{"id":"bgbl1-1957-55-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":55,"date":"1957-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_55.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes","law_date":"1957-10-05T00:00:00Z","page":1687,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957                            1687\nBekanntmadlung der Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes.\nVom 5. Oktober 1957.\nAuf Grund des Artikels II des Ersten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Bundeseva-\nkuiertengesetzes vom 3. Oktober 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1683) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 586) in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgemacht. Bei der. Anwendung ist\nArtikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung des Bundesevakuiertengesetzes zu be-\nachten.\nBonn, den 5. Oktober 1957.\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nBundesevakuiertengesetz\nin der Fassung vom 5. Oktober 1957.\nABSCHNITT I                                   a) in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsge-\nmeinde ihrer evakuierten Haushaltsge- ·\nPersonenkreis\nmeinschaft Aufnahme gefunden haben\noder finden oder\n§ 1\nb) im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nEvakuierte                                      Aufenthalt nehmen, wenn der Wohnsitz\n(1) Evakuierte sind Personen., die                                  oder Aufenthalt ihrer evakuierten\nHaushaltsgemeinschaft, auf die die Be-\n1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-                  stimmungen dieses . Gesetzes Anwen-\nzember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus-                      dung finden, sich außerhalb des Gel-\ngangsort) im Geltungsbereich dieses Ge-                      tungsbereichs des Gesetzes befindet.\nsetzes aus kriegsbedingten Gründen ver-\nlassen und in einer anderen Gemeinde               (2) Absatz 1 findet auf alle während der Dauer\n(Zufluchtsort) im Geltungsbereich dieses        der Evakuierung geborenen Kinder von Evakuier-\nGesetzes Aufnahme gefunden haben oder           ten, auf Ehegatten von Evakuierten und auf alle\nzur Haushaltsgemeinschaft des Evakuierten gehören-\n2. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-     den sonstigen Personen Anwendung.\nzember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus-            (3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1\ngangsort) im Geltungsbereich dieses Ge-         Nr. 1 bis 3 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts-\nsetzes aus kriegsbedingten Gründen ver-         gemeinde vom 18. Juli 1953.\nlassen und in einer Gemeinde (Zufluchtsort)\n(4) Kriegsbedingte Gründe im Sinne des Ab-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsatzes_1 liegen in der Regel vor beim Verlassen der\nsetzes Aufnahme gefunden haben oder\nWohnsitzgemeinde\n3. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-            1. im Zusammenhang mit militärischen Maß-\nzember 1946 ihre außerhalb des Geltungs-                  nahmen oder\nbereichs dieses Gesetzes gelegene Wohn-                2. aus Anlaß der Entfernung von Personen\nsitzgemeinde (Ausgangsort) im Deutschen                   oder der Verlagerung von Betrieben oder\nReich nach dem Gebietsstand vom 31. De-                   Anlagen aus kriegsgefährdeten Gebieten\nzember 1937 aus kriegsbedingten Gründen                   oder\nverlassen haben, in einer Gemeinde (Zu-                3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung\nfluchtsort) im Geltungsbereich dieses Ge-                 durch gänzliche oder teilweise Zerstörung\nsetzes Aufnahme gefunden haben und in                     oder infolge Entziehung oder Aufgabe der\ndiesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt                     Wohnung auf Grund behördlicher Maßnah-\nbeibehalten haben oder                                    men.\n4. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und 1 a           (5) Evakuierte sind nicht Personen, die Vertrie-\ndes Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950        bene oder Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 1 bis 4 des\n(Bundesgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils      Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 -\ngeltenden Fassung                               Bundesgesetzbl. I S. 201) sind.\n.i::.\n:.J","1688                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 2                                               ABSCHNITT II\nAnwendungsbereich                                         Registrierung\n(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt\n§ 4\nwird, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf\nEvakuierte im Sinne des § 1 Anwendung, die ein-                             Durchführung\nschließlich ihrer Haushaltsgemeinschaft am 18. Juli\n(1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ist bei der\n1953 in ihren Ausgangsort noch nicht rückgeführt\nvon den Ländern zu bestimmenden Behörde des\noder nicht zurückgekehrt waren oder die bis dahin\nZufluchtsortes abzugeben. Von Personen, die sich\nnach versuchter Rückkehr aus wohnraummäßigen,\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesevaku-\nhygienischen oder beruflichen Gründen, die kriegs-\niertengesetzes aufhalten, ist die Erklärung bei der\nbedingt sein müssen, den Ausgangsort alsbald wie-\nnach Satz 3 für den Ausgangsort zuständigen Be-\nder verließen und ihren Rückkehrwillen erklären.\nhörde abzugeben. Die Erklärung ist von der von\n(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch        den Ländern zu bestimmenden Behörde des Aus-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         gangsortes in ein Register aufzunehmen, falls die\nfür die Abgabe der Erklärung des Rückkehrwillens        Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt sind.\neine Ausschlußfrist festzusetzen. Sie ist ferner er-    Dem Antragsteller ist ein Bescheid zu erteilen.\nmächtigt, eine neue Ausschlußfrist für die Erklärung\ndes Rückkehrwillens festzusetzen für Personen, für         (2) Im Falle des § 5 Abs. 2 kann die Erklärung\ndie die Erste Verordnung zur Durchführung des           auch nach Rückkehr bei der Behörde des Ausgangs-\nBundesevakuiertengesetzes vom 20. Dezember 1954         ortes abgegeben werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 440) gilt und die die Erklärung      (3) Die Eintragung gemäß Absatz 1 ist zu strei-\ndes Rückkehrwillens nicht oder nicht rechtzeitig        chen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme\nabgegeben haben, sofern sie glaubhaft machen, daß       in das Register nicht vorgelegen haben oder nicht\nsie ihren Rückkehrwillen fristgemäß erklärt hätten,     mehr vorliegen. Uber die Streichung ist ein schrift-\nwenn die durch die Änderungen und Ergänzungen           licher Bescheid zu erteilen.\ndes § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 11\nAbs. 2 und 6, der §§ 12 a, 16 a und 17 Abs. 3 erwei-       (4) Durch die Registrierung wird das Vorliegen\nterten Betreuungsmaßnahmen vor Ablauf der Aus-          der Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 fest-\nschlußfrist bereits bestanden hätten.                   gestellt. Diese Feststellung ist für die Behörden\nbindend.\n(3) Für Evakuierte, deren Ausgangsort außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes liegt (§ 1 Abs. 1\nNr. 3) ist § 5 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der Be-\nstimmungen des § 6 anzuwenden.                                              ABSCHNITT III\n(4) Die Erklärung des Rückkehrwillens gemäß                              Rüddührung\nAbsatz 1 gilt als widerrufen, wenn der Evakuierte               und wohnraummäßige Unterbringung\nvon der ihm gebotenen Rückführung in seinen Aus-\n.  § 5\ngangsort binnen einer ihm gesetzten Frist nicht Ge-\nbrauch macht, obwohl ihm die Rückführung zumut-                                  Begriff\nbar ist. Uber den Eintritt des Widerrufs entscheidet\ndie nach § 4 Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde. Der         (1) Die Rückführung ist freiwillig. Der Evakuierte\nEvakuierte verliert mit der Rechtskraft der Entschei-   ist in seinen Ausgangsort (§ 1 Abs. 1) rückzuführen.\ndung die Rechte und Vergünstigungen nach dem            Der Zeitpunkt der Rückführung bestimmt sich nach\nMaßgabe des zur Verfügung stehenden Wohnrau-\nGesetz.\nmes und unter Berücksichtigung sozialer und wirt-\n§ 3\nschaftlicher Gründe. Die Rückführung erfolgt in\neinem behördlich gelenkten Rückführungsverfahren.\nAusdehnung des Personenkreises\n(2) Der Rückführung im Sinne des Absatzes 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch           steht eine Rückkehr des Evakuierten außerhalb des\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         behördlich gelenkten Rückführungsverfahrens in\nfür Personengruppen, die nicht alle Voraussetzun-        seinen Ausgangsort nach dem 18. Juli 1953 dann\ngen des § 1 erfüllen, aus Billigkeitsgründen die Vor-    gleich, wenn der Evakuierte durch Bescheinigung\nschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für       der Gemeindebehörde des Ausgangsortes eine Woh-\nanwendbar zu erklären, wenn diese Personen-             nung für sich und seine Haushaltsgemeinschaft\ngruppen                                                 nachweist.\n1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezem-\nber 1946 ihre Wohnsitzgemeinde im Deutschen           (3) Die Rückführung von Evakuierten kann auch\nReich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezem-        im Rahmen der Umsiedlung von Vertriebenen er-\nber 1937 aus kriegsbedingten Gründen verlas-     folgen.\nsen haben und\n(4) Bei der Rückführung ist die Haushaltsgemein-\n2. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-     schaft zu wahren. Sie soll ohne Einverständnis des\nkehren oder dort Aufnahme gefunden haben          Evakuierten auch nicht vorübergehend getrennt\noder finden.                                     werden.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957                      1689\n§ 6                                                  § 9\nErsatzausgangsort                            Wohnraummäßige Unterbringung\nim Ausgangsort\n(1) Steht ein Evakuierter in einem anderen als\n(1) Die wohnraummäßige Unterbringung der Eva-\ndem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder Dienstver-\nkuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1 und § 6) ist\nhältnis oder kann er in einem anderen als dem\neine vordringliche Aufgabe der Wohnraumbewirt-\nZufluchtsort ein solches nachweisbar begründen, so\nschaftung und des öffentlich geförderten Wohnungs-\nkann auf Antrag der vorhandene oder künftige\nbaues.\nArbeits- oder Dienstort als Ausgangsort im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 zugelassen werden.                       (2) Evakuierten ist ein angemessener Teil des\nvorhandenen und des neu zu schaffenden Wohn-\n(2) Ubt ein Evakuierter in einem anderen als dem  raumes zuzuteilen.\nZufluchtsort einen selbständigen Beruf oder eine\n(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für\nandere selbständige Erwerbstätigkeit aus oder kann\nden öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\ner in einem anderen als dem Zufluchtsort einen\n(§§ 13 ff. des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom\nselbständigen Beruf oder eine andere selbständige\n24. April 1950 -      Bundesgesetzbl. S. 83 -   und\nErwerbstätigkeit nachweisbar begründen, so kann\n§§ 25 ff. des Zweiten Wohnungsbaug~setzes vom\nauf Antrag der Ort, an dem der selbständige Beruf\n27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523 - in ihrer\noder die andere selbständige Erwerbstätigkeit aus-\njeweils geltenden Fassung) ist in möglichst weitem\ngeübt wird oder nachweisbar ausgeübt werden wird,\nUmfange zugunsten der Evakuierten auch die Be-\nals Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zugelassen\ngründung von Eigentum an Wohnungen (Eigenhei-\nwerden.\nmen, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder\n(3) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 kann  Dauerwohnrecht) zu fördern.\nim Wege der Familienzusammenführung die Wohn-           (4) Hinsichtlich des Wohnraumes, der im Rahmen\nsitzgemeinde von Familienangehörigen des Evaku-      des allgemeinen sozialen Wohnungsbaues mit\nierten zugelassen werden, wenn diese mit dem Eva-    öffentlichen Mitteln gefördert wird, wird die Bun-\nkuierten in gerader Linie oder in der Seitenlinie    desregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nbis zum zweiten Grad verwandt sind.                  mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\ndie angemessene Berücksichtigung der Evakuierten\n(4) Uber den Antrag gemäß Absatz 1 bis 3 ent-     bei der Zuteilung des neu zu schaffenden Wohn-\nscheidet die für den beantragten Ersatzausgangsort   raumes zu erlassen.\nzuständige Landesbehörde.\n(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 ist auch die\nWohnraumbeschaffung für die Rückführung der\nEvakuierten von Land zu Land, soweit sie ihren\n§ 7\nZufluchtsort außerhalb der Flüchtlingsabgabeländer\nRückführungspläne                  haben oder ihre Rückführung zwischen Flüchtlings-\nabgabeländern erfolgt, in einem angemessenen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen    Zeitraum sicherzustellen.\nder behördlich gelenkten Rückführung durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rück-         (6) Die für die Rückführung der in § 1 dieses\nführungspläne für die Rückführung von Land zu        Gesetzes genannten Personen erforderlichen Woh-\nLand zu erlassen, in denen Zeit, Art, Umfang und     nungsbaumittel stellt der Bund bereit, jedoch be-\nReihenfolge der Rückführung und die Finanzierung     schränkt sich die Verpflichtung des Bundes darauf,\nder wohnraummäßigen Unterbringung geregelt           daß er in den Jahren 1958 bis 1960 insgesamt ge-\nwerden.                                              mäß § 18 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nfür die Rückführung von Land zu Land bis zu 62\n§ 8                         Millionen Deutsche Mark und gemäß § 6 Abs. 2\nBuchstabe a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für\nKosten der Rückführung\ndie Rückführung von Land zu Land und von außer-\n(1) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr      halb des Bundesgebietes bis zu 36 Millionen\ndes Evakuierten (§ 5) trägt das Land, in dem der     Deutsche Mark bereitstellt.\nEvakuierte zur Zeit seiner Rückführung oder Rück-       (7) Die Evakuierten, die aus den Gebieten von\nkehr seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.            außerhalb des Bundesgebietes rück.zuführen sind,\ngelten hinsichtlich der Bereitstellung nachstelliger\n(2) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr\nFinanzierungsmittel für den zu ihren Gunsten erfor-\neinschließlich der Rückführung im Rahmen der Um-\nderlichen Wohnungsbau als mit Wohnungsbaumit-\nsiedlung von Vertriebenen (§ 5) werden vom Bund\nteln zu berücksichtigende Flüchtlinge aus dem\nin dem Verhältnis übernommen, in dem die im\nsowjetischen Besatzungsgebiet. Die jeweiligen Lei-\nRahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorge-\nstungen des Bundes hierfür ergeben sich aus dem\nkosten verrechnet werden.\nJahreshaushaltsplan des Bundes.\n(3) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr         (8) Uber die Verteilung und die Art des Ein-\nder Evakuierten, die zur Zeit ihrer Rückführung      satzes der Mittel bestimmt der Bundesminister für\noder Rückkehr ihren Wohnsitz oder Aufenthalt         Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes- _\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes       minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-\nhatten oder haben, trägt der Bund.                   geschädigte.","1690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABSCHNITT IV                         (6) Im übrigen sind Evakuierte, die vor der Eva-\nkuierung zur Ausübung eines Berufes als Arzt,\nBetreuungsmaßnahmen\nZahnarzt oder Dentist befugt waren, bei sonst\ngleichen Bedingungen am Ausgangsort bevorzugt\n§ 10\nzuzulassen.\nAllgemeine Vorschriften über die Zulassung\nzur Berufs- und Gewerbeausübung\n§ 12\n(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-\nKredite, Zinsverbilligungen,\nwerbes eine Konzession, Erlaubnis, Genehmigung\nBürgschaften und Teilhaberschaften\noder Zulassung erforderlich, deren Erteilung von\nder Prüfung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Vor-          (1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der Eva-\naussetzungen abhängt, so ist Evakuierten auf            kuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft und in\nAntrag die ihnen vor der Evakuierung in ihren           freien Berufen in ihren Ausgangsorten soll durch\nAusgangsorten erteilte Konzession, Erlaubnis, Ge-       Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln\nnehmigung oder Zulassung, falls sie erloschen ist,      des Bundes und der Länder zu günstigen Zins-, Til-\nwieder zu erteilen, ohne daß das Vorliegen eines        gungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver-\nBedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzungen ge-         billigungen und Bürgschaftsübernahmen gefördert\nprüft wird; die persönlichen Voraussetzungen müs-       werden.\nsen jedoch gegeben sein.\n(2) Zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit\n(2) Vorschriften, die für die Zulassung zu einem     in den Ausgangsorten soll auch die Umwandlung\nGewerbe Höchstzahlen festsetzen, finden auf Eva-        laufender hochverzinslicher und kurzfristiger Kre-\nkuierte im Sinne des Ab$atzes 1 keine Anwendung.        dite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgungs-\nbedingungen ermöglicht werden.\n(3) Unberührt bleibt die Prüfung des öffentlichen\nVerkehrsbedürfnisses im Straßenverkehr. Bei der            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nErteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und           Unternehmen in den Ausgangsorten, an denen\nBescheinigungen im Straßenverkehr sind Evakuierte       Evakuierte mindestens mit der Hälfte des Kapitals\nim Sinne des Absatzes 1 in ihren Ausgangsorten          beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens\nbevorzugt zu berücksichtigen.                           sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen der\nöffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher\nBetriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Be-\n§ 11\nteiligung außer Ansatz, wenn den Evakuierten das\nZulassung zur Kassenpraxis               Recht eingeräumt ist, die Beteiligung der öffent-\n(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung als     lichen Hand abzulösen.\nArzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangsort zur             (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können\nKassenpraxis zugelassen war, bleibt zugelassen,         auch Unternehmen gewährt werden, die Evakuier-\nwenn er in seinen Ausgangsort rückgeführt wird          ten den Aufbau einer selbständigen Existenz in\noder zurückkehrt.                                       ihren Ausgangsorten dadurch ermöglichen, daß sie\nihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-\n(2) Zur Kassenpraxis im Ausgangsort zugelassen\ndert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer\ngilt nach Rückführung oder Rückkehr ein Evakuier-\nvon mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung\nter, der vor der Evakuierung zur Ausübung eines\nan der Geschäftsführung einräumen (Teilhaber-\nBerufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt war,\nschaft).\nwenn ihm die Teilnahme an der Kassenpraxis als\nArzt, Zahnarzt oder Dentist am Ausgangsort ge-                                   § 12 a\nstattet war oder wenn er seine Zulassung zur Kas-                Vergabe von öffentlichen Aufträgen\nsenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist erst an\neinem Zufluchtsort erhalten hat oder wenn ihm die          Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind\nTeilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt        die Evakuierten in den Ausgangsorten unbeschadet\noder Dentist an einem Zufluchtsort gestattet war.       von Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt\nzu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unter-\n(3) Einer Zustimmung der beteiligten Zulassungs-     nehmen, an denen Evakuierte mit mindestens der\nausschüsse bedarf es nicht.                             Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Betei-\nligung für mindestens sechs Jahre vereinbart ist.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für solche       Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Ein-\nArzte, Zahnärzte und Dentisten, auf die die Vor-        vernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-\naussetzungen des § 1 zutreffen, .die aber bereits       bene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte hierzu all-\nvor dem 18. Juli 1953 an ihren Ausgangsort zurück-      gemeine Richtlinien.\ngekehrt sind.\n§ 13\n(5) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort be-\ndarf der Zustimmung des zuständigen Zulassungs-                               Kontingente\nausschusses. Gegen die Versagung der Zustimmung            (1) Die für die Anordnung .oder Durchführung\nkann der Evakuierte von dem für das Zulassungs-         von Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiete\nverfahren vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch            der Erzeugung und der Verteilung von Gütern so-\nmachen.                                                 wie der Zuteilung von Leistungen und Zahlungs-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957                           1691\nmitteln für gewerbliche Zwecke zuständigen Behör-        Lehrlingswohnheimen Bundesmittel zur Verfügung\nden und Organisationen der Wirtschaft haben die          gestellt werden, sind diese bevorzugt für die Unter-\nBetriebe der Evakuierten in den Ausgangsorten            bringung von Evakuierten in ihren Ausgangsorten\nunter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage an-         zu verwenden.\ngemessen zu beteiligen.                                     (3) Nach Maßgabe der vom Bund bereitzustellen-\nden Mittel sollen Beihilfen zur· Berufsausbildung\n(2) Sofern bei der Festsetzung von Kontin·genten\njugendlicher Evakuierter oder zur Umschulung für\nein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder\neinen geeigneten Beruf gewährt werden (Ausbil-\nZeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-\ndungsbeihilfen), sofern nicht bereits vorhandene\nsatz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel\ngesetzliche Vorschriften eine Regelung vorsehen.\nein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt\nDas Nähere bestimmt der Bundesminister für Ver-\nzugrunde zu legen, welcher der Anordnung der\ntriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Ein-\nKontingentierungsmaßnahmen vorausgeht und den\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\nbesonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung\nträgt.\n§ 16 a\n§ 14\nUffentliche Bedienstete\nVermietung, Verpachtung                      Der Rückführung oder Rückkehr Evakuierter, die\nund Dbereignung durch die öffentliche Hand          im öffentlichen Dienst stehen oder bis zur Evakuie-\nSoweit die öffentliche Hand Grund und Boden,           rung im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, soll\nRäumlichkeiten oder Betriebe in den Ausgangsorten         durch bevorzugte Berücksichtigung ihrer Gesuche\nzum Zwecke einer bestimmten gewerblichen oder             um Versetzung in den Ausgangsort oder um Wie-\nlandwirtschaftlichen Nutzung vermietet, verpachtet        dereinstellung bei Behörden des Ausgangsortes\noder übereignet, sollen Evakuierte, die vor der Eva-     Rechnung getragen werden.\nkuierung auf Grund solcher Rechtsbeziehungen ein\ngleichartiges Gewerbe oder einen gleichartigen                                       § 17\nBeruf im Ausgangsort ausgeübt haben, bevorzugt\nDauerarbeitsplätze\nberücksichtigt werden.\n(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-\n§ 15                            plätzen für Evakuierte in den Ausgangsorten sollen\nArbeiter und Angestellte                · aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-,\nTilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zins-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und       verbilligungen gewährt und Bürgschaften übernom-\nArbeitslosenversicherung hat in freie Arbeitsstellen      men werden.\nbevorzugt Evakuierte zu vermitteln, die sich nach           (2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-\nihrer Rückführung oder Rückkehr an den Ausgangs-          gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden\norten erstmalig arbeitslos gemeldet und seit dem Zeit-\n1. für Restfinanzierung, sofern durch diese die\npunkt der Rückführung oder Rückkehr weniger als                     Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze\nein Jahr in Beschäftigung gestanden haben. Außer-\nermöglicht wird, jedoch nicht für die nach-\ndem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken, daß\nstellige Finanzierung, von Wohnungsbau-\ndieser Personenkreis auf Antrag aus berufsfremder                   ten oder\nBeschäftigung in die erlernten oder überwiegend\nausgeübten Berufe vermittelt wird.                               2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-\nplätze.\n(2) In die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1\n(3) Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für\nwerden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger\nBeschäftigung sowie einer Beschäftigung, die diesen       ältere Angestellte und weibliche Arbeitskräfte ist\nPersonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem         besonders zu fördern.\nAlter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti-                                    § 18\ngung nicht zugemutet werden kann, nicht einge-                                Nichtanwendung\nrechnet.                                                                beschränkender Vorschriften\n§ 16                              Vorschriften, nach denen die Ausübung eines\nLehrlings- und sonstige Ausbildungsstellen         Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von\neiner besonderen Beziehung zu einem Land oder\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\neiner Gemeinde (z. B. Wohnsitzdauer, Ausbildung\nArbeitslosenversicherung hat unter Mitwirkung der\nusw.) abhängig gemacht ist, finden auf Evakuierte\nzuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin           nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch\nzu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrlings-           die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile\nstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Eva-\nentstehen dürfen.\nkuierte in ihren Ausgangsorten unter Berücksich-\ntigung der Berufsnachwuchslage der Landesarbeits-                                    § 19\namtsbezirke sowie der Eignung der Lehrstellen-                           Ersatz von Fürsorgekosten\nbewerber angemessen beteiligt werden.                        (1) Bei Evakuierten ist anzunehmen, daß durch\n(2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstel-   die Heranziehung zum Ersatz von Fürsorgekosten\nlen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-             nach §§ 25 und 25 a der Verordnung über die Für-\nschließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und       sorgepflicht die Herstellung einer den Zeitverhält-","1692                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nnissen entsprechenden Lebensgrundlage beeinträch-           (3) Die Vorschriften der § § 12, 13 und 17 finden\ntigt wird; deshalb ist nach § 4 der Verordnung über    nur insoweit Anwendung, als sie zur Erleichterung\nden Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951       der Wiederbegründung einer durch die Evakuie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 154) von der Geltendmachung      rung verlorenen Existenz des Evakuierten oder sei-\nvon Ersatzansprüchen abzusehen.                        ner Familienangehörigen in den Ausgangsorten\n(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-   erforderlich sind.\ntiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine Person\nhandelt, auf welche sich die Vorschrift des § 1603\nABSCHNITT V\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, zum\nErsatz von Fürsorgekosten nach § 21 a der Verord-                    Straf- und Schlußbestimmu.ngen\nnung über die Fürsorgepflicht in der Regel nicht\nheranzuziehen.                                                                          § 22\n(3) Unbeschadet der Regelung nach Absatz 2 blei-\nben die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach                   Ersdlleidlung von Vergilnstigungen\nder Reichsversicherungsordnung, nach den Vor-               Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser\nschriften über die Arbeitslosenunterstützung und        Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichfige\ndie Arbeitslosenfürsorge, über die Kriegsopferver-      oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art\nsorgung, die Kriegsschadenrente und nach § 21 a der     macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen\nVerordnung über die Fürsorgepflicht unberührt, so-      Rechte oder Vergünstigungen, die Evakuierten vor- ,\nweit diese Ansprüche einen Zeitraum betreffen; für      behalten sind, zu erschleichen.\nden Fürsorgeleistungen gewährt wurden.\n§ 20                                                           § 23\nHärtefälle                                 Geltung des Gesetzes im Land Berlin 'l\n(1) Soweit sich in einzelnen Fällen bei Anwen-           (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ndung dieses Gesetzes unbillige Härten ergeben,         Abs. 1 des I;>ritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nkann, _sofern die Voraussetzungen der §§ 1 und 2       nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\ngegeben sind, die für den Ausgangsort zuständige       lin. Die Aufstellung der Pläne über die Rückführung\noberste Landesbehörde Maßnahmen nach diesem            von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt im Beneh-\nGesetz ganz oder teilweise zulassen.                   men mit dem Senat von Berlin.\n(2) Die .Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gelten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nBetreuungsmaßnahmen nach §§ 10 und 18 auch\nGesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\nfür solche Evakuierte zuzulassen, die innerhalb von\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Oberleitungs-\nzwei Jahren vor dem 18. Juli 1953 an ihre Aus-\ngesetzes.\ngangsorte zurückgekehrt sind.\n§ 21                                                           § 24\nGemeinsame Vorsdlriften                                             Inkrafttreten\n(1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach\nanderen Gesetzen zugunsten anderer Personengrup-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\npen werden durch die Bestimm1.mgen des § 9 Abs. 1,     dung in Kraft. §§ 5, 6, 9, 12, 13 und 17 dieses Ge-\ndes § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6, der §§ 12 a, 14, 15  setzes gelten nicht, soweit durch Landesrecht eine\nAbs. 1, des § 16 Abs. 2, der §§ 16a und 17 Abs. 3      günstigere Regelung erfolgt ist. Sie treten, wenn\nnicht berührt.                                         das Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes eine günstigere Regelung\n(2) Rechte und Betreuungsmaßnahmen nach den         trifft, mit dem Inkrafttreten des Landesrechts außer\nVorschriften der §§ 10 bis 17 und 19 können nur        Kraft.\ngewährt werden, wenn sie bis zum Ablauf von vier\n, Jahren nach der Rückführung oder Rückkehr des\n•) Das Gesetz gilt nicht Im Saarland (siehe auch Artikel IV des\nEvakuierten beantragt werden.                               Ersten Änderungsgesetzes)."]}