{"id":"bgbl1-1957-51-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":51,"date":"1957-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (Viertes Zolländerungsgesetz)","law_date":"1957-09-10T00:00:00Z","page":1331,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1331\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1957                                        Nr. 51\nTag                                              Inhalt:                                            Seite\n10.9.57   Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (Viertes Zolländerungsgesetz)                         1331\n18.9.57   Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ................................................ .    1337\n15.9.57   Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftverkehr ..................... .      1371\n18.9.57   Einundsiebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) ...................... .   1376\n17.9.57   Verordnung zur Änderung der Dritten, Vierten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und\nElften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ...........•   1380\n18.9.57   Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes ....................................................................... • •  1384\n17.9.57   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ............................................................................ .  1386\n12.9.57   Berichtigung zum Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 ............................. .   1386\nGesetz zur Änderung des Zollgesetzes\n(Viertes Zolländerungsgesetz).\nVom 10. September 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           5. § 9 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsen:                                                            „Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nArtikel 1                               Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulas-\nDas Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsge-                  sen und dabei bestimmen, daß in einzelnen Fäl-\nsetzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur               len Ausnahmen auch im Verwaltungswege zu-\nÄnderung des Zollgesetzes und der Verbrauch-                    gelassen werden können.\"\nsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I            6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ober-\nS. 317) und des Dritten Zolländerungsgesetzes vom               finanzpräsident\" durch „Bundesminister der\n9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) wird wie              Finanzen\" ersetzt und folgender Satz angefügt:\nfolgt geändert:                                                 ,,Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-\n1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 ordnung auf die Oberfinanzdirektion übertra-\n,,Der Bundesminister der Finanzen wird er-                 gen.\"\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichun-             7. In § 11 Abs. 1 treten an die Stelle des Satzes 2\ngen der Seezollgrenze von der jeweiligen                   folgende Sätze 2 und 3:\nStrandlinie und die Seezollgrenze an den Fluß-             „Ausnahmen bestimmt der Bundesminister der\nmündungen zu bestimmen.\"                                   Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Oberfinanz-             minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.\npräsident\" durch „Bundesminister der Finanzen\"             Er kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fäl-\nersetzt und folgender Satz angefügt:                       len Ausnahmen auch im Verwaltungswege zu-\n.,Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-              gelassen werden können.\"\nordnung auf die Oberfinanzdirektion übertra-            8. In § 12 Abs. 2\ngen.\"                                                      a) erhält Satz 2 folgende Fassung:\n3. In § 5 Abs. 2                                                   „Der Bundesminister der Finanzen kann\na) erhält Satz 2 folgende Fassung:                             durch Rechtsverordnung weitere Befreiun-\n,,Durch Rechtsverordnung kann der Bundes-                  gen zulassen und dabei bestimmen, daß in\nminister der Finanzen den Umfang von Frei-                 einzelnen Fällen Befreiungen auch im Ver-\nhäfen ändern und Binnengewässer und Wege                   waltungswege zugelassen werden können.\" 1\nlängs der Hoheitsgrenze (Absatz 1 Nr. 4) zu            b) wird Satz 3 gestrichen.\nZollausschlüssen erklären.\";                        9. In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle des Satzes 2\nb) wird Satz 3 gestrichen.                                 folgende Sätze 2 und 3:\n4. In § 8 werden die Worte „durch Vernichten un-              ,,Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nter Zollaufsicht (§ 17),\" gestrichen und hinter            mächtigt, durch Rechtsverordnung Waren von\n,,Untergang\" die Worte „und Vernichten\" ein-               der Gestellung zu befreien (§ 6 Abs. 2 Satz 3,\ngefügt.                                                    Abs. 3 Satz 1) und die näheren Einzelheiten zu","1332                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nregeln. Er kann dabei die Ermächtigung für be-                 nahmen die Abgabe und den Bezug unver-\nstimmte Fälle auf die Oberfinanzdirektion über-                zollter Waren als Schiffsbedarf einschrän-\ntragen und bestimmen, daß für einzelne Perso-                  ken und für bestimmte Fälle untersagen.\";\nnen oder Betriebe die Befreiung im Verwal'.'.'             b) werden in dem bisherigen Absatz 2 die\ntungswege entzogen oder eingeschränkt werden                   Worte „Der Oberfinanzpräsident kann\" er-\nkann.\"                                                         setzt durch „Der Bundesminister der Finan-\n10. In § 14 erhält                                                 zen kann durch Rechtsverordnung\";\na) die Uberschrift folgenden Zusatz:                       c) wird dem bisherigen Absatz 3 folgender\n,. , Verkehrsverbote\";                                     Satz angefügt:\nb) Absatz 3 folgende Fassung:                                  „Der Bundesminister der Finanzen kann die\nErmächtigung nach Absatz 3 durch Rechts-\n,. (3) Eingehende Schiffe, die noch nicht\nverordnung auf die Oberfinanzdirektion\nüberholt sind, und ausgehende Schiffe, die                übertragen.\";\nbereits zum Ausgang abgefertigt sind, dür-\nfen nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit              d) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3\ndem Land in Verbindung treten. Der Bun-                   und der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be-\ndesminister der Finanzen kann durch Rechts-               zeichnet;\nverordnung Ausnahmen zulassen und dabei                e) wird in dem bisherigen Absatz 3 die Zahl\nbestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus-                    ,.2\" hinter „Absatz\" durch die Zahl „3\" er-\nnahmen auch im Verwaltungswege zugelas-                   setzt.\nsen werden können.\"                                14. In § 24\n11. In § 16                                                    a) werden in Absatz 1 die Worte „Der Ober-\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                           finanzpräsident kann\" ersetzt durch „Der\n,. (1) Zollgut darf nach näherer Bestimmung           Bundesminister der Finanzen kann durch\nbefördert, gelagert, veredelt oder verwendet               Rechtsverordnung\";\nwerden. Zollagerung, Zollveredelung und                 b) wird in Absatz 1 Nr. 1 in dem Klammerhin-\nZollverwendung bedürfen einer besonderen                   weis an Stelle von „Absatz 2\" ,.Abs. 3\" ge-\nZulassung. Die nähere Bestimmung trifft der                setzt;\nBundesminister der Finanzen durch Rechts-               c) wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nverordnung.\";                                               „Der Bundesminister der Finanzen kann die\nb) wird dem Absatz 3 folgender Satz 4 ange-                   Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechts-\nfügt:                                                     verordnung auf die Oberfinanzdirektion\n,.Der Bundesminister der Finanzen kann all-               übertragen.\"\ngemein durch Rechtsverordnung, in einzel-          15. In§ 26\nnen Fällen auch im Verwaltungswege, eine\na) werden in den Absätzen 1 und 3 die Worte\nweitergehende Behandlung des Zollguts in\n,,Der Oberfinanzpräsident kann\" jeweils er-\nLagern zulassen.\"\nsetzt durch „Der Bundesminister der Finan-\n12. In § 21                                                       zen kann durch Rechtsverordnung\";\na) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort               b) wird den Absätzen 1 und 3 jeweils folgen-\nII halten,\" die Worte sich über seine Per-\nII\nder Satz angefügt:\nson auszuweisen,\" eingefügt;                               ,,Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                          verordnung auf die Oberfinanzdirektion\n,. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann           übertragen.\";\nzur Erschwerung des Schmuggels durch                   c) werden in Absatz 2 Satz 1 hinter dem Wort\nRechtsverordnung anordnen, daß Schiffe mit                 „halten,\" die Worte „sich über ihre Person\nzollbaren Waren sich dem Strand oder Ufer                 auszuweisen,\" eingefügt.\nnur bis auf bestimmte Entfernung nähern\n16. In § 29 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:\ndürfen.\"\n„Waren dürfen unbeschadet polizeilicher oder\n13. In § 23\nanderer Vorschriften ein-, aus- und umgeladen,\na) wird als Absatz 2 eingefügt:                            gelagert, umgepackt, umgefüllt, geteilt, geson-\n,. (2) Der Handel mit unverzolltem Schiffs-       dert und jeder sonstigen bei einer Zollagerung\nbedarf darf nur mit schriftlicher Erlaubnis            zulässigen Behandlung unterworfen werden.\"\ndes Hauptzollamts betrieben werden; das            17. In § 30\nHauptzollamt kann die Erlaubnis versagen\na) erhält in Absatz 1 der Satz 1 folgende Fas-\noder widerrufen, wenn der Betriebsinhaber\noder in seinem Betriebe beschäftigte Per-                 sung:\nsonen wegen Steuerstraftaten oder Zuwider-                 ,.Schiffe dürfen unbeschränkt gebaut, ausge-\nhandlungen gegen .die Einfuhr-, Ausfuhr-                  bessert, ausgerüstet und abgewrackt wer-\noder Durchfuhrverbote rechtskräftig bestraft              den.\";\nsind. Die Zollüberwachung dieses Handels               b) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte\nregelt der Bundesminister der Finanzen                     „ Reichsminister der Finanzen\" ersetzt durch\ndurch Rechtsverordnung. Er kann dabei zur                  ,,Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nVerhinderung der Verkürzung von Zollein-                  verordnung\".","Nr. 51 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                            1333\n18. In § 31 werden dem Absatz 3 folgende Sätze 2                                    3. die Amtsträger der Grenzzollstel-\nund 3 angefügt:                                                                    len, Zollansageposten und des\n„Die Zollüberwachung dieses Handels regelt                                         Zollfahndungsdienstes, wenn sie\nder Bundesminister der Finanzen durch Rechts-                                      im Grenzaufsichtsdienst tätig wer-\nverordnung. Er kann dabei zur Verhinderung                                         den.\"\nder Verkürzung von Zolleinnahmen die Ab-                   23. In § 40 werden\ngabe und den Bezug unverzollter Waren als\na) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Reichsmini-\nSchiffsbedarf einschränken und für bestimmte                                                II\nster der Finanzen ersetzt durch „Bundes-\nFälle untersagen.\"\nminister der Finanzen durch Verwaltungs-\n19. § 34 erhält folgende Fassung:                                        vorschrift\";\n.,§ 34                           b) in Absatz 1 Satz 2 hinter „kann\" die Worte\nVerkehrs beschränk ungen                              ,,durch Verwaltungsvorschrift\" eingefügt;\nDer Bundesminister der Pinanzen kann in den                  c) in Absatz 2 die Worte „Der Oberfinanzprä-\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossenen Landge-                       sident setzt\" ersetzt durch „Durch Verwal-\nbieten zur Sicherung des Warenverkehrs über                          tungsvorschrift setzt die Oberfinanzdirek-\ndie Zollgrenze und zur Verhinderung einer                            tion\".\nmißbräuchlichen Ausnutzung des Zollaussschlus-\nses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen            24. In § 51 wird folgender Satz 1 eingefügt:\nBedürfnisse des Zollgebiets und der ausgeschlos-               \"Wird wertzollbares Strandgut öffentlich ver-\nsenen Landgebiete durch Rechtsverordnung die                   steigert, so gilt der Versteigerungserlös nach\nBeförderung, Lagerung, Veredelung und Ver-                     Abzug der darin enthaltenen Eingangsabgaben\nwendung von unverzollten Waren Beschrän-                       als Zollwert.\"\nkungen unterwerfen und Betriebe, die gewerbs-\nmäßig unverzollte Waren befördern, lagern,                 25. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nveredeln oder verwenden, unter Zollaufsicht                       ,, ( 1) Die Zollschuld bemißt sich für Zollgut\nstellen, insbesondere die Inhaber zur Buchfüh-                 nach den Zollvorschriften, die im Zeitpunkt des\n11\nrung verpflichten.                                             Antrags auf Abfertigung des gestellten und an-\n20. In § 36 Abs. 1 werden die Worte „Der Reichs-                   gemeldeten Zollguts zum freien Verkehr oder\nminister der Finanzen kann\" ersetzt durch „Der                 zu einem Zollvormerkverkehr gelten. Für Zoll-\nBundesminister der Finanzen kann durch Rechts-                 gut, das während eines bestimmten Zeitraums\nverordnung      11\n•\nim Jahr einem ermäßigten Zollsatz unterliegt .\nund das im Anschluß an ein Zollanweisungsver-\n21. § 38 erhält folgende Fassung:                                  fahren zum freien Verkehr oder zu einem Zoll-\n.. § 38                          vormerkverkehr abgefertigt wird, bemißt sich\nVerkehrsbeschränkungen                          die Zollschuld nach dem ermäßigten Zollsatz,\nwenn im Zeitpunkt des Antrags auf Zollanwei-\nDer Bundesminister der Finanzen kann zur\nsung der ermäßigte Zollsatz gegolten hat. Für\nErschwerung des Schmuggels und zur Verhin-\nausfuhrzollbare Waren bemißt sich die Zoll-\nderung einer mißbräuchlichen Ausnutzung des\nschuld nach den Zollvorschriften, die im Zeit-\nZollausschlusses durch Rechtsverordnung die\npunkt des Antrags auf Abfertigung der gestell-\nBeförderun~J, Lagerung, Veredelung und Ver-\nten und angemeldeten Waren zur Ausfuhr, zu\nwendung von unverzollten Waren auf der Insel\neinem Zollverkehr oder zum Zwischenauslar.ds-\nHelgoland Beschränkungen unterwerfen und\nverkehr ~elten.\"\nBetriebe in diesem Gebiet, die gewerbsmäßig\nunverzollte Waren befördern, lagern, veredeln              26. In § 61 Abs. 2 werden die Worte „Reichsmini-\noder verwenden, unter Zollaufsicht stellen, ins-               ster der Finanzen kann\" ersetzt durch „Bundes-\nbesondere die Inhaber zur Buchführung ver-                     minister der Finanzen kann durch Rechtsverord-\npflichten.\"                                                    nung'.'·\n22. In§ 39                                                     27. In § 62 Abs. 6 wird hinter „Bundesminister der\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                           Finanzen\" eingefügt „durch Rechtsverordnung\".\n,,(1) Der Aufbau der Zollverwaltung rich-\n28. In § 64 Satz 2 werden die Worte „Reichsminister\ntet sich nach dem Finanzverwaltungsge-\nder Finanzen\" ersetzt durch „Bundesminister der\nsetz.\";\nFinanzen durch Rechtsverordnung\".\nb) wird in Absatz 2 der Satz 1 gestrichen;\nc) erhält Absatz 4 folgende Fassung:                       29. In § 65\n,, (4) Der Grenzabfertigungsdienst und der              a) .. erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nGrenzaufsichtsdienst bilden den Zollgrenz-                           ,, (1) Zahlungsaufschub (Reichsabgabenord-\ndienst. Zum Grenzaufsichtsdienst gehören                         nung § 129) kann für Zölle nur auf längstens\n1. die Amtsträger der Zollaufsicht an                  drei Monate gewährt werden.\";\nder Grenze,                               b) wird in Absatz 2 Satz 1 und 2 j,eweils hinter\n2. ihre Vorgesetzten, wenn sie im                      ,,kann\" eingesetzt „durch Rechtsverordnung\"\nZollgrenzbezirk dienstlich tätig                und in Satz 1 das Wort „Reichsminister\"\nsind,                                           ersetzt durch „Bundesminister\".","1334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n30. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                  enthalten; von gültigen Zahlungsmitteln;\n,, (2) Zollbeträge von weniger als fünfzig                       von Wertpapieren mit Ausnahme solcher,\nPfennig werden nicht, höhere· Zollbeträge nur,                       die auf deutsche Währung lauten, im\nsoweit sie durch zehn teilbar sind, unter Weg-                       Zollausland gedruckt und zur Ausgabe im\nlassung der überschießenden Pfennige erhoben.                        Geltungsbereich des Zolltarifs (§ 108\nDer Bundesminister der Finanzen kann durch                           Abs. 1) bestimmt sind,\".\nRecntsverordnung Abweichungen hiervon be-              39. In § 69 Abs. 1 Nr. 25 wird der Beistrich am\nstimmen.\"                                                  Schluß durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\n31. In § 67 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:               gendes angefügt:\n,,Auf Antrag des Zollbeteiligten kann die Zoll-            ,,von Reiseandenken und gleichartigen Reise-\nschuld für zum freien Verkehr abgefertigte Wa-             geschenken, soweit ihr Zollwert insgesamt 50\nren auf die Zollstelle des Wohn- oder Geschäfts-           Deutsche Mark nicht übersteigt und es sich nicht\nsitzes des Empfängers durch Zollschuld-Dber-                um Nahrungs- und Genußmittel handelt,\".\nweisungsschein überwiesen werden, wenn sich\n40. § 69 Abs. 1 Nr. 31 erhält folgende Fassung:\ndiese Zollstelle im Geltungsbereich des Zoll-\ntarifs (§ 108 Abs. 1) befindet und die Zollschuld            ,, 31. von Geschenken,\nmindestens 200 Deutsche Mark beträgt.\"                              a) die an Bedürftige oder durch Brand oder\n32. In § 68 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende                           andere außergewöhnliche Ereignisse in\nFassung:                                                                Not geratene natürliche Personen ein-\ngehen, wenn es sich um Lebensmittel\n„Der Bundesminister der Finanzen kann durch\noder um andere Waren einfach er Art\nRechtsverordnung Ausnahmen zulassen und\nhandelt, die dem Bedarf des Empfängers\ndabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus-                           entsprechen, von dem Empfänger selbst\nnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen\n11                                               oder in seinem Haushalt verwendet\nwerden können.\nwerden, und wenn der Zollwert je Wa-\n33. In § 69 Abs. 1 werden die Worte „des Reichs-                             rensendung 200 Deutsche Mark nicht\nministers der Finanzen\" gestrichen.                                     übersteigt,\n34. In § 69 Abs. 1 Nr. 10 werden die Worte „im                           b) die an natürliche durch Brand oder an-\nDeutschen Reich ersetzt durch „in der Bundes-\n11\ndere außergewöhnliche Ereignisse in\nrepublik Deutschland\".                                                  Not geratene PerSOJ?-en eingehen, wenn\ndie Waren zur Beseitigung des entstan-\n35. Hinter § 69 Abs. 1 Nr. 14 wird folgende Num-\nmer 15 eingefügt:                                                       denen Schadens bestimmt :3ind, von dem\nEmpfänger selbst oder in· seinem Haus-\n,, 15. von Liebesgaben, die an zugelassene Or-                         halt, Betrieb oder Beruf verwendet\nganisationen der freien Wohlfahrtspflege                     werden und wenn der Zollwert je Wa-\noder an Organe der öffentlichen Verwal-                      rensendung 5000 Deutsche Mark nicht\ntung zur unentgeltlichen Verteilung an Be-                   übersteigt,\ndürftige eingehen, wenn die Liebesgaben\nc) die innerhalb der Familie aus Anlaß von\ndem angemessenen Bedarf entsprechend\nFesten üblich sind, wenn die Waren von\nvertieilt und von den Empfängern selbst\nVerwandten gerader Linie, Ehegatten\noder in ihrem Haushalt oder Betrieb ver-\noder Geschwistern mit Wohnsitz im Zoll-\nwendet werden,\".\nausland eingehen, von dem Empfänger\n36. In § 69 Abs. 1 Nr. 17 wird der Beistrich am                              selbst oder in seinem Haushalt verwen-\nSchluß durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-                         det werden und wenn der Zollwert je\ngendes angefügt:                                                        Warensendung 200 Deutsche Mark nicht\n„von Büchern, Musiknoten und periodischen                               übersteigt,\".\nDruckschriften, die für Büchereien, Wissenschaft-\n41. ~~-69 Ab~r ! Nr. 36 erhä.ii folg~~:de Passüiig:\nler oder Autoren od~t zur Bespr,echung aus dem\nZollausland eingehen, unentgeltlich geliefert               ,,36. von Umschließungen, die mit den zuge-\nwerden und nicht zum Verkauf bestimmt sind,\".                       hörigen Waren in den freien Verkehr über-\ngehen oder die sonst zum Verpacken von\n31. In § 69 Abs. 1 Nr. 24 a wird der Beistrich am                        Zollgut dienen oder gedient haben, soweit\nSchluß durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-                     nicht unangemessene Zollvorteile ent-\ngendes angefügt:                                                    stehen,\".\n1/von technischen Zeichnungen, Planpausen, Be-\n42. In § 69 Abs. 1 erhält Nummer 37 folgende\nschreibungen technischen Inhalts und ähnlichen\nFassung:\nUnterlagen, die zur Erlangung oder Ausführung\nvon Auslands.aufträgen oder zur Anmeldung                   „37. von Särgen mit Leichen, Urnen mit der\nvon Patenten aus dem Zollausland eingehen,\".                        Asche Verstorbener nebst den zugehörigen\nBlumen, Kränzen und ähnlichen Gegen-\n38. In § 69 Abs. 1 wird hinter Nummer 24 a folgende                      ständen zur Ausschmückung der Särge,\nNummer 24 b eingefügt:                                               Urnen und ihrer Beförderungsmittel; von\n„24 b. von Akten, Urkunden, Manuskripten und                        aus dem Zollausland eingehenden Gegen-\nKorrekturbogen; von Photographien in                   ständen zum Ausbau, zur Erhaltung und\nEinzelsrmdungen, die nicht mehr als drei                Ausschmückung von Gräbern fremder Krie-\nAbzüge je photorJraphischer Aufnahme                    ger; von aus dem Zollausland eingehenden","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957                        1335\nBlumen, Kränzen und ähnlichen Gegen-              oder Zuwiderhandlungen gegen die Einfuhr-,\nständen, die dort wohnende Personen aus          Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot,e rechtskräftig\nAnlaß von Bestattungen oder Totengedenk-          bestraft sind. 11\ntagen gewidmet haben; von Sarg- oder         45. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nGrabschmuck, der für im Inland wohnende\n,, (2) Die Zollstelle lehnt den Zollantrag ab,\nAngehörige eines im Zollausland Verstor-\nwenn Verbote oder Beschränkungen für den\nbenen als Andenken eingeht,\".\nWarenverkehr die Einfuhr, Ausfuhr oder Durch-\n43. § 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       fuhr der Ware nicht zulassen oder wenn die\n,, (2) Das Nähere zur Durchführung der vor-           Voraussetzungen für den beantragten Zollver-\nstehenden Zollbefreiungen bestimmt der Bun-              kehr nicht vorliegen. Zollanträge, die die Vor-\ndesminister der Finanzen durch Rechtsverord-             schriften über die sachliche Zuständigkeit, den\nnung. Er kann die Zollbefreiungen gegenüber              Amtsplatz und die Amtsstunden nicht beachten,\nStaaten, die nicht Gegenrecht üben, oder wenn             können zurückgewiesen werden. Die Oberfi-\nsie zur Umgehung des Zolls oder eines Einfuhr-           nanzdirektion kann, soweit bei einer Grenzzoll-\nverbots mißbraucht werden können, durch                   stelle nach den örtlichen Verhältnissen ~ine vor-\nRechtsverordnung aufheben oder einschränken.\"             schriftsmäßige Abfertigung bestimmter Waren\nzum freien Verkehr nicht möglich ist, durch\n44. § 70 erhält folgende Fassung:\nVerwaltungsvorschrift anordnen, daß Zollan-\n,,§ 70                          träge auf Abfertigung dieser Waren zum freien\nAusfuhrzoll                        Verkehr bei diesen Zollstellen zurückgewiesen\n(1) Ausfuhrzoll wird nach näherer Bestim-             werden.\"\nmung nicht erhoben                                    46. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Reichs-\n1. von ausfuhrzollbaren Waren, die im           minister der Finanzen\" ersetzt durch „Bundes-\nfr,eien Verkehr des Zollgebiets durch        minister der Finanzen durch Rechtsverordnung\".\nVeredelung von eingeführten nichtein-    47. § 76 Abs. 4 erhält folg,ende Fassung:\nfuhrzollbaren Waren unter Zollüber-\n,, (4) Der Bundesminister der Finanzen kann\nwachung gewonnen worden sind,\ndurch Rechtsverordnung Erleichterungen zulas-\n2. von ausfuhrzollbaren Waren, die im           sen und dabei bestimmen, daß in einzelnen\nVorgriff zur Erlangung der Zollbefrei-       Fällen Erleichterungen auch im Verwaltungs-\nung nach § 69 Abs. 1 Nr. 43 ausgeführt       wege zugelassen werden können.\"\nwerden,\n48. In § 77 werden die Worte „nach Bestimmung\n3. von ausfuhrzollbaren Umschließungen,         des Reichsministers der Finanzen\" ersetzt durch\ndie mit den darin enthaltenen nichtaus-      ,, , falls der Bundesminister der Finanzen dies\nfuhrzollbaren Waren des frei,en Ver-         durch Verwaltungsvorschrift bestimmt,\".\nkehrs ausgeführt werden,\n4. von ausfuhrzollbaren Erzeugnissen sol-   49. In § 80 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\ncher Grundstücke, die durch die Zoll-        Fassung:\ngrenze von den zugehörigen Wohn-                ,, (2) Die Zoll beschau umfaßt alle Teile der\nund Wirtschaftsgebäuden getrennt sind,       Warensendung. Sie kann auf Stichproben be-\n5. von Abfällen ausfuhrzollbarer Waren,         schränkt werden. Werden Gattung und wert-\ndie bei einer zugelassenen Aushesse-         mäßige Beschaffenheit einer Ware probeweise\nrung im Zollausland anfallen und im          ermittelt, so wird vermutet, daß der nichtge-\nZollausland zurückbleiben, ·                 prüfte Teil der Ware dem geprüften Teil ent-\nspricht.\n6. mit besonderer Genehmigung von aus-\nfuhrzollbaren Waren, die auf deutschen          (3) Die Warenmenge wird durch Wiegen,\nSeeschiffen, in einem Zollausschluß          Messen oder Zählen ermittelt. Sie kann, wenn\noder in einem Zollager verbraucht oder       eine solche Ermittlung nicht möglich oder mit\ndauernd gebraucht werden sollen,             größeren Schwierigkeiten verbunden ist oder\nwenn dadurch Nachteile für die Ware zu be-\n7. von ausfuhrzollbaren Waren, die von          fürchten sind, aus Urkunden, insbesondere aus\nBehörden des Bundes oder der Länder          kaufmännischen Büchern und ihren Belegen, ent-\nin einem Strafverfahren auf Grund            nommen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,\nvon zwischenstaatlichen Vereinbarun-         geschätzt werden.    11\ngen einer ausländischen Behörde aus-\ngeliefert werden.                       50. In § 86 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 an-\ngefügt:\n(2) Das Nähere zur Durchführung der vor-\nstehenden Zollbefreiungen bestimmt der Bun-               „Der Bundesminister der Finanzen kann durch\ndesminister der Finanzen durch Rechtsverord-              Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen und\nnung. Er kann durch Rechtsverordnung die Zoll-            dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus-\nbefreiungen aufheben oder einschränken, wenn              nahmen auch im Verwaltungswege zugelassen\nsie zur Umgehung des Zolls oder eines Ausfuhr-            werden können.\"\nverbots mißbraucht werden können. Die Ober-          51. In § 89 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Reichs-\nfinanzdirektion kann die Zollbefreiungen nach             minister der Finanzen kann\" ersetzt durch „Bun-\nAbsatz 1 Nr. 1 und 4 im Verwaltungswege Per-              desminister der Finanzen kann durch Rechtsver-\nsonen entziehen, die wegen Steuerstraftaten               ordnung\".","1336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil J\n52. In § 92 werden die Worte „Reichsminister der          59. Es werden ersetzt\nFinanzen\" ersetzt durch „Bundesminister der Fi-            a) in § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 69 Abs. 1\nnanzen durch Rechtsverordnung\".                                Nr. 11, 12, 16 (zweimal) und § 73 das Wort\n53. § 100 erhält folgende Fassung:                                   ,,Reichs\" durch „Bundes\";\n,,§ 100\nb) in § 5 Abs. 1 Nr. 2, in der Uberschrift zu Ab-\nschnitt B Ziffer IV Nr. 2 im Ersten Teil (vor\nDie näheren Vorschriften über das auf die                   § 34) und in § 69 Abs. 1 Nr. 3 das Wort\nZollveredelung und Zollverwendung unter Zoll-                  ,,Reichsgebiets\" durch „Hoheitsgebiets\";\nraumverschluß oder unter Zollbewachung anzu-\nc) in § 3 Abs. 2·, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4, in den\nwendende Zollverfahren erläßt der Bundesmini-\nUberschriften -zu Abschnitt B Ziffer IV Nr. 2\nster der Finanzen durch Rechtsverordnung.\"\nund 3 im Ersten Teil (vor §§ 34 und 35), in\n54. In § 101 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende                   §§ 35, 37 und 69 Abs. 1 Nr. 3 das Wort\nFassung:                                                        ,,Reichsgrenze\" durch „Hoheitsgrenze\";\n,, (2) Für laufende Zollvormerkverkehre wird            d) in § 5 Abs. 2 Satz 1 das Wort „Reichsgeset-\nüber das Zollgut eine Zollvormerkrechnung ge-                  zes\" durch „Gesetzes\";\nführt (Zollrechnungsgut), für einmalige ein Zoll-           e) in § 15 Abs. 2, § 69 Abs. 1 Nr. 19, § 93 Abs. 1\nvormerkschein oder eine diesem gleichstehende                  Satz 2, §§ 95 und 97 das Wort „Reichsfinanz-\nUrkunde ausgestellt. Der Bundesminister der Fi-                verwaltung\" durch „Zollverwaltung\";\nnanzen regelt die Art der Zollvormerkung für                f) in § 13 Abs. 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1\nden Zollsicherungsverkehr (§ 16 Abs. 5) und be-                und 3, §§ 22, 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 35\nstimmt die Fälle, in denen der Zollanspruch                    Satz 1 und § 37 das Wort „Zollgrenzschutzes\"\nformlos vorgemerkt wird, durch Rechtsverord-                   durch „Grenzaufsichtsdienstes\";\nnung.                                                      g) in der Uberschrift zu § 19, in § 26 Abs. 1, in\n(3) Die näheren Vorschriften über das Zoll-                der Uberschrift zu § 41 und in § 41 Abs. 1 und\nvormerkverfahren erläßt der Bundesminister der                 2 das Wort „Zollgrenzschutz\" durch „Grenz-\nFinanzen durch Rechtsverordnung. Er kann                       aufsichtsdienst\";\ndabei eine vorübergehende Entfernung des Zoll-             h) in § 43 Abs. 1 das Wort „Reichsminister\"\nguts aus dem unmittelbaren Besitz des Zollbetei-               durch „Bundesminister\";\nligten zulassen und anordnen, daß ein Zollvor-              i) in § 63 die Worte „der Oberfinanzpräsident\"\nmerkverkehr nur bewilligt wird, wenn der An-                   durch „die Oberfinanzdirektion\";\ntragsteller vertrauenswürdig ist, kaufmännische            k) in § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 das Wort „Reichs-\nBücher ordnungsgemäß führt, über geeignete                     mark\" durch „Deutsche Mark\";\nRäume oder Plätze verfügt und wenn nach den\n1) in § 66 Abs. 1 das Wort „Reichsmark\" durch\nBetriebsverhältnissen des Antragstellers ein Be-\n,,Deutscher Mark\";\ndürfnis für den Zollvormerkverkehr besteht.\"\nm) die Uberschrift zu Abschnitt C Ziffer I im\n55. In der Uberschrift vor § 104 (1. Abfertigung zum                Ersten Teil vor § 39 (1. Zollbehörden) durch\nZwischenauslandsverkehr) werden hinter „Ab-                     ,,1. Zollverwaltung\".\nfertigung\" die Worte „von Freigut\" eingefügt.\nDie Uberschrift vor § 105 (2. Abfertigung von                                 Artikel 2\nFreigut zum Zollverkehr) erhält folgende Fas-            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsung:                                                 durch Rechtsverordnung für Waren, die nicht zum\n,,2. Andere Abfertigungen von Freigut\".               Handel oder zur gewerblichen Verwendung be-\nstimmt sind, zur Abgeltung sämtlicher Eingangsab-\n56. In § 105 Abs. 1 wird hinter „Zollverkehr\" ein-\ngaben (Zoll, Umsatzausgleichsteuer, Verbrauchsteu-\ngefügt „oder aus sonstigen Gründen zollamtlich\".\nern) pauschalierte Abgabensätze festzusetzen, die\n57. § 106 erhält folgende Fassung:                         angewandt werden, wenn der Zollbeteiligte nicht\n,,§ 106                       Verzollung und Versteuerung nach den Maßstäben\nDie Bundesregierung kann zur Abwehr ge-            des Zolltarifs und der in Betracht kommenden Steu-\nfährlicher Krankheiten oder sonstiger Gefähr-         ergesetze beantragt. Diese Ermächtigung erstreckt\ndung des Lebens oder der Gesundheit von Men-          sich nicht auf Eingangsabgaben, deren Aufkommen\nschen, Tieren und Pflanzen oder aus sicherheits-      den Ländern zusteht.\npolizeilichen Gründen den Warenverkehr über\nArtikel 3\ndie Hoheitsgrenze oder über die Zollgrenze\ndurch Rechtsverordnung vorübergehend verbie-             (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nten oder Beschränkungen unterwerfen.\"                 Rechtsverordnung bestimmen, daß die Zollbefrei-\nung nach § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe a des Zoll-\n58. In § 109 Abs. 1 wird am Schluß der Punkt durch         gesetzes für Geschenksendungen an Empfänger im\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-           Land Berlin auch ohne Nachweis der Bedürftigkeit\nmer 6 angefügt:                                        des Empfängers gewährt wird.\n„6. Bestimmungen der zur Durchführung des                (2) Die Verordnung über die Zollbehandlung von\nZollgesetzes erlassenen Verordnungen auch      Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus\ninsoweit aufzuheben, als zu ihrem Erlaß im    dem Ausland vom 25. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I\nZollgesetz keine Ermächtigung enthalten        S. 277) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nist. II                                        außer Kraft."]}