{"id":"bgbl1-1957-48-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":48,"date":"1957-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_48.pdf#page=14","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG)","law_date":"1957-08-21T00:00:00Z","page":1252,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1252                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDritte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes iiber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu§ 164 Abs.2 Nr.3 AVAVG).\nVom 21. August 195.7.\nAuf Grund des § 164 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes           (2) Die Wehrdiensttage werden vom Bundes-\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-       minister für Verteidigung oder der von ihm be-\nrung (A VA VG) in der Fassung der Bekannt-              zeicl;rneten Dienststelle für jedes Kalenderjahr aus\nmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I            der Zahl der Kalendertage, vervielfacht mit der\nS. 321) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-            Zahl der Wehrpflichtigen, die an diesen Tagen\nminister d(~r Finanzen und dem Bundesminister für       Gru~dwehrdienst geleistet oder an einer Wehr-\nVerteidigung verordnet:                                 übung von mehr als einer Woche teilgenommen\nhaben, berechnet und dem Präsidenten der Bundes-\nanstalt oder der von ihm bezeichneten Dienststelie\n§\nbis zum 1·, März des folgenden Kalenderjahres mit-\n(1) Für die nach§ 56 Abs. 2 AVAVG Versicherten       geteilt. Angefangene Kalendertage gelten als volle\nwird eine Pauschalberechnung für einen Gesamt-          Tage,\nbeitrag des Bundes angeordnet.\n§  3\n(2) Der Gesamtbeitrag wird unter Zugrunde-\nlegung des jeweiligen Beitragssatzes zur Arbeits-          (1) Die vom Präsidenten der Bundesanstalt für\nlosenversicherung aus dem doppelten durchschnitt-       die Berechnung des doppelten durchschnittlichen\nlichen Arbeitslosengeld je Kalendertag (§ 2 Abs. 1)     Arbeitslosengeldes benutzten Rechnungsunterlagen\nvervielfacht mit 75 vom Hundert der Wehrdienst-         sind auf Verlangen dem Bundesminister für Ver-\ntage (§ 2 Abs. 2) berechnet.                            teidig4ng oder der von ihm bezeichneten Dienst-\nstelle zur Nachprüfung offenzulegen.\n§ 2                               (2) Die vom Bundesminister für Verteidigung für\ndie Berechnung der Wehrdiensttage benutzten\n(1) Das doppelte durchschnittliche Arbeitslosen-     Rechnungsunterlagen sind auf Verlangen dem Prä-\ngeld je Kalendertag wird vom Präsidenten der            sidenten der Bundesanstalt oder der von ihm be-\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-       zeichneten Dienststelle zur Nachprüfung offenzu-\nlosenversicherung oder der von ihm bezeichneten         legen.\nDienststelle aus dem doppelten durchschnittlichen\nArbeitslosengeld aller Bezieher von Arbeitslosen-                                  § 4\ngeld in dem der Leistung von Wehrdiensttagen               (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nvorangegangenen Kalenderjahr berechnet und dem          1. April 1957 in Kraft.\nBundesminist,er für Verteidigung oder der von ihm\nbezeichneten Dienststelle bis zu dem in Absatz 2          (2) Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember\ngenannten Zeitpunkt mitgeteilt.                         1958 außer Kraft.\nBonn, den 21. August 1957.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}