{"id":"bgbl1-1957-54-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":54,"date":"1957-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/54#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_54.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen","law_date":"1957-10-01T00:00:00Z","page":1680,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1680                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZweite Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.\nVom 1. Oktober 1957.\nAuf Grund des § 45 des Gesetzes über Arbeit-                 3. bei dem Bund, den Ländern, den Gemein-\nnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundes-                       den, den Gemeindeverbänden und anderen\ngesetzbl. I S. 756) wird im Einvernehmen mit dem                   Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nBundesminister für Arbeit verordnet:                               des öffentlichen Rechts Beamte und An-\ngestellte nach näherer Anordnung der zu-\n§ 1                                     ständigen obersten Bundes- oder Landes-\nbehörde;\nVoraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer\n4. Mitglieder und Angestellte von Vereini-\n(1) Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber\nund der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Be-                   gungen von Arbeitgebern sowie Vor-\nstandsmitglieder und Angestellte von Zu-\nsetzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5\ndes Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Bei-                    sammenschlüssen solcher Vereinigungen,\nwenn diese Personen kraft Satzung oder\nsitzer) sind Personen zu bestellen, die das fünfund-\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.                             Vollmacht zur Vertretung befugt sind.\n(2) Das Amt eines Beisitzers können nur Per-\nsonen bekleiden, die im Besitz der bürgerlichen                                    § 3\nEhrenrechte und des Wahlrechts zum Deutschen                    Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer\nBundestag sind, denen die Fähigkeit zur Bekleidung\nöffentlicher Ämter nicht aberkannt ist, gegen die          (1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann\nkein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder        auch sein, wer arbeitslos ist.\nVergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der            (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Bestellung\nbürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit, öffent-    als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Ge-\nliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben kann,         werkschaften, von selbständigen Vereinigungen von\nund die nicht infolge gerichtlicher Anordnung in        Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer\nder Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.        Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und An-\n(3) Beamte und Angestellte des Patentamts dür-       gestellte von Zusammenschlüssen von Gewerk-\nfen nicht als Beisitzer bestellt werden.                schaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung\n(4) Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeit-      oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.\ngeberseite und der Arbeitnehmerseite sein.\n§ 4\n§ 2\nVorschlagslisten\nBeisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber\n(1) Vorschlagslisten für die Auswahl der Bei-\n(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber kann       sitzer sind dem Präsidenten des Patentamts einzu-\nauch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu         reichen.\ngewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer\nbeschäftigt.                                               (2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben\n(2) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber        über die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen\nkönnen auch bestellt werden                             enthalten:\n1. bei Betrieben einer juristischen Person               1. Name,\noder einer Personengesamtheit Personen,               2. Geburtstag,\ndie kraft Gesetzes, Satzung oder Gesell-\nschaftsvertrages allein oder als Mitglie,der          3. Beruf,\ndes Vertretungsorgans zur Vertretung der              4. Wohnort.\njuristischen Person oder der Personenge-\nsamtheit berufen sind;                           (3) Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der\nals Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber bei-\n2. leitende Angestellte, wenn sie zur selb-\nzufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestel-\nständigen Einstellung und Entlassung von\nlung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) in ihrer Person vor-\nim Betrieb oder in der Betriebsabteilung      liegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers\nbeschäftigten Arbeitnehmern berechtigt\nzu übernehmen.\nsind oder wenn ihnen Generalvollmacht\noder Prokura erteilt ist oder wenn sie            (4) Änderungen in der Person eines vorge-\nnicht angestelltenversicherungspflichtig sind schlagenen Beisitzers, die. die Voraussetzungen für\nund Aufgaben wahrnehmen, die regelmäßig        die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) oder die\nwegen ihrer Bedeutung für den Bestand         nach Absatz 2 erforderlichen Angaben betreffen,\nund die Entwicklung des Betriebs nur auf       sind dem Präsidenten des Patentamts von der Or-\nGrund besonderen persönlichen Vertrauens       ganisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat,\ndes Arbeitgebers bestimmten Pers;nen im        unverzüglich mitzuteilen. Sie werden vom Präsi-\nHinblick auf deren besondere Erfahrungen       denten des Patentamts in der Vorschlagsliste ver-\nund Kenntnisse übertragen werden;              merkt.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1957                            1681\n§ 5                                                      § 8\nEhrenamt                                        Entschädigung der Beisitzer\n(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.             Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach\nMaßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes\n(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Bei-\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Bei-\nsitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Er-\nsitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes durch\nHandschlag zu verpflichten. Er soll die Beisitzer auf    gesetzbl. I S. 861, 900); § 12 dieses Gesetzes gilt ent-\n§ 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\nsprechend. Die Entschädigung wird von dem Vor-\nund auf die Bestimmungen der Verordnung gegen            sitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die ge-\nBestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter            richtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht\nPersonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-        zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren\ngesetzbl. I S. 351) hinweisen. Uber die Verpflichtung    Sitz hat.\nsoll eine Niederschrift aufgenommen werden, die                                      § 9\nder Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.                             Besondere Bestimmungen\nfür die Schiedsstelle in Berlin\n§ 6                              (1) Für die Auswahl der Beisitzer der Schieds-\nstelle in Berlin sind gesonderte Vorschlagslisten\nZurückziehung eines Beisitzers\neinzureichen.\n(1) Vorschläge für die Bestellung als Beisitzer\n(2} Soweit es sich um die Schiedsstelle in Berlin\nkönnen von der Organisation, die sie eingereicht\nhandelt, tritt der Leiter der Dienststelle Berlin des\nhat, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist\nPatentamts an die Stelle des Präsidenten des Patent-\ndem Präsidenten des Patentamts schriftlich mitzu-\namts, sobald dieser die ihm zustehende Befugnis\nteilen.\nzur Berufung von Beisitzern auf Grund des § 47\n(2) Der Präsident des Patentamts hat nach Ein-        Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\ngang der Mitteilung über die Zurückziehung den           auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patent-\nvorgeschlagenen Beisitzer in der Vorschlagsliste         amts übertragen hat.\nzu streichen. Ist der Beisitzer bereits für ein Schieds-\nverfahren bestellt worden, so bleibt die Bestellung                                 § 10\nbis zur Beendigung des Schiedsverfahrens wirksam.                  Beisitzer aus Kreisen der Beamten\nund Soldaten\n(3) Der Präsident des Patentamts hat die Zurück-\nziehung dem vorgeschlagenen Beisitzer unverzüg-             Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich\nlich schriftlich mitzuteilen.                            um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften\ndieser Verordnung entsprechend anzuwenden.\n§ 7                                                      § 11\nAbberufung eines Beisitzers                                Geltung im Land Berlin\n(1) Der Präsident des Patentamts darf einen vor-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzu-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des\nberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung             Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auch im\nfür die Bestellung (§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt     Land Berlin.\nwird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt.                                § 12\nEr hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer                         Geltung im Saarland\nvorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverzüglich\nschriftlich zu unterrichten.                                Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine                                   § 13\nAmtspflicht grob verletzt.                                                     Inkrafttreten\n(3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhören.                                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 1. Oktober 1957.\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}