{"id":"bgbl1-1957-55-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":55,"date":"1957-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/55#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_55.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1957-10-01T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957                        1693\nVerordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.\nVom 1. Oktober 1957.\nAuf Grund des § 30 Abs. 2, des § 66 Abs. 2, des          Haushalt oder Betrieb sofort ihrem Verwendungs-\n§ 69 Abs. 2 und des § 109 Abs. 1 des Zollgesetzes           zweck zugeführt oder üblicherweise vorrätig ge-\nvom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der         halten werden.\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Zollge-                  (3) Liebesgaben (Absatz 1) sind nicht:\nsetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai                    Kaffee und Tee, Auszüge und Essenzen\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des Dritten Zoll-                   daraus sowie Mischungen, die Kaffee oder\nänderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesge-                      Tee enthalten,\nsetzbl. I S. 735) und des Vierten Zolländerungsge-                   Weine, Schaumweine, Spirituosen,\nsetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1331) wird verordnet:                                             Tabak, Tabakerzeugnisse und Zigaretten-\npapier.\"\n§ 1\n4. Hinter § 117 werden folgende §§ 117 a und 117 b\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz             eingefügt:\n(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1.939 (Reichs-                                ,,§ 117 a\nministerialblatt S. 313) in der Fassung der Verord-         Zulassung zur Einfuhr\nnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung               und zur Verteilung der Liebesgaben\nvom 8. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 795) wer-\n(1) Zur Einfuhr und zur Verteilung der Liebes-\nden wie folgt geändert:                                     gaben können ausländische Wohlfahrtsorganisa-\n1. § 48 erhält folgende· Fassung:                           tionen und inländische Spitzenverbände der\n„Zu § 30                          freien Wohlfahrtspflege auf Antrag zugelassen\n§ 48                            werden. Der Antrag ist bei dem Bundesminister\nGewerbliche Betriebe                                     der Finanzen zu stellen. Dem Antrag sind die\n(1) Die Oberfinanzdirektion kann in einem Frei-       Satzung der Organisation und die Verpflichtungs-\nhafen gewerbliche Betriebe, die Fleischwaren für         erklärung nach vorgeschriebenem Muster in je\nSchiffsbedarf herstellen oder Kaffee, Tee oder           zwei Stücken beizufügen. Organe der öffentlichen\nGewürze bearbeiten, auch dann zulassen, wenn             Verwaltung sind zur Einfuhr und zur Verteilung\ndie Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 des           der Liebesgaben zugelassen, wenn sie dem Bun-\nZollgesetzes nicht vorliegen.                            desminister der Finanzen die Verpflichtungser-\nklärung abgeben.\n(2) In den Betriebswerkstätten des Bundes, der\nLänder und der Hafenverwaltungen dürfen außer                (2) Inländische Wohlfahrtsverbände und kari-\nim alten Freihafen Hamburg nur Werkstoffe des            tative AnstaltE~n, die nicht gemäß Absatz 1 zuge-\nfreien Verkehrs und verzollte ausländische Werk-         lassen sind, können durch das für den Sitz des\nstoffe verwendet werden.   11                           Verbandes oder der Anstalt zuständige Haupt-\nzollamt zur Verteilung von Liebesgaben, die durch\n2. In § 93 wird                                             zugelassene Organisationen eingeführt sind, auf\na) die Zahl „5 in Absatz 1 durch die Zahl „50\"\n11\nAntrag zugelassen werden. Dem Antrag sind die\n11\nund in Absatz 2 durch die Zahl „ 10 ersetzt,        Satzung des Verbandes oder der Anstalt und die\nb) folgender Absatz angefügt:                           Verpflichtungserklärung nach vorgeschriebenem\n,, (3) Bei der Verzollung von Waren, die im          Muster beizufügen. Außerdem ist eine Bescheini~\nReiseverkehr eingeführt werden, wird der Zoll           gung des zuständigen Finanzamts darüber beizu-\nnur dann nicht erhoben, wenn er für die Einzel-         bringen, daß, die Leistungen des Verbandes oder\nposten zusammen weniger als 20 Pf beträgt.    11         der Anstalt ausschließlich und unmittelbar ge-\nmeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwek-\n3. § 117 erhält folgende Fassung:                           ken dienen und deswegen von der Umsatzsteuer\n„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 15                  befreit sind. Organe der öffentlichen Verwaltung\n§ 117                           sind zur Verteilung von Liebesgaben zugelassen,\nLiebesgaben                                             wenn sie dem für ihren Sitz zuständigen Haupt-\nzollamt die Verpflichtungserklärung abgeben.\n(1) Liebesgaben im Sinn des § 69 Abs. 1 Nr. 15\ndes Zollgesetzes sind notwendige und €.iner be-                                   § 117b\nscheidenen Haushalts- oder Betriebsführung ent-         Zollsicherungsverkehr\nsprechende Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,                  {1) Die als Liebesgaben eingegangenen Waren\nRohstoffe und Vorerzeugnisse zu ihrer Herstel-           werden auf Antrag des Einführers von der Zoll-\nlung sowie lebende Tiere zu Zucht- und Nutz-            stelle ohne Sicherheitsleistung zum Zollsiche-\nzwecken, die als mildtätige Gaben des Auslandes          rungsverkehr abgefertigt. Der Zollsicherungsver-\nohne Gegenleistung zur unentgeltlichen Vertei-          kehr umfaßt das Versenden der Liebesgaben an\nlung an nicht namentlich bezeichnete Bedürftige         zugelassene Verteiler, das Verteilen an Bedürf-\neingehen.                                                tige und das Verwenden durch den Empfänger.\n(2) Dem angemessenen Bedarf entsprechend                 (2) Mit der ordnungsmäßigen Ubernahme der\nverteilt sind die Liebesgaben, wenn die Empfän-          Liebesgaben geht die bedingte Zollschuld über.\nger keine größeren Mengen erhalten, als nach             Sie fällt spätestens weg, wenn die Liebesgaben\nden Erfahrungen des täglichen Lebens ir einem            eine Woche lang im Besitz des Empfängers ge-","1694                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nwesen sind, bei Tieren zu Zucht- und Nutzzwecken,                         werden auf Antrag des Einführers von de·r Zoll-\nwenn sie ein Jahr im Betrieb des Empfängers                               stelle ohne Sicherheitsleistung zum Zollsiche-\ngenutzt worden sind.                                                      rungsverkehr abgefertigt. Der Zollsicherungs-\n(3) Die Einführer und Verteiler von Liebes-                            verkehr umfaßt das Ausliefern und das Ver-\ngaben sind verpflichtet, den Zugang und den                               wenden der Standardpakete. Mit der ordnungs-\nAbgang der Liebesgaben ordnungsgemäß nach-                                mäßigen Dbemahme der Standardpakete geht\nzuweisen, zum Versenden der Liebesgaben an                                 die bedingte Zollschuld über. Sie fällt spätestens\nzugelassene Verteiler Lieferscheine zu verwen-                            weg, wenn die Geschenke eine Woche lang im\nden und die Geschäftspapiere und sonstigen                                Besitz des Empfängers gewesen sind.\nUnterlagen 10 Jahre aufzubewahren.                                            (2) Standardpakete der in § 132 Abs. 1 Nr. 3\n(4) §§ 101 bis 110 der Zollvormerk-Ordnung                              genannten Art und andere Geschenke werden\ngelten für diesen Zollsicherungsverkehr nicht.                    11\nauf Antrag des Empfängers von der Zollstelle\n5. Hinter § 126 wird folgender § 126 a eingefügt:                              ohne Sicherheitsleistung zum Zollsicherungs-\nverkehr abgefertigt. Absatz 1 Satz 4 gilt ent-\n11 § 126 a                                     sprechend.\n4. Reiseandenken und Reisegeschenke\n(3) §§ 101-110 der Zollvormerk-Ordnung\n(1) Als Reiseandenken werden solche Waren\ngelten für diesen Zollsicherungsverkehr nicht.\nzollfrei gelassen, die für die besuchten Lände·r\neigentümlich sind und von dem Reisenden nicht\n§ 132c\nnur wegen ihres wirtschaftlichen Nutzens mit-\nBedarf des Empfängers\ngebracht werden. Reisegeschenke sind gleich-\nartige Waren, die der Reisende mitbringt, um                                  (1) Dem Bedarf des Empfängers im Sinn des\nsie an andere zum persönlichen Gebrauch zu ver-                            § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe a des Zollgesetzes\nschenken.                                                                  entsprechen Mengen, die nach den Erfahrungen\n(2) Im kleinen Grenzverkehr wird die Zoll-                              des täglichen Lebens in einem Haushalt sofort\nbefreiung nicht gewährt.\"                                                  ihrem      Verwendungszweck             zugeführt oder\nüblicherweise vorrätig gehalten werden. Als Be-\n6. § 132 erhält folgende Fassung:\ndarf gelten jedoch bei rohem oder geröstetem\n„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 31                                 Kaffee höchstens 0,500 kg und bei Tee höchstens\nGeschenke                       § 132                                      0,100 kg oder entsprechende Mengen Auszüge,\n(1) Geschenke im Sinn des § 69 Abs. 1 Nr. 31                           Essenzen, oder Mischungen je Sendung.\ndes Zollgesetzes sind Waren der dort bezeich-                                 (2) Ein Bedarf im Sinn des Absatzes 1 wird\nneten Art, die an namentlich bezeichnete                                   nicht anerkannt für\nEmpfänger ohne Gegenleistung                                                       Weine, Schaumweine, Spirituosen,\n1. unmittelbar aus dem Ausland im Post-                                   Tabak, Tabakerzeugnisse und Zigaretten-\noder Frachtverkehr eingehen,                                         papier.\"\n2. in Standardpaketen durch zugelassene                                                        § 2\nausländische Wohlfahrtsorganisationen\nausgeliefert werden oder                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n3. in Standardpaketen durch zugelassene\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\ninländische Spediteure aus Freihäfen\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der\noder Zollagern versandt werden.\nVerbrauchsteue·rgesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\n(2) Die Zusammenstellung der Waren in den                           gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zoll-\nStandardpaketen muß von der Oberfinanzdirek-                            änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-\n11\ntion genehmigt sein.                                                   gesetzbl. I S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zoll-\n-7, Hinter§ 132 werden folgende§§ 132a, 132b und                            änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-\n132 c eingefügt:                                                       gesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.\n,,§ 132 a\nZulassung zum Verkehr mit Standardpaketen                                                              §   3\nFür die Zulassung ausländischer Wohlfahrts-                           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\norganisationen gilt § 117 a sinngemäß. Inländi-\nsche Spediteure können auf Antrag von der                                                              § 4\nOberfinanzdirektion zugelassen werden. Dem An-\ntrag ist die Verpflichtungserklärung nach vor-                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1957 in\ngeschriebenem Muster beizufügen.                                       Kraft.\n§ 132b                                   Bonn, den 1. Oktober 1957.\nZollsicherungsver kehr\n(1) Standardpakete, die durch ausländische                                Der Bundesminister der Finanzen\nWohlfahrtsorganisationen eingeführt werden,                                                        Schäffer\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}