversteuer-           Absatz 1 abweichendes Verfahren angeordnet\ntem Süßstoff zu verbieten und andere Zoll-         und die Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie\nausschlüsse als die Freihäfen in das Er-           die Tilgung der Steuerschuld wie für im Erhe-\nhebungsgebiet einzubeziehen,                       bungsgebiet hergestelltes Mineralöl geregelt\n2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5),          werden, soweit dies zur Anpassung an die Be-\ndie Entrichtung der Steuer (§ 6), die Einfuhr      handlung des im Erhebungsgebiet hergestellten\n(§ 6 a) und über die Steuerbefreiungen (§ 7)       Mineralöls und zur Berücksichtigung besonderer\nanzuordnen sowie Bestimmungen über das             Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.\"\nanzuwendende Verfahren zu erlassen,             5. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „unter den glei-\n3. die Vorschriften zur Durchführung der               chen Voraussetzungen verwenden wie in § 8\nSteueraufsicht (§§ 9 und 10) zu erlassen und       Abs. 1 Nr. 4 für Mineralöle vorgesehen\" ersetzt\ndie in §§ 191 und 192 der Reichsabgaben-           durch „unter Voraussetzungen verwenden, unter\nordnung vorgesehenen Bestimmungen zu               denen auf Grund des § 8 Abs. 1 oder 3 Mineral-\ntreffen.\"                                          öl unversteuert verwendet werden darf\".\nELFTER ABSCHNITT                                       ZWOLFTER ABSCHNITT\nMineralölsteuergesetz                                     Tabaksteuergesetz\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Mai 1953\nDas Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 234) in der zur Zeit geltenden\ngesetzbl. I S. 169) in der zur Zeit geltenden Fassung:\nFassung:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                            1. In § 14 Abs. 1 ist hinter dem Beistrich nach dem\nWort „Steuerschuldners\" einzufügen „für die per-\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nsönliche Haftung,\".\n,, (1) Mineralöl, das im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse       2. In § 25 Abs. 4 ist hinter dem zweiten Satz der\n(Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Er-         folgende Satz einzufügen:\nhebungsgebiet eingeführt wird, unterliegt\n,,Als Kleinhandel gilt nicht die Abgabe von Ta-\neiner Abgabe (Mineralölsteuer). Die Mineral-\nbakerzeugnissen an Organe des Bundes und der\nölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der\nLänder, soweit diese die Erzeugnisse zur Durch-\nReichsabgabenordnung.\";\nführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im großen\nb) dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange-               beziehen.\"\nfügt:\n„Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der                              Artikel 2\nZolltarif und die zu seiner Durchführung er-           Bis zum Inkrafttreten des Tabaksteuergesetzes im\nlassenen Rechtsvorschriften.\"                       Sa9-rland gelten für die Einfuhr von Tabakerzeug-\nnissen saarländischer Herstellung in das übrige Bun-\n2. § 3 erhält die folgende Uberschrift:                    desgebiet die folgenden Ubergangsbestimmungen:\n,,Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungs-\ngebiet\".                                                1. Die Steuersätze der Steuerklasse Abteilung B\nNummer 1 und Abteilung C Nummern 1 bis 4 des\n3. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.                                 § 3 des Tabaksteuergesetzes gelten auch für Ta-","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                      1711\nbakerzeugnisse, die an Stelle des Inlandstabaks     setz ergebenden Fassung mit neuem Datum, unter\nTabak enthalten, der im Saarland, in Frankreich     neuen Uberschriften und in neuer Paragraphenfolge\noder in Algerien erzeugt worden ist.                bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlauts zu beseitigen sowie überholte Begriffe\n2. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 und die          den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen an-\nBerechtigungen aus den Absätzen 2 und 3 des § 4    zupassen.\ndes Tabaksteuergesetzes stehen auch den Her-\nstellern zu, deren Herstellungsbetrieb im Saar-                           Artikel 4\nland liegt und am 1. Januar 1957 betriebsfertig\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nwar. § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes gilt ent-\nsprechend.                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n3. Der Bundesminister der Finanzen kann die Zah-       nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nlungsfrist für die Bezahlung der Steuerzeichen     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n(§ 12 des Tabaksteuergesetzes), die saarländische  Uber lei tungsgesetzes.\nHersteller bei der Einfuhr ihrer Tabakerzeugnisse\nin das übrige Bundesgebiet beziehen, auf Antrag\num höchstens fünf Monate verlängern.                                      Artikel 5\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nArtikel 3\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                           Artikel 6\nden Wortlaut der in Artike] 1 genannten Verbrauch-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsteuergesetze in der sich durcl1 das vorliegende Ge-   dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Oktober 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}