{"id":"bgbl1-1957-52-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":52,"date":"1957-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut","law_date":"1957-09-25T00:00:00Z","page":1388,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1388                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut.\nVom 25. September 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                Quercus borealis Michx.       Roteiche\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Quercus petraea               Traubeneiche\n(Mattuschka) Lieblein\n§ 1                                 Quercus robur L.              Stieleiche.\n(1) Um die Ertragsfähigkeit des Waldes zu er-\nhalten und die Holzerzeugung zu fördern, darf Saat-                                § 3\nund Pflanzgut der in § 2 genannten Baumarten und\n-gattungen (forstliches Saat- und Pflanzgut) nur nach       (1) Generatives Vermehrungsgut darf gewerbs-\ndiesem Gesetz gewerbsmäßig feilgehalten, ange-           mäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder\nboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht       sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es\nwerden.                                                  nachweislich aus Waldgebieten oder Beständen oder\nvon Einzelbäumen stammt, die zur Nachzucht an-\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind                     erkannt sind. § 8 bleibt unberührt.\n1. Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und        (2) Vegetatives Vermehrungsgut darf. gewerbs-\nSamen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt     mäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder\nsind;                                         sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es\n2. Pflanzgut: Ableger, Pfropfreiser, Stecklinge   nachweislich von Ausgangspflanzen stammt, die zur\nund Steckhölzer, die zur Pflanzenerzeugung    Nachzucht anerkannt sind. § 8 bleibt unberührt.\nbestimmt sind, aus diesen und aus Saatgut\n(3) Bestände im Sinne dieses Gesetzes sind im\ngezogene Pflanzen sowie Wildlinge;\nAufbau und in der Zusammensetzung gleichartige\n3. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und        flächenmäßige Zusammenfassungen gleichaltriger\ndie daraus gezogenen Pflanzen sowie Wild-     oder ungleichaltriger Bäume einer oder mehrerer\nlinge;                                        Arten und Gattungen.\n4. vegetatives Vermehrungsgut:          Ableger,     (4) Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind Zu-\nPfropfreiser, Stecklinge und Steckhölzer,     sammenfassungen von Beständen, die wegen ihrer\ndie zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind,       Gleichartigkeit bei der Anerkennung als Einheiten\nund daraus gezogene Pflanzen.                 behandelt werden können.\n(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 8, des\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3, des § 16 und des § 17 nicht für\n§ 4\nPflanzgut, das nicht vorwiegend zur Holzerzeugung\nbestimmt ist.                                               (1) Zur Gewinnung von Saat- oder Pflanzgut einer\nBaumart oder -gattung dürfen Waldgebiete, Be-\n§ 2\nstände, Einzelbäume und Ausgangspflanzen nur an-\nDiesem Gesetz unterliegen folgende Baumarten           erkannt werden, wenn sie als bodenständige Be-\nund -gattungen:                                          stockung oder wegen ihrer Güte für die Nachzucht\nAbies alba Mill.               Weißtanne           in ihrem Herkunftsgebiet geeignet erscheinen und\nnachteilige erbliche Eigenschaften nicht erkennen\nAinus glutinosa (L.) Gaertn.    Roterle\nlassen.\nBetula pendula Roth            Sandbirke\nBetula pubescens Ehrh.          Moorbirke              (2) Bei Kiefer, Lärche und Roterle dürfen nur Be-\nstände, Einzelbäume und Ausgangspflanzen aner-\nFagus sylvatica L.              Rotbuche\nkannt werden.\nLarix decidua Mill.             Europäische\nLärche               (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nLarix leptolepis                Japanische Lärche   schaft und Forsten (Bundesminister) kann im Rah-\n(Sieb. & Zucc) Gord.                             men des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen\nPicea Abies (L.) Karst.         Fichte\nfür die Anerkennung näher bezeichnen.\nPicea sitchensis (Bong.) Carr.  Sitkafichte\nPinus strobus L.                Weymouths-             (4) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-\nkiefer            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ab-\ngrenzung und Bezeichnung der Herkunftsgebiete für\nPinus sylvestris L.             Kiefer\ndie einzelnen Baumarten und -gattungen unter Be-\nPopulus L.                      Pappel              rücksichtigung ihrer Wuchsgebiete und ihrer natür-\nPseudotsuga taxifolia           Douglasie           lichen Verbreitung. Der Bundesminister kann dabei\n(Poir.) Britt.                                   Herkunftsgebiete nach Höhengürteln aufgliedern.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1957                      '1389\n§ 5                                  2. der Begleitschein bei Saat- und Pflanzgut\naller oder einzelner Baumarten oder\n(1) Dber die Anerkennung wird auf Antrag des-                  -gattungen statt vom Wald- oder Baum-\njenigen, der auf Grund Eigentums, eines anderen                   besitzer von einer amtlichen Stelle ausge-\ndinglichen Rechts oder eines persönlichen Rechts                  stellt sein muß,\neinen Wald oder Baum im Besitz hat (Wald- oder\n3. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des\nBaumbesitzer), oder von Amts wegen durch die nach\nJahres geerntet werden dürfen,\nLandesrecht zuständige Stelle (Anerkennungsstelle)\nentschieden. Die Anerkennungsstelle kann bei der               4. Saat- und Pflanzgut nur unter Aufsicht des\nAnerkennung Auflagen machen.                                      Wald- oder Baumbesitzers oder des sonsti-\ngen Nutzungsberechtigten geerntet wer-\n(2) Zur Beratung bei der Durchführung der Vor-                 den darf.\nschriften über die Anerkennung ist in jedem Land\nein Gutachterausschuß zu bestellen. Er besteht aus                                 § 8\nmindestens drei Mitgliedern; sie sollen in der forst-     (1) Saat- und Pflanzgut, das nicht im Geltungs-\nlichen Vererbungslehre oder Standortsrassenfor-         bereich dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt\nschung Fachkenntnisse besitzen. Die Zusammen-           worden ist, darf nicht eingeführt werden. Einge-\nsetzung und Einberufung des Gutachterausschusses        führtes Saat- und Pflanzgut und daraus gezogene\nregelt die oberste Landesbehörde.                       Pflanzen dürfen nicht feilgehalten, angeboten, ver-\n(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn          kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.\nihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor-           (2) Der Bundesminister kann Ausnahmen          von\nliegen.                                                 Absatz 1 zulassen:\n1. in Ausführung zwischenstaatlicher      Ab-\n§ 6\nmachungen,\nDie nach Landesrecht zuständige Stelle trägt die            2. wenn hierdurch die Ertragsfähigke-it    des\nanerkannten Waldgebiete, Bestände und Einzel-                     Waldes und die Holzerzeugung nicht      ge-\nbäume in ein Ernteanerkennungsregister und die                    fährdet werden.\nanerkannten Ausgangspflanzen in ein Baumzucht-\nregister ein. Die Einsicht in die Register steht jeder-   (3) Der Bundesminister hat Ausnahmen von Ab-\nmann frei.                                              satz 1 zuzulassen:\n1. wenn Pflanzgut nachweislich nicht vor-\n§ 7                                     wiegend zur Holzerzeugung bestimmt ist,\n2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 bei Japani-\n(1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen, Wild-                scher Lärche, Sitkafichte, Douglasie und\nlinge, Ableger, Pfropfreiser, Stecklinge und Steck-               Roteiche.\nhölzer aus anerkannten Waldgebieten und Bestän-\nden sowie von anerkannten Einzelbäumen und                (4) Ausnahmegenehmigungen können mit Auf-\nAusgangspflanzen dürfen vom Ort der Ernte nur           lagen verbunden werden.\nentfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht           (5) Die Vorschriften über den Schutz der Kultur-\nwerden, wenn in einem Begleitschein das Wald-           pflanzen bleiben unberührt.\ngebiet, der Bestand, der Einzelbaum oder die Aus-\ngangspflanze und die Menge des gewonnenen Saat-\nund Pflanzguts nach Zahl, Gewicht ode,r Hohlmaß                                    § 9\nangegeben sind. Wird das Saat- oder Pflanzgut             Saat- und Pflanzgut, das g,ewerbsmäßig in den\nüber eine Sammelstelle des Wald- oder Baumbe-           Verkehr gebracht werden soll, ist bei der Lagerung\nsitzers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten       und Anzucht\ngeleitet, so genügt es, wenn der Begleitschein erst\nbei Entfernung des Saat- oder Pflanzguts von der          1. nach Baumarten,\nSammelstelle beigefügt wird.                              2. nach Herkunftsgebieten, bei eingeführtem Saat-\noder Pflanzgut nach Aufwuchsgebieten,\n(2) Der Begleitschein muß vom Wald- oder Baum-         3. nach etwa festgesetzten Höhengürteln,\nbesitzer oder seinem Beauftragten ausgestellt sein.\nDer Aussteller hat der nach Landesrecht zuständi-         4. Saatgut der Pappel nach Sorten,\ngen Stelle unverzüglich eine Durchschrift des Be-         5. vegetatives Vermehrungsgut nach Au'sgangs-\ngleitscheins zu übersenden.                                   pflanzen,\n6. Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen sind\n(3) Der Bundesminister kann durch Rechtsver-               nach Erntejahren\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form\ndes Begleitscheins festlegen.                           getrennt zu halten. Das Saat- und Pflanzgut ist\nentsprechend zu kennzeichnen.\n(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung bestimmen, daß\n§ 10\n1. Saat- und Pflanzgut aller oder einzelner\nBaumarten oder -gattungen nach der Ernte         (1) Saatgut darf gewerbsmäßig nur in geschlos-\nüber Sammelstellen der Wald- oder Baum-       senen Packungen in den Verkehr gebracht werden.\nbesitzer oder der sonstigen Nutzungs-         Räumlich abgetrennte Ladungen auf Verkehrs-\nberechtigten zu leiten ist,                   mitteln stehen ge,schlossenen Packungen gleich.","1390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Eine Saatgutpackung, die gewerbsmäßig in                2. wenn eine für die Leitung des Betriebs ver-\nden Verkehr gebracht wird, darf nur Saatgut einer                  antwortliche Person unzuverlässig ist oder\nBaumart, eines Herkunfts- oder Aufwuchsgebietes,                   keine der verantwortlichen Personen die\neines Höhengürtels und eines Erntejahres und bei                   notwendigen fachlichen Kenntnisse und Er-\nder Pappel nur einer Sorte enthalten.                              fahrungen besitzt.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Pt1anzgut in      Das Verbot ist aufzuheben, wenn seine Voraus-\nBündeln. Wird Pflanzgut verschiedener Baumarten,        setzungen nicht mehr vorliegen.\nverschiedener Herkunfts- oder Aufwuchsgebiete\noder verschiedener Höhengürtel und bei vege-                                      § 12\ntativem Vermehrungsgut verschiedener Ausgangs-             (1) Die Leiter von Forstsamen- und Forstpflanzen-\npflanzen anders als in Bündeln gewerbsmäßig in          betrieben haben Kontrollbücher über alle Vorräte,\nden Verkehr gebracht, ist es nach diesen Unter-         Eingänge, Vorratsveränderungen und Ausgänge von\nscheidungsmerkmalen sichtbar getrennt zu halten.        Saat- und Pflanzgut zu führen oder führen zu lassen;\n(4) An oder in Packungen von Saat- und Pflanz-        Geschäftsvorgänge sind unverzüglich einzutragen.\ngut, das gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht            Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in\nwird, sind                                              begründeten Einzelfällen gestatten, daß statt der\n1. die Baumart,\nKontrollbücher andere entsprechende Unterlagen\ngeführt werden.\n2. die Menge,\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\n3. das Herkunfts- oder Aufwuchsgebiet,           nung rhit Zustimmung des Bundesrates die Form\n4. der etwa festgesetzte Höhengürtel,            der Kontrollbücher festlegen.\n5. bei Zapfen, Pruchtständen, Prüchten und         (3) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen\nSamen das Erntejahr,                          Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Saat- und\n6. bei Saatgut der Pappel die Sorte,             Pflanzgut zu einer wirksamen Uberwachung nicht\n7. bei vegetativem Vermehrungsgut die Aus-       ausreichen, kann der Bundesminister durch Rechts-\ngangspflanze                                  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für\neinzelne oder mehrere Baumarten oder -gattungen\nschriftlich anzugeben. Bündel gelten         nicht als\nbestimmen, daß die Forstsamen- und Forstpflanzen-\nPackungen im Sinne dieses Absatzes.\nbetriebe die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang,\n(5) Wird Pflanzgut gebündelt oder unverpackt in       die Vorratsveränderungen und den Ausgang von\nden Verkehr gebracht, so sind die in Absatz 4 be-        Saat- und Pflanzgut der nach Landesrecht zustän-\nzeichneten Angaben an der Ware anzubringen,              digen Behörde in bestimmter Form zu melden\nschriftlich mit der Ware zu übergeben oder den           haben. Diese Meldungen dürfen nur zur Durchfüh-\nWarenbegleitpapieren beizufügen.                         rung dieses Gesetzes verwendet werden.\n§ 11                                                    § 13\n(1) Die Leiter von Forstsamen- und Forstpflanzen-       (1) Der Bundesminister und die obersten Landes-\nbetrieben haben die Aufnahme und Beendigung              behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne\nihres Betriebs binnen eines Monats der nach Lan-         der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli\ndesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Dben sie        1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).\nihre Tätigkeit schon am 1. Oktober 1957 aus, so            (2) Der Bundesminister und die Landesregierun-\nhaben sie dies bis zum 31. Dezember 1957 an-            gen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\nzuzeigen.                                                auch andere Behörden, die von ihnen mit der Durch-\n(2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im          führung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden\nSinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die gewerbs-        Durchführungsbestimmungen beauftragt werden,\nmäßig Saat- und Pflanzgut in den Verkehr bringen         auskunftsberechtigte Stellen im Sinne des § 1 der\noder für andere aufbereiten.                             Verordnung über Auskunftspflicht sind. Diese\nRechtsverordnung des Bundesministers bedarf nicht\n(3) Soweit Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe\nder Zustimmung des Bundesrates.\nSaatgut aufbereiten oder Pflanzgut anziehen, sind\nsie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde            (3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden\ndarauf zu überprüfen, ob sie über die für eine ord-      sind auch berechtigt, von Forstsamen- und Forst-\nnungsgemäße Aufbereitung oder Anzucht erforder-          pflanzenbetrieben jederzeit Auskunft über die Ge-\nlichen technischen Einrichtungen verfügen. Sie haben     winnung, Bearbeitung, Anzucht und den Absatz des\nhierzu das Betreten ihrer . Anlagen und Geschäfts-       Saat- und Pflanzguts zu verlangen.\nräume zu gestatten. Das Grundrecht des Artikels 13          (4) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-\ndes Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.           kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann      nung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4\ndie Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflan-        Abs. 2 und des § 6.\nzenbetriebs untersagen,                                                           § 14\n1. wenn er nicht über die erforderlichen tech-     Die Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nnischen Einrichtungen (Absatz 3) verfügt,     gen können ganz oder zum Teil durch Rechtsver-\noder                                          ordnungen vom Bundesminister auf die Landesre-","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1957                        1391\ngierungen, von den Landesregierungen auf die             mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 4\nobersten Landesbehörden übertragen werden. Diese         verbundenen Auflage nicht nachkommt, sofern die\nRechtsverordnungen des Bundesministers bedürfen          Rechtsvorschrift oder die Ausnahmegenehmigung\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.                    ausdrücklich auf die Bußgeldvorschriften dieses Ge-\nsetzes verweist.\n§ 15                                                     § 16\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         Wird in einem Betrieb eine mit Geldbuße be-\nfahrlässig                                               drohte Handlung im Sinne des § 15 begangen, so\n1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 Saat- oder          kann gegen den Inhaber oder Leiter oder falls der\nPflanzgut gewerbsmäßig feilhält, anbietet,    Inhaber des Betriebs eine juristische Person oder\nverkauft oder sonst in den Verkehr bringt,    eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,\ndas nicht nachweislich aus Waldgebieten,      auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden,\naus Beständen, von Einzelbäumen oder          wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetz-\nvon Ausgangspflanzen stammt, die zur          lichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahr-\nNachzucht anerkannt sind,                     lässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der\n2. Saat- oder Pflanzgut entgegen § 7 Abs. 1      Verstoß hierauf beruht.\nund 2 vom Ort der Ernte oder von der\n§ 17\nSammelstelle ohne Begleitschein entfernt,\nin einem Begleitschein unrichtige oder un-       (1) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nvollsU1ndige Angaben macht oder die           sätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße\nDurchschrift eines Begleitscheins nicht un-   bis zu zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahr-\nverziiglich der zuständigen Stelle über-      lässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis\nsendet,                                       zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.\n3. Saat- oder Pflanzgut entgegen § 8 einführt,      (2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-\nfeilhält, anbietet, verkauft oder sonst in    jährt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in\nden Verkehr bringt,                           zwei Jahren. Das gleiche gilt für die Verfolgung\n4. Saat- oder Pflanzgut bei der Lagerung         einer Ordnungswidrigkeit nach § 16, soweit in einem\noder Anzucht nicht nach § 9 trennt oder       Betrieb gegen die in Satz 1 bezeichneten Vorschrif-\nkennzeichnet,                                 ten verstoßen worden ist.\n5. Saatgut gewerbsmäßig entgegen § 10               (3) Saat- oder Pflanzgut, auf das sich eine nach\nAbs. 1 nicht in geschlossenen Packungen       § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 mit Geldbuße bcd_rohte\nin den Verkehr bringt,                        Handlung bezieht, kann eingezogen werden. § 18\n6. Saat- oder Pflanzgut entgegen § 10 Abs. 2     Abs. 4 und §§ 19 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs'-\nund 3 gemischt oder nicht ausreichend         widrigkeiten gelten entsprechend.\ngetrennt gewerbsmäßig in den Verkehr\nbringt,                                                                 § 18\n7. Saat- oder Pflanzgut ohne die nach § 10          Anerkennungen, die vor dem 1. Oktober 1957 auf\nAbs. 4 oder 5 erforderlichen Angaben ge-      Grund des Forstlichen Artgesetzes ausgesprochen\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt,             worden sind, gelten als Anerkennung nach diesem\n8. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 zuwi-     Gesetz.\nderhandelt,                                                             § 19\n9. einen Forstsamen- und Forstpflanzenbe-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntrieb entgegen einem Verbot nach § 11         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAbs. 4 fortführt, nachdem das Verbot un-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nanfechtbar geworden ist,                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n10. als Betriebsleiter der Pflicht zur ordnungs-  lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nmäßigen Führung von Kontrollbüchern           Dritten Uberleitungsgesetzes.\noder von entsprechenden Unterlagen nach\n§ 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,                                             § 20\n11. die nach § 13 geforderten Auskünfte nicht,       (1) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch-\nnicht vollständig oder nicht richtig erteilt, tigung zum Erlaß von Verordnungen enthalten, tre-\n12. Saat- oder Pflanzgut, das aus nicht aner-     ten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes\nkannten Waldgebjeten oder Beständen           in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober\noder von nicht anerkannten Einzelbäumen       1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts\noder Ausgangspflanzen stammt, ohne die        anderes bestimmen.\nnach § 20 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen\n(2) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2,\nAngaben gewerbsmäßig in den Verkehr\n§§ 8, 10, 12 und 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 10\nbringt.\ngelten bei Japanischer Lärche, Sitkafichte, Wey-\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-       mouthskiefer, Pappel, Roteiche für Saatgut, Ableger,\nlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung zu-          Pfropfreiser, Stecklinge, Steckhölzer sowie für Wild-\nwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes er-          linge erst ab 1. Oktober 1958 und für sonstiges\nlassen ist, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig einer   Pflanzgut ab 1. Oktober 1962.","1392                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4 und 5,     (5) §§ 8 und 15 Abs. 1 Nr. 3 gelten im Saarland\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7 gelten bis zu den in. Ab-        vom Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des\nsatz 2 genannten Zeitpunkten nicht für Saat- und         Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nPflanzgut der Weißtanne, Sandbirke, Moorbirke,           und der Französischen Republik zur Regelung der\nRotbuche, Fichte, Douglasie, Trauben- und Stieleiche,    Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\ndas aus nicht anerkannten Waldgebieten oder Be-          S. 1587) an.\nständen oder von nicht anerkannten Einzelbäumen\noder Ausgangspflanzen stammt und das sich am                (6) Am 1. Oktober 1957 treten außer Kraft\n1. Oktober 1957 bereits im Verkehr befindet. Wird               1. das Forstliche Artgesetz vom 13. Dezember\nsolches Saat- oder Pflanzgut weiter gewerbsmäßig                   1934 (Reichsgesetzb1.·1 S. 1236),\nin den Verkehr gebracht, so ist für den Erwerber                2. die Dritte Verordnung zur Durchführung\nerkennbar anzugeben, daß es aus nicht anerkannten                  des Forstlichen Artgesetzes vom 22. No-\nWaldgebieten oder Beständen oder von nicht aner-                   vember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1697),\nkannten Einzelbäumen oder Ausgangspflanzen\nstammt.                                                         3. die Vierte Verordnung zur Durchführung\ndes Forstlichen Artgesetzes vom 3. Juni\n(4) Einer Angabe des Herkunftsgebiets und des\n1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 131 vom\netwa festgesetzten Höhengürtels (§ 10 Abs. 4 und 5)\n7. Juni 1940),\nbedarf es unbeschadet des Absatzes 3 bei Roterle,\nE,1ropäischer Lärche, Kiefer, Weißtanne, Sandbirke,             4. die Fünfte Verordnung zur Durchführung\nMoorbirke, Rotbuche, Fichte, Douglasie, Traub~n-                   des Forstlichen Artgesetzes vom 23. De-\nund Stieleiche für Saatgut, Ableger, Pfropfreiser,                 zember 1941 (Reichsgesetzbl. 1942 I S. 14),\nStecklinge und Steckhölzer sowie für Wildlinge, die             5. die Erste Anordnung zur Ausführung des\nsich am 1. Oktober 1957 bereits im Verkehr befin-                  Forstlichen Artgesetzes vom 22. November\nden, erst ab 1. Oktober 1958 und für sonstiges                     1938 (Reichsministerialblatt der Forstver-\nPflanzgut ab 1. Oktober 1962.                                      waltung S. 399).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. September 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}