{"id":"bgbl1-1957-53-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":53,"date":"1957-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/53#page=277","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_53.pdf#page=277","order":2,"title":"Fünftes Zolländerungsgesetz","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":277,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957                           1671\nGesetz zur Änderung des Zollgesetzes\n(Fünftes Zolländerungsgesetz).\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                 ausgeführt werden, daß die dadurch ge-\nbeschlossen:                                                                  schaffene Lage die im Inland ansässi-\nArtikel 1                                        gen Verbraucher gleichartiger oder un-\nDas Zollgesetz vorn 20. März 1939 (Reichsgesetz-                          mittelbar konkurrierender Erzeugnisse\nblatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur An-                          ernsthaft schädigt oder zu schädigen\nderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuer-                             droht;\ngesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317},                      3. das Zolltarifschema unter Aufrechter-\ndes Gesetzes über Zolländerungen vom 16. März                                 haltung der Zollsätze aus zolltechni-\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93) und des Dritten Zoll-                         schen Gründen ändern.\"\nänderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I. S. 735} wird wie folgt geändert:                3. § 52 erhält folgende Fassung:\n,,§ 52\n1. In § 49\nAltwaren, Abfälle\na} wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n(1) Soweit der     Zolltarif nichts anderes be-\n,, (2) Die     Bundesregierung kann, nachdem\nstimmt, ist es für die Tarifierung von Waren un-\ndem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-\nnahme binnen zwei Wochen gegeben worden                   erheblich, ob sie neu oder alt sind.\nist, mit Zustimmung des Bundestages durch                    (2) Für einfuhrzollbare Abfälle, Nebenerzeug-\nRechtsverordnung                                          nisse und Rückstände, die zur Gewinnung von\n1. aus wirtschaftlichen Gründen Zoll-         Metallen oder M~tallverbindungen oder zur Ver-\nsätze ermäßigen oder aufheben und          wendung als Rohstoffe bei der Herstellung von\nzeitweilige Zollsätze bis zur Höhe         Waren bestimmt sind, kann der Bundesminister\nder tarifmäßigen Zollsätze festsetzen;     der Finanzen aus wirtschaftlichen Gründen im\nEinzelfall die zollfreie Verwendung unter Zoll-\n2. Zollsätze für zollbare Waren bis auf\nsicherung zulassen.\"\ndas Dreifache des tarifmäßigen Zoll-\nsatzes erhöhen und Zollsätze für      4. § 55 erhält folgende Fassung:\ntarifmäßig zollfreie Waren bis auf\n,,§ 55\nden höchsten Wertzollsatz des Tarifs\nfestsetzen, wenn diese Waren in-                                 Obertarif\nfolge einer unvorhergesehenen wirt-          (1) Gegenüber Staaten, mit denen ein Handels-\nschaftlichen Entwicklung in zuneh-         vertragsverhältnis nicht besteht oder die deutsche\nmendem Umfang unter solchen Um-            Waren ungünstiger behandeln als Waren anderer\nständen eingeführt werden, daß die        Länder, kann die Bundesregierung durch Rechts-\ndadurch geschaffene Lage die im In-        verordnung an Stelle des Zolltarifs den Obertarif\nland ansässigen Hersteller gleich-         ganz oder teilweise anwenden lassen.\nartiger oder unmittelbar konkurrie-           (2) Obertarif ist der Zolltarif mit folgenden\nrender Erzeugnisse ernsthaft schä-\nAnderungen:\ndigt oder zu schädigen droht;\n1. Die tarifmäßigen Zollsätze für die zoll-\n3. das Zolltarifschema unter Aufrecht-\nbaren Waren werden verdreifacht; bei\nerhaltung der Zollsätze aus zolltech-\nwertzollbaren Waren beträgt der Zoll-\nnischen Gründen ändern.\" ;\nsatz mindestens 10 vom Hundert des\nb) erhält Absatz 3 folgende Fassung:                                    Wertes.\n,, (3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-                2. Zollfreie Waren unterliegen einem Zoll-\nverordnung Erläuterungen zur Auslegung und                          satz von 10 vom Hundert des Wertes.\nzur, Anwendung des Zolltarifs geben.\"\n(3) Die Bundesregierung kann, nachdem dem\n2. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme bin-\n,, (2) Die Bundesregierung kann, nachdem dem\nnen zwei Wochen gegeben worden ist, mit Zu-\nBundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme bin-                  stimmung des Bundestages durch Rechtsverord-\nnen zwei Wochen gegeben worden ist, mit Zu-                   nung Zollsätze des Obertarifs aus wirtschaft-\nstimmung des Bundestages durch Rechtsverord-                  lichen Gründen ermäßigen.\nnung                                                             (4) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\n1. Zollsätze aus wirtschaftlichen Gründen        verordnung die zur Anwendung des Obertarifs er-\nermäßigen oder aufheben;                     forderlichen Durchführungsvorschriften erlassen.\n2. Zollsätze bis auf das Dreifache erhöhen,         (5) Soweit Zollsätze des Obertarifs anzu-\nwenn die betroffenen Waren in-               wenden sind, gelten sie ohne Rücksicht auf das\nfolge einer unvorhergesehenen wirt-          Herstellungsland auch für Zollgut, über das vor-\nschaftlichen Entwicklung in zunehmen-        schriftswidrig so verfügt ist, als wäre es im freien\ndem Umfang unter solchen Umständen           Verkehr.\"","1672                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. Hinter § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:                 c) wird der bisherige Absatz 4 nunmehr Ab~\n.§ 55a                                   satz 21\nAntidumpingzölle und Ausgleichzölle                     d) wird Absatz 5 gestrichen.\nDie Bundesregierung kann durch ~echtsverord-                                 Artikel 2\nnung anordnen, daß\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nl. für Waren, die Gegenstand eines Dumpings             des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsind, zusätzlich Antidumpingzollsätze ange-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nwendet werden, die eine Zollbelastung bis            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nzur Höhe der Dumpingspanne ergeben;              ·   lassen werden, gelten im Lan.<f Berlin nach § 14 des\n2. für Waren, zu deren Erzeugung, Herstellung           Dritten Dberleitungsgesetzes.\noder Ausfuhr unmittelbar oder mittelbar\nPrämien oder Subventionen gewährt werden,                                 Artikel 3\nzusätzlich Ausgleichzollsätze angewendet               Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nwerden, die eine Zollbelastung bis zur Höhe\nder festgestellten oder geschätzten Prämien                               Artikel 4\noder Subventionen ergeben.•\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft;\n6. In§ 108                                                   die in diesem Gesetz enthaltenen ErmäEhtigungen\ntreten am Tage nach der Verkündung dieses Ge-\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nsetzes in Kraft .\n• (1) Zolltarif .im Sinne des§ 49 Abs. 1 ist der\n(2) Die auf Ermächtigungen in §§ 4 und 18 Nr. 1\nZolltarif des Zolltarifgesetzes vom 27. Juli 1957\ndes Zolltarifgesetzes vom 16. August 1951 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 139§). • 1\ngesetzbl. I S. 527) beruhenden Red1tsverordnungen\nb) wird Absatz 2 gestrichen;                            · treten mit Ablauf des 31. Dezember 1957 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Ange1egenheiten des Bundesrates\nvon Merkatz"]}