{"id":"bgbl1-1957-54-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":54,"date":"1957-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung","law_date":"1957-09-27T00:00:00Z","page":1676,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1676                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung.\nVom 27. September 1957.\nAuf Grund der Anmerkung 1 Buchstabe g zu                                           § 3\nNummer 2710 des Zolltarifs - Anlage zum Zoll-                   (1) Die vergütungsfähige Menge wird nach\ntarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I           Anmerkung 1 - b Abs. 4 Satz 2 bemessen, wenn\nS. 527) -    in der Fassung des Gesetzes zur Neu-            der Vergütungsberechtigte der Hersteller des\nregelung der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April             raffinierten Schweröls ist.\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149). des Gesetzes zur\nÄnderung von Vorschriften auf dem Gebiete der                   (2) Bei der Feststellung der vergütungsfähigen\nAbgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bun-             Menge wird von der Menge des verbrauchten\ndesgesetzbl. I S. 699) und des Zwölften Gesetzes             Schweröls die Menge der bei der Raffination\nzur Änderung des Zolltarifs (Mineralölzölle) vom             angefallenen, in den Anmerkungen 1 - a und b\n27. Juli 195i (Bundesgesetzbl. I S. 1078) wird hier-         genannten Erdölrückstände und Mineralöle ab-\nmit verordnet:                                               gesetzt (z.B. Bitumen, Paraffingatsch).\n(3) Bei der Feststellung der vergütungsfähi-\nArtikel 1\ngen Menge werden auch die dem Vorverarbeiter\nDie Verordnung zur Durchführung der Anmer-                erwachsenen Verluste berücksichtigt, wenn ihre\nkung 1 zu Nummer 2710 des Zolltarifs - Mineral-              Höhe zollamtlich bescheinigt ist.\"\nölzoll-Vergütungsordnung -        vom 22. Mai 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 260) in der Fassung der Ersten      2. In § 4 werden die Worte „Die Vergünstigungen\nVerordnung zur Änderung der Mineralölzoll-                   des Buchstaben b Sätze 2 und 3\" ersetzt durch\nVergütungsordnung vom 13. Dezember 1955 (Bun-                „ Vergütungen nach Anmerkung 1 - b Abs. 3\ndesgesetzbl. I S. 804) wird wie folgt geändert und           Satz 2 und Abs. 4 Satz 2\".\nergänzt:                                                  3. In § 6 wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird\n1. §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:                   Absatz 3; Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1                               ,,(2) Die Vergütung wird für je 100 kg der\nvergütungsfähigen Menge festgesetzt\nVergütungsberechtigt ist\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,\n1. in den Fällen der Anmerkung 1 - a, c und\nd, wer die vergütungsfähigen Rückstände                       a) soweit vergütungsfähige Mineral-\noder Erzeugnisse herstellt,                                      öle verbraucht worden sind, auf\n12,50 DM,\n2. im Falle der Anmerkung 1 - b, wer eine der\nVoraussetzungen des Absatzes 2 dieser                         b) soweit    eingeführte Erzeugnisse\nAnmerkung erfüllt,                                               verbraucht worden sind, in Höhe\ndes Zollsatzes, der bei der Verzol-\n3. im Falle der Anmerkung 1 - e, wer ver-\nlung dieser Erzeugnisse angewen-\ngütungsfähiges Benzin herstellt oder ver-\ndet worden ist, höchstens auf\ntreibt und die in § 17 vorgesehenen Gut-\n12,90 DM,\nscheine vorlegt.\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den\n§ 2\nBetrag, der erforderlich ist, um die\n(1) Die Vergütung wird nach Anmerkung 1 - b                       Selbstkosten so weit zu senken, daß\nAbs. 3 Satz 2 bemessen, wenn der Vergütungs-                        die erzielbaren Ausfuhrerlöse einen\nberechtigte selbst Hersteller des vergütungs-                       angemessenen Gewinn decken, höch-\nfähigen Mineralöls und Schuldner des Zolls für                      stens jedoch auf die nach Nummer 1\ndas verzollte Erdöl ist oder gewesen ist.                           festzusetzenden Vergütungssätze.\"\n(2) Sind vergütungsfähige Mineralöle, für         4. In § 7 werden die Worte „des Buchstaben b\ndie verschiedene Vergütungssätze zutreffen,             Sätze 2 und 3 und von der Vergütung nach\nnach der Herstellung miteinander vermischt              Buchstaben d\" ersetzt durch „nach Anmerkung\nworden, so wird die Vergütung nach einem                1 - b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie von\nanderen Satz als 12,50 DM für 100 kg nur ge-            der Vergütung nach Anmerkung 1 - d\".\nwährt, wenn der Vergütungsberechtigte An-\nschreibungen führt, aus denen sich die Anteile       5. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „ W,er eine Ver-\ndes Gemisches an Mineralölen der verschiede-            günstigung nach Buchstaben b Satz 2 oder 3\" er-\nnen Vergütungssätze bei der Entstehung des              setzt durch „Wer die Bemessung der ver-\nVergütungsanspruchs eindeutig ergeben. Die              gütungsfähigen Menge nach Anmerkung 1 - b\nverschiedenen Vergütungssätze sind auf die              Abs. 4 Satz 2\"; es werden gestrichen in Num-\nvergütungsfähige Menge anteilig entsprechend            mer 1 die Worte „oder der bearbeiteten\ndem Verhältnis der Bestandteile im Gemisch              Schmieröle\" und „und die Verwendung der\nanzuwenden.                                             Nebenerzeugnisse\".","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1957                         1677\n6. In § 10 erhält Absatz 1 Nr. 3 folgende Fassung:       9. § 13 erhält folgende Fassung:\n„3. Art und Menge der vergütungsfähigen                                       ,,§ 13\noder auch der verzollten Mineralöle, die\n(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle zu\nbei der Herstellung der Erzeugnisse ver-\neinem Zollverkehr abgefertigt werden, so sind\nbraucht werden, unter erschöpfender Dar-\nsie gleichzeitig mit dem Antrag auf Abfertigung\nstellung des Herstellungsverfahrens,\".\nder Zollstelle schriftlich in zwei Stücken an-\nzumelden. Das Hauptzollamt kann die Einzel-\n7. In § 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung und             anmeldung erlassen bei der Abfertigung von\nwird folgender Absatz 3 angefügt:                        Schweröl oder von gasförmigen Kohlenwasser-\n,, (2) Sobald der Mineralölbegleitschein er-          stoffen zum Zollsicherungsverkehr nach An-\nledigt oder im Verfahren nach § 11 Abs. 3 der            merkung 2 oder Anmerkung 3 zu Nummer 2710,\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung die              Anmerkung 2 zu Nummer 2711 oder nach den\nAusfuhr in anderer Weise nachgewiesen ist, be-           Anmerkungen zu den Nummern 2710 und 2711\nscheinigt die Zollstelle auf der Anmeldung, daß          des Zolltarifs.\ndie Waren ausgeführt, für den Fall der Anmer-\n(2) Die Abfertigung richtet sich nach den für\nkung 1 - b Abs. 4 Satz 2, daß sie in das Zoll-\nden betreffenden Zollverkehr geltenden Vor-\nausland ausgeführt worden sind und daß nach\nschriften. Von der inneren Beschau darf jedoch\nden Umständen der Ausfuhr nichts gegen die\nnur abgesehen werden in den Fällen, in denen\nAnnahme spricht, daß die Waren dort verblei-\nnach Absatz 1 die Einzelanmeldung erlassen\nben oder verbraucht werden sollen. In diesem\nFalle prüft außerdem der Oberbeamte des Auf-             werden kann.\nsichtsdienstes, ob nach den kaufmännischen                   (3) § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 12\nUnterlagen anzunehmen ist, daß die Waren                 Abs. 4 gelten entsprechend.\nzum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in\ndas Zollausland ausgeführt worden sind. Bei                  (4) Die Zollstelle bescheinigt auf der Anmel-\nder Ausfuhr von anderen Schwerölen als Gas-              dung, d~ß die Waren zum Zollverkehr abge-\nölen prüft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes,         fertigt worden sind. Sie gibt ein Stück der An-\n11\nwenn der Vergütungsberechtigte der Hersteller            meldung dem Antragsteller zurück.\nder Schweröle ist, an Hand des Betriebsbuches\n(§ 44 der Mineralölsteuer-Durchführungsverord-       10. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\nnung), der Fabrikationsbuchführung des Betrie-                                  ,,§ 13 a\nbes oder anderer geeigneter Unterlagen, ob die\nMineralöle entweder_ aus Erdöl hergestellt sind,             (1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle aus\ndas im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt           einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsver-\nworden ist, oder ob es sich um Schmieröle han-           kehr nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes\ndelt, die mit Schwefelsäure, selektiven Lösungs-         unmittelbar in das Zollausland oder endgültig\nmitteln oder hydrierend raffiniert worden sind.          in den Freihafen gebracht werden, so gelten\nEr bescheinigt das Ergebnis der Prüfungen auf            §§ 11 und 12 sinngemäß. Werden Schweröle\nbeiden Stücken der Anmeldung und gibt ein                mit den Merkmalen der Anmerkung 2 zu Num-\nStück der Zollstelle, das Zweitstück dem Antrag-         mer 2710 oder gasförmige Kohlenwasserstoffe\nsteller zurück.                                          mit den Merkmalen der Anmerkung 2 zu Num-\nmer 2711 des Zolltarifs dadurch endgültig in\n(3) Ist bei anderen Schwerölen als Gasölen            den Freihafen gebracht, daß sie im herstellen-\nder Vergütungsberechtigte nicht der Hersteller           den Betrieb auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zoll-\n(Absatz 2 Satz 3), so ist der Nachweis, daß die          gesetzes unverzollt zum unmittelbaren Ver-\nSchweröle aus verzolltem Erdöl hergestellt oder          heizen verwendet oder an einen anderen Betrieb\nmit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmitteln             zu diesem Zwecke abgegeben werden, so ist\noder hydrierend raffinierte Schmieröle sind,             § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 entspre-\ndurch eine Bescheinigung der für den Hersteller          chend anzuwenden.\nzuständigen Zollstelle zu führen.\"\n(2) Das gleiche gilt für Mineralöle, die aus\ndem freien Verkehr des Zollgebietes ohne Zoll-\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                            vergütung zur vorübergehenden Lagerung in\neinen Freihafen gebracht worden sind, wenn\na) In Absatz 1 werden die Worte „Werden\nsie im Anschluß daran unmittelbar in das Zoll-\nMineralöle, für die die Vergünstigungen des\nausland oder endgültig in den Freihafen ge-\nBuchstaben b Sätze 2 und 3 in Anspruch ge-\nbracht werden.\"\nnommen werden, zur Ausfuhr abgefertigtH\nersetzt durch „Werden Mineralöle zur Aus-\nfuhr abgefertigt, für die die vergütungsfähige  11. In § 14 Abs. 3 erhält der zweite Satz folgende\nMenge nach Anmerkung 1 - b Abs. 4 Satz 2            Fassung:\nbemessen werden soll\".                               ,,Für die Anmerkung 1 - d gelten die Vorschrif-\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Im Falle des           ten des § 11 Abs. 2 über die Anmerkung 1 - b\n11\nBuchstaben b Satz 3\" ersetzt durch „Für die         Abs. 4 Satz 2 sowie § 12 Abs. 4 entsprechend.\nBemessung der Vergütung nach Anmerkung\n1 - b Abs. 3 Satz 2\".                           12. § 15 a wird gestrichen.","1678                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n13. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:                               Artikel 2\n,,§ 16a                           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nSollen vergütungsfähige Schmiermittel aus          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\neinem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nnach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes un-          setzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineral-\nmittelbar in das Zollausland oder endgültig in        öl vom 23. April 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 149),\nden Freihafen gebrncht werden, so gelten §§ 14        Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Vor-\nund 15 sinngemäß.\"                                    schriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mine-\nralöl vom 31. Oktober 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 699)\n14. In § 18 erhält der Klammerzusatz in Absatz 1          und Artikel 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung\nhinter dem Wort „Anmeldung\"                folgende   des Zolltarifs vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nFassung:                                              S. 1078) auch im Land Berlin.\n,,(§§ 11, 13, 13a, 14 Abs. 4)\";\nes werden gestrichen                                                       Artikel 3\na) in Absatz 1 in dem Klammerzusatz hinter ·             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ndem Wort „Begleitscheine\" das Komma und\ndie Zahl „15a\",                                                        Artikel 4\nb) in Absatz 2 die Worte „in den Fällen der              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBuchstaben a bis c und e\".                        kündung in Kraft.\nBonn, den 27. September 1957.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Schillinger"]}