{"id":"bgbl1-1957-51-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":51,"date":"1957-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/51#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_51.pdf#page=54","order":6,"title":"Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1957-09-18T00:00:00Z","page":1384,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["1384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n6. In § 10 erhält der letzte Satz folgende Fassung:                               Artikel IX\n„Gilt sie nicht als Vertriebener, so kann sie bei                    Nichtanwendung im Saarland\nder Vermögensdbgabe Ostschäden im Sinne des\n§ 5 Abs. 3 geltend machen.\"\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n7. § 11 wird gestrichen.\nArtikel X\nInkrafttreten\nArtikel VIII\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nAnwendung in Berlin                      Verkündung in Kraft.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                 (2) Die Vorschriften der Artikel I bis III dieser\nUbeorleitungsg()Sclzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-         Verordnung sind mit Wirkung vom 1. April 1957,\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-       die Vorschriften der Artikel IV bis VII dieser Ver-\nausgleichsgesetzes und § 44 des Feststellungs-              ordnung mit Wirkung vom Inkrafttreten des\ngesetzes auch im Lrnd Berlin.                              Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab anzuwenden.\nBonn, den 17. September 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nVerordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nVom 18. September 1957.\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldaten-                                       § 2\nversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-                          Besonders gefährlicher Auftrag\ngesetzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit den\nBundesministern des Innern und der Finanzen ver-               Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 1 Nr. 2}\nordnet:                                                     liegt vor\n1. bei Flugaufträgen mit Spezialflugzeugen zur\n§ 1\nVerlastung oder zum Abwurf von schwerem\nfliegendes Personal                             Gerät,\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die                   2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug wäh-\n1. auf Grund eoines Flugauftrngs zur Besatzung                 rend des Beschusses,\neines Flug:t.eugs mit starren Tragflächen (Starr-       3. bei vorgeschriebenem Start oder vorge-\nflügler) und Strahl- oder Tmboantrieb gehören,              schriebener Landung\n2. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung                  a) auf See außerhalb von Seeflughäfen,\neines Drehflügelflugzeugs oder eines Flug-                 b) auf Start- oder Landebahnen ohne ordnungs-\nzeugs mit starren Tragflächen (Starrflügler)                  gemäß ausgebaute und befestigte Ober-\nund Propellerantrieb gehören und einen be-                    fläche, die nicht durch Angehörige des flug-\nsonders gcfährl ichen Auftrag (§ 2) durchzu-                  betriebspersonals oder durch einen Flug-\nführen haben,                                                 zeugführer vorher erkundet sind, bei Dreh-\n3. in der fliegerischen Ausbildung zum Flugzeug-                  flügelflugzeugen jedoch nur, wenn Start\nführer oder zum Testpiloten stehen,                           oder Landung in stark bewachsenem oder\n4. zum Leh rpcrsonal      für  die  fliegerische Aus-             in bergigem Gelände erfolgen,\nbildung gehören,                                        4. bei Flugaufträgen\nsind für die Datwr des Flugdienstes (§ 3) besonders               a) mit vorgeschriebenem Tiefflug in Starr-\ngefährdetes fliegendes Personal.                                     flügelflugzeugen mit Propellerantrieb,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                      1385\nb) mit vorgeschriebenem Tiefstflug in Dreh-                                 § 5\nflügelflugzeugen,                                                   Sprungdienst\nc) mit vorgeschriebenem Langsamflug oder bei\nSchwebeflug in Bodennähe,                        Sprungdienst ist\n1. die Ubung an der Landefallgrube, an der\n5. bei einem zur Durchführung des Flugauftrags            Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,\nnotwendigen Durchfliegen von Schlechtwetter-\ngebieten, wenn für eine im Zivilflugverkehr         2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des\nfliegende Maschine gleichen oder ähnlichen             Absprungs aus dem Flugzeug bis zur Been-\nTyps eine Start-, lande- oder Flugerlaubnis             digung des Gesamtabsetzvorgangs.\nnicht erteilt worden wäre,\n6. bei Flugaufträgen                                                           § 6\na) zur Erprobung von neuen Flugzeugtypen,                         Mitfliegendes Personal\nb) zur Abnahme von neuen Flugzeugen,\n(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die\nc) zur Uberprüfung von überholten Flug-\nzeugen oder erneuerten wesentlichen Flug-             1. als Führer von fliegenden oder springen-\nzeugteilen,                                              den Verbänden\nd) zur Durchführung von Triebwerks- und Ge-                 oder\nräteerprobungen,\n2. zur Hilfeleistung beim Fallschirmabsprung\ne) zur Erprobung von Flugzeugen im Rahmen\noder zum Geräteabwurf (Absetzen)\neiner beabsichtigten Anderung des bis-\nherigen Verwendungszwecks.                               oder\n3. zur Erprobung von Fallschirm-, Luftfahrt-\n§ 3                                    oder Luftlandegerät\nFlugdienst                       auf Grund eines Flugauftrags in einem Flugzeug\n(1) Flugdienst ist jede Dienstverrichtung, die an    mitfliegen, gehören für die Dauer des Flugdienstes\nBord des Flugzeugs zur Durchführung des Flug-           (§ 3) zum besonders gefährdeten fliegenden Per-\nauftrags einschließlich des Start- und Landevor-        sonal, wenn die Besatzung des Flugzeugs nach\ngangs erforderlich ist.                                 § 1 Nr. 1 oder 2 besonders gefährdetes fliegendes\nPersonal ist.\n(2) Das Anrollen zum Start und das Abrollen\nnach der Landung gehören zum Start- oder Lande-           (2) Absatz 1 gilt auch für die in § 4 genannten\nvorgang nur bei Start oder Landung                      Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags zur\n1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder       Durchführung eines dienstlich angeordneten Fall-\nschirmabsprungs in einem Flugzeug zum Absetz-\n2. auf Start- oder Landebahnen ohne ord-         raum gebracht werden.\nnungsgemäß ausgebaute und befestigte\nOberfläche, die nicht durch Angehörige                                 § 7\ndes Flugbetriebspersonals oder durch einen\nFlugzeugführer vorher erkundet sind.            Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\nim Bereich der Bundeswehr\n§ 4                            Für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bereich\nder Bundeswehr gelten § 1 Nr. 1, § 1 Nr. 2 in Ver\nSpringendes Personal der Luftlandetruppen\nbindung mit § 2 Nr. 6, § 1 Nr. 3 und 4, § 4 Nr. 1, 2\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die            und 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.\n1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-\ngehören,                                                                    § 8\n2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,                                  Saarklausel\n3. zum Lehr- oder Ausbild~ngspersonal für die           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nSprungausbildung gehören,\n4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall-                                     § 9\nschirmen betraut sind,                                                 Inkrafttreten\nsind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin-        Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ngendes Personal der Luftlandetruppen.                   1956 in Kraft.\nBonn, den 18. September 1957.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß"]}