{"id":"bgbl1-1957-56-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":56,"date":"1957-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_56.pdf#page=9","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1957-10-10T00:00:00Z","page":1703,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                         1703\nViertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes.\nVom 10. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie die alte Wehr-\nArtikel I                        macht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die Reichs-\nwehr.\"\nDas Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des                         Artikel II\nöffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage           Ein geschädigter Berufssoldat, dem ein Anspruch\nzum Dritten Andenmgsgesetz vorn 23. Dezember 1955      auf Anstellung nach der bisherigen Fassung des § 20\n(Bundesgesetzbl. I S. 820, 822) wird wie folgt ge-     des in Artikel I genannten Gesetzes zuerkannt\nändert:                                                worden ist, kann eine Anderung der Wiedergut-\n§ 20 erhält folgende Fassung:                          machungsentscheidung gemäß der Neufassung be-\nantragen. Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft\n,,§ 20                         der Entscheidung stehen nicht entgegen. Der Antrag\n(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be-      ist bis zum 1. April 1958 zu stellen.\nrufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihrer\nHinterbliebenen finden die Vorschriften der §§ 9 bis                        Artikel III\n19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sich nach den          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBesoldungsordnungen A und B bemessen. Die Ein-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nreihung in diese Besoldungsordnungen richtet sich       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. Die Fest-\nsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besol-                            Artikel IV\ndungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt             Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nsich nach den für Beamte geltenden Vorschriften\ndes Reichsbesoldungsgesetzes; die Ausführung re-\nArtikel V\ngeln 'die Bundesminister des Innern und der Finan-\nzen durch Rechtsverordnung.                               Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Oktober 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister de-s Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}