{"id":"bgbl1-1957-5-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":5,"date":"1957-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_5.pdf#page=2","order":2,"title":"Landbeschaffungsgesetz","law_date":"1957-02-23T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["134                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil l\nGesetz\nüber die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung\n(Landbeschaffungsgesetz).\nVom 23. Februar 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grund-\nstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben\nERSTER TEIL                        werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch\nBegründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht\nAllgemeine Vorschriften und Grund-                  werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen\nsätze über den freihändigen Erwerb                 des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann\nabweichend von den bisherigen Preisvorschriften\n§ 1\nbemessen werden.\n(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschrif-\nten dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen                                        § 3\n1. für Zwecke der Verteidigung;                     Bei den Verhandlungen über den freihändigen\nErwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen,\n2. insbesondere auch zur Erfüllung der Ver-      daß\npflichtungen des Bundes aus zwischenstaat-\na) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer\nlichen Verträgen über die Stationierung\nBarvergütung ganz oder teilweise eine Ab-\nund Rechtsstellung von Streitkräften aus-\nfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige\nwärtiger Staaten im Bundesgebiet;\nGegenleistung zu gewähren ist;\n3. zur Gewährung einer Entschädigung in             b) ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt\nLand im unmittelbaren Zusammenhang mit               wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines\nMaßnahmen nach Nummer 1 oder 2;                      persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur\n4. zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher           Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden\nEinrichtungen und Anlagen im unmittel-               Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und\nbaren Zusammenhang mit Maßnahmen                     das Land zu angemessenen Bedingungen be-\nnach Nummer 1, 2 oder 3;                             schafft und erforderlichenfalls hergerichtet\n5. zur Unterbringung von Personen, Betrieben            werden kann;\nund öffentlichen Einrichtungen, die wegen        c) ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde\nder Verwendung bundes- oder reichs-                  Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er in-\neigener Grundstücke für Zwecke der Num-              folge Alters oder sonstiger Umstände zur\nmern 1 und 2 notwendig ist.                          Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung\nder ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben\n(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz                    auf den Ertrag aus dem Grundstück ange-\ngenannten Zwecke beschafft werden, so ist die                  wiesen ist.\nLandesregierung zu hören, die nach Anhörung der\n§ 4\nbetroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter\nangemessener Berücksichtigung der Erfordernisse            (1) Sind durch die Verwendung des beschafften\nder Raumordnung, insbesondere der landwirtschaft-       Grundstückes zur Sicherung gegen Gefahren und\nlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der        Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen\nBelange des Städtebaues und des Naturschutzes, zu       auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so\ndem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme          hat sie derjenige durchzuführen, der das Grund-\nhat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vor-         stück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der\nhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der        in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschaff-\nin angemessener Entfernung gelegen und für das          ten Grundstückes erforderlich, so hat sie der durch\nVorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der       die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern\nGrundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu         nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten,\ndem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch       die aufgewandt werden müssen, um die für die\nVorkehrungen notwendigen Einrichtungen durch-\nder Grundbesitz juristischer Personen des privaten\nzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber\nRechts, an deren Kapital die öffentliche Hand über-\nunter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Be-\nwiegend beteiligt ist.\ngünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die\n(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundes-        Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie\nminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bun-       über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen\ndesministern die Vorhaben, für die Grundstücke          zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinaus-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaf-       gehen.\nfen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffent-       (2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundes-       die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirt-\nminister von der Stellungnahme der Landesregie-         schaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedi-\nrung abweichen,-.so unterrichtet er die betreffende     gungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung\nLandesregierung vor seiner Entscheidung.                von Sicherheitsvorrichtungen.","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                         135\n(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von                           ZWEITER TEIL\nAmts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des\ndurch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde                           Enteignung\noder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu                             Erster Abschnitt\ntreffen sind, und regelt die Unterhaltung der not-\nwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in                      Allgemeine Bestimmungen\nwelchem Umfange der Erwerber die Kosten der                                      § 10\nVorkehrung außerhalb des beschafften Grundstük-           Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Ent-\nkes und der Unterhaltung der Einrichtungen zu          eignung zulässig.\ntragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, so-\nfern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die                                  § 11\nDurchführung der Vorkehrungen und die Unterhal-           (1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungs-\ntung der Einrichtungen.                                verfahrens stellt namens des Bundes der zuständige\nBundesminister oder die von ihm bestimmte Bun-\n§ 5                          desbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde\n(1) Stehen Verkehrs-, Fernmelde- oder Versor-       der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren\ngungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtun-      nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.\ngen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge\n(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn\nder Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und\nist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so            a) andere geeignete Grundstücke im Wege\nhat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die                       des freihändigen Erwerbs nicht beschafft\nKosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstat-                 werden konnten,\nten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der                b) Grundstücke, die für das · beabsichtigte\nAufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder                       Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von\nder Verlegung entstehen, sind angemessen auszu-                   Bund, Ländern und sonstigen Körperschaf-\ngleichen. Die zuständige. Behörde (§ 8) setzt die                 ten des öffentlichen Rechts und ihnen\nHöhe der Kosten fest.                                             gleichzustellenden juristischen Personen\n(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwer-                 nicht vorhanden sind,\nbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen                c) die Verhandlung mit dem Betroffenen über\nkann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen,                     den freihändigen Erwerb des in Anspruch\ndie durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse                  genommenen Grundstückes auch unter Be-\nentstehen, beteiligen.                                            achtung der Vorschriften des § 3 nicht zum\n§ 6                                     Ziele geführt hat.\n(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Ände-\nrungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul-\nZweiter Abschnitt\noder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im\nöffentlichen \"Interesse erforderlich, so trägt der Er-              Gegenstand der Enteignung\nwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-                               § 12\nrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\ngen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch         (1) Durch Enteignung\nVorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinn-            a) kann Eigentum an Grundstücken oder\ngemäß.                                                            Grundstücksteilen einschließlich des dem\n(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur                   Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen\nBeseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs                      oder belastet werden,\nNeubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstel-            b) können andere Rechte an Grundstücken\nlung des angemessenen Wohnraums zu gewähr-                        sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz\nleisten.                                                          oder zur Nutzung von Grundstücken be-\n§ 7                                     rechtigen oder die Benutzung von Grund-\nKommt eine Abfindung in Land in Betracht, kön-                 stücken beschränken, entzogen werden.\nnen die in den Ländern tätigen gemeinnützigen          Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an\nSiedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied-          Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf\nlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlandes     Antrag des Eigentümers von der Enteignung aus-\nund der Durchführung der Umsiedlung beauftragt          zunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilli-\nwerden.                                                 gen Härte für den Eigentümer führen würde und\n§ 8                          sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend\nDie nach § § 4 bis 6 zuständige Behörde wird im     benötigt werden oder sie anderweitig beschafft\nBenehmen mit dem zuständigen Bundesminister von         werden können.\nden Landesregierungen bestimmt.                            (2) Die Entziehung des Eigentums an Grund-\nstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck\n§ 9                           nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buch-\n. Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigen-          stabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks\ntümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56        oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses\nentsprechend.                                           erreicht werden kann.","136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 13                              2. Grundstücke eines landwirtschaftlichen Klein-\n(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück be-                   betriebes oder eines bäuerlichen Betriebes, so-\ngründet werden soll und die Begründung dieses                  weit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fort-\nRechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er              führung auf die Grundstücke angewiesen ist;\nberechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigen-          3. Grundstücke, die im Wege der Pacht oder\ntums an dem Grundstück zu verlangen.               ·           eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Ver-\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an\n(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusam-\nFamilienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaft-\nmenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil ent-\nlichen Existenz übergeben worden sind;\neignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr\nentsprechend seiner bisherigen Bestimmung ver-              4. Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner\nwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigen-             Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.\ntümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung\nauch auf den Restbesitz zu verlangen.                                         Dritter Abschnitt\nEnteignungsentschädigung\n§ 14\n1. Entschädigung\nZubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer                           für die Enteignung\ngehört, kann enteignet werden, wenn ein Grund-\n§ 17\nstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung\nvon Betrieben enteignet wird und der Eigentümer             (1) Die Entschädigung wird gewährt für\ndas Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3                   1. den durch die Enteignung eintretenden\ngilt entsprechend.                                                  Rechtsverlust (§ 18),\n§ 15                                   2. andere durch die Enteignung eintretende\nVermögensnachteile (§ 19).\nZur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder\nzur Unterbringung von Personen, Betrieben und               (2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem\nöffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll,      Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird\nunbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie    (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die\nzurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der           dem Entschädigungsberechtigten infolge der Ent-\nKörperschaften des öffentlichen Rectts (Bund, Län-       eignung entstehen, sind bei der Festsetzung der\nder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie             Entschädigung zu berücksichtigen.\nder Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen                (3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der\nVermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die          Zustand des Grundstückes in dem Zeitpunkt maß-\nder Aufsicht des Bundes oder der Länder. unter-          gebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1)\nliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.                erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitz-\neinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maß-\n§ 16                           gebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nf.5).\nZur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder        (4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden\nzur Unterbringung von Personen, Betrieben und            Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten\nöffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen     Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene\nnicht enteignet werden                                   Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üb-\n1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen       lichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.\nZwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem                                      § 18\nUnterricht, der Forschung, der Kranken- und\nGesundheitspflege, der Erziehung und der           (1) Die Entschädigung für den durch die Enteig-\nKörperertüchtigung dienen oder zu dienen        nung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach\ndem gemeinen Wert des enteigneten Grundstückes\nbestimmt oder unter Denkmals- oder Natur-\nschutz gestellt sind;                           oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung.\nb) Grundstücke der Gemeinden, die zur Siche-          (2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren ent-\nrung der Durchführung der Bauleitplanung        schädigungsloser Abbruch nach dem jeweils gelten-\nerforderlich sind;                              den Recht gefordert werden kann, ist nur zu ge-\nwähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit gebo-\nc) Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der\nErfüllung der Aufgaben der Kirchen und          ten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken,\nanderen Religionsgesellschaften des öffent-     deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt wer-\nlichen Rechts sowie deren Einrichtungen         den kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist\ndie Entschädigung für das Bauwerk nach dem Ver-\ndient oder zu dienen bestimmt ist;\nhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu\nd) Grundstücke von Betrieben des öffentlichen      bemessen.\nVerkehrs und der öffentlichen Versorgung\n(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grund-\nmit Elektrizität, Gas und Wasser, Grund-\nstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrecht-\nstücke mit Wassergewinnungsanlagen für\nerhalten oder die ge_sondert entschädigt werden, so\ndie öffentliche Versorgung mit Wasser,\nist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für\nGrundstücke mit Anlagen der Abwasserwirt-\ndas Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.\nschaft und Grundstücke im Bereich von Was-\nserschutzgebieten; dies gilt auch bei Ent-         (4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für\neignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;      dieses Gesetz keine Anwendung.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                        137\n§ 19                         Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich\nWegen anderer durch die Enteignung eintreten-       bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der\nder Vermögensnachteile sind die Entschädigungen        ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Er-\nunter gerechter Abwägung der Interessen der All-       satzland angewiesen ist und das Land zu angemes-\ngemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, ins-      senen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls\nbesondere für                                          hergerichtet werden kann.\n1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust,         (2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder\nden der von der Enteignung Betroffene in sei-   teilweise vorübergehend verpachteten, landwirt-\nnem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem      schaftlich oder gärtnerisch genutzten Betriebe die\nBetrag des Aufwands, der erforderlich ist, um   Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag\nein anderes Grundstück in der gleichen Weise    des Eigentüme:rs Entschädigung in Land gewährt\nwie das zu enteignende Grundstück zu nutzen     werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen\noder zu gebrauchen,                             Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls her-\ngerichtet werden kann und der Eigentümer das\n2. die Wertminderung, die durch Enteignung\nPachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder\neines Grundstücksteiles oder eines Teiles eines\ndem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Be-\nräumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen-\ndingungen angeboten hat.\nden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder\ndurch Enteignung eines Rechts an einem              (3) Die Bedingungen für die Beschaffung von\nGrundstück bei einem anderen Grundstück         Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der\nentsteht, soweit die Wertminderung nicht        Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrich-\nschon bei der Festsetzung der Entschädigung      tung des Ersatzlandes volkswirtschaftlich vertretbar\nnach Nummer 1 berücksichtigt ist.                sind. Die Herrichtung des Ersatzlandes ist erforder-\nlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der\n§ 20                         Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht\n(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Ge-        werden würde.\ngenstand der Enteignung, so entscheidet die Ent-\n§ 23\neignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück\nbestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum           (1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt,\nBesitz oder zur Nutzung des Grundstückes berech- · so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz\ntigen oder die Benutzung des Grundstückes be-          oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte\nschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit\nErwerb des Grundstückes berechtigen, werden nicht dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine\naufrechterhalten.                                      gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das\ngilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten\n(2) Soweit Rechte der in, Absatz 1 genannten Art nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigen-\nerlöschen, sind gesondert zu entschädigen              tümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geld-\n1. Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber entschädigung gedeckt werden.\nvon Dienstbarkeiten,\n(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Um-\n2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum fang an dem Ersatzland zu begründen. S.oweit die\nBesitz oder zur Nutzung des Grundstückes Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten\nberechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine ge-\ndes Grundstückes ist.                       sonderte Entschädigung in Geld oder eine Natural-\n(3) Bei der Enteignung eines Grundstückes haben     wertrente   festzusetzen.\nEntschädigungsberechtigte, die nicht gesondert ent-       (3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche,\nschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes        zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte\nihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das        von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflücht-\nEigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht      lingen, Kriegssachgeschädigten, Evakuierten oder\nauf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die    Heimkehrern, sofern die Rechtsinhaber im Besitz\nGeldentschädigungen, die für den durch die Enteig-     des Grundstückes sind.\nnung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen\noder für Wertminderungen des Restbesitzes nach\n§ 19 Nr. 2 festgesetzt werden.                                                   § 24\nHat das Ersatzland einen geringeren Wert als\n§ 21                         das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich\nDie Entschädigung wird in Geld festgesetzt, so-     eine dem Wertunterschied entsprechende Geldent-\nweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung    schädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen\nin Land oder nach § 25 als Naturalwertrente ge-        höheren Wert als das zu enteignende Grundstück,\nwährt wird.                                            so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberech-\ntigte eine dem Wertunterschied entsprechende Aus-\n§ 22\nglekhszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich\n(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der      festzusetzende Geldentschädigung und die Aus-\nEigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz       gleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung\noder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der      der ~§ 17 bis 19 zu bemessen.","138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 25                                                      § 29\n(1) An Stelle des nach § 22 zu gewährenden               (1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind\nErsatzlandes kann der Entsmädigungsberechtigte,\n1. der Bund;\nsoweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt\nwerden, eine ablösbare Naturalwertrente verlan-                  2. der Eigentümer und diejenigen, für welche\ngen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähig-                      ein Recht an dem von der Enteignung be-\nkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet.                   troffenen Grundstück oder an einem das\nBei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter                       Grundstück belastenden Recht im Grund-\nsinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungs-                      buch eingetragen oder · durch Eintragung\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung                  gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger;\ndes Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951\n3. Inhaber eines nicht im Grundbuch einge-\nvom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von\ntragenen Rechts an dem von der Enteig-\ndem Betrag auszugehen, der sim ergeben würde,\nnung betroffenen Grundstück oder an\nwenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu\nleisten wäre.                                                       einem das Grundstück belastenden Recht,\neines Anspruchs mit dem Recht auf Be-\n(2) Die Festsetzung der Naturalwertrente bedarf                  friedigung aus diesem Grundstück oder\nder Genehmigung nach § 3 Satz 2 des Währungs-                        eines persönlichen Rechts, das zum Besitz\ngesetzes.                                                            oder zur Nutzung dieses Grundstückes be-\nrechtigt oder die Benutzung dieses Grund-\nstückes beschränkt.\n2. En ts eh ädigung und Kosten                      (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Per-\nfür Folgen der Enteignung                      sonen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem\n§ 26                           die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbe-\nhörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung\nFür die Entschädigung und die Kosten für Folgen        kann spätestens in der letzten mündlichen Verhand-\nder Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß.           lung mit den Beteiligten erfolgen.\nAn Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde\nist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die              (3) Bestehen Z weife! an einem angemeldeten\nLandesregierung nichts anderes bestimmt.                  Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine\nFrist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.\nNach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr\n§ 27                           zu beteiligen.\nWird die Entschädigung in Land gewährt, so kann           (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger\nder Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die        einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,\nals Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise       für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der\nherzurichten. Die Verpflichtung kann durch beson-         Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzu-\nderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im             geben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Ren-\nTeil Ades Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4)      tenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.\nausgesprochen werden.\n§ 30\n(1) Die Beauftragten der für die Planung, den\nVierter Abschnitt                     Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behör-\nEnteignungs- und Entschädigungsverfahren               den sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von\nauf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen,\n1. Enteignungsbehörde                       die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Be-\nund Beteiligte                         tracht kommen, zu betreten und zu vermessen so-\n§  28                           wie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten\nvorzunehmen, die für die Entscheidung über die\n(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Lan-           Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigen-\ndesregierung bestimmt.                                    tümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu\nbenachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die\n(2) Ortlich zuständig ist die Enteignungsbehörde,      Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vor-\nin deren Bezirk das von der Enteignung betroffene         liegen (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsge-\nGrundstück liegt oder das zu enteignende Recht            setzes vom 3. Juli 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 379).\nausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Be-             Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1\nzirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt         Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund\ndie gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die             unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung\nörtlich zuständige Enteignungsbehörde.                   über Art und Höhe der Entschädigung nicht zu-\n(3) Die Bundesregierung kann in dringenden            stande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Ent-\nFällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit          schädigung fest.\ndiese notwendig sind, um die reibungslose Durch-             (2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg\nführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen            vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage\nsicherzustellen.                                      ·  ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Ent-","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                             139\nscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger              (2) In der Benachrichtigung ist eine angei;nessene\nzu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60,       Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten\n§ 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß an-     Einwendungen gegen das Vorhaben erheben\nzuwenden.                                                können.\n§  33\n2. PI anp rü fung\n(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2)\n§ 31                          ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle\n(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf,   abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den\naus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von       Beteiligten zu erörtern. Im Falle des § 32 tritt an\nder Enteignung betroffen werden.                        die Stelle des Plans das Verzeid}nis gemäß § 31\n(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeich-      Abs. 2.\n. nis, in dem die von der Enteignung betroffenen             (2) Zu dem Termin sind zu laden\nGrundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, kata-                    1. der Bund,\nstermäßigen oder· sonst üblichen Bezeichnung unter                2. von den sonstigen Beteiligten außer dem\nAngabe des Namens und des Wohnorts des Eigen-                        Eigentümer diejenigen, die Einwendungen\ntümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich                   erhoben haben,\noder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufge-\nführt sind, ist in der. betreffenden Gemeinde einen               3. die Gemeinde und der Landkreis.\nMonat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbe-         Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen\nhörde kann die Auslegungsfrist verlängern.              Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt\nwerden.\n(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Aus-\nlegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn,       (3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug\ndaß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffent-       aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des\nliche Zustellung vorliegen (§ 15 Abs. 1 des Verwal-     Plans enthält, beizufügen.\ntungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 - Bun-           (4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen\ndesgesetzbl. I S. 379). Diese Tatsachen sind außer-     der zum Termin Geladenen fortgesetzt.\ndem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde            (5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Ab-\nortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Ent-        satzes 4 und des § 34 hinzuweisen.\neignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzu-                (6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht\nmachen, die in den für die Grundstücke zuständigen      durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht\nOrten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind       werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zei-\ndie Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch er-        tungen bekanntzumachen, die in den für die Grund-\nsichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre  stücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei\nRechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.           sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteig-\n(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Be-      nungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufor-\nteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge        dern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.\nnach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Ge-\nmeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift                                § 34\ngeben.                                                     (1) Einwendungen, die nicht während der Fristen\ndes § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht\n(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch-\nworden sind, sind gegenüber der Enteignungsbe-\namt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen\nhörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen\nGrundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeit-\nnebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vor-\npunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des\ngelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte\nPlans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungs-\nEinwendungen und Anträge werden nicht mehr be-\nbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen,\nrücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor\ndie nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern\nden Verwaltungsgerichten.\nder betroffenen Grundstücke vorgenommen worden\nsind oder vorgenommen werden.                               (2) Mündliche Einwendungen sind in die Nieder-\nschrift aufzunehmen.\n§ 32                                                      § 35\n(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist        (1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der\nund offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrun-       Entschädigung sowie darüber verhandelt werden,\ngen im Sinne des§ 26 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1       welche Rechte aufrec:hterhalten bleiben und welche\nund 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Betei-      Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).\nligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans           (2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist\nabgesehen werden. In diesem Falle sind die Betei-      gestellt werden, innerhaib der er einen Antrag auf\nligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in         Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.\nderen Bezirk die bettoffenen Grundstücke liegen,\nbesonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung                                 §  36\nist das Verzeichnis der von der Enteignung betrof-          (1) Ist ein dingliches oder persönliches Rec:ht, das\nfenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforder-      zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes\nten Angaben beizufügen.                                 berec:htigt, allein Gegenstand der Enteignung, so","140                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nk~nn die Enteignungsbehörde von der Aufstellung                                            § 39\nemes Plans absehen. In diesem Falle hat sie dem\n(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten\nBerechtigten die Absicht der Enteignung seines\nRechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinn-                1. die Bezeichnung der durch die Besitzein-\ngemäß.                                                                    weisung Betroffenen, des Bundes als An-\ntragsteller und des Eingewiesenen sowie\n. (2) Di~ Vorschriften über die Planprüfung gelten\nsmngemaß.                                                                 des Zweckes, für den die Enteignung vor-\ngesehen ist;\n§  37                                  2. die Bezeichnung des Gegenstandes der Be-\n(1) Einigen sich die Beteiligten nur über den                         sitzeinweisung; hierbei soll\nUbergang oder die Belastung des Eigentums an                              a) das von der Enteignung betroffene\ndem zu enteignenden Grundstück oder anderer in                               Grundstück nach Größe-, grundbuchmäßi-\n§ 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte, jedoch                             ger, katastermäßiger oder sonst üblicher\nnicht über die Höhe der Entschädigung, so hat die                            Bezeichnung angegeben werden; im\nEnteignungsbehörde eine Niederschrift über die                               Falle der Enteignung eines Grundstücks-\nEinigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den                              teiles ist bei der Besitzeinweisung die\nErfordernissen des § 47 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5, 7 und 8                          Begrenzung dieses Teiles zu beschrei-\nentsprechen. Die Niederschrift ist von den Beteilig-\nben;\nten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf\neiner öffentlich beglaubigten Vollmacht.                                  b) soweit ein Recht an einem Grundstück\n(§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbstän-\n(2) Die beurkundete Einigung steht einem unan-                           digen Enteignung sein soll, dieses nach\nfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A gleich. § 48                           Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeich-\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                                          nung angegeben werden;\n(3) Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren                         c) soweit ein sonstiges Recht im Sinne des\nseinen Fortgang.                                                             § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand\neiner selbständigen Enteignung sein\nsoll, dieses nach seinem Inhalt und dem\n3. V o r z e i t i g e B e sitze in w e i s u n g                   Grund seines Bestehens angegeben wer-\nden;\n§ 38\n3. die Entscheidung über die gegen den Be-\n(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens                      sitzeinweisungsbeschluß erhobenen Ein-\nund d~e ~esitzeinweisung für die Durchführung der                         wendungen der durch die Besitzeinweisung\nbeabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so\nBetroffenen;\nkann die Enteignungsbehörde den Begünstigten\ndurch Beschluß in den Besitz des Grundstückes ein-                     4. die Festsetzung einer Besitzeinweisungs-\nweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung                           entschädigung;\n\\iezieht.                                                              5. den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinwei-\n_(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung                         sung wirksam wird.\nmit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch\n(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Be-\ndie Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit die-\ntroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Ein-\nsem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden;\nauf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.             gewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmit-\nDie Verhandlung kann im Planprüfungstermin statt-               telbelehrung und einer Belehrung über das An-\nfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein ent-                  tragsrecht nach § 41 zu versehen.\nsprechender Hinweis enthalten war.\n(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist                                         § 40\nder Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbe-\n(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im\nschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen\nBesitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt\nnach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen.\ndem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittel-\nSoweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhan-\nden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die            barer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen\nangemessene anderweitige Unterbringung der durch                und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzein-\ndie Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Ent-            weisung wird ein Recht zur Nutzung des Grund-\nsprechendes gilt für die auf dem Grundstück an-                 stückes insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung\nsässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Be-              der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung\ntriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen                   nicht vereinbar ist.\nVerkehrs-, Fernmelde- oder Versorgungseinrichtun-                  (2) Die     Besitzeinweisungsentschädigung    wird\ngen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen                ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1\nder Abwasserwirtschaft.                                         erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Be-\n(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinwei-            sitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fäl-\nsung entstehenden Vermögensnachteile eine ein-                  lig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird\nmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu lei-                die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-\nsten (Besitzeinweisungsentschädigung).                          punkt fällig.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                           141\n§ 41                                 2. ob und in welcher Höhe der Entschadi-\ngungsberechtigte eine zusätzliche Geldent-\nAuf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist\nschädigung fordert,\nder Zustand des Grundstückes, soweit er für die\nFestsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteig-                  3. ob und in welcher Höhe der Bund eine\nnungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls                   Ausgleichszahlung fordert,\nunter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln.               4. ob der Entschädigungsberechtigte eine Na-\nDer Zustand des Grundstückes kann auch von Amts                      turalwertrente fordert.\nwegen ermittelt werden.                                     (2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen,\nwelche Geldentschädigung, welche Naturalwert-\n§ 42\nrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung\n(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzu-          der Bund und welche Ausgleichszahlung der Ent-\nheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem           schädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die\ndie Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39          Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben,\nAbs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen          der eine solche Erklärung abgibt.\nwird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonde-\nren, durch das Verfahren bedingten Umständen\nnicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen,                                 § 46\nso ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist           Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbe-\nbei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des           schlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Er-\n§ 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlän-        örterung der Entschädigung erforderlich ist, ein\ngern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner auf-      weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu\nzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbe-          dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch\nhörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitz-    die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinn-\neinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforder-       gemäß.\nlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.\n(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufge-                        5. Enteignungsbeschluß\nhoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch                                   § 47\ndie vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen be-\nsonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu lei-           (1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und\nsten oder auf Verlangen den früheren Zustand             der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die\nwiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2        Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, so-\ngilt sinngemäß.                                          weit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekom-\nmen ist.\n4. Festsetzung                           (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden\nder Entschädigung                       über Gegenstand und Umfang der Enteignung und\n§ 43\nüber die Art der Entschädigung (Teil A), ferner\nüber die Höhe der Entschädigung in Geld, der Na-\nZur Zahlung der Entschädigung ist der Bund ver-       turalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).\npflichtet.\n§ 44                             (3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß\nenthalten\n(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung\nnicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geld-             1. die Bezeichnung des von der Enteignung\nentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer                   Betroffenen, des Bundes als Antragsteller\nzusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder                     und des durch die Enteignung Begünstig-\neiner Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädi-                  ten sowie des Zwecks, für den die Enteig-\ngungsverfahren statt.                                                 nung vorgenommen wird;\n(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädi-                 2. die Bezeichnung des Gegenstandes der Ent-\ngung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzu-                    eignung; hierbei ist\nhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den                       a) der Gegenstand der Enteignung nach\nBeteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfah-                       Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßi-\nren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu                      ger oder sonst üblicher Bezeichnung an-\nverbinden.                                                              zugeben; falls die Enteignung eines\nGrundstücksteiles vorgesehen ist, ist zu\n(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die\nseiner Bezeichnung auf Vermessungs-\nLadungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist\nschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug\nanzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in\nder Ladung hinzuweisen.                                                 zu nehmen, die von einer zu Fortfüh-\nrungsvermessungen befugten Stelle oder\n(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.                           von einem öffentlich bestellten Vermes-\nsungsingenieur gefertigt sind;\n§ 45\nb) soweit ein Recht an einem Grundstück\n(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist                   (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbstän-\nfestzustellen,                                                          digen Enteignung ist, dieses nach Inhalt\n1. welche Geldentschädigung der Entschädi-                      und grundbuchmäßiger Bezeichnung an-\ngungsberechtigte fordert,                                    zugeben;","142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nc) soweit ein anderes Recht im Sinne des               6. A u s f ü h r u n g de r E n t e i g nun g\n§ 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand\n§ 51\neiner selbständigen Enteignung ist, die-\nses nach seinem Inhalt und dem Grund          (1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag,\nseines Bestehens anzugeben;                mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vor-\ngesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der\n3. die Ergebnisse der Planprüfung und die\nEnteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist\nEntscheidung über die gegen den Plan er-\nund die Geldentschädigung gezahlt oder unter Ver-\nhobenen :Einwendungen sowie über An-\nzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise\nträge der Beteiligten nach § 26;\nhinterlegt ist und die nach § 3 Satz 2 des Währungs-\n4. die Entscheidung über die Art der Entschä-    gesetzes für die Naturalwertrente erforderliche Ge-\ndigung und bei Entschädigung in Land die      nehmigung erteilt ist. Ist Entschädigung in Land\nBezeichnung des Ersatzlandes in der in        festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen\nNummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;      werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in\n5. die Entscheidung darüber, welche Rechte       den Besitz des Ersatzlandes gelangt ist und hinsicht-\naufrechterhalten bleiben und welche Rechte    lich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädi-\nerlöschen (§ 20 Abs. 1);                      gung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.\nSoweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewoh-\n6. die Entscheidung über die Begründung          nern durch besonderen Beschluß eine angemessene\nneuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);        Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene an-\n' 7. die Angabe der Eigentumsverhältnisse und      derweitige Unterbringung muß gesichert sein.\nsonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach        (2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz\nder Enteignung;                               eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung\n8. die Entscheidung darüber, welches Zubehör     des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Grün-\nin die Enteignung einbezogen wird.            den erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde\ndiese Bestimmung bereits treffen, wenn Teil A des\n(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß         Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,\nenthalten                                                der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder\n1. die Beträge der Geldentschädigung, der zu-    unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu-\nsätzlichen Geldentschädigung oder der Aus-    lässi.gerweise hinterlegt sowie der Unterschieds-\ngleichszahlung, bei der Naturalwertrente      betrag zwischen diesem und der festgesetzten Ent-\ndie zugrunde liegende Kapitalsumme und        schädigung hinterlegt oder die nach § 3 Satz 2 des\ndie Rentenbeträge, mit der Angabe, von        Währungsgesetzes für die Naturalwertrente erfor-\nwem, an wen und aus welchem Grunde sie        derliche Genehmigung erteilt ist. Absatz 1 Satz 2\nzu leisten sind;                              gilt. sinngemäß,\n2. die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45         (3) Bie Mitteilung über die Bestimmung ist den\nAbs. 2 Satz 1).                               Beteiligten zuzustellen.\n(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Uber-\nsendung einer beglaubigten Abschrift des Enteig-\n§ 48                         nungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2\n(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.     erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Ein-\nDie Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten be-      tragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das\ntreffenden Auszuges genügt. Der Teil des Beschlus-       Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den\nses über die Entschädigung ist jedem, der einen An-      Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlus-\nspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der          ses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Falle der\nBeschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung_ zu ver-    Enteignung eines Grundstücksteiles sind dem Er-\nsehen.                                                   suchen ein Auszug aus_ dem Veränderungsnachweis\nund eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.\n(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\nversteigerung oder der Zwangsverwaltung einge-\ntragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Voll-\n§ 52\nstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.                In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteig-\nnungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteig-\nnete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach\n§ 49                          § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht\nDer Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des     schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.\nEnteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schrift-\nlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.                                    § 53\n(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Ent-\nschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befrie-\n§ 50\ndigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der\nBietet der Eigentümer schon vor der Unanfecht-        Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Ver-\nbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder      teilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hin-\nvor Dbertragung des Besitzes an dem Ersatzland           terlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch\ndie Dbergabe an, so werden die Anerkenntnisbe-           haben und eine Einigung dieser Personen über die\nträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.                Auszahlung nicht nachgewiesen ist.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                          143\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-     nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag\nlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch    des Entschädigungsberechtigten von der Enteig-\nnicht berührt.                                         nungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträg-\nlich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zu-\n§ 54\nstande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn\n(1) Nach dem Einlritt der im Enteignungsbeschluß    Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungs-\nvorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Betei-        beschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungs-\nligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen       bescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.\neinen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet,\nvor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder\n§ 56\ndie Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsver-\nfahrens beantragen.                                       ( 1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile\nzur Entschädigung in Land erworben, so gelten die\n(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amts-\nVorschriften der § § 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Er-\ngericht zuständig, in dessen Bezirk das von der\ngänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar\nEnteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des\nfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes\nKündigungsrechts der Gläubiger, die Untervertei-\nsinngemäß.\nlung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund-\n(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-      und Rentenschulden) und Reallasten und die Ein-\nschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle     tragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.\nder Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichun-\ngen sinngemäß anzuwenden:                                 (2) Grundpfandrechte können von dem Erwer~er\ninnerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Em-\n1. Das Verteilungsverfahren ist durch Be-\nschluß zu eröffnen;                          haltung einer Kündigungsfrist zur sofortige~ R~ck-\nzahlung gekündigt werden. Dient das gekund1gte\n2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an  Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines\nden Antragsteller gilt als Beschlagnahme     Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuld-\nim Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungs-  verschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kün-\ngesetzes; ist das Grundstück schon in einem  digung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungs-\nZwangsversteigerungs- oder Zwangsver-        termin wirksam.\nwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat\nes hierbei sein Bewenden;                       (3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach\nden §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des\n3. das Verteilungsgericht hat bei der Eröff-\nReichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungs-\nnung des Verfahrens von Amts wegen das\nGrundbuchamt um die im§ 19 Abs. 2 und 3      behörde wahr.\ndes Zwangsversteigerungsgesetzes bezeich-                              § 57\nneten Mitteilungen zu ersuchen; in die be-      (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver-\nglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes     langen, daß das nach den Vorschriften dieses Ge-\nsind die zur Zeit der Zustellung des Ent-    setzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten\neignungsbeschlusses an den Enteigneten       wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das\nvorhandenen Eintragungen sowie die spä-      Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des\nter eingetragenen Veränderungen und          § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vor-\nLöschungen aufzunehmen;                      habens, dessentwegen das Grundstück enteignet\n4. bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3    wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Ent-\nbezeichneten     Entschädigungs berechtigten eignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, be-\nnach Maßgabe des § 10 des Zwangsverstei-     gonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zUgunsten des\ngerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen    Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12\nder Ansprüche auf wiederkehrende Neben-      Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.\nleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur\nHinterlegung.                                   (2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen\neines Jahres, nachdem die das Grundstück verwal-\n(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-   tende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tat-\nten die Verteilung des Erlöses im Falle einer          sachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis ge-\nZwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungs-      geben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nach-\ngericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzu-      dem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar\nnehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt wer-       geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stel-\nden, daß diese andere Stelle auch für das Vertei-      len. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\nlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig     sinngemäß.\nist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser\n(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückent-\nanderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des\nVollstreckungsgerichts      nachzusuchen.   Die    Be- eignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich\nschwerde findet gegen die Entscheidung des Voll-       verändert oder ganz oder überwiegend Entschädi-\nstreckungsgerichts statt.                              gung in Land gewährt worden ist.\n(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften\n§ 55                         der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinn-\nEntstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses     gemäß anzuwenden.\nVermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art,          (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch\nfür die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß      Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes","144                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nerloschen oder entzogen worden ist, kann unter den          (3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivil-\nin Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlan;         prozeßordnung.\ngen, daß ein gleiches Recht an dem früher belaste-\nten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung                                  § 62\nwieder begründet wird. Für Rechte, die durch Ent-           In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteig-\neignung des früher belasteten Grundstückes er•           nungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinwei-\nloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigen-     sungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel\ntümer oder sein Rechfsnachfolger das Grundstück          für die Tatsachen enthalten sein, welche die Ein-\nzurückerhält. Die Vorschriften über die Rückent-         haltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der\neignung gelten sinngemäß.                                Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine be-\nglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses\n(Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vor-\nDRITTER TEIL                         gelegt werden.\n§ 63\nRechtsbehelfe\nFür Klagen wegen nachträglicher Festsetzung\n§ 58\neiner Entschädigung (§ 55) gelten § 59 und § 60 ent-\nFür die Anfechtung der nach diesem Gesetz er-        sprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von\nlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungs-           zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungs-\ngerich tso rdn ung.                                      bescheides zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im\n§ 59                          Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch\nerhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde\n(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldent-        über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs\nschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung         Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62\n(§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2),    gilt sinngemäß.\neiner Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsent-\nschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf .Änderung der\nfestgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszah-\nVIERTER TEIL\nlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinwei-\nsungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den or-                Ubergangs- und Schlußvorschriften\ndentlichen Gerichten gegeben.\n§ 64\n(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Ent-\n(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955\neignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfecht-\n12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht\nbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf\nin Anspruch genommen worden sind und auf denen\nFestsetzung oder .Änderung der Entschädigung für\nnach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet wor-\neine Besitzeinweisung.\nden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des\n(3) Für die Klage    sind die Landgerichte ohne      Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung\nRücksicht auf den W l;rt des Streitgegenstandes aus-      entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus\nschließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit      von den Regierungen des Vereinigten Königreichs\nvon Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a      von Großbritannien und Nordirland, der Vereinig-\nAbs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-       ten Staaten von Nordamerika und der Französischen\nordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich          Republik :mr Unterbringung ihrer Botschaften und\nist das Landgericht ausschließlich zuständig, in des-     Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vor-\nsen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück          schriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch ge-\nliegt.                                                   nommen werden.\n§ 60                              (2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die\nBehörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von\nDer Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungs-    nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bau-\nberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt           werken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze,\nsinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichs-        Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch ge-\nzahlung betrifft.\nnommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme\n§ 61                          der Grundstücke nach Artikel 48 des Vertrages über\ndie Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte\n(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu\nerheben.                                                 und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954 und\n(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung      dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der In-\nfür eine Besitzeinweisung den Gegenstand der             anspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der\nKlage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem        ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom\nder Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfech-          3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezem-\ntungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr         ber 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für\nangefochten werden kann oder an dem über die er-         die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin be-\nhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden        nötigt werden. Die Vorschriften des Bundes-\nist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem         leistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundes-\nTage, an dem die Milteilung über die Unanfecht-          gesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes\nbarkeit des Teils A des EntE:ignungsbeschlusses          vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899)\nden Beteiligten zugestellt ist.                          bleiben unberührt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957                         145\n(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge-                              § 67\nnannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme ab           Die den Kirchen oder anderen Religionsgesell-\n5. Mai 1955 12 Uhr als vorzeitige Besitzeinweisung     schaften und religiösen Vereinen auf Grund des\nim Sinne von § 38; der Lauf der in § 42 Abs. 1 Satz 1  Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von\nbestimmten Frist beginnt mit dem 1. Januar 1957.       Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.\nKommt eine Einigung über die Besitzeinweisungs-\nentschädigung nicht zustande, so wird diese von der\nEnteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt ent-                                   § 68\nsprechend.                                                Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnun-\n(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der     gen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage\nZustand des Grundstückes in dem Zeitpunkt der In-      ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Real-\nanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Ent-         lasten außerhalb eines bestimmten Bezirks unter-\nschädigungen für Veränderungen am Zustande des         sagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grund-\nGrundstückes nach der Inanspruchnahme sind zu          pfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem\nberücksichtigen.                                       außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück. neu\nbegründet werden.\n§ 65\n§ 69\n(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses< Geset-\nzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art an-       (1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungs-\ngekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des     gesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von\nGrundstückes im Zeitpunkt des Kaufabschlusses be-      Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt\nmessen worden, kann der frühere Eigentümer vom         werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer\nBund Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen         das Grundstück an eine Körperschaft des öffent-\ndem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu         lichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Aus-\nzahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des            übung des Vorkaufsrechts zu hören.\nKaufpreises der Zustand des Grundstückes im Zeit-\n(2) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-\npunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt wor-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere\nLandwirtschaft und Forsten die Siedlungsunterneh-\nEigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt\nmen und Landlief erungsverbände im Sinne des\nworden ist.\nReichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung,\n(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1      die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ver-\nzu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser     pflichten,\nvon der von der Landesregierung bestimmten Be-                 1. auf Verlangen der Enteignungsb~hörde\nhörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.\nFälle mitzuteilen, in denen nach dem\nReichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht\n§ 66                                    ausgeübt werden kann, und\n(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines            2. das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 ge-\nEnteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42                    nannten Zweck auszuüben, wenn sie das\nAbs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Ab-               Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben\nsätzen etwas anderes bestimmt ist.                                wollen, und über das durch Ausübung des\n(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den                    Vorkaufs erlangte Grundstück nach Wei-\nKosten, die notwendigerweise aufgewendet werden                   sung zu· verfügen. Bei Durchführung dieser\nmüssen, um die Veränderungen zu beseitigen und                    Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten\nden früheren Zustand wiederherzustellen, soweit                   weder rechtliche noch wirtschaftliche Nach-\ndas Grundstück infolge der Veränderung seinem ur-                teile entstehen.\nsprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu die-         (3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die\nnen geeignet oder seine Benutzung wesentlich be-       landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbe-\neinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich     schränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für\nerschwert ist. Stehen die Kosten in keinem an-        das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsied-\ngemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem       lerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Um-\nEigentümer infolge der Veränderungen erwachsen,         siedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifels-\nso beschränkt sich die Entschädigung auf einen Aus-    fällen die nach § 8 zuständige Behörde.\ngleich für diese Nachteile.\n(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Ab-                                  § 70\nsatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht\nVerlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bun-\nwerden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt\ndesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundes-\nwerden.\ngesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutz-\n(4) Hat sich der Wert eines Grundstückes durch      bereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesge•\nbauliche Veränderungen während der Inanspruch-         setzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder\nnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung       ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutz-\ndes Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung         bereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten\nnach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgel-    die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteig-\ntung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955        nung und Entschädigung mit der Maßgabe entspre-\n(Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.       chend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses","146                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des        kann der zuständige Bundesminister oder die von\nin § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichne-    ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Ein-\nten Berechtigten tritt.                                leitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An\ndie Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87\n§  71                          Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die An-\n(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist     ordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundes-\ngebührenfrei.                                           minister oder die von ihm bestimmte Bundesbe-\nhörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des\n(2) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-      § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach\nführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der      § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach\nBerichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von     § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.\nGebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Aus-\nnahme der in der Kostenordnung bestimmten Beur-\n§ 13\nkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unbe-\nrührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern          Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden\nmit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere       werden nach den Vorschriften des Verwaltungszu-\nder Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Ge-      stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\nbühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrecht-        S. 379) bewirkt.\nlichen Vorschriften beruhen.\n§ 14\n(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Ab-\nBis zum Inkrafttreten ,der Verwaltungsgerichts-\ngabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne\nordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwal-\nNachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungs-\ntungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetz-\nbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Ver-\nblatt I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften\nhandlung der Durchführung der Landbeschaffung\ndient.                                                  über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.\n§ 72                                                     § 15\nIn den Fällen, in denen der Landverlust auf einen       Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ngroßen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-\nteile für die allgemeine Landeskultur vermieden\n§ 76\nwerden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsge-\nsetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591),      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Februar 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBI ücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß"]}