{"id":"bgbl1-1957-48-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":48,"date":"1957-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/48#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_48.pdf#page=13","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit","law_date":"1957-08-19T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, deI7 23. August 1957                      1251\nDrittes Gesetz\nzur Regelung-von Fragen der Staatsangehörigkeit.\nVom 19. August 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           treten dieses Gesetzes gestorben oder stirbt sie vor\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Ablauf der Erklärungsfrist, so gilt § 21 des Geset-\nzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörig-\nERSTER ABSCHNITT                       keit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65)\nentsprechend. Das Erklärungsrecht besteht auch,\nÄnderung des                         wenn die Ausländerin vor dem Inkrafttreten dieses\nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes              Gesetzes eingebürgert worden ist.\nArtikel I                             (3) § 6 Abs. 3 und 4 des Reichs- und Staatsange-\nhörigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes\nAn die Stelle der mit Ablauf des 31. März 1953\nfinden Anwendung.\naußer Kraft getretenen § 3 Nr. 3 und § 6 des Reichs-\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913\n(Reichsgesetzbl. S. 583) treten folgende Bestimmun-                        ZWEITER ABSCHNITT\ngen:                                                             Änderung des Gesetzes zur Regelung\n1. § 3 Nr. 3:                                                     von Fragen der Staatsangehörigkeit\n„3. durch Erklärung (§ 6 Abs. 2)   11                                        Artikel III\n§ 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der\n2. § 6:                                                   Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundes-\n,,§ 6                          gesetzbl. I S. 65) erhält folgende Fassung:\n(1) Eine Ausländerin, die mit einem Deut-                                      ,,§ 12\nschen die Ehe schließt, hat einen Anspruch auf\n(1) Der Anspruch auf Einbürgerung steht auch\nEinbürgerung, solange die Ehe besteht und der\ndem früheren deutschen Staatsangehörigen zu,\nEhemann die deutsche Staatsangehörigkeit be-\nder im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnah-\nsitzt. Endet die Ehe durch Tod oder wird sie ohne\nmen aus politischen, rassischen oder religiösen\nVerschulden der Ehefrau geschieden, so steht der\nGründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\nEhefrau der Anspruch auf Einbürgerung noch bis\n8. Mai 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Tode ihres\neine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat,\nMannes oder nach Rechtskraft der schuldlosen\nauch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im\nScheidung zu.\nAusland beibehält.\n(2) Wird die Ehe vor einell} deutschen Stan-\n(2) Der Anspruch auf Einbürgerung steht den\ndesbeamten geschlossen, so kann die Auslände-\nAbkömmlingen der in Absatz 1 genannten Per-\nrin die deutsche Staatsangehörigkeit auch da-\nsonen bis zum 31. Dezember 1970 zu.\"         ·\ndurch erwerben, daß sie bei der Eheschließung\nzu Protokoll des Standesbeamten erklärt, deut-\nsche Staatsangehörige werden zu wollen.                                 DRITTER ABSCHNITT\n(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.                       Schlußbestimmungen\n(4) Das Verfahren gemäß Absatz 1 und- 2 ist\nArtik e 1 IV\ngebührenfrei. 11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel II\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Frauen, die in der Zeit vom 1. April 1953 bis\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ausländerin-                               Artikel V\nnen mit deutschen Staatsangehörigen die Ehe ge-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschlossen haben, haben einen Anspruch auf Ein-             dung in Kraft.\nbürgerung gemäß § 6 Abs. 1 des Reichs- und Staats-\nangehörigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Ge-             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.-\nsetzes.\n(2) Sie können innerhalb einer Ausschlußfrist von       Bonn, den 19. August 1957.\neinem Jahr erklären, daß sie die deutsche Staats-\nangehörigkeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt                      Für den Bundespräsidenten\nder Eheschließung erworben haben wollen. Die                       Der Präsident des Bundesrates\nErklärung muß gegenüber der zuständigen Einbür-                                 Sieveking\ngerungsbehörde in öffentlich beglaubigter Form\noder zu Protokoll der Behörde abgegeben werden               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nund bewirkt den rückwirkenden Erwerb der deut-                                    Blücher\nschen Staatsangehörigkeit für die Erklärende und\nfür die Personen, die die deutsche Staatsangehörig-                Der Bundesminister des Innern\nk,eit von ihr abgeleitet hätten. Ist sie vor Inkraft-                          Dr. Schröder"]}