{"id":"bgbl1-1957-51-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":51,"date":"1957-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_51.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1957-09-18T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":7,"num_pages":34,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                         1337\nArtikel 4                          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nDie Gesetze der Freien Hansestadt Bremen „Än-          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nderung des Zollgesetzes\" vom 20. Dezember 1948            Dritten Uber leitungsgesetzes.\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 252)\nund vom 25. April 1949 (Gesetzblatt der Freien                                   Artikel 7\nHansestadt Bremen-S. 72) werden aufgehoben.                  Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nArtikel 5\nArtikel 8\n(1) Es wird eine Kleiderkasse als Körperschaft\nDieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine\ndes öffentlichen Rechts errichtet, die den Namen\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n,,Zollkleiderkasse\" trägt.\n(2) Die Zollkleiderkasse hat die Aufgabe, die zum\nTragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten\nder Zollverwaltung (Zollgesetz § 41 Abs. 2) mit ein-         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nheitlicher, guter und preiswerter Dienstkleidung zu       sind gewahrt.\nversorgen. Sie ist diesem Zweck entsprechend nach            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nkaufmännischen Grundsätzen ohne Gewinnabsicht\nzu führen.\n., Bonn, den 10. September 1957.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen übt die\nDienstaufsicht über die Zollkleiderkasse aus. Er\nwird ermächtigt, die Satzung der Zollkleiderkasse                        Der Bundespräsident\nzu bestimmen und die zur Durchführung erforder-                               Theodor Heuss\nlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nArtikel 6                                                 Blücher\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952             Der Bundesminister der Finanzen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                            Schäffer\nBekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes.\nVom 18. September 1957.\nAuf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes            des§ 139 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-           vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667),\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-\ndes § 94 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes\nsetzes fallenden Personen vom 11. September 1957\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785),\n(Bundesgesetzbl. I S. 1275) wird nachstehend der\nvom 1. September 1957 an geltende Wortlaut des               des § 62 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 des Bundes-\nBundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-             besoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesge-\ngesetzbl. I S. 551) in der Fassung                           setzbl. I S. 993) und\ndes Artikels II des Ersten Gesetzes zur Änderung          des Artikels III Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse          Ände,rung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-           verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nden Personen vom 19. August 1953 (Bundesge-               gesetzes fallenden Personen vom 11. September\nsetzbl. I S. 980),                                        1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275)\ndes Artikels 3 § 2 des Arbeiterrentenversiche-          bekanntgemacht.\nrungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 45),                            Bonn, den 18. September 1957.\ndes Artikels 3 § 2 des Angestelltenversicherungs-\nNeuregel ungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-              Der Bundesminister des Innern\ndesgesetzbl. I S. 88),                                                     Dr. Schröder\ndes Artikels 3 § 2 des Knappschaftsrentenversi-\ncherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957              Der Bundesminister der Finanzen\n(Bundesgesetzbl. I S. 533),                                                  Schäffer","1338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil 1\nBundesbeamtengesetz (BBG).\nin der Fassung vom 18. September 1957.\nUbersicht\nABSCHNITT I:                                      §§           2. Ruhegehalt                                                        §§\nEinleitende Vorschriften   ............. .  1 bis   3          a) Allgemeines .................. . 106, 107\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . 108 bis 110\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit                                111 bis 117\nABSCHNITT II:\nd) Höhe des Ruhegehaltes ....... . 118, 119\nBeamtenverhältnis\n1. Allgemeines ..................... .\n3. Unterhaltsbeitrag                                             120\n4, 5\n2. Ernennung ...................... .     6 bis 14        4. Hinterbliebenenversorgung\n3. Laufbahnen ..................... .    15 bis 25           a) Sterbemonat . . . . . . . . . . . . . . . . . .            121\n4. Versetzung und Abordnung              26, 27              b) Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         122\n5. Beendigung des Beamten-                                   c) W\"itwen- und Waisengeld . . . . . .                        123 bis 132\nverhältnisses\nd) Bezüge bei Verschollenheit ....                            133\na) Entlassung ................... .   28 bis 34\nb) Eintritt in den Ruhestand ..... .  35 bis 47        5. Unfallfürsorge\nc) Verlust der Beamtenrechte .... .   48 bis 51           a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          134, 135\nb) Unfallfürsorgeleistungen .......                           136 bis 148\nc) Nichtgewährung von Unfallfür-\nABSCHNITT III:\nsorge .........................                            149\nRechtliche Stellung der Beamten                                d) Anmeldung und Untersuchungs-\n1. Pflichten                                                    verfahren .....................                            150\na) Allgemeines ................. .    52 bis 57           e) Begrenzung der Unfallfürsorge-\nansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          151\nb) Diensteid .................... .   58\nc) Beschränkung bei Vornahme von                       6. Abfindung     ........................                        152, 153\nAmtshandlungen .............. .   59, 60\n7. Ubergangsgeld . ..................                            154\nd) Amtsverschwiegenheit ........ .    61 bis 63\ne) Nebentätigkeit ............... .   64 bis 69        8. Gemeinsame Vorschriften\nf) Annahme von Belohnungen ... .     70, 71              a) Zahlung der Versorgungsbezüge                              155 bis 157\ng) Arbeitszei 1 ••••••••••••••••••••  72, 73              b) Ruhen der Versorgungsbezüge ..                             158, 159\nh) Wohnung .................... .     74, 75              c) Zusammen treffen mehrerer Ver-\ni) Dienstkleidung ............... .  76                     sorgungsbezüge ...............                             160\nk) Polgen der NichtNfüllung von                           d) (weggefallen)\nPflichten                                             e) Erlöschen der Versorgungsbezüge                            162 bis 164\naa) Bestrafung von Dienstver-                         f) Anzeigepflicht .................                           165\ngehen ................... .\nbb) Haftung\n77\ng) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . .\n~                 .       166\n78\n9. Versorgungsrechtliche                    Sondervor-\n2. Rechte                                                    schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167, 169\na) Pürsorge und Schulz .......... .   79 bis 80\nb) Am tsbczeichnung    ............ . 81              10. (weggefallen)\nc) Dienst- und Versorffungsbezüge .   82 bis 87a\nd) Reise- und Umzugskosten .... .     88         ABSCHNITT VI:\ne) Urlaub ...................... .    89             Beschwerdeweg und Rechtsschutz . . . . . . 171 bis 175\nf) Personalakten ................ .   90\ng) Vereinigungsfreiheit ......... .   91\nh) Dienstzeugnis ................ .\nABSCHNITT VII:\n92\n3. Bnamtenverl.rel 1mg                   93, 94         Beamte des Bundestages, des Bundes-\nrates und des Bundesverfassungsgerichtes 176\nABSCIJNITT IV:\nABSCHNITT VIII:\nPersonalverwaJtm1g                         95 bis 104\nEhrenbeamte      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177\nABSCHNITT V:\nVnsorgung                                             ABSCHNITT IX:\n1. Arten der Vc)r1o0rgtmg ............ 105              Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . 178 bis 202","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                        1339\nDer Bundes1ag      hat  das   folgende Gesetz  be-         2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung\nschlossen:                                                       als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit\nzurückzulegen hat.\n.ABSCHNITT I                         (2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis\nberufen werden, wer\nEinleitende Vorschriften\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vor-\n§ 1                                   bereitungsdienst ableisten oder\nDieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit           2. nur nebenbei oder vorübergehend für Auf-\nes im einzeJnen nichts anderes bestimmt.                         gaben im Sinne des § 4 verwendet werden\nsoll.\n§ 2                            (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,\num Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlidi wahr-\n(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer   zunehmen, ist Ehrenbeamter.\nbundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder\n(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen\nStiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-\nauf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamten-\nrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamten-\nverhältnis berufen werden können, bleiben unbe-\nverhältnis) steht.\nrührt.\n(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn\nhat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter,                         2. Ernennung\nder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt                                § 6\noder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst-\n(1) Einer Ernennung bedarf es\nherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\n§ 3                                2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses\nin ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1,\n(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die                 2 und 4),\noberste Behörde seinc~s Dienstherrn, in deren Dienst-\nbereich er ein Amt bekleidet.                                 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\n4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit\n(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht-             anderem Endgrundgehalt und anderer\nliche Entscheidungen über die persönlichen Ange-                 Amtsbezeichnung.\nlegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten\nzuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten        (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\nfür seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen ertei-     einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nlen kann. Wer Dienstvorgesietzter und Vorgesetzter     enthalten sein\nist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen           1. bei der Begründung des Beamtenverhält-\nVerwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nidit vor-                nisses die Worte „ unter Berufung in das\nhanden, so n11T1mt die zuständige oberste Bundes-                Beamtenverhältnis\" mit dem die Art des\nbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten                    Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz\nwahr.                                                            ,.auf Lebenszeit\", ,,auf Probe\", ,,auf Wider-\nruf\" oder als Ehrenbeamter\" oder auf\nII                          II\nZeit\" mit der Angabe der Zeitdauer der\nABSCHNITT II                                Berufung,\nBeamtenverhältnis                             2. bei der Umwandlung des Beamtenverhält-\nnisses in ein solches anderer Art die diese\nL Allgemeines                                  Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,\n§ 4\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts-\nbezeichnung.\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur\nEntspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\nzulässig zur Wahrnehmung\nSatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder                 nennung nicht vor.\n2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Siche-        (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod\nrung des Staates oder des öffentlichen Lebens   durch\nnicht ausschließlich Personen übertragen wer-\n1. Entlassung,\nden dürfen, die in einem privatrechtlichen\nArbeitsverhältnis stehen.                              2. Verlust der Beamtenrechte,\n3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bun-\n§ 5                                   desdisziplinarordnung.\n(4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-\n(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden\ntritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der\n1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben    die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbe-\nim Sinne des § 4 verwendet werden soll,     amten regelnden Vorschriften.","1340                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 7                                                      § 10\n(1) In das Bcamtenvcrhi:'illnis darf nur berufen          (1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-\nwerden, wer                                               weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er\ndie Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nüberträgt.\nGrundgesetzes ist,\n(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit      händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn\nfür die freiheitlidw demokratische Grund-      nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag\nordnung im Sinne~ des Grundgesetzes ein-       bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück-\ntritt,                                         liegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-\n3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene      wirksam.\noder - mangels solcher Vorschriften -         (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches\nübliche Vorbildung besitzt oder           Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).\nb) die erforderliche Befähigung durch Le-\nbens- und Berufserfahrung innerhalb                                   § 11\noder außerhalb des öffentlichen Dienstes      (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer\nerworben hat.                              sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-         wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich\nmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die             zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.\nGewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches            (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der\nBedürfnis besteht.                                        Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung\n1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht er-\n§ 8\nnannt werden durfte oder\n(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung\n2. entmündigt war oder\nzu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\nfähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf\nGeschlecht, Abstanimung, Rasse, Glauben., religiöse                  licher Amter hatte.\noder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-\nziehungen vorzunehmen.                                                               § 12\n(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht       (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen/\nfür die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter             1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung\nin den Bundesministerien und Leiter der den Bundes-                  oder Bestechung herbeigeführt wurde oder\nministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden                   2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\nsowie der bundesunrnittelbaren Körperschaften, An-                   ein Verbrechen oder Vergehen begangen\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Uber                 hatte, das ihn der Berufung in das Beamten-\nweitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenaus-                    verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und\nschreibung entscheidet d(~r Bundespersonalausschuß.                  er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe\nverurteilt war oder wird.\n§ 9                              (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\n(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer        den,\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung\n1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen                   Entmündigten die Voraussetzungen für die\nerfüllt,                                                  Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung\n2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll-                  vorlagen oder\nendet hat,                                             2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\nin einem Disziplinarverfahren aus dem\n3. sich                                                      Dienst entfernt oder zum Verlust der Ver-\na) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3                 sorgungsbezüge verurteilt worden war.\nBuchstabe a) nach Ableistung des vor-\ngeschriebenen oder üblichen Vorberei-                                 § 13\ntungsdienstes und Ablegung der vor-\ngeschriebenen oder üblichen Prüfungen         (1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte\noder                                       nach Kenntnis des Grundes der Nichtig:t?eit dem Er-\nnannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte\nb) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3      zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst\nBuchstabe b)                               dann, wenn di.e sachlich zuständige Behörde es ab-\nin einer Probezeit bewährt hat.                gelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens        (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme\nnach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-       innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,\nzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen         nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-\nVoraussetzungen hierfür erfüllt.                          nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                       1341\nerlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu                                     § 20\nhören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienst-\n(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische\nbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zu-\nzustellen.                                                  oder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle\nder allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzu-\n§ 14                            weisen.\nIst eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück-\n(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann\ngenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot              von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst\n(§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung\nund die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden,\nder Rücknahme (§ 13 Abs_ 2) vorgenommenen Amts-\nsoweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn\nhandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,\nerfordern.\nwie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-\nzahlten Dienstbezüge können belassen werden.                   (3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,\ninwieweit eine für die Ausbildung des Beamten\n3. Laufbahnen                           förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei-\ntungsdienst angerechnet wird.\n§ 15\nDie Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-\nnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten                                    § 21\nnach Maßgabe der folgenden Grundsätze.                         Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs„ 1\nNr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-\n§ 16                             gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle\nFür die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind            Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-\nmindestens zu fordern                                       gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-\nausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-\n1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder\nabhängigen Ausschuß festzustellen.\neine entsprechende Schulbildung,\n2. ein Vorbereitungsdienst.\n§ 22\n§ 17                                (1) Art und bauer der Probezeit (§ 9 Abs. l Nr. 3)\nFür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind            ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-\nmindestens zu fordern                                       bahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-\nsteigen.\n1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder\neine entsprechende Schulbildung,                         (2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als\n2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jaht,              - Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)\n3. die Ablegung de:r Prüfu.ng für den mittleren          mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-\nDienst.                                               ausschuß kann Ausnahmen zulassen.\n§ 18                                (3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb\ndes öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder\nFür die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind           Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,\nmindestens zu fordern                                       bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer\n1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder       dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit\neine entsprechende Schulbildung,                      soll angerechnet werden.\n2. ein Vorberci tungsdienst von drei Jahren,\n3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen                                      § 23\nDienst.                                                  Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8\n§ 19\nAbs. 1 Satz 2 vorzunehmen.\n(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind\n§ 24\nmindestens zu fordern\n1. ein abgeschlossenes Studium an einer Uni-            Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-\nversittil, einer technischen Hochschule oder      tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht\neiner anderen gleichstehenden Hochschule,         übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als\n2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung             Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet\noder, soweit üblich, einer Universitäts• oder     der Bundespersonalausschuß.\nHochschulprüfung,\n3. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,                                   § 25\n4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.\nDer Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den         höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-\nallgemeinen Verwaltungscfo:nst die Studien der              gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg\nRechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)        soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;\nsowie der Wirtschafts-, Finanz- und _Sozialwissen-          die Laufbahnvorschriften können Ab-weichendes be-\nschaften als gleichwertig anerkannt.                        stimmen.","1342                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n4. Versetzung und Abordnung                         2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des\n§ 26\nBundestages war und nicht innerhalb der von\nder obersten Dienstbehörde gesetzten ange-\n(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts              messenen Frist sein Mandat niederlegt.\nanderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches\nseines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es be-\n§ 29\nantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne\nseine Zustimmung ist eine Versetzung in ein ande-          (1) Der Beamte ist entlassen.,\nres Amt nur zulässig, wenn das neue Amt dersel-                  1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im\nben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört                     Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\nwie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-                    verliert oder\nben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehalt-                   2. wenn er ohne Zustimmung der obersten\nfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten                    Dienstbehörde     seinen Wohnsitz oder\nhierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim                    dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt\nWechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.                     oder\n(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer               3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst-\nauf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der                     oder Amtsverhältnis zu einem anderen\nBundesregierung beruhenden wesentlichen Ände-                       Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts\nrung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be-                      anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für\nhörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser                     den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf\nBehörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf-                        Widerruf oder als Ehrenbeamter.\nlösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne\n(2) Die     oberste Dienstbehörde entscheidet dar-\nseine Zustimmung in ein anderes Amt derselben\nüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\noder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem\nliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Be-\nEndgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem\namtenve·rhältnisses fest. In den Fällen des Absat-\nbisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\nzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Bun-\nmöglich ist. Er erhält sein bisheriges Grundgehalt\ndesminister des Innern und dem neuen Dienstherrn\neinschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruf-\ndie Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem\nlicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-\nneuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.\nstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.\n(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-                                  § 30\nbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit\nEinverständnis des Beamten zulässig.                       (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung\nverlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-\n§  27                          gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung\nkann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-       amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier\ndürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem          Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten\nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-     zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-\nstelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem        lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.\nanderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des\nBeamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, wäh-             (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-\nrend der Probezeit die Dauer von zwei Jahren,           punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-\nübersteigt.                                             ausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts-\ngeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens\n(2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge-         drei Monate.\nmeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-\nstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-                                 § 31\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen          (1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen\nRechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den         werden, wenn einer der folgenden Entlassungs-\nBundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der       gründe vorliegt:\nAbordnung die Vorschriften des Abschnittes III\n1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf\n(ohne §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen-\ndung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der                     Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar-\nDienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge-                    verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe\nordnet ist.                                                         (§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-\nnung) zur Folge hätte, oder\n5. Beendigung\n2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähi-\ndes Beamtenverhältnisses\ngung, fachliche Leistung) oder\na) Entlassung\n3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte\n§ 28                                       nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt\nDer Beamte ist zu entlassen,,                                    wird, oder\n1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge-               4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche\nschriebenen Diensterid zu leisten oder ein an                 Änderung des Aufbaues der Beschäftigungs-\ndessen Stellf' vorgeschriebenes Gelöbnis abzu-                behörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine ander-\nlegen, oder                                                   weitige Verwendung nicht möglich ist.","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                       1343\n(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art                                § 36\nkönnen jederzeit entlassen werden.                           (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den\n(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-    einstweiligen Ruhestand versetzen\nzuhalten:                                                         1. Staatssekretäre, Unterstaatssekretäre und\nMinisterialdirektoren,\nbei einer Beschäftigungszeit\n2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im\nbis zu drei Monaten                zwei Wochen zum                auswärtigen Dienst von der Besoldungs-\nMonatsschluß,                  gruppe A 16 an aufwärts,\nvon mehr als drei Monaten         ein Monat zum Mo-            3. Beamte des höheren Dienstes des Bundes-\nnatsschluß,                    amtes für Verfassungsschutz und des Bun-\nvon mindestens einem Jahr          sechs Wochen zum               desnachrichtendienstes von der Besol-\ndungsgruppe A 16 an aufwärts,\nSchluß eines Kalen-\ndervierteljahres.           4. den Bundespressechef und dessen Vertreter,\nAls Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener             5. den Generalbundesanwalt beim Bundesge-\nTätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-                      richtshof und den Oberbundesanwalt beim\nselben obersten Dienstbehörde.                                       Bundesverw al tungsgerich t,\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.\n(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be-\namte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas-           (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere\nsen werden.                                              Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt\nwerden können, bleiben unberührt.\n(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze\n(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in\nden dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.                                              §  37\nDer einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht\nim Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt\n§ 32                         festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die\n(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch      Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitge-\nWiderruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5           teilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei\ngilt entsprechend.                                       Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.\n(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorberei-             Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-\ntungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den         des zurückgenommen werden.\nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung\n§ 38\nabzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet\nsein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz             (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\noder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt            Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-\nist.                                                     setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und\nfür die folgenden drei Monate noch die Dienstbe-\n§ 33                          züge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Be-\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird   streitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-\ndie Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10     künfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen\nAbs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig           Ruhestandes.\nwäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-          (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand\nstellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,        versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-\nder auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-         hören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer\nverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-        Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),\nden ist.                                                 so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer\ndes Zusammentreffens der Einkünfte um den Be-\n§ 34                          trag dieses Einkommens.\nNach der Entlassung hat der frühere Beamte kei-                                  § 39\nnen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er            Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-\ndarf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-            amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in\nhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,           das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-\nwenn ihm die Erlaubnis nach § 61 Abs. 4 erteilt ist.     sten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines\nfrüheren Dienstherrn verliehen werden soll, das\nderselben oder einer mindestens gleichwertigen\nb) Eintritt in den Ruhestand               Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit\n§ 35                          mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1\nSatz 2) verbunden ist.\nFür den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-\nschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen                                § 40\ndes § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält-        Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter\nnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-     Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nlassung.                                                  (§ 39).","1344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 41                           liehen Gutachtens über den Gesundheitszustand\n(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem         erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen\nEnde des Monuts in den Ruhestand, in dem sie das         für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfül-\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-          len.\nzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere              (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand\nAltersgrenze bestimmt werden.                             entscheidende Behörde ist an die Erklärung des\n(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der        unmittelbaren Dienstvorgesezten nicht gebunden;\nVerwaltung im Einzelfalle die Fortführung der             si,e kann auch andere Beweise erheben.\nDienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-\nfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde                                 § 44\ndie Bundesregierung mit Zustimmung dE!s Bundes-\npersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand             (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für\nüber das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für          dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung\neine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht         in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-\nübersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über       gesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß\ndie Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hin-          seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt\naus. Unter der gleichen Voraussetzung kann die           sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in\nBundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge-         den Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur\nsetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig-       Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren\nsten Lebensjahr hinausschieben.                           nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf\nAntrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als\n(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-        gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; di,e Vor-\nendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden;         schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die          der freiwilligen Gerichtsbar'keit für da.:s Verfahren\nStelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für        bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des\ndie einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere             Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nAltersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-\nden, so ist er zu entlassen.                                  (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger inner-\nhalb eines Monats keine Einwendungen, so ent-\n(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte      scheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde\nBeamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten         über die Versetzung in den Ruhestand.\nLebensjahres als dauernd in den Ruhestand ver-\nsetzt.                                                        (3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-\ndet die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-\n§ 42                           setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-        Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-\nstand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-         führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-         seinem Pfleger zuzustellen.\nperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner          (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit\nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.      dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der\nAls dienstunfähig kann der Beamte auch dann an-          Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn\ngesehen werden, wenn er infolge Erkrankung in-           des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-\nnerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr           den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung\nals drei Monate keinen Dienst getan hat und keine        des Verfahrens wird ein Beamt,er mit der Ermittlung\nAussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs        des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und\nMonate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen             Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen\nZweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so        Disziplina·rverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger\nist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde       ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß\närztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für    der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger\nerforderlich hält, auch beobachten zu lassen.             zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.\n(2) G~esetzliche Vorschriften, die für einzelne Be-       (5) Wird die Dienstfähigkeit des Be,amten fest-\namtengruppen andere Voraussetzungen für die Be-           gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-\nurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben       ·scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-\nunberührt.                                               zustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen\n(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann         Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-\nein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in          keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende\nden Ruhestand versetzt werden, wenn er das zwei-         des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt\nundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.                   worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-\nhaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Sofern\nnicht die oberste Dienstbehörde den Beamten in den\n§ 43\nRuL.estand versetzt hat, entscheidet auf einen inner-\n(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in    halb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu stel-\nden Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-         lenden Antrag des Beamten oder seines Pflegers\nunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-     die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Verset-\nbarer Dienstvorgesetztcr auf Grund eines amtsärzt-       zung in den Ruhestand aufrechterhalten wird.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                      1345\n§ 45                                      c) Verlust der Beamtenrechte\n(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-                            § 48\nstand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-        Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\nden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste      ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das     deutschen Gerichts im Bundesgebiet oder im Land\nBeamtenverhältnis berufen werden; §§ 39 und 40         Berlin\ngelt,en entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jah-\nren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute       1. zu Zuchthaus oder\nBerufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustim-         2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefäng-\nmung des Beamten zulässig.                                   nis von einem Jahr oder längerer Dauer oder\n(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstel-           3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-\nlung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von               gefährdender oder landesverräterischer Hand-\nfünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn          lung zu Gefängnis von sechs Monaten oder\nerneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist           längerer Dauer\ndiesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingen-    verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-\nde dienstliche Gründe entgegenstehen.                  teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\n(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der     bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur\nBeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde     Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden\namtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann    oder wenn der Beamte auf Grund einer Entschei-\neine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen      dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-\nAntrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.          kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt\nhat.\n§ 46                                                  § 49\nEndet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand\nder frühere Beamte k,einen Anspruch auf Dienst-\nzu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-\nbezüge und Versorgung. Er darf die Amtsbezeich-\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\nnung und die im Zusammenhang mit dem Amt\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\nverliehenen Titel nicht führen.\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-\nunfähig (§ 42) geworden ist.\n§ 50\n(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,\nwenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor-          (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des\nden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-   Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-\nbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister         denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen\nder Finanzen; sie kann ihre Befugnis im Einver-        übertragen.\nnehmen mit diesem Minister auf andere Behörden            (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-\nübertragen.                                            tenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von\ndiesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.\n(3) §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwen-\ndung.\n§ 51\n§ 47                             (1) Wird eine Entischeidung, durch die der Ver-\nlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im\n(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit    Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung\ngesetzlich nichts anderes bestimmt i,st, von der       ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das\nStelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen-    Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Be-\nnung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung         amte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht er-\nist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann      r,eicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf\nbis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen          Ubertragung eines Amtes derselben oder eine,r\nwerden.                                                mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bis-\nheriges Amt und mit mindestens demselben End-\n(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von q.en       grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); biis zur Ubertra-\nFällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende       gung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge,\nder drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem      die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden\ndie Versetzung in den Ruhestand dem Beamten            hätten.\nmitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver-\nsetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder             (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-\nmit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein          fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund\nfrüherer Ze,itpunkt festgesetzt werden.                eines rechtskräftigen Strafurteiles, das nach der\nfrüheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-\n(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich      verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-\nRuhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V,    amten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-\nin den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die   liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen-\nDienstbezüge gewährt werden.                           den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem","1346                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent-       hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen\nscheidung können die Ansprüche nicht geltend            ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-\ngemacht werden.                                         höher,en Vorgesetzen zu wenden. Bestätigt dieser\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-   die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,\nlassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider-         sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf-\nruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1     bar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder\nbezeichneten Art.                                       das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des\nMenschen verletzt; von. der eigenen Verantwortung\n(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Ab-        ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen\nsatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Ar-         schriftlich zu erfolgen.\nbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag an-\nrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ve,r-         (3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die\npflichtet.                                              sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr\nim Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-\nhöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbei-\nABSCHNITT III\ngeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4\nRechtliche Stellung der Beamten                 entsprechend.\n1. Pflichten                                                  § 57\na) Allgemeines                         Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,\nwenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-\n§ 52                          tages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be-\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht         stimmt.\neiner Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch\nund gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung                            b) Diensteid\nauf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu neh-\n§ 58\nm0,n.\n(1) Der     Beamte  hat   folgenden   Diensteid zu\n(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes\n!,eisten:\nVerhallen zu der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnun~J im Sinne des Grundgesetzes be-                    ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bun-\nkenn0,n und für deren Erhaltung eintreten.                     desrepublik Deutschland und alle in der Bun-\ndesrepublik geltenden Gesetze zu wahren\n§ 53\nund meine Amtspflichten gewissenhaft zu er-\nfüllen, so wahr mir Gott helfe.\"\nDer Beamte hat bei politischer Betätigung die-\njeniye Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,               (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr\ndie sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-      mir Gott helfe\" geleistet werden.\nheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines        (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nAmtes ergeben.                                          Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich\n§ 54                          schwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-\nchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer sol-\nDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem        chen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungs-\nBeruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig          formel sprechen.\nnach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-\nhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß            (4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach\nder Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,           § 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer\ndie sein Beruf erfordert.                               Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,\nsoforn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu\n§ 55                          geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten         erfüllen wird.\nund zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von\nihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und\nc) Beschränkung bei Vornahme von\nihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es\nAmtshandlungen\nsich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be-\nsonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen                                     § 59\nnicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen              (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-\nist.                                                    freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-\n§ 56                          hörigen richten würden.\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit             (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind\nseiner dienstlichen Handlungen die volle persön-        Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen\nliche Verantwortung.                                    familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren\ndas Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\nlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich             (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der\n· bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu        Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausge-\nmachen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so         schlossen ist, bleiben unberührt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                       1347\n§ 60                             (4) Uber die Versagung der Genehmigung ent-\n(1) Die oberste Dienslbehörde oder die von ihr\nscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.\nbestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-\ngenden dienstlichen Gründen die Führung seiner                                   § 63\nDienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-\nAuskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der\nfern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen\nden Beamten das förmliche Disziplinarverfahren         Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.\noder ein sonstirJes auf Rücknahme der Ernennung\noder auf Becndigu ng des Beamtenverhältnisses ge-                         e) Nebentätigkeit\nrichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\n§ 64\n(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-\nhört werden.                                              Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner\nobersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-\nd) Amtsverschwiegenheit                 amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu\nübernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätig-\n§ 61\nkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung ent-\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des        spricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch\nBeamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-     nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befug-\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-          nis auf nachgeordnete Behörden übertragen.\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nüber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer                                  § 65\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.             (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über           zur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-\nsolche Angelegenheiten weder vor Gericht noch          nehmigung\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-                1. zur Dbernahme eines Nebenamtes, einer\ngeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-                    Vormundschaft, Pflegschaft oder Testa-\ngesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet                mentsvollstreckung,\nist, der letzte Dienstvorgesetzte.                            2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung\n(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des                  gegen Vergütung, zu einer gewerblichen\nBeamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-                  Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe-\nvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten                 betrieb oder zur Ausübung eines freien\namtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-              Berufes,\nstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über                3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,\ndienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um                     Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ\nWiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche                  einer Gesellschaft, einer Genossenschaft\nVerpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine             oder eines in einer anderen Rechtsform\nErben.                                                           betriebenen Unternehmens sowie zur Uber-\n(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete                nahme einer Treuhänderschaft.\nPflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzu-           (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-     wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die\nkratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-       dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder\nzutreten.                                              die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-\n§ 62                          liche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich\neine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-\n(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf\nnehmigung, so ist diese zu widerrufen.\nnur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\ndes Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile          (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-\nbereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben      behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren          Behörden übertragen.\nwürde.\n(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstat-                                §  66\nten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den         (1) Nicht genehmigungspflichtig ist\ndienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-\n(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in              nießung des Beamten unterliegenden Ver-\neinem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-                mögens,\nbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten\n2. eine  schriftstellerische, wissenschaftliche,\nInteressen dienen, so darf die Genehmigung auch\nkünstlerische oder Vortragstätigkeit des\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nBeamten, -\nerfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-\nlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.                3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zu-\nWird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem               sammenhängende selbständige Gutachter-\nBeamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-                  tätigkeit von Beamten an wissenschaft-\nlichen Rücksichten zulassen.                                     lichen Instituten und Anstalten,","1348                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs-                                  § 71\ninteressen in Gewerkschaften oder Berufs-\nverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen       Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen\nder Beamten,                                  von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer\nausländischen Regierung nur mit Genehmigung des\n5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen\nBundespräsidenten annehmen.\nvon Genossenschaften.\n(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be-\namten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-                       g) Arbeitszeit\ngesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\n§ 72\n§ 67                              (1) Die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen\nbeträgt grundsätzlich acht Stunden und darf\nDer Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor-\nwöchentlich im Durchschnitt achtundvierzig Stunden\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten\nnicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochen-\nübernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,\narbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich an-\nVerwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ\nerkannten Wochenfeiertag um acht Stunden.\neiner Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in\neiner anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-             (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\nmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-         gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\nherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen           Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhält-\nSchadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob          nisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr\nfahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur      beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemes-\ndann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlan-        sener Zeit zu gewä_hren.\ngen eines Vorgesetzten gehandelt hat.\n(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,\nkann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen\n§ 68                           Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen\nEndet das Beamtenverhältnis,, so enden, wenn im       Zeitraum dürfen sechzig Stunden nicht überschritten\nEinzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die        werden.\nNebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem\n(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nBeamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt\nRechtsverordnung.\nübertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetz-\n§ 73\nten übernommen hat.\n(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-\n§  69                           nehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.\nDie zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen       Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlan-\nVorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten         gen nachzuweisen.\nerläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nIn ihr kann bestimmt werden,                               (2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung sdrnld-\nhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des\n1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im      Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-\nSinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder      gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest\nihm gleichstehen,                                  und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinar-\n2. ob und inwieweit der Beamte für eine im            rechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-\nöffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Ver-        schlossen.\nlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines\nDienstvorgesetzten übernommene Nebentätig-                             h) Wohnung\nkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene\nVergütung abzuführen hat,                                                  §  74\n3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in           (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-\n§ 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Neben-        men, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung\ntätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit       seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.\nes nach der Natur des Dienstverhältnisses er-\nforderlich ist.                                      (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,\nseine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung\nf) Annahme von Belohnungen                  von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-\nwohnung zu beziehen.\n§  70\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-\n§  75\namtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke\nin bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der               Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-\nobersten oder der letzten obersten Dienstbehörde         gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-\nannehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf           den, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-\nandere Behörden übertragen werden.                       barer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                    1349\n1) Dienstkleidung                      (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen ·einen\n§ 76\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-\nDer Bundespräsident erläßt die Bestimmungen           amten über.\nüber Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes\nüblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung\ndieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.                                 2. Rechte\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten                        a) Fürsorge und Schutz\naa) Bestrafung von Dienstvergehen                                     § 79\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\n§ 77\nTreueverhältnisses für das Wohl des Beamten und\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn        seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung\ner schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.    des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren         bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-\nBeamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-       lung als Beamter.\nvergehen, wenn er                                                                 § 79a\n1. sich gegen die freiheitliche demokratische\nDer Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen Unterhaltszuschuß.\nbetätigt oder\nDer Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig\n2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf ab-     vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein-\nzielen, den Bestand oder die Sicherheit der   gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist\nBundesrepublik zu beeinträchtigen, oder       Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren,\n3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwie-     die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das\ngenheit) oder gegen § 70 (Verbot der An-      Nähere regeln die Bundesminister des Innern und\nnahme von Belohnungen oder Geschenken)        der Finanzen.\nverstößt oder\n§ 80\n4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer er-\nneuten Berufung in das Beamtenverhältnis         Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nschuldhaft nicht nachkommt.                   nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-\nsprechende Anwendung\n(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-\nvergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.               1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf\nBeamtinnen,\nbb) Haftung                         2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtenge-\n§ 78                                setzes auf schwerbeschädigte Beamte und Be-\nwerber.\n(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-\nliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des-                       b) Amtsbezeichnung\nsen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus\nentstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte                                   § 81\nseine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau-          (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-\nten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem           nungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts\nDienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen,        anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser\nals ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last       Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.\nfällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-\n(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-\nsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\nnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch\n(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund        außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts-\nder Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-         bezeichnung darf der Beamte nur staatlich verlie-\ngesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-       hene Titel und akademische Grade, dagegen keine\ngriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als       Berufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in\nihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last           ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige\nfällt.                                                   Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in          der Versetzung in ein Amt mit geringerem End-\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und\ndrei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nDienstherr von dem Schaden und der Person des            3 entsprechend.\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-           (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der\nsicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be-       Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts-\ngehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab-           bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"\nsatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt        und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-\nan, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem         nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt\ngegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder              übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung\ndem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-          des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer\nstellt ist und der Dienstherr von der Person des Er-      Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End-\nsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.                     grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-","1350                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-:        pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-\nbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu-           weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf\nsalz „uufü~r Dienst (a. D.)\" führen. Andert sich die    Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nBezeichnung cles früheren Amtes, so darf die ge-        Handlung besteht.\nänderte Amtsbezeichnung geführt werden.\n§ 85\n(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste\nDienstbehörde die Er]m1bnis erteilen, die Amts-            Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften\nbezPichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"       des Abschnittes V.\nsowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-\nliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-                               §  86\ngenommen werden, wenn der frühere Beamte sich              (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-\nihrer als nicht würdig erweist.                         reihung der Beamten in die Gruppen der Besol-\ndungsordnungen können nur durch Gesatz geändert\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge             werden.\n§ 82                             (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-\nmein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht\nDer Beamte erhält die mit seinem Amt verbun-\noder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt\ndenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung          an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.\n(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu\neinem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,\nvon diesem Zeitpunkt an.                                                           §  87\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\n§ 83                          durch eine Anderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-\n(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol-         reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\ndungsgesetz geregelt.                                   mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\ndie Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\n(2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst-\nbezüge weder ganz noch teilweise verzichten.               (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\n(3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober-         viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge\nsten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete       nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAmter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und      über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-\nNebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheit-      reicherung. Der Kenntnis des Mangels des recht-\nliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge        lichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn\nnach Bestimmung des Bundesministers der Finan-          der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän-\nzen nur aus einem Amt. Gehört eines der Amter           ger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-\ndem Landesdienst oder dem Dienst einer der Lan-         derung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustim-\ndesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt        mung der obersten Dienstbehörde ganz oder\noder Stiftung des öffentlichen Rechts an, so be-        teilweise abgesehen werden.\nstimmt der Bundesminister der Finanzen im Einver-\nnehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle\n§  87a\ndas Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind.\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-\n(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-\ntötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch,\nähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit\nder dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen in-\ndem Aus·scheiden stehende Zuwendungen aus einer\nfolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\neinen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158\nüber, als dieser\nAbs. 5 Satz 2 Buchstabe b) nach Beendigung einer\nTätigkeit bei diesen Einrichtungen während einer           1. während einer auf der Körperverletzung be-\nVerwendung als Bundesbeamter (§ 2) abzuführen                 ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur\noder auf die Dienstbezüge nach dem Bundesbesol-               Gewährung von Dienstbezügen oder\ndungsgesetz anzurechnen sind, regelt die Bundesre-\n2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung\ngierung durch Rechtsverordnung. Dabei sind Lei-\nzur Gewährung einer Versorgung oder einer\nstungen außer Betracht zu lassen, soweit sie auf\nanderen Leistung\neigenen Beiträgen des Beamten beruhen.\nverpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann\n§ 84                          nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter-\nbliebenen geltend gemacht werden.\n(1) Der    Beamte kann, wenn gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge\nnur insoweit abtrPten oder verpfänden, als sie der                   d) Reise- und Umzugskosten\nPfändung unterliegen.\n§ 88\n(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\nZurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf             Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-\nDienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie       ten werden durch Gesetz geregelt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                       1351\ne) Urlaub                                            ABSCHNITT IV\n§  89\nPersonalverwaltung\n(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-\n. urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.                                   § 95\nDie Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs\nZur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-\nregelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-\n(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewil-     schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der\nligung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-          gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener\nstimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh-          Verantwortung ausübt.\nrend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.\n§ 96\n(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-\nabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied          (1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus\neiner kommunalen Vertretung ist dem Beamten der         sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden\nerforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-       Mitgliedern.\nbezüge zu gewähren.\n(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-\nf) Personalakten                     sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender\nsowie die Leiter der Personalrechtsabteilungen dl;r\n§ 90                          Bundesministerien des Innern und der Finanzen für\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-          die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die\namtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine     übrigen vier ordentlichen Mitglieder und die stell-\nvollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn      vertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsi-\nbetreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden          denten auf Vorschlag der Bundesminister des Innern\nund Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn         und der Finanzen auf die Dauer von vier Jahren\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,       berufen, davon drei ordentliche Mitglieder sowie\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.        drei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer\nDie Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-        Benennung durch die Spitzenorganisationen der zu-\nakten zu nehmen.                                        ständigen Gewerkschaften.\n(3) Sämtliche Mitglieder müssen Bundesbeamte\ng) Vereinigungsfreiheit\nsein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mit-\n§ 91                           glieder müssen der gleichen Behörde wie diese an-\n(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die     gehören.\nBeamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-\n§ 97\nrufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die\nfür sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-          (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\nbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit           sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                  Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundes-\n(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine     personalausschusses außer durch Zeitablauf (§ 96\nGewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich        Abs. 2) oder durch Beendigung des Beamtenverhält-\ngemaßr~gelt oder benachteiligt werden.                   nisses oder der Zugehörigkeit zur Behörde (§ 96\nAbs. 3) nur unter den gleichen Voraussetzungen aus,\nunter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts\nh) Dienstzeugnis\nwegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah-\n§  92                          ren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren;\nDem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-        § 60 findet keine Anwendung.\nverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-         (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\nvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer        dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-\nder von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-       maßregelt noch benachteiligt werden.\nzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über\ndie von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-\ngen Auskunft geben.                                                                § 98\n(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den\n3. Beamten ver t r et u n g                 in §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entschei-\n. dungen folgende Aufgaben:\n§ 93\n1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun-\nDie Personalvertretung der Beamten wird durch\ngen der beamtenrechtlichen Verhi.;.Lnisse\nGesetz besonders geregelt.\nmitzuwirken,\n§ 94                                   2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über\nDie Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-                   die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung\nwerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner                  von Beamten mitzuwirken,\nRegelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu                3. über die allgemeine Anerkennung        von\nbeteiligen.                                                         Prüfungen zu entscheiden,","1352                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n4. zu Beschwerden von Beamten und zurück-                                 § 104\ngewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten         Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-\nvon grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu    personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-\nnehmen,\nregierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-\n5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln       liegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.\nin der Handhabung der beamtenrechtlichen\nVorschriften zu machen.\n(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-                             ABSCHNITT V\nnalausschuß weitere Aufgaben übertragen.\nVersorgung\n(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der\nBundespersonalausschuß die Bundesregierung zu                       1. Arten der Versorgung\nunterrichten.\n§ 105\n§ 99                            Die Versorgung umfaßt\nDer Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge-                   Ruhegehalt,\nschäftsordnung.                                                    Unterhaltsbeitrag,\nHinterbliebenenversorgung,\n§ 100\nUnfallfürsorge,\n(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses                 Abfindung,\nsind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß                  Dberg angsgeld.\nkann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-\nschwerdeführern und anderen Personen die Anwe-\nsenheit bei der Verhandlung gestatten.                                      2. Ruhegehalt\n(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-                            a) Allgemeines\ngen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-\nschwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.                                § 106\n(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-           (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der\nfaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von     Beamte\nmindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei                   1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-                  abgeleistet hat oder\nsitzenden.        ·                                             2. infolge Krankheit, Verwundung oder son-\nstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes\n§ 101                                    Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\n(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus-                      anlassung des Dienstes zugezogen hat,\nschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun-                dienstunfähig geworden ist oder\ng,en. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle            3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand\ndas dienstälteste Mitglied.                                        versetzt worden ist oder nach § 41 Abs. 4 als\n(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und                      dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.\nDurchführung der Beschlüsse bedient er sich der für        (2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten\nden Bundespersonalausschuß im Bundesministerium         Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und\ndes Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.             nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.\nZeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-\n§ 102                         haltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder\n§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als ruhegehaltfähige\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-       Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.\nführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-\ndung der Vorschriften des Gesetzes über das Bun-\ndesverwaltungsgericht Beweise erheben.                                             § 107\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\n(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-\nausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm\nfähigen Dienstzeit berechnet.\nauf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten\nvor:z,ulegen, soweit dies zur Durchführung seiner\nAufgaben erforderlich ist.                                         b) RuhegehalUähige Dienstbezüge\n§ 108\n§ 103\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind,\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem\nsoweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt-\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder\nzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts-\ndie diesem entsprechenden Dienstbezüge,\nordnung.\n2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1),\n(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-\nscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine            3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht\nBeschlüsse die beteiligten Verwaltungen.                       als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                      1353\n§ 109                           Welche Besoldungsgruppen ·anderer Besoldungs-\n(1) Ist ein ßeamlc!r  dUS  einem Amt in den Ruhe-      ordnungen den vorstehenden Besoldungsgruppen\nstand getrel.t~n, das nicht der Eingangsbesoldungs-       entsprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.\ngruppe sei1wr Laufbahn an~Jehört, und hat er die             (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen\nDienstbezür1e dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr      übersprungen worden, so ist jedes überspringen\nerhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des      einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe gelten-\nvorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher           den Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Ge-\nein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-     staltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen\nbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister            wäre, als Beförderung zu rechnen.\nder Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge              (4) Ist ein Beamter im Rahmen der regelmäßigen\nbis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze            Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe auf-\nnach § 108 fest. Zc~iten, in denen der Beamte ein         gestiegen, so wird die Aufstiegsbeförderung in\nseinem letzt()n Amt mindestens gleichwertiges Amt         jedem Fall berücksichtigt. Für die Feststellung, ob\nbei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im           Beförderungen in der höheren Laufbahngruppe zu\nReichsgebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist       berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt der Auf-\neinzurechnen.                                             stiegsbeförderung auszugehen, wenn dies für den\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab-       Beamten günstiger ist.\nlauf der Frist verstorben oder infolge von Krank-            (5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beam-\nheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die         ter erst dann als befördert, wenn ihm bei oder nach\ner sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder        seiner Übernahme in das neue Dienstverhältnis ein\naus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in           Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wurde\nden Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten       und diese Übertragung nach Absatz 2 als Beförde-\ndes ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr           rung anzusehen ist. Entsprechendes gilt für einen\nlang tatsächlich wahrgenommen hat.                       wiederangestellten Beamten, dessen Dienstverhält-\nnis durch Entlassung oder durch Eintritt in den\n§ 110                          Ruhestand beendet war. Die Zeit zwischen den\nDienstverhältnissen bleibt unberücksichtigt.\n(1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen\n(6) Die Bundesminister des Innern und der Finan-\nDienstbezüge wird für je sechs Dienstjahre seit der\nzen bestimmen durch Rechtsverordnung, unter wel-\nAnstellung höchstens eine Beförderung berücksich-\nchen Voraussetzungen und in welchem Umfang zum\ntigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn\nAusgleich von Härten Zeiten vor der Anstellung\nentspricht. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit\nanzurechnen sind oder angerechnet werden können.\ninfolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger\nEine vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeit\nBeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden\nals außerplanmäßiger Beamter ist anzurechnen, so-\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes\nweit sie drei Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im\nzugezogen hat, in den Ruhestand getreten, so wird\nSinne des § 115 ist anzurechnen, soweit sie unter\nden Dienstjahren die Zeit hinzugerechnet, die er bis\nHinzurechnung einer Dienstzeit als außerplanmäßi-\nzum Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) hätte\nger Beamter fünf Jahre übersteigt.\nzurücklegen können. Die ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge dürfen jedoch nicht hinter fünfzig vom Hun-           (7) § 109 bleibt unberührt.\ndert der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge (§ 108) zu-\nrückbleiben.                                                          c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die                                 § 111\nÜbertragung eines Amtes mit höherem Endgrund-\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienst.zeit, die der\ngehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe-\nBeamte vom Tage seiner ersten Berufung in das\nrem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-\nBeamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-\ndungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-\nunwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als\nverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die\nBestandteile des Grundgehaltes. Keine Beförderung\nZeit\nim Sinne des Absatzes 1 ist die Übertragung eines\nAmtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An-                    1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens-\nstellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt                    jahres,\nals dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-                   2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des\nbahn innerhalb                                                      Beamten nur nebenbei beansprucht,\n1. der Laufbahn des einfachen Dienstes,                   3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne\n2. der nachstehend zusammengefaßten Besol-                    Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren be-\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A                    zieht, soweit sie nicht nach § 116 Abs. 1\nund B {Anlage I zum Bundesbesoldungs-                     Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,\ngesetz):                                               4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,\na) B 8, B 7,                                           5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so-\nb) B 6, B 5,                                              weit nicht die Berücksichtigung spätestens\nc) B 2, A 16, A 15,                                       bei Beendigung eines den öffentlichen Be-\nd) Bl,A14,                                                langen dienenden Urlaubs zugestanden ist,\ne)A12,A11,                                             6. für die eine Abfindung aus öffentlichen\nf) A 8, A 7.                                             ~itteln gewährt ist.","1354                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2)   Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das                                  § 115\ndurch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten                (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,        ten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter\nsind nicht ruhe~Jehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn         nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\nder Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des             der Berufung in das Beamtenverhältnis im priva-\nVerlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung             rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-\naus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem            lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne\nBeamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst-        von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung\nbehürde kann Ausnahmen zulassen.                            tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-\n(3)  Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis         nung geführt hat:\nBeiträge zu den ~Jesetzlichen Rentenversicherungen                   1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel\nnachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-                       einem Beamten obliegenden oder später\nversicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-                        einem Beamten übertragenen entgeltlichen\nbezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehalt-                        Beschäftigung oder\nfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit                      2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten\nbnücksichtigt werden.                                                    förderlichen oder nach Annahme für die\n(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten                           Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen,\nDienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-                       technischen oder sonstigen fachlichen Tätig-\ngelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945                         keit.\nzurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-               (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\namtes im Bundesgebiet oder im Land Berlin gleich.           Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil\nder Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-\n§ 112                          sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für\ndie Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 erhöht\nsich um die Zeit, die                                       spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-\nzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun-\n1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Arbeits-        gen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflich-\nkraft voll beanspruchenden entgeltlichen Be-       tige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungs-\nschäftigung als Bundesbeamter oder Berufs-         zeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das\nsoldat zurückgelegt hat, ohne einen neuen          Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet\nVersorgungsanspruch zu erlangen,                   war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von\n2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-          mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilli-\nnalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist.       gen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und\nHinterbliebenenversorgung für Angehörige des\n§ 113                           öffentlichen Dienstes zu leisten. Für Beschäftigungs-\nzeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-\n(1) AJs ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der     lichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden\nein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver-             sind, gilt § 111 Abs. 3 entsprechend.\nhältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\n(3) § 112 Nr., 2 gilt entsprechend.\njahres\n1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr                                        § 116\noder der früheren Wehrmacht, im früheren          (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-\nReichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst     endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be-\nder Polizei gestanden hat oder                 rufung in das Beamtenverhältnis\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder               1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungs-\nals Militäranwärter oder als Anwärter des                       rechtsrat oder als Beamter oder Notar,\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst                        der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im                     Gebühren bezieht, oder\nReichsgebi<:t voll beschäftigt gewesen ist.                 b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\n(2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie § 112                       gionsgesellschaften oder ihrer Verbände\nNr. 2 gelten entsprechend.                                                   (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder\nim nichtöffentlichen Schuldienst\ntätig gewesen ist oder\n§ 114                                    2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staa-\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der                        tes oder einer zwischenstaatlichen oder\nein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-                          überstaatlichen öffentlichen Einrichtung\nbensjahres vor der Berufung in das Beamtenver-                           gestanden hat oder\nhältnis                                                              3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech-\nnischem oder wirtschaftlichem Gebiet be-\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat\nsondere Fachkenntnisse erworben hat, die\noder\ndie notwendige Voraussetzung für die\n2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.                         vVahrnehmung seines Amtes bilden,","Nr. 51 - Tag ·aer Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                     1355\nkann als ruhegchaltfähige Dienstzeit berücksichtigt                               § 119\nwerden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und\nNummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in             Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein\nder Regel nicht über zehn Jahre hinaus.                  mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im\nBundesdienst bekleidet und diese Bezüge minde-\n(2) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.                    stens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Be-\namte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbun-\n§ 116a\ndenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen\nInteresse gestellten Antrag übergetreten ist, nach\nDie Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines       den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des\nStudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule,         früheren Amtes und der gesamten ruhegehalt-\ndie Voraussetzung für die Ablegung der für eine          fähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf\nLaufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder            jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des\nHochschulprüfung ist, kann als ruhegehaltfähige          letzteI! Amtes nicht übersteigen.\nDienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie nach\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt. Das\ngilt auch für die Zeit einer praktischen Tätigkeit                    3. Un terhal tsbei trag\noder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder\nsonstigen Fachschule, soweit sie Voraussetzung für                                § 120\ndie Zulassung zu einer Laufbahn ist.\n(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-\nleistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106\n§ 117                          Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-\n(1) Die Zeit der Verwendung eine,;; Beamten in        chens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-        ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie    Ruhegehaltes bewilligt werden.\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres                (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,\nliegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst-    der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens\nzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen      der Alt,ersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,\nmindestens ein Jahr gedauert hat.                        Abs.5).\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die\nnach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-              4. Hinterbliebenenversorgung\nstimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-\nfahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung                               a) Sterbemonat\nbesonders ausges(~tzt sind und infolge einer dadurch\n§ 121\nbewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den\nRuhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe-           (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-\ngehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der          bleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des\nruhegehaltfühigen Dienstbezüge nicht übersteigen.        Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von\nDienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.\nd) Höhe des Ruhegehaltes                      (2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen\n§ 118                          Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das\nRuhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.\n(l) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer\nzehnjährigen ruhegchaltfähigen Dienstzeit fünfund-          (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten\ndreißi~J vom Hundert und steigt mil jedem weiter         Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt\nzurückgelegten Dienstjahr                                an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne-\nten Hinterbliebenen gezahlt werden.\nbis zum vollendeten fünfundzwunzigsten Dienst-\njahr um zwei vom Hundert,\nvon da _ab um eins vom Hundert                                         b} Sterbegeld\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-                                § 122\nsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei kürzerer\n(1) Der überlebende Ehcuatte, die ehelichen und\na1s zehnjähriger ruhegehalUähiger Dienstzeit be-\nträgt das Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert.         für ehelich erklärten Abkömmlinge eines Beamten\nMindestens werden sechzig vom Hundert der je-            mit Dienstbezügen sowie die von ihm an Kindes\nweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der drit-       Statt angenommenen Kinder erhalten für die auf\nten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 1 ge-       den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbc!-\nwährt.                                                   geld die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließ-\nlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten\n(2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili-     bestimmten Einkünfte. Das gleiche gilt für die un-\ngen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe-          ehelichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbe;:ügen\ngehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter        und deren Abkömmlinge. Bei Ruhestiindsbeamlen\nfünfzig vom Hundert der ruhcgehaltfähigen Dienst-        sowie bei entlassenen Decimtt:-n lri an die Stelle\n1 '\nbezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der        der Dienstbezüge das Ruhegchziit c,(:( d2r Untr:r-\nBesoldungsgruppe A 16, zurückbleiben.                    haltsbeitrag.","1356                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1          (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer\nnicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu         schuldlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü-\ngewähren                                                 here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen\n1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge-       Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.\nschwistern, Geschwisterkindern oder Stief-\nkindern, deren Ernährer der Verstorbene                                § 126\nganz oder überwiegend gewesen ist,               (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der         erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-\nletzten Krankheit oder der Bestattung ge-     der eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines\ntragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwen-      Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines ver-\ndungen.                                       storbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld.\n(3) Das Sterbegeld wird im voraus in einer Summe      Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen,\ngezahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann eine        die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes\nandere Zahlungsart bestimmt werden.                      haben, sowie für die unehelichen Kinder einer ver-\nstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines\nc) Witwen- und Waisengeld                verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie aus\neiner Ehe stammen, die erst nach dem Eintritt in\n§ 123\nden Ruhestand und nach Vollendung des fünfund-\n(l) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines       sechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten\nTodes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe-        geschlossen wurde, oder wenn sie erst nach die-\n1tandsbeamten erhält WilwPngeld. Dies gilt nicht,        sem Zeitpunkt für ehelich erklärt oder an Kindes\nwenn                                                     Statt angenommen worden sind. Es kann ihnen je-\n1. die Ehe mit dem V erstorbenen weniger als     doch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wai-\ndrei Monate gedauert hat, es sei denn, daß   sengeldes bewilligt werden.\nnach den besonderen Umständen des Fal-          (3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen\nles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,    männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist\ndaß es der alleinige oder überwiegende       ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisen-\nZweck der Heirat war, der Witwe eine Ver-    geldes zu bewilligen.\nsorgung zu verschaffen, oder                     (4) § 106 findet keine Anwendung.\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beam-\nten in den Ruhestand geschlossen worden                               § 127\nist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der\nEheschließung das fünfundsechzigste Le-         (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\nbensjahr bereits vollendet hatte oder        zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig\nvom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-\n3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des\nbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn\nVerstorbenen durch gerichtliche Entschei-\ner am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\ndung aufgehoben war.\n§ 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen\n:(2) § 106 findet keine Anwendung.                    des Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind\nzu berücksichtigen.\n§ 124                             (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-•\nnen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt\nDas Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert\nist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in\ndes Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat       Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisen-\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\ngeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf\nln den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet\nzuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-\nWitwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz\ngehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksich-       für Halbwaisen nicht übersteigen.\ntigen.\n(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird\n§ 125                          nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-\ndes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das\n(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nKind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es\nund 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des\nhöher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-\nWitwengeldes bewilligt werden.\ngeld erlischt in diesem Falle.\n(2) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines ver-        (4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-\nstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die            wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als\nim Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld            auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere\nerhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur        Waisengeld gezahlt.\nHöhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als\nlhr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt                               § 128\nzu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-        (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-\ntretende Anderung der Verhältnisse kann berück-          zeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-\nsichtigt werden.                                         nung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                      1357\ngen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld                                      § 132\nzusammen ein höherer Betrag, so werden die ein-\n§§  123   bis 131 gelten entsprechend für den\nzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.\nWitwer oder schuldlos geschiedenen Ehemann\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder         einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeam-\nWaisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-         tin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen\noder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten         Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm\nvom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als       zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein\nsie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach    als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene.\n§ 124 oder § 127 erhalten.                             An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vor-\nschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,        die Stelle der Witwe der Witwer.\nwenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-\nhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.\nIm Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen                   d) Bezüge bei Verschollenheit\nBezüge in einem den Umständen angemessenen\nVerhältnis zu kürzen.                                                           § 133\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam-\n(4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126\nAbs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden,     ter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die\nihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge\nals sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hin-\nterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-    bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste\nDienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit\nnete Höchstgrenze nicht übersteigen. Kann hiernach\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, so\nwird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlages           (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-\nnicht berührt.                                         satz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die\nPersonen, die im Falle des Todes des Verschollenen\nnach §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld\n§ 129                          erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er-\nhalten könnten, diese Bezüge. §§ 121 und 122 gelten\n(1) War die Witwe m'ehr als zwanzig Jahre Jun-\nnicht.\nger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld\n(§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter-       (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein\nschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert       Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-\ngekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.     weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-\nNach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes       stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder\nangefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge-         Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer\nkürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-         efnes Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den\ndes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder er-     gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-\nreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld      rechnen.\ndarf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in         (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-\nVerbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben.            aussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein       die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu-\nKind hervorgegangen ist.                               rückgefordert werden.\n(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen-\ngeld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu-                       5. Unf a llfü rs o rge\ngehen.\na) Allgemeines\n§ ~130\n§ 134\nDer Witwe, der schuldlos geschiedenen Ehefrau\n(§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beam-          (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall\nten, dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt   verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\nworden ist oder hätte bewilligt werden können,        Unfallfürsorge gewährt.\nkann die in §§ 123 bis 129 vorgesehene Versor-            (2) Die Unfallfürsorge umfaßt\ngung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes\n1. Erstattung von Sachschäden und besonde-\nals Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nren Aufwendungen (§ 136),\n2. Heilverfahren (§§ 137, 138),\n§ 131\n3. Unfallausgleich (§ 139),\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag\nDie Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-                   (§§ 140 bis 143),\nwie eines Unterhaltsbeitrages nach §§ 125, 126                5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 144\noder 130 beginnt nicht vor Ablauf der Zeit, für die\nbis 148).\nSterbegeld gewährt ist. Kinder, die nach Ablauf die-\nser Zeit geboren werden, erhalten Waisengeld vom          (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-\nErsten des Geburtsmonats ab.                           ten des Abschnittes V.","1358                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 135                          mung, eine Operation dann, wenn sie einen erheb-\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung       lichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-\nberuhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-    deutet.\nbares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-            (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles\nnis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-      außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-\ngetreten ist.                                           verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang\nzu ersetzen.\n(2) Zum Dienst gehören auch\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-         (5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\nliche Tätigkeit am Bestimmungsort,            durch Rechtsverordnung.\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-\nsammenhängenden Weges nach und von                                      § 138\nder Dienststelle,\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-       hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und\ntungen.                                        Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten\n(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner     einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung       erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für\nan bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt           die Pflege Sorge tragen.\nist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als           (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem\nDienstunf all, es sei denn, daß der Beamte sich die     Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-\nKrankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.         keit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum\nDie in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt          Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung.              (§ 141) zu gewähren; die Kostenerstattung nach\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-      Absatz 1 entfällt.\nschaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den\nein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,                                   § 139\nwenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-         (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles\nliches Verhalten angegriffen wird.                       in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt,\nso erhält er, solange dieser Zustand andauert,\nneben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt\nb) Unfallfürsorgeleistungen                einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der\nGrundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesver-\n§ 136                           sorgungsgesetzes gewährt.\nSind bei einem Dienstunf all Kleidungsstücke oder        (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nsonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge-        der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-      Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-\nhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet          schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt\nwerden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem      werden.\nUnfall besondere Kosten entstanden, so ist dem\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,\nBeamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu\nwenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung\nersetzen.\nmaßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ande-\n§ 137                           rung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be-\n(1) Das Heilverfahren umfaßt                          amte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten\nDienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen;\n1. die notwendige ärztliche Behandlung,\ndie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf\n2. die notwendige Versorgung mit Arznei-          unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.\nund anderen Heilmitteln, Ausstattung mit\nKörperersatzstücken, orthopädischen und           (4) Während einer Krankenhausbehandlung oder\nanderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der       Heilanstaltspflege wird' der Unfallausgleich nicht\nHeilbehandlung sichern oder die Unfall-        gewährt.\nfolgen erleichtern sollen,                        (5) Erhält der Verletzte Unfallruhegehalt, so ist\n3. die notwendige Pflege (§ 138).                 auf dieses der Unfallausgleich in Höhe des Unter-\nschiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem\n(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der\nRuhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vor-\nVersorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln           sc:uiften ergeben würde, anzurechnen.\nkann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-\npflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflich-\ntet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-                                  § 140\nanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-\n(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles\närztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges\ndienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-\nnotwendig ist.\ntreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be-\n(3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-      trägt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom\nheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des           Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es\nVerletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustim-          darf nicht hinter sechsundsechzigzweidrittel vom","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                       1359\nHundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-         die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1      Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten\nzurückbleiben.                                        hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren\n(2) Hat der Beamte nach den allg,emeinen Vor-      Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das\nschriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund-       seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist\nvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt-         nach billigem Ermessen festzusetzen.\nfähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hun-         (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\ndertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehalt-       der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nfähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhe-      Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-\ngehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-      prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-\ngehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Ab-     fähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei-\nsatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.      sung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter-\nsuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann\n§ 141                        diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be-\nhörden übertrag,en.\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\nsich für einen Verletzten,                                                     § 143\n1. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe     (1) Erhält ein durch Dienstunfall verletzter frühe-\nein festes Gehalt bezogen hat, nach seiner      rer Beamter, der weder in den Ruhestand versetzt\nBesoldungsgruppe,                               noch nach § 142 zu behandeln ist, keine Versor-\n2. der als Beamter auf Lebenszeit ein aufsteigen-  gung, so kann ihm als Unfallfürsorge\ndes Gehalt bezogen oder als Beamter auf\nProbe sich in einer Planstelle mit aufsteigen-         1. das Heilverfahren nach §§ 137 und 138,\ndem Gehalt befunden hat, nach der Dienst-              2. für die Dauer einer durch den Dienstunfall\naltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er bis           verursachten völligen Erwerbsunfähigkeit\nzum Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1)              oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nhätte erreichen können,                                   wenigstens zwanzig vom Hundert ein\n3. der sich als Beamter auf Probe nicht in einer             Unterhaltsbeitrag\nPlanstelle befunden hat, nach dem Mittel aus    bewilligt werden.\nder dritten und der letzten Dienstaltersstufe\nder Besoldungsgruppe, in der ein solcher Be-       (2) Der Unterhaltsbeitrag kann bis zu sechsund-\namter nach den bestehenden Grundsätzen zu-      sechzigzweidrittel vom Hundert de,r ruhegehalt-\nerst angestellt werden kann.                    fähigen Dienstbezüge (§§ 108, 110), jedoch höch-\nstens nach der dritten Dienstaltersstufe der Besol-\n§ 142                        dungsgruppe, in der der Beamte sich zuletzt befun-\nden hat, bewilligt werden. Für einen früheren Be-\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer     amten auf Widerruf ohne Dienstbezüge und einen\nBeamter, der nach §§ 30, 31 oder 32 entlassen         solchen, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeits-\nist, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138)     kraft nur nebenbei beanspruchte, gilt § 142 Abs. 5\nfür die Dauer einer durch den Dienstunfall ver-       Satz 2 und 3.\nursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhalts-\nbeitrag.                                                 (3) § 142 Abs. 6 findet Anwendung.\n(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsund-                            § 144\nsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhe-\n(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,\ngehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5,\nder Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um       Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-\nwenigstens zwanzig vom Hundert den der      bliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für\nMinderung entsprechenden Teil des Unter-    diese gelten folgende besonderen Vorschriften:\nhaltsbeitrages nach Nummer 1.\n1. Bleibt das Sterbegeld (§ 122) hinter dem\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-            Gesamtbetrage der für drei Monate zu ge-\nhaltsbeitrag, solange d'er Verletzte aus Anlaß des              währenden Unfall-Hinterbliebenenversor-\nUnfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den               gung nach den Nummern 2 und 3 zurück,\nBetrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-                   so ist dieser als Sterbegeld zu gewähren.\nlosigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.\n2. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hun-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der                dert des Unfallruhegehaltes (§§ 140, 141).\nBeamte unter Umständen entlassen worden ist, die\n3. Das Waisengeld beträgt für jedes waisen-\nin einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus\ngeldberechtigte Kind (§ 126) dreißig vom\ndem Dienst geführt hätten. Ob diese Voraussetzung\nHundert des Unfallruhegehaltes. Es wird\nvorliegt, entscheidet die oberste Dienstbehörde.\nauch elternlosen Enkeln gewährt, deren\n(5) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-                Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz\nmen sich nach §§ 108 und 110. Bei einem frühe-                   oder überwiegend durch den Verstorbenen\nren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind                  bestritten wurde.","1360                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe-                c) Nichtgewährung ·von Unfallfürsorge\ngehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfal-\n§ 149\nles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur\nVersorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133)            (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der\nzu; di,ese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung         Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt\ndes Unfallruhegehaltes zu berechnen.                     hat. Sie kann von der obersten Dienstbehörde ganz\noder teilweise versagt werden, wenn eine grobe\nFahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des\n§ 145                           Dienstunfalles beigetragen hat.\nVerwandten der aufst(~igenden Linie, deren                (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung\nUnterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder          betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder\nüberwiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1)        sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird\nbestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftig-       dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un-\nkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig          günstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst-\nvom Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren,          behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der\nmindestens jedoch vierzig vom Hundert des in§ 140        Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzu-\nAbs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages.       weisen.\nSind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so.             (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-\nwird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den            fürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die\nGroßeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbe-       Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der\nnen Elternteiles treten dessen Eltern.                   Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nhatte.\n§ 146\nd) Anmeldung und Untersuchungsverfahren\n(1) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte                            § 150\nan den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so\nerhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts-            (1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses\nbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes,            Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von\ndas sich nach den allgemeinen Vorschriften unter         zweiJ ahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei\nZugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 142        dem Dienstvorgesetzen des Verletzten anzumelden.\nAbs. 2 Nr. 1 ergibt.                                     Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die\nAnsprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten\n(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen        zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ange-\ndes Dienstunfalles verstorben, so kann seinen            meldet worden sind.\nHinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\ndes Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,              (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An-\ndas sich nach den allgemeinen Vorschriften unter         meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienst-\nZugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt,           unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und\nden der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes be-        wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine\nzogen _hat.                                              den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst\nspäter bemerkbar geworden ist oder daß der Berech-\n(3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne        tigte von der Verfolgung seines Anspruches durch\nDienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt be-          außerhalb seines Willens liegende Umstände abge-\nkleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be-        halten' worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem\nanspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der         eine Unfallfolge bemerkbar oder das Hindernis für\nBeamte an den Unfallfolgen verstorben ist.               die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier\nMonate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen\nFällen vom Tage der Anmeldung an gewährt; zur\n§ 147\nVermeidung von Härten kann sie auch von einem\nIn den Fällen des § 143 kann auch den Hinter-          früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.\nbliebenen des früheren Beamten ein entsprechend             (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der\nbemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.           ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der\nBeteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das\n§ 148                           Ergebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mit-\nzuteilen.\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144\nbis 147) da.rf insgesamt die Bezüge (Unfallruhe-               e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\ngehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,\n§ 151\ndie der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-\nhalten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden.           (1) Der verletzte Beamte und seine Hinter-\nDer Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei       bliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst\nHilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig-      erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur\nkeit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der        die in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist\nBerechnung des Unterhaltsbeitrages nac:h § 146 als       der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienst-\nauch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128        bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt\naußer Betracht.                                          worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen;","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                        1361\ndas gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Uber-             2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt\ntritts oder der Ubernahrne lwi der Umbildung von                     mit dem Ersten des Monats, in dem die\nKörperschaften.                                                      Berechtigte nach amtsärztlichem Gutachten\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-                      dauernd arbeitsunfähig im Sinne der\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen                  Reichsversicherungsordnung geworden ist\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet                   oder das fünfundsechzigste Lebensjahr\noder im Land Berlin oder gegen die in seinem                         vollendet. Sie endet mit dem Ablauf des\nDienst stehenden Personen nur dann geltend ge-                       Monats, in dem die Berechtigte stirbt.\nmacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine                    3. Die Abfindungsrente be,trägt jährlich zehn\nvorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen                       vom Hundert des Kapitals, zu dem die nach\nPerson verursacht worden ist. Jedoch findet das                      § 152 Abs. 2 errechnete Abfindungssumme\nGesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-                    bei einer Verzinsung mit dreieinhalb vom\nersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen                     Hundert vom Zeitpunkt der Entlassung an\nvom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674)                      bis zum Beginn der Rentenzahlung ange-\nAnwendung.                                                           wachsen ist.\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-            (2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-\nben unberührt.                                             rente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an\n6. Abfindung                           Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab-\nfindung (§ 152 Abs. 2).\n§ 152\n(1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder                       7. Ubergangsgeld\nauf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält eine                              § 154\nAbfindung.\n(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf\n(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem            · eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber-\nzweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach        gangsgeld nach vollendete\"r einjähriger Beschäf-\nvollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das            tigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäf-\nDreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und          tigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer\nsteigt vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um           die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der\nje einen Monatsbetrag, jedoch höchstens bis zu ins-        Dienstbezüge des letzten Monats.\ngesamt sechzehn Monatsbeträgen. Der Monats-                   (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-\nbetrag ist nach den für ledige Beamte geltenden            brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich\nGrundsätzen zu berechnen.                                  einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,\n(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin       deren Aufgaben sie übernommen hat.\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im               (3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im                1. der Beamte wegen eines Verhaltens im\nReichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei-                    Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 ent-\nterin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch               lassen wird oder\nGewährung einer anderen Abfindung oder durch\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt\nGewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In\ndie Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamt-                   wird oder\nlichen Tätigkeit nicht einbezogen.                                3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige\nDienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet\n(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen                     wird.\nVersorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge\n(4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen\n(§ 143) kann gewährt werden.\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-\n(5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer         bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des\nSumme zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.                   Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-\n(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die               grenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des\nBeamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der        Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag\nVerlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus          den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\ndem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge-             (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des\nzahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach            Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder\nder Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder             ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-\nnach der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen           lichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs-\nEntscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge            soldat oder als Soldat auf Zeit begründet, so wird\neingetreten ist.                                           für dessen Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes\n§ 153                            unterbrochen.\n(1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer\n8. Gemeinsame Vorschriften\nRente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt\nfolgendes:                                                           a) Zahlung der Versorgungsbezüge\n1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist                                 § 155\nvor der Entlassung schriftlich zu beantragen       (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über\nund von der für die Entlassung zuständigen      die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund\nBehörde schriftlich zu bestätigen.              von Kannvorschriften sowie über die Berück-","1362                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nsichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienst-                 b) Ruhen der Versorgungsbezüge\nzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt\n§ 158\ndie Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese\nBefugnisse im Einvernehmen mit dem Bundes-                 (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigt.er aus einer\nminister der Finanzen auf andere Behörden über-         Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,\ntragen.                                                so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur\nbis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-    Höchstgrenze.\nsorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften\ndürfen erst . beim Eintritt des Versorgungsfalles         (2) Als Höchstgrenze gelten\n· getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind                 1. für Ruhestandsbeamte\n-unwirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder des\n§ 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berück-                 die für denselben Zeitraum bemessenen\nsichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung                ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen\nin das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent-              das Ruhegehalt berechnet ist,\nscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines                  2. für Witwen\nGleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde                fünfundsiebzig vom Hrindert der unter\nliegt.                                                           Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge,\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-\n3. für Waisen\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein-\nzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von                  vierzig vom Hundert der unter Nummer 1\nden Bundesministern des Innern und der Finanzen                  bezeichneten Dienstbezüge.\nzu treffen. Zu § 110 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 111      (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen\nAbs. 2 und §§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128,·        1 und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort\n130, 132, 133, 136, 139, 142, 143, 145 bis 147, 149,   der Verwendung maßgebenden Satze und Kinder-\n162, 164 und 165 werden von diesen Ministern Richt-    zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen\nlinien erlassen.                                       zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfall-\n(4) Die Versorgungsbezüge sind,· soweit nichts      ausgleich (§ 139) und Dienstaufwandsgelder sind\nanderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu    außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile\nzahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83          als Dienstaufwandsgelder anzus.ehen sind, entschei-\nAbs. 2 gil.t entsprechend.   ·                         det auf Antrag der Behörde oder des Versorgungs-\nberechtigten der Bundesminister der Finanzen.\n§ 156                            (4) Ist bei Ruhensberechnungen für Ruhestands-\nbeamte _die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Höchst-\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Nr. 2) finden •die grenze niedriger als das Eineinviertelfache der je-\nfür die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-      weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\ndungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für         stufe der Besoldungsgruppe A 1, so gilt dieser Be-\ndie Ortsklasse A anzusetzen, und zwar auch dann,       trag als Höchstgrenze. Entsprechend bemißt sich die\n1.\nwenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht oder nur      Höchstgrenze für Witwen und Waisen (Absatz 2\nteilweise bezogen hat.                                 Nr. 2 und 3).\n(2) Kinderzuschläge werden neben      Ruhegehalt\noder W.itwengeld nach den für die Beamten gelten-         (5) Verwenqung im öffentlichen Dienst im Sinne\nden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.         des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des\nWaisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem           Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und ·\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.       Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Ver-\n'                                 bände von solchen; ausgenommen ist die Beschäfti-\ngung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-\n§ 157                         ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im\nöffentlichen Dienst stehen gleich\n(1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-\na} die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-\nstattung der Kosten des Heilverfahreru; (§ 137) und              richtungen und Unternehmungen, deren\nder Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139)             gesamtes Kapital (Grundkapital, Stamm-\nkönnen weder gepfändet noch abgetreten noch ver-                  kapital} sich in öffentlicher Hand befindet,\npfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen\n· den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-                 b) die Verwendung im öffentlichen Dienst\ngewährungen sowie aus Dberhebungen von Dienst-                    einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\noder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf                  lichen Einrichtung, an der eine Körper-\ndas Sterbegeld angerechnet werden; der Witwe und                   schaft oder ein Verband im Sinne des\nden Waisen muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbe-                  Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder\ngeldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht                Zuschüssen oder in anderer Weise betei-\nunterliegenden Teil des Witwen:- und Waisengeldes                  ligt ist. .\nfür diese drei Monate entsprechen würde.                Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf\n(2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt     Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech-\n§ 84 entsprechend.                                     tigten der Bundesminister der Finanzen.","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                        1363\n§ 159                             (3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An-\n( 1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der          spruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr\n~                     .                                 Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2\nVersorgnn.gsberechhgte\nNr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116\nbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der\ndes Grundgesetzes ist oder                     Witwe zurückbleiben.\n2. seinen Wohnsitz .oder dauernden Aufent-\n(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-\nhalt im Ausland hat.\nähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit\nDie oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob        dem Ausscheiden stehende Zuwendungen au~ einer\ndie Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und           Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nvon welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu              staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158\nruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num-             Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b} abzuführen oder auf die\nmern 1 und 2 zulassen.                                   Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurech-\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1         nen sind, regelt die Bundesregierung durch Rechts-\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie        verordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.              zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die          Ruhestandsbeamten beruhen.\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt                               d) (weggefallen)\nwerden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst~\nbehörde.                                                                            § 161\n(3) Hat       ein Versorgungsberechtigter seinen                             (weggefallen)\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des\nBundesgebietes oder des Landes Berlin, so kann die                 e) Erlöschen der Versorgungsbezüge\noberste Dienstbehörde die Zahlung der Versor-\ngungsbezüge von der Bestellung eines Empfang~-                                      § 162\nbevollmächtigten im Bundesgebiet oder im Land                (1) Ein Ruhestandsbeamter,\nBerlin abhängig machen.                                          1. gegen den wegen einer vor Beendigung des\nBeamtenverhältnisses begangenen Tat eine\nc) Ztisammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nEntscheidung ergangen ist, die nach § 48\n§ 160                                   • zum Verlust der Beamtenrechte geführt\n(1)  Erhalten aus einer Verwendung. im öffent-                    hätte.oder\nlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr           2. der wegen einer nach Beendigung des Be-\ngleichst~henden Beschäftigung (§ 158 Abs. 5 Satz 2                   amtenverhältnisses begangenen Tat durch\nBuchstabe a) an neuen Versorgungsbezügen •                           ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder\n1. ein Ruhestandsbeamter                                     im Land Berlin im ordentlichen Strafver-\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,                 fahren\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwen-                     a) zu Zuchthaus oder\ndung des v~rstorbenen Beamten oder Ruhe-                  b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-\nstandsbeamten                                                lichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähn-                        mindestens drei Jahren oder\nliche Versorgung,\nc) wegen vorsätzlicher hochverräterischer,\n3. eine Witwe                                                   staatsgefährdender oder landesverräte-\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,                    rischer Handlung zu Gefängnis auf die\nso sind daneben die früheren Versorgungsbezüge                          Dauer von mindestens sechs Monaten\nnur bis zum Erreichen c:1.er in Absatz 2 bezeichneten                   verurteilt worden ist,\nHöchstgrenze zu zahlen.\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine\n(2) Als Höchstgrenze gelten                           Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)         wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent-\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-       scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nlegung der gesamten ruhegehaltfähigen         Artikel 18 d~s Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nDienstzeit aus den der Festsetzung des        wirkt hat.\nfrüheren Ruhegehaltes zugrunde gelegten           (2) §§ 50 und 51 gelten entsprechend.\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt,\n2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                                 §  163\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus        Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-\ndem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,         . schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten Be-\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                    rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht\na) sechzig vom Hundert der ruhegehalt-         nach, obwohl er auf die Folgen ~ines solchen Ver-\nfähigen Dienstbezüge, aus denen das dem  haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver-\nWitwengeld zugrunde liegende Ruhe-       liert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die\ngehalt berechnet ist oder, wenn es für    oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver-\ndie Witwe günstiger ist,                  sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-\nb) · das Ruhegehalt, aus dem das Witwen-      beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung\ngeld berechnet ist.                       wird dadurch nicht ausgeschlossen.\n.,","1364                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 164                                  2. die Verlegung des \\Vohnsitzes oder dauern-\n(1) Der J\\nspruch der Witwen und Waisen auf                       den Aufenthaltes nach einem Ort im Aus-\nVersorgungsbezüge erlischt                                           land (§ 159 Abs. 1 Nr. 2),\n1. för jeden Ber<>chtigten mit dem Ende des               3. den Bezug eines Einkommens (§ 158) oder\nMonats, in dem er sich verheiratet oder                   einer Versorgung (§ 160), die Witwe und\nstirbt,                                                   Waise auch die Verheiratung (§ 164 Abs. 1\nNr. 1),\n2. für jede Wdise außerdem mit dem Ende\ndes Monats, in dem sie das achtzehnte Le-              4. die Begründung eines neuen Beamten- oder\nbensjahr vollc~ndet,                                      Arbeitsverhältnisses oder eines Dienstver-\nhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat\n3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-\nauf Zeit (§ 154 Abs. 5)\nsches Gericht im Bundesgebiet oder im\nLand Berlin im ordentlichen Strafverfahren      unverzüglich anzuzeigen.\nzn Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm\nhochverräterischer, staatsgefährdender oder\nnach Absatz 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung schuld-\nlandesverräterischer Handlung zu Gefäng-\nhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz\nnis auf die Dauer von mindestens sechs\noder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-\nMonaten verurteilt worden ist, mit der\nden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann\nRechtskraft des Urteils.\ndie Versorgung ganz oder teilweise wieder zuer-\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf              kannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste\nGrund einer Entscheidung des Bundesverfassungs-            Dienstbehörde.\ngerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein\nGrundrecht verwirkt hat. §§ 50 und 51 gelten                                 g) Geltungsbereich\nentsprechend.\n§ 166\n(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des               Für die Anwendung des Unterabschnittes 8\nachtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine           gelten\nledige Waise,                                                1. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 120, 142, 143 als\n1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung          Ruhegehalt,\nbefindet, bis zur Vollendung des fünfund-         2. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 130, 146, 1-47\nzwanzigsten Lebensjahres,                             als Witwen- oder Waisengeld,\n2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-       3. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 125, 145 als\nbrechen dauernd außerstande ist, sich selbst          Witwengeld,\nzu unterhalten, auch über das fünfund-\n4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 und 3\nzwanzigste Lebensjahr hinaus.\nals Waisengeld,\nIst die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-\nlung der Wehrpflicht verzögert worden, so soll das           5. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 50, 162, 164\nWaisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes               Abs. 1 und § 177 Abs. 2 als Ruhegehalt, Wit-\nentsprechenden Zeitraum über das fünfundzwan-                    wen- oder Waisengeld,\nzigste Lebensjahr hinaus gewährt werden.                     6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,\naußer für die Anwendung des § 156 Abs. 2\n(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und                und der §§ 158 und 160;\nwird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung            die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als\nder Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch               Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.\noder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld\nanzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nich-\ntigerklärung gleich.                                                 9. Versorgungsrechtliche\nSondervorschriften\nf) Anzeigepflicht                                              § 167\n§ 165                              (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern\nvon Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs-\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,\nbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entzi~hen,\n160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-\nwenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische\nsorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt\neines Versorgungsberechtigten unter Angabe der\nhaben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tat-\ngewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung\nsachen sind in einem Untersuchungsverfahren fest-\noder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewäh-\nzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von\nrung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.\nZeugen und Sachverständigen zulässig und der Ver-\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,       sorgungs berechtigte zu hören ist.\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-\nbezüge zahlenden Kasse                                        (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-\nberührt.\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher\nim Sinne des Artikels 116 des Grundge-                                    § 168\nsetzes (§ 159 Abs. 1 Nr. 1),                                          (weggefallen)","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                       1365\n§ 169                         zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen       setzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor-\nDienst {§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Be-      gungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit\nzüge aus dieser Beschäftigung einschließlich der       gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich\nKinderzuschläge ohne Rücksicht auf die Versor-         die Zustellung nach den Vorschriften des Verwal-\ngungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine     tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-\nauf Grund der Beschäftigung zu gewährende Ver-          gesetzbl. I S. 379).\nsorgung.\n10. (weggefallen)\nABSCHNITT VII\n§ 170                         Beamte des Bundestages, des Bundesrates\n(weggefallen)                         und des Bundesverfassungsgerichtes\n§ 176\nDie Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten\nABSCHNITT VI                         und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz                    sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und\nZurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden\n§ 171                          durch den Präsidenten des Bundestages, die der\n(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden          Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-\nvorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu-         desrates, die der Beamten des Bundesverfassungs-\nhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst-      gerichtes durch den Präsidenten des Bundesver-\nbehörde steht offen.                                   fassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst-\nbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-       des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes-\nmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie      ratsbea;mten ist der Präsident des Bundesrates,\nbei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar          oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesver-\neingereicht werden.                                    fassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesver-\n(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-          fassungsgerichtes.\npersonalausschuß richten.\nABSCHNITT VIII\n§ 172\nFür Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten                             Ehrenbeamte\n§§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrahmen-\n§ 177\ngesetzes.\n(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor-\n§ 173                         schriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:\n(weggefallen)                              1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten\nLebensjahres kann der Ehrenbeamte ver-\nabschiedet werden. Er ist zu verabschieden,\n§ 174\nwenn die sonstigen Voraussetzungen für\n(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird                  die Versetzung eines Beamten in den Ruhe-\nder Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver-               stand gegeben sind.\ntreten, der der Beamte untersteht oder bei der Be-            2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3,\nendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden\n§§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a und Ab-\nhat; bei Ansprüchen nach §§ 158 bis 164 wird\nschnitt V, für Wahlkonsuln außerdem § 7\nder Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde\nAbs. 1 Nr. 1.\nvertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungs-\nbehörde untersteht.                                           3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in\nein Beamtenverhältnis anderer Art, ein sol-\n(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr\nches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehren-\nund ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt,\nbeamtenverhältnis umgewandelt werden.\nso tritt an ihre Stelle der Bundesminister der\nFinanzen.                                                 (2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-      (§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren(§ 137)\ntung durch eine allgemeine Anordnung anderen           von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen\nBehörden übertragen; die Anordnung ist im Bun-         mit dem Bundesminister der Finanzen ein nach\ndesgesetzblatt zu veröffentlichen.                     billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag\nbewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter-\nbliebenen.\n§ 175\n(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse\nV<!rfügungen und Entscheidungen, die dem Be-        der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-\namten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-       zelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor-\nschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind    schriften.","1366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABSCHNITT IX                                   (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personen-\nschädenverordnung in der Fassung vom\nDbergangs- und Schlußvorschriften                             10. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S.1482)\n§ 178                                    entfallen. An Stelle des § 9 der erstgenann-\nten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 dieses Ge-\nFür die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im\nsetzes mit der Maßgabe, daß diese Zeit als\nDienste des Bundes oder einer bundesunmittel-\nDienstzeit im Sinne des Besoldungs- und\nbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nVersorgungsrechts gilt.\nöffentlichen Rechts stehenden Beamten und Warte-\nstandsbeamten gilt folgendes:                                   4. Es gelten die Mindestsätze nach § 118 Abs. 1\nSatz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3\n1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechts-                   dieses Gesetzes; § 129 Abs. 2 und § 133 sind\nstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach                   entsprechend anzuwenden.\ndiesem Gesetz.\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen\n2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechts-                     eines Ruhestandsbeamten, der nach Inkraft-\nstellung eines Beamten auf Widerruf nach                     treten dieses Gesetzes verstorben ist,\ndiesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen                regeln sich nach diesem Gesetz.\nder Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum\nBeamten auf Probe ernannt werden.                     (2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-\n3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten          ten Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli\ndieses Gesetzes als nach § 36 in den einst-         1937 eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften\nweiligen Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt         dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:\nist bis zum Ablauf der in § 77 des Deutschen              1. § 106 findet keine Anwendung.\nBeamtengesetzes in der Bundesfassung be-                  2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unver-\nstimmten Frist in Höhe des bisherigen Warte-                 ändert; das Ruhegehalt beträgt jedoch\ngeldes zu zahlen; § 118 Abs. 2 findet keine An-              höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der\nwendung.                                                     ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. §§ 110,\n§ 179                                    129, 156 Abs. 1, § 181 Abs. 3 und § 181 a\nfinden Anwendung.\nSolange für Bewerber noch keine gesetzlichen\n3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebe-\nVorschriften über die Ableistung eines Vorberei-\nnen eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhe-\ntungsdienstes und die Ablegung einer zweiten\nstand getretenen und seit diesem Zeit-\nStaatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),\npunkt, aber vor Inkrafttreten dieses Ge-\nkönnen diese unter den Voraussetzungen des § 19\nsetzes verstorbenen Beamten sind aus dem\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren\nRuhegehalt zu berechnen, das der Ver-\nDienstes zugelassen werden.\nstorbene nach Absatz 1 erhalten haben\nwürde, wenn er bei Inkrafttreten dieses\n§ 180                                    Gesetzes noch gelebt hätte.\n(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-           4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der\nhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und                     in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften\nsonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor-                      erworben sind, bleiben mit den in Absatz 1\ngungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-                     Nr. 3 genannten Maßgaben gewahrt.\nbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-            5. § 130 ist auch anwendbar auf die Hinter-\nlichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-               bliebenen eines früheren Beamten, dem\nsorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist,                 nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamten-\n§§ 86, 87, 87a, 110, 112, 122, 127 Abs. 2, §§ 155                  gesetzes ein Unterhaltsbeitrag bewilligt\nbis 169, 172 bis 175 und 181 a, für Ruhestands-                    war oder hätte bewilligt werden können.\nbeamte auch §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4 und § 139            6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wie-\ndieses Gesetzes. Die sonstigen Rechtsverhältnisse                  dergutmachung nationalsozialistischen Un-\nregeln sich nach bisherigem Recht mit folgenden                    rechts für die im Ausland lebenden Ange-\nMaßgaben:                                                          hörigen des öffentlichen Dienstes vom\n1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfund-                18. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 137)\nsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen                bleibt unberührt.\nDienstbezüge.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-\n2. §§ 7 und 8 des Abschnittes I der Pensions-\nbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor-\nkürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931       gungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur\n(Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr     auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber\nanzuwenden.                                    bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des\n3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf           § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3\nGrund der Zweiten Verordnung über Maß-         versorgungsberechtigt sein würden; Entsprechendes\nnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts        gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft-\nvom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I         treten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge\nS. 580), des § 27 a des früheren Einsatzfür-   gezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge-\nsorge- und -versorgungsgesetzes vom            währt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem\n6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942    der Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                         1367\neiner Prist von sechs Monaten nach dem Inkraft-          rechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem beruf-\ntreten dieses Ceselzes gestellt werden, gelten als       lichen Werdegang, der Tätigkeit und der persön-\nin diesem Zeitpunkt qestellt.                            lichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint,\n(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-   die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.\nhandenen früheren Beamten, deren Versorgungs-                (5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um\nbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare                     1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen                Kriegsjahre für Teilnahme an den kriege-\nRechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen                    rischen Unternehmungen vor 1914 und an\ngelten §§ 50, 51, 142, 143, 146, 147, 162 Abs. 2, § 164             dem ersten und zweiten Weltkrieg,\nAbs. 1 Satz 3 und § 181 a und für eine sich danach\nergehende Versorgung Absatz 1 oder 2.                            2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis\n31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis\n(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur                      oder im Militärdienst verbrachten Zeit, so-\nSicherung der Währung und der öffentlichen Finan-                   fern sie mindestens sechs Monate betragen\nzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBI. S. 111) und die                    hat und nicht als Kriegsjahr oder nach § 117\nDritte Verordnung zur Sicherung der Währung und                     Abs. 1 erhöht anrechenbar ist.\nder öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBI.\nS. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf-             (6) Inwieweit bei der Bemessung von Versor-\ngehoben. Auf landesrech tlichen Vorschriften be-         gungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht\nruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver-         ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be-\nsorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver-            rücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von\nsorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden.        Härten zu berücksichtigen sind, bestimmen die Bun-\ndesminister des Innern und der Finanzen.\n(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach\ndem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse               (7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden        bezeichneten Vorschriften bedürfen bis zum Erlaß\nPersonen erhielten oder hätten erhalten können, gilt     der Richtlinien der Zustimmung der Bundesminister\n§ 192 dieses Gesetzes.                                   des Innern und der Finanzen.\n(8) Das Waisengeld nach § 164 Abs. 2 Nr. 1 soll\n§ 181                          im Falle der Verzögerung der Schul- oder Berufs-\n(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-     ausbildung durch Erfüllung der früheren gesetz-\nereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17          lichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht auch für ·\nhinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann   einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-\ndie oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.            raum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus\ngewährt werden. Entsprechendes gilt für Verzöge-\n(2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-   rungen infolge nationalsozialistischer Verfolgungs-\ntreten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent-        oder Unterdrückungsmaßnahmen sowie für Verzö-\nlichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-         gerungen, die infolge der Verhältnisse der Kriegs-\nstand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur     und Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten\nzur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember         zu vertretenden Umstand eingetreten sind.\n1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\n(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten\n(3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst    auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch-\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-      schullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichts-\ngebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen          verfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge-\nals beamtenrechtlichen Gründen kein Amt beklei-          setzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen\ndet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er     Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungs-\nim öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter    prüfungsbehörde sowie. der vom Amt abberufenen\ntätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft      Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes-\nbefunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit ode;r      bahn; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhe-\neine Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen         standsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam-\n8:\ndem Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Be-           teten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung\nrechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige           des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des\nDienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach       zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes als Höchst-\ndem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien-       grenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1.\nstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-            (10) weggefallen\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent-          (11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nspn~chende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes bleibt       setzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt\nunberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten,        worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern\nder am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frü-        der Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das\nheren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeits-          fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.\ndienst gestanden hat.\n(12) Auf Beamte, die in der Zeit zwischen dem\n(4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum       8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-        auf Lebenszeit angestellt worden sind, findet § 110\nmen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in     hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes\nAusnahmefällen ruhegehaltfähig und nach ~ 110 an-        erfolgten Beförderungen keine Anwendung.","1368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 181 a                                                         § 182\n(1) Ist der Bc:arnte wc~Jen Dienstunfähigkeit in-         Für die von der früheren Verwaltung des Ver-\nfolge eines Unlcllles (§ 135), den er während des         einigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam-\nersten ocfor :;.weilen WeltkriqJes in Ausübung            ten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-\nmilitärischen ockr rniliUirüb nlicben Dienstes (§§ 2, 3   nung der Rente aus der Rentenversicherung und\ndes Bundesvcr~;orqtm\\Jsgesc:l:;:c•s) oder in Ausübung     aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver-\noder infolge clc:s Di<mstes als Bc'cmlter erlitten hat,   sorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der\nin den Ruhc:sLM1d getrden, so wird Versorgung             rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als\nnach den allqt:ineincn Vorsch rirten d~s für ihn          ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 7 und 8 des Geset-\ngeltenden ReclJls mit der Maßgube gewährt, daß            zes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem\nsich der IIundcrtsalz des Ruhc~~Jehaltes um zwanzig       und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August\nvom Hundcrl bis zum Höchslsc1l.z von fünfundsiebzig       1949 (WiGBl. S. 259) mit <fer Maßgabe, daß an die\nvorn tlundert c:rhi>ht; der Hundertsatz des Mindest-      Stelle des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das\nruhegehaltes betrügt fünfundsiebzig vom Hundert.          siebzehnte Lebensjahr tritt. Für die Versorgungs-\nFür die AnwenclLmg des § 110 wird den Dienst-             berechtigten, deren Versorgungsbezüge vom Bund\njahren die Zeil hinzugcredmel, die der Beamte bis         übernommen sind, verbleibt es hinsichtlich der An-\nzum Erreichen dPr AltcrS\\JrPnze (§ 41 Abs. 1) hätte       rechnung der Renten bei der bisherigen Regelung.\nzurücklegen können.\n(2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-                                           § 183\ngungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un-            (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-\nfall nach Ab~alz 1 verletzten Beamten Heilverfahren       gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem\nund ein Ausgh~ichsbetrag in sinngemäßer Anwen-            Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über\ndung der §§ 137 bis 139 Abs. 1 bis 4 neben den            dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-\nDienstbezügen oder dem Ruhegehalt gewährt.                fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für\nVersicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-\n(3) Ist der verletzte Bcümtc oder Ruhestands-          schlossen werden.\nbeamte (Absatz 1) an den Polgen des Unfalles ver-\nstorben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen         (2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach\nEnkel und die V C!rwandten der aufsteigenden Linie,       § 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung\nderen Untcrha lt zur Zeit des Unfalles ganz oder          der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des\nüberwiegend durch den Verstorbenen bestritten             Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948\nwurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den           (WiGBl. S. 54) getroffen worden sind, bleiben un-\nehelichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den            berührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinbarun-\nVerwandten der aufsteigenden Li'nie ist für die           gen werden in voller Höhe auf einen Versorgungs-\nDauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von         anspruch angerechnet.\nzusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes\n§ 184 .)\nnach Absatz l zu gewähren, mindestens jedoch\nvierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter           (1) §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die nach\nHalbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent-       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.\nsprechend.                                                Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom\ngleichen Zeitpunkt ab.\n(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1\nverletzten früheren Beamten gelten §§ 142, 143, für          (2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor-\nseine Hinterbliebenen §§ 146, 147 sinngemäß mit           schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es\nden Maßgaben, daß an Stelle von „ sechsundsechzig-        dabei sein Bewenden.\nzweidrittel vom Hundert\" ,,fünfundfünfzig vom Hun-\ndert\" tritt und Heilverfahren nur in Betracht kommt,                                     § 185\nwenn Versorgung nach dem Bundesversorgungs-                  Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\ngesetz nicht zusteht.                                     Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem\n(5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1\nZeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nbis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-\ngemäß.\n§ 186\n(6) Eine Scllüdi~J ung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nBundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor                (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\ndem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung       Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,\nim Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und      111, 113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 stehen\"gleich\ndes § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften                1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit\ndes bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen,                      oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai\ndie infolge einer soldwn, ohne nrobes Verschulden                     1945 geleistete gleichartige Dienst bei\nerlittenen Schrid i~Jtmq dienstunfiihiq geworden sind\nund wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-\n•) Die Ubergangsregelung des § 184 bezieht sich auf den Zeitpunkt\nstand versetzt, sondern cntlussen worden sind, gel-          des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom\nten als mit dr!rn TagP des \\/Virksamwerdens der              14. Juli 1953 (§ 202 BBG). Für die Uberleitung im Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens der §§ 126, 127 und 136 BRRG (§ 142 Abs. 1\nEntlassung in den Ruhcslcrnd vcrscb'.t.                      BRRG) gilt § 137 BRRG.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                               1369\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in    den beteiligten Bundesministern vorzuschlagende\nden Gebieten, die nach dem 31. Dezember        Richter des Bundes, von denen drei von den zu-\n1937 dem Deutschen Reiche angegliedert         ständigen Gewerkschaften zu benennen sind.\nwaren,                                             (3) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-          gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Er-\nsiedler der gleichartige Dienst bei einem      richtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Her-     vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765)\nkunftsland.                                    und im Dritten Gesetz über die Altersgrenze von\nRichtern an den oberen Bundesgerichten und Mit-\n(2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne          gliedern des Bundesrechnungshofes vom 28. Novem-\ndes § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180,        ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 884) nichts Abwei-\n192) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-         chendes bestimmt ist.\nleistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-\nlich-rechtlichen Dien,stherrn im Reichsgebiet gleich.                                   . § 190\nA_bsatz 1 gilt eRtsprechend.                                   Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt\n(3)  Für die J>ei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-   dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-\nhandenen Beamten und Versorgungsempfänger                  geschrieben ist.\n(§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-\n§ 191\nlicheh Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Pienst-                                                                                  '}\nunfall dem im Bundesdienst ·eriittenen Dienstunfall            Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes\n(§ 151 Abs. 1) gleidt; Absatz 1 gilt entsprechend.         oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen-\nden Angestellten und Arbeiter werden durch Tarif-\n§ 187                          vertrag geregelt. Bis zur grundlegenden tarif-\nvertraglichen Neuregelung dieser Rechtsverhälts\n(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-\nnisse gilt folgendes:\nunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\ndes öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf-              1. Dle Vorschriften des Abschnittes IV dieses\nsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den                       Gesetzes finden Anwendung mit der Maßgabe,\nFällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste                    daß der Bundespersonalausschuß die in § 98\nDienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent-                bezeichneten Aufgaben auch für die Angestell-\nscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von                    ten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt\nihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;                       und daß an die Stelle der nichtständigen Mit-\nauch kann sie verbindliche Grundsätze für die Ent-                 glieder '-'.'ier Angestellte oder vier Arbeiter\nscheidung aufstellen.                                              treten, von denen drer von den zuständigen\nGewerkschaften zu benennen sind.\n(2)  Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die            2. Im übrigen verbleibt es bei den Vorschriften\nBehörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Ge-               des § 3 Nr. 1 und des_§ 6 des Gesetzes zur\nsetz einer Behörde übertragenen oder zu über-                     vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse\ntragenden Zuständigkeiten die zuständige Ver-                      der im Dienst des Bundes stehenden Personen\nwaltungsstelle.                                                    vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207).\n§ 188\n§   192\nIst bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom                 (1) *) .\n1. Juli 1937 bis zum' Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis die                  (2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu\ndeutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Un-         Artikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen-\nrecht angenommen worden, so _steht dieser Mangel          vom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der\nAntrag gestellt ist. 1\\nträge, die innerhalb einer\nder Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.\nEntsprechendes gilt für den Personenkreis der             Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bun-.\n.  '\n§§ 180 und 192.                                           desbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als in\ndiesem Zeitpunkt gestellt.\n§ 189\n(1) Für Richter des Bundes gelten bis zum In-                                  §§ 193 bis 198 *)\nkrafttreten eines Richtergesetzes die Vorschriften\ndieses Gesetzes entsprechend; die Vorschriften des                                       § 199\nGerichtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz-             (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus\nliche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der        diesem Gesetz etwas anderes ergibt,\nRichter, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nGesetzes gelten, bleiben unberührt.                                  1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der\nRechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes\n(2) Für die Angelegenheiten der Richter des Bun-                    stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-\ndes treten an die Stelle der nichtständigen Mit-\nglieder des Bundespersonalausschusses vier vom\n•) Nidlt abgedruckt. Durdl § 192 Abs. 1 und H 193 bis 198 sind\nBundesminister des Innern im Einvernehmen mit                  andere Gesetze geändert woi-den\n\"1-;:\n~i,'~:~·-                                                                                                                     . ·.. ~\n_-,\n.,.;__\n-\nJ,\"\n.","1370                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndesgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge·-                                  § 200\nsetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I       Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nS. 470),\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen,\n2. das Deutsche Beam tengesctz in der Bundes-      soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die\nlassung.                                      Bundesminister des Innern und der Finanzen.\n(2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelun~J der Rechtsverhültnisse der im Dienst des                                       § 201\nBundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndesgesetzbl. S. 207) genannten beamtenrechtlichen         des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nVorschrift.cm in ckr für die Bundesbeamten geltenden      Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nFassung bleiben bis zur anderweitigen RegE!lung mit       gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nden sich aus diC's<~m Gesd:;. urqebc'.nclen Änderungen    auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nin Geltung.                                               Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-\n(3) Der auf Grund der Verordnung vom 15. Juni          gungen erlassen werden, gelten im L9 nd Berlin nach\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 216) gebildete Bundesper-        § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsonalausschuß nimmt seine bisherigen Aufgaben so\nlange wahr, bis dPr nach diesem G.esetz zu berufende                                   § 202 *)\nBundes1wrsonalausschuß seine Tütiqkeit aufnimmt.\nDieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.\n(4) Isl. in Gesetzen oder Verordnungen auf die\nnach Absutz 1 auf~Jehobenen Vorschriften Bezug ge-        •) Die Vorschrift belrif!t das Inkrafttreten des Ct'setzes in t1e1\nnommen, so treten an dc'ren stc,l]e die Vorschriften         ursprünglichen           vom 14. Juli 1953. Der Zei lpun kt rles\nInkrafttretens de1         /indernnqen ergibt sich aus den in der\ndieses Gesetzes.                                             vorangestellten                  näher bezeichneten Vorschrill0n."]}