{"id":"bgbl1-1957-56-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":56,"date":"1957-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung","law_date":"1957-10-09T00:00:00Z","page":1696,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1696                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nErstes Gesetz\nüber Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung.\nVom 9. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  §  5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Der Bundesminister für Verkehr, der Bundes-\nminister für das Post- und Fernmeldewesen und der\nERSTER ABSCHNITT                       Bundesminister für Verteidigung führen die Luft-\nschutzmaßnahmen innerhalb ihres Geschäftsbereichs\nAllgemeine Bestimmungen\ndurch.\n§ 1\n(2) Die gleiche Aufga,be obliegt für ihren Bereich\nDer zivile Luftschutz hat die Aufgabe, Leben und     der Deutschen Bundesbahn, den nicht bundeseigenen\nGesundheit der Bevölkerung, ihre Wohnungen,             Eisenbahnen und den sonstigen Schienenbahnen des\nArbeitsstätten und die für die Befriedigung ihrer       öffentlichen Verkehrs. Allgemeine Richtlinien er-\nLebensbedürfnisse wichtigen Einrichtungen und           lassen für die Deutsche Bundesbahn der Bundes-\nGüter, insbesondere auch das Kulturgut, gegen die       minister für Verkehr, für die nicht bundeseigenen\nGefahren von Luft.angriffen zu schützen und die im      Eisenbahnen und die sonstigen Schienenbahnen des\nZusammenhang mit Luftangriffen auftretenden Not-        öffentlichen Verkehrs die zuständigen obersten\nstände zu beseitigen oder zu mildern. Die Selbst-       Landesbehörden.\nhilfe der Bevölkerung wird durch behördliche Maß-\nnahmen ergänzt.                                            (3) Das Zusammenwirken der in Absatz 1 und 2\ngenannten Verwaltungen mit den für den zivilen\n§ 2                           Luftschutz allgemein zuständigen Behörden regelt\nDer zivile Luftschutz ist Aufgabe des Bundes. Die    der Bundesminister des Innern im Einvernehmen\nbehördlichen Luftschutzmaßnahmen werden, soweit         mit den beteiligten Bundesministern durch Rechts-\ndieses Gesetz sie nicht dem Bund vorbehält, von         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nden Ländern im Auftrag des Bundes, von den Ge-\nmeinden im Auftrag des Landes durchgeführt.\n§ 6\n§ 3                             Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-\ndesminister des Innern können im gegenseitigen\nDie örtlichen Aufgaben des zivilen Luftschutzes\nEinvernehmen eine Organisation der gewerblichen\nwerden in der Gemeinde (Luftschutzort) wahrge-\nWirtschaft beauftragen, unter Mitwirkung von Ver-\nnommen. Die zuständige Landesbehörde kann be-\ntretern der Arbeitnehmerverbände auf dem Gebiete\nstimmen, daß mehrere Gemeinden zur Durchführung\nder Planung und Vorbereitung des Industrieluft-\naller oder einzelner örtlicher Aufgaben des zivilen\nschutzes Vorschläge zu machen, beratend mitzuwir-\nLuftschutzes ein Luftschutzgebiet bilden. Es tritt\nken und Industrie- oder ihnen aus Luftschutzgründen\ninsoweit an die Stelle der Luftschutzorte. Handelt\ngleichzuachtende Betriebe bei der Durchführung des\nes sich um Gemeinden verschiedener Länder, so\nIndustrieluftschutzes beratend zu unterstützen.\nvereinbaren die beteiligten Länder die Zusammen-\nfassung.\n§ 4\nZWEITER ABSCHNITT\n(1) Der für die Ausführung dieses Gesetzes in\nder Gemeinde zuständige Beamte ist örtlicher Luft-\nLuftscliutzwarn- und Alarmdienst\nschutzleiter.\n(2) Werden mehrere Gemeinden zu einem Luft-                                   § 7\nschutzgebiet zusammengefaßt, so wird der gemein-           (1) Die Warnung vor Luftangriffen ist Aufgabe\nsame Luftschutzleiter dieses Gebietes vorbehaltlich     des Luftschutzwarndienstes.\nbesonderer landesrechtlicher Regelung durch Ver-\neinbarung der beteiligten Gemeinden bestimmt. Die          (2) Für diesen Zweck errichtet der Bund das Bun-\nVereinbarung bedarf der Bestätigung der gemein-         desamt für den Luftschutzwarndienst, das dem Bun-\nsamen Aufsichtsbehörde, die, wenn eine Einigung         desminister des Innern untersteht, und Luftschutz-\nnicht zustande kommt, nach fruchtlosem Ablauf einer     warnämter als nachgeordnete Dienststellen.\nvon ihr zu setzenden Frist den örtlichen Luftschutz-\nleiter bestimmt. Handelt es sich um Gemeinden ver-        (3) Die Behörden des        Luftschutzwarndienstes\nschiedener Länder, so ist in der Vereinbarung nach      haben folgende Aufgaben:\n§ 3 Satz 4 zu regeln, welche Behörde für die Be-               1. Organisation, Ausbildung und Einsatz der\nstätigung oder die Bestimmung des örtlichen Luft-                 für den Luftschutzwarndienst vorgesehenen\nschutzleiters zuständig ist.                                      Kräfte,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.6. Oktober 1957                      1697\n2. ciie Beschaffung und Unterhaltung der Aus-                            § 11\nrüstung des Luftschutzwarndienstes. Das         Der Luftschutzhilfsdienst wird auf der Grundlage\nZusammenwirken mit der Deutschen Bun-\ndes Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom\ndespost bei der Beschaffung fernmeldetech-   12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in\nnischer Einrichtungen für den Betrieb des    Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781) einge-\nLuftschutzwarnnetzes sowie die Bereitstel-   richtet und hat den in diesem Artikel enthaltenen\nlung und Unterhaltung dieser Einrichtun-     Bestimmungen zu entsprechen.\ngen durch die Deutsche Bundespost wird\ndurch besondere Vereinbarung zwischen\ndem Bundesminister des Innern und dem\nBundesminister für das Post- und Fern-                        VIERTER ABSCHNITT\nmeldewesen geregelt.                                    Mitarbeit im Luftschutzdienst\n(4) Behörden und größere Betriebe, die lebens-\n§ 12\noder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen\nhaben, können verpflichtet werden, die Vorrich-           (1) Die Mitarbeit im Luftschutzhilfsdienst und im\ntungen zu beschaffen und zu unterhalten, die zum       Luftschutzwarn- und Alarmdienst ist freiwillig. Per-\nEmpfang von Meldungen des Luftschutzwarndienstes       sonen, die sich als Helfer melden, können im Luft-\nerforderlich sind. Der Bundesminister des Innern       schutzhilfsdienst und im Alarmdienst vom örtlichen\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-       Luftschutzleiter, im Luftschutzwarndienst vom Leiter\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit     des Luftschutzwarnamtes zur Teilnahme an der Aus-\nZustimmung des Bundesrates die näheren Bestim-         bildung und zu ehrenamtlicher Hilfeleistung im\nmungen, insbesondere über den Kreis der anschluß-      Luftschutz verpflichtet werden. Vor der Verpflich-\npflichtigen Behörden und Betriebe, zu erlassen.        tung eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zu\nhören.\n§ 8                            (2) Die Rechtsverhältnisse der freiwilligen Helfer\n(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die    richten sich nach §§ 13 bis 20.\nöffentliche Alarmierung der Bevölkerung erforder-\nlichen örtlichen Einrichtungen zu beschaffen, bereit-\nzustellen, zu unterhalten und zu betreiben (örtlicher                           § 13\nAlarmdienst).                                             (1) Wird ein Arbeitnehmer zu behördlich ange-\n(2) Die auf Grund des Artikels 85 des Grundge-      ordneten     Ausbildungsveranstaltungen      herange-\nsetzes den· obersten Bundesbehörden zustehenden        zogen, so entfällt für ihn für die Dauer der Heran-\nBefugnisse auf dem Gebiete des örtlichen Alarm-        ziehung die Pflicht zur Arbeitsleistung, ihm ist je-\ndienstes werden dem Bundesamt für den Luftschutz-      doch vom Arbeitgeber der Arbeitsverdienst zu ge-\nwarndienst übertragen.                                 währen, den er ohne den Arbeitsausfall erhalten\nhätte. Der Arbeitnehmer hat den Heranziehungs-\nDRITTER ABSCHNITT                    bescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vor-\nLuftschu tzhiHsdienst                 zulegen. Die Ausbildung beginnt nicht vor Ablauf\nvon vier Wochen, gerechnet von dem der Zustel-\n§ 9                         lung des Heranziehungsbescheides folgenden Tage.\n(1) Für Orte, in denen vordringlich öffentliche\nLuftschutzmaßnahmen durchzuführen sind, ist ein           (2) Uberschreitet der Arbeitsausfall die Dauer von\nLuftschutzhilfsdienst einzurichten. Er hat die Auf-    zwei Stunden am Tage oder von sieben Stunden\ngabe, den im Falle von Luftangriffen eintretenden      innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen, so\nNotständen, insbesondere Personen- und Sachschä-       werden dem Arbeitgeber die von ihm nach Absatz 1\nden, vorzubeugen oder abzuhelfen.                      dem Arbeitnehmer gewährten Leistungen sowie\ndie Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und\n(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt im\nArbeitslosenversicherung erstattet. Ist im arbeits-\nBenehmen mit den beteiligten Bundesministern und\ngerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des\nder zuständigen obersten Landesbehörde die Orte,\nArbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Bezüge aus\nin denen vordringlich öffentliche Luftschutzmaßnah-\ndem Arbeitsverhältnis rechtskräftig entschieden,\ninen durchzuführen sind, und erläßt mit Zustimmung\nso ist diese Entscheidung für die Erstattung bin-\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-\ndend. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen\nten über die Gliederung und Stär.ke des Luftschutz-\nDienstes fortgewährt werden, sind nicht zu er-\nhilfsdienstes entsprechend der Gefährdung der Luft-\nstatten.\nschutzorte und über dessen Ausbildung und Aus-\nrüstung.                                                  (3) Dem Arbeitnehmer dürfen aus der Heran-\nziehung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis er-\n§ 10\nwachsen; ihm darf weder wegen der Meldung zum\n(1) Die Gemeinden sind zur Aufstellung, Aus-        Luftschutzdienst noch wegen der Teilnahme an der\nbildung und Ausrüstung des örtlichen Luftschutz-       Ausbildung gekündigt werden. Muß der Arbeit-\nhilfsdienstes, die Länder zu dessen Ergänzung durch    geber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen\nüberörtliche Verbände verpflichtet.                    Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl\n(2) Der Bund kann Ausbildungsstätten für die        der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeit-\nzentrale Ausbildung von Führungskräften des Luft-      nehmers an einer Ausbildungsveranstaltung nicht\nschutzhilfsdienstes errichten und unterhalten.         zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden.","1698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind                                 § 17\nArbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Be-            Die Unfallversicherung der zum Luftschutzdienst\nrufsausbildung Beschäftigten.                            herangezogenen Personen richtet sich nach der\n(5) Die Vorschriften der Absätze l und 3 sind auf     Reichsversicherungsordnung.\nBeamte und Richter sinngem~iß anzuwenden.\n§ 18\n§ 14                            Die Heranziehung von Versicherten der sozialen\n(1) Allen Herangezogenen wird für notwendige          Kranken-, der gesetzlichen Renten- und der Arbeits-\nbare Auslagen und zusätzliche Verpflegungskosten         losenversicherung zu Ausbildungsveranstaltungen\nErsatz gewährt.                                          berührt das Versicherungsverhältnis nicht.\n(2) Herangezogene Personen, die nicht unter § 13\nfallen, erhalten während der Dauer der He{an-                                     § 19\nziehung Ersatz für Verdienstausfall.                       Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(3) Herangezogene Personen, die im Zeitpunkt\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nder Heranziehung Arbeitslosengeld, Unterstützung         desrates nähere Bestimmungen zu erlassen über\naus der Arbeitslosenhilfe oder Fürsorgeunter-              1. die Ersatzleistungen für Verdienstausfall, bare\nstützung beziehen, erhalten diese Leistungen auch              Auslagen, zusätzliche Verpflegungskosten und\nwährend der Dauer der Heranziehung. Daneben                    allgemeinen Aufwand (§ 14 Abs. 1 bis 3) und\nerhalten sie eine Entschädigung für den mit ihrer              den Ersatz von Sachschäden (§ 15 Abs. 1),\nHeranziehung verbundenen allgemeinen Aufwand               2. die Erstattung fortgewährter Leistungen (§ 13\nnach Maßgabe fester Sätze. Sie haben den Heran-                Abs. 2).\nzh~hungsbescheid unverzüglich dem Arbeitsamt oder\nclem zustündigon Fürsorgeverband vorzulegen.                                      § 20\n{1) Für Rechtsstreitigkeiten aus § 13 Abs. 2 und\n§ 15                          § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ist der Ver-\nwaltungsrechtsweg gegeben.\n(1) Schäden, die an Sachen entstehen, die von den\nherangezogenen Personen mitgebracht werden, sind            (2) Für Rechtsstreitigkeiten aus § 15 Abs. 1 ist der\nangemessen zu ersetzen. § 254 des Bürgerlichen           ordentliche Rechtsweg gegeben.\nGesetzbuchs gilt sinngt~rnäß.\n(2) Herangezo9ene Personen sind nach anderen\ngesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des durch sie                        FUNFTER ABSCHNITT\nan mitgebrachten Sachen verursachten Schadens nur                  Bauliche Luftschutzmaßnahmen\nverpflichtet, wenn sie den Schuden vorsätzlich her-\nbeigeführt haben.                                                                 § 21\n§ 16                            Lebens- oder verteidigungswichtige Betriebe und\nEinrichtungen sollen nur an Standorten errichtet\n(1) Ansprüche auf Leistung der in § 13 Abs. 2         werden, die von der Bundesregierung aufzustellen-\nund §§ 14 und 15 Abs. 1 vorgesehenen Entschä-            den Grundsätzen über die Berücksichtigung des\ndigungen, Ersatzleistungen und Erstattungen sind         Luftschutzes entsprechen. Das gleiche gilt für ge-\nzu richten                                               schlossene Siedlungseinheiten.\n1. bei  Dienstleistungen   im Luftschutzwarn-\ndienst an den Bund,\n§ 22\n2. bei Dienstleistungen im überörtlichen Luft-\nschutzhilfsdienst an das Land,                   (1) Wer in Gemeinden mit mindestens 10 000 Ein-\nwohnern Gebäude, insbesondere Wohngebäude,\n3. bei Dienstleistungen im örtlicher, Luft-      errichtet, ist nach Maßgabe der in § 23 vorgesehe-\nschutzhilfsdienst und im Alarmdienst an       nen Rechtsverordnungen verpflichtet,\ndie Gemeinde. Bilden mehrere Gemeinden\nein Luftschutzgebiet, so bestimmen sie den           1. den Anforderungen des Luftschutzes an die\nTräger der Entschädigungs-, Ersatz- oder                Lage im Gemeindegebiet, die Größe, die\nErstattungspf1icht   durch    Vereinbarung.             Anordnung und die Konstruktion des Ge-\nKommt eine Vereinbarung nicht zustande,                 bäudes einschließlich der mit ihm festver-\nso haften sie als Gesamtschuldner.                      bundenen Einrichtungen zu entsprechen,\n(2) Im Falle des § 15 Abs. 1 sind die im Absatz 1           2. Schutzraumbauten für die Benutzer der Ge-\ngenannten Körperschaften zur Ersatzleistung nur                    bäude einschließlich der erfahrungsgemäß\ngegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die                    vorübergehend anwesenden Personen zu\ndem Geschädigten auf Grund des Ereignisses, auf                    errichten,\ndem die Ersatzpflicht beruht, gegen andere Per-                 3. bauliche Maßnahmen des vorbeugenden\nsonen zustehen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus                  Brandschutzes zu treffen, die aus Luft-\neinem Versicherungsverhältnis.                                     schutzgründen erforderlich sind.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                         1699\n(2) Bei der Errichtung von Betrieben, Anlagen              3. Der jeweils für den Bereich der in § 5 ge-\noder Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft, der              nannten Verwaltungen zuständige Bundes-\nErnähnmgswirtsc:haft, der öffentlichen Versorgung                minister erläßt die Vorschriften über Art\nmit Gas, Wa.sser und Elektrizität und der Abwasser-              und Umfang der in seinem Geschäftsbereich\nbeseitigung, des Verkehrs, des Fernmeldewesens,                  zu treffenden Maßnahmen. Der Bundes-\nvon Krnnkenanstallen, soweit sie in Gemeinden mit                minister für Verkehr trifft die entsprechen-\nmindestens 10 000 Einwohnern gelegen sind, sind                  den Vorschriften auch für die Anlagen des\nnach Maßgabe der in § 23 vorgesehenen Rechtsver-                 Straßenverkehrs, der Schiffahrt und der\nordnungen außer den in Absatz 1 genannten Maß-                   zivilen Luftfahrt sowie der nicht bundes-\nnahmen bauliche Luftschutzmaßnahmen zum Schutz                   eigenen Eisenbahnen und der sonstigen\nwichtiger Betriebsanlagen und von Vorräten, zur                  Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs.\nSicherstellung der Eigen- und Fremdversorgung mit         (2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-\nEnergie und Wasser und zur Abwehr mittelbarer,         vernehmen mit den beteiligten Bundesministern die\ndurch die Eigenart des Betriebes bedingter Ge-         zur Durchführung des § 22 erforderlichen Vor-\nfahren für die Umgebung zu treffen.                    schriften, soweit deren Erlaß nicht in Absatz 1\n(3) Wenn in einzelnen Gemeinden mit weniger         einem anderen Bundesminister vorbehalten ist.\nals 10 000 Einwohnern aus Luftschutzgründen bau-\nliche Maßnahmen notwendig sind, so kann die               (3) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-\nLandesregierung durch Rechtsverordnung bestim-         stimmung des Bundesrates nicht, wenn sich ihr\nGeltungsbereich auf Maßnahmen bundeseigener\nmen, daß die Absätze 1 und 2 auch in diesen Ge-\nmeinden oder in Gebietsteilen der Gemeinden            Verwaltungen beschränkt.\ngelten.\n(4) Die oberste Landesbehörde oder die von der                                § 24\nLandesregierung bestimmte Behörde kann im Rah-            Die Aufbringung der für Luftschutzmaßnahmen\nmen der Luftschutzplanung einzelne Gemeinden           im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu-\noder· Gebietsteile der Gemeinden von den Ver-          sätzlich erforderlichen öffentlichen Mittel wird durch\npflichtungen nach Absatz 1 oder 2 ausnehmen.           besonderes Gesetz geregelt werden.\n(5) Befreiung von den Verpflichtungen nach Ab-\nsatz 1 bis 3 kann erteilt werden, wenn\n§ 25\n1. die Luftgefährdung wegen der Lage, Größe\noder Eigenart des Gebäudes oder aus ähn-        (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen\nlichen Gründen gering ist oder die nach      der örtlichen Luftschutzplanung die vorhandenen\nAbsatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Maß-        öffentlichen Luftschutzbauten instandzusetzen und\nnahmen Kosten verursachen würden, die        neue zu errichten sowie diese Luftschutzbauten zu\nim Verhältnis zum Wert oder zur Be-          unterhalten.\ndeutung des Bauvorhabens wirtschaftlich\n(2) Sofern vorhandene öffentliche Luftschutz-\nnicht vertretbar sind, und außerdem\nbauten, die im Eigentum anderer Körperschaften\n2. die Befreiung mit den öffentlichen Be-       des öffentlichen Rechts stehen, von den Gemeinden\nlangen vereinbar ist.                        gemäß Absatz 1 instandzusetzen sind, sind sie den\nGemeinden für die Dauer und im Umfang des Be-\n§ 23                         darfs für örtliche Luftschutzaufgaben zur Verwaltung\n(l) Zur Durchführung des § 22 werden die zu-        zu überlassen.\nständigen Bundesminister ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und                                     § 26\nden anderen beteiligten Bundesministern durch             (1) Die für die Bauaufsicht zuständigen Behörden\nRechtsverordnung die folgenden näheren Vor-            haben bei Uberwachung der Einhaltung der in § 22\nschriften zu erlassen:                                 enthaltenen Verpflichtungen die nach diesem Ge-\n1. Der Bundesminister für Wohnungsbau er-       setz von den Ländern zu bestimmenden Behörden\nläßt die baurechtlichen Vorschriften auf     zu beteiligen.\ndem Gebiet des Städtebaues und der Bau-\ntechnik im Luftschutz.                          (2) Die Befugnisse der Gewerbeaufsichts- und\nBergbehörden, der Energieaufsichtsbehörden, der\n2. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt\nPreisbehörden auf dem Gebiete der Mietpreisüber-\ndie Bestimmungen über Art, Umfang,\nwachung und der für die Uberwachung der An-\nSchutzgrad und Rangfolge der baulichen\nlagen des Verkehrs zuständigen Behörden er-\nMaßnahmen, welche die Industriebetriebe      strecken sich in ihrem Bereich auch auf die Durch-\nund die ihnen aus Luftschutzgründen gleich-\nführung dieses Gesetzes.\nzuachtenden Betriebe nach § 22 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 zu treffen haben. Er bestimmt       (3) Die für die Baugenehmigung zuständige Be-\ndie Betriebe, Anlagen und Einrichtungen,     hörde bewilligt die Ausnahme nach § 27 Abs. 3 so-\nin denen zusätzliche bauliche Maßnahmen      wie die Befreiung nach § 22 Abs. 5 und nach § 27\nnach § 22 Abs. 2 sowie insbesondere bau-     Abs. 4. Für die Befreiung nach § 22 Abs. 5 ist die\nliche Sondermaßnahmen der Tarnung und        Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der\nVerdunkelung durchzuführen sind.             von ihr bestimmten Behörde notwendig.","1700                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil' I\n§ 27                                          SECHSTER ABSCHNITT\n(1) Die in § 22 Abs. 1 Nr. 2 genannten Schutz-                     Sicherung von Kulturgut\nraumbauten sind nach Maßgabe der in § 23 vor-\n§ 29\ngesehenen Rechtsverordnungen zu unterhalten.\n(1) Die Länder haben die aus Luftschutzgründen\n(2) Es ist unzulässig, Schutzraumbauten oder an-     notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zur Erhal-\ndere bauliche Anlagen und Einrichtungen, die für         tung wichtigen Kulturgutes zu treffen. Bei bundes-\nZwecke des zivilen Luftschutzes errichtet oder be-       eigenem Kulturgut trifft diese Verpflichtung den\nstimmt sind, zu beseitigen oder derart zu verändern,     Bund.\ndaß der Verwendungszweck beeinträchtigt wird.               (2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-\n(3) Ausnahmen von Absatz 2 können bewilligt           stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nwerden, wenn die Anlage oder Einrichtung                 vorschriften über den Umfang und die Durchfüh-\nrung dieser Maßnahmen.\n1. für Luftschutzzwecke entbehrlich ist oder\ndurch Erstellung von Ersatz entbehrlich\nwird oder                                                     SIEBENTER ABSCHNITT\n2. nicht mehr für Zwecke des Luftschutzes                      Arzneimittelbevorratung\nverwendbar ist und ihre Wiederherstellung\n§ 30\neinen unverhfütnismäßig hohen Aufwand\nerfordert.                                       Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, daß aus-\nreichende Arzneimittelvorräte für Luftschutzzwecke\n(4) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 3\nangelegt und unterhalten werden. Der Bundesmini-\nkann Befreiung von Absatz 2 erteilt werden, wenn\nster des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundes-\ndie Anlage oder Einrichtung\nrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Um-\n1. aus wichtigen Gründen beseitigt werden        fang und Durchführung der Arzneimittelbevorratung.\nsoll und die Belange des Luftschutzes da-\ndurch nicht erheblich beeinträchtigt werden\noder                                                           ACHTER ABSCHNITT\n2. wegen eines überwiegenden anderweitigen                     Bundesluitschutzverband\nöffentlichen Interesses beseitigt werden                               § 31\nmuß und die Forderung, Ersatz zu erstel-\nlen, unbillig wäre.                              (1) Es wird eine bundesunmittelbare Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts errichtet, welche die Bezeich-\nnung „Bundesluftschutzverband\" führt. Mitglieder\n§ 28                          können der Bund, die Länder und die kommunalen\n(1) Wird eine Ausnahme oder Befreiung nach            Spitzenverbände sein. Der Verband dient gemein-\n§ 27 Abs. 3 oder 4 nicht bewilligt, so hat die Ge-       nützigen Zwecken und untersteht der Aufsicht des\nmeinde den Eigentümer oder andere Berechtigte zu         Bundesministers des Innern.\nentschädigen, wenn der Schutzraum, die Anlage               (2) Der Bundesluftschutzverband hat die Aufgabe,\noder die Einrichtung für Zwecke des öffentlichen         nach den Richtlinien und Weisungen des Bundes-\nLuftschutzes errichtet oder bestimmt ist. §§ 12 bis 14   ministers des Innern\ndes Schutzbereichgesetzes gelten sinngemäß.                     1. die Bevölkerung über die Gefahren von\n(2) Wird dem Eigentümer durch den Schutzraum,                   Angriffen aus der Luft aufzuklären, sie bei\ndie Anlage oder die Einrichtung die wirtschaftliche                Luftschutzmaßnahmen zu beraten sowie die\nNutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend                    Organisation und Ausbildung freiwilliger\nunzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung                    Helfer für den Selbstschutz der Bevölke-\ndes Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen                     rung durchzuführen,\ndiese Voraussetzungen nur auf einen Teil des                    2. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften\nGrundstücks zu, so beschränkt sich das Recht, die                  bei der Durchführung von sonstigen Luft-\nEntziehung des Eigentums zu verlangen, auf diesen                  schutzmaßnahmen mitzuwirken.\nTeil, es sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen       (3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den\noder nur einen verhältnismäßig geringen Wert             Sitz der Körperschaft und wird ermächtigt, durch\nhätte.                                                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Andere Berechtigte, denen die Ausübung ihres      den Aufbau der Körperschaft zu regeln. Die näheren\nRechts nicht nur vorübergehend unzumutbar er-            Bestimmungen über die Organisation trifft eine Sat-\nschwert wird, können die Entziehung des Rechts           zung, die von der Körperschaft mit Zustimmung des\nbeantragen.                                              Bundesministers des Innern erlassen wird.\n(4) Verlangt der Eigentümer nach Absatz 2 die\nEntziehung des Eigentums oder ein anderer Berech-                        NEUNTER ABSCHNITT\ntigter nach Absatz 3 die Entziehung des Rechts, so              Kosten des öffentlichen Luftschutzes\ngelten die Vorschriften des Landbeschaffungsgeset-\nzes mit der Maßgabe sinngemäß, daß an Stelle des                                 § 32\nAntrages nach § 11 des Landbeschaffungsgesetzes             (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern\ndas Verlangen des Eigentümers oder des Berech-           und Gemeinden durch Aufstellung, Ausbildung und\ntigten tritt.                                            Ausrüstung des Luftschutzhilfsdienstes, die Instand-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957                              1701\nsetzung vorhandener und die Errichtung neuer                                            § 34\nöffentlicher Luftschutzbauten einschließlich der An-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nlage und Ausstattung der ortsfesten Einrichtungen        oder fahrlässig einer auf Grund des § 23 erlasse-\ndes Luftschutzhilfsdienstes und der Entschädigungen,     nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die\nErsatzleistungen und Erstattungen nach § 13 Abs. 2,      Rechtsverordnung ausdrücklich auf diese Bußgeld-\n§§ 14, 15 Abs. 1 und § 28 sowie durch die Sicherung\nvorschrift verweist.\nvon Kulturgut, die Arzneimittelbevorratung und\nden örtlichen Alarmdienst erwachsen. Die Verpflich-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\ntung des Bundes beschränkt sich auf die Kosten           sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nvon Luftschutzmaßnahmen, die durch dieses Gesetz,        fünftausend Deutsche Mark und, wenn sie fahrlässig\ndurch die zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen           begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zweitau-\nund allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch        send Deutsche Mark geahndet werden.\nWeisungen der zuständigen Bundesbehörden vorge-\nschrieben werden. Sie erstreckt sich nicht auf per-\nsönliche und sächliche Verwaltungskosten.                                        ELFTER ABSCHNITT\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Ausgaben                           Schlußbestimmungen\nsind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit\n§ 35\nzusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund\nabzuführen.                                                 Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ngeändert:\n(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-\nden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-           1. In § 537 erhält Nummer 4 folgende Fassung:\nden Einnahmen sind die Vorschriften über das                 ,, 4. a) Personen, die Luftschutzdienst leisten, so-\nHaushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die                       fern sie hierzu durch eine zuständige Stelle\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-                        herangezogen sind oder selbständig han-\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-                      deln, weil Gefahr im Verzuge ist oder nach\ndigen obersten Landesbehörden übertragen und zu-                        den Umständen von ihnen angenommen\nlassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu                          werden kann,\n. leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-                      b) freiwillige Helfer des Bundesluftschutzver-\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-                          bandes,\nschriften über die Kassen- und Buchführung der                       c) Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen\nzuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-                          und Ubungen des Bundesluftschutzverban-\nwendet werden.                                                          des und der 'Bundesanstalt für zivilen Luft-\n(4) § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung                   schutz.\"\ndes Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesge-          2. In § 627 Abs. 1 wird hinter den Worten „die nicht\nsetzbl. I S. 1011) bleibt unberührt.                         für seine Rechnung gehen,\" eingefügt: ,,für den\nLuftschutzdienst im überörtlichen Luftschutzhilfs-\ndienst\".\nZEHNTER AI3SCHNITT                     3. Nach § 628 wird folgende Vorschrift als § 628 a\nStraf- und Bußgeldbestimmungen                     eingefügt:\n,,§ 628a\n§ 33                                  Die Gemeinde ist Träger der Versicherung für\n(1) Wer vorsätzlich                                       den Luftschutzdienst im örtlichen Alarmdienst\nund im örtlichen Luftschutzhilfsdienst.\"\n1. Schutzraumbauten oder andere bauliche\nAnlagen oder Einrichtungen des zivilen        4. § 899 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nLuftschutzes oder dafür bestimmte Werk-                ,, (3) Bei Unfällen in Unternehmen zur Hilfe-\nstoffe oder                                       leistung bei Unglücksfällen, des öffentlichen zivi-\n2. Mittel oder Geräte, die Zwecken des zivilen        len Luftschutzes und des Technischen Hilfswerks\nLuftschutzes dienen,                              gilt Absatz 2 entsprechend.\"\nfehlerhaft herstellt oder liefert, zerstört, beschädigt,\nbeseitigt, verändert oder unbrauchbar macht und                                          § 36\ndadurch vorsätzlich die bezweckte Schutzwirkung            Mit der Auflösung· des eingetragenen Vereins\nvereitelt oder erheblich beeinträchtigt, wird mit Ge-    ,,Bundesluftschutzverband\" wird die bundesunmit-\nfängnis bestraft.                                        telbare Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bun-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                         desluftschutzverband\" ohne Liquidation dessen\nRechtsnachfolger.\n(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-\nhaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.                                                  § 37\n(4) Wer durch eine der in Absatz 1 bestimmten            (1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der\nvorsätzlichen Handlungen fahrlässig die bezweckte        dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-\nSchutzwirkung vereitelt oder erheblich beeinträch-       gung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\ntigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmit Geldstrafe bestraft.                                 gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-","1702                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-                            § 38\nden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im Land         Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.     burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-\n(2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit-      setzes über die Zuständigkeit von Behörden dem\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der       besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-\nhierzu ergehenden Rechtsverordnungen oder von          passen und insbesondere zu bestimmen, welche\nTeilen dieses Gesetzes und der hierzu ergehenden       Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe\nRechtsverordnungen abweichend von §§ 13 und 14         dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen.\n(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Bundes                              § 39\ngegenüber dem Land Berlin auf Grund dieses Ge-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsetzes wc~rden zu dem Zeitpunkt und in dem Um-         dung in Kraft mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 Nr. 2\nfang wirksam, in dem das Gesetz im Land Berlin in      und Abs. 2, deren Inkrafttreten durch besonderes\nKraft tritt.                                           Gesetz bis 1. Januar 1959 bestimmt wird.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforder-\nliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Oktober 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nLemmer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker"]}