{"id":"bgbl1-1957-50-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":50,"date":"1957-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1957-09-11T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["1275\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1957                                                                                              Nr. 50\nTag                                                        I n h a 1t :                                                                                     Seite\n11. 9. 57    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1275\n11. 9. 57    Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1296\n28.8.57      Erlaß über die Änderung des Erlasses über die Dienstsiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1328\n10.9. 57     Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nder Forstbeamten des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1328\n29.8.57      Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung der\nArbeitslosen durch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                                                         1329\n30.8.57      Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1330\n7.9.57      Berichtigung zur Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1330\nZweites Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 11. September 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel I                                                 a) In Absatz 1 Nr. 1 treten an die Stelle der\nDas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse                                          Worte „31. März 1951\" die Worte „31. Dezem-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden                                           ber 1952\";\nPersonen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       b) in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter\n1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) wird                                          dem Wort „oder\" die Worte „als nach § 9\nwie folgt geändert und ergänzt:                                                             Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes einem sol-\n1. In der übersieht wird in Abschnitt II Unterab-                                         chen Gleichzubehandelnder oder\" eingefügt;\nschnitt 2 folgender neuer Titel c eingefügt:                                    c) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden\n„c) Ausscheiden aus der                                                              Wortlaut:\nUnterbringung                      §§ 24-24 f\".\n,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-\nDie bisherigen Titel c und d werden die Titel d                                                den Staaten, wenn sie vor Ablauf des\nund e.                                                                                         8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauern-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                     den Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in\na) Es wird folgende Nummer 3 a eingefügt:                                                     seinen jeweiligen Grenzen in jetziges\n„3 a. die durch ihr Verhalten während der                                                Ausland verlegt hatten oder vor oder\nHerrschaft des Nationalsozialismus                                                 nach di\"2sem Zeitpunkt im Zuge der all-\ngegen die Grundsätze der Menschlich-                                               gemeinen Vertreibungsmaßnahmen, ins-\nkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen                                            besondere Ausweisung oder Flucht, aus\nhaben,\";                                                                           dem Reichsgebiet oder den nach dem\n31. Dezember 1937 angegliederten Ge-\nb) in Nummer 5 werden hinter dem Wort\nbieten in jetziges Ausland gelangt\n„waren\" die Worte „oder nach dem Zweiten\nwaren.\";\nGesetz zur Regelung von Fragen der Staats-\nangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesge-                                 d) in Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsetzbl. I S. 431) die deutsche Staatsangehörig-                                  ,,Ausland im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buch-\nkeit wieder erwerben,\" eingefügt;                                                stabe c ist das Gebiet, das nach § 80 nicht als\nc) es wird folgende Nummer 6 angefügt:                                               Reichsgebiet gilt.\";\n„6. die in den Dienst eines ausländischen                                  e) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:\nStaates eingetreten sind oder eintreten,\";                                      ,, (2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeich-\nd) es wird folgender Satz angefügt:                                                   neten Personen können solche unter die §§ 1\n,,Die oberste Dienstbehörde (§ 60) kann Aus-                                     oder 2 fallende Personen durch die oberste\nnahmen von Nummer 6 zulassen.\"                                                   Dienstbehörde (§ 60) gleichgestellt werden,","1276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndie nach dem 31. Dezember 1952 im Bundes-                      b) nicht in häuslicher Gemeinschaft mit\ngebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-                       ' dem Ehegatten oder einer Person lebte,\nenthalt genommen haben und                                         die zu den Verwandten gerader Linie\noder der Seitenlinie bis zum zweiten\n1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem\nGrade, Stief- oder Pflegekindern, an\nBundesgebiet auf Grund von Maß-\nKindes Statt Angenommenen oder\nnahmen ausländischer Mächte, denen\nSchwiegerkindern gehörte, oder der ihn\nsie sich ohne Gefährdung ihrer Per-\nbisher Betreuende das siebzigste Le-\nson oder Freiheit nicht entziehen\nbensjahr vollendet hatte oder infolge\nkonnten, zu einer nichtmilitärischen\neigener körperlicher oder geistiger Ge-\nDienstleistung außerJ:ialb des Bun-\nbrechlichkeit zu der· Betreuung außer-\ndesgebietes verpflichtet wurden\nstande war oder wegen Ubersiedlung in\noder\ndas Bundesgebiet infolge Verheiratung\n2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3                   nicht länger ausüben konnte, und\ndes Bundesvertriebenengesetzes an-                c) die fehlende Betreuung durch Aufnahme\nerkannt worden sind.\";                                in die Familiengemeinschaft eines der\nf) Absatz 3 wird gestrichen. Es wird folgender                         unter Buchstabe b bezeichneten Ange-\nneuer Absatz 3 eingefügt:                                          hörigen im Bundesgebiet erhält.\n,, (3) Hinterbliebene, die nach dem 31. De-          Der Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2\nzember 1952 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz              bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, es sei\noder dauernden Aufenthalt genommen haben,               denn, daß er den Zuziehenden an dessen bis-\nkönnen Rechte auf Versorgung auch dann                  herigerri Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt\ngeltend machen, wenn der Verstorbene die                betreut hat und infolge Verheiratung in das\nVoraussetzungen des Absatzes 1 oder 2                   Bundesgebiet übergesiedelt ist. Eine Aufnahme\nerfüllte.\"                                              durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes\nStatt Angenommene kommt nur in Betracht,\n4. Hinter § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b ein-               wenn sie vor Vollendung des achtzehnten\ngefügt:                                                      Lebensjahres mit dem Zuziehenden in häus-\n,,§ 4a                           licher Gemeinschaft gelebt hatten.\nDen unter die §§ 1 oder 2 fallenden Personen,                (3) Als Unterhaltsbeitrag wird der bei Erfül-\ndie im Falle der Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2           lung der Voraussetzungen des § 4- Abs. 1 oder 2\nBuchstabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Ge-                zustehende Versorgungsbezug bis zu dreihundert\nsetzes geltend machen könnten, sowie ihren                   Deutsche Mark monatlich voll, darüber hinaus in\nHinterbliebenen kann die oberste Dienstbehörde               Höhe von sechzig vom Hundert des Mehr-\n(§ 60) mit Zustimmung des Bundesministers des -              betrages gewährt. Renten aus den gesetzlichen\nInnern von dem Erfordernis der Begründung                    Rentenversicherungen werden insoweit auf den\neines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes                 Unterhaltsbeitrag angerechnet, als sie auf Zeiten\nim Bundesgebiet auf Zeit oder auf Dauer Be-                  entfallen, die bei der Bemessung des dem Unter-\nfreiung gewähren, wenn diese Rückkehr aus                    haltsbeitrag zugrunde zu legenden Versorgungs-\nKrankheits- oder Altersgründen nicht zumutbar                bezuges als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-\nist. § 159 des Bundesbeamtengesetzes bleibt un-              den und nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen.\nberührt.                                                        (4) Nach dem Ableben des Empfängers eines\n§ 4b                            Unterhaltsbeitrages kann seinen Hinterbliebe-\n(1) Solchen unter die §§ 1 oder 2 fallenden               nen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder\nPersonen, die nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1            dauernden Aufenthalt haben, ein Unterhaltsbei-\nbezeichneten Zeitpunkt und ohne Vorliegen der                trag nach Maßgabe des Absatzes 3 bewilligt wer·-\nVoraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder              den.\"\nAbs. 2, 3, aber im Wege der Familienzusammen-             5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nführung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder                   a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „sind\"\ndauernden Aufenthalt begründet haben, kann                        die Worte eingefügt „oder die Dienstunfähig-\ndie oberste Dienstbehörde (§ 60) an Stelle der                    keit durch eine ohne grobes Verschulden ein·-\nnach diesem Gesetz im Falle der Erfüllung der                     getretene Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1\ngenannten Voraussetzungen zu gewährenden                          des Bundesversorgungsgesetzes verursacht\nVersorgungsbezüge einen Unterhaltsbeitrag be-                     ist\";\nwilligen.\nb) in Nummer 2 werden die Worte „des § 106\n(2) Familienzusammenführung im Sinne des                     des Bundesbeamtengesetzes\" durch die Worte\nAbsatzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende                     ,,der Nummer 1\" ersetzt.\nim Zeitpunkt des Wegzuges von dem bisherigen\nWohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort außer-             6. In § 6 Abs. 2 werden vor dem Wort „dienstun-\nhalb des Bundesgebietes                                      fähig\" die Worte „oder infolge einer ohne grobes\nVerschulden eingetretenen Schädigung im Sinne\na) das siebzigste Lebensjahr vollendet\ndes § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes\"\nhatte oder infolge körperlicher oder\neingefügt.\ngeistiger Gebrechlichkeit ohne Wartung\nund Pflege nicht bestehen konnte,           7. In§ 7 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                              1277\n8. § 9 erhält folgenden Wortlaut:                               (4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen,\n,,§ 9                          soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\n(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwen-            ist, die ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit\ndung, einen Ruhestandsbeamten oder einen                dem Zusatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)\"\nfrüheren Beamten, der. vor oder nach dem 8. Mai         führen, ehemalige Wehrmachtbeamte statt\n1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstver-       dessen mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\",\ngehen geltende Handlung begangen hat, wegen             Für Ruhestandsbeamte und entlassene Beamte\nderen die Entfernung aus dem Dienst oder der            gilt§ 81 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes\nVerlust des Ruhegehalts gerechtfertigt wäre, ist         entsprechend.     11\ndas förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel    10. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „23\" durch\nder Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz             ,,24 f ersetzt.\n11\nnach den Vorschriften der Bundesdisziplinarord-    11. § 12 wird wie folgt geändert:\nnung einzuleiten und durchzuführen. Gegen                a) In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Punk-\neinen Beamten zur Wiederverwendung oder                        tes ein Komma; dahinter werden folgende\neinen an der Unterbringung teilnehmenden frü-                  Worte eingefügt:\nheren Beamten kann das Verfahren wegen eines\n,, im Bereich der Verwaltung des Bundes-\nminder schweren Dienstvergehens mit dem Ziel\nministers für Verteidigung mindestens fünf-\neingeleitet und durchgeführt werden, daß sich                                              11\nundsiebzig vom Hundert.        ;\ndie Rechte aus diesem Gesetz nach einem Amt\nderselben Laufbahn mit geringerem Endgrund-              b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngehalt richten oder das Ubergangsgehalt gekürzt                ,, Wird ein an der Unterbringung teilnehmen-\nwird; §§ 7 und 7 c Satz 1 der Bundesdisziplinar-               der Beamter zur Wiederverwendung oder\nordnung finden entsprechend Anwendung. Ge-                     früherer Beamter auf Widerruf, der gemäß\ngen Ruhestandsbeamte und frühere Beamte                        § 20 beschäftigt ist, nach § 10 Abs. 1 oder 2\nmit Anspruch auf Versorgung in Höhe des Ruhe-                  entlassen, so bleibt er bei diesem Dienstherrn,\ngehaltes finden die Vorschriften der §§ 4 und 9                solange er weiterbeschäftigt wird, anrechen-\nder Bundesdisziplinarordnung uneingeschränkt                   bar.  11\nAnwendung.                                         12. In§ 13 werden folgende Sätze angefügt:\n(2) Die Einleitung und Durchführung des Dis-         „Im Bereich der Verwaltung des Bundesministers\nziplinarverfahrens regelt der Bundesminister des        für Verteidigung müssen im Rechnungsjahr 1957\nInnern durch Rechtsverordnung. Er kann die Be-          mindestens siebzig vom Hundert, im Rechnungs-\nfugnisse als Einleitungsbehörde und oberste             jahr 1958 mindestens fünfzig vom Hundert und\nDienstbehörde im Sinne der Bundesdisziplinar-           im Rechnungsjahr 1959 mindestens vierzig vom\nordnung auf andere Behörden übertragen, auf             Hundert der Gesamtzahl der besetzten Plan-\nLandesbehörden insoweit, als dies durch Verwal-         stellen mit den in Satz 1 erwähnten Beamten be-\n11\ntungsabkommen zugelassen ist.                           setzt sein. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n9. § 10 erhält folgenden Wortlaut:                    13. § 14 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:\n,,§ 10                              ;, (2) Besetzt ein anderer Dienstherr, der den\n(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten           Pflichtanteil (§ 12) nicht erfüllt, nicht mindestens\n§§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77      ein Drittel der im Laufe des Rechnungsjahres\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und, soweit            außerhalb des Bereichs der Mangelberufe (Satz 2)\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,           freiwerdenden oder neugeschaffenen Beamten-\n§ 30 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des             planstellen oder Stellen für Angestellte mit an\nBundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe ent-              der Unterbringung teilnehmenden oder auf den\nsprechend, daß die Entlassung durch die oberste         Pflichtanteil anrechenbaren Personen, so gilt § 17\nDienstbehörde (§ 60) erfolgt und mit dem Ende           Abs. 1. Mangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind\ndes Monats, in dem sie dem Beamten zur Wie-             solche Laufbahnen oder Berufsgruppen des\nderverwendung schriftlich mitgeteilt worden ist,        öffentlichen Dienstes oder Teile von ihnen, für\nwirksam wird.                                           die die Bundesausgleichsstelle (§ 25) allgemein\n(2) Auf die an der Unterbringung teilnehmen-         auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Be-\nden früheren Beamten auf Widerruf finden die            werber aus dem Kreis der an der Unterbringung\nin Absatz 1 bezeichneten Vorschriften sinngemäß         teilnehmenden oder auf die Pflichtanteile an-\nAnwendung; an die Stelle der Entlassung aus             rechenbaren Personen feststellt.        11\ndem Beamtenverhältnis tritt die Entlassung aus     13a. In § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nder Teilnahme an der Unterbringung, und zwar,\n„Diese Planstellen gelten als Planstellen in\nsoweit Anspruch auf Ubergangsgehalt und Ver-                                                            11\nMangelberufen im Sinne des § 14 Abs. 2.\nsorgung besteht und in diesem Gesetz nichts\nanderes bestimmt ist, unter Erlöschen dieses An-   14. § 16 erhält folgenden Wortlaut:\nspruches.                                                                         ,,§ 16\n(3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe-               (1) Ist der Pflichtanteil nach§ 13 noch nicht zur\nstandsbeamte und frühere Beamte gelten die              Hälfte erfüllt, so darf jede dritte Planstelle, ist\n§§ 61, 62, 70, 71 und 90 des BundesbeamteT1.geset-      er zur Hälfte erfüllt, jede zweite Planstelle\nzes, für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte            anderweitig besetzt werden. Ist der Pflichtanteil\nmit Versorgungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des ge-         zu Dreivierteln erfüllt, so können zwei von drei\nnannten Gesetzes entsprechend.                          Planstellen anderweitig besetzt werden.","1278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Planstellen in einer zum Mangelberuf(§ 14        die Entscheidung bedarf der Zustimmung des\nAbs. 2) erklärten Laufbahn bleiben für die An-           Bundesministers der Finanzen oder der von ihm\nwendung des Absatzes 1 außer Betracht und                ermächtigten Stelle.\ndürfen anderweitig besetzt werden.\"\n(3) Anträge auf Zusicherung eines Zuschusses\n15. In § 17 wird der bisher einzige Absatz Absatz 2.         sind für Unterbringungsteilnehmer, die am\nEs wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:              1. April 1957 im öffentlichen Dienst insgesamt\nlänger als drei Jahre nach§ 20 wiederverwendet\n\"(1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 hat\n~aren, nur bis zum 31. März 1958 zulässig, im\nder Dienstherr für jede entgegen dieser Vor-\nübrigen bis zum Ablauf des Rechnungsjahres, in\nschrift nicht besetzte Planstelle (Stelle) den\ndem der Unterbringungsteilnehmer die vorste-\nBetrag von viertausend Deutsche Mark zu zah-\nhend bezeichnete Dienstzeit abgeleistet hat. Der\nlen. Dieser Betrag ist auch in den folgenden\nZuschuß wird bis zum Ablauf des fünften Rech-\nRechnungsjahren zu leisten, bis der in der Un-\nnungsjahres, in dem er bewilligt word.en ist, ge-\nterbringung entstandene Ausfall durch Beset-\nwährt; er bleibt für die Anwendung des § 12\nzung einer anderen Planstelle (Stelle) mit einer\naußer Ansatz.\nan der Unterbringung teilnehmenden oder auf\nden Pflichtanteil (§ 12) anrechenbaren Person               (4),Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Gewäh-\nausgeglichen worden oder der Pflichtanteil er-           rung von Zuschüssen durch sonstige nach Kapi-\nfüllt ist.\"                                              tel I an Stelle des Bundes zuständige Träger der\nVersorgungslast (§ 57) entsprechend.\n16. In § 18 werden die Worte „Ausgleichsbeträge\nund die\" gestrichen.                                                           § 18b\n17. Hinter§ 18 werden folgende§§ 18a und 18b ein-               (1) Im Bundesdienst beschäftigte, an der Unter-\ngefügt:                                                  bringung teilnehmende Beamte zur Wiederver-\n\"§ 18a                           wendung oder frühere Beamte auf Widerruf, die\ninsgesamt länger als drei Jahre, davon minde-\n(1) Anderen Dienstherren (§ 11) als dem Bund\nstens ein Jahr im Bundesdienst nach§ 20 wieder-\nkann zur Schaffung künftig umzuwandelnder\nverwendet werden, sind endgültig (§ 19) oder\noder wegfallender Planstellen zwecks endgül-\nentsprechend § 18 a Abs. 1 Satz 2 wiederzuver-\ntiger Unterbringung (§ 19) von Beamten zur\nwenden. Dies gilt nicht, solange ein Disziplinar-\nWiederverwendung oder früheren Beamten auf\nverfahren schwebt.\nWiderruf, die an der Unterbringung teilnehmen,\nein Zuschuß aus Bundesmitteln nach Maßgabe                  (2) Kann eine oberste Bundesbehörde nach\nder zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel              ihrem pflichtgemäßen Ermessen in ihrem Bereich\nzugesichert werden; diese Planstellen sind an die        keine freie Planstelle zur entsprechenden Wie-\nPerson zu binden. Können Planstellen der nach            derverwendung eines U nterbringungsteilneh-\nSatz 1 erforderlichen Art bei dem Dienstherrn            mers zur Verfügung stellen, so hat der Bundes-\nnicht ausgebracht werden, so kann in einem               minister der Finanzen beim Haushaltsausschuß\nsolchen Falle der Zuschuß auch bei Verwendung            des Deutschen Bundestages die Umwandlung\ndes Beamten in dem nächstniedrigeren, aus-               einer vorhandenen Planstelle in eine Planstelle\nnahmsweise auch in einem anderen Amt der                 einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-\nfrüheren oder einer gleichwertigen Laufbahn zu-          gehalt mit dem Zusatz \"künftig umzuwandeln in\ngesichert werden, wenn der Dienstherr die                Besoldungsgruppe ... \" oder, falls die endgültige\nDienstbezüge, die bei entsprechender Wieder-             Unterbringung auf diese Weise nicht durchführ-\nverwendung zustehen würden, oder eine un-                bar ist, die Schaffung einer zusätzlichen Plan-\nwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage zur            stelle der erforderlichen Art mit dem Zusatz\nErreichung dieser Dienstbezüge gewährt. Die              \"künftig wegfallend\" zu beantragen.\"\nSätze 1 und 2 gelten auch für die Gewährung von\nZuschüssen an Gemeinden (Gemeindeverbände)           18. In § 19 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-\nbis zu dreitausend Einwohnern und Dienstherren           gefügt:\nmit weniger als fünf Beamten und Angestellten            \"Ein Amt ist gleichwertig, wenn es am 8. Mai\n(§ 11 Abs. 3).                                           1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Lauf-\n(2) Als Zuschuß zuzusichern ist der Unter-            bahn und mindestens derselben Besoldungs-\nschiedsbetrag zwischen den bisherigen D.ienst-           gruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B\nbezügen oder, falls diese geringer waren als             oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechen-\ndie Dienstbezüge aus dem Eingangsamt der für             den Besoldungsgruppe - anderer Besoldungsord -\ndie entsprechende Wiederverwendung maß-                  nungen angehörte wie das in der früheren Rechts-\ngebenden Laufbahngruppe, zwischen den letzt-             stellung bekleidete Amt; stand in dem früheren\ngenannten Dienstbezügen und den bei entspre~             Amt eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige\nchender Wiederverwendung zu gewährenden                  Zulage zu, so liegt Gleichwertigkeit nur vor,\nDiensfüezügen, jedoch nicht über den Betrag des          wenn auch das neue Amt mit einer gleichen Zu-\ndem Unterbringungsteilnehmer zustehenden                 lage verbunden ist oder seine Endbezüge denen\nDbergangsgehaltes hinaus. Dber die Zusiche-              des früheren Amtes einschließlich der damaligen\nrung des Zuschusses entscheidet der Bundes-              Zulage entsprechen.\"\nminister des Innern, soweit er seine Befugnisse          Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3\nnicht der Bundesausgleichsstelle (§ 25) überträgt,       und 4.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                        1279\n19. In§ 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:                kann, wenn dienstliche Gründe für seine als-\n,, (3) Der Dienstherr kann das Dienst- oder         baldige Wiederverwendung nicht bestehen, auf\nArbeitsverhältnis eines nicht als Beamter auf          seinen schriftlichen Antrag durch die oberste\nLebenszeit oder auf Zeit wiederverwendeten             Dienstbehörde (§ 60) von der Verpflichtung zur\nBeamten nach Ablauf eines Jahres seit Beginn           Teilnahme an der Unterbringung befreit werden.\nder Beschäftigung nur noch aus einem von dem           Die Befreiung tritt mit Ablauf des Monats ein,\nBeamten zu vertretenden Grunde lösen. Dies             in dem sie dem Beamten schriftlich mitgeteilt\ngilt nicht, wenn nach gesetzlicher Vorschrift          worden ist. Der Beamte führt die in § 10 Abs. 4\noder nach Maßgabe des Haushaltsplans die               Satz 1 vorgesehene Amtsbezeichnung mit dem\nAufgaben, für die der Beschäftigte eingestellt         Zusatz „außer Dienst (a. D.)\".\nworden ist, wegfallen.\"                                   (2) Von Beginn des auf die Befreiung (Absatz 1)\nfolgenden Monats an werden bei der Bemessung\n20. § 20 a erhält folgenden Wortlaut:                       eines nach § 37 zustehenden Ubergangsgehaltes\n,,§ 20a                         auch die in § 35 Abs. 3 bezeichneten Zeiten be-\nBeamte zur Wiederverwendung und frühere              rücksichtigt. Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt an\nBeamte auf Widerruf mit Anspruch auf Uber-             die SteJle des in § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2\ngangsgehalt erhalten aus Anlaß ihrer Ubernahme         bezeichneten anrechnungsfreien Betrages der\nvon dem übernehmenden Dienstherrn entspre-             Betrag von zweihundertfünzig Deutsche Mark.\nchend ihrer Rechtsstellung nach diesem Gesetz\nUmzugskosten und Trennungsentschädigung nach                                   § 24a\nden für Wartestandsbeamte dieses Dienstherrn              (1) Andere als die in § 24 bezeichneten Beamten\ngeltenden Vorschriften und in Ermangelung sol-         zur Wiederverwendung, die an der Unterbrin-\ncher entsprechend den für die bisherigen Warte-        gung nicht mehr teilnehmen wollen und die\nstandsbeamten des Bundes geltenden Vorschrif-          Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des\nten. Der Bund oder sonstige nach Kapitel I             Bundesbeamtengesetzes erfüllen, können an\nzuständige Träger der Versorgungslast (§ 57)           Stelle der Entlassung mit der Folge des\nerstatten die Hälfte der für die ersten zwölf          § 34 des Bundesbeamtengesetzes (§ 10 Abs. 1)\nMonate gezahlten Trennungsentschädigung und            eine Entlassung mit der Maßgabe des Absatzes 2\ndie Umzugskosten, wenn der Beamte zur Wie-             beantragen. Dem Antrag soll stattgegeben wer-\nderverwendung oder frühere Beamte als Beamter          den, wenn dienstliche Gründe für eine alsbaldige\nauf Lebenszeit oder auf Zeit (§§ 19, 20 Abs. 1         Wiederverwendung des Beamten nicht bestehen.\nNr.1) oder in eine Beschäftigung nach § 20 Abs. 1         (2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand\nNr. 2 unwiderruflich übernommen worden ist,            als Beamter zur Wiederverwendung. Bei Dienst·\noder bei Unterbleiben der Ubernahme, falls die         unfähigkeit oder nach Vollendung des zweiund-\nfür die Unterbringung zuständige Stelle aner-          sechzigsten Lebensjahres wird dem entlassenen\nkannt hat, daß die Ubernahme lediglich aus in          Beamten zur Wiederverwendung ein Unterhalts-\nder Person des Beamten liegenden Gründen nicht         beitrag in Höhe des im Zeitpunkt der Entlassung\nerfolgen konnte.\"\nnach diesem Gesetz zustehenden Ruhegehaltes\n21. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 werden hinter der Zahl „ 10\"       gewährt; die Hinterbliebenen erhalten einen\ndie Worte „Abs. 4 Satz 1\" eingefügt.                   Unterhaltsbeitrag in Höhe des entsprechenden\nWitwen- und Waisengeldes.\n22. In§ 22 Satz 2 werden hinter den Worten „Satz 1\"            (3) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung\ndie Worte „und Abs. 2\" eingefügt.                      gelten auch die §§ 152 und 153 des Bundes-\nbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß an die\n23. § 22 a wird gestrichen.                                 Stelle der Dienstbezüge das Ubergangsgehalt\n24. § 23 erhält folgenden Wortlaut:                         tritt.\n,,§ 23                                               § 24 b\nDie an der Unterbringung teilnehmenden Be-              (1) Ein an der Unterbringung teilnehmender\namten zur Wiederverwendung und früheren                Beamter zur Wiederverwendung, der im öffent-\nBeamten auf Widerruf sind verpflichtet, den für        lichen Dienst nicht wiederverwendet ist, hat sich\nihre Unterbringung zuständigen Stellen auf An-         auf schriftliche Aufforderung der obersten Dienst-\nforderung alle für die Unterbringung dienlichen        behörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten\nAngaben zu machen sowie wesentliche Verände-           Dienststelle innerhalb eines Monats zu erklären,\nrungen ihrer persönlichen Verhältnisse unauf-          ob er an der Unterbringung weiterhin teilneh-\n. gefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei Nicht-     men oder aus ihr ausscheiden will; in der Auf-\nerfüllung dieser Verpflichtungen gilt§ 24 f.\"          forderung ist auf die in den Absätzen 2 und 3\nbezeichneten Folgen einer Erklärung oder des\n25. Hinter§ 23 werden die Titelbezeichnung                  Unterlassens einer solchen hinzuweisen.\n,,c) Ausscheiden aus der Unterbringung\"\n(2) Erklärt der Beamte zur Wiederverwendung,\nund folgende neue §§ 24 bis 24 f eingefügt:            an der Unterbringung weiterhin teilnehmen zu\n,,§ 24                         wollen, so entfällt die Anwendbarkeit des § 24 a\n(1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der           und, wenn der Beamte bei Abgabe der Erklärung\ndas fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und im         das fünfzigste Lebensjahr schon vollendet hat,\nöffentlichen Dienst nicht wiederverwendet ist,         auch des § 24.","1280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang -1957, Teil I\n(3) Gibt der Beamte zur Wiederverwendung                Satz 1 Halbsatz 2 als Entlassung mit der Folge\ninnerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten              des §34 des Bundesbeamtengesetzes(§ 10 Abs:1)\nFrist nicht die von ihm verlangte Erklärung ab             und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halb-\noder erklärt er, aus der Unterbringung ausschei-           satz 1 oder des Absatzes 2 als Entlassung nach\nden zu wollen, und stellt er keinen Antrag nach            § 24a Abs. 1.\n§ 24 oder § 35 Abs. 1 Satz 4, so gilt dies als nicht ·\nmehr rücknehmbarer Antrag auf Entlassung nach\n§ 24d\n§ 24 a Abs. 1 oder, wenn der Beamte die Voraus-\nsetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-                  Nimmt ein nach § 20 beschäftigter Beamter\nbeamtengesetzes nicht erfüllt, als nicht mehr              zur Wiederverwendung, der an der Unterbrin-\nrücknehmbarer Antrag auf Entlassung mit der                gung teilnimmt, eine ihm angebotene entspre-\nFolge des § 34 des Bundesbeamtengesetzes (§ 10             chende Wiederverwendung (§ 19) nicht an oder\nAbs. 1). Eine disziplinarrechtliche Verfolgung             kommt er der Aufforderung zur Bewerbung um\nnach§ 9 bleibt unberührt.                                  ein den Erfordernissen einer solchen Wieder-\n§ 24c\nverwendung entsprechendes Amt nicht nach, so\ngilt dies als nicht mehr rücknehmbarer Antrag\n(1) Kommt ein an der Unterbringung teil-\nauf Entlassung nach § 24 a Abs. 1.\nnehmender Beamter zur Wiederverwendung, der\nnicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, seiner\nVerpflichtung, eine ihm angebotene entsprechen-                                    § 24e\nde Wiederverwendung (§ 19) anzunehmen, oder\nder Aufforderung der für seine Unterbringung zu-              Für die an der Unterbringung teilnehmenden\nständigen Dienststellen, sich um ein bestimmtes            früheren Beamten auf Widerruf (§ 11) gelten die\ngleichwertiges Amt (§ 19) zu bewerben, nicht               §§ 24 b bis 24 d und, soweit auf diese Personen\nnach, so verliert er die Eigenschaft als Unter-            § 37 a Anwendung findet, auch die §§ 24 und 24 a\nbringungsteilnehmer und, wenn er Anspruch auf              entsprechend. Bei Anwendung der §§ 24 b bis\nUbergangsgehalt hat, auch diesen; hat er die in            24 d tritt für nicht unter § 37 a fallende Personen\n§ 24 b Abs. 2 bezeichnete Erklärung abgegeben,             an die Stelle des Antrages auf Entlassung nach\nso verliert er auch eine ihm zustehende Anwart-            § 24 a Abs. 1 der Antrag auf Entlassung nach\nschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenver-              § 10 Abs. 2.\nsorgung. Als Ablehnung einer Wiederverwen-\n§ 24f\ndung oder einer Bewerbung gilt es auch, wenn\nder Beamte die Dienstleistung innerhalb der ihm                (1) Kommt ein Unterbringungsteilnehmer den\ngesetzten angemessenen Frist nicht aufnimmt                Verpflichtungen nach § 23 schuldhaft nicht nach,\noder die Bewerbung zurückzieht oder die Dienst-           so kann ihm von der obersten Dienstbehörde\nleistung vor Ablauf eines von ihm verlangten                (§ 60) die Teilnahme an der Unterbringung und,\nProbedienstes von höchstens einem Jahr aufgibt;           wenn er Anspruch auf Ubergangsgehalt hat, auch\nder.Ablauf der zur Aufnahme der Dienstleistung            dieser ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer\ngesetzten Frist ist während der Dauer einer Er-           entzogen werden; auf die Pflichtanteile (§§ 12,\nkrankung des Beamten gehemmt. Der Beamte ist               13) seines bisherigen Dienstherrn bleibt er für\nvon der Verpflichtung nach Satz 1 nur befreit,            die Dauer der Weiterbeschäftigung anrechenbar.\nwenn er während der ihm gesetzten Frist zur               Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können\nUbernahme der Wiederverwendung oder zur                    die entzogenen Rechte ganz oder teilweise\nEinreichung der Bewerbung oder nach deren                  wieder bewilligt werden. Eine disziplinarrecht-\nEinreichung derart krank ist, daß keine Aussicht          liche Verfolgung (§ 9) bleibt unberührt.\nauf Wiederherstellung der vollen Dienstfähig-\nkeit innerhalb dreier Monate seit Erhalt der Auf-             (2) Absatz 1 gilt ensprechend, wenn ein an der\nforderung oder bei späterer Erkrankung seit                Unterbringung teilnehmender Beamter zur\nderen Beginn besteht. § 42 Abs. 1 Satz 3 des               Wiederverwendung oder früherer Beamter auf\nBundesbeamtengesetzes findet Anwendung.                    Widerruf der Verpflichtung aus § 22 schuldhaft\n(2) Ist dem Beamten zur Wiederverwendung                nicht nachkommt oder eine von ihm ausgeübte\n(Absatz 1 Satz 1) eine Wiederverwendung nach               zumutbare Tätigkeit ohne wichtigen Grund auf-\n§ 20 angeboten oder zur Bewerbung mitgeteilt               gibt.\"\nworden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß         26. Die bisherige Titelbezeichnung „c\" vor § 25 und\nan die Stelle des Verlustes des Anspruchs auf              die bisherige Titelbezeichnung „d\" vor § 26 er-\nRuhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Ab-              halten die Bezeichnungen „d\" und „ e\".\nsatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) die Herabsetzung seines\nVersorgungsbezuges um ein Fünftel auf die             27. In § 27 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „der Aus-\nDauer von fünf Jahren nach Eintritt des Versor-             gleichsbeträge und\" sowie in§ 28 die Worte „die\ngungsf alles tritt.                                        Ausgleichsbeträge (§ 14) und\" gestrichen.\n(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) stellt den\nnach den Absätzen 1 oder 2 eingetretenen Ver-         28. § 29 wird wie folgt geändert:\nlust fest und teilt dies dem früheren Unter-                a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „ die\nbringungsteilnehmer mit; eine disziplinarrecht-                 Abschnitte V und VI sowie\" durch die Worte\nliche Verfolgung (§ 9) bleibt unberührt. Die                    „der Abschnitt V sowie\" ersetzt. An die\nFeststellung gilt in den Fällen des Absatzes 1                  Stelle der Worte ,,§ 183 Abs. 1\" treten die","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                        1281\nWorte,,§§ 181 a, 183 Abs. 1 \". Der Punkt wird                3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Be-\ndurch ein Semikolon ersetzt und dahinter fol-                    amten zur Wiederverwendung,\ngender Halbsatz angefügt:\n4. einem auf seinen Antrag entlassenen\n„ bei der Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2                     Beamten zur Wiederverwendung, der\nund des § 181 a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-                       im Zeitpunkt der Entlassung nicht im\nbeamtengesetzes wird den Dienstjahren die                       öffentlichen Dienst wiederverwendet\nZeit bis zur Vollendung des fünfundsechzig-                     war, das zweiundsechzigste Lebensjahr\nsten Lebensjahres, jedoch nicht über den Ab-                    vollendet hatte, jedoch die Voraus-\nlauf des 8. Mai 1945 hinaus, hinzugerechnet.\";                   setzung des § 106 des Bundesbeamten-\nb) in Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte ,,§ 4                       gesetzes nicht erfüllte.\nAbs. 3 sowie §§ 22 a, 37 a, 38 Satz 2, §§ 39 und\n68\" durch die Worte ,,§§ 4 b, 24a Abs. 2,                (2) §§ 142, 143, 181 a Abs. 4 und 5 des Bun-\n§§ 36, 37 a, 38 Satz 2 sowie §§ 39, 50, 54            desbeamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei\nAbs. 3, §§ 68, 70, 72 Abs. 12\" ersetzt;               stehen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1,\n§ 24 a Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 entlassenen Be-\nc) in Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort\namten den in § 142 des Bundesbeamtengesetzes\n„Bundesbeamtengesetzes\" die Worte „mit\nbezeichneten früheren Beamten gleich.   11\nder Maßgabe, daß diese Zeit als Dienstzeit\nim Sinne des Besoldungs- und Versorgungs-\n33. § 37 wird wie folgt geändert:\nrechts gilt\" angefügt. Satz 4 wird gestrichen.\n29. In § 32 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „können\"              a) Dem Absatz 1 werden die Worte „in Höhe\ndes am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehaltes\"\ndurch das Wort „sind\" und die Worte „berück-\nsichtigt werden\" durch die Worte „zu berück-                    angefügt. Außerdem wird folgender Satz 2\nsichtigen\" ersetzt.                                             eingefügt:\n,,§ 35 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung.\";\n30. In § 34 treten an die Stelle der Worte „für einen\ndurch Dienstunfoll Verletzten\" die Worte „bei               b) die Absätze 2 und 4 werden gestrichen;\nGewährung von Unfallfürsorge (§§ 134 bis 151                c) der Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 3 werden\ndes Bundesbeamtengesetzes) für einen Ver-                       das Wort „steuerpflichtige\" gestrichen und\nletzten\".                                                       das Wort „einhundertfünfzig\" durch das\n31. § 35 wird wie folgt geändert:                                   Wort „zweihundert\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 werden\ndie Worte,,§ 106 des Bundesbeamtengesetzes\"        34. § 37 a wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;           a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,, (1)\"\nb) in Absatz 1. werden in Satz 4 Halbsatz 2 vor                 gestrichen. Hinter dem Wort „Ruhegehaltes\"\ndem Punkt die Worte „nach Maßgabe des                      werden die Worte „ unter entsprechender\n§ 47 des genannten Gesetzes\" angefügt;                     Anwendung des § 35 Abs. 3\" eingefügt.\nc) in Absatz 3 tritt in Satz 1 an die Stelle des                Außerdem wird folgender Satz angefügt:\nersten Wortes „oder\" ein Komma, hinter                     „Ist der Beamte nach dem 1. September 1953\ndem Wort „Arbeiter\" werden die Worte                       aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden,\n,,oder als Lehrbeauftragter bei einer wissen-              so findet Satz 1 auch Anwendung, wenn er\nschaftlichen Hochschule hauptberuflich\" ein-                die in § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamten-\ngefügt. Es wird folgender Satz 3 angefügt:                 gesetzes bezeichnete Dienstzeit nach dem\n„Bei Beamten, die nach dem 1. September 1953               8. Mai 1945 durch Anrechnung der Zeit der\n11\naus Kriegsgefangenschaft entlassen worden                  Kriegsgefangenschaft erfüllt.\nsind, gilt die Zeit der Kriegsgefangenschaft            b) Absatz 2 wird gestrichen.\nnach dem 8. Mai 1945 als Dienstzeit im Sinne\ndes Besoldungs- und Versorgungsrechts,             35. In § 37 b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\njedoch nicht über die Vollendung des fünf-\n„Ist der Beamte innerhalb dieses Zeitraumes ohne\nundsechzigsten Lebensjahres hinaus.        11\nsein Verschulden nicht untergebracht (§§ 19, 20),\n32. § 36 erhält folgenden Wortlaut:                            so erhält er ein ihm zustehendes Ubergangs-\n,,§ 36                            gehalt (§ 37) bis zur Dauer eines weiteren Jahres\nin der in Satz 1 bezeichneten Höhe; hat er keinen\n(1) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder die\nAnspruch auf Ubergangsgehalt, so kann ihm ein\nvon ihr ermächtigte Dienststelle kann\nUnterhaltsbeitrag bis zur gleichen Höhe und\neinen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des\nDauer bewilligt werden. Tritt ein Beamter, der\nnach §§ 29, 32 und 35 Abs. 3 zu gewäh-\nohne sein Verschulden nicht entsprechend (§ 19)\nrenden Ruhegehaltes bewilligen\nwiederverwendet worden ist, in den Ruhestand,\n1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen         so wird sein Ruhegehalt so bemessen, wie wenn\nBeamten auf Lebenszeit oder auf Zeit,           er mit Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist\n2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Be-           oder bei vorherigem Eintritt des Versorgungs-\namten auf Widerruf, dem nach § 76               falles mit diesem Zeitpunkt nach einer seit der\nAbs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes            Entlassung erfolgten entsprechenden Wieder-\nein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt           verwendung (§ 19) im Bundesdienst in den\nwerden können,                                  Ruhestand getreten wäre. u","1282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n36. Hinter § 37 c wird folgender § 37 d eingefügt:                     sorgungslast als Beamter auf Lebenszeit oder\n.,§ 37d                                 auf Zeit übernommen, so erstattet der Träger\nIst oder wird nach dem 31. März 1951 ein                      der Versorgungslast bei Eintritt des Versor-\nBeamter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein                     gungsfalles die auf dem neuen Beamtenver-\nWartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2)                     hältnis beruhenden Versorgungsbezüge zu\noder ein Beamter auf Widerruf, der die Voraus-                    dem Teil, der dem Verhältnis der bis zum\nsetzungen des § 37 a erfüllt, in der sowjetischen                 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehalt-\nBesatzungszone oder im sowjetischen Sektor                        fähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhe~\nvon Berlin aus Gründen, die im Bundesgebiet                       gehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren\nnicht anerkannt werden, in Gewahrsam genom-                       gerechnet, entspricht; bei der Ermittlung\nmen, so kann seiner Ehefrau oder den Kindern,                   · dieses Verhältnisses bleiben Zeiten nach dem\nwenn sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllen                     8. Mai 1945, in denen der Beamte bis zum\nund im Falle des Todes des Beamten Witwen-                        31. März 1951 nicht im öffentlichen Dienst\noder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag                      beschäftigt war, außer Betracht.\";\nnach § 38 Satz 2 erhalten könnten, das Uber-                 b) in Absatz 1 Satz 3 tritt an die Stelle des\ngangsgehalt gezahlt werden, das dem Beamten                       Punktes ein Semikolon; dahinter wird folgen-\nnach diesem Gesetz zustehen würde. Hat der                        der Halbsatz ein'gefügt:\nBeamte das· fünfundsechzigste Lebensjahr voll-                    ~Entsprechendes gilt für andere Körper-\nendet, so tritt an die Stelle des Ubergangsgehal-                 schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\ntes der dem Beamten bei Heimkehr in das Bun-                      lichen Rechts und für Verbände von Gebiets-\ndesgebiet zu gewährende Versorgungsbezug.                         körperschaften, die keine Dienstherrnfähig-\n§ 37b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend;                 keit besitzen. ff;\n§ 8 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes findet An-             c) in Absatz 2 werden in dem bisherigen einzi-\nwendung.•                                                         gen Satz die Worte „dem Bund\" durch die\nWorte .dem nach Kapitel I zuständigen Trä-\n37. In § 38 Satz 1 tritt an die Stelle des Punktes ein                 ger der Versorgungslast• ersetzt und hinter\nSemikolon; dahinter wird folgender Halbsatz 2                     den Worten .vomBund\" dieWorte .oder von\nangefügt:                                                         sonstigen Trägern der Versorgungslast nach\n,, § 35 Abs. 3 Satz 3 findet auch dann Anwen-                     Kapitel I dieses Gesetzes• eingefügt.\"\ndung, wenn der Beamte zur Wiederverwendung              40. § 43 wird wie folgt geändert:\nnach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft                 a) Der Absatz 1 erhält fo,genden Wortlaut:\nverstorben ist.•\n.(1) Einern Beamten zur Wiederverwen-\nIn Satz 2 tritt an die Stelle des Punktes ein                     dung oder Ruhestandsbeamten oder früheren\nSemikolon; dahinter wird folgender Halbsatz                       Beamten mit Anspruch auf Ubergangsgehalt\nangefügt:                                                         oder lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag kann\n.dies gilt auch, wenn ein Beamter auf Wider-                      zur Beschaffung einer Wohnstätte an Stelle\nruf nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangen-                       eines Teiles des Ubergangsgehaltes, Ruhe-\nschaft verstorben ist und durch Anrechnung der                    gehaltes oder Unterhaltsbeitrages von der\nZeit der Kriegsgefangenschaft die nach § 37 a                     obersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapital-\nSatz 1 erforderliche Dienstzeit nach dem 8. Mai                   abfindung im Rahmen der verfügbaren Haus-\n1945 erfüllt.\"                                                   haltsmittel bewilligt werden. Die oberste\nDienstbehörde kann ihre Befugnisse auf\n38. § 39 wird wie folgt geändert:\nandere Behörden übertragen.•;\na) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.              b) in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden die\nIn Nummer 1 werden hinter der Zahl .36\"                    Worte .oder Ruhegehaltes• durch ein Komma\n. die Worte .Abs. _1 • eingefügt. In Nummer 3                und die Worte .Ruhegehaltes oder Unter-\n· werden hinter dem Wort • Widerruf\" das                       haltsbeitrages• ersetzt. In Absatz 3 Satz 3\nKomma und der Satzteil .sofern sie Bezüge                  treten an die Stelle der Worte .oder Ruhe-\nerhalten haben,• gestrichen. Es wird folgen-               gehalt\" ein Komma und die Worte .Ruhe-\nder Satz 3 angefügt:                                       gehalt oder Unterhaltsbeitrag•.\n,, § 38 Satz 2 bleibt unberührt. ff;\n41. § 44 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: ·\nb) es wird folgender Absatz 2 angefügt:                        ;(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung\n.(2) §§ 146, 147, 181 a Abs. 4 und 5 des          der Kapitalabfindung ist durch die Form der\nBundesbeamtengesetzes bleiben unberührt,             ·Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen\n.§ 3{? Abs. 2 Halbsatz 2 gilt für die Hinterblie-      zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-\nbenenversorgung entsprechend.•                        rung des Grundstückes oder des an ihm be-\nstehend·en Rechtes zu sichern. Zu diesem Zweck\n39. § 42 wird wie folgt geändert:\nkann insbesondere angeordnet werden, daß das\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgenden Wort-                mit der Kapitalabfindung erworbene Grundstück\nlaut:                                                 innerhalb einer Frist von fünf Jahren nur mit\n.Ist oder wird ein Beamter zur Wiederver-             Genehmigung der obersten Dienstbehörde ver-\nwendung oder ein an der Unterbringung               . äußert oder belastet werden darf. Diese Anord-\nteilnehmender früherer Beamter auf Wider-             nung wird mit der Eintragung in das Grundbuch\nruf von einem anderen Dienstherrn als dem             wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen\nnach Kapitel I ·zuständigen Träger der Ver-           der zuständigen obersten Dienstbehörde.•","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                     1283\n42. In § 48 wird der bisherige einzige Absatz Ab-          geräumt oder die Widerruflichkeit vorbehalten\nsatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:           war, der Dienstherr jedoch von diesen Einschrän-\n,, (2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe-      kungen außer in Fällen disziplinarähnlicher Art\nstandsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in der       in langjähriger Obung keinen Gebrauch gemacht\nsowjetischen Besatzungszone oder im sowjeti-           hat. Die in einer Versorgungsregelung vor-\nschen Sektor von Berlin aus Gründen, die im            gesehene Anrechnung von Renten aus den ge-\nBundesgebiet nicht anerkannt werden, in Gewahr-        setzlichen Rentenversicherungen schließt das\nsam genommen worden ist, kann, wenn sie die            Vorliegen eines Anspruchs im Sinne des Satzes 2\nVoraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle          nicht aus.\ndes Todes des Beamten Witwen- und Waisen-                 (3) Für die Anwendung der Abschnitte II und\ngeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könn-       IV stehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2),\nten, die Versorgung gezahlt werden, die dem            die am 8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und\nBeamten nach diesem Gesetz zustehen würde.             seinem Rechtsvorgänger mindestens zehn Jahre\n§ 37 d Satz 3 gilt sinngemäß.\"                         ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung\nim Dienst gestanden haben oder zu diesem Zeit-\n43. In § 51 Abs. 1 wird hinter den Worten „Volks-\npunkt nur noch aus wichtigem Grunde kündbar\ndeutsche Umsiedler\" der Klammerzusatz ,, (§ 1\nwaren, den Beamten auf Lebenszeit, die übrigen\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes)\"\nden Beamten auf Widerruf (§ 6) gleich; § 37 a\neingefügt. Außerdem wird folgender Satz ange-\nSatz 2 und § 38 Satz 2 Halbsatz 2 gelten für die\nfügt:\nErfüllung der zehnjährigen Dienstzeit entspre-\n„Auf volksdeutsche Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2         chend. Der Ernennung (§ 7) und der Berufung in\ndes Bundesvertriebenengesetzes), für die Vor-          das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2 Satz 1 des\nschriften nicht erlassen waren, finden die für         Bundesbeamtengesetzes) entspricht die Begrün-\ndie Umsiedler aus den baltischen Staaten erlas-        dung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die in\nsenen Vorschriften (Satz 1) entsprechend An-           Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft ver-\nwendung.\"                                              liehen wurde oder in dem eine solche nach\n44. § 52 erhält folgenden Wortlaut:                        Erfüllung der dafür vorgesehenen Voraus-\n,,§ 52                         setzungen erworben werden konnte. Der An-\nstellung (§ 110 Abs. 1 des Bundesbeamten-\n(1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2),\ngesetzes) entspricht die Begründung eines Ar-\ndie am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch\nbeitsverhältnisses unter Zusicherung einer An-\nauf Vergütung und Alters- und Hinterbliebenen-\nwartschaft auf Versorgung oder bei schon\nversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften\nbestehendem Arbeitsverhältnis die besondere\nhatten, in den gesetzlichen Rentenversicherungen\nVerleihung dieser Anwartschaft oder ihr Erwerb\nversicherungsfrei und nur noch aus wichtigem\ndurch Erfüllung der in der Versorgungsregelung\nGrunde kündbar waren, finden die Vorschriften\nvorgesehenen Voraussetzungen; ihr entspricht\nder Abschnitte II und IV entsprechend Anwen-\nauch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten\ndung. § 115 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamten-\nzehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen\ngesetzes ist auch für Dienstzeiten nach dem\nErwerb der Versorgungsanwartschaft anzu-                   die Vergütungsgruppen X und IX der Tarif-\nwenden.                                                     ordnung A oder einer entsprechenden Ver-\ngütungsgruppe anderer Tarifordnungen so-\n(2) Für sonstige Angestellte und Arbeiter (§ 1\nwie die Lohngruppen der Arbeiter\nAbs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen\nvertraglichen Anspruch auf Versorgung nach                     der Beamtenlaufbahngruppe des einfachen\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhe-                  Dienstes,\nlohn hatten oder bei ihrem Dienstherrn oder                 die Vergütungsgruppen VIII und VII der\nseinem Rechtsvorgänger vor dem 1. April 1938               Tarifordnung A oder einer entsprechenden\nunter der Geltung einer Versorgungsregelung                Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen minde-                     der Beamtenlaufbahngruppe des mittleren\nstens sechs Jahre im Dienst gestanden haben, so-               Dienstes,\nwie auf ihre Hinterbliebenen finden die Vor-                die Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der\nschriften der Abschnitte II und IV mit der Maß-            Tarifordnung A oder einer entsprechenden\ngabe der Absätze 3 und 4 entsprechende Anwen-               Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen\ndung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1 liegt vor,            der Beamtenlaufbahngruppe des gehobe-\nwenn durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung,\nnen Dienstes,\nSatzung, Statut oder Vertrag für den Fall der\nArbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer                die Vergütungsgruppen III bis I der Tarif-\nAltersgrenze eine vom Dienstherrn zu gewäh-                 ordnung A oder einer entsprechenden Ver-\nrende lebenslängliche Versorgung und Hinter-                gütungsgruppe anderer Tarifordnungen so-\nbliebenenversorgung auf der Grundlage des                   wie übertarifliche Vergütungen im Sinne der\nArbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit                Allgemeinen Tarifordnung vom 10. Mai 1938\nzugesichert und durch Erfüllung der in der Ver-                der Beamtenlaufbahngruppe des höheren\nsorgungsregelung vorgesehenen Voraussetzun-                    Dienstes.\ngen eine Anwartschaft auf die Versorgung               Der Beförderung (§ 110 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-\nerworben worden ist. Satz 2 gilt auch, wenn ein        beamtengesetzes). entspricht bei Angestellten\nRechtsanspruch auf die Versorgung nicht ein-           der Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe","1284                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\noder die Einstellung in einer höheren Vergü-                findet § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 mit der Maß-\ntungsgruppe als der in den vorstehenden Zu-                 gabe entsprechend Anwendung, daß für die\nsammenstellungen jeweils erstgenannten Ver-                 Bemessung der Ubergangsbezüge (Satz 4) an\ngütungsgruppe (Eingangsgruppe). Die Dienstzeit              die S_telle der Hälfte sechzig vom· Hundert\nnach dem Erwerb der Anwartschaft (Absatz 2                  des ungekürzten Arbeitseinkommens treten;\nSatz 2) oder nach Erfüllung der in Satz 1 bezeich-          nach Vollendung des zweiundsechzigsten\nneten zehnjährigen Dienstzeit entspricht einer              Lebensjahres entfällt die Anwendung des\nDienstzeit nach § 111 des Bundesbeamten-                     § 37 Abs. 2 Satz 3.\";\ngesetzes, die Dienstzeit vor Erwerb der An-              c) in Absatz 1 wird der bisherige Satz 5 Satz 6\nwartschaft und die in Satz 1 bezeichnete zehn-              und erhält folgenden Wortlaut:\njährige Dienstzeit einer solchen nach§ 115 Abs. 1\n,,§ 37b Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5\ndes Bundesbeamtengesetzes. Die für die Beamten\nfestgesetzten Mindestversorgungsbezüge und                  sowie § 37 d dieses Gesetzes und die §§ 48\ndie Höchstgrenzen nach§ 158 Abs. 2, 4 und§ 160              bis 51 und 159 des Bundesbeamtengesetzes\n11\nAbs. 2, 3 des Bundesbeam.tengesetzes gelten.                gelten sinngemäß.          ;\nd) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende\nVersorgung sind Renten aus den gesetzlichen                     ,, (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Ange-\nRentenversicherungen zu dem Teil anzurechnen,               stellten oder Arbeitern stehen solche gleich,\nder dem Anteil der für die Bemessung der                    die am 8. Mai 1945 nur noch aus wichtigem\nVersorgungsbezüge berücksichtigten Versiche-                Grunde entlassen werden konnten, nach dem\nrungsjahre an der Gesamtzahl der für die Renten             für sie geltenden Recht eine Dienstzeit von\nangerechneten Versicherungsjahre entspricht.                mindestens zehn Jahren erreicht hatten und\nBei der Ermittlung der für die Bemessung der                dienstfähig sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 findet\nVersorgungsbezüge berücksichtigten Versiche-                jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß\nrungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen Bei-            nach zehnjähriger Dienstzeit zwanzig vom\nträgen belegten Zeiten außer Betracht, es sei denn,         Hundert des ungekürzten Arbeitseinkommens\ndaß der Dienstherr durch eine für das Arbeits-              und für jedes weitere Dienstjahr außerdem\nverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet                 je zwei vom Hundert bis zur Erreichung von\nwar, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe                fünfzig vom Hundert zugrunde gelegt werden\nvon mindestens der Hälfte der Beiträge zu leisten.          und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Halb-\nEntsprechendes gilt für eine neben der gesetz-              satz 1 eine weitere Erhöhung um zehn vom\nlichen Rentenversicherung bestehende Zusatz-                Hundert eintritt.  11\n;\nversicherung für Angehörige des öffentlichen             e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In\nDienstes. Steigerungsbeträge aus Beiträgen der              Satz 1 werden die Worte „Angestelltenruhe-\nHöherversicherung werden angerechnet, soweit                geldes oder der Invalidenrente\" durch die\nsie für Zeiten gewährt werden, die bei der Be-              Worte „Altersruhegeldes oder der Rente\nmessung der Versorgungsbezüge berücksichtigt                wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit\"\nsind und nicht auf eigenen Beiträgen beruhen.               ersetzt. Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:\nUnfallrenten werden auf die Versorgung inso-                „Wird die Dienstfähigkeit wiedererlangt\nweit angerechnet, als für den gleichen Unfall ent-          oder fällt eine auf Zeit gewährte Rente (§ 35\nsprechende Versorgung nach dem für Beamte                   des Angestelltenversicherungsgesetzes,§ 1286\ngeltenden Recht gewährt wird.                               der Reichsversicherungsordnung oder § 72\ndes Reichsknappschaftsgesetzes} weg, so lebt\n(5) Die weitere Ausführung der entsprechen-\nden Anwendung der in Absatz 1 bis 4 bezeich-                der Rechtsstand zur Wiederverwendung\nwieder auf.\"\n.neten Vorschriften und der Rentenanrechnung\nkönnen die Bundesminister des Innern und der         46. § 52 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nFinanzen durch Rechtsverordnung regeln.\"\na} Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 ein-\n45. § 52 a wird wie folgt geändert:                             gefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des               ,,Ist eine mindestens zwanzigjährige Dienst-\nPunktes ein Semikolon; dahinter wird folgen-           zeit (Satz 1). abgeleistet worden, so werden\nder Halbsatz angefügt:                                  Ubergangsbezüge in entsprechender An-\nwendung des § 52 a Abs. 1 Satz 4 bis 6 und\n„ist der Angestellte oder Arbeiter nach dem\nAbs. 3 gewährt, wobei an die Stelle der\n1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft\nHälfte vierzig vom Hundert des ungekürzten\nentlassen worden, so findet Halbsatz 1 auch\nArbeitseinkommens (§ 52 a Abs. 1 Satz 4) und\nAnwendung, wenn er die dort bezeichnete\nan die Stelle des in § 52 a Abs. 1 Satz 5 be-\nDienstzeit nach dem 8. Mai 1945 durch An-\nrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft              zeichneten Hundertsatzes fünfzig vom Hun-\nerfüllt.\";                                             dert treten. Ist der Angestellte oder Arbeiter\nnach dem 1. September 1953 aus Kriegs-\nb) in Absatz 1 wird folgender neuer Satz 5 ein-            gefangenschaft entlassen worden, so finden\ngefügt:                                                die Sätze 1 und 2 auch Anwendung, wenn\n„Hat ein Angestellter oder Arbeiter, der im            er die dort bezeichneten Dienstzeiten nach\nöffentlichen Dienst nicht wiederverwendet              dem 8. Mai 1945 durch Anrechnung der Zeit\nist, das fünfzigste Lebensjahr vollendet, so            der Kriegsgefangenschaft erfüllt.\";","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                            1285\nb) der bisherige Satz 2 wird Satz 4. Es wird                      verhältnis der übrigen Berufssoldaten, die\nfolgender Satz angefügt:                                      am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren und die\n,,Die §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengeset-                    Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht\nzes gelten entsprechend.\"                                     erfüllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945\nbeendet; die §§ 37 b und 37 c gelten jedoch\n47. § 53 wird wie folgt geändert:                                     auch für sie entsprechend. Auf Hinterblie-\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 Halbsatz 1 folgen-                   bene eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegs-\nden Wortlaut:                                                gefangenschaft verstorbenen Berufssoldaten,\n,,Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-                   der nicht die Voraussetzungen des· Satzes 1\nmacht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals                       oder des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 erfüllt,\nberufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten                     findet, wenn durch Anrechnung der Zeit der\noder in ein Beamtenverhältnis oder in den                     Kriegsgefangenschaft die nach Absatz 1 Satz 2\nDienst der früheren Landespolizei berufen                     Nr. 1 erforderliche Dienstzeit oder bei Berufs-\nworden sind oder nach dem 1. September                        unteroffizieren eine Dienstzeit von minde-\n1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen                       stens zwölf, aber nicht achtzehn Dienstjahren\nworden sind, und für ihre Hinterbliebenen                     nach dem 8. Mai 1945 erfüllt ist, in den erst-\ngelten die Vorschriften des Abschnittes II                    genannten Fällen § 38 Satz 1, in den letzt-\nUnterabschnitte 1, 3 und 4 sowie des Ab-                      genannten Fällen § 38 Satz 2, im übrigen § 39\nschnittes IV entsprechend;\";                                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend Anwendung.\"\nb) in Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle des         48. § 54 wird wie folgt geändert:\nPunktes ein Semikolon; dahinter wird fol-             a) In Absatz 2 werden in Satz 1 hinter der\ngender Halbsatz angefügt:                                     Jahreszahl „ 1945\" die Worte „oder nach § 53\n,, bei Berufssoldaten, die nach dem 1. Sep-                   Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2\" eingefügt. In Satz 3\ntemb.er 1953 aus Kriegsgefangenschaft ent-                    wird hinter dem Wort „liegt\" das Wort\nlassen worden sind, wird die Zeit der                         ,,auch\" eingefügt;\nKriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945             b) in Absatz 3 werden in Satz 1 hinter der\nauf die in Halbsatz 1 bezeichnete Dienstzeit                  Jahreszahl „ 1945\" die Worte „oder nach § 53\nangerechnet.\"; _                                              Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2\" eingefügt. Hinter\nc) in Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 ein-                   dem Wort „Ruhegehaltes\" werden die Worte\ngefügt:                                                       „unter entsprechender Anwendung des § 35\n„Bei Berufssoldaten der Reichswehr und der                    Abs. 3\" eingefügt; Halbsatz 2 erhält folgen-\nneuen Wehrmacht, die mit lebenslänglicher                     den Wortlaut:           ·\nDienstzeitversorgung entlassen und als Sol-                    „im übrigen finden die für die unter § 37 a\ndaten des Beurlaubtenstandes in der neuen                     fall enden früheren Beamten auf Widerruf\nWehrmacht wiederverwendet worden sind,                        geltenden Vorschriften entsprechend An-\ngilt die Zeit der Wiederverwendung als                        wendung.\";\nDienstzeit im Sinne des Satzes 2 und des               c) in Absatz 4 Satz 2 werden hinter den Worten\n§ 29 Abs. 3 Satz 2; erlangte Beförderungen                     ,,52 b\" die Worte „Abs. 2 Satz 3, 5 und\" ein-\nwerden nach Maßgabe des § 110 des Bundes-                     gefügt.\nbeamtengesetzes berücksichtigt.\";\n49. In § 54 a Abs. 1 werden in Satz 1 hinter dem Wort\nd) die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6. In        ,,Lebenszeit\" die Worte „und ihre Hinterblie-\nSatz 6 tritt an die Stelle des Punktes ein            benen\" eingefügt. Die Sätze 2 und 3 werden\nSemikolon; dahinter wird folgender Halbsatz           gestrichen.\neingefügt:\n„im übrigen gelten §§ 19 bis 22, 24 bis 24 e     50. In § 54 b werden in Satz 1 die Worte „Satz l\"\nund 24 f Abs. 2 entsprechend, und zwar auch           durch die Worte „Satz 3 Halbsatz 1\" ersetzt. In\nhinsichtlich einer Wiederverwendung als               Satz 2 treten an die Stelle der Worte „des § 52 a\nBeamter und unter entsprechender Anwen-               Abs. 1 Satz 4\" die Worte „der §§ 52a und 52b\ndung der§§ 18a und 18b.\"                              Abs. 2\".\ne) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:               51. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter\n,, (2) Berufssoldaten, die die Voraussetzun-      dem Wort „sind\" die Worte „oder nach dem\ngen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber         1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft ent-\nbis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebens-            lassen worden sind\" eingefügt; die Worte\nlänglicher Dienstzeitversorgung entlassen              ,, § 54 b\" werden durch die Worte ,, § 54 a\". ersetzt.\nworden sind oder infolge einer bis zu diesem          Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nZeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung                „Für die übrigen berufsmäßigen Angehörigen\ndienstunfähig geworden waren und dadurch              des früheren Reichsarbeitsdienstes gelten § 53\neinen Anspruch auf lebenslängliche Dienst-            Abs. 2 und § 54 b entsprechend.\"\nzeitversorgung erlangt hatten, erhalten Ver-          Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nsorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3\nbis 7. Entsprechendes gilt für die Hinter-        52. In § 56 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nbliebenen solcher Berufssoldaten und die am                 ,, (3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder\n8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Hinter-           ihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des\nbliebenen von Berufssoldaten. Das Dienst-             Reiches oder des früheren Landes Preußen oder","1286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nder Reichshauptstadt Berlin in Berlin hatten                 b) in Absatz 1 tritt in Satz 2 an Stelle des Punk-\noder von einer in Berlin gelegenen Kasse des                      tes ein Semikolon und dahinter folgender\nReiches oder des früheren Landes Preußen oder                     Halbsatz:\nder Reichshauptstadt Berlin Versorgungsbezüge                     ,,sind mehrere versorgungsberechtigte Hin-\nerhielten, können nach den von den Bundes-                        terbliebene vorhanden, so ist für alle die\nministern des Innern und der Finanzen zu er-                      oberste Landesbehörde des Landes zuständig,\nlassenden Richtlinien Unterstützungen gewährt                     in dem die jüngste im Bundesgebiet wohn-\nwerden, wenn sie am 1. Januar 1955 in Berlin                      hafte anspruchsberechtigte Person (Witwe,\noder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder                      Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren\ndauernden Aufenthalt hatten und nach diesem                       ·wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.\";\nGesetz Versorgungsansprüche nicht geltend\nmachen können.\"                                               c) in Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort\n53. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                „Wohnsitzwechsel\" ein Komma und die\nWorte „und zwar im Falle des Satzes 2 Halb-\na) In Satz 1 Halbsatz 2 werden hinter dem Wort                    satz 2 der für die Zuständigkeit maßgebenden\n,,Aufgaben\" die Worte „bis zum Inkraft-                      Person,\" eingefügt. Ferner tritt an Stelle des\ntreten dieses Gesetzes\" eingefügt;                           Punktes ein Semikolon und dahinter folgen-\nb) in Satz 2 wird hinter dem Wort „zahlen\" der                    der Halbsatz:\nSatzteil ,, , abgesehen von den Fällen des § 60               „hinsichtlich der Fortsetzung von Zahlungen\nAbs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig                   bleibt § 59 Abs. 1 Satz 2 unberührt.\"\nist,\" eingefügt. An die Stelle des Punktes tritt\nein Semikolon; dahinter wird folgender              57. In§ 61 Abs. 4 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahres-\nHalbsatz angefügt:                                       zahl „1954\" die Jahreszahl \"1959\".\n,,sind mehrere versorgungsberechtigte Hin-\nterbliebene vorhanden, so erfolgen die Zah-         58. § 62 wird wie folgt geändert:\nlungen an alle durch das Land, in dem die                a) in Absatz 1 werden hinter den Worten:\njüngste im Bundesgebiet wohnhafte an-                         ,,Kapitels I\" die Worte ,,§ 3 Satz 1 Nr. 3a,\"\nspruchsberechtigte Person (Witwe, Waise,                      eingefügt;\nschuldlos geschiedene Ehefrau) ihren Wohn-\nb) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte\nsitz oder dauernden Aufenthalt hat.\"\n„bis 18\" die Worte II bis 18 a\". Außerdem wird\n54. § 59 wird wie folgt geändert:                                       folgender Satz angefügt:\na) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.                    „Beamte, AngesteUte oder Arbeiter, die aus\nIn Satz 1 werden hinter dem Wort „An-                         Kriegsgefangenschaft, Gewahrsam einer aus-\nspruchsberechtigter\" ein Komma und die                        ländischen Macht oder dem in § 37 b Abs. 4\nWorte „und zwar in Fällen des § 58 Abs. 1                     bezeichneten Gewahrsam heimkehren, wer-\nSatz 2 Halbsatz 2 der für die Zahlungszustän-                 den, sofern sie nicht aus anderen als beamten-\ndigkeit maßgebende Anspruchsberechtigte\"                      oder tarifrechtlichen Gründen von ihrem\neingefügt. In Satz 2 werden die Worte „die                   Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden sind,\nZahlung durch\" gestrichen und die Worte                      vorbehaltlich der sich aus den §§ 7 und 8\n„aufgenommen worden ist\" durch die Worte                     ergebenden Einschränkungen vom Tage der\n,, die Ubernahme des Versorgungsf alles be-                  Heimkehr ab so behandelt, wie wenn sie nicht\nstätigt hat\" ersetzt;                                        aus dem Dienst ausgeschieden wären; eine\nb) es wird folgender Absatz 2 angefügt:                           Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.\";\n,, (2) Ein gegen das bisher für die Zahlung          c) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ver-\nzuständige Land als Drittschuldner ergangener                waltungen\" die Worte „oder der Bundes-\nPfändungs - ( Uberweisungs - ) beschluß bleibt               anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nauch gegenüber dem Land des neuen Wohn-                      losenversicherung\" eingefügt;\nsitzes mit der Maßgabe wirksam, daß dieses\nd) in Absatz 4 werden das Wort „gilt\" durch\nvon dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\ndas Wort „gelten\" und die Worte ,, § 42\"\nZeitpunkt ab als Drittschuldner eintritt.\"\ndurch die Worte „die §§ 18 a und 42\" ersetzt.\n55. § 59 a wird wie folgt geändert:\n59. § 63 wird wie folgt geändert:\na) Am Schluß des Halbsatzes 1 werden die\nWorte „in dem der Kläger seinen Wohnsitz                 a) In Absatz 1 werden hinter den Worten ,. § 3\"\nhat\" durch die Worte „das gemäß§ 59 für die                  die Worte „Satz 1 Nr. 3 a und\" eingefügt;\nZahlung zuständig ist\" ersetzt;\nb) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bis 23\"\nb) es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndurch die Worte „bis 24f\" ersetzt. Hinter den\n,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für nicht-             Worten und 62\" werden die Worte „Abs. 1\n11\nvermögensrechtliche Streitigkeiten.\"                         Satz 2\" und ein Komma eingefügt;\n56. § 60 wird wie folgt geändert:                                  c) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden hinter                   waltungen\"_ die Worte „oder der Bundes-\ndem Wort „Aufgaben\" die Worte „bis zum                       anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nInkrafttreten dieses Gesetzes\" eingefügt;                    losenversicherung\" eingefügt.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                          1287\n60. § 64 wird wie folgt geändert:                                 Betrages gelten als Höchstgrenze im Sinne\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem                des § 160 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-\nWort „Beamtengesetzes\" die Worte „oder                   gesetzes und sechzig vom Hundert des Be-\nden entsprechenden Vorschriften für die an-              trages als Höchstgrenze im Sinne des § 160\ngegliederten Gebiete\" eingefügt;                         Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des genannten Ge-\nsetzes. Zu den auf der Grundlage des in\nb) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „29\nSatz 1 bezeichneten Gesetzes bemessenen\nAbs. 2 und 3\" durch die Worte „29 Abs. 1\nVersorgungsbezügen können zur Anpassung\nSatz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 und 3\" ersetzt. An\nan die in § 181 a des Bundesbeamtengesetzes\ndie Stelle der Worte ,,§§ 110 und 1.56 Abs. 1\"\ngetroffene Regelung nach den von den Bun-\ntreten die Worte ,, § § 110, 156 Abs. 1 und\ndesministern des Innern und der Finanzen zu\ndem § 181 a\". An die Stelle des Punktes tritt\nerlassenden Richtlinien Zuschläge gewährt\nein Semikolon; dahinter wird folgender\nwerden.\"\nHalbsatz angefügt:\n,,für die in Halbsatz 1 Nr. 2 bezeichneten Per- 61. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nsonen gilt § 53 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.\";       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nc) in Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-          gefügt:\ngefügt:                                              „das gleiche gilt für Beförderungen, und zwar\n,,Bei versorgungsberechtigten früheren Be-          insoweit, als sie auch in der Laufbahn, der die\nrufssoldaten der ehemaligen österreich-              frühere Stellung (Satz 1) zugehörte, erlangt\nungarischen Wehrmacht, die in der Tsche-             worden wären.\"\nchoslowakei nicht ihrem östereichisch-\n62. § 68 wird wie folgt geändert:\nungarischen Dienstgrad entsprechend ver-\nsorgt worden sind, ist der Versorgung der            a) In Absatz 1 wird das Wort „kann\" durch das\nÖsterreich-ungarische Dienstgrad mit den sich            Wort „soll\" ersetzt. Außerdem wird folgen-\naus diesem Gesetz ergebenden Maßgaben                    der Satz angefügt:\nzugrunde zu legen.\";                                     ,,Entsprechendes gilt für die Hinterbliebe-\nd) in Absatz 1 erhält der bisherige Satz 3 fol-              nen.\";\ngenden Wortlaut:                                     b) Absatz 2 wird gestrichen und folgender neuer\n,,Für die bei Einführung des Deutschen Be-               Absatz 2 eingefügt:\namtengesetzes im Land Osterreich oder in                     ,, (2) Absatz 1 gilt auch, und zwar ohne die\nden sudetendeutschen Gebieten bereits vor-               Voraussetzung des Erhalts von Bezügen nach\nhandenen Versorgungsberechtigten und die                 landesrechtlichen Vorschriften für Personen,\nin Nummer 3 bezeichneten Versorgungs-                    auf die die §§ 53 oder 55 keine Anwendung\nberechtigten der autonomen Verwaltung des                finden, weil sie weder den dort bezeichneten\nehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren                Stichtag erfüllen noch nach dem 1. September\ngilt der - für die erstgenannten Personen                1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen wor-\nnach dem Verhältnis von einem Schilling                  den sind und auch nicht am 8. Mai 1945 ver-\ngleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche               sorgungsberechtigt waren (§ 53 Abs. 2, § 55\nPfennig, für die übrigen Personen nach dem               Abs. 1 Satz 2), wenn sie bereits im ersten\nVerhältnis von einer Krone gleich zwölf                  Weltkrieg (1. August 1914 bis 31. Dezember\nDeutsche Pfennig umgerechnete -           volle          1918) Soldaten waren.\"\nRuhegenuß als Höchsthundertsatz; zu den ge-\nwährten laufenden Zuwendungen, bei den           63. § 10 wird wie folgt geändert:\nVersorgungsberechtigten· des ehemaligen              a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Halbsatz 2 durch\nProtektorats Böhmen und Mähren auch zu                  folgenden neuen Halbsatz ersetzt:\nden Ausgleichszulagen, kann zur Angleichung              ,,§ 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-\nan die Versorgungsbezüge eines vergleich-                chend\".\nbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen\nDienstes ein Zuschlag nach den von den Bun-             Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:\ndesministern des Innern und der Finanzen                 „Nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister                  Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\nfür Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-                jahres oder bei Entlassung aus der Teil-\ngeschädigte zu erlassenden Richtlinien ge-              nahme an der Unterbringung (§ 10 Abs. 2)\nwährt werden.\";                                         nach Vollendung des zweiundsechzigsten\ne) es wird folgender Absatz 3 angefügt:                     Lebensjahres kann ein Unterhaltsbeitrag in\nHöhe des Ruhegehaltes, das der Bemessung\n,, (3) Bei Empfängern von Versorgungsbe-\ndes Ubergangsgehaltes zugrunde gelegt ist,\nzügen, die auf der Grundlage früherer Renten\ngewährt werden; § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2\nnach dem Kapitulantenversorgungsgesetz\nfindet entsprechend Anwendung.\" i\nvom 27. September 1938 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1222) bemessen werden, gilt der in § 158          b) Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:\nAbs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes be-                 ,, (3) §§ 37 a bis 37 d, § 38 Satz 2 und\nzeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne              § 39 bleiben unberührt, § 48 Abs. 2 gilt sinn-\ndes § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten.-              gemäß. Der Witwe und den Kindern eines\ngesetzes; fünfund~iebzig vom Hundert dieses             Beamten auf Widerruf, dem Ubergangsgehalt","1288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzustand (Absatz 1 Satz 1) oder nach Absatz 1              sicherungsfrei gewesen wären oder der Ver-\nSatz 2 oder Absatz 2 ein Unterhaltsbeitrag                sicherungspflicht nicht unterlegen hätten,\nbewilligt war oder hätte bewilligt werden                 es sei denn, daß sie nach den Vorschriften\nkönnen, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur                ihres Herkunftslandes versicherungspflichtig\nHöhe der Hinterbliebenenbezüge bewilligt                  waren. Wenn rentenberechtigte Hinterblie-:-\nwerden.\"                                                  bene vorhanden sind, gelten die Sätze 1 bis 3\nauch für den Fall des Todes.\";\n64. In § 71 a wird folgender Satz angefügt:\nb) in Absatz 2 Satz 1 tritt an Stelle des Punktes\n,, § 52 b Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 gelten auch\nein Semikolon und dahinter folgender Halb-\nhier.\"\nsatz:\n65. In § 71 b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 .,dies gilt auch für Zeiten, in denen der Ver-\n,,Entsprechendes gilt für Angestellte und Arbei-               sicherungszweig noch nicht bestanden hat.\";\nter, bei denen die in § 52 a Abs. 3 Satz 1 bezeich-        c) in Absatz 4 Satz 1 tritt an die Stelle der\nneten Umstände bereits vor Inkrafttreten des                   Jahreszahl „ 1954 die Jahreszahl „ 1956\". Die\n11\nGesetzes eingetreten waren und noch vorliegen.     11\nSätze 2 und 3 werden gestrichen;\n66. In § 71 c werden die Worte „Satz 5\" durch die             d) Absatz 5 erhält folgenden Wortlaut:\nWorte \"Satz 6\" ersetzt.                                           ,, (5) Die Weiterversicherung in den gesetz-\nlichen Rentenversicherungen richtet sich nach\n67. § 71 d wird wie folgt geändert:                                den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten\na) In Absatz 1 Satz 1 tritt an Stelle des Punktes              die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten,\nein Semikolon und dahinter folgender Halb-                für die Beiträge für eine rentenversicherungs-\nsatz:                                                     pflichtige Beschäftigung entrichtet sind.\";\n„der Bund erstattet dem Dienstherrn fünfzig          e) in Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen;\nvom Hundert der von diesem gezahlten Un-\nterhaltszuschüsse oder Diäten.  11                    f) in Absatz 7 werden die Worte „abweichend\nvon der Regelung des § 1286 der Reichsver-\nIn Satz 2 werden hinter den Worten „Satz l    11\nsicherungsordnung\" gestrichen;\ndie Worte „Halbsatz 1\" eingefügt;\nb) in Absatz 3 wird hinter den Worten „die Ab-            g) es wird folgender Absatz 13 angefügt:\nsätze 1\" der Satzteil ,, (ausgenommen Satz 1                  ,, (13) Ein Antrag auf Versorgung nach die-\nHalbsatz 2)\" eingefügt;                                   sem Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines\nc) es wird folgender Absatz 4 angefügt:                        Anspruches oder einer Anwartschaft auf sie\nrechtskräftig abgelehnt wird, gilt als Antrag\n,,(4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vor-             auf Gewährung von Rente ·oder auf Neufest-\nbereitungsdienstes können nur bis zum                     stellung einer Rente aus den gesetzlichen\n30. September 1958, jedoch von Personen, die                                           11\nRentenversicherungen.\nerst nach dem 30. September 1957 aus Kriegs-\ngefangenschaft oder am einem Gewahrsam           69. Hinter § 72 werden folgende §§ 72 a und 72 b\naußerhalb des Bundesgebietes,           dessen       eingefügt:\nGründe hier nicht anerkannt werden, zurück-                                      .,§ 72a\nkehren, innerhalb eines Jahres nach Ablauf               (1) Wird das Bestehen eines Anspruches oder\ndes Monats ihrer Rückkehr gestellt werden.\"          einer Anwartschaft auf Alters- und Hinterblie-\nbenen versorgung nach diesem Gesetz erst fest-\n68. § 72 wird wie folgt geändert:                             gestellt, nachdem zunächst irrtümlich eine Nach-\na) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:                    versicherung angenommen worden ist, so\n11 (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes        entfallen die an deren Annahme geknüpften\nfallen de Personen, die nach der in diesem           Rechtsfolgen. Bis zur Einstellung oder Neu-\nGesetz getroffenen Regelung keinen An-               berechnung der Rente ist diese in bisheriger\nspruch oder keine Anwartschaft auf Alters-           Höhe weiterzugewähren; eine Rückforderung\nund Hinterbliebenenversorgung haben, gel-            findet nicht statt. Gezahlte Renten werden auf\nten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in      die für die gleichen Zeiträume zustehenden Ver-\ndenen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen           sorgungsbezüge zu dem Vomhundertsatz der\nihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst           Versorgungsbezüge angerechnet, der dem Ver-\nnach den Vorschriften der Reichsversiche-            hältnis des Unterschiedsbetrages zwischen der\nrungsgesetze in den gesetzlichen Rentenver-          zuletzt gezahlten Rente und der für denselben\nsicherungen versicherungsfrei waren oder             Monat ohne Berücksichtigung der Nachversiche-\nder Versicherungspflicht nicht unterlagen.           rung errechneten Rente zu dem für diesen Monat\nDas gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten        zustehenden Versorgungsbezug entspricht. Die\nder früheren Wehrmacht, berufsmäßige An-             nach dem 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu\ngehörige der früheren Waffen-SS oder be-             einer freiwilligen Weiterversicherung werden\nrufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-           auf Antrag erstattet oder zurückgezahlt; der\narbeitsdienstes. Die Sätze 1 und 2 gelten auch       Antrag ist bis zum 30. September 1958 oder,\nfür volksdeutsche Vertriebene und Umsied-            wenn die in Satz 1 bezeichnete Feststellung erst\nler, die bei Geltung der Reichsversicherungs-        nach dem 3-0. September 1957 getroffen wird,\ngesetze im Herkunftsland wegen der in Satz 1         innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats\nund 2 bezeichneten Voraussetzungen ver-              zu stellen, in dem die Feststellung getroffen","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1289\nworden ist. Ist dem Versicherten aus diesen Bei-           Beamte nicht nach Absatz 1 von der Versiche•\nträgen eine Regelleistung aus der Versicherung             rungspflicht befreit worden ist, sind bei Ein-\ngewährt worden, so sind nur die später entrich-            tritt der Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2\nteten Beiträge zu erstatten oder zurückzuzahlen.           oder des § 35 Abs. 1 oder bei Gewährung\n(2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein              eines lebenslänglichen Unterhaltsbeitrages\nAnspruch oder eine Anwartschaft auf Alters-                in Höhe des Ruhegehaltes\";\nund Hinterbliebenenvcrsorgung erworben, so              c) in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 treten an die\ngilt Absatz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb              Stelle der Worte „aus der Rentenversiche-\nauf einem neuen Dienstverhältnis und hat dieses            rung\" die Worte „aus den gesetzlichen Ren-\ngeendet oder endet es, ohne daß aus ihm ein                tenversicherungen\";\nAnspruch oder eine Anwartschaft auf Alters-            d) in .Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach\nund Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei                 Satz 1 aufrechterhalten\" ersetzt durch die\nderen Bemessung die für die Nachversicherung               Worte „nach Satz 1, längstens bis zum\nerheblichen Zeiten berücksichtigt werden, so fin-          31. Dezember 1956, erhalten\";\ndet § 72 Anwendung.\ne) Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:\n§ 72b\n,, (4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwen-\nErlischt eine Anwartschaft auf- Alters- und             dung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nHinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz               Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Ange-\ndurch disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung          stellter oder Arbeiter aus und wird seine\noder auf Grund der in diesem Gesetz vorgesehe-             Rechtsstellung als Beamter zur Wiederver-\nnen entsprechenden Anwendung der· §§ 48, 49                wendung erst nachträglich festgestellt, so\nund 51 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, so                findet auf die Rückforderung der Beiträge\nfindet § n Anwendung. Das gleiche gilt, wenn               Absatz 1 entsprechend Anwendung.\";\nein durch entsprechende Wiederverwendung(§ 3\nNr. 1, § 19) begründetes Dienstverhältnis endet,        f) es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nohne daß aus ihm Alters- und Hinterbliebenen-                 ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-\nversorgung zusteht, bei deren Bemessung die                chend für sonstige Personen, die Anwart-\nfür die Nachversicherung erheblichen Zeiten be-            schaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-\nrücksichtigt werden.\"                                      sorgung nach diesem Gesetz haben, und für\nRuhestandsbeamte. Sie gelten auch für\n70. § 73 wird wie folgt geändert:\nfrühere Beamte auf ·widerruf, die nach die-\na) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:                    sem Gesetz keine Anwartschaft oder keinen\n,,(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwen-             Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen-\ndung eine nach sozial versicherungsrechtlichen         versorgung haben, falls sie eine solche An-\nVorschriften versicherungspflichtige Beschäf-          wartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis\ntigung außerhalb des öffentlichen Dienstes             erwerben; die Befreiung von der Versiche-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus, s9             rungspflicht und die Rückforderung der Bei-\nwird er auf seinen Antrag von der Versiche-            träge können mit der sich aus Absatz 1 er-\nrungspflicht befreit; das Verfahren richtet            gebenden Wirkung bis zum 30. September\nsich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957              1958 oder, wenn das neue Dienstverhältnis\nnach den von diesem Zeitpunkt an für die               erst nach dem 30. September 1957 begründet\neinzelnen Versicherungszweige maßgebenden              wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des\nVorschriften. Der Antrag gilt als am 1. April          Monats geltend gemacht werden, in dem es\n1951 oder zum Beginn der versicherungs-                begründet worden ist.\"\npflichtigen Beschäftigung gestellt, wenn er\nbis zum 30. September 1958 gestellt wird, so-  71. § 74 wird wie folgt geändert:\nfern der Antragsteller diese Rückwirkung            a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „zur\nnicht ausschließt oder beschränkt. Wird die            gesetzlichen Rentenversicherung\" durch die\nRechtsstellung als Beamte-r zur Wiederver-             Worte „zu den gesetzlichen Rentenversiche-\nwendung erst nach dem 30. September 1957               rungen\" ersetzt. An die Stelle des Kommas\nfestgestellt, so kann der Antrag mit der in            hinter den Worten „Beiträge erstattet\" tritt\nSatz 2 bezeichneten Wirkung innerhalb eines            ein Punkt. Der danach folgende Teil des Ab-\nJahres nach Ablauf des Monats gestellt wer-            satzes 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nden, in dem die Feststellung getroffen worden          „Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus\nist. Beiträge einschließlich freiwilliger Bei-         der Versicherung gewährt worden, so sind\nträge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt            nur die später entrichteten Beiträge zu er-\nentrichtet worden sind, von dem ab die                 statten. Der Antrag ist bis zum 30. September\nBefreiung von der Versicherungspflicht wirkt,          1958 oder, wenn die Rechtsstellung als Be-\nkönnen zurückgefordert werden;§ 72 a Abs. 1            amter zur Wiederverwendung erst nach dem\nSatz 5 gilt entsprechend. Beiträge zur                 30. September 1957 festgestellt wird, inner-\nKrankenversicherung werden nicht zurück-               halb eines Jahres nach Ablauf des Monats\ngezahlt.\";                                             zu stellen, in dem die Feststellung getroffen\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Bei                worden ist. Ist der Beamte zur Wiederver-\nEintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1           wendung verstorben, so kann der Antrag\nsind\" ersetzt durch die Worte „Soweit der              von den Erben gestellt werden.\";","1290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nb) in Absatz 2 werden in dem bisher einzigen              schäftigung im öffentlichen Dienst vor dem\nSatz vor dem Wort ,,·sowie\" die ·worte „für           9. Mai 1945 handelt, für Streitigkeiten aus den\nRuhestandsbeamte\" eingefügt. Außerdem                 §§ 72 bis 74.\"\nwird folgender Satz angefügt:\n74. In § 81 Abs. 4 tritt in Satz 1 an Stelle des Punk-\n„Das gleiche gilt für frühere Beamte auf              tes ein Semikolon; dahinter wird folgender Halb-\nWiderruf, die keine Anwartschaft oder kei-            satz angefügt:\nnen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebe-            ,,dies gilt nicht für Rechte nach § 72.\"\nnenversorgung nach diesem Gesetz haben,\nwenn sie eine solche Anwartschaft aus einem       75. Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt ge-\nneuen Dienstverhältnis erwerben; der An-              ändert und ergänzt:\ntrag ist bis zum 30. September 1958 oder,             a) In Nummer 2 werden am Schluß ein Komma\nwenn das Dienstverhältnis erst nach dem                   und folgende Worte angefügt:\n30. September 1957 begründet wird, inner-                 ,,Handelsgremien in de,r Tschechoslowakei\";\nhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats              b) in Nummer 4 werden am Schluß ein Komma\nzu stellen, in dem es begründet worden ist.\"              und folgende Worte angefügt:\n72. § 78 a wird wie folgt geändert:                               ,, Gewerbegenossenschaften in der Tschecho-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden in Halbsatz 1 die                slowakei\";\nWorte „im Zeitpunkt der Ubernahme\" ge-                 c) es wird folgende Nummer 20 a eingefügt:\nstrichen. In Halbsatz 2 werden das Wort                   „20 a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste\n,,fünfundsechzigsten\" durch das Wort „zwei-                         Mährische Sparkasse in Brünn\";\nundsechzigsten\" und das Wort „tritt\" durch            d) in Nummer 56 werden am Schluß ein Komma\ndas Wort „treten\" ersetzt; hinter dem Wort                und folgencle Worte angefügt:\n„Ruhegehalt\" werden die Worte II und im                    „Deutsche Schulen in Ungarn (Schulen der\nFalle des Todes des Beamten die nach diesem               Evangelischen Kirche A.B. und H.B., der\nGesetz zustehenden Hinterbliebenenbezüge\"                 Katholischen Kirche, der Ersten Donau-\neingefügt und die Worte „Abs. 3\" durch die                Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-\nW_orte „Abs. 2\" sowie die Worte „Satz 3\"                  deutsche Schule in Budapest)\";\ndurch die Worte „Satz 4\" ersetzt. Außerdem\ne) in Nummer 80 werden am Schluß ein Komma\nwird folgender Satz 3 angefügt:\nund folgende Worte angefügt:\n,, § 42 Abs. 1 findet in den Fällen der Sätze 1\n,,Rigaer Börsenkomitee, Rigaer Börsenbank\";\nund 2 keine Anwendung.\";\nf) hinter Nummer 90 werden folgende Num-\nb) in Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 ein-\nmern angefügt:\ngefügt:\n„Für die Verleihung der Rechtsstellung nach                  ,,91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magde-\nSatz 1 kommt es auf die Erreichung einer                           burg\nsonst im Bereich des Landes geltenden                          92. Pädagogium und Waisenhaus bei Zül-\nAltersgrenze für die Entpflichtung nicht an.\"                      lichau\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält                    93. Kurländisches Provinzialmuseum in\nfolgenden Wortlaut:                                                Mitau\n„Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechend                     94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt\nAnwendung mit der Maßgabe, daß nach                            95. Landeswirtschaftsbank in Warschau\nVollendung des achtundfünfzigsten Lebens-                      96. Staatliche Agrarbank in Reval\njahres der Zuschuß in Höhe der nach diesem                     97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau\nGesetz ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ge-\nwährt wird.\"                                                   98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskran-\nkenkasse Wilhelmshaven\n73. An die Stelle des § 79 tritt folgender neuer § 79:\n99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen\n,,§ 79\nin Prag\n(1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten\n100. Deutscher Volksbund in Polnisch-Ober-\ndie §§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrah-\nschlesien\nmengesetzes; außerdem gelten, wenn nach den\n§§ 60 und 62 dieses Gesetzes eine Bundesbehörde                  101. Brünner Straßenbahn AG.\noder bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt                    102. Dresdner Straßenbahnen AG.\noder Stiftung des öffentlichen Rechts oberste                    103. Elbinger Straßenbahn GmbH.\nDienstbehörde ist, der § 171 Abs. 1, 2 und die                   104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.\n§§ 174, 175 des Bundesbeamtengesetzes sinn-\n105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pom-\ngemäß, im übrigen das entsprechende Landes-\nmern\nrecht.\n106. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von\nAngestellten und Arbeitern einschließlich der                    107. Technische Werke GmbH., Greifenberg/\nsich aus § 4 ergebenden und, soweit es sich nicht                      Pommern\num die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des                    108. Wer~e der Stadt Halle AG., Halle\nArtikels 131 des Grundgesetzes, das Bestehen                           (Saale)\neiner Versorgungsanwartschaft im Sinne des                       109. Städtische Betriebswerke Allenstein\n§ 72 und die Dauer und Bruttoentgelte der Be-                          GmbH.\"","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1291\n76. In der Anlage B zu § 53 Abs. 3 werden in der        Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-\nGegenüberstellung der Besoldungsgruppen C 9,      minister der Finanzen, der die Zustimmung des\nC 10 und C 11 die Worte „A 5 b\" durch die         Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nWorte „A 4 f\" ersetzt.                            herbeiführt. Die Zulage ist in Höhe des Unterschieds-\nbetrages der Dienstbezüge des von dem Beamten\n77. In der Anlage D zu § 65 werden in der letzten       bekleideten Amtes zu den Dienstbezügen des Amtes\nZeile die Worte „A 5 b\" durch die Worte „A 4 f\"   zu gewähren, das zu seiner entsprechenden Wieder-\nersetzt.                                          verwendung(§ 19) erforderlich wäre.\nArtikel II                           (9) Nach dem bisherigen § 22 a Abs. 1, 2 erfolgte\n(1) Soweit Personen nach dem 23. Mai 1949 und        Entlassungen gelten als solche nach § 24 a (Artikel I\nvor dem 1. Januar 1953 ihren Wohnsitz oder dauern-      Nr. 25).\nden Aufenthalt aus dem Bundesgebiet oder Berlin            (10) Für die Anmeldung von Ansprüchen auf die\n(West) verlegt haben und auf Grund der bisherigen       in§ 181 a des Bundesbeamtengesetzes geregelte Ver-\nFassung des § 4 des Gesetzes oder des Artikels III      sorgung (§ 29 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 64\nAbs. 1 des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August      Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung des Artikels I\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) Rechte geltend machen   Nr. 28, 32, 38 und 60 Buchstabe b) tritt an die Stelle\nkonnten, verbleibt es dabei; Artikel VIII bleibt un-    der nach § 181 a Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes\nberührt. Rechte nach Kapitel I können auch auf Grund    entsprechend geltenden Ausschlußfrist des § 150 des\neiner im Anschluß an die Ausweisung (§ 4 Abs. 1         genannten Gesetzes eine Ausschlußfrist bis zum\nNr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1951      30. September 1959. Einer Anmeldung bedarf es nicht,\n- Bundesgesetzbl. I S. 307 -) nach dem 31. Dezem-       wenn bereits Unfallfürsorge nach diesem Gesetz ge-\nber 1952 erfolgten Begründung des Wohnsitzes oder       währt wird oder beantragt ist.\ndauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet oder Ber-\n(11) Unfallfürsorgeansprüche, die beim Inkraft-\nlin (West) geltend gemacht werden; bis zur Verkün-\ntreten des Artikels I Nr. 28 Buchstabe a Satz 2 (§ 29\ndung dieses Gesetzes rechtskräftig abgelehnte An-\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1), Nr. 30 (§ 34), Nr. 32 (§ 36\nträge können bis zum 31. März 1958 erneuert werden\nAbs.,2), Nr. 38 (§ 39 Abs. 2) und Nr. 60 Buchstabe b\nund gelten als am Tage der erstmaligen Einreichung\n(§ 64 Abs. 1 Satz 1) bestanden, werden durch diese\ngestellt.\nVorschriften nicht berührt. Ist der Betrag einer am\n(2) Auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 2      31. August 1957 auf Grund bisheriger Nachversiche-\nBuchstabe c durch Artikel I Nr. 3 Buchstabe c und d     rung (§ 72) zustehenden Rente, die nach § 72 a Abs. 2\nwerden Zahlungen für Zeiträume vor dem 1. Sep-          Satz 1 entfällt, weil ab 1. September 1957 gemäß der\ntember 1953 nicht geleistet.                            im Gesetz getroffenen Regelung Versorgung wegen\n(3) Eine nach der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 3  eines im ersten oder zweiten Weltkrieg erlittenen\nvon der obersten Dienstbehörde oder durch rechts-       Unfalles (§ 181 a des Bundesbeamtengesetzes) zu-\nkräftiges Urteil anerkannte Familienzusammenfüh-        steht, höher als die letztgenannte Versorgung, so\nrung gilt als solche nach§ 4 b (Artikel I Nr. 4).       wird eine Zulage in der Höhe gewährt, daß der erst-\n(4) Soweit bereits vor Inkrafttreten des Artikels I  genannte Betrag gewahrt bleibt.\nNr. 3 Buchstabe f Satz 2 entsprechend verfahren wor-       (12) Auf Grund der Änderung des § 37b Abs. 2\nden ist, behält es hierbei sein Bewenden.               (Artikel I Nr. 35) werden Bezüge nur für Zeiträume\n(5) Beamte und ihnen gleichstehende Personen, die    seit dem 1. September 1953 gewährt. Sind Personen,\nnach den bisherigen § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 oder   denen auf Grund der bisherigen Fassung des § 37 b\n§ 35 Abs. 2 als entlassen galten, gelten, wenn sie die\nAbs. 2 Bezüge zustanden, in der Zeit zwischen dem\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, des § 6 Abs. 2    1. September 1953 und der Verkündung dieses Ge-\noder des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des    setzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nArtikels I Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6, Nr. 31 Buchstabe a getreten oder nach dem bisherigen § 35 Abs. 1 Satz 4\nerfüllen, mit Ablauf des Tages der Entlassung als in    des Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden, so\nden Ruhestand getreten. Für Zeiträume vor dem           erhalten sie für den in § 37 b Abs. 2 Satz 2 bezeich-\n1. September 1957 erfolgen auf Grund dieser Ände-       neten, längstens jedoch bis zum Ende des Monats,\nrung keine Zahlungen und gelten diese Personen für      in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\ndie Anwendung des § 9 nicht als Ruhestandsbeamte.       endet haben, bemessenen Zeitraum den Unterschieds-\nbetrag zwischen dem sich nach § 37 b Abs. 2 Satz 3\n(6) Die bisherigen § § 9 und 23 gelten für die vor   ergebenden Ruhegehalt und den in § 37 b Abs. 2\nVerkündung dieses Gesetzes begangenen Handlun-          Satz 1 vorgesehenen Bezügen als Ausgleichsbetrag.\ngen weiter.\n(13) Bezüge nach § 37 d und § 48 Abs. 2 (Artikel I\n(7) Zuschüsse nach § 18 a (Artikel I Nr. 17) können  Nr. 36, 42) werden nur für Zeiträume seit dem\nfür Zeiträume ab Inkrafttreten dieser Vorschrift auch   1. September 1953 gezahlt. Leistungen, die für gleiche\nhinsichtlich solcher Planstellen gewährt werden, die    Zeiträume auf Grund des § 56 des Gesetzes oder\nauf Grund des § 246 Abs. 2 des Beamtengesetzes für      sonstiger gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen\ndas Land Schleswig-Holstein vom 19. Mai 1956 (Ge-       Mitteln gewährt worden sind, sind anzurechnen.\nsetz- und Verordnungsblatt S. 19) neugeschaffen und\n(14) Auf Grund der Änderung des § 42 Abs. 1 (Ar-\nbesetzt worden sind.\ntikel I Nr. 39 Buchstabe a) erfolgt an andere als\n(8) über die Bewilligung einer unwiderruflichen      unterbringungspflichtige Dienstherren (§ 11) keine\nund ruhegehallfähigen Zulage nach § 18b Abs. 1          Erstattung vor der Verkündung dieses Gesetzes fällig\nSatz 1 letzter Halbsatz entscheidet die oberste         gewordener Versorgungsleistungen.","1292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(15) Die Änderung des § 42 Abs. 1 und 2 (Artikel I       neten Nichtgebietskörperschaften sind vom 1. April\nNr. 39 Buchstaben a, c) gilt für die Bundesanstalt für      - in Berlin vom 1. Oktober - 1951 an zu gewähren,\nArbeilsvermiltlung und Arbeilslosenversicherung ab          sofern der Antrag (§ 58 Abs. 2) innerhalb der Frist\n1. Mai 1952, und zwar auch für die vor diesem Zeit-         gestellt worden ist, die jeweils bei der Aufnahme\npunkt eingetretenen Versorgungsfälle.                       der Nichtgebietskörperschaft in die Anlage A für\n(16) Soweit für Zeiträume vor der Verkündung             die Stellung von Anträgen mit rückwirkender Kraft\ndieses Gesetzes abweichend von Artikel I Nr. 58             galt. Die Einschränkung des Zahlungsbeginns in Ar-\nBuchstabe c höhere Bezüge gewährt worden sind,              tikel V Abs. 1 des in Absatz 23 bezeichneten Ände-\nbehält es dabei sein Bewenden.                              rungsgesetzes tritt insoweit außer Kraft.\n(17) Neben Bezügen nach § 52 b Abs. 2 Satz 2 und            (26) § 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet\n§ 54 b Satz 2 (Artikel I Nr. 46 Buchstabe a, Nr. 50         entsprechend Anwendung.\nSatz 2) wird Entlassungsgeld nach § 71 b nicht ge-             (27) § 83 des Gesetzes gilt entsprechend für Rechts-\nwährt. Ein bereils gezahltes Entlassungsgeld ist auf        streitigkeiten, die sich durch den Erlaß dieses Ge-\ndiese Bezüge anzurechnen.                                   setzes erledigen.\n(18) Soweit die Anwendung des § 72 wegen Nicht-\nArtikel III\nerfüllung der Meldepflicht (§ 81 Abs. 4 Satz 1 in der\nbisherigen Fassung) rechtskräflig versagt worden ist,          (1) Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-\nkönnen die Anlräge mit der Wirkung erneut gestellt          ändert und ergänzt:\nwerden, daß sie als am Tage der erstmaligen Ein-            1. § 180 wird wie folgt geändert:\nreichung gestellt und, wenn in der Zwischenzeit der              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ 169 und\nVersicherungsfall eingetreten ist, als Anträge auf                    172 bis 175\" durch die Worte „ 169, 172 bis 175\nGewährung einer Rente gelten.                                        und 181 a\" ersetzt;\n(19) Hat ein Versicherter bis zum Ablauf des                  b) in Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 werden hinter den\n31. Dezember 1956 von dem Recht der Weiterver-                        Worten ,,§ 112 Nr. 1 dieses Gesetzes\" die\nsicherung auf Grund des § 72 Abs. 5 in der bisherigen                 Worte „mit der Maßgabe, daß diese Zeit als\nFassung Gebrauch gemacht, so kann er die Ver-                        Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Ver-\nsicherung von diesem Zeitpunkt ab nach Maßgabe                       sorgungsrechts gilt\" eingefügt; Halbsatz 2 wird\ndes Artikels 2 § 4 des Arbeiterrentenversicherungs-                  gestrichen;\nN euregelungsgesetzes, des Artikels 2 § 5 des Ange-               c) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ 156\nstelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder des                  Abs. 1 und 181 Abs. 3\" durch die Worte „ 156\nArtikels 2 § 3 des Knappschaftsrentenversicherungs-                  Abs. 1, § 181 Abs. 3 und § 181 a\" ersetzt;\nNeuregelungsgesetzes fortsetzen.                                 d) in Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Einschrän-\n(20) Auf Grund der bisherigen Fassung des Geset-                   kungen\" durch das Wort „Maßgaben\" ersetzt;\nzes rechtskräftig abgelehnte Anträge auf Erstattung               e) in Absatz 4 werden die Worte „ 162 Abs. 2 und\noder Rückzahlung von Beiträgen können bis zum                         164 Abs. 1 Satz 2\" durch die Worte „ 162 Abs. 2,\n30. September 1958 erneut (§§ 72 a, 73 und 74) gestellt              § 164 Abs. 1 Satz 2 und § 181 a\" ersetzt.\nwerden.                                                     2. Hinter § 181 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(21) Bei den vor Verkündung dieses Gesetzes nach                                     ,,§ 181 a\nder bisherigen Fassung des § 78 a Abs. 2 Satz 2 zuge-               (1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit\nsicherten Zuschüssen gilt die Maßgabe des § 78 a                 infolge eines Unfalles (§ 135), den er während des\nAbs. 2 Satz 3 (Artikel I Nr. 72 Buchstabe b Satz 2)              ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung\nnicht.                                                           militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2,\n(22) Für die durch dieses Gesetz erstmalig in den            3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Aus-\nPersonenkreis des Gesetzes (§§ 1, 2, 51, 62, 63 und             übung oder infolge des Dienstes als Beamter er-\n71 a) einbezogenen Personen gilt § 81 des Gesetzes              litten hat, in den Ruhestand getreten, so wird\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Dezember             Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften\n1953 der 30. September 1958 tritt.                              des für ihn geltenden Rechts mit der Maßgabe\ngewährt, daß sich der Hundertsatz des Ruhe-\n(23) Artikel III Abs. 4 und 5 des Ersten Gesetzes\ngehaltes um zwanzig vom Hundert bis zum\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nHöchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert er-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-\nhöht; der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes\nzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (Bundes-\nbeträgt fünfundsiebzig vom Hundert. Für die An-\ngesetzbl. I S. 980) wird aufgehoben.\nwendung des § 110 wird den Dienstjahren die\n(24) §§ 1, 2 Nr. 1 bis 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und§ 4 der       Zeit hinzugerechnet, die der Beamte bis zur Er-\nDritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                 reichung der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) hätte zu-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni                   rücklegen können.\n1955 (Bundesgesetzbl. J S. 279) werden aufgehoben.                  (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-\nIn§ 2 Nr. 4 Satz 1 der genannten Verordnung werden              gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen\nhinter den Worten „Satz 2\" die ·worte „und 3\" ein-              Unfall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilver-\ngefügt.                                                         fahren und ein Ausgleichsbetrag in sinngemäßer\n(25) Zahlungen an Angehörige der bisher in der                Anwendung der§§ 137 bis 139 Abs. 1 bis 4 neben\nAnlage A zu § 2 Abs. 1 unter den Nummern 4, 5, 12,              den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt ge-\n44 bis 46, 50 bis 55, 74 bis 82, 84, 88 bis 90 bezeich-         währt.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                         1293\n(3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands-     ten eine erhöhte Versorgung nach den allgemeinen\nbeamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfalles         Vorschriften gewährt wird; eine entsprechende Rege-\nverstorben, so sind Hinterbliebene auch die          lung kann in Abweichung von§ 80 auch für Dienstun-\nelternlosen Enkel und die Verwandten der auf-        fälle, die während des ersten oder zweiten Welt-\nsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des       krieges eingetreten sind, vorgesehen werden. Hierbei\nUnfalles ganz oder überwiegend durch den Ver-        können abweichend von § 63 Heilverfahren und Aus-\nstorbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel    gleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung der nach\nstehen hierbei den ehelichen Kindern des Ver-        § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getroffenen Regelung vorge-\nstorbenen gleich. Den Verwandten der aufstei-        sehen werden, falls Versorgung nach dem Bundesver-\ngenden Linie ist für die Dauer der Bedürftigkeit     sorgungsgesetz nicht zusteht, sowie Unterhaltsbei-\nein Unterhaltsbeitrag von 'zusammen dreißig vom      träge an frühere Beamte für die Dauer einer durch den\nHundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu ge-        Unfall verursachten Erwerbsbeschränkung und an\nwähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert        ihre Hinterbliebenen gewährt und der Kreis der ver-\ndes in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genann-     sorgungsberechtigten Hinterbliebenen anderweitig\nlen Betrages. § 145 Satz 2 gilt entsprechend.       geregelt werden. Der Höchsthundertsatz des Ruhe-\n(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1    gehalts (§ 70 Abs. 1 Satz 1) darf nicht überschritten\nverletzten früheren Beamten gelten §§ 142, 143,      werden. Durch Gesetz kann außerdem bestimmt wer-\nfür seine Hinterbliebenen §§ 146, 147 sinngemäß      den, daß eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nmit den Maßgaben, daß an Stelle von „sechsund-        Bundesversorgungsgesetzes als Beschädigung im\nsechzigzweidrittel vom Hundert\" ,,fünfundfünfzig     Sinne des § 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt.\"\nvom Hundert\" tritt und Heilverfahren nur in\nBetracht kommt, wenn Versorgung nach dem                                     Artikel V\nBundesversorgungsgesetz nicht zusteht.                   Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den\n(5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1       Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des\nbis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-     öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundes-\ngemäß.                                               gesetzbl. I S. 777) wird wie folgt geändert:\n(6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des     1. In § 4 werden die Worte „zur Vollendung des\nBundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor             fünfundsechzigsten Lebensjahres\" ersetzt durch\ndem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung       die Worte „zum Erreichen der gesetzlichen Alters-\nim Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2          grenze\".\nund des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vor-\n2. Hinter§ 4 wird eingefügt:\nschriften des bisherigen Rechts. Beamte mit\nDienstbezügen, die infolge einer solchen, ohne                                    ,,§ 4a\ngrobes Verschulden erlittenen Schädigung dienst-             Die §§ 1 und 4 gelten für 'Beamte zur Wieder-\nunfähig geworden sind und wegen der Dienst-                verwendung und ihnen gleichgestellte Personen\nunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt,              im Sinne· des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nsondern entlassen worden sind, gelten als mit             verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ndem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung                gesetzes fallenden Personen entsprechend. Nach\nin den Ruhestand versetzt.\"                               Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag\nverbleiben sie im Ruhestand, wenn sie nicht inner-\n(2) An die Stelle der in § 150 des Bundesbeamten-\nhalb einer Frist von drei Monaten beantragen, in\ngesetzes bezeichneten Ausschlußfrist tritt für die\ndas Rechtsverhältnis eines Beamten zur Wieder-\nAnwendung des § 181 a des genannten Gesetzes eine\nAusschlußfrist bis zum 30. September 1959; einer               verwendung zurückzutreten. In diesem Falle\nAnmeldung bedarf es nicht, wenn bereits Unfall-                endet der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in\nfürsorge gewährt wird oder beantragt ist.                      dem der Antrag gestellt wurde. Soweit die An-\nrechnung von Unterbrechungszeiten auf das Besol-\n(3) Zahlungen auf Grund des Absatzes 1 werden               dungsdienstalter nach Bundes- oder Landesrecht\nnur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des                davon abhängig ist, daß eine der in Satz 1 genann-\nMonats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist;              ten Personen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt\nAnträge, die bis zum 31. März 1958 gestellt werden,            wiederverwendet wird, tritt die Annahme der\ngelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ar-          Wahl zum Deutschen Bundestag an die Stelle der\ntikels gestellt.                                               Wiederverwendung.\"\n(4) Unfallfürsorgeansprüche, die beim Inkrafttre-\nten dieses Artikels bestanden, werden durch die             3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVorschriften des Absatzes 1 nicht berührt.                        ,, (1) Die Vorschriften der § § 1 bis 4 a gelten\nsinngemäß für Angestellte de~ öffentlichen\nArtikel IV                              Dienstes. Bei Angestellten, die keinen vertrag-\nlichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-\nHinter § 92 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird            rechtlichen Grundsätzen haben, tritt an die Stelle\nfolgende Vorschrift eingefügt:                                 des Ruhegehaltes für die Dauer der Mitglied-\n,,§ 92a                             schaft im Bundestag die Hälfte der Vergütung,\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem                die ihnen bei Verbleiben im Dienst in ihrer Ver-\ndurch einen während des ersten oder zweiten Welt-              gütungsgruppe zugestanden hätte.\"\nkrieges in Ausübung militärischen oder militärähn-          4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach der\nlichen Dienstes eingetretenen Unfall verletzten Beam-          zuletzt bezogenen Vergütung\" gestrichen.","1294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel VI                              setzes weder einen Unterbringungsschein noch Ver-\nDie Bundesminister des Innern und der Finanzen             sorgungsbezüge auf Grund des in Absatz 2 bezeich-\nwerden ermächtigt, das Bundesbeamtengesetz vom                neten Bundesgesetzes erhalten haben, gilt das saar-\n14. Juli 1953 (Bundesges(~lzbl. I S. 551) in der vom          ländische Gesetz weiter. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-\n1. September 1957 an geltenden Fassung mit neuem              sprechend.\nDatum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten                   (6) Personen, die nach Kapitel I des in Absatz 2\ndes Wortlauts zu beseitigen.                                  be_zeichneten Bundesgesetzes an der Unterbringung\nteilnehmen, nehmen auch an der Unterbringung nach\nArtikel VII                             dem saarländischen Gesetz zur Regelung von Dienst-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1           verhältnissen teil. Personen, die an der Unterbringung\ndes Dritten Dberleitungsgeselzes vom 4. Januar 1952           nach letztgenanntem Gesetz teilnehmen, nehmen auch\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver-            an der Unterbringung nach dem Bundesgesetz teil,\nordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz                 sofern sie bei dessen Anwendung im Saarland unter\nenthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten            Kapitel I fallen würden. § 18 a des Bundesgesetzes\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-            gilt auch im Saarland; hierbei tritt für den unter das\ngesetzes.                                                     saarländische Gesetz fall enden Personenkreis das\nSaarland an die Stelle des Bundes. Hinsichtlich der\nA r t i k e 1 VIII\nAnrechenbarkeit auf die Pflichtanteile für die Unter-\n( 1) Die Artikel I bis VI sowie Artikel VII und           bringung gilt Satz 1 entsprechend.\nArtikel IX mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 12, so-\n(7) Die §§ 25, 77 a und 78 a des in Absatz 2 bezeich-\nweit dort das Inkrafttreten dieses Artikels bestimmt\nneten Bundesgesetzes werden im Saarland ein-\nist, gelten nicht im Saarland.\ngeführt; zu den in § 77 a bezeichneten Trägern der\n(2) Das Saarland wird ermächt'igt, das Gesetz zur          Versorgungslast gehört auch das Saarland. Außer-\nRegelung der Rechlsverhältnisse von früheren Beam-             dem tritt dort § 77 des Bundesgesetzes mit den sich\nten, Angestellten und Aroeitern des öffentlichen               aus den Absätzen 3 bis 6 ergebenden Maßgaben in\nDienstes, von berufsmäßigen Angehörigen der                    Kraft.\nfrüheren Wehrmacht sowie deren Hinterbliebenen\nArtikel IX\n(Gesetz zur Regelung von Dienstverhältnissen) in der\nFassung vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes                (1) Es treten in Kraft\nS. 1088) und des Gesetzes Nr. 513 vom 9. Juli 1956               1. Artikel I Nr. 2 Buchstaben c, d, Nr. 3 Buchstaben c,\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1051) dem Bundesgesetz                d, Nr. 18, 35, 36, 39 bis 42, 45 Buchstabe c, Nr. 53\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter                       Buchstabe a, Nr. 56 Buchstabe a, Nr. 57, 58 Buch-\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen                    stabe b Satz 2, Nr. 59 Buchstabe b Satz 2, Nr. 60\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Septem-                    Buchstabe a, Nr. 63 Buchstabe b, Nr. 68 Buch-\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) und den Vor-                   staben a, b, c, g, Nr. 69, 70 Buchstaben a (§ 73\nschriften dieses Gesetzes anzupassen. Die §§ 10 und                 Abs. 1 Satz 2 bis ,5), c bis f, Nr. 71, 74, 75 Buch-\n13 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlan-                 staben a, b, c, e, f (Nr. 91, 92, 94 bis 96, 98) und\ndes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011)               Artikel II Abs. 1 Satz 2 am 1. April - in Berlin\nbleiben unberührt.                                                  am 1. Oktober - 1951;\n(3) Personen, die auf Grund des Gesetzes über die            2. Artikel I Nr. 58 Buchstabe c, Nr. 59 Buchstabe c am\nEingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember                       1. Mai 1952;\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) die Voraussetzungen             3. Artikel I Nr. 60 Buchstabe e Satz 1, Nr. 65, 75 Buch-\nder §§ 1 und 2 des in Absatz 2 bezeichneten Bundes-                 staben d und f (Nr. 93, 97, 99 bis 105) am 1. Sep-\ngesetzes nicht mehr erfüllen, werden ab 1. Januar                   tember 1953;\n1957 bis zur Einführung des Bundesgesetzes im Saar-              4. Artikel I Nr. 3 Buchstabe b am 10. August 1955;\nland so behandelt, wie wenn sie weiter zum Personen-             5. Artikel I Nr. 2 Buchstabe b am 24. Mai 1956;\nkreis des Kapitels I des Bundesgesetzes gehörten.\n6. Artikel I Nr. 45 Buchstabe e, Nr. 68 Buchstaben d\nDie bis zum 31. Dezember 1956 zuständige oberste\nDienstbehörde bleibt zuständig; Entsprechendes gilt                 bis f am 1. Januar 1957;\nhinsichtlich der Zuständigkeit für Zahlungen.                    7. Artikel I Nr. 70 Buchstabe a (§ 73 Abs. 1 Satz 1)\nam 1. März 1957;\n(4) Für unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\nlende Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden                8. Artikel I Nr. 44 hinsichtlich des § 52 Abs. 1 Satz 2\nAufenthalt in das Saarland verlegt haben oder ver-                  am 1. Mai 1957;\nlegen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf              9. Artikel V am 1. Juli 1953;\nGrund des sa~rländischen Gesetzes zur Regelung von             10. Artikel I Nr. 3 Buchstaben a, e, f, Nr. 4 bis 6, 11\nDienstverhältnissen weder einen Unterbringungs-                     bis 16, 20, 28 (ausgenommen Buchstabe a Satz 1),\nschein noch Versorgungsbezüge erhalten haben, gilt                  29, 30, 31 Buchstaben a, c, Nr. 32 (§ 36 Abs. 2),\ndas in Absatz 2 bezeichnete Bundesgesetz weiter.                    Nr. 33, 34 Buchstabe a Satz 3, Nr. 37, 38, 43, 44\nAbsatz 3 Satz 2 gilt auch hier.                                     (ausgenommen § 52 Abs. 1 Satz 2), Nr. 45 Buch-\n(5) Für unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-                 staben a, b, d, Nr. 46, 47 Buchstaben a, b, c, e,\nlende und zum Personenkreis des saarländischen Ge-                  Nr. 48 Buchstabe a Satz 1, Buchstaben b und c,\nsetzes zur Regelung von Dienstverhältnissen gehö-                   Nr. 49 bis 51, 60 Buchstaben b, c, d, e (§ 64 Abs. 3\nrende Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden                   Satz 2), Nr. 61, 62, 63 Buchstabe a Satz 1, Nr. 64,\nAufenthalt in das übrige Bundesgebiet verlegt haben                 72, 76, 77 sowie Artikel II Abs. 24, Artikel III\noder verlegen und bis zum Inkrafttreten dieses Ge-                  und IV am 1. September 1957;","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957                       1295\n11. Artikel I Nr. 17 am 1. April 1958;                    daß es sich bei den in diesem Gesetz vorgesehenen\nverbesserten Leistungen um solche auf Grund von\n12. die übrigen Vorschriften der Artikel I und II und     Kannvorschriften handelt.\ndie Artikel VI, VII und VIII am Tage nach der            (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nVerkündung dieses Gesetzes.                           tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der\n(2) Zahlungen auf Grund der mit Artikel I und II        Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nerfolgten Änderung oder Einfügung von Vorschrif-          gesetzes fallenden Personen in der bisher geltenden\nten in das in Artikel I bezeichnete Gesetz werden nur     Fassung und unter Berücksichtigung des § 1 der\nauf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des               Elften Durchführungsverordnung vom 25. März 1955\nMonats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist.         (Bundesgesetzbl. I S. 149), der Siebzehnten Durch-\nAnträge, die bis zum 31. März 1958 gestellt werden,       führungsverordnung vom 7. September 1955 (Bundes-\ngelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, von dem ab auf      gesetzbl. I S. 576) sowie der Zwanzigsten Durchfüh-\nGrund der ändernden oder eingefügten Vorschrift           rungsverordnung vom 23. Mai 1956 (Bundesgesetz-\nZahlungen geleistet werden dürfen. Eines Antrages         blatt I S. 447) und der Änderungen durch dieses Ge-\nbedarf es nicht, wenn der Berechtigte nach den bisher     setz bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\ngeltenden Vorschriften Zahlungen erhält, es sei denn,     des Wortlautes zu beseitigen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes. erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. September 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}