{"id":"bgbl1-1957-5-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":5,"date":"1957-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/5#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_5.pdf#page=15","order":3,"title":"Körperbehindertengesetz","law_date":"1957-02-27T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                        147\nGesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte\nund von einer Körperbehinderung bedrohte Personen\n(Körperbehindertengesetz).\nVom 27. Februar 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (2) Hebammen     und andere Medizinalpersonen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  Lehrer und Fürsorger, die bei Ausübung ihres Be-\nrufs eine Körperbehinderung oder die drohende Ge-\n§ 1                          fahr einer solchen wahrnehmen, haben die Sorge-\npflichtigen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach\nBegriffsbestimmung                    Absatz 1 anzuhalten. Sie sind verpflichtet, dem Ge-\n(1) Körperbehindert    im Sinne dieses Gesetzes      sundheitsamt Meldung zu erstatten, wenn die Sorge-\nsind Personen, die durch eine Fehlform oder Fehl-       pflichtigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen.\nfunktion des Stütz- und Bewegungssystems oder\n(3) Ärzte sind verpflichtet, Personen mit Schädi-\ndurch Spaltbildungen des Gesichts oder des\ngungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2, im Falle\nRumpfes dauernd in ihrer Erwerbsfähigkeit wesent-\nihrer Minderjährigkeit deren Eltern oder sonstige\nlich beeinträchtigt sind oder in Zukunft voraussicht-\nSorgepflichtigen, über die Notwendigkeit oder Mög-\nlich sein werden. Dieses Gesetz findet auch Anwen-\nlichkeit einer ärztlichen Behandlung zu belehren\ndung auf Seelentaube und Hörstumme.\nund sie durch Aushändigung eines amtlichen Merk-\n(2) Von    einer Körperbehinderung bedroht im        blattes über die Hilfsmöglichkeiten nach diesem Ge-\nSinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem an-       setz zu unterrichten. Personen nach Satz 1 sind dazu\ngeborenen oder erworbenen Leiden des Stütz- und         anzuhalten, unverzüglich die Beratungsstelle des\nBewegungssystems, das voraussichtlich zu einer          Gesundheitsamtes aufzusuchen; sind. sie einverstan-\ndauernden Fehlform oder Fehlfunktion führt und          den, benachrichtigt der Arzt von sich aus das Ge-\ndie Erwerbsfähigkeit auf die Dauer wesentlich zu        sundheitsamt. Besteht der begründete Verdacht, daß\nbeeinträchtigen droht.                                  im Falle der Minderjährigkeit oder der Unmündig-\nkeit die Eltern oder sonstige sorgepflichtige Per-\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nsonen zum Nachteil ihrer Pflegebefohlenen eine not-\nPersonen mit Schädigungen im Sinne der Absätze\nwendige Behandlung nicht einleiten oder die Be-\n1 und 2, die wegen dieser Schädigungen auf Grund\nhandlung vernachlässigen, so hat der Arzt auch\ndes Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung\nohne deren Einverständnis das Gesundheitsamt zu\nund des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme\nbenachrichtigen.\ndes Personenkreises nach § 45 Abs. 3 Buchstabe b\ndes Bundesversorgungsgesetzes Entschädigungslei-\n§ 4\nstungen erhalten.\nOrganisation\n§ 2\n(1) Innerhalb jedes Landes ist mindestens ein\nAufgabe der Fürsorge für Körperbehinderte\nArzt als Landesarzt zu bestellen, der über beson-\n(1) Aufgabe der Fürsorge für Körperbehinderte        dere Erfahrungen auf dem Gebiet der Körperbehin-\nnach diesem Gesetz ist, drohende Körperbehinde-         dertenfürsorge verfügt.\nrung durch rechtzeitiges Einschreiten zu verhüten,\n(2) Die Gesundheitsämter haben die ärztliche Be-\nvorhandene zu beseitigen, insbesondere die Ein-\nratung für Körperbehinderte durchzuführen.\ngliederung der Körperbehinderten in das Erwerbs-\nleben durch Erwerbsbefähigung oder eine ihren              (3) Die freiberuflich tätigen Ärzte wirken im Rah-\nFähigkeiten entsprechende Ausbildung, Fortbildung        men dieses Gesetzes mit.\noder Umschulung vorzubereiten oder, falls dies\nnicht mehr möglich ist. ihnen ihr Leiden durch Ge-\nwährung angemessener Bildung und Pflege zu er-                                     § 5\nleichtern.                                                          Aufgaben der ärztlichen Stellen\n(2) Die Fürsorge für Körperbehinderte nach die-         (1) Dem Landesarzt obliegen folgende Aufgaben:\nsem Gesetz ist ein gemeinsames Anliegen aller hier-\na) Organisation und Durchführung von Sprech-\nzu befugten Stellen und Personen.                                 tagen zur ärztlichen Beratung für Körper-\nbehinderte sowie Beteiligung an ihnen,\n§ 3\nb) Erstattung von Gutachten für die für das\nEinleitung ärztlicher                           Gesundheits- und das Fürsorgewesen zu-\nund fürsorgerischer Maßnahmen                         ständige Landesbehörde sowie für die Trä-\n(1) Eltern, Vormünder und Pfleger sind ver-                   ger der Fürsorge für Körperbehinderte,\npflichtet, die ihrer Sorge anvertrauten Personen un-           c) regelmäßige Unterrichtung der für das Ge-\nverzüglich einem Arzt vorzustellen, wenn sie bei                  sundheitswesen      zuständigen   Landesbe-\nihnen eine Körperbehinderung oder die drohende                    hörde über den Erfolg der Vorbeugungs-,\nGefahr einer solchen wahrnehmen; dies gilt auch                   Erfassungs- und Bekämpfungsmaßnahmen\nfür Personen, denen die Sorge oder Obhut, wenn                    auf dem Gebiete der Fürsorge für Körper-\nauch nur zeitweise, übertragen ist.                               behinderte.","148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Aufgaben der ärztlichen Beratung für Körper-                                    § 7\nbehinderte bei den Gesundheitsämtern sind\nAufgaben der Fürsorgeverbände\na) Veranstaltung von Sprechtagen für Körper-\nbehinderte,                                      ( 1) Die Landesfürsorgeverbände sollen Mittel-\npunkt aller auf die Fürsorge für Körperbehinderte\nb) Einleitung eines ambulanten oder statio-\nnach diesem Gesetz abzielenden Maßnahmen sein;\nnären Heilverfahrens einschließlich der\nbei ihnen sollen beratende Arbeitsgemeinschaften\nVersorgung mit orthopädischen Hilf smi t-\nmit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege,\nteln (ärztliche Maßnahmen) für die in § 1\nden Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen, den\nAbs. 1 und 2 genannten Personen, die noch\nübrigen Trägern der Sozialversicherung, den mit\nnicht wegen ihres Leidens in ärztlicher Be-\nder Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes\nhandlung stehen,\nbeauftragten und sonstigen Stellen und Personen\nc) Einleitung zusätzlicher ärztlicher Maßnah-      gebildet werden.\nmen für die bereits wegen ihres Leidens in\närztlicher Behandlung stehenden Personen          (2) Den Landesfürsorgeverbänden obliegt ferner\nim Benehmen mit dem behandelnden Arzt,         die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie\ngrößeren orthopädischen und anderen Hilfsmitteln;\nd) Benachrichtigung des Fürsorgeverbandes\neine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende\nzur Einleitung fürsorgerischer Maßnahmen,\nRechtsverordnung der Bundesregierung regelt,\nauch wenn ärztliche Maßnahmen nicht vor-\ngesehen sind,                                  welche größeren orthq_pädischen und anderen Hilfs-\nmittel durch die Landesfürsorgeverbände zu gewäh-\ne) Aufstellung eines Heil- und Eingliederungs-\nren sind.\nplanes einschließlich der Festlegung der er-\nforderlichen Maßnahmen zur Versorgung             (3) Zu den Aufgaben der Fürsorgeverbände ge-\nmit Körperersatzstücken, orthopädischen        hören auch\nund anderen Hilfsmitteln im Einvernehmen               a) Durchführung des Heilverfahrens nach dem\nmit dem Landesarzt und dem Fürsorgever-                   gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe e aufzustellen-\nband, wobei die behandelnden Ärzte und                    den Heil- und Eingliederungsplan; hierzu\nim Hinblick auf die spätere berufliche Ein-               gehört auch, falls bei den in § 1 Abs. 1 ge-\ngliederung in das Erwerbsleben die zustän-                nannten Personen Erwerbsbefähigung nicht\ndige Dienststelle der Bundesanstalt für Ar-               zu erzielen ist, die Durchführung derjenigen\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-                Maßnahmen, die erforderlich sind, um die\nrung zu beteiligen sind,                                  genannten Personen möglichst unabhängig\nf) Uberwachung der Durchführung des Heil-                     von Pflege durch Dritte oder von Anstalts-\nund Eingliederungsplanes einschließlich der               unterbringung zu machen;\nerforderlichen Nachuntersuchungen der- be-             b) Hilfe zu einer angemessenen Schulausbil-\ntreuten Personen durch die ärztliche Lei-                 dung, mindestens im Rahmen der allge-\ntung,\nmeinen gesetzlichen Be!'jtimmungen über\ng) Führung einer Kartei der betreuten Perso-                  die Schulpflicht, erforderlichenfalls auch\nnen zur wissenschaftlichen Auswertung der                 über das volksschulpflichtige Alter hinaus;\nWirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.                    die Bestimmungen über die Ermöglichung\n(3) Soweit für die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten                   des Schulbesuches im Rahmen der allge-\nPersonen Ansprüche gegen einen Träger der gesetz-                     meinen Schulpflicht bleiben unberührt;\nlichen Krankenversicherung oder eine Ersatzkasse                   c) Hilfe zur Fortbildung in einem angemes-\nbestehen, ist vor Einleitung ärztlicher Maßnahmen                     senen Beruf oder zur Umschulung für einen\nnach Absatz 2 Buchstaben b und c und bei Aufstel-                     angemessenen Beruf.\nlung der Teile des Heil- und Eingliederungsplanes\n(4) Bei der Einleitung arbeits- und berufsfördern-\n(Absatz 2 Buchstabe e), für welche die Krankenver-\nder Maßnahmen und vor der Eingliederung in das\nsicherung die Kosten tragen oder Zuschüsse leisten\nErwerbsleben sind die Dienststellen der Bundes-\nsoll, die zuständige Krankenkasse zu beteiligen.\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\n(4) Freiberuflich tätige Ärzte, welche Personen         sicherung und gegebenenfalls die sonstigen hierfür\nnach § 1 Abs. 1 oder 2 behandeln, können beim Lan-         zuständigen Stellen zu beteiligen.\ndesarzt ein Heilverfahren entsprechend Absatz 2\nBuchstabe b beantragen. Der Landesarzt hat seine\n§ 8\nEntscheidung über den Heilplan im Einvernehmen\nmit dem Fürsorgeverband zu treffen und im Hin-                                        Hilfe\nblick auf die spätere berufliche Eingliederung in das               durch Träger der Krankenversicherung\nErwerbsleben die zuständige Dienststelle der Bun-             Sofern Leiden der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten\ndesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-        Personen Krankheiten im Sinne des Zweiten Buches\nversicherung zu beteiligen.                                der Reichsversicherungsordnung darstellen, regelt\nsich die Krankenpflege (ärztliche Behandlung sowie\n§ 6\nGewährung von Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln)\nAnwendung                         für Versicherte und ihre Familienangehörigen im\ndes Allgemeinen Fürsorgerechts               Sinne des § 205 der Reichsversicherungsordnung\nIn der Fürsorge für Körperbehinderte gelten die         nach den Vorschriften der Reichsversicherungsord-\nallgemeinen fürsorgerechtlichen Vorschriften, soweit       nung und den jeweiligen Satzungen der Versiche-\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                     rungsträger.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                           149\n§ 9                                                    § 14\nVerpflichtung des Landesfürsorgeverbandes                           Regelung der Hilfe\nbei Gewährung eines Heilverfahrens;                   bei Maßnahmen zur Erziehung, Herstellung\nFestsetzung einer Beitragspflicht                 der Erwerbsfä~igkeit und Berufsförderung\n(1) Wird gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 4 ein Heil-         Während der Durchführung von Maßnahmen zur\nverfahren festgelegt und will sich die in § 1 Abs. 1    Erziehung, zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit,\noder 2 genannte Person diesem unterziehen, so hat       zur Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung\nder Landesfürsorgeverband dieses Heilverfahren          muß der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person und\nunverzüglich zu gewähren.                               den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden An-\n(2) Der Landesfürsorgeverband kann verlangen,        gehörigen zum Lebensunterhalt ein Betrag aus ihrem\ndaß die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Person und        Einkommen verbleiben, der nicht unter dem Zwei-\nihr nicht getrennt lebender Ehegatte einen Beitrag      fachen des Fürsorgerichtsatzes zuzüglich des ein-\nzu den Aufwendungen für das Heilverfahren nach          fachen Satzes eines etwaigen laufenden Mehrbe-\nMaßgabe des § 10 leisten.                               darfs sowie zuzüglich der Miete oder des Miet-\n(3) Decken die nach Maßgabe des § 10 zu berück-      anteils liegen darf; werden die genannten Maß-\nsichtigenden Beträge die Kosten des Heilverfahrens      nahmen stationär durchgeführt, so ist die in § 1\nin vollem Umfange, so braucht der Landesfürsorge-       Abs. 1 oder 2 genannte Person bei der Berechnung\nverband das Heilverfahren nicht zu gewähren.            des Betrages außer Betracht zu lassen.\n§ 10                                                    § 15\nUmfang der Beitragspflicht                                Entzug der Leistungen\nBei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten          Gefährdet die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Per-\ndes Heilverfahrens hat der Landesfürsorgeverband        son oder gefährden im Falle der Minderjährigkeit\nangemessen zu berücksichtigen                           dieser Person die Erziehungsberechtigten durch ihr\na) steuerpflichtige Einkünfte der in § 1 Abs. 1      Verhalten die Durchführung der fürsorgerischen\noder 2 genannten Person und ihres nicht ge-      Maßnahmen, insbesondere den Erfolg des Heilver-\ntrennt lebenden Ehegatten, soweit sie während    fahrens, so kann der Fürsorgeverband die Gewäh-\nder Dauer des Heilverfahrens monatlich je-       rung der Leistungen nach Stellungnahme der be-\nweils ein Zwölftel der Verdienstgrenze der       handelnden Ärzte und nach Anhörung der Betrof-\nKrankenversicherungspflicht der Angestellten     fenen ganz oder teilweise versagen.\nübersteigen; die Verdienstgrenze erhöht sich\nfür jede tatsächlich überwiegend unterhaltene                              § 16\nPerson um 10 v. H., jedoch höchstens um\n50v.H.;                                                       Ausschaltung der Ersatzpflicht\nb) Leistungen Dritter auf gesetzlicher oder ver-        (1) In § 25 Abs. 4 der Verordnung über die Für-\ntraglicher Grundlage für die Kosten des Heil-    sorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I\nverfahrens;                                      S. 100) in der Fassung des Gesetzes über die .Ände-\nc) Einsparungen an häuslichen Aufwendungen           rung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestim-\nwährend der Dauer des Heilverfahrens.            mungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 967) wird folgender Buchstabe g eingefügt:\n§ 11                                  „g) die nicht durch Beitrag gemäß § 9 Abs. 2\nInanspruchnahme Dritter                             gedeckten Kosten des Heilverfahrens und\ngemäß§ 21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht                  der Versorgung mit Körperersatzstücken,\nDer Landesfürsorgeverband darf einen unter-                      orthopädischen und anderen Hilfsmitteln\nhaltspflichtigen Dritten, abgesehen von dem unehe-                  für Körperbehinderte und von einer Kör-\nlichen Vater (§ 1708 BGB), nach § 21 a der Verord-                  perbehinderung bedrohte Personen nach\nnung über die Fürsorgepflicht nur im Rahmen von                     dem Körperbehindertengesetz vom 27. Fe-:\n§ 10 in Anspruch nehmen.                                            bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 147).\"\n(2) In § 25 a Abs. 2 der in Absatz 1 genannten\n§  12                         Verordnung wird der Buchstabe „f\" durch den Buch-\nAnspruch                         staben „g\" ersetzt.\ndes Landesfürsorgeverbandes\n§ 17\nFür die Ansprüche des Landesfürsorgeverbandes\nnach § 9 Abs. 2 gilt § 25 c der Verordnung über die                Anwendung des, Gesetzes in Berlin\nFürsorgepflicht sinngemäß.                                 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n§ 13                          nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nRegelung der Hilfe                   lin. Das Land Berlin ist berechtigt, in Fällen des § 10\nbei orthopädischer Versorgung              Buchstabe a die Verdienstgrenze nach dem im\nFür die Versorgung mit Körperersatzstücken           übrigen Bundesgebiet geltenden Satz zu berechnen.\nsowie größeren orthopädischen und anderen Hilfs-           (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nmitteln sind die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 ent-      Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nsprechend anzuwenden.                                   nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.","150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 18                                      zeigepflicht vom 12. Dezember 1924 (Volks-\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.                            wohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen\nMinisters für Volkswohlfahrt 1925 S. 20),\n§ 19                                   7. § 15 des Runderlasses des ehemaligen\nSchlußbestimmungen                                 Badischen Ministeriums des Innern vom\n1. Oktober 1936 Nr. 100 OOÖ, Landesfür-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf seine                 sorgeverband Baden betreffend (Badisches\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.                              Verwaltungsblatt S. 699 Anlage),\n(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vierten Verordnung zur\n8. Artikel 8 des Württembergischen Landes-\nVereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November\nfürsorgegesetzes vom 27. Februar 1940\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 323) tritt außer Kraft.\n(Regierungsblatt für Württemberg S. 29),\n(3) Zu gleicher Zeit treten alle entgegenstehenden               soweit seine Bestimmungen durch dieses\nBestimmungen mit den dazu erlassenen Durchfüh-                     Gesetz überholt sind,\nrungsbestimmungen außer Kraft, insbesondere\n9. Artikel 4 des Bayerischen Ausführungs-\n1. das Preußische Gesetz betreffend die                     gesetzes zur Reichsverordnung über die\nöffentliche Krüppelfürsorge vom 6. Mai                   Fürsorgepflicht vom 23. Mai 1939 (Baye-\n1920 (Preußische Gesetzsammlung S. 280).                  risches Gesetz- und Verordnungsblatt\n2. die Preußische Ausführungsanweisung                      S. 185) in der Fassung des Anderungsge-\nvom 26. Juli 1920 (Volkswohlfahrt, Amts-                 setzes vom 19. Januar 1953 (Bayerisches\nblatt des Preußischen Ministers für Volks-               Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11), so-\nwohlfahrt S. 179) zu dem unter Nummer 1                  weit er sich auf die in diesem Gesetz ge-\ngenannten Gesetz,                                        regelten Maßnahmen bezieht,\n3. die Preußische Verordnung betreffend die             10. das Braunschweigische Gesetz über die\nErfüllung der Krüppelanzeigepflicht in den               vorbeugende Krüppelfürsorge für Jugend-\nöffentlichen Schulen und Anstalten vom                   liche vom 29. März 1924 (Gesetz- und Ver-\n10. September 1920 (Preußischer Staatsan-                ordnungs_sammlung 64 S. 142),\nzeiger Nr. 212 vom 20. September 1920),              11. Abschnitt III Kapitel 7 Teil 1 des Gesetzes\n4. die Preußische Verordnung betreffend die                 betreff end die Vereinfachung und Verbil-\nErfüllung der Krüppelanzeigepflicht durch                ligung der öffentlichen Verwaltung des\nPrivatlehrer und Privatschullehrer vom                   Freistaates Oldenburg vom 27. April 1933\n16. September 1920 (Preußischer Staats-                   (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg,\nanzeiger Nr. 212 vom 20. September 1920),                Landesteil Oldenburg, 48. Band S. 171),\n5. die Preußische Verordnung betreffend die                 soweit seine Bestimmungen durch dieses\nKrüppelanzeigepflicht vom 12. Dezember                    Gesetz überholt sind,\n1924 (Preußischer Staatsanzeiger Nr. 293             12. die Bekanntmachung des Oldenburgischen\nJahrgang 1924),                                          Staatsministeriums betreffend Anzeige-\n6. der Preußische Erlaß vom 15. Dezember 1924               pflicht für Krüppel vom 9. Dezember 1929\nbetreffend Ausführungsvorschriften zu der                 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg,\nVerordnung betreffend die Krüppelan-                     Landesteil Oldenburg S. 395).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Februar 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}