{"id":"bgbl1-1957-51-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":51,"date":"1957-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/51#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_51.pdf#page=50","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten, Vierten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1957-09-17T00:00:00Z","page":1380,"pdf_page":50,"num_pages":4,"content":["1380                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Dritten, Vierten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und Eliten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.\nVom 17. September 1957.\nAuf Grund des § 239 Abs. 3, des § 249 Abs. 5, des                       Buchstabe b der Reichsversicherungsord-\n§ 267 Abs. 3, des § 268 Abs. 2, des § 327 Abs. 2, des                      nung, § 14 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b\n§ 359 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes                           und § 84 des Angestelltenversicherungs-\nsowie des § 11 a, des § 16 Abs. 8, des § 30 und des                        gesetzes sowie § 36 Abs. 2, 3 und 4\n§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes je in der                      Buchstabe b des Reichsknappschaftsge-\nzur Zeit geltenden Fassung verordnet die Bundes-                           setzes,\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                             5. Leistungen der sozialen Fürsorge nach\n§§ 25 bis 27 des Bundesversorgungs-\nArtikel I                                         gesetzes,\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA                           6. Leistungen der Berufsfürsorge einschließ-\nlich der Ausbildungsbeihilfen nach § 10\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen                          des Heimkehrergesetzes,\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-\nLA) vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 384) in                   7. Leistungen für die Berufsausbildung und\nder Fassung der Verordnungen vom 30. März 1954                             Umschulung nach § 302 des Lastenaus-\n(Bundesgesetzbl. I S. 65) und vom 17. Dezember 1955                        gleichsgesetzes.\n(Bundesgesetzbl. I S. 807) wird wie folgt geändert:            (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                              im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleich-\nartige vertragliche Leistungen.\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „und zu\nseinem Haushalt gehörenden\" gestrichen.                  (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      gehören nicht\n,, (3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten                   1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2,\nnicht überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2),                      §§ 191, 559, 559 d, 559 h und 5591 sowie\nwenn die eigenen Einkünfte des Kindes und                            das Tage- und Familiengeld nach § 559 e\nfür das Kind gewährte Zulagen ohne Berück-                           der Reichsversicherungsordnung,\nsichtigung von Freibeträgen und Vergünsti-                      2. das Wochengeld nach § 195 a Nr. 3 und\ngungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 sowie                          § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nNr. 3 bis 7 des Lastenausgleichsgesetzes                           . ordnung und nach § 13 des Mutterschutz-\n60 Deutsche Mark monatlich übersteigen.\"                             gesetzes,\n2. In § 6 werden die Worte „ nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 a                3. das Hausgeld nach §§ 186 und 194 sowie\nbis 2 d, Nr. 3, 4 und 5\" ersetzt durch die Worte                        das Ubergangsgeld nach § 1241 der\n,,nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 5 und 7\".                   Reichsversicherungsordnung, § 18 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes und\n3. § 19 erhält folgende Fassung:                                           § 40 des Reichsknappschaftsgesetzes,\n,,§ 19\n4. das Kranken- und Hausgeld nach §§ 17\nZweckgebundene Sonderleistungen                              und 18 des Bundesversorgungsgesetzes.\"\n(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne\ndes§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Lastenausgleichs-     4. In § 20 werden in der Uberschrift und im Text\ngesetzes sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ins-         die Worte „Nr. 2 a bis 2 d\" ersetzt durch die\nbesondere                                                 Worte „Nr. 2 Satz 2\".\n1. Leistungen, die der Landesfürsorgever-\nband im Rahmen der Tuberkulosehilfe        5. In § 21 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\ngewährt,                                         ,, (2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2\n2. Leistungen der Krankenhilfe, der Wo-          Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes werden nicht\nchenhilfe, der Familienhilfe und das          gewährt bei\nSterbegeld nach den Vorschriften des                     1. Barleistungen der Kranken- und Unfall-\nZweiten Buches der Reichsversicherungs-                       versicherung nach §§ 182, 186, 191, 194,\nordnung,                                                      559, 559d, 559e, 559h und 5591 (Kran-\n3. Leistungen der Wochenhilfe nach dem                           ken- und Hausgeld sowie Tage- und\nMutterschutzgesetz,                                           Familiengeld) der Reichsversicherungs-\n4. Leistungen der Träger der Unfall- und                         ordnung,                        ·\nRentenversicherungen nach § 558 Nr. 1                    2. Kranken- und Hausgeld nach §§ 17 und\nund 2, §§ 560 und 1237 Abs. 2, 3 und 4                       18 des Bundesversorgungsgesetzes,","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                                            1381\n3. /\\ rhcits]oscn9eld sowie Unterstützun-        a) Die Nummern 1 bis 7 erhalten folgende Fassung:\n9(~n aus der Arbeitslosenhilfe und               „ 1. bei Anträgen auf Schadensfeststellung\nHeimkehrerarbeitslosenhilfe.     11\nund auf Gewährung von Kriegsscha-\n6. In § 23 werden ersetzt                                             denrente (Unterhaltshilfe und Ent-\nschädigungsrente) - §§ 261 ff LAG -                         5 DM\na) in der Uberschrift das VVort „Vergünstigungen\"\ndurch dus Wort „Freibetrag\",                             2. bei Anträgen auf Schadensfeststellung\nund auf Gewährung von Hausratent-\nb) Im Text die Worte „ und Vergünstigungen                        schädigung - §§ 293ff LAG - . . . . .                       5 DM\nnach §267 Abs.2 Nr.2a bis 2d\" durch die\nWorte „nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2      11\n•\n3. bei Anträgen auf Gewährung von\nWohnraumhilfe - §§ 298ff LAG -                               5 DM\n7. Nach § 23 w<:~rden folgende §§ 23a und 23b ein-               4. bei Anträgen auf Gewährung von Lei-\ngefügt:                                                           stungen aus dem Härtefonds - §§ 301,\n,,§ 23a                                  301 a LAG - , soweit nicht Aufbau-\nFreibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6                      darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 DM\ndes Lastenausgleichsgesetzes                     5. bei Anträgen auf Gewährung von Lei-\nDer Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 des                    stungen im Rahmen sonstiger Förde-\nLastenausgleichsgesetzes ist von jeder der dort                  rungsmaßnahmen - § 302 LAG - . .                             5 DM\nbezeichneten Leistungen abzusetzen, die der Be-              6. bei Anträgen auf Entschädigung nach\nrechtigte oder die nach § 5 zu seiner Familien-                  dem Währungsausgleichsgesetz und\neinheit gehörenden Personen beziehen; dies gilt                  nach dem Altsparergesetz\nauch dann, wenn in der Person eines Angehöri-                    bei Sparanlagen bis zu 2000 Reichs-\ngen der Familieneinheit mehrere solcher Leistun-                 mark ............................. 5DM\ngen zusammentreffen.                                              bei Sparanlagen bis zu 5000 Reichs-\nmark ............................. 8DM\n§  23b\nbei Sparanlagen bis zu 10 000 Reichs-\nFreibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 7                      mark ............................. 15 DM\ndes Lastenausgleichsgesetzes\nbei Sparanlagen über 10 000 Reichs-\nBei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 7 des                      mark ............................. 30DM\nLastenausgleichsgesetzes sind die Einkünfte des\n7. bei Anträgen auf Schadensfeststellung\nBerechtigten und der nach § 5 zu seiner Familien-\nund auf Gewährung von Hauptent-\neinheit gehörenden Personen aus den in §§ 11\nschädigung - §§ 243 ff LAG - bei\nund 12 bezeichneten Einkunftsarten zusammen-\nfolgenden Schadensbeträgen (§ 245\nzufassen.\"\nLAG):\n8. § 24 erhält folgende Fassung:                                      Schadensbetrag                            Vertretungsgebühr\n,,§ 24                                    in Reichsmark                           in Deutscher Mark\nZusammentreffen                                  bis    5 000                                           15\nvon Freibeträgen und Vergünstigungen                         bis    7 200                                           25\nnach § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes                   bis   10 000                                          30\nFreibeträge und Vergünstigungen nach § 267                      bis   16 000                                          40\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 7 des Lastenaus-                     bis   23 000                                          50\ngleichsgesetzes sind in der nachstehenden Rei-                      bis   32 000                                          60\nhenfolge zu berücksichtigen:                                        bis   44 000                                          75\nbis   58 000                                          90\n1. Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-                        bis   74 000                                         110\nmern 3, 4, 6 Satz 1 und Nr. 7,                                  bis   93 000                                         135\n2. Freibeträge nach Nummer 2 a, b, d und e,                         bis 120 000                                          160\n3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,                               bis 150 000                                          185\n4. Freibeträge nach Nummer 2 c,                                    bis 190 000                                          210\nbis 260 000                                          235\n5. Freibeträge nach Nummer 5.       11\nbis 360 000                                          265\nbis 500 000                                          295\nbis 720 000                                          330\nArtikel II\nbis 1 000 000                                        370\nÄnderung                                    Bei Schadensbeträgen über 1 000 000 Reichs-\nder 4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV                     mark beträgt die Vertretungsgebühr 370\nIn der Verordnung über die Vertretung vor                         Deutsche Mark zuzüglich 1/ioo vom Hundert\nden Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehör-                       des 1 000 000 Reichsmark übersteigenden\n11\nden (4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) vom                     Schadensbetrags.\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1026) in der           b) In Nummer 8 werden die Worte ,,§§ 254ff, 301\"\nFassung der Verordnung vom 17. Dezember 1955                    durch die Worte ,,§§ 254ff, 301, 301 a ersetzt.        11\n(Bundesgesetzbl. I S. 807) wird § 10 wie folgt ge-           c) In Nummer 10 werden die Worte „die Haupt-\nändert:                                                         gebühr, höchstens jedoch\" gestrichen.","1382                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel 1II                                            ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzu-\nÄnderung der 5. LeistungsDV-LA                                     setzen; § 210 Nr. 2 und 3 sowie § 215\ndes Lastenausgleichsgesetzes gelten\nDie Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen                               entsprechend.\"\nnach dem Lastencrnsgleichsgesetz (5. LeistungsDV-\nLA) vom 17. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I                   c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „des § 3\nS. 1551) wird wie folg1 geändert:                                  Abs. 2 Nr. 2 a und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a des\nFeststellungsgesetzes\" ersetzt durch die Worte\n1. In § 1 Abs. 2 c\\rlüi I t Satz 2 folgende Fassung:               „des § 12 Abs. 1 Nr. 2 a und des § 13 Abs. 1\n„Hierzu gehört nicht die Vermögensabgabe nach                  Nr. 2 a des Lastenausgleichsgesetzes\".\ndem Lastcrwusg leichsgesc'.tz.\"                            d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Das nach den Absätzen 1 bis 4 sich er-\n2. ln § 5 wird die Zahl „5 000\" durch die Zahl „6 000\"\nersetzt.                                                        gebende Gesamtvermögen ist auf volle 100\nDeutsche Mark nach unten abzurunden; über-\n3. § 7 wird wie folg l geändert:                                   steigt es nicht den Betrag von 500 Deutsche\na) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Zahl\nMark, so ist bei der Anwendung des § 249\n,,5 000\" durch die Zahl „6 000\" ersetzt.                    Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes ein Ver-\nmögen am 21. Juni 1948 nicht anzusetzen.\"\nb) In Absatz 2 werden an Nummer 6 nach einem\nKomma die Worte angefügt „ soweit eine Ab-\nlösung durch Gesetz nicht erfolgt ist.\"              2. § 2 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „ 10 000\" durch die                                         ,,§ 2\nZahl „ 12 000\" ersetzt.\nBerücksichtigung der Ermäßigung\nder Vermögensabgabe (§ 249 Abs. 3 LAG)\nArtikel lV                               (1) Bei der Kürzung des Grundbetrags der\nAuihebung der 7. LeistungsDV-LA                   Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 3 Satz 1 des\nLastenausgleichsgesetzes um den Zeitwert der\nDie Siebente Verordnung über Ausgleichsleistun-             Ermäßigung der Vermögensabgabe nach §§ 39\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. Lei-                   bis 47 des Lastenausgleichsgesetzes ist wie folgt\nstungsDV-LA) vom 14. April 1954 (Bundesgesetzbl. I             zu verfahren:\nS. 109) wird aufgehoben.\n1. Ist der unmittelbar Geschädigte zur Ver-\nmögensabgabe veranlagt worden, so ist\nArtikel V                                         der Zeitwert des ihm gewährten Ermä-\nÄnderung der 9. LeistungsDV-LA                                ßigungsbetrags voll vom Grundbetrag\nder Hauptentschädigung abzusetzen.\nDie Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun-\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz (9. Lei-                            2. Sind unmittelbar geschädigte Ehegatten\nstungsDV-LA) vom •22. Oktober 1954 (Bundesge-                               nach § 38 des Lastenausgleichsgesetzes\nsetzbl. I S. 287) wird wie folgt geändert:                                  zusammen zur Vermögensabgabe veran-\nlagt worden, so ist der Zeitwert des bei\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             der Zusammenveranlagung gewährten\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,(Vermögen                              Ermäßigungsbetrags im Verhältnis der\nam Währungsstichtag)\" sowie die Worte                                nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes\n,,Nr. 1\" gestrichen.                                                 sich ergebenden Schadensbeträge beider\nEhegatten zueinander aufzuteilen. Der\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     so für jeden Ehegatten ermittelte Anteil\n,, (2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermö-                        am Zeitwert des Ermäßigungsbetrags ist\ngens nach Absatz 1 sind                                              von dem Grundbetrag der Hauptent-\n1. Ansprüche, die durch die Neuord-                        schädigung, der sich für die Schäden des\nnung des Geldwesens im Geltungs-                        einzelnen Ehegatten ergibt, abzusetzen.\nbereich des Grundgesetzes und in                    3. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem\nBerlin (West) im Verhältnis 10 zu 1                     21. Juni 1948 verstorben, so ist der Zeit-\noder in einem für den Gläubiger un-                     wert des dem einzelnen Erben bei der\ngünstigeren Verhältnis auf Deutsche                     Veranlagung zur Vermögensabgabe ge-\nMark umgestellt worden sind, dem                        währten Ermäßigungsbetrags vom Anteil\nsonstigen Vermögen nur insoweit zu-                     dieses Erben am Grundbetra.g der Haupt-\nzurechnen, als sie zusammen mit den                     entschädigung des unmitte1bar Geschä-\nunter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewer-                      digten (§ 247 LAG) abzusetzen. Sind bei\ntungsgesetzes fallenden Wirtschafts-                    der Ermäßigung der Vermögensabgabe\nqütcrn insgcsumt 1 000 Deutsche                         eines Erben neben Schäden, die er als\nMurk übersteigen,                                       Erbe geltend gemacht hat, auch Schäden\n2. die Kreditgewinnabgabe und die                          berücksichtigt, die ihm als unmittelbar\nJ Iypothekensicwinnabgabe       abwei-                  Geschädigtem entstanden sind, so ist der\nchend von §§ 206, 208, 213 und 214                      Zeitwert des Ermäßigungsbetrags im\ndPs    Lastemrnsqlc;ichs~Jesetzes mit                   Verhältnis der beiden Schadensbeträge","Nr. 51 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                        1383\n(§ 245 LAG) zueinander aufzuteilen; der    b) In Absatz 2 wird an Satz 1 nach einem Semikolon\nTeil des Zeitwerts des Ermäßigungsbe-           der folgende Halbsatz angefügt:\ntrags, der auf die dem Erben als unmit-         „ war der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt\ntelbar Geschädigtem entstandenen Schä-          der Schädigung verwitwet, geschieden oder lebte\nden entfällt, ist~ auszuscheiden und nach       er von seinem Ehegatten dauernd getrennt, so\nNummer 1 zu behandeln. Entsprechend             sind seinen Einkünften die Einkünfte des frühe-\nist zu verfahren, wenn einem Erben eine         ren oder getrennt lebenden Ehegatten hinzuzu-\nErmäßigung der Vermögensabgabe für              rechnen, wenn er in dem für ihn maßgebenden\nSchäden oder Anteile an Schäden meh-            Vergleichszeitraum verheiratet war und von\nrerer vor dem 21. Juni 1948 verstorbe-          seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebte.•\nner unmittelbar Geschädigter gewährt\nworden ist oder im Falle der Nummer 2\nneben Schäden, die den Ehegatten als                               Ar tik e 1 VII\nunmittelbar Geschädigten entstanden\nÄnderung der 11. LeistungsDV-LA\nsind, auch Schäden berücksichtigt worden\n= 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV\nsind, die sie als Erben geltend gemacht\nhaben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch im         Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen\nFall der vorweggenommenen Erbfolge          nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-\n(§ 229 Abs. 1 letztPr Satz LAG).           LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV)\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kürzung      vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 932)\ndes Grundbetrags der Hauptentschädigung nach           wird wie folgt geändert:\n§ 249 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes;\n1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte          „Nr. 1\" ge-\nan die Stelle des Zeitwerts des Ermäßigungsbe-\nstrichen.\ntrags tritt das Vierzigfache des Betrags, um den\nder ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Ver-         2. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „zweiter Halb-\nmögensabgabe nach § 47 a des Lastenausgleichs-             satz\" ersetzt durch die Worte „Satz 2\".\ngesetzes herabgesetzt worden ist.\"\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „und des § 3\na) In der Dberschrift werden die Worte „Abs. 1                 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes\" gestrichen.\nNr. 3 und 4\" ersetzt durch die Worte „Abs. 3\".\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und des § 3\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vermö-                    Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Feststellungsgesetzes\"\ngensabgabe\" die Worte eingefügt ,,(§§ 39 bis               gestrichen.\n47 LAG) und die Minderung der Vermögens-\nabgabe (§ 47 a LAG)\".                                  c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-                ,, (3) Sind einem Verfolgten in den zur Zeit\nsatz 3 wird Absatz 2.                                  unter fremder Verwaltung stehenden deutschen\nOstgebieten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 14\nd) In Absatz 2 (neu) werden die Worte „nach den            in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nAbsätzen 1 und 2\" ersetzt durch die Worte              Lastenausgleichsgesetzes entzogen worden, gilt\n,,nach Absatz 1 \".                                     der durch die Entziehung entstandene Schaden\nals Ostschaden, sofern es sich nicht um einen\nArtikel VI                            Vertreibungsschaden (Absatz 2) handelt.\"\nÄnderung der                       4. In § 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung,:\n10. leistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV,\n,, (2) Der Erwerber gilt als unmittelbar Geschä-\nIn   der Zehnten Verordnung über Ausgleichslei-             digter hinsichtlich des von ihm oder seinem Erb-\nstungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich               lasser an den Verfolgten oder einen Vorerwer~er\nVierten Verordnung zur Durchführung des Feststel-              tatsächlich entrichteten, nicht in der DbernahP1e\nlungsgesetzes (10. LeistungsDV-LA =--= 4. Feststel-            von Verbindlichkeiten bestehenden KaufpreisP5,\nlungsDV) vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213)           soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Y2r-\nin der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember                 fügung des Verfolgten gelangt ist; insoweit kann\n1955 (Bundesgesetzhl. I S. 807) wird § 2 wie folgt             der Verlust an einem privatrechtlichen geld-\ngeändert:                                                      werten Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d\na) An Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:                und § 14 des Lastenausgleichsgesetzes) geltend\ngemacht werden, der als Sparanlage gilt und für\n„4. Beantragt der Geschädigte im Falle des § 239           den bei der Anwendung der §§ 43, 245 und 249 a\nAbs. 1 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes           des Lastetlausgleichsgesetzes ein Umstellungs-\noder des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Feststel-      verhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen ist.\nlungsgesetzes, von den Einkünften im Durch-          Soweit der Kaufpreis vor dem 1. Januar 1940 tat-\nschnitt der Jahre 1939 und 1940 auszugehen,          sächlich entrichtet worden ist, findet § - 249 a\nso ist an Stelle der nach den Nummern 1 bis          Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.\"\n3 maßgebenden Einkünfte der Durchschnitt\nder in diesen Kalenderjahren bezogenen Ein-      5. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „und § 3 Abs. 7\nkünfte anzusetzen.\"                                - des Feststellungsgesetzes\" gestrichen."]}