{"id":"bgbl1-1957-50-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":50,"date":"1957-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/50#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_50.pdf#page=22","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1957-09-11T00:00:00Z","page":1296,"pdf_page":22,"num_pages":32,"content":["1296               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 11. September 1957.\nAuf Grund des Artikels· IX Abs. 3 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen vom 11. Septem•\nber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1287), wie er sich unter Berücksichtigung\ndes § 1 der Elften Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel J31 des Grundgesetzes fallen-\nden Personen vom 25. März 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 149),\nder Siebzehnten Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nniss,e der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen (Ergänzung der Anlage A zu\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) vom 7. September 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 576),\nder Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nden Personen (Ergänzung der Anlage' A zu § 2\nAbs. 1 des Gesetzes) vom 23. Mai 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 447) und\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nsonen\nergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel II,\nVIII und IX des Zweiten Gesetzes zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ngesetzes fall enden Personen zu beachten.\nBonn, den 11. September 1957.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 50 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                                                            1297\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nin der Fassung vom 11. September 1957.\nUbersicht\nKAPITEL I                                    §§      Abschnitt V                                                                 §§\nVerdrängte Angehörige des öffentlichen                                               Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . .                 52 bis 52 b\nDienstes und Angehörige aufgelöster\nA b s c h n i tt VI\nDienststellen\nBerufssoldaten                                                       53 bis 54 b\nAbschnitt I\nA b s c h n i tt VII\nPersonenkreis                                                        1 bis 4 b\nBerufsmäßige Angehörige des früheren\nAbschnittt lI                                                                        Reichsarbeitsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . .            55\nBeamte                                                                          A b s c h n i t t VIII\n1. Allgemeine Vorschriften                                        5 bis 10      Beihilfen und Unterstützungen                                        56\n2. Unterbringung\nA b s c h n i t t IX\na) Unterbringungspflicht . . . . . . . . . . .               11 bis 18 b\nZahlungspflicht; Verfahren . . . . . . . . . . . . .                 57 bis 60\nb) Art der Unterbringung . . . . . . . . .                   19 bis 23\nc) Ausscheiden aus der Unterbrin-                                        Abschnitt X\nuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 24 f\nSondervorschriften für Angehörige von\nd) Bundesausgleichsstelle . . . . . . . . . .                25\nNichtgebietskörperschaften und öffentlich-\ne) Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        26 bis 28      rechtlichen Verbänden von Gebietskörper-\n3. Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      29 bis 42      schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61\n4. Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . .          43 bis 46\nKAPITEL II\nAbschnitt III\nSonstige Angehörige des öffentlichen\nWarlestandsbeamte                                                   47          Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      62, 63\nAb s c h n i t t IV\nKAPITEL III\nRuhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-\nempfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . .                      48 bis 51   Ubergangs- und Schlußvorschriften                                       64 bis 85\nKAPITEL I                                                               ten) außerhalb des Bundesgebietes stan-\nden und aus anderen als beamten- oder\nVerdrängte Angehörige                                                             tarifrechtlichen Gründen gezwungen wa-\ndes öffentlichen Dienstes                                                          ren, ihren Dienst aufzugeben oder nach\nund Angehörige aufgelöster Dienststellen                                                        Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Voll-\nendung des fünfundsechzigsten Lebens-\nABSCHNITT I\njahres ohne beamtenrechtliche Versor-\nPersonenkreis                                                                 gung auszuscheiden, oder\n§ 1\nc) bei einer staatlichen oder kommunalen\nDienststelle der autonomen Verwaltung\n(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach                                                 des ehemaligen Protektorats Böhmen\nMaßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII                                                  und Mähren als deutsche Staatsange-\nauf                 ·                                                                               hörige standen und aus anderen als\n1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des                                               beamten- oder tarifrechtlichen Gründen\nöffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in                                            gezwungen waren, ihren Dienst aufzu-\neinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis                                                    geben, oder\na) bei einer Dienststelle des Reiches inner-                                       d) bei einer staatlichen oder kommunalen\nhalb oder außerhalb des Bundesgebietes                                             Dienststelle eines fremden Staates stan-\nstanden, die seither weggefallen ist,                                              den, wegen ihrer deutschen Volkszuge-\nohne daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai                                             hörigkeit vertrieben und als Vertrie-\n1949 ganz oder überwiegend von einer                                               bene anerkannt worden sind,\nanderen deutschen Dienststelle über-                                      2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeam-\nnommen worden sind, oder                                                      ten und sonstigen Versorgungsempfänger,\nb) bei einer Dienststelle des Reiches, eines                                       für die ain 8. Mai 1945 keine auf Grund\nLandes, einer Gemeinde oder eines Ge-                                         ordnungsmäßiger Uberweisung zur Zah-\nmeindeverbandes (Gebietskörperschaf-                                          lung der Bezüge verpflichtete Kasse im","1298                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBundesgebiet vorhanden war oder zwar          und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im Dienst\nvorhanden war, aber inzwischen weggefal-      ihres früheren Dienstherrn verblieben wären. Ent-\nlen ist, und die von der zuständigen deut-    sprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.\nschen Kasse Zahlungen nicht mehr erlan-\ngen können,                                       (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige\n3. die Berufssoldaten der früheren Wehr-          einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-\nmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst      bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-\nwaren oder vor diesem Zeitpunkt mit           schaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die\nlebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus     Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem\ndem Dienst entlassen worden sind, und die     8. Mai 1945 von Amts wegen von einer Einrichtung\nMilitär an w i.i rtcr,                        übernommen worden sind, die keine Körperschafts-\nrechte hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1\n4. die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-       nicht erfüllt.\nren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai.\n1945 noch im Dienst waren oder vor diesem                                  § 3\nZeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeit-\nRechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht\nversorgung aus dem Dienst entlassen wor-\ndie in § § 1 und 2 bezeichneten Personen,\nden sind, und die Anwärter des früheren\nReichsarbeitsdienstes,                            1.    die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer\n5. die~ versorgungsberechtigten Hinterbliebe-               früheren Rechtsstellung unter Berücksichti-\nnen der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 be-                gung etwaiger durch rechtskräftigen Katego-\nzeichneten Personen.                                    ns1erungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkam-\nmer-) Bescheid verfügter Einschränkungen\n(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im                 zum Zwecke der Wiederverwendung in den\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernommen                   Dienst des Bundes oder eines anderen öffent-\nworden sind, entscheiden im Zweifelsfalle die Bun-                  lich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet\ndesminister des Innern und der Finanzen.                            ü,bernommen worden sind,\n2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach\n§ 2                               dem 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrecht-\n(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten                lichen Gründen oder durch rechtskräftigen\nPersonen stehen gleich die entsprechenden Ange-                     Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruch-\nhörigen                                                             kammer-) Bescheid unter Verlust des Ver-\nsorgungsanspruches beendet worden ist,\n1. der in der Anlage A aufgeführten Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des           3. die ihren Versorgungsanspruch nach dem\nöffentlichen Rechts (Nichtgebietskörper-               8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen\nschaften) und sonstigen Einrichtungen,                 oder durch rechtskräftigen Kategorisierungs-\n(En tnazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid\n2. der öffentlich-rechtlichen   Verbände   von\nverloren haben,\nGebietskörperschaften.\n3 a. die durch ihr Verhalten während der Herr-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-                   schaft des Nationalsozialismus gegen die\nmung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der                 Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-\nNichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung                  staatlichkeit verstoßen ha:ben,\nzu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörper-\nschaften, die am 30. Januar 1933 noch keine Körper-          4.    die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der\nschaftsrechte hatten, nur berücksichtigt werden,                   früheren Geheimen Staatspolizei in einem\nwenn sie durch Zusammenschluß anderer in diesem                    Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder\nZeitpunkt bereits bestehender Körperschaften ge-                   auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses\nbildet worden sind oder wenn es sich um Nicht-                      versorgungsberechtigt waren,\ngebietskörperschaften außerhalb des Reichsgebietes            5.    die als Osterreicher durch die Vereinigung\nhandelt und andere Nichtgebietskörperschaften der                   Osterreichs mit dem Deutschen Reidi die\ngleichen Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933                     deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat-\nbereits Körperschaftsrechte hatten. Ferner dürfen                   ten, es sei denn, daß sie bei Eintritt des Ver-\nsonstige deutsche Einrichtungen und Verbände in                     sorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 bei einer\nden in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-                     deutschen Behörde außerhalb des Landes\ngesetzes bezeichneten Gebieten außerhalb des                        Osterreich planmäßig angestellt waren oder\nReichsgebietes berücksichtigt werden, wenn ihr im                   nach dem Zweiten Gesetz zur Re,gelung von\nHeimatstaat anerkannter Aufgabenkreis dem einer                     Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai\nReichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle oder                     1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) die deutsche\neiner am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet bestehen-                  Staatsangehörigkeit wieder erwerben,\nden Nichtgebietskörperschaft gleichzuachten war.             6.     die in den Dienst eines ausländischen Staates\n(2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige              eingetreten sind oder eintreten,\nEinrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1        sowie die Hinterbliebenen dieser Personen, zu den\nerfüllt, vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung          Nummern 2 und 3, soweit auch sie ihren Ver-\naufgegangen, die keine Kürperschaftsrechte hat oder        sorgungsanspruch verloren haben. Die oberste\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so       Dienstbehörde (§ 60) kann Ausnahmen von Nummer 6\nwerden die übernommenen Beamten, Angestellten              zulassen.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1299\n§ 4                          stimmung des Bundesministers des Innern von dem\n(1) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes können       Erfordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder\nvon den in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen nur           dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Zeit\ngeltend gemacht werden, wenn sie                           oder auf Dauer Befreiung gewähren, wenn diese\nRückkehr aus Krankheits- oder Altersgründen nicht\n1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nzumutbar ist. § 159 des Bundesbeamtengesetzes\nbis zum 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet      bleibt unberührt.\ngenommen haben oder\n2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet                                    § 4b\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt          (1) Solchen unter §§ 1 oder 2 fallenden Per-\ngenommen haben                                 sonen, die nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\na) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrerge-     bezeichneten Zeitpunkt und ohne Vorliegen der\nsetzes) oder als nach § 9 Abs. 1 des      Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder\nHäftlingshilf egesetzes einem solchen      Abs. 2, 3, aber im Wege der Familienzusammen-\nGleichzubehandelnder oder                  führung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dau-\nb) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1         ernden Aufenthalt begründet haben, kann die\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge-    oberste Dienstbehörde (§ 60) an Stelle der nach\nsetzes), sofern die oberste Dienstbehörde  diesem Gesetz im Falle der Erfüllung der genannten\n(§ 60) die Anerkennung als Aussiedler     Voraussetzungen zu gewährenden Versorgungs-\nfür dieses Gesetz ausspricht, oder        bezüge einen Unterhaltsbeitrag bewilligen.\nc) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-          (2) Familienzusammenführung im Sinne des Ab-\nden Staaten, wenn sie vor Ablauf des      satzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende im\n8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauern-   Zeitpunkt des Wegzuges von dem bisherigen Wohn-\nden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in    sitz oder dauernden Aufenthaltsort außerhalb des\nseinen jeweiligen Grenzen in jetziges     Bundesgebietes\nAusland verlegt hatten oder vor oder              a) das siebzigste Lebensjahr vollendet hatte\nnach diesem Zeitpunkt im Zuge der all-               oder infolge körperlicher oder geistiger\ngemeinen Vertreibungsmaßnahmen, ins-                 Gebrechlichkeit ohne Wartung und Pflege\nbesondere Ausweisung oder Flucht, aus                nicht bestehen konnte,\ndem Reichsgebiet oder den nach dem                b) nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem\n31. Dezember 1937 angegliederten Ge-                 Ehegatten oder einer Person lebte, die zu\nbieten in jetziges Ausland gelangt                   den Verwandten gerader Linie oder der\nwaren.                                               Seitenlinie bis zum zweiten Grade, Stief-\nAusland im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c ist                    oder Pflegekindern, an Kindes Statt Ange-\ndas Gebiet, das nach § 80 nicht als Reichsgebiet gilt.               nommenen oder Schwiegerkindern gehörte,\n(2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten                     oder der ihn bisher Betreuende das sieb-\nPersonen können solche unter §§ 1 oder 2 fallende                    zigste Lebensjahr vollendet hatte oder in-\nPersonen durch die oberste Dienstbehörde (§ 60)                      folge eigener körperlicher oder geistiger\ngleichgestellt werden, die nach dem 31. Dezember                     Gebrechlichkeit zu der Betreuung außer-\n1952 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauern-                     stande war oder wegen Ubersiedl ung in\nden Aufenthalt genommen haben und                                    das Bundesgebiet infolge Verheiratung\n1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem Bundes-                      nicht länger ausüben konnte, und\ngebiet auf Grund von Maßnahmen auslän-                c) die fehlende Betreuung durch Aufnahme in\ndischer Mächte, denen sie sich ohne Ge-                  die Familiengemeinschaft eines der unter\nfährdung ihrer Person oder Freiheit nicht                Buchstabe b bezeichneten Angehörigen im\nentziehen konnten, zu einer nichtmilitäri-               Bundesgebiet erhält.\nschen Dienstleistung außerhalb des Bundes-    Der Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2 be-\ngebietes verpflichtet wurden oder             zeichneten Voraussetzungen erfüllen, es sei denn,\n2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des        daß er den Zuziehenden an dessen bisherigem\nBundesvertriebenengesetzes anerkannt wor-     Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt betreut hat\nden sind.                                     und infolge Verheiratung in das Bundesgebiet über-\n(3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember          gesiedelt ist. Eine Aufnahme durch Stief- oder\n1952 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauern-          Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene\nden Aufenthalt genommen haben, können Rechte              kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung\nauf Versorgung auch dann geltend machen, wenn             des achtzehnten Lebensjahres mit dem Zuziehenden\nder Verstorbene die Voraussetzungen des Ab-               in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.\nsatzes 1 oder 2 erfüllte.                                    (3) Als Unterhaltsbeitrag wird der bei Erfüllung\nder Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zuste-\n§ 4a\nhende Versorgungsbezug bis zu dreihundert Deut-\nDen unter §§ 1 oder 2 fallenden Personen,               sche Mark monatlich voll, darüber hinaus in Höhe\ndie im Falle der Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2        von sechzig vom Hundert des Mehrbetrages ge-\nBuchstabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes        währt. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\ngeltend machen könnten, sowie ihren Hinterbliebe-         rungen werden insoweit auf den Unterhaltsbeitrag\nnen kann die oberste Dienstbehörde (§ 60) mit Zu-         angerechnet, als sie auf Zeiten entfallen, die bei der","1300                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBemessung des dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu                                       § 9\nlegenden Versorgungsbezuges als ruhegehaltfähig\n(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,\nberücksichtigt werden und nicht auf freiwilligen Bei-\nträgen beruhen.                                              einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-\namten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein\n(4) Nach dem Ableben des Empfängers eines Un-            Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-\nterhaltsbeitrages kann seinen Hinterbliebenen, die           tende Handlung begangen hat, wegen deren die\nim Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden                Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des\nAufenthalt haben, ein Unterhaltsbeitrag nach Maß-            Ruhegehalts gerechtfertigt wäre, ist das förmliche\ngabe des Absatzes 3 bewilligt werden.                        Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung\nder Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften\nder Bundesdisziplinarordnung einzuleiten und durch-\nABSCHNITT II\nzuführen. Gegen einen Beamten zur Wiederverwen-\nBeamte                              dung oder einen an der Unterbringung teilnehmen-\nden früheren Beamten kann das Verfahren wegen\nf. Allgemeine Vorschriften                    eines minder schweren Dienstvergehens mit dem\n§ 5                            Ziel -eingeleitet und durchgeführt werden, daß sich\ndie Rechte aus diesem Gesetz nach einem Amt der-\n(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit(§ 1 Abs. 1       selben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt\nNr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42 Abs. 1       richten oder das Ubergangsgehalt gekürzt wird; §§ 7\ndes Bundesbeamtengesetzes) waren oder das fünf-             und 7 c Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung finden\nundsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gelten,          entsprechend Anwendung. Gegen Ruhestandsbe-\n1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des           amte und frühere Beamte mit Anspruch auf Versor-\nBundesbeamtengesetzes erfüllt sind oder          gung in Höhe des Ruhegehaltes finden die Vorschrif-\ndie Dienstunfähigkeit durch eine ohne gro-       ten der §§ 4 und 9 der Bundesdisziplinarordnung\nbes Verschulden eingetretene Schädigung          uneingeschränkt Anwendung.\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes verursacht ist, als mit             (2) Die Einleitung und Durchführung des Diszi-\nAblauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand          plinarverfahrens regelt der Bundesminister des\ngetreten,                                        Innern durch Rechtsverordnung. Er kann die Be-\nfugnisse als Einleitungsbehörde und oberste Dienst-\n2. wenn die Voraussetzungen der Nummer 1\nbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung auf\nnicht erfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai\nandere Behörden übertragen, auf Landesbehörden\n1945 entlassen.\ninsoweit, als dies durch Verwaltungsabkommen zu-\n(2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf          gelassen ist.\nZeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte\nzur Wiederverwendung.                                                                 § 10\n(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten\n§ 6                             §§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77\n(1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten        Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und, soweit in\nals mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-           diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 30\nlassen.                                                      Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des Bundes-\nbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend,\n(2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-\ndaß die Entlassung durch die oberste Dienstbehörde\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\n(§ 60) erfolgt und mit dem Ende des Mon,ats, in dem\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\nsie dem Beamten zur Wiederverwendung schriftlich\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge\nmitgeteilt worden ist, wirksam wird.\neiner ohne grobes Verschulden eingetretenen Schä-\ndigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversor-                (2) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden\ngungsgesetzes dienstunfähig, so gilt er als mit Ab-         früheren Beamten auf Widerruf finden die in Ab-\nlauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten.             satz 1 bezeichneten Vorschriften sinngemäß Anwen-\ndung; an die Stelle der Entlassung aus dem Beam-\n§ 7                            tenverhältnis tritt die Entlassung aus der Teilnahme,\nan der Unterbringung, und zwar, soweit Anspruch\n(1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-          auf Ubergangsgehalt und Versorgung besteht und\nrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen           in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unter\nenger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-             Erlöschen dieses Anspruches.\nnommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das\ngleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-                 (3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe-\ndienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.          standsbeamte und frühere Beamte gelten §§ 61,\n62, 70, 71 und 90 des Bundesbeamtengesetzes, für\n(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nbehörde.                                                    Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versor-\ngungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des genannten Ge-\n§ 8                            setzes entsprechend.\nDie durch rechtskräftigen Kategorisierungs-(Ent-            (4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen, soweit\nnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten           in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die\nEinschränkungen bleiben unberührt.                          ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                         1301\n,,zur Wiederverwendung (z. Wv.)\" führen, ehema-         aus Absatz 1 ergebenden Pflichtanteil anzurechnen.\nlige Wehrmachtbeamte statt dessen mit dem Zusatz        Wird ein an der Unterbringung teilnehmender Be-\n„außer Dienst (a. D.) \". Für Ruhestandsbeamte und       amter zur Wiederverwendung oder früherer Beam-\nentlassene Beamte gilt § 81 Abs. 3 und 4 des Bun-       ter auf Widerruf, der gemäß § 20 beschäftigt ist,\ndesbeamtengesetzes entsprechend.                        nach § 10 Abs. 1 oder 2 entlassen, so bleibt er bei\ndiesem Dienstherrn, solange er weiterbeschäftigt\n2. Unterbringung                      wird, anrechenbar.\na) Unterbringungspflicht                                                 § 13\n§ 11                             Die Zahl der nach § 3 Nr. 1 und § 11 als Beamte\n(1) Bund, Länder sowie Gemeinden (Gemeinde-          auf Lebenszeit oder auf Zeit oder entsprechend\nverbände) mit mehr als dreitausend Einwohnern und       ihrem bisherigen allgemeinen Rechtsstand als Be-\nsonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen       amte auf Widerruf oder auf Probe in Planstellen\ndes öffentlichen Rechts im Bundesgebiet haben die       untergebrachten Beamten muß mindestens zwanzig\nBeamten zur Wiederverwendung sowie die nach§ 6          vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen jedes\nAbs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, die am         Dienstherrn erreichen. Im Bereich der Verwaltung\n8. Mai 1945 den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen      des Bundesministers für Verteidigung müssen im\noder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und       Rechnungsjahr 1957 mindestens siebzig vom Hun-\ndie vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen be-        dert, im Rechnungsjahr 1958 mindestens fünfzig\nstanden haben, nach den Vorschriften der §§ 12 bis     vom Hundert und im Rechnungsjahr 1959 minde-\n28 unterzubringen. Den vorstehend bezeichneten Be-      stens vierzig vom Hundert der Gesamtzahl der be-\namten auf Widerruf stehen solche gleich, die wegen      setzten Planstellen mit den in Satz 1 erwähnten\nKriegswehrdienstes ohne die für die planmäßige An-      Beamten besetzt sein. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\nstellung vorgeschriebene Prüfung zu außerplan-          sprechend.\nmäßigen Beamten (K) ernannt worden sind; diesen\n§ 14\nkönnen von der obersten Dienstbehörde solche\ngleichgestellt werden, die während des Krieges die         (1) Solange im Bereich einer obersten Bundes-\nVoraussetzungen für die Ubernahme als außerplan-        behörde der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes\nmäßige Beamte (K) erfüllten, jedoch bis zum 8. Mai      (§ 12) nicht erreicht ist, bedarf jede Einstellung einer\n1945 ohne eigenes Verschulden nicht mehr zu außer-      nicht an der Unterbringung teilnehmenden Person\nplanmäßigen Beamten ernannt worden sind. Die            der Zustimmung der Bundesminister .des Innern und\nTeilnahme der in vorstehendem Satz bezeichneten         der Finanzen.\nfrüheren Widerrufsbeamten an der Unterbringung\nendet, wenn sie sich der Prüfung nicht in angemes-         (2) Besetzt ein anderer Dienstherr, der den Pflicht-\nsener Zeit unterziehen oder diese endgültig nicht       anteil (§ 12) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel\nbestehen. An der Unterbringung nehmen ferner die        der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des\nwissenschaftlichen Assistenten an den Hochschulen       Bereichs der Mangelberufe (Satz 2) freiwerdenden\nmit einer mindestens sechsjährigen Assistenten-         oder neugeschaffenen Beamtenplanstellen oder Stel-\ndienstzeit bis zum 8. Mai 1945 teil.                    len für Angestellte mit an der Unterbringung teil-\nnehmenden oder auf den Pflichtanteil anrechenba-\n(2) Die Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundes-        ren Personen, so gilt § 17 Abs. 1. Mangelberufe im\npost und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung       Sinne des Satzes 1 sind solche Laufbahnen oder Be-\nund Arbeitslosenversicherung haben jeweils die Be-      rufsgruppen des öffentlichen Dienstes oder Teile\namten (Absatz 1) der Bahn, der Post und der unteren     von ihnen, für die die Bundesausgleichsstelle (§ 25)\nund Mittelbehörden der Arbeitsverwaltung in ihrem       allgemein auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigne-\nGeschäftsbereich unterzubringen. Die Unterbringung      ter Bewerber aus dem Kreis der an der Unterbrin-\nregeln die Bundesminister für Verkehr, für das Post-    gung teilnehmenden oder auf die Pflichtanteile an-\nund Fernmeldewesen und für Arbeit entsprechend          rechenbaren Personen feststellt.\n§§ 12 bis 24 f jeweils für ihren Geschäftsbereich.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstherren mit weni-\n§ 15\nger als fünf Beamten und Angestellten.\n(1) Bis zur Erreichung des im § 13 bestimmten\n§ 12                          Verhältnisses sind freie, freiwerdende oder neu ge-\n(1) Die Aufwendungen für die Beschäftigung der       schaffene Planstellen mit unterzubringenden Beam-\nan der Unterbringung teilnehmenden Personen             ten zu besetzen. Diese Stellen sind unverzüglich und\nmüssen mindestens zwanzig vom Hundert des ge-           fortlaufend den für die Unterbringung zuständigen\nsamten Besoldungsaufwandes der Dienstherren             Stellen zu melden.\n(§ 11) erreichen, im Bereich der Verwaltung des            (2) Absatz 1 gilt nicht für die Planstellen der Be-\nBundesministers, für Verteidigung mindestens fünf-      amten auf Zeit in leitender Stellung (Wahlbeamte)\nundsiebzig vom Hundert. Als Besoldungsaufwand           sowie der Beamten des Vollzugsdienstes der Polizei,\ngelten die Ausgaben für Besoldung sowie für Hilfs-      des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des\nleistungen durch Beamte und Angestellte.                Zollgrenzschutzes, die nicht der Laufbahn des höhe-·\n(2) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes    ren Dienstes angehören. Diese Planstellen gelten als\nvon den verpflichteten Dienstherren endgültig über-     Planstellen in Mangelberufen im Sinne des § 14\nnommenen Personen (§ 3 Nr. 1) sind auf den sich         Abs. 2.","1302                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 16                          Planstellen sind an die Person zu binden. Können\n(1) Ist der Pflichtanteil nach § 13 noch nicht zur    Planstellen der nach Satz 1 erforderlichen Art bei\nHälfte erfüllt, so darf jede dritte Planstelle, ist er   dem Dienstherrn nicht ausgebracht werden, so kann\nzur Hälfte erfüllt, jede zweite Planstelle anderwei-     in einem solchen Falle der Zuschuß auch bei Ver-\ntig besetzt werden. Ist der Pflichtanteil zu Dreivier-   wendung des Beamten in dem nächstniedrigeren,\nteln erfüllt, so können zwei von drei Planstellen        ausnahmsweise auch in einem anderen Amt der\nanderweitig besetzt werden.                              früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn zuge-\nsichert werden, wenn der Dienstherr die Dienst-\n(2) Planstellen in einer zum Mangelberuf (§ 14        bezüge, die bei entsprechender Wiederverwendung\nAbs. 2) erklärten Laufbahn bleiben für die Anwen-        zustehen würden, oder eine unwiderrufliche und\ndung des Absatzes 1 außer Betracht und dürfen            ruhegehaltfähige Zulage zur Erreichung dieser\nanderweitig besetzt werden.                              Dienstbezüge gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten\nauch für die Gewährung von Zuschüssen an Ge-\n§ 16 a                         meinden (Gemeindeverbände) bis zu dreitausend\nEinwohnern und Dienstherren mit weniger als fünf\n(1) Für die Besetzung von Stellen im öffentlichen     Beamten und Angestellten (§ 11 Abs. 3).\nDienst mit Schwerbeschädigten bleibt § 31 des Ge-\nsetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter            (2) Als Zuschuß zuzusichern ist der Unterschieds-\nvom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) unbe-       betrag zwischen den bisherigen Dienstbezügen oder,\nrührt.                                                   falls diese geringer w:aren als die Dienstbezüge aus\n(2) Bei der Berechnung des Gesamtbesoldungs-          dem Eingangsamt der für die entsprechende Wieder-\naufwandes (§ 12) bleiben die Ausgaben für die Be-        verwendung maßgebenden Laufbahngruppe, zwi-\nsoldung (Vergütung) von Schwerbeschädigten außer         schen den letztgenannten Dienstbezügen und den\nBetracht, die der Dienstherr zur Erfüllung der Pflicht-  bei entsprechender Wiederverwendung zu gewäb-\nquote für die Beschäftigung Schwerbeschädigter ein-      r.enden Dienstbezügen, jedoch nicht über den Betrag\ngestellt hat, es sei denn, daß es sich um Personen       des dem Unterbringungsteilnehmer zustehenden\nhandelt, die an der Unterbringung teilnehmen oder        Ubergangsgehaltes hinaus. Uber die Zusicherung\nauf die Pflichtanteile des§ 12 sonst anrechenbar sind.   des Zuschusses entscheidet der Bundesminister des\nInnern, soweit er seine Befugnisse nicht der Bun-\ndesausgleichsstelle (§ 25) überträgt; die Entschei-\n§ 17                          dung bedarf der Zustimmung des Bundesministers\n(1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 hat der      der Finanzen oder der von ihm ermächtigten Stelle.\nDienstherr für jede entgegen dieser Vorschrift nicht\nbesetzte Planstelle (Stelle) den Betrag von viertau-        (3) Anträge auf Zusicherung eines Zuschusses\nsend Deutsche Mark zu zahlen. Dieser Betrag ist          sind für Unterbringungsteilnehmer, die am 1. April\nauch in den folgenden Rechnungsjahren zu leisten,        19.57 im öffentlichen Dienst insgesamt länger als\nbis der in der Unterbringung entstandene Ausfall         dlei Jahre nach § 20 wiederverwendet waren, nur\ndurch Besetzung einer anderen Planstelle (Stelle)        bis zum 31. März 1958 zulässig, im übrigen bis zum\nmit einer an der Unterbringung teilnehmenden oder        Ablauf des Rechnungsjahres, in dem der Unterbrin-\nauf den Pflichtanteil (§ 12) anrechenbaren Person        gungsteilnehmer die vorstehend bezeichnete Dienst-\nausgeglichen worden oder der Pflichtanteil erfüllt       zeit abgeleistet hat. Der Zuschuß wird bis zum Ab-\nist.                                                     lauf des fünften Rechnungsjahres, in dem er be-\nwilligt worden ist, gewährt; er bleibt für die An-\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif-        wendung des § 12 außer Ansatz.\nten der § § 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für\ndie frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Gewährung\nwurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durch-       von Zuschüssen durch sonstige nach Kapitel I an\nschnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die      Stelle des Bundes zuständige Träger der Versor-\nZahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt         gungslast (§ 57) entsprechend.\nder Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der\nPflichtanteil (§ 13) erreicht ist.\n§ 18b\n§ 18                             (1) Im Bundesdienst beschäftigte, an der Unter-\nbringung teilnehmende Beamte zur Wiederverwen-\nDie Beträge nach § 17 sind an den Bund zu leisten     dung oder frühere Beamte auf Widerruf, die ins-\nund ausschließlich für Zwecke dieses Gesetzes zu         gesamt länger als drei Jahre, davon mindestens ein\nverwenden.                                               Jahr im Bundesdienst nach § 20 wiederverwendet\n§ 18 a                         werden, sind endgültig (§ 19) oder entsprechend\n§ 18 a Abs. 1 Satz 2 wiederzuverwenden. Dies gilt\n(1) Anderen Dienstherren (§ 11) als dem Bund          nicht, solange ein Disziplinarverfahren schwebt.\nkann zur Schaffung künftig umzuwandelnder oder\nwegfallender Planstellen zwecks endgültiger Unter-          (2) Kann eine oberste Bundesbehörde nach ihrem\nbringung (§ 19) von Beamten zur Wiederverwen-            pflichtgemäßen Ermessen in ihrem Bereich keine\ndung oder früheren Beamten iluf Widerruf, die an         freie Planstelle zur entsprechenden Wiederverwen-\nder Unterbringung teilnehmen, ein Zuschuß aus            dung eines Unterbringungsteilnehmers zur Verfü-\nBundesmitteln nach Maßgabe der zur Verfügung             gung stellen, so hat der Bundesminister der Finan-\nstehenden Haushaltsmittel zugesichert werden; diese      zen beim Haushaltsausschuß des Deutschen Bundes-","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                        1303\ntages die Umwandlung einer vorhandenen Planstelle          (2) Die Beamten zur Wiederverwendung sind fer-\nin eine Planstelle einer Besoldungsgruppe mit           ner verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte auf\nhöherem Endgrundgehalt mit dem Zusatz „künftig          Widerruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst\numzuwandeln in Besoldungsgruppe ... \" oder, falls       zu leisten.\ndie endgültige Unterbringung auf diese Weise               (3) Der Dienstherr kann das Dienst- oder Arbeits-\nnicht durchführbar ist, die Schaffung einer zusätz-     verhältnis eines nicht als Beamter auf Lebenszeit\nlichen Planstelle der erforderlichen Art mit dem        oder auf Zeit wiederverwendeten Beamten nach Ab-\nZusatz „künftig wegfallend\" zu beantragen.              lauf eines Jahres seit Beginn der Beschäftigung\nnur noch aus einem von dem Beamten zu ver-\ntretenden Grunde lösen. Dies gilt nicht, wenn nach\nb) Art der Unterbringung                    gesetzlicher Vorschrift oder nach Maßgabe des\n§ 19                          Haushaltsplanes die Aufgaben, für die der Beschäf-\ntigte eingestellt worden ist, wegfallen.\n(1) Die Beamten zur Wiederverwendung sollen\nentsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als\nBeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein gleich-                              § 20a\nwertiges Amt übernommen werden. Ein Amt ist                Beamte zur Wiederverwendung und frühere Be-\ngleichwertig, wenn es am 8. Mai 1945 der gleichen       amte auf Widerruf mit Anspruch auf Ubergangs-\noder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens       gehalt erhalten aus Anlaß ihrer Ubernahme von dem\nderselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungs-        übernehmenden Dienstherrn entsprechend ihrer\nordnungen A und B oder einer dieser Besoldungs-         Rechtsstellung nach diesem Gesetz Umzugskosten\ngruppe entsprechenden Besoldungsgruppe anderer          und Trennungsentschädigung nach den für Warte-\nBesoldungsordnungen angehörte wie das in der            standsbeamte dieses Dienstherrn geltenden Vor-\nfrüheren Rechtsstellung bekleidete Amt; stand in        schriften und in Ermangelung solcher entsprechend\ndem früheren Amt eine unwiderrufliche und ruhe-         den für die bisherigen Wartestandsbeamten des Bun-\ngehaltfähige Zulage zu, so liegt Gleichwertigkeit       des geltenden Vorschriften. Der Bund oder sonstige\nnur vor, wenn auch das neue Amt mit einer gleichen      nach Kapitel I zuständige Träger der Versorgungs-\nZulage verbunden ist oder seine Endbezüge denen         last (§ 57) erstatten die Hälfte der für die ersten\ndes früheren Amtes einschließlich der damaligen         zwölf Monate gezahlten Trennungsentschädigung\nZulage entsprechen. Dabei gelten die sich aus den       und die Umzugskosten, wenn der Beamte zur Wie-\n§§ 7 und 8 ergebenden Beschränkungen; im übrigen        derverwendung oder frühere Beamte als Beamter\nfinden §§ 110 und 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-         auf Lebenszeit oder auf Zeit (§§ 19, 20 Abs. 1 Nr. 1)\nbeamtengesetzes entsprechend Anwendung. Mit             oder in eine Beschäftigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2\nder Ubernahme endet der Rechtsstand als Beamter         unwiderruflich übernommen worden ist, oder bei\nzur Wiederverwendung.                                   Unterbleiben der Ubernahme, falls die für die\nUnterbringung zuständige Stelle anerkannt hat, daß\n{2) Für die an der Unterbringung teilnehmenden       die Ubernahme lediglich aus in der Person des\nfrüheren Beamten auf Widerruf, die die Voraus-          Beamten liegenden Gründen nicht erfolgen konnte.\nsetzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch\nnicht erfüllen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entspre-\n§ 21\nchend.\n(1) Durch die Verwendung eines Beamten nach\n(3) Endgültig untergebrachte Beamte bleiben bei      § 20 werden seine Rechtsstellung als Beamter zur\ndem unterbringenden Dienstherrn weiterhin auf die       Wiederverwendung und seine endgültige Unter-\nPflichtanteile nach Maßgabe der §§ 12 und 13 an-        bringung {§ 19) nicht berührt. Die in § 10 Abs. 4\nrechenbar; werden sie nach ihrer endgültigen Unter-     Satz 1 vorgesehene Amtsbezeichnung führt er im\nbringung befördert, so gilt § 16. Scheiden sie bei dem  Falle des § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Zusatz „ außer\nDienstherrn, der sie erstmalig endgültig unterge-       Dienst (a. D.)\".\nbracht hat, aus, so können sie anderen Dienstherren\nauf die Pflichtanteile nicht angerechnet werden; die       (2) Wird einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 beschäftig-\nVerwaltungsvorschriften können Ausnahmen zu-            ten Beamten eine Verwendung mit Aussicht auf\nlassen.                                                 Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nangeboten, so gilt dies für ihn als wichtiger Grund\n§ 20                          zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses.\n(1) Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vor-\nerst nicht möglich, so sind die an der Unterbringung                            § 22\nteilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend          Die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten\nauch                                                    haben, solange sie nicht im öffentlichen Dienst ver-\n1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in     wendet sind, auch eine ihnen angebotene, nach ihrer\nderselben oder einer mindestens gleich-      Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesund-\nwertigen Laufbahn zu übernehmen oder         heitszustand zumutbare Tätigkeit anderer Art gegen\ndie tarifliche oder übliche Entlohnung auszuüben.\n2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem        § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nAlter und ihrem Gesundheitszustand zu-\nmutbare Beschäftigung als Angestellter\n§ 22a\noder Arbeiter im öffentlichen Dienst anzu-\nnehmen.                                                           (weggefallen)","1304                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I,\n§ 23                                                   § 24b\nDie an der Unterbringung teilnehmenden Beamten          (1) Ein an der Unterbringung teilnehmender Be-\nzur Wiederverwendung und früheren Beamten auf           amter zur Wiederverwendung, der im öffentlichen\nWiderruf sind verpflichtet, den für ihre Unter-         Dienst nicht wiederverwendet ist, hat sich auf\nbringung zustündigen Stellen auf Anforderung alle       schriftliche Aufforderung der obersten Dienst-\nfür die Unterbringung dienlichen Angaben zu             behörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten\nmachen sowie wesentliche Veränderungen ihrer            Dienststelle innerhalb eines Monats zu erklären, ob\npersönlichen Verhältnisse unaufgefordert und un-        er an der Unterbringung weiterhin teilnehmen\nverzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser       oder aus ihr ausscheiden will; in der Aufforderung\nVerpflichtungen ~Jilt § 24 f.                           ist auf die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten\nFolgen einer Erklärung oder des Unterlassens einer\nsolchen hinzuweisen.\nc) Ausscheiden aus der Unterbringung\n(2) Erklärt der Beamte zur Wiederverwendung,\n§ 24                          an der Unterbringung weiterhin teilnehmen zu\nwollen, so entfällt die Anwendbarkeit des § 24 a\n(1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der das        und, wenn der Beamte bei Abgabe der Erklärung\nfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und im öffent-      das fünfzigste Lebensjahr schon vollendet hat, auch\nlichen Dienst nicht wiederverwendet ist, kann, wenn     des§ 24.\ndienstliche Gründe für seine alsbaldige Wieder-\nverwendung nicht bestehen, auf seinen schriftlichen        (3) Gibt der Beamte zur Wiederverwendung in-\nAntrag durch die oberste Dienstbehörde (§ 60) von       nerhaib der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist\nder Verpflichtung zur Teilnahme an der Unter-           nicht die von ihm verlangte Erklärung ab• oder\nbringung befreit werden. Die Befreiung tritt mit        erklärt er, aus der Unterbringung ausscheiden zu\nAblauf des Monats ein, in dem sie dem Beamten           wollen, und stellt er keinen Antrag nach § 24 oder\nschriftlich mitgeteilt worden ist. Der Beamte führt     § 35 Abs. 1 Satz 4, so gilt dies als nicht mehr\ndie in § 10 Abs. 4 Satz 1 vorgesehene Amtsbezeich-      rücknehmbarer Antrag auf Entlassung nach § 24 a\nnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\".             Abs. 1 oder, wenn der Beamte die Voraussetzungen\ndes § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes\n(2) Von Beginn des auf die Befreiung (Absatz 1)     nicht erfüllt, als nicht mehr rücknehmbarer Antrag\nfolgenden Monats an werden bei der Bemessung           auf Entlassung mit der Folge des § 34 des Bundes-\neines nach § 37 zustehenden Ubergangsgehaltes           beamtengesetzes (§ 10 Abs. 1). Eine disziplinar-\nauch die in § 35 Abs. 3 bezeichneten Zeiten berück-    rechtliche Verfolgung nach § 9 bleibt unberührt.\nsichtigt. Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt an die\nStelle des in § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 bezeich-\nneten anrechnungsfreien Betrages der Betrag. von                                 § 24c\nzweihundertfünfzig Deutsche Mark.\n(1) Kommt ein an der Unterbringung teilneh-\nmender Beamter zur Wiederverwendung, der nicht\n§ 24a                           im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, seiner Ver-\npflichtung, eine ihm angebotene entsprechende\n(1) Andere als die in .§ 24 bezeichneten Beamten     Wiederverwendung (§ 19) anzunehmen, oder der\nzur Wiederverwendung, die an der Unterbringung         Aufforderung der für seine Unterbringung zustän-\nnicht mehr teilnehmen wollen und die Voraus-            digen Dienststellen, sich um ein bestimmtes gleich-\nsetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-             wertiges Amt (§ 19) zu bewerben, nicht nach, so\nbeamtengesetzes erfüllen, können an Stelle der           verliert er die Eigenschaft als Unterbringungsteil-\nEntlassung mit der Folge des § 34 des Bundes-           nehmer und, wenn er Anspruch auf Dbergangsge-\nbeamtengesetzes (§ 10 Abs. 1) eine Entlassung mit       halt hat, auch diesen; hat er die in § 24 b Abs. 2\nder Maßgabe des Absatzes 2 beantragen. Dem              bezeichnete Erklärung abgegeben, so verliert er\nAntrag soll stattgegeben werden, wenn dienstliche       auch eine ihm zustehende Anwartschaft auf Ruhe-\nGründe für eine alsbaldige Wiederverwendung des         gehalt und Hinterbliebenenversorgung. Als Ableh-\nBeamten nicht bestehen.                                  nung einer Wiederverwendung oder einer Bewer-\nbung gilt es auch, wenn der Beamte die Dienst-\n(2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand als     leistung innerhalb der ihm gesetzten angemessenen\nBeamter zur Wiederverwendung. Bei Dienstunfähig-        Frist nicht aufnimmt oder die Bewerbung zurück-\nkeit oder nach Vollendung des zweiundsechzigsten        zieht oder die Dienstleistung vor Ablauf eines von\nLebensjahres wird dem entlassenen Beamten zur           ihm verlangten Probedienstes von höchstens einem\nWiederverwendung ein Unterhaltsbeitrag in Höhe          Jahr aufgibt; der Ablauf der zur Aufnahme der\ndes im Zeitpunkt der Entlassung nach diesem Gesetz      Dienstleistung gesetzten Frist ist während der\nzustehenden Ruhegehaltes gewährt; die Hinter-           Dauer einer Erkrankung des Beamten gehemmt.\nbliebenen erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe      Der Beamte ist von der Verpflichtung nach Satz 1\ndes entsprechenden Witwen- und Waisengeldes.            nur befreit, wenn er während der ihm gesetzten\n(3) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung gel-         Frist zur Dbernahme der Wiederverwendung oder\nten auch §§ 152 und 153 des Bundesbeamtengesetzes       zur Einreichung der Bewerbung oder nach deren\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienst-          Einreichung derart krank ist, daß keine Aussicht\nbezüge das Ubergangsgehalt tritt.                       auf Wiederherstellung der vollen Di~nstfähigkeit","Nr. SO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1305\ninnerhalb dreier   Monate seit Erhalt der Aufforde-                d) Bundes aus g 1eich s s t e 11 e\nrung oder bei      späterer Erkrankung seit deren\n§ 25\nBeginn besteht.    § 42 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-\nbeamtengesetzes    findet Anwendung.                      (1) Für die Unterbringung wird eine Bu.ndesaus-\ngleichsstelle bei dem Bundesministerium des Innern\n(2) Ist dem Beamten zur Wiederverwendung\nerrichtet.\n(Absatz 1 Satz 1) eine Wiederv,erwendung nach\n§ 20 angeboten oder zur Bewerbung mitgeteilt wor-         (2) Alle Behörden haben der Bundesausgleichs-\nden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die      stelle unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und die der\nStelle des Verlustes des Anspruchs auf Ruhegehalt      Unterbringung dienlichen Auskünfte zu erteilen.\nund Hinterbliebenenversorgung (Absatz 1 Satz 1\nHalbsatz 2) die Herabsetzung seines Versorgungs-                          e) Durchführung\nbezuges um ein Fünftel auf di,e Dauer von fünf Jah-\n§ 26\nren nach Eintritt des Versorgungsfalles tritt.\nDie     zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden\n(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) stellt den\nüberwachen die Erfüllung der Verpflichtungen aus\nnach den Absätzen 1 oder 2 eingetretenen Verlust\nden §§ 12 bis 17. Sie leiten die Prüfungsergebnisse\nfest und teilt dies dem früheren Unterbringungs-\ndem Bundesminister des Innern, den Landesregie-\nteilnehmer mit; eine disziplinarrechtliche Verfol-\nrungen und den sonst für die Aufsicht zuständigen\ngung (§ 9) bleibt unberührt. Die Feststellung gilt in\nBehörden zu.\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 als\nEntlassung mit der Folge des § 34 des Bundes-                                     § 27\nbeamtengesetzes (§ 10 Abs. 1) und in den Fällen           (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\ndes Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 oder des Ab-          bestimmten Stellen sind befugt, den ihrer Aufsicht\nsatzes 2 als Entlassung nach § 24 a Abs. 1.            unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbänden\nund sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-\n§ 24d                         tungen des öffentlichen Rechts\nNimmt ein nach § 20 beschäftigter Beamter zur               1. die erforderlichen Anweisungen zur Erfül-\nWiederverwendung, der an der Unterbringung teil-                 lung der Verpflichtungen aus §§ 12 bis 17\nnimmt, eine ihm angebotene entsprechende Wieder-                  zu erteilen,\nverwendung (§ 19) nicht an oder kommt er der Auf-             2. nach Ablauf einer Frist von drei Monaten\nforderung zur Bewerbung um ein den Erfordernis-                   von der Besetzbarkeit einer Stelle an\nsen einer solchen Wiederverwendung entsprechen-                  einen an der Unterbringung teilnehmenden\ndes Amt nicht nach, so gilt dies als nicht mehr rück-            Beamten zuzuweisen,\nnehmbarer Antrag auf Entlassung nach § 24 a Abs. 1.           3. in den Haushalt die erforderlichen Mittel\nzur Leistung der Beträge nach § 17 einzu-\n§  24e                                   setzen.\nFür die an der Unterbringung teilnehmenden           Die Zuweisung nach Nummer 2 gilt als Ernennung\nfrüheren Beamten auf Widerruf (§ 11) gelten            oder Abschluß eines Dienstvertrages.\n§§ 24 b bis 24 d und, soweit auf diese Personen\n§ 37 a Anwendung findet, auch §§ 24 und 24 a ent-         (2) Die gleichen Rechte stehen der Bundesregie-\nsprechend. Bei Anwendung der §§ 24 b bis 24 d tritt    rung gegenüber den bundesunmittelbaren Körper-\nfür nicht unter § 37 a fallende Personen an die Stelle schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\ndes Antrages auf Entlas,sung nach § 24 a Abs. 1 der    Rechts zu.\nAntrag auf Entlassung nach § 10 Abs. 2.                                           § 28\nDie Länder ziehen die Beträge nach § 17 von den\n§  24f                        Dienstherren (§ 27 Abs. 1) ein. Ausstehende Beträge\n(1) Kommt ein Unterbringungsteilnehmer den           kann der Bund bei der Oberweisung der nach § 58\nVerpflichtungen nach § 23 schuldhaft nicht nach, so    Abs. 1 Satz 2 zu erstattenden Beträge verrechnen.\nkann ihm von der obersten Dienstbehörde (§ 60)\ndie Teilnahme an der Unterbringung und, wenn er\nAnspruch auf Ubergangsgehalt hat, auch dieser\n3. Versorgung\nganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen                                  § 29\nwerden; auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) seines bis-    (1) Für die V,ersorgung der in §§ 5 und 6\nherig,en Dienstherrn bleibt er für die Dauer der       bezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen\nWeiterbeschäftigung anrechenbar. Bei Vorliegen         gelten der Abschnitt V sowie §§ 86, 87, 181\nbesonderer Verhältnisse können die entzogenen          Abs. 2, 4 bis 8 und 10, §§ 181 a, 183 Abs. 1, §§ 184\nRechte ganz oder teilweise wieder bewilligt wer-       bis 186 und 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit\nden. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung (§ 9)       in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; bei\nbleibt unberührt.                                      der Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2 und des\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein an der      § 181 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\nUnterbringung teilnehmender Beamter zur Wieder-        wird den Dienstjahren die Zeit bis zur Vollendung\nverwendung oder früherer Beamter auf Widerruf          des fünfundsechzigsten Lebensjahres, jedoch nicht\nder Verpflichtung aus § 22 schuldhaft nicht nach-      über den Ablauf des 8. Mai 1945 hinaus hinzuge-\nkommt oder eine von ihm ausgeübte zumutbare            rechnet. Im Sinne des § 166 des Bundesbeamten-\nTätigkeit ohne wichtigen Grund aufgibt.                gesetzes gelten Unterhaltsbeiträge nach §§ 4 b, 24 a","1306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbs. 2, §§ 36, 37 a, 38 Satz 2 sowie §§ 39, 50, 54        minister des Innern und der Finanzen können im\nAbs. 3, §§ 68, 70, 72 Abs. 12 als Ruhegehalt, Wit-         Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\nwen- oder Waisengeld und die Empfänger dieser              triebene, FlüchtHnge und Kriegsgeschädigte Richt-\nUnterhaltsbeiträge als Ruhestandsbeamte, Witwen            linien darüber erlassen, welche Angehörige des\noder Waisen.                                               deutschen öffentlichen Dienstes zum Vergleich her-\n(2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit-     anzuziehen sind.\ntes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Ok-              (3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-\ntober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr      zeiten im Herkunftsland, für die nach Ubertritt in\nanzuwenden.                                                den öffentlichen Dienst Prämienreserven (Uberwei-\n(3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf             sungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt wor-\nGrund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen                den sind, sind zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9; Oktober           über zehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig zu\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frühe-    berücksichtigen. Dies gilt auch für die nach der Ein-\nren Einsatzfürsor~Je- und Versorgungsgesetzes vom         gliederung der sudetendeutschen Gebiete in das\n6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichs-      Deutsche Reich übernommenen Beamten.\ngesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverord-\nnung in der Fassung vom 10. November 1940 (Reichs-                                    § 33\ngesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9 der                            (weggefallen)\nerstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 des Bun-\ndesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß diese                                         § 34\nZeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und              Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\nVersorgungsrechts gilt. Versorgungsansprüche, die          sich bei Gewährung von Unfallfürsorge (§§ 134 bis\nauf Grund der vorbezeichneten Vorschriften erwor-          151 des Bundesbeamtengesetzes) für einen Verletz-\nben sind, bleiben dem Grunde nach gewahrt.                 ten, der bis zum 8. Mai 1945\n(4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht         1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein\nnicht versorgungsberechtigt waren oder Versor-                     aufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter\ngungsbezüge nur cmf Grund einer Kannbewilligung                    auf Widerruf sich in einer Planstelle mit auf-\nerhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1                     steigendem Gehalt befunden hat:\nSatz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 ode.r              nach der Dienstaltersstufe seiner Besoldungs-\ndes § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ver-                    gruppe, die er bis zur Vollendung des fünf-\nsorgungsberechtigt sein würden, finden die Vor-                    undsechzigsten Lebensjahres hätte erreichen\nschriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen-                  können,\ndes gilt für I• älle des § 164 Abs. 2 des Bundes-\n2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen hat:\nbeamtengesetzes.\nnach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und\n§ 30\nEndgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner\n(weggefallen)                                Laufbahn.\n§ 35\n§ 31\n(1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),\n(weggefallen)                        die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfül-\nlen, treten bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende\n§ 32                            des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für      Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Dienst-\ndie versorgungsberechtigten volksdeutschen Ver-            unfähigkeit ist von der obersten Dienstbehörde\ntriebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die ent-         oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten\nsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Her-          Behörde festzustellen. Beamte, bei denen der Ver-\nkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder         sorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses Ge-\nam 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in           setzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeit-\nDeutsche Mark, höchstens jedoch die Bezüge der             punkt ab im Ruhestand befindlich. § 42 Abs. 3\nvergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent-           des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend\nlichen Dienstes; die Art der Umrechnung regeln die         Anwendung; die Entscheidung trifft die oberste\nBundesminister des Innern und der Finanzen im Ein-         Dienstbehörde nach Maßgabe des § 47 des genannten\nvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,          Gesetzes.\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte durch Rechtsver-             (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-\nordnung. Für die Angehörigen der autonomen Ver-            aussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllen,\nwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und             gelten mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder\nMähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) gelten als           der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjah-\nruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden           res als entlassen.\nDienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des\ndeutschen öffentlichen Dienstes.                               (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt-\nfähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-\n(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen           verwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen\nAmt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter              Dienst als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder als\nBerücksichtigung der im öffentlichen Dienst ver-           Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hoch-\nbrachten Zeiten zugrunde zu legen. Die Bundes-             schule hauptberuflich tätig gewesen ist oder sich in","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1307\nKriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne eine                              § ~7 a\nsolche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft\nwird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem            Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der\n31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehal-        sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des sieben-\ntes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.    undzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer\nBei Beamten, die nach dem 1. September 1953 aus        Planstelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des Deutschen\nKriegsgefangenschuft entlassen worden sind, gilt       Beamtengesetzes), ist, wenn er die in § 11 Abs. 1\ndie Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai      Satz 1 dieses Gesetzes und in § 106 des Bundes-\n1945 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und       beamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen er-\nVersorgungsrechts, jedoch nicht über die Voll-         füllt, ein Ubergangsgehalt (§ 37) und bei Eintritt\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.     der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ein Unter-\nhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes unter ent-\nsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewäh-\n§ 36                          ren, falls nicht die Ubernahme in das Beamtenver-\nhältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegen-\n(1) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder die von   den Gründen unterblieben ist; für Polizeivollzugs-\nihr ermäc:htigte Dienststelle kann einen Unterhalts-   beamte gilt dies, wenn sie am 8. Mai 1945 die Vor-\nbeitrag bis zur Höhe des nach §§ 29, 32 und 35         aussetiung,en für die Anstellung auf Lebenszeit nach\nAbs. 3 zu gewährenden Ruhegehaltes bewilligen          § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom\n1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen     24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten. Ist\nBeamten auf Lebenszeit oder auf Zeit,        der Beamte nach dem 1. September 1953 aus Kriegs-\ngefangenschaft entlassen worden, so findet Satz 1\n2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten    auch Anwendung, wenn er die in § 30 Abs. 2\nauf Widerruf, dem nach § 76 Abs. 3 des      des Deutschen Beamtengesetzes bezeichnete Dienst-\nDeutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts-   zeit nach dem 8. Mai 1945 durch Anrechnung der\nbeitrag hätte bewilligt werden können,      Zeit der Kriegsgefangenschaft erfüllt.\n3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten\nzur Wiederverwendung,\n§ 37b\n4. einem auf seinen Antrag entlassenen Be-\namten zur Wiederverwendung, der im Zeit-       (1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder\npunkt der Entlassung nicht im öffentlichen  auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1\nDienst wiederverwendet war, das zweiund-    Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-\nsechzigste Lebensjahr vollendet hatte, je-  sam einer ausländischen Macht, so werden dessen\ndoch die Voraussetzung des § 106 des Bun-   Ehefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun-\ndesbeamtengesetzes nicht erfüllte.          gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des\n(2) §§ 142, 143, 181 a Abs. 4 und 5 des Bundes-     Beamten Witwengeld oder Waisengeld erhalten\nbeamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei stehen      könnten, die Dienstbezüge ausgezahlt, die dem\ndie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 24a Abs. 1   Beamten am 8. Mai 1945 zugestanden haben und\noder § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten den in § 142      nach diesem Gesetz und § 110 des Bundesbeamten-\ndes Bundesbeamtengesetzes bezeichneten früheren        gesetzes der Berechnung seines Ruhegehaltes zu\nBeamten gleich.                                        Grunde zu legen wären. Wenn Berechtigte nach\nSatz 1 nicht vorhanden sind, können die Bezüge\nan sonstige Personen, die einen gesetzlichen Unter-\n§ 37                         haltsanspruch gegen den Beamten haben und die\nVoraussetzungen des § 4 erfüllen, in Höhe ihres\n(1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine           Unterhaltsanspruches ausgezahlt werden; sind\nDienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 106 des       mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, und über-\nBundesbeamtengesetzes) abgeleistet haben, erhalten     steigen ihre Ansprüche die Bezüge nach Satz 1, so\nbis zum Eintritt in den Ruhestand ein Ubergangs-       werden die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.\ngehalt in Höhe des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhe-\ngehaltes. § 35 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung.            (2) Nach Heimkehr des Beamten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a)\nerhält er für die Dauer von zwölf Monaten nach\n(2) Bei der Anwendung des Abschnittes V des         Ablauf des Monats, in dem er entlassen wird, die\nBundesbeamtengesetzes gilt das Ubergangsgehalt         in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstbezüge als\nals Ruhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im       Ubergangsgehalt. Ist der Beamte innerhalb dieses\nöffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser      Zeitraumes ohne sein Verschulden nicht unterge-\nVerwendung auf das Ubergangsgehalt voll ange-          bracht (§§ 19, 20), so erhält er ein ihm zustehendes\nrechnet. Sonstige Arbeitseinkünfte des Beamten zur     Ubergangsgehalt (§ 37) bis zur Dauer eines wei-\nWiederverwendung aus Land- und Forstwirtschaft,        teren Jahres in der in Satz 1 bezeichneten Höhe;\naus Gewerbebetrieb oder aus selbständig,er oder        hat er keinen Anspruch auf Ubergangsgehalt, so\nnichtselbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen   kann ihm ein Unterhaltsbeitrag bis zur gleichen\nDienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des       Höhe und Dauer bewilligt werden. Tritt ein Beamter,\nEinkommensteuergesetzes werden auf das Uber-           der ohne sein Verschulden nicht entsprechend (§ 19)\ngangsgehalt in Höhe von zwei Dritteln angerechnet;     wiederverwendet worden ist, in den Ruhestand, so\nmindestens bleibt ein Betrag von zweihundert Deut-     wird sein Ruhegehalt so bemessen, wie wenn er mit\nsche Mark monatlich anrechnungsfrei.                   Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist oder bei","1308                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nvorherigem Eintritt des Versorgungsfalles mit die-      Waisengeldes; dies gilt auch, wenn ein Beamter\nsem Zeitpunkt nach einer seit der Entlassung erfolg-    auf Widerruf nach dem 8. Mai 1945 in Kri,egsgefan-\nten entsprechenden Wiederverwendung (§ 19) im           genschaft verstorben ist und durch Anrechnung der\nBundesdienst in den Ruhestand getreten wäre.            Zeit der Kriegsgefangenschaft die nach § 37 a Satz 1\n(3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen        erforderliche Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945 erfüllt.\ngelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n§ 39\n{4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs-\nzone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus           (1) Der Witwe und den Kindern\nGründen in Gewahrsam gehalten werden, die im                    1. eines Beamten, dem nach § 36 Abs. 1 ein\nBundesgebiet nicht anerkannt werden, können durch                  Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte\ndie oberste Dienstbehörde solchen Beamten gleich-                  bewilligt werden können,\ngestellt werden, die sich im Gewahrsam einer aus-               2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen\nländischen Macht befinden.                                         wegen Verschollenheit des Beamten ein\n(5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die                Unterhaltsbeitrag bewilligt war und bei\nUnterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsge-                   einer späteren Todeserklärung als Todes-\nfangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom                     tag ein Zeitpunkt nach dem 8. Mai 1945\n30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird neben              festgestellt worden ist oder wird,\nden Bezügen (Absatz 1 bis 4) nur insoweit gezahlt,             3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsge-\nals sie diese übersteigt.                                         fangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1\noder 4) verstorbenen Beamten auf Widerruf\n§ 37 C                        kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen\nHat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr-      mit den Bundesministern des Innern und der\nsam befindlicher Beamter (§ 37 b Abs. 1 bis 4) das      Finanzen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden       Hinterbliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich\n§§ 35, 36 und 37 a mit der Maßgabe Anwendung,          bewilligen. Die oberste Dienstbehörde kann die\ndaß die ihm nach diesen Vorschriften bei Aufent-       Befugnis, einen auf Zeit bewilligten Unterhaltsbei-\nhalt im Bundesgebiet zu gewährende Versorgung          trag auf begrenzte Zeit weiterzubewilligen, auf\nan die Ehefrau und die Kinder gezahlt wird, wenn       andere Behörden übertragen. § 38 Satz 2 bleibt\nsie die· Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im       unberührt.\nFalle des Todes des Beamten Witwengeld oder               (2) §§ 146, 147, 181 a Abs. 4 und 5 des Bundes-\nWaisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten       beamtengesetzes bleiben unberührt; § 36 Abs. 2\nkönnten. § 37 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gelten ent-   Halbsatz 2 gilt für die Hinterbliebenenversorgung\nsprechend.\nentsprechend.\n§ 37d\n§ 40\nIst oder wird nach dem 31. März 1951 ein Beamter                           (weggefallen)\nauf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein Wartestands-\nbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) oder ein Beamter\n§ 41\nauf Widerruf, der die Voraussetzungen des § 37 a\nerfüllt, in der sowjetischen Besatzungszone oder im                           (weggefallen)\nsowjetischen Sektor von Berlin aus Gründen, die\nim Bundesgebiet nicht anerkannt werden, in Ge-                                    § 42\nwahrsam genommen, so kann seiner Ehefrau oder              (1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-\nden Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 4      dung oder ein an der Unterbringung teilnehmender\nerfüllen und im Falle des Todes des Beamten Wit-       früherer Beamter auf Widerruf von einem anderen\nwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag      Dienstherrn als dem nach Kapitel I zuständigen Trä-\nnach § 38 Satz 2 erhalten könnten, das Ubergangs-      ger der Versorgungslast als Beamter auf Lebenszeit\ngehalt gezahlt werden, das dem Beamten nach die-       oder auf Zeit übernommen, so erstattet der Träger\nsem Gesetz zustehen würde. Hat der Beamte das          der Versorgungslast bei Eintritt des Versorgungs-\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so tritt an    falles die auf dem neuen Beamtenverhältnis be-\ndie Stelle des Ubergangsgehaltes der dem Beamten       ruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil, der dem\nbei Heimkehr in das Bundesgebiet zu gewährende         Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten\nVersorgungsbezug. § 37b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5       ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhe-\ngilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häftlingshilfe-       gehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren ge-\ngesetzes findet Anwendung.                              rechnet, entspricht; bei der Ermittlung dieses Ver-\nhältnisses bleiben Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in\n§ 38                          denen der Beamte bis zum 31. März 1951 nicht im\nDie Witwe und die Kinder eines Beamten zur          öffentlichen· Dienst beschäftigt war, außer Betracht.\nWiederverwendung erhalten Witwen- und Waisen-           Hat der Beamte durch Beförderung ein höheres\ngeld; § 35 Abs. 3 Satz 3 findet auch dann Anwen-        Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, insbeson-\ndung, wenn der Beamte zur Wiederverwendung              dere den §§ 7 und 8, sowie nach § 110 des Bundes-\nnach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft ver-       beamtengesetzes bei der Bemessung der ruhegehalt-\nstorben ist. Die Witwe und die Kinder eines unter       fähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen wäre, so\n§ 37 a fallenden Beamten auf Widerruf erhalten         trägt der neue Dienstherr vorweg zwanzig vom.\neinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und        Hundert der Versorgungsbezüge. Der Ubernahme","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                        1309\nals Beamter auf Lebenszeit steht die Ubernahme         zugsberechtigten eintausendzweihundert Deutsche\nals dienstordnungsmäßiger Angestellter mit An-         Mark jährlich von dem Ubergangsgehalt, Ruhe-\nspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen          gehalt oder Unterhaltsbeitrag verbleiben.\nGrundsätzen bei einem Sozialversicherungsträger           (4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach\ngleich; Entsprechendes gilt für andere Körperschaf-    Absatz 3 fostgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts  Auszahlung gelangt das Neunfache.\nund für Verbände von Gebietskörperschaften, die\nkeine Dienstherrnfähigkeit besitzen.                      (5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-\ngehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an\n(2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-     dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt\ndung oder ein an der Unterbringung teilnehmender       für die Dauer von zehn Jahren seit Ablauf des\nfrüherer Beamter auf Widerruf von anderen Dienst-      Monats, in dem die Auszahlung erfolgt ist.\nherren (§ 11) als dem nach Kapitel I zuständigen\nTräger der Versorgungslast verwendet, ohne aus\n§  44\ndieser Verwendung einen Versorgungsanspruch zu\nerlangen, so sind die unter Berücksichtigung des          (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung der\n§ 35 Abs. 3 und des § 73 Abs. 2 zu gewährenden         Kapitalabfindung ist durch die Form de,r Auszah-\nVersorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bis         ·lung und in der Regel durch Maßnahmen zur Ver-\nzum 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen       hinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des\nDienstzeit und der während der Wiederverwendung        Grundstückes oder des an ihm bestehenden Rechtes\nzurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach·     zu sichern. Zu diesem Zweck kann insbesondere\nvollen Jahren gerechnet, vom Bund oder von son-        angeordnet werden, daß das mit der Kapitalabfin-\nstigen Trägern der Versorgungslast nach Kapitel I      dung erworbene Grundstück innerhalb einer Frist\ndieses Gesetzes und von den neuen Dienstherren         von fünf Jahren nur mit Genehmigung der ober-\nanteilig zu tragen.                                    sten Dienstbehörde veräußert oder belastet werden\ndarf. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in\n(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterblie-\ndas Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf\nbenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder\nErsuchen der zuständigen obersten Dienstbehörde.\nerstattet werden, steht der dem Bund oder sonsti-\ngem Träger der Versorgungslast nach Absatz 1 zur          (2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbar-\nLast fallende Anteil den Kassen zu.                    keit bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeich-\nneten Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei.\n(4) Bestimmungen der Satzungen der Versor-\nDies gilt nicht für die den Notaren zustehenden\ngungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-\nGebühren und Auslagen.\ntes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt\nwerden können oder nach denen für solche Beamte\n§  45\nhöhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu ent-\nrichten sind, finden keine Anwendung.                     (1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurückzu-\nzahlen, als\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom-              1. sie nicht bis zu dem von der obersten\nmenen Beamten (§ 3 Nr. 1).                                       Dienstbehörde festgesetzten Zeitpunkt be-\nstimmungsgemäß verwendet worden ist,\noder\n4. Kapitalabfindung                         2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt, Ruhe-\n§ 43                                   gehalt oder Unterhaltsbeitrag vor Ablauf\n(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder                  der in § 43 Abs. 5 bezeichneten Frist aus\nRuhestandsbeamten oder früheren Beamten mit                      anderen Gründen als durch Tod des Be-\nAnspruch auf Ubergangsgchalt oder lebensläng-                    rechtigten entfällt, oder\nlichen Unterhaltsbeitrag kann zur Beschaffung einer           3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch\nWohnstätte an Stelle eines Teiles des Ubergangs-                 sie ersetzte Teil des Ubergangsgehaltes,\ngehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages                  Ruhegehaltes     oder    Unterhaltsbeitrages\nvon der obersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapital-              ganz oder teilweise ruhen würde.\nabfindung im Rahmen der verfügbaren Haushalts-            (2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst\nmittel bewilligt werden. Die oberste Dienstbehörde     ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienstbezüge\nkann ihre Befugnisse auf andere Behörden über-         in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge des\ntragen.                                                Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhalts-\n(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfol-    beitrages zu bewirken; die einbehaltenen Beträge\ngen, wenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste      sind an die für die Zahlung des Ubergangs-\nLebensjahr nicht überschritten hat.                    gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages\n(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs-     zuständige Kasse abzuführen. Im übrigen kann die\ngehaltes, Ruhe9ehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an    oberste Dienstbehörde Teilzahlungen zulassen.\ndessen Stelle die Abfindungssumme tritt, darf die\nHälfte des zur Zeit der Kapitalisierung zahlbaren                               § 46\njährlichen Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder           Die Bundesminister des Innern und der Finanzen\nUnterhaltsbeitrages und eintausend Deutsche Mark       erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nnicht übersteigen. Kinderzuschläge dürfen nicht        für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nkapitalisiert werden. Im übrigen müssen dem Be-        Richtlinien für die Durchführung der §§ 43 bis 45.","1310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABS(:J INITT III                         (2) Die Ausführung dieser Vorschrift regeln die\nWartestandsbeamte                           Bundesminister des Innern und der Finanzen im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\n§ 47                            triebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.\nAuf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die\nVorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu-                           ABSCHNITT V\nwenden.                                                            Angestellte und Arbeiter\nABSCHNITT IV                                                    § 52\n(1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die\nRuhe standsb eam te,\nsonstige Versorgungsempfänger                       am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf\nund Hinterbliebene                          Vergütung und Alters- und Hinterbliebenenversor-\ngung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten,\n§ 48                             in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-\n(1) Ruhestandsbcamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten      rungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde künd-\nVersorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 1, 8, 29,          bar waren, finden die Vorschriften der Abschnitte II\n32, 34 und 43 bis 46 1 § 106 des Bundesbeamtenge-\nund IV entsprechend Anwendung. § 115 Abs. 2\nsetzes findet keine Anwendung. Befindet sich ein         Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auch für\nDienstzeiten nach dem Erwerb der Versorgungs-\nRuhestandsbeamter in Kriegsgefangenschaft oder\nGewahrsam (§ 37 b Abs. 1 oder 4), so gilt § 37 c         anwartschaft anzuwenden.\nentsprechend.                                               (2) Für sonstige Angestellte und Arbeiter (§ 1\nAbs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen~ ver-\n(2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe-\ntraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-\nstandsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in der\nrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten\nsowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen\noder bei ihrem Dienstherrn oder seinem Rechtsvor-\nSektor von Berlin aus Gründen, die im Bundesge-\ngänger vor dem 1. April 1938 unter der Geltung\nbiet nicht anerkannt werden, in Gewahrsam ge-\neiner Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen\nnommen worden ist, kann, wenn sie die Voraus-\nGrundsätzen mindestens sechs Jahre im Dienst ge-\nsetzungen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes\nstanden haben, sowie auf ihre Hinterbliebenen\ndes Beamten Witwen- und Waisengeld oder einen\nfinden die Vorschriften der Abschnitte II und IV\nUnterhaltsbeitrag erhalten könnten, die Versorgung\nmit der Maßgabe der Absätze 3 und 4 entsprechenµe\ngezahlt werden, die dem Beamten nach diesem\nAnwendung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1\nGesetz zustehen würde. § 37 d Satz 3 gilt sinn-          liegt vor, wenn durch Dienstordnung, Ruhelohnord-\ngemäß.\nnung, Satzung, Statut oder Vertrag für den Fall\n§ 49                             der Arbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer\nAltersgrenze eine vom Dienstherrn zu gewährende\nDie versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von       lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenen-\nBeamten, Wartestandsbeamten und Ruhestands-              versorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts\nbeamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterblie-       und der Dauer der Dienstzeit zugesichert und durch\nbenenbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 32             Erfüllung der in der Versorgungsregelung vorge-\nund 34.\nsehenen Voraussetzungen eine Anwartschaft auf\n§  50                            die Versorgung erworben worden ist. Satz 2 gilt\nauch, wenn ein Rechtsanspruch aiif die Versorgung\nUnterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein        nicht eingeräumt oder die Widerruflichkeit vorbe-\ngesetzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich         halten war, der Dienstherr jedoch von diesen- Ein-\naus §§ 7, 8, 29, 32 und 34 ergebenden Beschrän-          schränkungen außer in Fällen disziplinarähnlicher\nkungen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbei-         Art in langjähriger Dbung keinen Gebrauch gemacht\nträge, die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können        hat. Die in einer Versorgungsregelung vorgesehene\nmit den gleichen Beschränkungen von der obersten         Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Ren-\nDienstbehörde weiterbewilligt werden.                    tenversicherungen schließt das Vor liegen eines\nAnspruchs im Sinne des Satzes 2 nicht aus.\n§ 51                                (3) Für die Anwendung der Abschnitte II und\n(1) Volksdeutsche Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des     IV stehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2), die\nBundesvertriebenengesetzes), denen als Angehöri-         am 8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und seinem\ngen des öffentlichen Dienstes ihres Herkunftslandes      Rechtsvorgänger mindestens zehn Jahre ohne von\nam 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen         ihnen zu vertretende Unterbrechung im Dienst ge-\ngewährt wurden oder im Versorgungsfalle häHen            standen haben oder zu diesem Zeitpunkt nur noch\ngewährt werden können, sowie ihre Hinterblie-            aus wichtigem Grunde kündbar waren, den Beam-\nbenen erhalten Versorgung auf der Grundlage der          ten auf Lebenszeit, die übrigen den Beamten auf\nfür diese Unterstützungen erlassenen Vorschriften.       Widerruf (§ 6) gleich; § 37 a Satz 2 und § 38 Satz 2\nAuf volksdeutsche Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des        Halbsatz 2 gelten für die Erfüllung der zehnjährigen\nBundesvertriebenenges,etzes), für die Vorschriften       Dienstzeit entsprechend. Der Ernennung (§ 7) und\nnicht erlassen waren, finden die für die Umsiedler       der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2\naus den baltischen Staaten erlassenen Vorschriften       Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die\n(Satz 1) entsprechend Anwendung.                         Begründung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                        1311\nin Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft ver-       denn, daß der Dienstherr durch eine für das Arbeits-\nliehen wurde oder in dem eine solche nach Erfül-       verhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war,\nlung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen er-        während dieser Zeiten Zuschüsse in Böhe von min-\nworben werden konnte. Der Anstellung (§ 110            destens der Hälfte der Beiträge zu leisten. Entspre-\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die       chendes gilt für eine neben der gesetzlichen Ren-\nBegründung eines Arbeitsverhältnisses unter Zu-        tenversicherung bestehende Zusatzversicherung für\nsicherung einer Anwartschaft auf Versorgung oder       Angehörige des öffentlichen Dienstes. Steigerungs-\nbei schon bestehendem Arbeitsverhältnis die be-        beträge aus Beiträgen der Höherversicherung wer-\nsondere Verleihung dieser Anwartschaft oder ihr        den angerechnet, soweit sie für Zeiten gewährt\nErwerb durch Erfüllung der in der Versorgungs-         werden, die bei der Bemessung der Versorgungs-\nregelung vorgesehenen Voraussetzungen; ihr ent-        bezüge berücksichtigt sind und nicht auf eigenen\nspricht auch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichne-    Beiträgen beruhen. Unfallrenten werden auf die\nten zehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen            Versorgung insoweit angerechnet, als für den\ndie Vergütungsgruppen X und IX der Tariford-      gleichen Unfall entsprechende Versorgung nach dem\nnung A oder einer entsprechenden Vergütungs-       für Beamte geltenden Recht gewährt wird.\ngruppe anderer Tarifordnungen sowie die Lohn-        (5) Die weitere Ausführung der entsprechenden\ngruppen der Arbeiter                              Anwendung der in Absatz 1 bis 4 bezeichneten Vor-\nder Beamtenlaufbahngruppe des einfachen         schriften und der Rentenanrechnung können die\nDienstes,                                       Bundesminister des Innern und der Finanzen durch\ndie Vergütungsgruppen VIII und VII der Tarif-     Rechtsverordnung regeln.\nordnung A oder einer entsprechenden Vergü-\ntungsgruppe anderer Tarifordnungen                                        § 52a\nder Beamtenlaufbahngruppe des mittleren\n(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,\nDienstes,\n§ 2), die am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden\ndie Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der Tariford- Vorschriften eine Dienstzeit von mindestens fünf-\nnung A oder einer entsprechenden Vergütungs-      undzwanzig Jahren erreicht hatten und dienstfähig\ngruppe anderer Tarifordnungen                      sind, nehmen an der Unterbringung teil; ist der\nder Beamtenlaufbahngruppe des gehobenen         Angestellte oder Arbeiter nach dem 1. September\nDienstes,                                       1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden,\nso findet Halbsatz 1 auch Anwendung, wenn er die\ndie Vergütungsgruppen III bis I der Tarifordnung\ndort bezeichnete Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945\nA oder einer entsprechenden Vergütungsgruppe\ndurch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft\nanderer Tarifordnungen sowie übertarifliche\nerfüllt. Abschnitt II Unterabschnitt 2 und §§ 7\nVergütungen im Sinne der Allgemeinen Tarif-\nbis 9 gelten entsprechend. Für die Anwendung des\nordnung vom 10. Mai 1938\n§ 20 a treten an, die Stelle der dort bezeichneten\nder Beamtenlaufbahngruppe des höheren           Vorschriften die entsprechenden Vorschriften für\nDienstes.                                       Angestellte und Arbeiter. Die Angestellten und Ar-\nDer Beförderung (§ 110 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-       beiter zur Wiederverwendung erhalten Dbergangs-\nbeamtengesetzes) entspricht bei Angestellten der       bezüge entsprechend § 37; dabei tritt an die Stelle\nAufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe oder die      des Ruhegehaltes die Hälfte des ungekürzten Ar-\nEinstellung in einer höheren Vergütungsgruppe als      beitseinkommens (Vergütung oder Lohn). Hat ein\nder in den vorstehenden Zusammenstellungen je-         Ange·stellter oder Arbeiter, der im öffentlichen\nweils erstgenannten Vergütungsgruppe (Eingangs-        Dienst nicht wiederverwendet ist, das fünfzigste Le-\ngruppe). Die Dienstzeit nach dem Erwerb der An-        bensjahr vollendet, so findet § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2\nwartschaft (Absatz 2 Satz 2) oder nach Erfüllung       mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß für\nder in Satz 1 bezeichneten zehnjährigen Dienstzeit     die Bemessung der Ubergangsbezüge (Satz 4) an die\nentspricht einer Dienstzeit nach § 111 des Bundes-     Stelle der Hälfte sechzig vom Hundert des unge-\nbeamtengesetzes, die Dienstzeit vor Erwerb der         kürzten Arbeitseinkommens treten; nach Voll-\nAnwartschaft und die in Satz 1 bezeichnete zehn-       endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres ent-\njährige Dienstzeit einer solchen nach § 115 Abs. 1     fällt die Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 3. § 37 b\ndes Bundesbeamtengesetzes. Die für die Beamten         Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 sowie § 37 d\nfestgesetzten Mindestversorgungsbezüge und die         dieses Gesetzes und §§ 48 bis 51 und 159 des Bun-\nHöchstgrenzen nach § 158 Abs. 2, 4 und § 160           desbeamtengesetzes gelten sinngemäß.\nAbs. 2, 3 des Bundesbeamtengesetzes gelten.               (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten\n(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende Versor-     oder Arbeitern stehen solche gleich, die am 8. Mai\ngung sind Renten aus den gesetzlichen Rentenver-       1945 nur noch aus wichtigem Grunde entlassen wer-\nsicherungen zu dem Teil anzurechnen, der dem An-       den konnten, nach dem für sie geltenden Recht eine\nteil der für die Bemessung der Versorgungsbezüge       Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht\nberücksichtigten Versicherungsjahre an der Gesamt-     hatten und dienstfähig sind. Absatz 1 Satz 4 und 5\nzahl der für die Renten angerechneten Versiche-        findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß\nrungsjahre entspricht. Bei der Ermittlung der für die  nach zehnjähriger Dienstzeit zwanzig vom Hundert\nBemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigten       des ungekürzten Arbeitseinkommens und für jedes\nVersicherungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen    weitere Dienstjahr außerdem je zwei vom Hundert\nBeiträgen belegten Zeiten außer Betracht, es sei       bis zur Erreichung von fünfzig vom Hundert zu-","1312                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngrunde gelegt werden und in den Fällen des Ab-          1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlas-\nsatzes 1 Satz 5 Halbsatz 1 eine weitere Erhöhung        sen worden sind, und für ihre Hinterbliebenen gel-\num zehn vom I Iundert eintritt.                         ten die Vorschriften des Abschnittes II Unterab-\n(3) Der Rechtsstand als Angestellter oder Arbei-     schnitte 1, 3 und 4 sowie des Abschnittes IV\nter zur Wiederverwendung endet mit der endgülti-        entsprechend; § 110 des Bundesbeamtengesetzes fin-\ngen Unterbringung oder mit der Vollendung des           det Anwendung mit der Maßgabe, daß Beförderun-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres, ferner mit dem         gen wegen urkundlich erwiesener persönlicher\nEintritt der Dienstunfähigkeit oder der Erlangung       Tapferkeit vor dem Feinde stets zu berücksichtigen\ndes Altersruhegeldes oder der Rente wegen Be-           sind. Dabei sind\nrufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Wird die Dienst-                1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von\nfähigkeit wiedererlangt oder fällt eine auf Zeit ge-              zehn oder mehr· Jahren und die Berufs-\nwährte Rente (§ ]5 des Angestelltenversicherungs-                 unteroffiziere mit einer Dienstzeit von acht-\ngest~tzes, § 1286 der Reichsversicherungsordnung                  zehn oder mehr Jahren wie Beamte auf\noder § 72 des Reichsknappschaftsgesetzes) weg, so                 Lebenszeit,\nlebt der Rechtsstand zur Wiederverwendung wieder               2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von\nauf.                                                              weniger als zehn Jahren und die Berufs-\n§ 52b                                     unteroffiziere mit einer Dienstzeit- von we-\nniger als achtzehn Jahren wie Beamte auf\n(1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter             Widerruf\n§§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Arbeiter\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai 1945    zu behandeln; bei Berufssoldaten, die nach dem\nbeendet.                                                1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlas-\nsen worden sind, wird die Zeit der Kriegsgefangen-\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen     schaft nach dem 8. Mai 1945 auf die in Halbsatz 1\nam 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vor-          bezeichnete Dienstzeit angerechnet. Bei Berufssol-\nschriften eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-      daten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht,\nren ohne erheblichere Unterbrechung abgeleistet         die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ent-\nhatten, werden sie einem Dienstherrn (§ 11), der sie    lassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in\nals Beamter, Angestellter oder Arbeiter übernom-        der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden\nmen hat oder übernimmt, auf die Pflichtanteile          sind, gilt die Zeit der Wiederverwendung als Dienst-\n(§§ 12, 13) angerechnet. Ist eine mindestens zwan-      zeit im Sinne des Satzes 2 und des § 29 Abs. 3\nzigjährige Dienstzeit (Satz 1) abgeleistet worden,      Satz 2; erlangte Beförderungen werden nach Maß-\nso werden Uberg,mgsbezüge in entsprechender An-         gabe des § 110 des Bundesbeamtengesetzes berück-\nwendung des § 52 a Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 3       sichtigt. Berufsunteroffiziere, die während des Krie-\ngewährt, wobei an die Stelle der Hälfte vierzig vom     ges zum Offizier befördert worden sind, werden,\nHundert des ungekürzten Arbeitseinkommens (§ 52 a       auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit\nAbs. 1 Satz 4) und an die Stelle des in § 52 a Abs. 1   übernommen worden sind, als Berufsoffiziere be-\nSatz 5 bezeichneten Hundertsatzes fünfzig vom Hun-      handelt, es sei denn, daß sie vorher oder später in\ndert treten. Ist der Angestellte oder Arbeiter nach     ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen worden\ndem 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft          sind.. Dienstunfähigkeit ist bei einer dauernden\nentlassen worden, so finden die Sätze 1 und 2 auch      Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens\nAnwendung, wenn er die dort bezeichneten Dienst-        zwei Drittel anzunehmen. Berufsoffiziere mit emer\nzeiten nach dem 8. Mai 1945 durch Anredmung der         Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren, die von\nZeit der Kriegsgefangenschaft erfüllt. §§ 7, 8 und 19   einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte\ngelten sinngemäß;. eine Anrechnung auf den Pflicht-     oder Arbeiter übernommen worden sind oder über-\nanteil des § 13 setzt die Ubernahme als Beamter         nommen werden, sind auf den Pflichtanteil (§§ 12,\nauf Lebenszeit oder auf Zeit voraus. §§ 48 bis 51       13) anzurechnen; im übrigen gelten §§ 19 bis 22, 24\ndes Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.          bis 24 e und 24 f Abs. 2 entsprechend, und zwar\n(3) Bei der Errichtung neuer Dienststellen, in       auch hinsichtlich einer Wiederverwendung als Be-\ndenen Angestellte und Arbeiter beschäftigt werden,      amter und unter entsprechender Anwendung der\nsollen die in Absatz. 2 bezeichneten Angestellten       §§ 18a und 18b.\nund Arbeiter unbeschadet der Vorschriften über die         (2) Berufssoldaten, die die Veraussetzungen des\nUnterbringung (§§ 12 bis 18). über die Beschäfti-       Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber bis zum Ab-\ngung Schwerbeschädigter und über Hilfsmaßnahmen         lauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeit-\nfür Heimkehrer bevorzugt eingestellt werden.            versorgung entlassen worden sind oder infolge\neiner bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbe-\nschädigung dienstunfähig geworden waren und da-\nABSCHNITT VI\ndurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienst-\nBerufssoldaten                         zeitversorgung erlangt hatten, erhalten Versorgung\nnach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7. Entspre-\n§ 53\nchendes gilt für die Hint~rbliebenen solcher Berufs-\n(1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-        soldaten und die am 8. Mai 1945 versorgungsberech-\nmacht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufs-         tigten Hinterbliebenen von Berufssoldaten. Das\nmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein         Dienstverhältnis der übrigen Berufssoldaten, die\nBeamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren       am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren und die Vor-\nLandespolizei berufen worden sind oder nach dem         aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen,","Nr.50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                         1313\ngilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet; §§         nicht bestanden, so gilt die Ubernahme als Beam-\n37 b und 37 c gelten jedoch auch für sie entspre-       ter auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Lauf-\nchend. Auf Hinterbliebene eines nach dem 8. Mai         bahn als entsprechende Wiederverwendung. Die\n1945 in Kriegsgefangenschaft verstorbenen Berufs-       Anrechnung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt die\nsoldaten, der nicht die Voraussetzungen des Satzes 1    Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf\noder des Absatzes l Satz l Halbsatz l erfüllt, findet,  Zeit voraus.\nwenn durch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefan-\n(3) Den an der Unterbringung teilnehmenden Be-\ngenschaft die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforder-\nrufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 oder nach\nliche Dienstzeit oder bei Berufsunteroffizieren eine\n§ 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 noch nicht achtzehn\nDienstzeit von mindestens zwölf, aber nicht acht-\nDienstjahre abgeleistet hatten, ist ein Ubergangs-\nzehn Dienstjahren nctch dem 8. Mai 1945 erfüllt ist,\ngehalt (§ 37) und bei Eintritt der Voraussetzungen\nin den erstgenannten Fällen § 38 Satz 1, in den\ndes § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des\nletztgenannten Fällen § 38 Satz 2, im übrigen § 39\nRuhegehaltes unter entsprechender Anwendung des\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend Anwendung.\n§ 35 Abs. 3 zu gewähren; im übrigen finden die für\n(3) Die ruhcgehaltfähigcn Dienstbezüge bemes-       die unter § 37 a fallenden früheren Beamten auf\nsen sich nach den Besoldungsordnungen A und B.          Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend An-\nDie Einreihung in diese Besoldungsordnungen ist         wendung. Für die Hinterbliebenen gilt § 38 Satz 2\nnach Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle       entsprechend.\nvorzunehm cm.\n(4) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine\n(4) Die Feslsctzung des Besoldungsdienstalters in   Dienstzeit von mindestens zehn Jahren, aber noch\nden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A           nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, sind,\nbestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-        wenn sie von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte,\nschriften des Reichsbesoldungsgesetzes.                 Angestellte oder Arbeiter übernommen worden\n(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden      sind oder werden, auf den Pflichtanteil des § 12\nDienstgrad mit dem Zusatz \"außer Dienst (a. D.)\"        und, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf\nführen.                                                 Zeit übernommen worden sind oder werden, auch\n(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die        auf den Pflichtanteil des § 13 anzurechnen. § 52 b\nWehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai         Abs. 2 Satz 3, 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie auch die alte\nWehrmacht (Heer, Marine, Sdrntztruppe) und die                                    § 54a\nReichswehr. An ihre Stelle tritt bei volksdeutschen        (1} Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäran-\nVertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des           wärter waren, finden die Vorschriften über die Be-\nHerkunftlandes.                                         amten auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen ent-\n(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die          sprechend Anwendung.\nAusführung des nach Absatz l Satz 1 entsprechend           (2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-\nanzuwendenden § 110 des Bundesbeamtengesetzes           sprechend Anwendung.\nregeln die Bundesminister des Innern und der Finan-\nzen durch Rechtsverordnung.\n§ 54b\n§ 54                             Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren\n(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und    Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1\nähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt,         als ·beendet gilt, sind als Angestellte oder Arbeiter\nwie wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehr-        im Sinne der §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln,\nmachtbeamte verblieben wären.                           wenn sie bis zu ihrem berufsmäßigen Eintritt in den\nWehrdienst Angestellte oder Arbeiter im öffent-\n(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 oder    lichen Dienst waren und bei Verbleiben in diesem\nnach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit      Arbeitsverhältnis am 8. Mai 1945 die Voraussetzun-\nvon mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten,         gen der bezeichneten Vorschriften erfüllt hätten.\nnehmen an der Unterbringung teil. Abschnitt II          Als Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 52 a und\nUnterabschnitt 2 findet entsprechend Anwendung,         52 b Abs. 2 gilt das am 8. Mai 1945 bezogene Dienst-\n§ 11 mit der Maßgabe, daß auch die Deutsche Bun-        einkommen, soweit es nach diesem Gesetz und nach\ndesbahn, die Deutsche Bundespost und die Bundes-        § 11 O des Bundesbeamtengesetzes der Berechnung\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-        eines Ruhegehaltes zugrunde zu legen wäre.\nversicherung zur Unterbringung verpflichtet sind.\nEntsprechende Unterbringung (§ 19) liegt auch vor,\nABSCHNITT VII\nwenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit\noder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn                Berufsmäßige Angehörige\nerfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbil-       des früheren Reichsarbeitsdienstes\ndung gemäß der Verordnung über die Vorbildung\nund die Laufbahnen der deutschen Beamten vom                                       § 55\n28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Ja-          (1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frü-\nnuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der    heren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai\nUbernahme besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vor-        1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst ein-\nbereitungs-(Probe-)dienst die für die Laufbahn er-      getreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den\nforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung          Dienst der früheren Landespolizei berufen oder",".1314                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nnach dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangen-             Zahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs-\nschaft entlassen worden sind, und für ihre Hinter-         verwaltungen, deren Aufgaben bis zum Inkrafttreten\nbliebenen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis            dieses Gesetzes von Dienststellen bundeseigener\n54 a entsprechend; ihnen stehen die planmäßigen           Verwaltungen übernommen worden sind. Im übri-\nFührer des Reichsarbeitsdienstes gleich, die nach          gen zahlen, abgesehen von den Fällen des § 60\nder Achtzehnten Änderung des Besoldungsgesetzes            Abs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig ist, die\nvom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461) die           Länder für Rechnung des Bundes; sind mehrere ver-\nRechte und die Pflichten der Reichsbeamten besaßen.        sorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so\nFür die übrig(m berufsmäßigen Angehörigen des              erfolgen die Zahlungen an alle durch das Land, in\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes gelten § 53 Abs. 2         dem die jüngste im Bundesgebiet wohnhafte an-\nund § 54 b entsprechend. Dabei sind                       spruchsberechtigte Person (Witwe, Waise, schuld-\n1. die mittleren und höheren Reichsarbeits-      los geschiedene Ehefrau) ihren Wohnsitz oder dau-\ndienstführer wie Berufsoffiziere,             ernden Aufenthalt hat.\n2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie        (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,\nBerufsunteroffiziere                          und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem\nzu behandeln.                                             der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-\nhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses\n(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen         Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-\nA und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzuneh-           punkt gestellt.\nmen.\n(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-\nABSCHNITT VIII                       rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vor-\nBeihilfen und Unterstützungen                     schüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen,\n§ 56\nUnterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten\nhat.\n(1) Beihilfen und Unterstützungen können im Rah-\nmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den von                                     § 59\nden Bundesministern des Innern und der Finanzen              (1) Wechselt ein Anspruchsberechtigter, und zwar\nzu erlassenden Richtlinien gewährt werden.                in Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der für\n(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann      die Zahlungszuständigkeit maßgebende Anspruchs-\nnach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 1) bestimmt          berechtigte seinen Wohnsitz innerhalb des Bundes-\nwerden, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen         gebietes, so übernimmt die zuständige Stelle des\naus öffentlichen Mitteln gewährt werden und daher         Landes, in das er umzieht, die Weiterzahlung der\nauf diese Leistungen nicht anzurechnen sind.              Bezüge. Die Zahlung durch das Land des früheren\nWohnsitzes darf erst eingestellt werden, wenn das\n(3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder        Land des neuen Wohnsitzes die Ubernahme des\nihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reiches     Versorgungsfalles bestätigt hat.\noder des früheren Landes Preußen oder der Reichs-\nhauptstadt Berlin in Berlin hatten oder von einer            (2) Ein gegen das bisher für die Zahlung zustän-\nin Berlin gelegenen Kasse des Reiches oder des frü-       dige Land als Drittschuldner ergangener Pfändungs-\nheren Landes Preußen oder der Reichshauptstadt Ber-        (Uberweisungs-)beschluß bleibt auch gegenüber dem\nlin Versorgungsbezüge erhielten, können nach den           Land des neuen Wohnsitzes mit der Maßgabe wirk-\nvon den Bundesministern des Innern und der Finan-         sam, daß dieses von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeich-\nzen zu erlassenden Richtlinien Unterstützungen ge-         neten Zeitpunkt ab als Drittschuldner eintritt.\nwährt werden, wenn sie am 1. Januar 1955 in Ber-\nlin oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder                                   § 59a\ndauernden Aufenthalt hatten und nach diesem Ge-              (1) Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprü-\nsetz Versorgungsansprüche nicht geltend machen            che sind, soweit der Bund Träger der Versorgungs-\nkönnen.                                                   last ist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1\nABSCHNITT IX                         Satz 2 durch .die Länder geleistet werden, gegen\ndas Land zu erheben, das gemäß § 59 für die Zah-\nZahlungspflicht; Verfahren                      lung zuständig ist; die Rechtskraft des Urteils er-\nstreckt sich auf den Bund und nach Klageerhebung\n§ 57\ngemäß § 59 für die Zahlung zuständig werdende\nDie nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen     Länder.\ndem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für nichtvermögens-\nanderes bestimmt ist.\nrechtliche Streitigkeiten.\n§ 58\n§ 60\n(1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und\nder unterer.. und Mittelbehörden der Arbeitsverwal-           (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapi-\ntung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zahl-          tels I ist\nlungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut-                    a) für die Angehörigen der Bahn der Vorstand\nschen Bundespost und der Bundesanstalt für Ar-                      der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aus                    Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-\neigenen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die              zember 1951 - Bundesgesetzbl. I. S. 955 -),","Nr.SO -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.September 1957                        1315\nb) für die Angehörigen der unteren und Mittel- gung bei einer entsprechenden Einrichtung, die\nbehörden der Arbeitsverwaltung der Vor-     keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\nstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- lichen Rechts ist, einer Dienstleistung im öffent-\nlung und Arbeitslosenversicherung (§ 25     lichen Dienst gleich zu behandeln ist. Die Rechts-\nAbs. 3 des Gesetzes über die Errichtung     verordnung trifft insbesondere auch die Feststel-\neiner Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung  lung, welche Einrichtungen im Bundesgebiet den in\nund Arbeitslosenversicherung vom 10. März   § 2 bezeichneten Nichtgebietskörperschaften, Ver-\n1952 - Bundesgesetzbl. I S. 123 -),         bänden und Einrichtungen entsprechen. In der\nc) für die Angehörigen der sonstigen früheren  Rechtsverordnung können die Bundesminister des\nReichsverwaltungen, deren Aufgaben bis      Innern und der Finanzen ermädltigt werden, erst\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes von       später ermittelte Einrichtungen und Verbände der\nDienststellen bundeseigener Verwaltungen    in § 2 aufgeführten Art oder entsprechende Einrich-\nübernommen worden sind, die entsprechen-    tungen (Absatz 1) durch eine von ihnen zu erlas-\nde oberste Dienstbehörde.                   sende Rechtsverordnung ~rgäilzend einzubeziehen\noder später aufgelöste entsprechende Einrichtungen\nIm übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis     zu streichen.\nzu einer nach§ 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch\nfür die unter§ 61 fallenden Personen, _die zuständige     (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung\noberste Landesbehörde; sind mehrere versorgungs-       nach Absatz 3 Satz 1, längstens bis zum 31. Dezem-\nberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist für       ber 1959, ·übernimmt der Bund die vorschußweise\nalle die oberste Landesbehörde des Landes zustän-      Zahlung der Bezüge sowie von Beihilfen und Unter-\ndig, in dem die jüngste im Bundesgebiet wohnhafte      stützungen. Fcdls nach der von den Bundesministern\nanspruchsberechtigte Person (Witwe, Waise, schuld-     des Innern und dei: Finanzen getroffenen Feststel-\nlos geschiedene Ehefrau) ihren Wohnsitz oder dau-      lµng entsprechende Einrichtungen nicht in Betracht\nernden Aufenthalt hat. Bei Wohnsitzwechsel, und        kommen, verbleibt es bei der in §§ 11, 52, 52 a,\nzwar im Falle des Satzes 2 Halbsatz 2 der für die      52b, 56, 57 und 60 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Rege-\nZuständigkeit maßgebenden Person, tritt die ober-      lung; die Feststellung ist im Bundesanzeiger be-\nste Dienstbehörde des Landes, in das der Wohnsitz      kanntzugeben.\nverlegt worden ist, an die Stelle der bisher zustän-\ndigen obersten Dienstbehörde; hinsichtlich der Fort-                          KAPITEL II\nsetzung von Zahlungen bleibt § 59 Abs. 1 Satz 2 un-    Sonstige Angehörige des· öffentlidlen Dienstes\nberührt. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vor-\nhanden, so ist der Bundesminister des Innern zu-                                  § 62\nständig; er kann seine Befugnisse auf andere Dienst-      (1) Die Vorschriften des Kapitels I § 3 Satz 1\nstellen übertragen.                                    Nr. 3a, Abschnitt II (ausschließlich der§§ 12 bis 18a,\n(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den 25 bis 28, 42 bis 46), III bis V, VIII bis IX finden\nDienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten, - entsprechende. Anwendung\nvor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetz-              1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der\nten tritt.                                                       Bahn und Post, die am 8. Mai 1945 im\nöffentlichen Dienst standen, wenn sie\nABSCHNITT X                                a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei\nDienststellen dieser Verwaltungen im\nSondervorschriften fü_r Angehörige                                Bundesgebiet aus anderen als beamten-\nvon Nichtgebietskörperschaften                                oder tarifrechtlichen Gründen verloren\nund öffentlich-rechtlichen Verbänden                                haben und n.och nicht entsprechend ihrer\nvon Gebietskörperschaften                                 früheren Rechtsstellung wiederverwen-\ndet sind, oder\n§·61                                   b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das\n(1) Zur Unterbringung und Versorgung von An-                     fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\ngehörigen der in § 2 bezeichneten Nichtgebietskör-                   haben oder dienstunfähig geworden ·\nperschaften und Verbände sind die entsprechenden                     sind und aus anderen als beamten- oder\nEinrichtungen im Bundesgebiet verpflichtet; zum                      tarifrechtlidien Gründen keine oder\nAusgleich sind diese. von der Verpflichtung nach § 11                keine entsprechende Versorgung erhal-\nganz oder teilweise zu befreien. Für die Höhe der                    ten,\nBezüge gelten die allgemeinen Angleichungsvor-                2. auf versorgungsberechtigte Personen der\nschriften des Bundes.                                            Bahn Wld der Post, die am 8. Mai 1945 Ver-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige                sorgungsbezüge aus einer Kasse im Bundes-\nvon Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei                gebiet erhielten und aus anderen als be-\nNichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht-                amten- oder tarifrechtlichen Gründen keine\nlichen Verbänden von. Gebietskörperschaften der in               oder keine entsprechende Versorgung mehr\n§ 2 bezeichneten Art beschäftigt waren.                          erhalten.\n(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung       Beamte, Angestellte oder Arbeiter, die aus Kriegs-\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des         gefangenschaft, Gewahrsam einer ausländischen\nBundesrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung        Macht oder dem in § 37 b Abs. 4 bezeichneten Ge-\ndarüber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti-     wahrsam -heimkehren, werden, sofern sie nicht aus","1316                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nanderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen                  Rechts im Bundesgebiet erhielten und aus\nvon ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden                     anderen als beamten- oder tarifrechtlichen\nsind, vorbehaltlich der sich aus §§ 7 und 8 er-                     Gründen keine oder keine entsprechende\ngebenden Einschränkungen vom Tage der Heimkehr                      Versorgung mehr erhalten.\nab so behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Dienst       Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften\nausgeschieden wären; eine Nachzahlung von Bezü-           auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses\ngen findet nicht statt.\nGesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun-\n(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer       desdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre\nfrüherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von          Stelle das entsprechende Landesrecht. Die Unterbrin-\nDienststellen bundeseigener Verwaltungen oder der         gung und Versorgung obliegt dem Dienstherrn, und\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-        zwar auch Gemeinden (Gemeindeverbänden) bis\nlosenversicherung übernommen worden sind.                zu dreitausend Einwohnern; die in Satz 1 Nr. 1\n(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten        bezeichneten Personen nehmen an der in Kapitel I\nPersonen gehören nicht die von ihrem Amt oder             geregelten Unterbringung nicht teil.\nArbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent-              (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der frü-\nlichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren           heren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von\nGliederungen angehört haben und durch rechtskräf-         anderen Dienststellen als denen bundeseigener Ver-\ntigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruch-      waltungen oder der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nkammer-)Bescheid im Sinne der zur „Befreiung des         mittlung und Arbeitslosenversicherung übernom-\ndeutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Mi-          men worden sind.\nlitarismus\" erlassenen Rechtsvorschriften als nicht\n(3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-\nbetroffen erklärt worden sind. Sie werden vom In-\nschriften, insbesondere auch über die Verteilung\nkrafttreten dieses Gesetzes ab so behandelt, · wie\nder Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungs-\nwenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden\nkassen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von\nwären; eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht\nden Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind\nstatt.\noder werden und eine günstigere Regelung enthal-\n(4) Ist oder wird ein unter die Absätze 1 oder 2       ten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Ange-\nfallender Beamter zur Wiederverwendung oder               stellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maß-\nfrüherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die       nahmen bleiben in Geltung.\nVoraussetzung des § 11 Abs. l erfüllt, von einem\nanderen als dem zuständigen Dienstherrn über-\nKAPITEL III\nnommen, so gelten im Verhältnis der Dienstherren\nzueinander §§ 18 a und 42 entsprechend.                           Ubergangs- und Schlußvorschriften\n§ 64\n§ 63                              (1) Bei\n(1) Die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nr. 3 a und 4,            1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der\nder §§ 5 bis 10, 11 Abs. 1, der §§ 19 bis 24f, 35 bis               Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n39, 47 bis 50, 52 bis 52 b und 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3             in den Ruhestand getreten .sind (§ 5 Abs. 1\nund 4 dieses Gesetzes sowie der §§ 106 und 110 des                  Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),\nBundesbeamtengesetzes finden entsprechend An-                    2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-\nwendung                                                             ten der früheren Wehrmacht, deren Ver-\n1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der                  sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der\nLänder, Gemeinden, Gemeindeverbände                       Besoldungsordnung C errechnet sind,\nund sonstigen Körperschaften, Anstalten               3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts im                 Beamtengesetzes. oder den entsprechenden\nBundesgebiet, die am 8. Mai 1945 im öffent-               Vorschriften für die angegliederten Gebiete\nlichen Dienst standen, wenn sie                          bezeichneten Versorgungsberechtigten und\na) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus                   den vor dem 1. Juli 1940 in den Ruhestand\nanderen als beamten- oder tarifrecht-                getretenen Angehörigen der autonomen\nlichen Gründen verloren haben und noch               Verwaltung des ehemaligen Protektorats\nnicht entsprechend ihrer früheren Rechts-            Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstellung wiederverwendet sind oder                   stabe c, Nr. 2)\nb) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das       verbleibt es - vorbehaltlich der sich aus §§ 7,\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet     8, 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 und 3, § 35\nhaben oder dienstunfähig geworden sind     Abs. 3 und § 65 dieses Gesetzes sowie § § 110,\nund aus anderen als beamten- oder tarif-   156 Abs. 1 und § 181 a des Bundesbeamtengesetzes\nrechtlichen Gründen keine oder keine       ergebenden Abweichungen - bei der bisherigen\nentsprechende Versorgung erhalten,         Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienst-\n2. auf versorgungsberechtigte Personen, .die       bezüge, Ruhegehaltsätze); für die in Halbsatz 1\nam 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus           Nr. 2 bezeichneten Personen gilt § 53 Abs. 1\nKassen der Länder, Gemeinden, Gemeinde-        Satz 3 entsprechend. Bei versorgungsberechtigten\nverbände oder sonstigen Körperschaften,        früheren Berufssoldaten der ehemaligen österreich-\nAnstalten oder Stiftungen des öffentlichen     ungarischen Wehrmacht, die in der Tschecho-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                     1317\nslowakei nicht ihrem österreich-ungarischen Dienst-           2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps\ngrad entsprechend versorgt worden sind, ist der                  der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)\nVersorgung der Österreich-ungarische Dienstgrad        werden entsprechend der als Anlage D beigefügten\nmit den sich aus diesem Gesetz ergebenden              Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-\nMaßgaben zugrunde zu legen. Das Ruhegehalt             messen.\nbeträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom               (2) Die Ausführung regeln die Bundesminister des\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für\nInnern und der Finanzen durch Rechtsverordnung.\ndie bei Einführung des Deutschen Beamten-\ng·esetzes im Land Osterreich oder in den sude-\n§ 66\ntendeu tschen Gebieten bereits vorhandenen Ver-\nsorgungsberechtigten und die in Nummer 3                 (1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht\nbezeichneten Versorgungsberechtigten der auto-        wegen einer während der Dienstzeit entstandenen,\nnomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats          nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden Gesund-\nBöhmen und Mähren gilt der - für die erstgenann-      heitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufs-\nten Personen nach dem Verhältnis von einem Schil-     soldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienst-\nling gleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche       beschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur\nPfennig, für die übrigen Personen nach dem Ver-       Wehrmacht ode,r während der Zeit des Bezuges von\nhältnis von einer Krone gleich zwölf Deutsche Pfen-   Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai\nnig umgerechnete - volle Ruhegenuß als Höchst-        1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs-\nhundertsatz; zu den gewährten laufenden Zuwen-        gesetze Versorgungsbezüg,e nach Maßgabe der Vor-\ndungen, bei den Versorgungsberechtigten des ehe-      schriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt\nmaligen Protektorats Böhmen und Mähren auch zu        waren, erhalten sie die in §§ 29 bis 33, 36, 37,\nden Ausgleichszulagen, kann zur Angleichung an        39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Bundesversorgungs-\ndie Versorgunqsbezüge eines vergleichbaren An-        gesetzes vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für\ngehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes ein      das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestat-\nZuschlag nach den von den Bundesministern des         tungsgeld (§§ 36, 53) in Höhe von einhundertzwan-\nInnern und der Finanzen im Einvernehmen mit dem       zig Deutsche Mark, die übrigen Bezüge zu zwei\nBundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und       Dritteln zu zahlen.\nKriegsgeschädigte zu erlassenden Richtlinien ge-         (2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit\nwährt werden. Entsprechendes gilt für die Hinter-     einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-\nbliebenen; § 129 des Bundesbeamtengesetzes findet     sorgungsgesetzes zusammen,· so ist eine einheitliche\nAnwendung, sofern der Versorgungsfall seit dem        Rente festzusetzen.\n1. Juli 1937 eingetreten ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur        Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und\nSicherung der Währung und der öffentlichen Finan-     des früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre\nzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBI. S. 111) und die      Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).\nDritte Verordnung zur Sicherung der Währung und\nder öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBI.                           § 66a\nS. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953 nicht mehr     (1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder\nanzuwenden.                                           und des früheren Reichswasserschutzes, die auf\n(3) Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, die     Grund des Reichsgesetze,s über die Schutzpolizei der\nauf der Grundlage früherer Renten nach dem Kapi-      Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597)\ntulantenversorgungsgesetz vom 27. September 1938      und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1222) bemessen werden, gilt    desgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung\nder in § 158 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengeset-    der Polizeibeamten beim Reichswasserschutze vom\nzes bezeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne      26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der\ndes § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes;     Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung\nfünfundsiebzig vom Hundert dieses Betrages gelten     nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor-\nals Höchstgrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1      gungsgesetzes erhalten haben, erhalten die in dem\ndes Bundesbeamtengesetzes und sechzig vom Hun-        Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung.\ndert des Betrages als Höchstgrenze im Sinne des       Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz\n§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des genannten Ge-      erhalten auch ihre Hinterbliebenen, wenn der Tod\nsetzes. Zu den auf der Grundlage des in Satz 1 be-    die Folge einer anerkannten Polizeidienstbeschädi-\nzeichneten Gesetzes bemessenen Versorgungsbezü-       gung ist. § 66 gilt entsprechend.\ngen können zur Anpassung an die in § 181 a des           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange-\nBundesbeamtengesetzes getroffene Regelung nach        hörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.\nden von den Bundesministern des Innern und der\n(3) Die Ausführungen regeln die Bundesminister\nFinanzen zu erlassenden Richtlinien Zuschläge ge,-\ndes Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit\nwährt werden.\ndem Bundesminister für Arbeit.\n§ 65\n§ 67\n(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für            (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssol-\n1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, soweit daten, berufsmäßige Angehörige des früheren\nsie in Untergruppen (Fußnoten) der Besol-   Reichsarbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige\ndungsordnung A eingereiht waren, und        Versorgunganwärter, die","1318                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen                             § 70\nStaatspolizei,\n(1) Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, die\n2. zur früheren Waffen-SS                        die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen und\nvon Amts wegen versetzt worden waren und dort           am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des\nbis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den     Bundesbeamtengesetzes) von fünfundzwanzig Jah-\nRuhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres       ren abgeleistet hatten, wird ein Ubergangsgehalt\nRechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu          entsprechend § 37 gewährt; § 52 a Abs. 1 Satz 1\ndiesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung        Halbsatz 2 gilt entsprechend. Nach Eintritt der\nverblieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den        Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünfund-\nRuhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt       sechzigsten Lebensjahres oder bei Entlassung aus\noder entlassen worden wären; als Versetzung von         der Teilnahme an der Unterbringung (§ 10 Abs. 2)\nAmts wegen gilt auch die Zuweisung eines Militär-       nach Vollendung des zweiundsechzigsten Lebens-\noder Versorgungsanwärters durch die dafür zustän-        jahres kann ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des\ndigen Behörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1        Ruhegehaltes, das der Bemessung des Ubergangs-\ngenannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhe-       gehaltes zugrunde gelegt ist, gewährt werden; § 24\ngehaltfähig und nach § 110 des Bundesbeamten-           Abs. 1 und 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.\ngesetzes anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach            (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945\ndem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der        nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro-\npersönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt         fessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten\nerscheint; das gleiche gilt für Beförderungen, und      sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten\nzwar insoweit, als sie auch in der Laufbahn, der die    bei den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet\nfrühere Stellung (Satz 1) zugehörte, erlangt worden     wurden, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106\nwären. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-      Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens\nbehörde; sie kann dabei einem früheren Beamten          zwölf Jahren Anwendung.\nauf Widerruf oder einer ihm nach diesem Gesetz\ngleichgestellten Person den nach der Versetzung            (3) §§ 37 a bis 37 d, § 38 Satz 2 und § 39\nerlangten Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit        bleiben unberührt, § 48 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der\nfür die Anwendung des Satzes 1 zuerkennen.              Witwe und den Kindern eines Beamten auf Wider-\nruf, dem Ubergangsgehalt zustand (Absatz 1 Satz 1)\n(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen      oder nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ein Unter-\nder in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn        haltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer-\nder Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945         den können, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur\neingetreten ist.                                        Höhe der Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden.\n§ 68\n§ 70a\n(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnach den in den Ländern geltenden Vorschriften             (1) Zum Personenkreis der §§ 1 oder 2 gehörende\nZahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben,         Lehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls\nohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 53       sie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch\nAbs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist, soll das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem\nvon der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen          Bundesminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-       bezeichneten Personen gleichgestellt werden. Ent-\nzen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach         sprechendes gilt für die Hinterbliebenen.\ndiesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge\n(2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten\nbewilligt werden. Entsprechendes gilt für die\nLehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111\nHinterbliebenen.\nAbs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\n(2) Absatz 1 gilt auch, und zwar ohne die Vor-       chend Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem 1. Sep-\naussetzung des Erhalts von Bezügen nach landes-         tember 1953 beendet worden, so kann die Berück-\nrechtlichen Vorschriften für Personen, auf die          sichtigung nachträglich zugestanden werden.\n§§ 53 oder 55 keine Anwendung finden, weil sie\nweder den dort bezeichneten Stichtag erfüllen noch\n§ 71\nnach dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangen-\nschaft entlassen worden sind und auch nicht am             Auf den in § 12 bezeichneten Pflichtanteil sind\n8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren (§ 53           Personen anzurechnen, die eine Nichtgebietskörper-\nAbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 2), wenn sie bereits im        schaft in Weiterführung von Aufgaben aufgelöster\nersten Weltkrieg (1. August 1914 bis 31. Dezember       entsprechender Einrichtungen innerhalb oder außer-\n1918) Soldaten waren.                                   halb des Bundesgebietes übernommen hat oder bis\nzum 31. Dezember 1954 übernimmt.\n§ 69\nSoweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-                            § 71 a\ntreten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2,      Dienstfähige Inhaber vori Zivilversorgungs- und\n§ 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt, ist  Polizeiversorgungsscheinen, die aus von ihnen nicht\nderen Vorliegen durch amtsärztliche oder versor-        zu vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945\ngungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls nicht  noch nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes\nein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist.       mit Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren,","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1319\nwerden einem Dienstherrn, der sie als Beamte, An-      liehen Rechts tritt. Das Vorstehende gilt nicht,\ngestellte oder Arbeiter übernommen hat oder            wenn der Vorbereitungsdienst bereits fortgesetzt\nübernimmt, auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) an-       worden ist und die Prüfungen endgültig nicht be-\ngerechnet. Die Anrechnung auf den Pflichtanteil des    standen worden sind oder der Beamte aus son-\n§ 13 setzt die Ubernahrne als Beamter auf Lebens-      stigen in seiner Person liegenden Gründen aus ihm\nzeit oder auf Zeit voraus. § 52 b Abs. 2 Satz 5 und    entlassen wurde. An der Unterbringung nimmt er\nAbs. 3 gelten auch hier.                               nicht teil. Sofern der Dienstherr nicht eine andere\nBestimmung trifft, endet das Dienstverhältnis mit\n§ 71 b                         der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen\nder Prüfung.\n(1) Den in § 52b Abs. 2 bezeichneten Angestellten\nund Arbeitern soll auf Antrag ein Entlassungsgeld         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die in § 11\ngewährt werden, wenn ste unverschuldet seit der        Abs. 1 Satz 2 bezeichneten früheren außerplanmäßi-\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. Sep-    gen Beamten auf Widerruf; ihre Teilnahme an der\ntember 1953 keine entsprechende Beschäftigung          Unterbringung bleibt jedoch unberührt.\ninnerhalb oder außerhalb des öffentlichen Di,enstes       (3) Die Absätze 1 (ausgenommen Satz 1 Halb-\ngefunden hatten oder eine solche aus von ihnen         satz 2) und 2 gelten für die unter §§ 62 oder 63\nnicht zu vertretenden Gründen nicht länger als ins-    fallenden früheren Beamten auf Widerruf entspre-\ngesamt ein Jahr ausüben konnten; entsprechende         chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nBeschäftigung ist eine solche, die ein dem letzten     Wohnsitzlandes der nach diesen Vorschriften zu-\nfrüheren Arbeitseinkommen gleichwertiges Einkom-       ständige Dienstherr tritt.\nmen gewährt. Das Entlassungsgeld beträgt ein-\n(4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vorberei-\nh undertfünfundzwanzig Deutsche Mark und erhöht\ntungsdienstes können nur bis zum 30. September\nsich nach einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 52b      1958, jedoch von Personen, die erst nach dem\nAbs. 2) für je zwei weitere volle Jahre um fünf-       30. September 1957 aus Kriegsgefangenschaft oder\nundzwanzig Deutsche Mark. Entsprechendes gilt für      aus einem Gewahrsam außerhalb des Bundes-\nAngestellte und Arbeiter, bei denen die in § 52 a\ngebietes, dessen Gründe hier nicht anerkannt wer-\nAbs. 3 Satz 1 bezeichneten Umstände bereits vor        den, zurückkehren, innerhalb eines Jahres nach\nInkrafttreten des Gesetzes eingetreten waren und\nAblauf des Monats ihrer Rückkehr gestellt werden.\nnoch vorliegen.\n(2) Für die Angestellten und Arbeiter aus dem                               § 72\nPersonenkreis der §§ 62 und 63, die die Voraus-\nsetzungen des § 52 b Abs. 2 erfüllen, sowie die in        (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende\n§ 54 Abs. 4 bezeichneten Berufsunteroffiziere gilt     Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen\nAbsatz 1 entsprechend.                                 Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft\nauf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,\n§ 71 C                        gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in\nDer Einstellung von Personen, die nach diesem       denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer\nGesetz auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) anrechenbar  Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor-\nsind (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4,  schriften der Reichsversicherungsgesetze in den\n§§ 54 b, 55, 71 und 71 a) und das fünfundsechzigste    gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungs-\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen Vor-     frei waren oder der Versicherungspflicht nicht unter-\nschriften, nach denen ein Höchstalter bei der Ein-     lagen. Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten\nstellung nicht überschritten sein darf, nicht ent-     der früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige\ngegen.                                                 der früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Ange-\nhörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die\n§ 71 d                        Sätze 1 und 2 gelten auch für volksdeutsche Ver-\n(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die  triebene und Umsiedler, die bei Geltung der Reichs-\nam 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für eine        versicherungsgesetze im Herkunftsland wegen der\nBeamtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der    in Satz 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen ver-\n§§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem Land ihres Wohn-     sicherungsfrei gewesen wären oder der Versiche-\nsitzes zur Fortsetzung des noch abzuleistenden        rungspflicht nicht unterlegen hätten, es sei denn, daß\nVorbereitungsdienstes und nach Maßgabe der Vor-       sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes\nschriften dieses Landes zu der für ihre Laufbahn      versicherungspflichtig waren. Wenn rentenberech-\nvorgeschriebenen Prüfung zugelassen werden; der        tigte Hinterbliebene vorhanden sind, gelten die\nBund erstattet dem Dienstherrn fünfzig vorn Hun-      Sätze 1 bis 3 auch für den Fall des Todes.\ndert der von diesem gezahlten Unterhaltszuschüsse        (2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-\noder Diäten. Für solche Beamte, die bei Reichsve-r-   rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen\nwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen des       als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei\nBundes oder bundesunrnittelbarer Körperschaften,      Annahme der Versicherungspflicht zuständig ge-\nAnstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts      wesen wäre; dies gilt auch für Zeiten, in denen der\nübernommen worden sind, im Vorbereitungsdienst        Versicherungszweig noch nicht bestanden hat. Ist\nstanden, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend mit der   danach für denselben Zeitraum sowohl die Renten-\nMaßgabe, daß an die Stelle des Landes die ent-        versicherung der Arbeiter als auch die Rentenver-\nsprechende Bundesverwaltung oder bundesunrnittel-      sicherung der Angestellten zuständig, so gilt die\nbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent-  Nachversicherung als in der Rentenversicherung","1320                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nder Angestellten durchgeführt. Berufssoldaten, be-     trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen\nrufsmäßige Angehörige der früheren Waffen-SS           mit den Bundesministern des Innern und der\nund des früheren Reichsarbeitsdienstes gelten in       Finanzen.\nder Rentenversicherung der Angestellten als nach-         (13) Ein Antrag auf Versorgung nach diesem\nversichert.                                            Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches\n(3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der    oder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig ab-\nAngestellten zuständig, hat jedoch der Jahresarbeits-  gelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von\nverdienst die Versicherungspflichtgrenze überstie-     Rente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den\ngen, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe     gesetzlichen Rentenversicherungen.\nder Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.\n(4) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt                            § 72a\ngilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften         (1) Wird das Bestehen eines Anspruches oder\nsowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten     einer Anwartschaft auf Alters- und Hinterblie-\nentrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 ge-    benenversorgung nach diesem Gesetz erst fest-\nnannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956   gestellt, nachdem zunächst irrtümlich eine Nach-\nerhalten.                                              versicherung angenommen worden ist, so entfallen\n(5) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen      die an deren Annahme geknüpften Rechtsfolgen.\nRentenversicherungen richtet sich nach den allge-      Bis zur Einstellung ~der Neuberechnung der Rente\nmeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der     ist diese in bisheriger Höhe weiterzugewähren;\nNachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für      eine Rückforderung findet nicht statt. Gezahlte\neine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung       Renten werden auf die für die gleichen Zeiträume\nentrichtet sind.                                       zustehenden Versorgungsbezüge zu dem Vom-\nhundertsatz der Versorgungsbezüge angerechnet,\n(6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich\nder dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwi-\nnach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2\nschen der zuletzt gezahlten Rente und der für den-\nzuständigen Versicherungszweig gelten.\nselben Monat ohne Berücksichtigung der Nachver-\n(7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren       sicherung errechneten Rente zu dem für diesen\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April         Monat zustehenden Versorgungsbezug entspricht.\n1951 im Bundesgebiet hatten, mit diesem Zeitpunkt,      Die nach dem 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu\nwenn der Versicherungsfall bis zum 31. März 1951        einer freiwilligen Weiterverskherung werden auf\neingetreten ist.                                        Antrag erstattet oder zurückgezahlt; der Antrag ist\n(8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-     bis zum 30. September 1958 oder, wenn die in Satz 1\nlung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist      bezeichnete Feststellung erst nach dem 30. Septem-\ndie Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7      ber 1957 getroffen wird, innerhalb eines Jahres\nbestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter-            nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem die Fest-\nschiedsbeträge sind nachzuzahlen.                       stellung getroffen worden ist. Ist dem Versicherten\naus diesen Beiträgen eine Regelleistung aus der\n(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur,      Versicherung gewährt worden, so sind nur die\nwenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä-       später entrichteten Beiträge zu erstatten oder zu-\ntestens 31. März 1954 beantragt wird.                   rückzuzahlen.\n(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz-       (2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein An-\nzeiten, wenn für den gleichen Zeitraum die Nach-        spruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und\nversicherung als durchgeführt gilt.                     Hinterbliebenenversorgung erworben, so gilt Ab-\n(11) Der Bund und die Dienstherren der in § 63      satz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb auf einem\nbezeichneten Personen erstatten den Trägern der         neuen Dienstverhältnis und hat dieses geendet oder\ngesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungs-       endet es, ohne daß aus ihm ein Anspruch oder eine\nfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäf-   Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-\ntigungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistun-     ,sorgung zusteht, bei deren Bemessung die für die\ngen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im         Nachversicherung erheblichen Zeiten berücksichtigt\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen        werden, so findet§ 72 Anwendung.\noder dem Dienstherrn das Nähere über die Berech-\nnung und Durchführung der Erstattung und den an-                                § 72b\ngemessenen Ersatz der Verwaltungskosten; er kann\nErlischt eine Anwartschaft auf Alters- und Hin-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch\nFinanzen oder dem Dienstherrn auch bestimmen,\ndisziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf\ndaß die Erstattung durch Zahlung von Pausch-\nGrund der in diesem Gesetz vorgesehenen ent-\nbeträgen abgegolten wird.\nsprechenden Anwendung der§§ 48, 49 und 51 Abs. 2\n(12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten   des Bundesbeamtengesetzes, so findet § 72 Anwen-\nPersonenkreises durch Dienstunfall verletzt worden     dung. Das gleiche gilt, wenn ein durch entsprechende\nsind und keinen auf diese Verletzung gegründeten       Wiederverwendung (§ 3 Nr. 1, § 19) begründetes\nAnspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann         Dienstverhältnis endet, ohne daß aus ihm Alters-\nihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein     und Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei deren\nUnterhaltsbeitrag nach §§ 143 und 147 des Bundes-      Bemessung die für die Nachversicherung erheb-\nbeamtengesetzes gewährt werden. Die Entscheidung       lichen Zeiten berücksichtigt werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1321\n§ 73                            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nsonstige Personen, die Anwartschaft auf Alters-\n(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine      und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Ge-\nnach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver- setz haben, und für Ruhestandsbeamte. Sie gelten\nsicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des      auch für frühere Beamte auf Widerruf,· die nach\nöffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge-   diesem Gesetz keine Anwartschaft oder keinen\nsetzes aus, so wird er auf seinen Antrag von der      Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversor-\nVersicherungspflicht befreit; das Verfahren richtet   gung haben, falls sie eine solche Anwartschaft aus\nsich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 nach den    einem neuen Dienstverhältnis erwerben; die Be-\nvon diesem Zeitpunkt an für die einzelnen Ver-        freiung von der Versicherungspflicht und die Rück-\nsicherungszweige maßgebenden Vorschriften. Der        forderung der Beiträge können mit der sich aus\nAntrag gilt als am 1. April 1951 oder zum Beginn      Absatz 1 ergebenden Wirkung bis zum 30. Septem-\nder versicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt,  ber 1958 oder, wenn das neue Dienstverhältnis erst\nwenn er bis zum 30. September 1958 gestellt wird,     nach dem 30. September 1957 begründet wird, in-\nsofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht      nerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats gel-\nausschließt oder beschränkt. Wird die Rechtsstel-\ntend gemacht werden, in dem es begründet worden\nlung als Beamter zur Wiederverwendung erst nach\nist.\ndem 30. September 1957 festgestellt, so kann der\nAntrag mit der in Satz 2 bezeichneten Wirkung                                 §  74\ninnerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats\n(1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwen-\ngestellt werden, in dem die Feststellung getroffen\ndung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nworden ist. Beiträge einschließlich freiwilliger Bei-\n31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent-\nträge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt ent-\nlichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträ'ge zu\nrichtet worden sind, von dem ab die Befreiung von\nden gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet\nder Versicherungspflicht wirkt, können zurück.ge-\nworden, so werden ihm auf seinen Antrag die\nfordert werden; § 72 a Abs. 1 Satz 5 gilt entspre-\nArbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen, sowie\nchend. Beiträge zur Krankenversicherung werden\netwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist\nnicht zurückgezahlt.\ndem Versicherten eine Regelleistung aus der Ver-\n(2) Soweit der Beamte nicht nach Absatz 1 von      sicherung gewährt worden, so sind nur die später\nder Versicherungspflicht befreit worden ist, sind     entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag ist\nbei Eintritt der Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2    bis zum 30. September 1958 oder, wenn die Rechts-\noder des § 35 Abs. 1 oder bei Gewährung eines         stellung als Beamter zur Wiederverwendung erst\nlebenslänglichen Unterhaltsbeitrages in Höhe des      nach dem 30. September 1957 festgestellt wird, in-\nRuhegehaltes die Arbeitnehmeranteile der seit dem     nerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu\n1. April 1951 zu den Rentenversicherungen geleiste-   stellen, in dem die Feststellung getroffen worden\nten Pflichtbeiträge von den Versicherungsträgern an   ist. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-\nden Bund oder sonstigen Träger der Versorgungslast    storben, so kann der Antrag von den Erben gestellt\n(§§ 61, 62, 63) zu erstatten. Die Zeit der rentenver- werden.\nsicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem 1. April    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per-\n1951, für die Beiträge erstattet werden, wird bei der sonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die-\nBerechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhe-      sem Gesetz haben, für Ruhestandsbeamte sowie für\ngehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt; Leistungen    die vor Inkrafttreten dieses ·Gesetzes endgültig\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen werden      übernommenen Personen (§ 3 Nr. 1). Das gleiche\ninsoweit nicht gewährt. Die Anwartschaft aus den      gilt für frühere Beamte auf Widerruf, die keine An-\nbis zum 1. April 1951 entrichteten Beiträgen bleibt   wartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und\nbis zum Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1, läng-   Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz\nstens bis zum 31. Dezember 1956, erhalten.            haben, wenn sie eine solche Anwartschaft aus einem\nneuen Dienstverhältnis erwerben; der Antrag ist\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der    bis zum 30. September 1958 oder, wenn das Dienst-\nBeamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die       verhältnis erst nach dem 30. September 1957 be-\nLeistungen aus der Rentenversicherung beziehen        gründet wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf\nwolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-       des Monats zu stellen, in dem es begründet worden\nstorben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu      ist.\nhaben, so kann sie von den versorgungsberechtigten       (3) Wird ein Antrag nach Absatz ,1 nicht gestellt,\nHinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs       so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nMonaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver-        31. März 1951 entrichtet,en Beiträge als freiwillige\nstorben ist, abgegeben werden.                        Beiträge.\n(4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung nach                               § 75\nInkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im          Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nöffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter    behält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah-\naus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zur     lungen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht\nWiederverwendung erst nachträglich festgestellt,      gefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf\nso findet auf die Rückforderung der Beiträge Ab-      Erstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung\nsatz 1 entsprechend Anwendung.                        des Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt.","1322                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 76                          die Stelle des Ubergangsgehaltes das nach diesem\nBeamte auf Widerruf, Angestellte und Arbeiter,       Gesetz zustehende Ruhegehalt und im Falle des\ndie die persönlichen und fachlichen Anforderungen       Todes des Beamten die nach diesem Gesetz zu-\nihrer Dienststellung erfüllen, dürfen nicht zu dem      stehenden Hinterbliebenenbezüge. Entsprechendes\nZweck entlassen werden, um Dienstposten oder            gilt für die unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen,\nArbeitsplätze zur Durchführung der Unterbringungs-      die nach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unter-\nmaßnahmen nach diesem Gesetz frei zu machen, oder        bringung teilnehmen. § 42 Abs. 1 findet in den Fällen\num eine den Pflichtanteil (§§ 12, 13) übersteigende     der Sätze 1 und 2 keine Anwendung.\nZahl anrechnungsfähiger Personen zu vermindern.            (2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche\nHochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I\n§ 77                          dieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch\nwenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die\n(1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nRechtsstellung des an einer der Hochschulen seines\nfallenden Personen stehen außer den Ansprüchen\nBereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken-\nnach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren\nnen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel-\nDienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder\nlung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer\nandere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-recht-\nVerwendung im öffentlichen Dienst. Für die Ver-\nliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem In-\nleihung der Rechtsstellung nach Satz 1 kommt es\nkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das gleiche\nauf die Erreichung einer sonst im Bereich des Lan-\ngilt für die in § 3 bezeichneten Personen.\ndes geltenden Altersgrenze für die Entpflichtung\n(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder-   nicht an. Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechend\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts und         Anwendung mit der Maßgabe, daß nach Vollendung\nüber die· Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-     des achtundfünfzigsten Lebensjahres der Zuschuß\nnisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen   in Höhe der nach diesem Gesetz ruhegehaltfähigen\nDienstherren im Bundesgebiet beschäftigt waren,         Dienstbezüge gewährt wird.\nbleiben unberührt.\n(3) Für die unter § 63 fallenden Personen gelten\n§ 77 a                         die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,\nSoweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein          daß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-\nsonstiger Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63)    dige Dienstherr tritt.\nVersorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund-\n§  79\ngesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt,\nsind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver-          (1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten\nsorgungsträgers auf Grund der früheren Dienst-          §§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrahmen-\nleistung auf die nach diesem Gesetz zustehenden         gesetzes; außerdem gelten, wenn nach §§ 60 und 62\nVersorgungsbezüge anzurechnen oder auf Ver-             dieses Gesetzes eine Bundesbehörde oder bundes-\nlangen des Trägers der Versorgungslast in Höhe der      unmi ttelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nvon ihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung       des öffentlichen Rechts oberste Dienstbehörde ist,\nvon dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger          § 171 Abs. 1, 2 und §§ 174, 175 des Bundesbeamten-\nan den Träger der Versorgungslast abzuführen oder       gesetzes sinngemäß, im übrigen das entsprechende\nder Anspruch auf sie abzutreten. § 165 Abs. 2 und 3     Landesrecht.\ndes Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von An-\ngestellten und Arbeitern einschließlich der sich aus\n§ 78                          § 4 ergebenden und, soweit es sich nicht um die\nDie versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka-        Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Artikels\npitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach In-    131 des Grundgesetzes, das Bestehen einer Versor-\nkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes       gungsanwartschaft im Sinne des § 72 und die Dauer\nder darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen           und Bruttoentgelte der Beschäftigung im öffent-\nRegelung anzupassen.                                    lichen Dienst vor dem 9. Mai 1945 handelt, für\nStreitigkeiten aus §§ 72 bis 74.\n§ 78a\n§  80\n(1) Werden     an wissenschaftlichen Hochschulen\noder Einrichtungen zum Zwecke der Unterbringung            Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\nnach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unterbringung     das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\nteilnehmender Hochschullehrer neue Planstellen          zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-\ngeschaffen, so kann der Bundesminister des Innern       sem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der              1937.\nFinanzen dem Träger der Hochschule oder Einrich-\ntung die Gewährung eines Zuschusses bis zur Höhe                                 § 81\ndes Ubergangsgehaltes zusichern, das dem in der            (1) Die zum Personenkreis dieses Gesetzes (§§ 1,\nPlanstelle Unterzubringenden zusteht und infolge        2, 51, 62, 63 und 71 a) gehörenden Personen müssen\nder Wiederverwendung ruht (§ 37 Abs. 2 Satz 2)          sich bis zum 31. Dezember 1953 bei der für ihren\noder nach § 19 Abs. 1 Satz 4 erlischt; von Vollendung   Wohnsitz zuständigen Meldestelle melden. Die Frist\ndes zweiundsechzigsten Lebensjahres ab treten an        ist eine Ausschlußfrist.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1323\nMeldestellen sind                                        verhindert war, die Meldung fristgerecht einzu-\na) für die Angehörigen der Bahn die Bundes-       reichen, muß die Meldung innerhalb eines Monats\nbahndirektionen,                              nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen.\nb) für die Angehörigen der Post die Oberpost-\ndirektionen,                                                         § 81 a\nc) für die Angehörigen der Wasserstraßen-            Können Urkunden, die für die Geltendmachung\nverwaltung die Wasser- und Schiffahrts-       von Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind,\ndirektionen,                                  nicht beigebracht werden, so können als Beweis-\nd) für die Angehörigen der Zollverwaltung        mittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu-\nund der Monopolverwaltung für Brannt-         gen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas-\nwein die Oberfinanzdirektionen - Abt. für     sen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz aus-\nZölle und Verbrauchsteuern-,                  drücklich urkundlichen Nachweis vorschreibt. Zu-\ne) für die Angehörigen des Auswärtigen Am-        ständig für die Abnahme eidesstattlicher Versiche-\ntes das Auswärtige Amt,                       rungen (§ 156 des Strafgesetzbuchs) ist in diesen\nFällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung\nf) für die Angehörigen der Arbeitsverwaltung    über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.\ndie von der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung be-\nstimmten Dienststellen,                                                § 82\ng) für die Angehörigen sonstiger nicht unter         (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am\ndie Buchstaben a bis f fallender Verwal-     8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis\ntungen sowie öffentlich-rechtlicher Ver-     bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Bundes-\nbände von Gebietskörperschaften(§ 2 Abs. 1    gebiet gestanden haben, ist ihr Dienstherr die Kör-\nNr. 2) und in der Anlage A zu § 2 Abs. 1     perschaft, die bei der Neuordnung der staatsrecht-\nbezeichneter     Körperschaften, Anstalten   lichen Verhältnisse die Aufgaben der Dienststelle\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts und    ganz oder überwiegend übernommen hat. Ent-\nsonstiger Einrichtungen die in den Ländern    sprechendes gilt für die Angehörigen von Körper-\nbestimmten Dienststellen.                     schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die am    Rechts (Nichtgebietskörperschaften) sowie öffent-\n31. Dezember 1953 ihren Wohnsitz oder dauernden         lich-rechtlichen Verbänden dieser oder von Gebiets-\nAufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, müssen sich      körperschaften im Bundesgebiet, die\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ab-                a) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-\nlauf des Monats melden, in dem sie im Bundesgebiet                 standen,\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begrün-                   oder\nden. Wird die Anlage A zu § 2 Abs. 1 durch Rechts-              b) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen-\nverordnung nach dem 31. August 1953 ergänzt, so                    schluß damals bestehender Einrichtungen\nmüssen sich die Angehörigen der neu in die An-                     der vorstehend bezeichneten Art entstanden\nlage A aufgenommenen Einrichtungen innerhalb                       sind,\neiner Frist von sechs Monaten nach Ablauf des\noder\nMonats, in dem die Rechtsverordnung verkündet\nwird, melden; die Rechtsverordnung kann Ab-                     c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be-\nweichendes bestimmen.                                              zeichneten Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts gehören.\n(3) Von der Meldung ist befreit,\nSind die- Aufgaben von einer Einrichtung übernom-\na) wer bereits entsprechend untergebracht ist    men, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\n(§ 3 Nr. 1, § 19) oder auf Teilnahme an der\ndes öffentlichen Rechts ist, so ist zuständiger\nUnterbringung verzichtet hat oder Versor-    Dienstherr für Beamte die Gebietskörperschaft,\ngung gemäß diesem Gesetz (Ruhegehalt,         deren unmittelbarer Aufsicht sie untersteht; die\nWitwen-, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag,       Einrichtung ist diesem zur Erstattung der Versor-\nUbergangsgehalt, Ubergangsbezüge, Rente       gungsleistungen verpflichtet und hat auch die Unter-\nauf Grund einer Nachversicherung nach§ 72   bringung durchzuführen, solange eine solche ander-\noder laufende Unterstützung nach § 56)        weitig nicht erfolgt.\nerhält oder eine Bescheinigung über seine\nTeilnahme an der Unterbringung (Unter-           (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfän-\nbringungsschein) besitzt, oder                ger, deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst-\noder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten\nb) wer einen Antrag auf Versorgung gestellt\nArt beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die\noder sich zur Unterbringung gemeldet und\nVersorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zah-\nhierüber eine schriftliche Empfangsbeschei-\nlung der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der\nnigung oder einen sonstigen schriftlichen\nBezirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder\nBescheid erhalten hat.\naufgeteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge\n(4) Erfolgt die Meldung nicht oder nicht recht-      bei Zahlungspflicht eines Landes dem Land zur Last,\nzeitig, so stehen Rechte nach diesem Gesetz nicht zu;    in dessen Gebiet sich derWohnsitz des Versorgungs-\ndies gilt nicht für Rechte nach § 72. Der rechtzeitige   empfängers am 8. Mai 1945 befand; Entsprechendes\nEingang der Meldung bei einer anderen Dienst-            gilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeichneten Ein-\nstelle wahrt die Frist. Wer ohne sein Verschulden        richtungen.","1324                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, TeÜ I\n(3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter-                                      § 84\nbringung und die Verteilung der Versorgungslast             (1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,\nzwischen Land und Gemeinden oder anderen der             die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in\nLandesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab-         Berlin-West haben oder hatten, wenn das Land\nweichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind      Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-\nVerwaltungsvereinbarungen über die Unterbrin-            liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\ngung und Verteilung der Versorgungslast zulässig,        tungen übernimmt, die den Ländern im Bundes-\nsofern die darin geregelten Verpflichtungen zur          gebiet nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit\nZahlung der Versorgungsbezüge unwiderruflich und         Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\nmit Wirkung gegenüber den versorgungsberechtig-          im Bundesgebiet haben.\nten Personen übernommen werden.                             (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\ndurch Rechtsverordnung.\n§ 83                                                             § 85\nSoweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses      Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft*)\nGesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein-           •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nschließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht-           vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttrelens der späteren\nÄnderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-\nliche Kosten werden gcgencinandef aufgehoben.               machung näher bezeichneten Vorschriften.\nAnlage A\n(zu§ 2 Abs. 1)\n1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag            18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-\nsicherung in Berlin\n2. Industrie- und Handelskammern, Handels-\ngremien in der Tschechoslowakei                      19. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und\nMähren und ausländische Notenbanken\n3. I--Iandwerkskammern\n4. Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaf-            20. Offentliche Sparkassen\nten, Gewerbegenossenschaften in der                 20a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste\nTschechoslowakei                                          Mährische Sparkasse in Brünn\n5. Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III            21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband\n6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern,               22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände\nLandwirtschaftlicher Verein in B,ayern               23. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-\n7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-,              zentralen\nLand- und Innungskrankenkassen)                      24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau\n8. Reichsknappschaft                                    25. Regionale Stadtschaften\n9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung        26. Preußische Zentralstadtschaft\nund Gemeindeunfallversicherungsverbände\n27. Regionale Landschaften\n10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts-\nstelle der Landesversicherungsanstalten             28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten\n11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte           29. Regionale landschaftliche Banken\n12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung          30. Zentrallandschaftsbank\n(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten in    31. Ritterschaften\nBöhmen und Mähren und in anderen fremden\nStaaten                                             32. Ritterschaftliche Banken\n13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und       33. Preußische Staatsbank (Seehandlung),\nInnungskrankenkassen, Kassenverbände                     Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank\n14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-     34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\npflichtversicherungsanstalten                       35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt\n15. Offentlich-rechtliche Sachversicherungs-                  in Troppau\nanstalten                                           36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen\n16. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche-             und Mähren\nrungsanstalten in Deutschland                       37. Landesbank für Mähren\n17. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs-           38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in\nverband                                                  Böhmen","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                     1325\n39. Handelshochschule in Leipzig                       73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau\n40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig),          GmbH.\nMesseamt Königsberg GmbH.                         74. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,\n41. Wasser- und Bodenverbände, die am .30. Januar          Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Ber-\n1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren       lin, Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband,\noder durch Zusammenschluß derartiger Körper-          Königsberg/Pr., Schiffer-Betriebsverband für\nschaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen          die Weichsel, Danzig\nworden sind                                       75. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft,\n42. Landlieferungsverbände                                 Dessau\n43. Dr. Güntz'sche Stiftung                            76. Marienstift, Stettin\n44. Theaterstiftung in Dessau                          77. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr.\n45. Kulturstiftung in· Dessau                          78. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz\n46. Stiftung Schulpforta                               79. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohl-\nfahrt\n47. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands\n80. Rigaer Börsenverein, Rigaer Börsenkomitee,\n48. ·Kassendentistische Vereinigung Deutschlands           Rigaer Börsenbank\n49. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands       81. Offentlich-rechtliche Waldgenossenschaften in\n50. Reichsapothekerkammer                                  Böhmen und Mähren und Verband der Wald-\n51. Reichsärztekammer                                      genossenschaften, Prag\n52. Reichstierärztekammer                              82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwaltung\n53. Zahnärztekammern                                   83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland\n54. Reichsrechtsanwaltskammer                          84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien\n55. Francke'sche Stiftungen in Halle (Saale)           85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in Riga\n56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien,       86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen\nUngarn und Kroatien, Deutsche Schulen in Un-          Litauens\ngarn (Schulen der Evangelischen Kirche A. B.      87. Schulen des Deutschen .Kulturverbandes in der\nund H. B., der Katholischen Kirche, der Ersten        Tschechoslowakei\nDonau-Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-\ndeutsche Schule in Budapest)                      88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga\n57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B.       89. von Conradische Stiftung\nin Siebenbürgen                                   90. Spend- und Waisenhaus, Danzig\n58. Deutscher Schulverein in Polen                     91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg\n59. Herder-Institut in Riga                            92. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau\n60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für       93. Kurländisches Provinzialmuseum in Mitau\nKinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen,\n94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt\nMähren, Schlesien und in der Slowakei\n95. Landeswirtschaftsbank in Warschau\n61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH.,\nKönigsberg/Pr.                                    96. Staatliche Agrarbank in Reval\n62. Königsberger Fuhrgesellschaft mbH., Königs-        97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau\nberg/Pr.                                          98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse\n63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau                Wilhelmshaven\nGmbH., Königsberg/Pr.                             99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag\n64. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke-    100. Deutscher Volksbund in Polnisch-Oberschlesien\nAG.\n101. Brünner Straßenbahn AG.\n65. Stettiner Stadtwerke GmbH.\n102. Dresdner Straßenbahnen AG.\n66. Städtische Werke Memel AG.\n103. Elbinger Straßenbahn GmbH.\n67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG.\n104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.\n68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH.,\nReichenbach/Eulengeb.                            105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pommem\n69. Danziger Hafengesellschaft GmbH.                  106. Städtische Betriebswerke Glatz Gmb_H.\n70. Königsberger Hafengesellschaft mbH., Königs-      107. Technische Werke GmbH., Greifenberg/\nberg/Pr.                                              Pommern\n71. Stettiner Hafengesellschaft mbH.                  108. Werke der Stadt Halle AG., Halle (Saale)\n72. Schlesische Philharmonie GmbH.                    109. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH.","1326       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil 1\nAnlage B\n(zu § 53 Abs. 3)\nAn die Stelle der                 tritt die\nBesoldungsgruppe            Besoldungsgruppe\nC  1a                B  3a\nC  1b                B  3a\nC  2                 B  3a\nC  3                 B  4\nC  4                 B  7a\nC  5                 A  1a\nC  6                 A  2b\nC  7                 A  2c2\nC  8                 A  3b\nC  9                 A  4f\nC 10                 A  4f\nC 11                 A  4f\nC 12                 A  2c2\nC 13                 A  3b\nC 14                 A  4b2\nC 15                 A  4c2\nC 16                 A  6\nC 17                 A  5b\nC 18                 A  6\nC 19                 A  8 a (6. bis 8. Stufe)\nC 20 a               A  8 a (5. bis 7. Stufe)\nC 21 a               A  8 a (4. bis 6. Stufe)\nC 22 a               A  8 a (3. bis 5. Stufe)\nC 23 a               A  8 a (1. bis 3. Stufe)\nC 20b                A  8c1\nC 21 b               A  8 c 2 (2. Stufe)\nC 22b                A  8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)\nC 23b                A  8 c 5, A 8 c 4\nC 24                 A  11\nC 25                 A  11","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                    1327\nAnlage C\n(zu § 55 Abs. 2)\nAn die Stelle der                            tritt die\nBesoldungsgruppe                      Besoldungsgruppe\nRADm       2                              B   5\nRADm       3                              B   8\nRADm       4                              A    1a\nRADm       5                              A   2b\nRADm       6                              A   2c2\nRADm       7                              A   3b\nRADm       8a                             A   4  C 1\nRADm      8b                              A   4e\nRADm       9                              A   7a\nRADm 10                                   A   9\nRADm 11 a                                 A   8c4\nRADm 11 b                                 A    8c5\nRADw       1                              A   2a\nRADw       2                              A    2c2\nRADw       3                              A    4a2\nRADw       4                              A   Sb\nRADw      5                               A   8a\nRADw      '6                              A   8c4\nRADw       7                              A   8c5\nAnlage D\n(zu § 65)\nEs treten an die Stelle                  die\nder       Besoldungs-\nder Untergruppen              Besol-dungs-    gruppen\ngruppen\nJL   1      B   5\nJL   2      B   7a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr.   A  1a         JL   3      A   1a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr.   A 2b          JL   4      A   2b\nFußnote 2 zur Bes.-Gr.   A 2c2         JL   5      A   2 c2\nFußnote 2 zur Bes.-Gr.   A 3b          JL   6      A   3b\nJL   7      A   4b1\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1                     A   4c1\nJL 8        A   4c2\nFußnoten 1, 2 und 4\nzur Bes.-Gr. A 4 e                      A 4f"]}