{"id":"bgbl1-1957-51-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":51,"date":"1957-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/51#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_51.pdf#page=41","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftverkehr","law_date":"1957-09-15T00:00:00Z","page":1371,"pdf_page":41,"num_pages":5,"content":["Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 ·                  1371\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Luftverkehr.\nVom 15. September 1957.\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs-         (2) Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            Amtshandlung haften als Gesamtschuldner.\n21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in Verbin-        (3) Deutsche Gebietskörperschaften sind von\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für         der Entrichtung der Gebühren befreit.\ndie Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 3\nGebühr\nArtikel 1                              Die Gebühr wird nach den in § 12 festgelegten\nDie Verordnung über Luftverkehr vom 21. August         Sätzen berechnet.\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung der\n§ 4\nÄnderungsverordnungen vom 31. März, 12. Juli und\n15. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815 und                       Rahmengebühr\n1387), vom 30. September 1938 (Reichsgesetzbl. I             Bei Amtshandlungen, für deren Vornahme in\nS. 1327), vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I          den Gebührensätzen (§ 12) ein Rahmen festge-\nS. 749), vom 5. November 1954 (Bundesgesetzbl. I          legt ist, wird die Gebühr unter Berücksichtigung\nS. 302) und vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I          der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstan-\nS. 321) wird wie folgt geändert:                          des, des wirtschaftlichen Nutzens für die Betei-\nligten, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\n1. § 112 erhält folgende Fassung:\ndes Gebührenschuldners und der mit der Vor-\nII§ 112                           nahme der Amtshandlung verbundenen Mühe-\nwaltung festgesetzt.\nKosten (Gebühren und Auslagen) für behörd-\nliche Maßnahmen der Luftfahrtverwaltungen                                    § 5\nwerden nach Maßgabe der Kostenordnung der\nLuftfahrtverwaltungen (Anlage 3) erhoben.\"                          Gebühr bei Ablehnung\noder Rücknahme eines Antrags\n2. Anlage 3 erhält folgende Fassung:                         (1) Die Gebühr für die Vornahme einer Amts-\nhandlung wird auch erhoben, wenn dem Antrag\nnAnlage 3\nnicht stattgegeben wird. Wird ein Antrag ledig-\n(zu § 112)\nlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird\nKostenordnung der Luftfahrtverwaltungen                eine Gebühr nicht erhoben.\n§ 1                               (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-\nhandlung zurückgenommen, nachdem die Behörde\nGrundsatz                           in die Sachbehandlung eingetreten ist, so wird\n(1) Die Behörden der Luftfahrtverwaltungen          die Hälfte der Gebühr erhoben. Von der Erhe-\nerheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und          bung einer Gebühr ist abzusehen, wenn der An-\nAuslagen nach dieser Kostenordnung.                   trag zurückgenommen wird, bevor mit der Prü-\nfung des Antrags begonnen wurde.\n(2) Die Gebühr steht der Körperschaft zu,\nderen Behörde die Amtshandlung vornimmt.\n§ 6\n§ 2\nFälligkeit\nGebührenschuldner                          Die Gebühr wird mit der Beendigung der\nAmtshandlung fällig. Sie ist, wenn mit der Amts-\n(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,        handlung die Aushändigung einer Urkunde ver-\n1. wer die Amtshandlung veranlaßt hat           bunden ist, spätestens bei deren Aushändigung\noder zu wessen Gunsten sie vorgenom-         zu entrichten. Prüfungsgebühren sind vor dem\nmen wird,                                    Beginn der Prüfung fällig.\n2. wer die Kosten durch eine vor der Be-\nhörde abgegebene oder ihr mitgeteilte                              §  1\nErklärung übernommen hat,                                   Gebührenvorschuß\n3. wer nach den Vorschriften des bürger-           Die Vornahme der Amtshandlung kann von\nlichen Rechts für die Kostenschuld eines     der Zahlung eines angemessenen Gebührenvor-\nanderen kraft Gesetzes haftet.               schusses abhängig gemacht werden.","1372                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 8                                                (2) Als Auslagen sind zu erstatten\nStundung und Erlaß                                                  1. die an Sachverständige zu zahlenden\nDie Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit in                                       Vergütungen,\nAusnahmefällen oder, wenn es das öffentliche\nInteresse verlangt, nach Maßgabe der bundes-                                      2. bei Geschäften außerhalb der Dienst-\noder landesrechtlichen Vorschriften ganz oder                                          stelle die den amtlich Beteiligten zuste-\nteilweise gestundet oder erlassen werden.                                              henden Reisekostenvergütungen,\n3. besondere Aufwendungen, die durch\n§ 9                                                            einen Antrag des Gebührenschuldners\nErhebung durch Postnachnahme                                                   entstehen,\nDie Gebühr kann durch Postnachnahme auf                                        4. Aufwendungen im Falle des Verlustes\nKosten des Gebührenschuldners erhoben werden.                                          einer Zulassungs-, Erlaubnis- oder Ge-\nnehmigungsurkunde für eine öffentliche\n§ 10\nUngültigkeitserklärung.\nBeitreibung\nDie Gebühr wird im Verwaltungsvollstrek-                                (3) Die für die Prüfung von Luftfahrtpersonal\nkungsverfahren beigetrieben.                                           entstehenden Auslagen für Sachverständige und\nReisekosten sind in den Gebührensätzen (§ 12\n§ 11                                            Nr. II) bereits enthalten. Dies gilt nicht für den\nAuslagen                                           praktischen Teil der Prüfung von Flugnaviga-\ntoren.\n(1) Mit der Gebühr sind alle der Behörde ent-\nstehenden Kosten mit Ausnahme der zu erstat-                               (4) Für die Auslagen gelten die Vorschriften\ntenden Auslagen abgegolten.                                            über die Gebühren entsprechend.\n§ 12\nGebührensätze\nI. Zulassung von Luftfahrtgerät\n1. Flugzeuge\na) Zulassung eines Flugzeugmusters {§ 2 des Luftverkehrsgesetzes -\nLVG -) bei einem höchstzulässigen Fluggewicht\nbis        1 000 kg ............................................. .                             30,-DM\nüber       1 000 kg bis       2 000 kg ............................. .                          60,--DM\nüber       2 000 kg bis       5 700 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...  80,--DM\nüber       5 700 kg bis                              .\n14 000 kg . . . . . . . . . . . . . . . . ............             100,-DM\nüber     14 000 kg bis      50 000 kg . . . . . . . . . . .................... 300,-DM\nüber     50 000 kg bis 100 000 kg . . . . . . . . . . .................... 600,-DM\nüber 100 000 kg . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .................. 1200,-DM\nb) Zulassung eines Flugzeugs zum Verkehr (§ 3 der Verordnung über\nLuftverkehr - LVO-) bei einem höchstzulässigen Fluggewicht\nbis        1 000 kg ............................................. .                             10,-DM\nüber       1 000 kg bis       2 000 kg ............................. .                          20,-DM\nüber       2 000 kg bis       5 700 kg ............................. .                          40,-DM\nüber       5 700 kg bis 14 000 kg ............................. .                               50,-DM\nüber     14 000 kg bis      50 000 kg ............................. .                          150,-DM\nüber     50 000 kg bis 100 000 kg ............................. .                              300,-DM\nüber 100 000 kg                                                                                600,-DM\nc)  Vorläufige Fluggenehmigung für ein Flugzeug {§ 8 LVO) bei einem\nhöchstzulässigen Fluggewicht\nbis        1 000 kg ............................................. .                             10,---DM\nüber       1 000 kg bis       2 000 kg                                                          15,-DM\nüber      2 000 kg bis       5 700 kg                                                          20,-DM\nüber       5 700 kg bis     14 000 kg                                                           25,-DM\nüber     14 000 kg bis      50 000 kg                                                           75,-DM\nüber     50 000 kg bis 100 000 kg                                                              150,-DM\nüber 100 000 kg                                                                                300,-DM\nd) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr ...                                wie zu c","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                                    1373\n2. Hub s c h r a u b er\nEs gelten die Gebührensätze wie für Flugzeuge.\n3. Luftschiffe\na) Zulassung eines Luftschiffmusters (§ 2 LVG) .......... .                     100,-- bis 300,- DM\nb) Zulassung eines Luftschiffs zum Verkehr (§§ 9 und 3 LVO)                      50,- bis 150,- DM\nc) Vorläufige Fahrtgenehmigung für ein Luftschiff (§§ 9 und\n8 LVO) ............................................ .                                   50,-DM\nd) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Aus-\nfuhr ............................................... .                                  50,-DM\n4. Se g elf 1u g zeuge\na) Zulassung eines Segelflugzeugmusters (§ 2 LVG) ...... .                                  10,-DM\nb) Zulassung eines Segelflugzeugs zum Verkehr (§ 10 LVO)                                     5,-DM\nc) Vorläufige Fluggenehmigung für ein Segelflugzeug (ent-\nsprechend § 8 LVO) ................................. .                                   5,-DM\nd) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Aus-\nfuhr ............................................. • ..                                  5,-DM\n5. Ballone\na) Zulassung eines Ballonmusters (§ 2 LVG) ............. .                                  20,-DM\nb) Zulassung eines Ballons zum Verkehr (§ 15 LVO) ..... .                                   10,-DM\nc) Vorläufige Fahrtgenehmigung für einen Ballon (entspre-\nchend § 8 LVO) .................................... .                                    5,-DM\nd) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Aus-\nfuhr ............................................... .                                   5,-DM\n6. Fa 11 schirme\na) Zulassung eines Fallschirmmusters (§ 2 LVG in Verbin-\ndung mit § 1 Abs. 2 LVG) ........................... .                                  20,-DM\nb) Zulassung eines Fallschirms zum Verkehr (§ 15 LVO) .. .                                   5,-DM\n7. Zulassung eines Musters von sonstigem Luft-\nfahrtgerät\n(§ 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt)                                  10,- bis 200,- DM\n8. And erung der Z ul as sung\neines Luftfahrzeugmusters und eines Luftfahrzeugs zum\nVerkehr .............................................. .                        ein Zehntel\nbis die Hälfte der\nZulassungsgebühr\n9. Verlängerung der Zulassung\neines Luftfahrzeugs zum Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Hälfte der Zu-\nlassungsgebühr\n10. Zweitschrift eines Zulassungsscheins                                                         5,-DM\nII. Prüfung von Luftfahrtpersonal\n1. Privat-Flugzeugführer (§ 6 der Prüfordnung für Luftfahrtper-\nsonal -   PLP --) ....................................... .                                 30,-DM\n2. Berufs-Flugzf~ugführer II. Klasse (§ 9 PLP) ............... .                               75,-DM\n3. Berufs-Flugzeugführer I. Klasse (§ 13 PLP) ............... .                                75,-DM\n4. Linien-Flugzeugführer (§ 17 PLP) ........................ .                                 75,-DM\n5. Privat-Hubschrauberführer (§ 20 PLP) ................... .                                  30,-DM\n6. Flugnavigatoren (§ 36 PLP) ............................. .                                 100,-DM\n7. Bordwarte (§ 39 .PLP) .................................. ..                                 40,-DM\n8. Führer und Steuerer von Luftschiffen und Luftfahrzeugen\nbesonderer Art (§ 46 PLP) .............................. .                       30,- bis   75,- DM\n9. Fallschirmabspringer (§ 46 PLP) ......................... .                                 20,-DM","1374                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n10. Segelflugzeugführer Klasse I (§ 40 PLP) ................. .                     5,-DM\n11. Freiballonführer (§ 55 PLP) ............................. .                    10,--DM\n12. Prüfer im Wurtungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber\n(§ 67 PLP) ............................................. .                    10,-DM\n13. Prüfer im Uberholungsdienst für Flugzeuge und Hubschrau-\nber (§ 69 PLP) ........... _. ............................. .                 10,-DM\n14. Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Hub-\nschraubern und Luftschiffen (§ 70 PLP) ................... .                  20,-DM\n15. Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Luftfahrtgerät außer\nFlugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen (§ 72 PLP)                         10,-DM\n16. Besondere Berechtigung als Flugzeugführer\nfür Kunstflug (§ 25 PLP) ................................ .                   10,-DM\nfür !FR-Flüge (§ 27 PLP) ............................... .                    40,-DM\n17. Besondere Berechtigung als Segelflugzeugführer\nfür Kunstflug (§ 51 PLP) ................................ .                    5,-DM\nfür Schleppflug (§ 52 PLP) .............................. .                    3,-DM\n18. Nachprüfung für Prüfer für Luftfahrtgerät (§ 76 PLP) ..... .                    5,-DM\nIII. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal\n(§§ 4 und 6 LVG)\n1. Luftfahrer ............................................ .                       5,-DM\njedoch Segelflugzeugführer Klasse I, II oder III (§ 50 PLP) ..                 3,-DM\n2. Besondere Berechtigung als Luftfahrer (§§ 24, 25, 28, 51, 52,\n53, 57, 59, 60, 62, 63 oder 64 PLP) ....................... .                  3,-DM\n3. Prüfer für LuJtfahrtgerät (§§ 68, 69, 71 oder 73 PLP) ....... .                 3,-DM\n4. Erweiterung der Erlaubnis als Prüfer für Luftfahrtgerät (§ 68\nAbs. 3 Nr. 2 PLP) ...................................... .                     3,-DM\n5. Erneuerung der Erlaubnis .............................. .                       3,-DM\n6. Umschreibung eines ausländischen Ausweises (§. 19 a LVO) .                      5,-DM\n7. Ausstellung einer Zweitschrift .......................... .                     3,-DM\nIV. Genehmigung von Luftfahrtgeländen\n(§§ 7 und 12 LVG)\n1. Genehmigung eines Landflughafens (§ 30 LVO) bei Länge\nder größten Hauptst,Jrtbahn\nbis   1000 m .......................................... .                    100,-DM\nüber 1000 m bis 1500 m ................................ .                    150,-DM\nüber 1500 m bis 2000 m ................................ .                    200,-DM\nüber ·2000 m bis 2500 m ................................ .                   250,-DM\nüber 2500 m ........................................... .                    300,-DM\n2. Genehmigung eines Wasserflughafens (§ 30 LVO) ........ .           75,- bis 200,- DM\n3. Genehmigung eines Hubschrauberflughafens (§ 30 LVO) .. .                       50,-DM\n4. Abnahmeprüfung eines Flughafens vor Inbetriebnahme (§ 31\nLVC)) ........................................ · · · · · · · · · ·   wie zu 1, 2 oder 3\n5. Genehmigung von Anderungen des Bau- und Betriebszustan-\ndes eines Flughafens (§ 32 LVO) ........................ .         50,- bis 150,- DM\n6. Genehmigung von Änderungen des~Bau- und Betriebszustan-\ndes eines Hubschrauberflughafens (§ 32 L VO) ............ .                   25,-DM\n7. Genehmigung eines Landeplatzes (§ 37 LVO) ............ .           25,-- bis 150,-DM\n8. Genehmigung eines llubschrauberlandeplatzes (§ 37 LVO) .                      25,-DM\n9. Genehmigung eines Seqelfluggeländes (§ 38 L VO) ........ .                    10,-DM\n10. Erlaubnis von Außenlandungen (§ 39 LVO) .............. .             3,- bis   50,- DM","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                                                  1375\nV. Genehmigung von Unternehmen und Veranstaltungen\n1. Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens (§ 41 LVO)                                          200,- bis 500,'-- DM\n2. Genehmigung einer Fluglinie (§ 42 LVO) ................ .                                    50,- bis 100,- DM\n3. Genehmigung einer Hubschr_auberfluglinie (§ 42 LVO) .... .                                             50,-DM\n4. Genehmigung eines Ausbildungsbetriebs (§ 23 LVO) ..... .                                      25,- bis 100,- DM\n5. Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung (§ 45 LVO) .... .                                   10,- bis 500,- DM\n6. Erlaubnis zur Durchführung von Reklameflügen (§ 75 LVO)                                      20,- bis 300,- DM\n7. Erlaubnis für den Aufstieg eines Fesselballons (§ 77, LVO) .                                           10,-DM\n8. Erlaubnis zum Steigenlassen von Drachen (§ 79 LVO) ..... .                                              10,-DM\n9. Sondererlaubnis für Tiefflug (§ 71 LVO) ................. .                                             20,-DM\nVI. Erlaubnis im Luftbildwesen\n(§ 14 LVG)\n1. für gewerbliche Zwecke\nGrunderlaubnis                                                                                        200,-DM\nErneuerung oder Verlängerung der Grunderlaubnis ...... .                                               50,-DM\nFreigabe für Einzelaufnahmen .......................... .                                     1,- bis   3,- DM\nFreigabe für einen Film bis zu 40 Aufnahmen ............ .                                    4,- bis   6,- DM\n2. für nichtgewerbliche Zwecke ........................... .                                                5,-DM\nVII. Sonstige Maßnahmen der Luftfahrtverwaltung\n1. Erlaubnis zur Beförderung von Waffen usw. (§ 50 LVO) . . .                                    5,- bis  50,- DM\n2. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 80 L VO) . . . .                                   10,- bis 100,- DM\n3. Vermittlung der Einfluggenehmigung eines ausländischen\nStaates (§ 101 LVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10,- DM\nArtikel 2\nFür Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten die-\nser Verordnung beantragt, aber noch nicht beendet\nwaren, gelten die bisherigen Gebührenvorschriften,\nwenn diese für den Gebührenschuldner günstiger\nsind.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 15. September 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}