{"id":"bgbl1-1957-55-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":55,"date":"1957-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes","law_date":"1957-10-03T00:00:00Z","page":1683,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1683\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                     Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1957                                            Nr. 55\nTag                                                  Inhalt:                                              Seite\n3. 10. 57   Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes                          1683\n5. 10.57    Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes ............................................ .         1687\n1. 10. 57   Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung .............................. .             1693\nIn Teil II Nr. 31, ausgegeben am 3. Oktober 19S7, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 28. September\n1956 zwischen. der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Luftverkehr. - Gesetz\nzu dem Abkommen vom 29. Januar 19S7 zwischen der Bunde,sre,publik Deutschland und dem Königreich Dänemark\nüber den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bunde,srnpublik Deutschland\nund dem Königreich Norwegen über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen\nder Bundesrepublik DcutschLand und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Brasilien und für die Demokratische Republik\nVietnam).\nIn Teil II Nr. 32, ,rnsge(Jeben am 4. Oktober 1957, ist veröffentlicht: Verordnung über die Aufstellung des Ortsklassen-\nverzeichnisses.\nErstes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes.\nVom 3. Oktober 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                ort) im Deutschen Reich nach dem Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         bietsstand vom 31. Dezember 1937 aus\nkriegsbedingten Gründen verlassen\nArtikel I                                             haben, in einer Gemeinde (Zufluchts-\nort) im Geltungsbereich dieses Ge-\nDas Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953                               setzes Aufnahme gefunden haben und\n(Bundesgesetzbl. I S. 586) wird wie folgt geändert                            in diesem ihren Wohnsitz oder Auf-\nund ergänzt:                                                                  enthalt beibehalten haben oder\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                           4. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und\n11 § 1\n1 a des Heimkehrergesetzes vom 19.\nJuni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in\nEvakuierte                                         seiner jeweils geltenden Fassung\n(1) Evakuierte sind Personen, die                                      a) in der Wohnsitz- oder Aufenthalts-\n1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis                                gemeinde ihrer evakuierten Haus-\n31. Dezember 1946 ihre Wohnsitz-                                   haltsgemeinschaft Aufnahme gefun-\ngemeinde (Ausgangsort) im Geltungs-                                den haben oder finden oder\nbereich dieses Gesetzes aus kriegsbe-                          b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndingten Gründen verlassen und in einer                             Aufenthalt nehmen, wenn der Wohn-\nanderen Gemeinde (Zufluchtsort) im                                 sitz oder Aufenthalt ihrer evakuier-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Auf-                               ten Haushaltsgemeinschaft, auf die\nnahme gefunden haben oder                                          die Bestimmungen dieses Gesetzes\n2. in der Zeit vom 26. August 1939 bis                                Anwendung finden, sich außerhalb\n31. Dezember 1946 ihre Wohnsitz-                                   des Geltungsbereichs des Gesetzes\ngemeinde (Ausgangsort) im Geltungs-                                befindet.-\nbereich dieses Gesetzes aus kriegs-                     (2) Absatz 1 findet auf alle während der\nbedingten Gründen verlassen und in                   Dauer der Evakuierung geborenen Kinder von\neiner Gemeinde (Zufluchtsort) außer-                 Evakuierten, auf Ehegatten von Evakuierten\nhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-                 und auf alle zur Haushaltsgemeinschaft des\nsetzes Aufnahme gefunden haben oder                  Evakuierten gehörenden sonstigen Personen\n3. in der Zeit vom 26; August 1939 bis                  Anwendung.\n31. Dezember 1946 ihre außerhalb des                    (3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes ge-                 Nr. 1 bis 3 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts-\nlegene Wohnsitzgemeinde (Ausgangs-                   gemeinde vom 18. Juli 1953.","1684                              Bundesge·setzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Kriegsbedingte Gründe im Sinne des Ab-          ihm die Rückführung zumutbar ist. Uber den\nsatzes 1 liegen in der Regel vor beim Verlassen        Eintritt des Widerrufs entscheidet die nach § 4\nder Wohnsitzgemeinde                                   Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde. Der Eva-\n1. im   Zusammenhang mit militärischen          kuierte verliert mit der Rechtskraft der Ent-\nMaßnahmen oder                               scheidung die Rechte und Vergünstigungen\nnach dem Gesetz.\"\n2. aus Anlaß der Entfernung von Per-\nsonen oder der Verlagerung von Be-        3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ntrieben oder Anlagen aus kriegsge-              ,, (1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ist bei\nfährdeten Gebieten oder                      der von den Ländern zu bestimmenden Behörde\n3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung          des Zufluchtsortes abzugeben. Von Personen,\ndurch gänzliche oder teilweise Zer-          die sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nstörung oder infolge Entziehung oder         Bundesevakuiertengesetzes aufhalten, ist die\nAufgabe der Wohnung auf Grund be-            Erklärung bei der nach Satz 3 für den Aus-\nhördlicher Maßnahmen.                        gangsort zuständigen Behörde abzugeben. Die\n(5) Evakuierte sind nicht Personen, die Ver-         Erklärung ist von der von den Ländern zu be-\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 1 bis          stimmenden Behörde des Ausgangsortes in ein\n4 des Bundesv(jrtriebenengesetzes vom 19. Mai           Register aufzunehmen, falls die Voraussetzun-\n1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201) sind.\"                 gen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt sind. Dem\nAntragsteller ist ein Bescheid zu erteilen.\"\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,§ 2\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAnwendungsbereich                               ,, (2) Der Rückführung im Sinne des Ab-\n(1) Soweit im folgenden nichts anderes be-                satzes 1 steht eine Rückkehr des Evakuier-\nstimmt wird, finden die Vorschriften dieses Ge-               ten außerhalb des behördlich gelenkten\nsetzes auf Evakuierte im Sinne des § 1 An-                   Rückführungsverfahrens in seinen Aus-\nwendung, die einschließlich ihrer Haushalts-                 gangsort nach dem 18. Juli 1953 dann gleich,\ngemeinschaft am 18. Juli 1953 in ihren Aus-                  wenn der Evakuierte durch Bescheinigung\ngangsort noch nicht rückgeführt oder nicht zu-               der Gemeindebehörde des Ausgangsortes\nrück.gekehrt waren oder die bis dahin nach                   eine Wohnung für sich und seine Haushalts-\nversuchter Rückkehr aus wohnraummäßigen,                     gemeinschaft nachweist.\"\nhygienischen oder beruflichen Gründen, die              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nkriegsbedingt sein müssen, den Ausgangsort\nalsbald wieder verließen und ihren Rückkehr-                     ,, (4) Bei der Rückführung ist die Haus-\nwillen erklären.                                             haltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll ohne\nEinverständnis des Evakuierten auch nicht\n(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch             vorübergehend getrennt werden.\"\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates für die Abgabe der Erklärung des Rück-         5. § 6 erhält folgende Fassung:\nkehrwillens eine Ausschlußfrist festzusetzen.                                      ,,§ 6\nSie ist ferner ermächtigt, eine neue Auschluß-                              Ersatzausgangsort\nfrist für die Erklärung des Rückkehrwillens                (1) Steht ein Evakuierter in einem anderen\nfestzusetzen für Personen, für die die Erste Ver-       als dem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder\nordnung zur Durchführung des             Bundes-        Dienstverhältnis oder kann er in einem ande-\nevakuiertengesetzes vom 20. Dezember 1954               ren als dem Zufluchtsort ein solches nachweis-\n(Bundesgeselzbl. I S. 440) gilt und die die Er-         bar begründen, so kann auf Antrag der vor-\nklärung des Rückkehrwillens nicht oder nicht            handene oder künftige Arbeits- oder Dienstort\nrechtzeitig abgegeben haben, sofern sie glaub-          als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zu-\nhaft machen, daß sie ihren Rückkehrwillen               gelassen werden.\nfristgemäß erklärt hätten, wenn die durch die\nÄnderungen und Ergänzungen des § 1 Abs. 2,                 (2) Ubt ein Evakuierter in einem anderen als\n§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. l bis 3, § 11 Abs. 2 und 6,        dem Zufluchtsort einen selbständigen Beruf\n§§ 12a, 16a und 17 Abs. 3 erweiterten Betreu-\noder eine andere selbständige Erwerbstätigkeit\nungsmaßnahmen vor Ablauf der Ausschlußfrist             aus oder kann er in einem anderen als dem\nbereits bestanden hätten.                               Zufluchtsort einen selbständigen Beruf oder\neine andere selbständige Erw~rbstätigkeit nach-\n(3) Für Evakuierte, deren Ausgangsort außer-         weisbar begründen, so kann auf Antrag der\nhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes liegt            Ort, an dem der s,elbständige Beruf oder die\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3) ist § 5 Abs. 1 Satz 2 nach           andere selbständige Erwerbstätigkeit. ausgeübt\nMaßgabe der Bestimmungen des § 6 anzuwen-               wird oder nachweisbar ausgeübt werden wird,\nden.                                                    als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zu-\n(4) Die Erklärung des Rückkehrwillens ge-            gelassen werden.\nmäß Absatz 1 gilt als widerrufen, wenn der                 (3) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1\nEvakuierte von der ihm gebotenen Rückfüh-               kann im Wege der Familienzusammenführung\nrung in seinen Ausgangsort binnen einer ihm             die Wohnsitzgemeinde von Familienangehöri-\ngesetzten Frist nicht Gebrauch macht, obwohl            gen des Evakuierten zugelassen werden, wenn","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957                        1685\ndiese mit dem Evakuierten in gerader Linie              8. Die Dberschrift des Abschnittes IV erhält fol-\noder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad               gende Fassung:\nverwandt sind.\n,, Betreuungsmaßnahmen\".\n(4) Uber den Antrag gemäß Absatz 1 bis 3\nentscheidet die für den beantragten Ersatzaus-          9. § 11 erhält folgende Fassung:\ngangsort zuständige Landesbehörde.\"\n,,§ 11\n6. An § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                Zulassung zur Kassenpraxis\n,, (3) Die Kosten der Rückführung oder Rück-\n(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung\nkehr der Evakuierten, die zur Zeit ihrer Rück-             als Arzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangs-\nführung oder Rückkehr ihren Wohnsitz oder                  ort zur Kassenpraxis zugelassen war, bleibt zu-\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs                  gelassen, wenn er in seinen Ausgangsort rück-\ndieses Gesetzes hatten oder haben, trägt der               geführt wird oder zurückkehrt.\nBund.\"\n(2) Zur    Kassenpraxis im Ausgangsort zu-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                               gelassen gilt nach Rückführung oder Rückkehr\nein Evakuierter, der vor der Evakuierung zur\na) Ab~atz 3 erhält folgende Fassung:                       Ausübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder\n,,(3) Im     Rahmen     der  Wohnungsbau-         Dentist befugt war, wenn ihm die Teilnahme an\nprogramme für den öffentlich geförderten              der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Den-\nsozialen Wohnungsbau (§§ 13 ff. des Ersten            tist am Ausgangsort gestattet war oder wenn\nWohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950-               er seine Zulassung zur Kassenpraxis als Arzt,\nBundesgesetzbl. S. 83 - und §§ 25 ff. des             Zahnarzt oder Dentist erst an einem Zufluchts-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni              ort erhalten hat oder wenn ihm die Teilnahme\n1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523 - in ihrer           an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder\njeweils geltenden Fassung) ist in möglichst          Dentist an einem Zufluchtsort gestattet war.\nweitem Umfange zugunsten der Evakuierten                 (3) Einer Zustimmung der beteiligten Zulas-\nauch die Begründung von Eigentum an Woh-              sungsausschüsse bedarf es nicht.\nnungen         (Eigenheimen,    Kleinsiedlungen,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für solche\nWohnungseigentum oder Dauerwohnrecht)\nzu fördern.\"                                          Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, auf die die\nVoraussetzungen des § 1 zutreffen, die aber be-\nb) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden ange-                reits vor dem 18. Juli 1953 an ihren Ausgangs-\nfügt:                                                 ort zurückgekehrt sind.\n,, (6) Die für die Rückführung der in § 1            (5) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort\ndieses Gesetzes genannten Personen erfor-            bedarf der Zustimmung des zuständigen Zu-\nderlichen Wohnungsbaumittel stellt der                lassungsausschusses. Gegen die Versagung der\nBund bereit, jedoch beschränkt sich die Ver-          Zustimmung kann der Evakuierte von dem für\npflichtung des Bundes darauf, daß er in den          das Zulassungsverfahren vorgesehenen Rechts-\nJahren 1958 bis 1960 insgesamt gemäß § 18             mittel Gebrauch machen.\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                   (6) Im übrigen sind Evakuierte, die vor der\nfür die Rückführung von Land zu Land bis              Evakuierung zur Ausübung eines Berufes als\nzu 62 Millionen Deutsche Mark und gemäß               Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt waren, bei\n§ 6 Abs. 2 Buchstabe a des Zweiten Woh-              sonst gleichen Bedingungen am Ausgangsort\nnungsbaugesetzes für die Rückführung von              bevorzugt zuzulassen.\"\nLand zu Land und von außerhalb des Bun-\ndesgebietes bis zu 36 Millionen Deutsche         10. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nMark bereitstellt.                                      ,, (1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der\n(7) Die Evakuierten, die aus den Gebieten         Evakuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft\nvon außerhalb des Bundesgebietes rückzu-             und in freien Berufen in ihren Ausgangsorten\nführen sind, gelten hinsichtlich der Bereit-         soll durch Gewährung von Krediten aus öffent-\nstellung nachstelliger Finanzierungsmittel           lichen Mitteln des Bundes und der Länder zu\nfür den zu ihren Gunsten erforderlichen              günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbe-\nWohnungsbau als mit Wohnungsbaumitteln                dingungen, durch Zinsverbilligungen und Bürg-\nzu berücksichtigende Flüchtlinge aus dem             schaftsübernahmen gefördert werden.\"\nsowjetischen Besatzungsgebiet. Die jeweili-\n11. Nach § 12 wird der folgende § 12 a eingefügt:\ngen Leistungen des Bundes hierfür ergeben\nsich aus dem Jahreshaushaltsplan des Bun-                                      ,,§ 12 a\ndes.\nVergabe von öffentlichen Aufträgen\n(8) Uber die Verteilung und die Art des              Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen\nEinsatzes der Mittel bestimmt der Bundes-            sind die Evakuierten in den Ausgangsorten un-\nminister für Wohnungsbau im Einvernehmen              beschadet von Regelungen für notleidende Ge-\nmit dem Bundesminister für Vertriebene,               biete bevorzugt zu berücksichtigen. Ent-:\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte.\"                   sprechendes gilt für Unternehmen, an denen","1686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nEvakuierte mit mindestens der Hälfte des Kapi-             und 18 auch für solche Evakuierte zuzulassen,\ntals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für            die innerhalb von zwei Jahren vor dem 18. Juli\nmindestens sechs Jahre vereinbart ist. Der Bun-            1953 an ihre Ausgangsorte zurückgekehrt sind.\"\ndesminister für Wirtschaft erläßt im Einver-          16. § 21 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nnehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-\n,, (1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach\nbene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte hierzu\nallgemeine Richtlinien.\"                                   anderen Gesetzen zugunsten anderer Per-\nsonengruppen werden durch die Bestimmungen\ndes § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6,\n12. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nder §§ 12 a-; 14, 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 2, der\n,, (3) Nach Maßgabe der vom Bund bereit-                §§ 16 a und 17 Abs. 3 nicht berührt.\nzustellenden Mittel sollen Beihilfen zur Berufs-\n(2) Rechte und Betreuungsmaßnahmen n~ch\nausbildung jugendlicher Evakuierter oder zur\nden Vorschriften der §§ 10 bis 17 und 19 kon-\nUmschulung für einen geeigneten Beruf ge-\nnen nur gewährt werden, wenn sie bis zum Ab-\nwährt werden (Ausbildungsbeihilfen), sofern\nlauf von vier Jahren nach der Rückführung oder\nnicht bereits vorhandene gesetzliche Vorschrif-\nRückkehr des Evakuierten beantragt werden.\"\nten eine Regelung vorsehen. Das Nähere be-\nstimmt der Bundesminister für Vertriebene,                                    Artikel II\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Einver-\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\"\nund Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-\nlaut des Bundesevakuiertengesetzes in der neuen\n13. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:            Fassung bekanntzugeben, der sich aus den Ände-\n,,§ 16 a                       rungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt.\nOffentliche Bedienstete                                        Artikel III\nDer Rückführung oder Rückkehr Evakuierter,            (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ndie im öffentlichen Dienst stehen oder bis zur        Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nEvakuierung im öffentlichen Dienst beschäftigt        nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nwaren, soll durch bevorzugte Berücksichtigung         Berlin. Die Aufstellung der Pläne über die Rück-\nihrer Gesuche um Versetzung in den Ausgangs-          führung von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt\nort oder um Wiedereinstellung bei Behörden            im Benehmen mit dem Senat von Berlin.\ndes Ausgangsortes Rechnung getragen werden.\"             (2) Nach Maßg~be des Absatzes 1 Sat~ 2 ~elten\nRechtsverordnungen, die auf Grund der m diesem\n14. § 17 erhält folgenden Absatz 3:                       Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\n,, (3) Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen       im Land Berlin nach § 14 des Dritten Oberleitungs-\nfür ältere Angestellte und weibliche Arbeits-         gesetzes.\nkräfte ist besonders zu fördern.\"                                            Artike 1 IV\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n15. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                                Artikel V\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBundesrates Betreuungsmaßnahmen nach §§ 10             dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Oktober 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1er s\nBlücher\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker"]}