{"id":"bgbl1-1957-52-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":52,"date":"1957-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_52.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes","law_date":"1957-09-26T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1957                         1393\nGesetz\nzur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.\nVom 26. September 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     ist der Gesamtbetrag der im vorangegangenen\nKalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2\nArtikel 1                         Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes. Beträge,\ndie nach § § 7 a bis 7 e des Einkommensteuergesetzes\nDas Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung\nabgesetzt worden sind, sind jedoch bei der Fest-\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047)\nwird wie folgt geändert:                                    stellung des Jahreseinkommens den Einkünften hin-\nzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Kindergeld-\n1. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „ des in § 38           gesetz vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten Personen-        S. 333), dem Kindergeldanpassungsgesetz vom 7. Ja-\nkreises ges lrichen.\nII\nn_uar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und dem Kinder-\n2. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     geldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (Bun-\n,, (1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen,       desgesetzbl. I S. 841) bleibt bei der Feststellung des\nvorbehaltlich der Vorschriften des § 17 a des           Jahreseinkommens unberücksichtigt; das gleiche\nWolmraumbewirtschaftungsgesetzes, in der Regel          gilt für dem Kindergeld ähnliche Bezüge.\"\nWohnungsuchenden zugeteilt werden, deren\nJahreseinkommen den Betrag von 9000 Deutsche                                   Artikel 3\nMark nicht übersteigt. Diese Grenze erhöht sich            Entscheidungen zuständiger Behörden, die vor\num je 1200 Deutsche Mark für jeden zur Familie          dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 38 bis 40\ndes Wohnungsuchenden rechnenden, von ihm                des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach §§ 25\nunterhaltenen Angehörigen. Für Schwerbeschä-            und 76 bis 81 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ndigte erhöht sich die Grenze um weitere 1200            in den bisherigen Fassungen zugunsten von Bau-\nDeutsche Mark.     11                                   herren oder Wohnungsuchenden getroffen worden\nsind, sowie nach diesen Vorschriften erworbene\nArtikel 2\nRechtsansprüche bleiben unberührt und sind zu-\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz (\"Wohnungsbau-              gunsten dieser Personen auch weiteren Entscheidun-\nund Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-          gen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert:               hinsichtlich derselben Wohnungen zu treffen sind,\n§ 25 erhält folgende Fassung:                               zugrunde zu legen.\n,,§ 25                                                 Artikel 4\nBegünstigter Personenkreis                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel der        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsoziale Wohnungsbau zugunsten der Wohnung-                  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsuchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen den\nBetrag von 9000 Deutsche Mark nicht übersteigt.                                   Artikel 5\nDiese Grenze erhöht sich um je 1200 Deutsche                  Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nMark für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden\nrechnenden, von ihm unterhaltenen Angehörigen.                                    Artikel 6\nFür Schwerbeschädigte erhöht sich die Grenze um               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nweitere 1200 Deutsche Mark.                                kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. September 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}