{"id":"bgbl1-1957-49-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":49,"date":"1957-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_49.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Verhütung der Einschleppung von gefährlichen Krankheitserregern und Schädlingen der Kulturpflanzen (Pflanzenbeschauverordnung)","law_date":"1957-08-23T00:00:00Z","page":1258,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["125H                                           '\nBundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung\nzur Verhütung der Einschleppung von gefährlichen Krankheitserregern\nund Schädlingen der Kulturpflanzen (Pflanzenbeschauverordnung).\nVom 23. August 1957.\nAuf Grund des § 3 Nr. 1 bis 5 und des § 11 des                                 § 4\nGesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der              Die in Anlage 3 genannten Pflanzen dürfen un-\nFassung vorn 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) und         beschadet der Vorschriften der §§ 2 und 3 aus dem\ndes § 1. Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die           Ausland nur eingeführt werden, wenn sie an der\nErstreckung von l.andwirtschaftsn~cht der Verwal-        Einlaßstelle (§ 8) unter Aufsicht des Pflanzenschutz-\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die         dienstes wirksam entseucht worden sind.\nLänder Baden, Rheinlc:md-Pfalz, Württemberg-Ho-\nhenzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom\n12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) in Verbindung                               § 5\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im             Bei der Einfuhr der in Anlage 4 genannten Pflan-\nEin vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-           zen gelten zusätzlich die dort genannten besonderen\nzen und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:        Voraussetzungen.\n§ 6\nWerden Pflanzenerzeugnisse der in Anlage 5 ge-\n§ 1\nnannten Art, die von den dort genannten Schädlin-\nDie in Ziffer I der Anlage 1 genannten gefähr-        gen befallen sind, aus dem Ausland eingeführt, so\nlichen Krankheitserreger und Schädlinge der Kul-         hat der Pflanzenschutzdienst nach Maßgabe dieser\nturpflanzen dürfen nicht aus dem Ausland einge-           Anlage anzuordnen, daß die Pflanzenerzeugnisse zu\nführt werden.                                             entseuchen, zu verarbeiten oder wieder auszuführen\nsind. Der Pflanzenschutzdienst kann davon absehen,\nwenn der Befall geringfügig ist und nach den Um-\n§ 2                            ständen ungefährlich erscheint.\n(1) Die in Anlage 2 genannten Pflanzen und an-\nderen Gegenstände dürfen aus dem Ausland nicht                                     § 7\neingeführt werden, soweit die in dieser Anlage be-          (1) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse der in Zif-\nzeichneten Voraussetzungen gegeben sind.                  fer I der Anlage 6 genannten Art, die aus den dort\n(2) Pflanzen im Sinne dieser Verordnung sind          genannten Ländern stammen, dürfen nur eingeführt\nauch Pflanzenteile einschließlich der Früchte und        werden, wenn ihnen ein amtliches Pflanzengesund-\nSamen.                                                    heitszeugnis des Ursprungslandes beigefügt ist.\n(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis nach Absatz 1\nmuß dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Es muß\n§ 3                            in deutscher Sprache und in der Sprache des Ur-\n(1) Pflanzen, die von den in Ziffer I der Anlage      sprungslandes abgefaßt sein. An die Stelle der\ngenannten gefährlichen Krankheitserregern oder            deutschen Fassung kann eine amtlich beglaubigte\nSchädlingen befallen sind, dürfen aus dem Ausland        deutsche Ubersetzung treten. Das Pflanzengesund-\nnicht eingeführt werden. Das gleiche gilt für andere      heitszeugnis darf nicht früher als 20 Tage vor dem\nGegenstände, die Träger der genannten gefährlichen        Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen oder\nKrankheitserreger oder Schüdlinge sind. Wird der          Pflanzenerzeugnisse das Ursprungsland verlassen\nBefall nur für einen Teil einer Sendung festgestellt,     haben.\nso darf die gesamte Sendung nicht eingeführt                 (3) Pflanzenerzeugnisse der in Ziffer II der An-\nwerden. Der Pflanzenschutzdienst kann die Einfuhr         lage 6 genannten Art dürfen nur eingeführt werden,\nvon Früchten bei geringfügigem Befall mit der San-        wenn ihnen ein amtliches Pflanzengesundheitszeug-\nJ ose-Schildlaus vom 1. Dezember bis zum 31. März         nis des letzten Abgangslandes beigefügt ist. Ab-\nim Einzelfall zulassen, wenn die Früchte unter seiner     satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende An-\nAufsicht unverzüglich der Verarbeitung zugeführt          wendung, daß :m die Stelle des Ursprungslandes\nwerden.                                                   das letzte Abgangsland tritt.\n(2) Pflanzen der in Ziffer II der Anlage 1 genann-       (4) Ist eine Sendung außerhalb des Ursprungs-\nten Art, die von den dort genannten gefährlichen          landes aufgeteilt worden, so genügt es, wenn jeder\nKrankheitserregern oder Schädlingen befallen sind,        neuen Sendung eine amtlich beglaubigte Abschrift\ndürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden.           oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Pflan-\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Pflanzen-          zengesundheitszeugnisses und eine amtliche Be-\nschutzdienst kann die Einfuhr im Einzelfall zulassen,     scheinigung des Pflanzenschutzdienstes des Landes,\nwenn der Befall geringfügig ist und nach den Um-         in dem die Aufteilung vorgenommen worden ist,\nständen ungefährlich erscheint.                           nach dem Muster der Anlage 8 beigefügt sind.","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                        1259\n(5) Sind  Pfli.lnzen oder Pflanzenerzeugnisse im                bezirks jenseits der Grenze aus bewirt-\nAusland entseucht worden, so soll(c~n in dem Pflan-                schaftet werden; bei Pflanzkart.offeln muß\nzengesundheitszeugnis oder in der Bescheinigung                    jedoch ein amtliches Zeugnis dafür beige-\nnach Absatz 4 von dc~m Pflanzenschutzdienst des                    bracht werden, daß sie einem Boden ent-\nLandes, in dem die Entseuchung vorgenommen                         stammen, der frei von Kartoffelkrebs und\nworden ist, der Zeitpunkt, die Art der Behandlung                  Kartoffelnematoden ist.\nund ihre! Dauer sowie das Mittel der Entseuchung\nund seine Konzentration angegeben sein.                                           § 12\n(6) Die in Absatz 1, 3 und 4 genannten Unter-           Pflanzen und andere dieser Verordnung unterlie-\nlagen sind dem Pflanzenschutzdienst zu seinen            gende Gegenstände, die nicht nach § 9 einer Unter-\nDienstak len zu überreichen, wenn die Pflanzen oder      suchung bei der Einfuhr bedürfen, müssen nur\nPflanzenerzeugnisse nicht von der Einfuhr zurück-        untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen\ngew icsen werden.                                        Befall mit den in Ziffer I der Anlage 1 genannten\n§ 8                          gefährlichen Krankheitserregern oder Schädlingen\ngegeben ist.\n(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und Pflan-\nzenerzeugnisse dürfen nur über die aus Anlage 9                                   § 13\nersichtlichen Zollstellen nach Maßgabe dieser An-          (1) Der    Untersuchung unterliegende Pilanzen,\nlage eingeführt werden.                                  Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können\n(2) Die nach Landesrecht. zuständige Behörde          von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der\nkann vorübergehend in Einzelfällen im Benehmen           Einführende sie nicht so darlegt, daß die Untersu-\nmit dPr zuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr      chung ordnungsmäßig vorgenommen werden kann\nüber andere als die in Anlage 9 genannten Zoll-          und wenn er nicht die für die Untersuchung erfor-\nstellen zulassen, wenn eine Einfuhr über diese ganz      derlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr\noder teilweise nidü möqlich ist.                         nach Anordnung des Pflanzenschutzdienstes trifft.\n(2) Einführender ist, wer die Pflanzen, Pflanzen-\n§ 9                          erzeugnisse oder anderen Gegenstände im Zeitpunkt\nDie in Anlc1ge 6 genc1nnten Pflanzen und Pflanzen-    der Untersuchung im unmittelbaren oder mittelba-\nf~rzeugnisse sind vor der Zollabfertigung an der         ren Besitz hat.\nEinlaßstelle nach Maßgabe der Ziffer III dieser An-                               § 14\nlage zu untersuchen. Wenn sie in einen Freihafen           (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nverbracht werden, so sind sie spätestens unverzüg-       schaft und Forsten kann in Einzelfällen Ausnahmen\nlich nach der Entladung zu untersuchen. Die Unter-       von § 2 für bewurzelte Reben und für Edelreiser\nsuchunqen erstrecken sich auch auf die Verpackung        von Rosen und Obstgehölzen zulassen, wenn die\nund den Laderaum des Beförd(~rungsmittels.\nVersorgung mit den genannten Pflanzen im Inland\ngefährdet ist und die Gewähr besteht, daß keine\n§ 10                          der in Ziffer I der Anlage 1 genannten gefährlichen\nDie §§ 7 bis 9 ~Jelten für die in Anlage 10 genann-   Krankheitserreger oder Schädlinge aus dem Aus-\nten Ge.)qenstände nicht, soweit sich aus dieser An-      land eingeschleppt werden.\nlage Erleichterungen ergeben.                              (2) Die    nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann in   Einzelfällen\n§ 11                                 1. Ausnahmen von den §§ 1 bis 7, 9 und 12\n(1) § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 7 und 9 gelten                  zulassen, wenn die Einfuhr zu wissenschaft-\nnicht für die unmittelbare Durchfuhr unter Zollüber-               lichen Zwecken für das Gebiet ihres Landes\nwachung und die unmittelbare Durchfuhr über Frei-                  notwendig erscheint.;\nhäfen.                                                          2. Ausnahmen von den §§ 2, 4 und 9 für Pflan-\nzen zulassen, die auf größeren Pflanzen-\n(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 5 und 7 gelten nicht\nfür die Durchfuhr über Freihäfen.                                  ausstellungen im Gebiete ihres Landes ge-\nzeigt werden sollen;\n(3) § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 9 gelten nicht für           3. Ausnahmen von § 2 im kleinen Grenzver-\ndie Durchfuhr von Postsendungen.                                   kehr für trockenes Rebholz und gebrauchte\n(4) Die §§ 4 bis 9 gelten nicht                                 Weinbergpfähle zulassen, wenn die Ge-\n1. für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzen-               währ besteht, daß keine der in Ziffer I der\nerzeugnissen, wenn sie von Grundstücken                  Anlage 1 genannten gefährlichen Krank-\ninnerhalb des Grenzbezirks jenseits der                  heitserreger oder Schädlinge aus dem Aus-\nGrenze stammen, die von Wohn- und Wirt-                  land eingeschleppt werden.\nschaftsgebäuden innerhalb des Grenzbezirks\ndiesseits der Grenze aus bewirtschaftet                                 § 15\nwerden;                                          Auf Anordnung des Pflanzenschutzdienstes sind\n2. für die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut für    eingeführte Pflanzen und andere Gegenstände un-\nGrundstücke innerhalb des Grenzbezirks         verzüglich aus dem Geltungsbereich dieser Verord-\ndiesseits der Grenze, die von Wohn- und        nung zu entfernen, wenn sie nach den vorstehenden\nWirtsd1c1ftsgebäuden innerhalb des Grenz-      Vorschriften von der Einfuhr ausgeschlossen sind","1260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\noder wenn eine auf den Vorschriften dieser Verord-       nung über die Erstreckung von Recht der Land- und\nnung beruhende Anordnung oder Auflage nicht oder         Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin\nnicht fristgemüß erfüllt wird. Ist die Entfernung nicht  vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im\noder nicht rechtzeitig möglich, so kann der Pflanzen-    Land Berlin. Sie gilt nicht im Saarland.\nschutzdienst, soweit dies zur Verhütung der Ausbrei-\ntung eines der in Anlage 1 genannten gefährlichen\nKrankheitserregers oder Schädlings notwendig ist,                                    § 23\nihre Vernichtung oder, soweit dies ausreicht, ihre         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1957 in\nEntseuchung anordnen.                                    Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\n(2) § 6, § 7 Abs. 3 und Anlage 5 treten am 1. Juli\n§ Hi                           1958 in Kraft.\nFür die Untersuchung von Pflanzen und Pflanzen-         (3) Am 1. Oktober 1957 treten folgende Vor-\nerzeugnissen nach dieser Verordnung werden Ge-            schriften, soweit sie noch gelten, außer Kraft:\nbühren nach Maßgabe der Anlage 11 erhoben.                         1. Verordnung betreffend das Verbot der\nEinfuhr von Reben zum Verpflanzen vom\n§ 17                                        11. Februar 1873 (Reichsgesetzbl. S. 43);\n(1) Gebührenschuldner ist                                      2. Verordnung betreffend das Verbot der\n1. der Einführende (§ 13 Abs. 2),                              Einfuhr von Reben und sonstigen Teilen\ndes Weinstocks vom 31. Oktober 1879\n2. wer die Zahlung von Gebühren durch Er-                      (Reichsgesetzbl. S. 303);\nklärung gegenüber dem Pflanzenschutz-\ndienst übernommen hat.                                 3. Verordnung betreffend das Verbot der\nEinfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen\n(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-                       und sonstigen Gegenständen des Wein-\nsamtschuldner.                                                        und Gartenbaues vom 4. Juli 1883 (Reichs-\n§ 18                                        gesetzbl. S. 153);\n(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn die in§ 16               4. Bekanntmachung betreffend die Einfuhr\nbezeichnete Untersuchung durchgeführt ist.                            und die Ausfuhr von Pflanzen und son-\nstigen Gegenständen des Wein- und\n(2) Der Pflanzenschutzdienst setzt die Gebühren                    Gartenbaues vom 12. Juli 1883 (Reichs-\nfest und zieht den Gebührenbetrag vom Gebühren-                       gesetzbl. S. 242);\nschuldner ein.                                                    5. Bekanntmachung betreffend den Verkehr\n(3) Die Gebührenschuld wird mit Bekanntgabe                        mit Erzeugnissen und Gerätschaften des\nder Anforderung des Gebührenbetrages fällig.                          Weinbaues in den deutsch-französischen\n(4) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen                        Grenzbezirken vom 24. Mai 1884 (Reichs-\neinen angemessenen Gebührenvorschuß einzuzah-                         gesetzbl. S. 51);\nlen. Er ist einzufordern, wenn der Eingang der Ge-                6. Bekanntmachung betreffend den Verkehr\nbühren gefährdet erscheint oder wenn der Gebüh-                       mit Erzeugnissen und Gerätschaften des\nrenschuldner mehrfach Gebühren nicht rechtzeitig                      Weinbaues in den deutsch-schweizerischen\nentrichtet hat.                                                       Grenzbezirken vom 24. August 1884\n(Reichsgesetzbl. S. 191);\n§ 19\n7. Verordnung betreffend die Einfuhr und\nEinziehung, Stundung, Niederschlagung und Erlaß                    die Ausfuhr von Gewächsen sowie von\nvon Gebühren richten sich nach Landesrecht.                           sonstigen Gegenständen des Wein- und\nGartenbaues vom 16. Juni 1886 (Reichs-\n§ 20                                        gesetzbl. S. 191);\nDie §§ 1 bis 19 gelten entsprechend, wenn Pflan-               8. Verordnung betreffend die Einfuhr be-\nzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände                      wurzelter Gewächse aus den bei der inter-\naus dem Saarland in den Geltungsbereich dieser                        nationalen Reblauskonvention nicht be-\nVerordnung verbracht werden.                                          teiligten Staaten vom 7. April 1887\n(Reichsgesetzbl. S. 155);\n§ 21                                    9. Bekanntmachung betreffend die Einfuhr\nbewurzelter Gewächse aus den bei der\nDiese Verordnung gilt nicht für Pflanzen und                       internationalen Reblauskonvention nicht\nandere Gegenstände, die zwischen zwei Orten im                        beteiligten Staaten vom 23. August 1887\nGeltungsbereich dieser Verordnung über ein Gebiet                     (Reichsgesetzbl. S. 431);\naußerhalb des Geltungsbereiches im unmittelbaren\nDurchgangsverkehr befördert werden, wenn die                    10. Bekanntmachung betreffend den Verkehr\nmit Erzeugnissen und Gerätschaften des\nNämlichkeit mit Sicherheit festgestellt werden\nkann.                                                                 Weinbaues in den deutsch-luxemburgi-\nschen Grenzbezirken vom 30. September\n§ 22                                        1904 (Reichsgesetzbl. S. 369);\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                   11. Bekanntmachung betreffend Änder{mg der\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                      Bekanntmachung über die Einfuhr bewur-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verord-                   zelter Gewächse aus den bei der inter-","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                            1261\nnationalen Reblauskonvention nicht betei-           23. Verordnung zur Verhütung der Einschlep-\nligten Staaten vom 23. August 1887 -                     pung von Krankheiten und Schädlingen\n18. Juni 1913 (Reichsgesetzbl. S. 325);                  indischer Azaleen vom 9. November 1932\n12. Verordnung zur Abwehr der Einschlep-                      (Reichsgesetzbl. I S. 528);\npung des Nelkenwicklers vom 28. März                24. Dritte Verordnung zur Verhütung der\n1929 (Reichsgesetzbl. I S. 83);                          Einschleppung der San-Jose-Schildlat:.--s vom\n20. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 230);\n13. Verordnung zur Abwehr der Einschlep-\npung der Kirschfliege vom 27. April 1929            25. Vierte Verordnung zur Verhütung der\n(Reichsgesetzbl. I S. 92);                               Einschleppung der San-Jose-Schildlaus vom\n11. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 468);\n14. Verordnung zur Abwehr der Einschlep-\npung des Kartoffelkrebses vom 7. März               26. Fünfte Verordnung zur Verhütung der\n1930 (Reichsgesetzbl. I S. 34);                          Einschleppung der San-Jose-Schildlaus vom\n1. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 178);\n15. Verordnung zur Verhütung der Einschlep-\npung von Krankheiten der Nadelholz-                  27. Runderlaß des Reichsministers für Ernäh-\npflanzen vom 3. Juni 1930 (Reichsgesetzbl. I              rung und Landwirtschaft über Gebühren\ns. 188);                                                 für die Untersuchung von Apfelsinen,\nMandarinen und Zitronen vom 17. April\n16. Verordnung über die Gebühren für die                     1934 -    11/2 1050;\nUntersuchung von bewurzelten Gewächsen,\n28. § 26 Abs. 2 der Verordnung zur Aus-\nKartoffeln und Obst bei der Einfuhr vom\nführung des Gesetzes betreff end die Be-\n5. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 203);\nkämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet\n17. Verordnung zur Verhütung der Einschlep-                   vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I\npung von Krankheiten und Schädlingen                     s. 1543);\nder Blumenzwiebeln und Blumenknollen                 29. Verordnung über das Verbot der Einfuhr\nvom 7. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 204);             von Nadelholzsamen und -zapfen vom\n18. Runderlaß des Reichsministers für Ernäh-                  26. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl I S. 935);\nrung und Landwirtschaft über die einheit-            30. Verordnung über das Verbot der Einfuhr\nliche Regelung der Gebührenberechnung                    von Laubholzsämereien und -pflanzen vom\nfür alle Pflanzensendungen, die aus den                  16. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 456,\nder internationalen Reblauskonvention                    544);\nangeschlossenen Staaten eingehen und aus\n31. § 7 der Neunten Verordnung zur Abwehr\nirgendeinem Grunde untersucht werden,\ndes Kartoffelkäfers vom 22. April 1941\nvom 30. Juli 1931 - II 400 15;\n(Reichsgesetzbl. I S. 227) und § 1 Abs. 2\n19. Verordnung zur Verhütung der Einschlep-                   dieser Verordnung, soweit er die Einfuhr\npung der San-lose-Schildlaus und der                     und Durchfuhr lebender Kartoffelkäfer in\nApfelfrucht.fliege vom 3. November 1931                  allen ihren Entwicklungsstufen verbietet;\n(Reichsgesetzbl. I S. 670);                          32. Sechste Verordnung zur Verhütung der\n20. Verordnung zur Verhütung der Einschlep-                   Einschleppung der San-Jose-Schildlaus vom\npung von Krankheiten und Schädlingen                     12. September        1944    (Reichsgesetzbl. I\nder Ulmen und der kanadischen Pappel                     s. 248);\nvom 2. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I               33. Verordnung zur Abwehr der Einschlep-\ns. 63);                                                  pung des Kartoffelnematoden vom 20. De-\n21. Zweite Verordnung zur Verhütung der                       zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 500);\nEinschleppung der San-J ose-Schildlaus vom           34. Verordnung zur Verhütung der Einschlep-\n8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 351);                 pung der Mittelmeerfruchtfliege vom\n22. Zweite Verordnung zur Abwehr der Ein-                     4. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 91);\nschleppung des Nelkenwidders vom                    35.  Verordnung zur Verhütung der Einschlep-\n30. September      1932     (Reichsgeset.zbl. I          pung des Weißen Bärenspinners vom\ns. 492);                                                 31. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 733).\nBonn, den 23. August 1957.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke","1262                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 1\n(zu §§ 1, 3, 12, 14 und 15)\nGefährliche Krankheitserreger und Schädlinge\nA. Krankheitserreger:\n1. Viren\nViren der Erdbeeren (Praqaria (Tourn.J L.)\nViren der Obslqew.ichse (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.)\nViren der Rosen (Rosa l..)\n2. Pi 1z e\n. Art                                                               Krankheit\nEndoconidiophora fagace,irum Bretz                             Eichen welke\nEndothia parasitjca (Murr.) And. et And.                       Rindenkrebs der Edelkastanie\nSynchylrium en<lobiotic:um Schilb.                             Kartoffelkrebs\nB. Schädlinge:\n1. Lebende Tiere in allen Entwicklungsstadien\nArt                                                         Deutsche Bezeichnung\nCeratitis capitata Wied.                                       Mittelmeerfruch tfliege\nHyphantria cunea Drury                                         Weißer Bärenspinner\nLaspeyresia molesta Busck                                      Pfirsichtriebbohrer\nPhthorimaea operculel la Zell.                                 Kartoffelmotte\nPopillia japonica Newman                                       Japankäfer\nRhagoletis pomonella Walsh                                     Apfelfruchtfliege\nTortrix pronubana Hb.                                          Nelkenwickler\nViteus vitifolii (Fitch) Sliim.                                Reblaus\n2. T i e r e i n a 11 e n E n t w i c k l u n g s s t a d i e n\nArt                                                         Deutsche Bezeichnung\nHeterodera rostochiensis Wr.                                   Kartoffelnema tode\nQuadrnspidiotus perniciosus Comst                              San-Jose-Schildlaus\nII\nA. Krankheitserreger:\n1. Viren\nArt                                                               Bef allsgegenstand\nViren der Reben                                                                     Reben (Vitis L)","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                              1263\n2. Bakterien\nArt                                  Krankheit                   Beifalls,gegenstand\nAgrohacleäum tumefaciens        (Sm. et Wurzelkropf                   Bewurzelte\nTowns.) Conn                                                          Cotoneaster (Cotoneaster B. Ehr-\nhart),\nObstgewächse (Cydonia Mill., Malus\nMill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L.\nund Rubus L.),\nRosen (Rosa L.)\nCorynebaoterium sepedonicum Spieck.     Bakterienringfäul,e           Karto.ffeln (Knollen von Solanum tu•\net Kotth.                                                             berosum L.)\nPseudornorrns marqinata (McCull.)       Lackschorf                    Krnollen der Gladiolen (Gladiolus\nStapp                                                                 [Tourn.] L.) und der Freesien (Free-\nsia !Gatt)\nXanthomonas begoniae (Takim.)           Olfleckenkriankheit           B,egonien (Be,goniia L.) außer Früchten\nDows.                                                                 und Samen\nXanlhomonas hyacinthi (Wakk.)           Gelber Rotz                   Zwi,ebeln der Hyazinthen (Hyacinthus\nDows.                                                                 (Tourn.] L.)\n3. Pi 1 z e\nArt                                  Krankheit                   Befallsigegenstand\nBotrytis spec.                          Boitrytis-Kr,ankheiiit.,en    Blumenzwiebeln und -knoUen sowie\nRhizome von Iris (Iris L.)\nExobasidinm japonicu:m Shir.            Ohrläppchenk.rankheit         Bewurzel;te Azaleen (Rhododendron L.)\nFusar.inm bulbigcnum Cooke et Mass.     Basalfäule                    Zwiebeln der Narziss,en (Narcissus L.)\nFusarium oxysporurn Schlecht. f. gla-   Fusarium-Welke                Knollen der Gladiolen (Gladiolus\ndioli (Mass.) Snyder et Hansen                                        [Tourn.] L.) und der Freesien (Free-\nsia Klatt)\nOvulinia azal,eae Weiß                  Ovulinia-Blütenflieckenkrank· Bewurzelte Azaleen (Rhododendron L.)\nheit\nSclerotinia bulhorum (Wakk.) Rehm       Schwarzer Rotz                Zwiebeln der Hyaz>inthen (Hyacinthus\n[Tourn.] L.)\nSderotinia gladioli (Mass.) Dray        ScLeroitinia-Trockenfäule     Knollen der Gladiolen (Gladiolus\n[Tourn.] L.) und der Freesien (Free-\nsia Klatt)\nSclerotium tuliparum Kleb.              Sklerotien-Krankheiit         Blumenzwiebeln und -knallen\nSeptoria gladioli Pass.                 Septoria-Hartfäule            Knollen der      Gladiolen     (Gladiolus\n[Tourn.] L.)\nSep:tor,ia azaleae Vogl.                Septoria-Blattfallkrankheit   Bewurzelte Azale,en (Rhododendron L.)\nB. Schädlinge:\nLebende Tiere in allen Entwicklungsstadien\nArt                           Deutsche Bezeichnung               Beifalls,gegenstand\nAcaUa schaHeriana L.                    Azale,en wickler              Bewurzelte Azaleen (Rhododendron L.)\nDiarithronomyia chrysanthemi Ahlb.      Chry1santhemengallmücke       Chrysanthemen (Chrysanföemum\n[Tourn.] L.)\nDitylendms dipsaci (Kühn) Filip.        Stteng elälchen\n1                       Blumenzwiebeln und -knollen\nEumerus strigailus Fall., E. tubercula- Kleine Narzisisenfliegen      Blumenzwiebeln und -knoUen\ntus Rond. und E. narcissi Smith.\nGracilaria azaleella Brants.            Azaleenmotte                  Bewurzelte Azaleen (Rhododendron L.)\nLampetia equestris Fab.                 Große Narzissenfliege         Blumenzwiebeln und -knollen\nRhagoletis cerasi L.                    Kirschfruchtfliege            Kirschen (Früchte von Prunus aviun'l L.\nund P. cerasus L.)\nTaeniothrips simplex Moris.             Gladiolenblasenfuß            Knollen der      Gladiolen     (Gladiolus\n[Tourn.] L.)","1264                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 2)\nEinfuhrverbote\n1. Lebende Roteichen (Quercus boreulis maxirna Sarg.,                mit Ausnahme von\ncoccinea Muenchh., folcata Machx., ilicifolia Wangh.,         a) Früchten und Samen,\npalustris L. und velutina Lam.), die außerhalb Euro-\npas aufgewachsen sind, -         außer Früchten und           b) Schnittblumen und Bindegrün,\nSamen ---;                                                    c) Kakteen (Cactaceae),\n2. Bewurzelte Reben sowie mehrjährige oberirdische                   d) Pflanzen, die in Belgien, Dänemark, Finnland,\nlebende Teile, Blätter 11nd trockenes Holz der Reben             Großbritannien und Nordirland, Irland, Island,\n(Vitis L.):                                                      Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen\nund Schweden aufgewachsen sind und aus diesen\n3. Lebende Edelkastanien (Castanea Mill.) außer Früch-                  Ländern eingeführt werden;\nten und Samen;\n5. Mit Erde behaftete lebende Pflanzen aus Japan, Ka-\n4. Vom 16. April bis zum 30. September: Alle unter Nr. 1             nada und den Vereinigten Staaten von Amerika;\nLis 3 nicht genannten lebenden verholzenden\nzweikeimblättrigen Pllanzen (verholzende Dicoty-        6. Gebrauchte Vveinbergpfähle;\nledoucfü:) und Chrysanthemen (Chrysanthemum             7. Erde, die Pflanzen- oder Hurnusbestandteile -         mit\n[Tourn.] L.)                                                  Ausnahme in Form von Torf -       enthält.\nAnlage 3\n(zu§ 4)\nEntseuchung\n1. Leben de      bewurzelte  verholzende   zweikeimblättrige         mit Ausnahme von\nPflanzen                                                      a) Früchten und Samen,\nmit Ausnahme von\nb) Schnittblumen und Bindegrün in der Zeit vom\na) Kakteen (Cactaceae),\n1. Okt.ober bis zum 15. April,\nb) immer~Jrüncn Pflanzen, die in Belgien, Dänemark,\nFinnland, Großbritannien nnd Nordirland, Irland,           c) Kakteen (Cactaceae),\nIsland, Luxemburg, clen Niederlanden, Norwegen,            d) Pflanzen, die in Belgien, Dänemark, Finnland,\nPolen und Schweden aufgewachsen sind und aus                  Großbritannien und Nordirland, Irland, Island,\ndiesen Ländern eingeführt werden.                             Luxemburg, den Niederlanden, NorwE:gen, Polen\n2. Lebende unbewurzelte verholzende zweikeimblättrige                   und Schweden aufgewachsen sind und aus diesen\nPflanzen                                                         Ländern eingeführt werden.\nAnlage 4\n(zu § 5)\nBesondere Voraussetzungen bei der Einfuhr\nI. Bewurzelte Pflanzen rnit Ausnahme von Gemüse und              3. Das Verpackungsmaterial       muß   bei   verpackten\nDrogen:                                                           Pflanzkartoffeln neu sein.\nDie Pflanzen müssen                                      III. Obstgewächse (Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.,\n1. von Anbauflächen stammen, die                              Pyrus L., Ribes L. und Rubus L.), Pflanzen der Erd-\na) in den letzten fünf Jahren keine Reben (Vitis L.)\nbeeren (Fragariia [Tourn.] L.) und Rosen (Rosa L.)\nmit Ausnahme von Schnittblumen, Früchten und\ngetragen haben,\nSamen:\nb) nach amtlicher Bodenuntersuchung frei vom Kar-\nDie Pflanzen müssen während der letzten abgeschlos-\ntoffelnematoden (Heterodera rostochiensis Wr.)\nsind;                                                  senen Vegetationsperiode amtlich überwacht worden\nsein. Während dieser Zeit dürfen sich keine Anzei-\n2. aus Anbaubetrieben stammen, die frei vorn Kar-             chen für das Vorhandensein von Virosen gezeigt\ntoffelkrebs (Synchytrium endobioticum Schilb.) sind.       haben.\nII. Frische Kartoffeln (Knollen von Solctnum tuberosum L.):  IV. Sendungen frischer Weintrauben müssen frei von an-\n1. Wie Ziffer I Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2.                  deren Teilen der Reben (Vitis L.) sein.\n2. Der Erdanteil der Sendung darf höchstens 2 vorn        V. Lebende Reben (Vitis L.) müssen lufttrocken und frei\nHundert des Reingewichts betragen.                         von Erde sein.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                                   1265\nAnlage 5\n(zu§ 6)\nGefährliche Vorratsschädlinge\nArt                            Deutsche Bezeichnung                        Be:falls,gegens:tand\n1. Bruchiclae                              Samenkäfer                           T,rockene Hülsenfrüchte (Samen und\nFrüchte von Cicer [Tourn.] L., Lathy-\nrus [Tourn.] L., Lens [Tourn.] L., Lu-\npinus L., Phaseolus L., Pisum L.,\nSoja Moench und Vicia Tourn.)\nmit Ausnahme von Saatgut -\n2. Calandra granaria L.                     Kornkäfer\n3. Calandra oryzae L.                       Reiskäfer\n4. Calandra ze a-rn,:lis Matsch.\n1\nLa-Plata-Maiskäfor\n5. Laemophloeus spec.                       Leistenkopfplattkäfer                 Getr eide (A vena L., Hordeum Tourn.,\n1\nPanicum L., Secale L., Setaria P. B.,\n6. Oryzaephilus surinamensis L.             Getreideschmalkäfer                     Sorghum Adans., Triticum L. und\nZea L.) - mit Ausnahme von Saat-\n7. Rhizopertha dominica F.                  Geit,reidekapuziner                    gut -      und pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung\n8. Siltotroga cerealeUa Oliv.               Getreidemotte\n9. Tenebroides mauritanicus L.              Schwarzer Getreidenager\n10. Trogod,erma granarium Everts             Khaprakäfer\nu\nAnordnungen des Pflanzenschutzdienstes\n1. Bei Befall von Getreide, das zur Vermahlung oder an-          ten Schädlingen und von Hülsenfrüchten mit den unter\nderen industriellen Verarbeitung für die menschliche         Ziffer I Nr. 1 genannten Schädlingen:\nErnährung bestimmt ist, mit den unter Ziffer I Nr. 2           Entseuchung vor Verlassen oder\nbis 10 genannten Schädlingen:                                  Wiederausfuhr oder Verarbeitung spätestens un-\nmittelbar nach Verlassen des ersten Umschlags-\nEntseuchung, Verarbeitung oder Wiederausfuhr                  speichers oder Lagerortes\nbinnen bestimmter Frist                                      unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes.\nunter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes.                 Ist eine Entseuchung vor Verlassen des ersten Um-\nschlagsspeichers oder Lagerortes nicht möglich, so kann\n2. Bei Befall von unter Nummer 1 nicht genanntem Ge-             der Pflanzenschutzdienst zulassen, daß diese vor Ver-\ntreide und von pflcmzlichen Preßrückständen der 01-          lassen des nächsten Umschlagsspeichers oder Lager-\ngewinnung mit den unter Ziffer I Nr. 2 bis 10 genann-        ortes durchgeführt wird.","1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 6\n(zu §§ 7 bis 9)\nZeugnis- und Untersuchungspflicht\nb) Frische Früchte:\nZeugnis des Ursprungslandes                           Obst   (Cydonia Mill.,     Malus Mill., Prunus    L.,\nPyrus L., Ribes L. und Rubus L.),\n1. Roh- nnd Schni ltholz der Eichen (Quercus L.) aus Ka-              Zitrusfrüchte (Citrus L.),\nnacld und den Vereinigten Slcrnten von Amerika.                    Schalenfrüchte mit grüner Schale oder grünem\nFruchtbecher,\n2. Pflanzen aus Japan, Kanadd und den Vereinigten Staa-               Hagebutten (Rosa L.),\nten von Arnerikt1:\nWeintrauben (Vitis L.).\nLebende bedl!cktsamige      POanzen   (Angiospermae)\naußer Samen.\n3. Pilanzen aus Criechenlancl, Jugoslawien, Osterreich,                                     II\nRumänien, der Tschechoslowakei, Un~Jarn und der\nUnion der Soziulislischen Sowjetrepubliken:                           Zeugnis des letzten Abgangslandes\nLebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae)\nGetreide (A vena L., Hordeum Tourn., Pani cum L., Se-\nmit Ausnahme ihrer unterirdischen Teile, ihrer         cale L., Setaria P. B., Sorghum Adans., Triticum L. und\nSamen sowie der einkcimhlättri<Jen Pflanzen (Mo-       Zea L.) •- mit Ausnahme von Saatgut - ,\nnocotyledonec1e) und Tomatenfrüchte (Solanum\nlycopersicum L.) bei Einfuhr vom l. November bis    trockene Hülsenfrüchte (Samen und Früchte von Cicer\nzum 15. April,                                         [Tourn.] L., Lathyrus [Tourn.] L., Lens [Tourn.] L., Lupi-\nnus L., Phaseolus L., Pisum L., Soja Moench und Vicia\nKartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),\nTourn.) - mit Ausnahme von Saatgut-,\nBlumenzwiebeln und -knollen, die nicht im Wachs-\ntum begriffen sind,                                 pflanzliche Preßrücks tände der Olgewinnung.\nRhizome von Iris (Iris L.).\n4. Pflanzen aus allen unter Nummern 2 bis 3 nicht ge-\nnannten Ländern:                                                                        III\na) Lebende Pflanzen außer Früchten und Samen:                                 Untersuchungspflicht\nVerholzende zweikeimblättrige Pflanzen (verhol-\n1. Bei den unter Ziffer I genannten Pflanzen und\nzende Dicotyledoneae),\nPflanzenerzeugnissen aus den dort genannten Ländern:\nChrysanthemen (Chrysanthemum [Tourn.] L.),\na) Auf die in Ziffer I der Anlage 1 genannten gefähr-\nErdbeeren (Fragaria [Tourn.] L.),\nlichen Krankheitserreger und Schädlinge,\nNelken (Dianthus L.),\nb) auf die in Ziffer II der Anlage 1 genannten gefähr-\nBegonien (Begonia L.),\nlichen Krankheitserreger und Schädlinge bei der\nKartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),             Einfuhr der dort genannten Befallsgegenstände.\nBlumenzwiobeln und -knollen, die nicht im Wachs-\ntum begriffen sind,                              2. Bei den unter Ziffer I der Anlage 5 genannten Befalls-\nRhizome von Iris (Iris L.).                           gegenständen auf die dort genannten Schädlinge.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                                                                                                1267\nAnlage 7\n(zu § 7 Abs. 2)\nPflanzeng~sundhei tszeugnis\nPflanzensch ulzdienst\nvon                                                                                                                                                    Nr.\nEs wird hiermit bescheinigt,\ndctß die unten beschriebenen Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzlichen Erzeugnisse, insgesamt oder durch Entnahme\ncharakteristischer Durchschnittsproben, am                                  ......... durch ........................................ ..\n(Datum)                                                                            (Name)\neinen bevollmdchfj9tcn Beamten des/der ................... ., ............... ..                                                        gründlich untersucht und nach\n(Diens lslelle)\nseiner besten Kenntnis praktisch frei von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen befunden wurden und daß an-\ngenommen wird, daß die Sendung den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrlandes, wie in der nach-\nstehenden zusätzlichen Erklärung oder anderweit angegeben, genügt.\nBegasung oder Desinfektionsbehandlung:\nDatum:                                                                              Dauer der Behandlung: ....\nBehandlung:                                                                         Chemikalie und Konzentration: ........\nZusätzliche Erklärung:\nDie deutschen Pflanzensdrntzvorschriften sind beachtet.\n.... ., ............ 19 ...... ..\n(Unterschrift)\n(Diens Lsiegel)\n(Dienststellung)\nBeschreibung der Sendung\nName, Vorname und Adresse des Absenders: ................... .\nNdme, Vorname und Adresse des Empfängers:\nZahl und Beschreibung der Stücke:\nUnterscheidungsmerkmale:\nUrsprungsland: ....\nTransportmittel: ..\nGrcnzübertrittsort:\nMenge und Name des Erzeugnisses:\nBotdnischer Name:","1268                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 8\n(zu § 7 Abs. 4)\nPflanzenschutzdienst\nvon                                                                                                Nr ............................................ .\n(Land)\nTeilungsbescheinigung\nEs wird hiermit bescheinigt,\ndüß die in der unten beschriebenen Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzen-\nteile oder pflanzlichen Erzeugnisse Teil einer Sendung sind, die\nam                                   aus ...................... .\nnach ..\n(Land, in dem die Aufteilunq vorgenommen wurde)\nein~Jeführt worden ist und vom Pflanzengesundheitszeugnis Nr. .....\nvon dem beglaubigte Abschrift/Fotokopie beigefügt ist, beqleitet war,\ndaß wührcnd der Lagerung in ................ ..........................                         ................................................ .\n(Liind, in dem die Aufteilung vorgenommen wurde)\nkeine Veründenmg der Sendung eingetreten ist, die den Pflanzenschutzbestim-\nmun~Jen des Einfuhrlandes zuwiderläuft.\nBeschreibung der Teilsendung\nNüme uncl Anschrift des Absenders:\nNüme und Anschrift des Empfängers:\nAnzahl, Art und Einzelgewicht der Packstücke:\nZeichen der Packslücke:\nTransportmittel:\nGesamtgewicht und Bezei~hnung des Inhalts: .................................................................................. ..\n................................................. , den ................................................\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                          1269\nAnlage 9\n(zu§ 8)\nZollstellen\nHZA = Hauptzollamt\nZA   = Zollamt\nZZ   = Zollzweigstelle\nBezeichnung                                             Besondere Bedingungen\nHZA Aachen                          -  Bahnhofsplatz                   nur für Postverkehr\nZA  Aachen                          -  Hauptbahnhof\nZA  Aachen                          -  Bahnhof-West\nZA  Achterberg                      -  Springbiel\nZA  Basel                          -   Bad. Eilgüterbahnhof\nZA  Basel                          -  Ba.d. Personenbahnhof\nZA  Basel                          -   Bad. Rangierbahnhof\nZA  Bentheim\nZA  Berlin                         -   Post Luckenwalder Straße       nur für Postverkehr\nZA   Berlin-Tempel hof              -  Flughafen                       nur für Luftverkehr\nZA  Bonn                                                               nur für Postverkehr\nZA  Borken (Westf)                  -  Bahnhof\nZA  Borkum (Nordseebad)\nZA  Brake (Unterweser)                                                 nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA  Bremen                         -   Bahnhof\nZA  Bremen                         -   Flughafen                       nur für Luftverkehr\nZA  Bremen                         -   Holzhafen\nzz  Bremen                         -   Getreideverkehr                nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA  Bremen                         -   Post                            nur für Postverkehr\nZA  Bremen                         -   Europa-Hafen\nZA  Bremen                         -   Obersee-Hafen\nZA  Bremerhaven                    -   Rotersand\nZA  Bruchmühlbach\nZA  Bunderneuland\nZA  Dortmund                       -   Post                           nur für Postverkehr\nZA  Düsseldorf                     -   Post                           nur für Postverkehr\nZA  Düsseldorf-Lohausen            -   Flughafen                      nur für Luftverkehr\nZA  Echterdingen                   -   Stuttgart-Flughafen            nur für Luftverkehr\nZA  Eckernförde                                                       nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA  Elmshorn\nzz  Emden                         -    Alter Außenhafen               nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte","1270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n---------------------------------------------------\nßczPichnung                                           Besondere Bedingungen\nZZ   Emckn                                   Drehbrücke                      nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZZ   Erndl'n                             --- 1nduslriehafon                  nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZZ   Emden                               -- Neue Seeschleuse                 nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZZ   Emd(;n                              -- Nesserlcrnder-Schl-euse           nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA   Ernm(:rich                              Bahnhof\nZA   Emmt,rich                               Hafen\nZZ   Esdwbriigge                             Kanal\nZA   Fk11c;burg                              Bahnhof\nZA   Flensburg                               Hafen\nZA   Flcnsburg-\\Veiche\nHZA Frankfurt (Main)                         Domplatz                         nur für Postverkehr\nZA   Frankfurt (Main)                        Fluqhafen                        nur für Luftverkehr\nZA   Freiburg                                Post                             nur für Postverkehr\nZA   Freilc1ssing (Oberbay)                                                   nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA   Friedrichshafen                         Güterbahnhof\nZZ   Friedrichshafen                         Hafen\nZA   Furth i Wald                            Bahnhof\nZA   Gcin~Jelt                                                                 nur für Erzeugnisse aus dem Gebiet\ndes Kreises Geilenkirchen-Heinsberg,\ndas unter vorläufiger niederländischer\nAuftragsverwaltung steht\nZA   Gronau (Westf)                          Glanerbrücke\nZA   Grondtl (Wcstf)                         Bahnhof\nZA   Großcnbrode\nZA   Hambur~J                                Auf dem Sande\nZA   Hamburg                                 Brooktorhafen\nZA   Hamburg                                 Entenwerder\nZA   Hamburg                                 Kornhausbrücke\nZA   Hamburg                                 Meyerstraße\nZA   Hamburg                                 Müggenburg\nZA   Hamburg                                 Niedernfelde\nZA   Hamburg                                 Post                              nur für Postverkehr\nZA   Hamburg                                 Südbahnhof\nZA  Hamburg                                 Zweibrückenstraße\nZA   Hamburg-Altona                          Hafen\nZA   Harn burg-Fuhlsbüttel                   Flughafen                        nur für Luftverkehr\nZA   Hamburg-Harburg                         Hafen\nzz  Hamburg-Wilhelmsburg                     Rethe\nZA  Hannover                                 Post                             nur für Postverkehr\nZA   Hannover-Li.! nqen hagcn                flughafen                        nur für Luftverkehr\nZA   f-1 c~ i d (~ l b L) r ~J               Post                             nur für Postverkehr","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                        1271\nBezeichnung                                            Besondere Bedingungen\nZA   Heidenend\nHZA Heilbronn                                                            nur für Postverkehr\nZA   Hüthum                           Elten-Babberich in Hüthum\nHZA l lusum                                                              nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA   !qel\nZA   K,1ldenkirclwn                  -···· Bahnhof\nZ/\\  Kappeln (Schlei)                                                    nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZ/\\. Ki!rlsruhe                            Post                          nur für Postverkehr\nzz   Kdssel                                Post                          nur für Postverkehr\nZA   Kehl                            -     Bahnhof\nZA   Kehl                                  Rheinbrücka\nZA   Kehl                                  Rheinhafen                  · nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA   Ki ef ersfelden                                                     Untersuchung beim ZA München-\nGroßmarkthalle\nHZA Kiel\nzz   Kiel                            -     Post                          nur für Postverkehr\nZA   Kiel-Wik\nzz   Kiel-Wik                        -     Nordhafen\nzz   Koblenz                               Post                          nur für Postverkehr\nZA   Köln                                  Post                          nur für Postverkehr\nZA   Köpfchen (Bez. Aadwn)\nZA   Konstanz                        -- Güterbahnhof\nzz   Konstanz                        -     Am Schweiz. Personen-\nbahnhof\nzz   Konstanz                        -- Post                             nur für Postverkehr\nZA   Konstanz                        -- Emmishofer Tor\nZA   Kranenburg (Niederrhein)\nzz   Krefeld                         -     Post                          nur für Postverkehr\nDeutsch. ZA Kufstein                 --- Bahnhof                         Untersuchung beim ZA München-\nGroßmarkthalle\nZA   Kupfermühle\nzz   Laarwald\nHZA Leer (Ostfriesland)\nZA   Lindau                          -     Hafen\nZA   Lindau-Reutin\nZA   Lindau-Ziegelhaus\nZA   Lörrach-StettE~n\nZA   Ludwigshafen                    -     Post                          nur für Postverkehr\nZA   Lübeck                                Wahmstraße                    nur für Postverkehr\nZA   Lübeck                          -     Hafen\nzz   Mainz                                 Post                          nur für Postverkehr\nZA   Mannheim                              Post                          nur für Postverkehr","1272                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBezeichnung                                           Besondere Bedingungen\nZA   Münd1cn                         -     Großmarkth,llle\nZA   München                         --· Post                             nur für Postverkehr\nZA   München-Ricrn                   -     Flughafen                      nur für Luftverkehr\nZA   Münster (Wc:slf)\nZA   Neubrücke (Nahe)                -     Bahnhof\nZA   Niederdorf (Niederrhein)\nZA   N orclenh i.lm                                                      nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstände der Olgewinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA   Nürnberg                        -     Flughafen                      nur für Luftverkehr\nZA   Oeding (fü,z. Münsler)\nZA   Offenbc1ch (Mc1in)                                                   nur für Postverkehr\nHZA Olde.nhurg (Oldenburg)                                                nur für Postverkehr\nZA   Passau                          -- Bahnhof\nZA Passau                            --· Donaulände\nZA   Pinneberg                                                            nur für Postverkehr\nZA Rendsburg                                                              nur für Getreide, pflanzliche Preß-\nrückstä.nde der OlgeWinnung und\ntrockene Hülsenfrüchte\nZA   Saarburg (Bez. Trier)           ---- B<lhnhof\nZA   Saeff elen                                                           nur für Erzeugnisse aus dem Gebiet\ndes Kreises Geilenkirchen-Heinsberg,\ndas unter vorläufiger niederländischer\nAuftragsverwaltung steht\nDeutsch. ZA Salzbmg                  --- Bahnhof\nZA Schirnding                        -     Bahnhof\nZA Schw anenhaus (Rheinland)\nZA Schwarzbach                       --- Autobahn                         Untersuchung beim   ZA München-\nGroßmarkthalle\nZA Singen (Hohentwiel)               •---· Bahnhof\nZA Stultgart-W est                   --- Post                             nur für Postverkehr\nzz   Stuttgart-Nord                  -     füllmpostarnt                  nur für Postverkehr\nZA Süderlügum\nzz   Trier                                 Post                           nur für Postverkehr\nZA V aal serq uarti er\nZA Vogelbach\nZA Wahn (Rheinland)                  -     Flughafen Köln-Bonn            nur für Luftverkehr\nZA Wasserbilligerbrück\nZA Weener\n·1\nZA Weil                              -     Friedlingen\nZA Weil                               -    Otterbach\nZA Wincheringen                      -     Bahnhof\nZA Wörth (Pfalz)                     -     Bahnhof\nZA Wyler\nZA Zweibrücken","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1957                                  1273\nAnlage 10\n(zu § 10)\nEinfuhrerleichterungen\n1. Keine Beschränkung auf bestimmte Zollstellen und           2. Keine Zeugnispflicht bei\nkeine Zeugnis- und Untersuchungspflicht bei\na) Umzugsgut aus den nicht unter Nummer 1 Buch-\na) Umzu~Jsgut aus Bel~Jien, D:i11enltlrk, Finnland,               stabe a genannten Ländern;\nGroßbritannien und Nordirland, Irland, Island,\nLuxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen              b) Reisegepäck, soweit nicht nach Nummer 1 Buch-\nund Schweden;                                                 stab~ b und c Erleichterungen bestehen;\nb) einzelnen Pflanzen und Pflmizcnteilen in Sträußen           c) Sendungen bis zu 5 kg, die zum Verbrauch durch\nund Kränzen, die von Reisenden mitgeführt wer-                den Empfänger bestimmt sind.\nden und zum eigenen nichtgcwerblichen Gebrauch\nbestimmt sind oder die als Pflanzenschmuck eines\n3. Die Erleichterungen unter Nummer 1 und 2 gelten\nVerkehrsmittels dienen;\nnicht für Pflanzen, die zur Anpflanzung oder Vered-\nc) als Mundvorrat mitgeführten Pflanzen.                     lung bestimmt sind.\nAnlage 11\n(zu§ 16)\nGebühren\nDie Gebühren für die Untersuchungen werden nach\ndem Reingewicht berechnet. Sie betragen je Sendung\n1.  bei Getreide, Hülsenfrüchten, pflanzlichen Preßrück-\nständen der Olgewinnung und Holz\na) bis zu 1 t                      2,- Deutsche Mark\nb) über 1 t bis zu 1000 t\nje weitere angefangene          0,05 Deutsche Mark\nc) über 1000 t\nje weitere angefangene          0,03 Deutsche Mark\n2. bei Südfrüchten und Obst außer Mostobst\na) bis zu 1 t                      2,- Deutsche Mark\nb) über 1\nje weitere angefangene t        1,20 Deutsche Mark\n3. bei Gemüse, Kartoffeln und Mostobst\na) bis zu 1                        2,- Deutsche Mark\nb) über 1 t\nje weitere angefangene t        0,50 Deutsche Mark\n4. bei allen übrigen Pflanzen, Pflanzenteilen\nund anderen Gegenständen\na) bis zu 100 kg                   2,- Deutsche Mark\nb) über 100 kg je weitere\nangefangene 100 kg              1,- Deutsche Mark."]}