{"id":"bgbl1-1957-47-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":47,"date":"1957-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/47#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_47.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)","law_date":"1957-08-14T00:00:00Z","page":1215,"pdf_page":9,"num_pages":24,"content":["Nr. 47 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                                                            121-5\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten der Vertriebene1' und Flüchtlinge\n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG).\nVom 14. August 1957.\nAuf Grund des Artikels III des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebe-\nnengesetzes (2. ÄndG BVFG) vom 27. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1207) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundesvertriebenengesetzes vom\n19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I. S. 201) in der nun-\nmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. Bei der\nAnwendung sind Artikel II und IV des 2. ÄndG\nBVFG zu beachten.\nBonn, den 14. August 1957.\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(ßundesvertriebenengesetz - BVFG)\nin der Fassung vom 14. August 1957.\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                 §§\nERSTER ABSCHNITT:                                                                      Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staats-\nangehörigkeit ............................ .                               12\nAllgemeine Bestimmungen                                                     1-20     Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-\nten und Vergünstigungen ................. •                                13\nErster Titel:\nB egri ffsb es ti mm ungen                                                  1-8     Dritter Titel:\nVertriebener ............................. .                                  1      Erweiterung des Personenkreises ..                                         14\nHeimatvertriebener ....................... .                                  2      Ermächtigung   ............................ .                              14\nSowjetzonenflüchtling ..................... .                                 3\nSowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-                                        Vierter Titel:\nsonen .................................... .                                  4\nAusweise                                                                 15-20\nVerwendung des Wortes „Vertreibung\" .... .                                    5\nVolkszugehörigkeit ....................... .                                  6      Zweck und Arten der Ausweise ........... .                                 15\nNach der Vertreibung geborene oder legiti-                                           Zuständigkeit und Verfahren ............. .                                16\nmierte Kinder ............................ .                                  7      Ablehnender Bescheid .................... .                                17\nHeirat und Annahme an Kindes Statt ..... .                                    8      Einziehung und Ungültigkeitserklärung .... .                               18\nVermerk über die Beendigung der Inanspruch-\nnahme von Rechten und Vergünstigungen . .                                  19\nZ w e i t er T i t e 1 :\nRechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20\nVoraussetzungen für die Inan s p r u ch-\nn ahme von Rechten und Vergünsti-\ngungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9-13    ZWEITER ABSCHNITT:\nStändiger Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9      Behörden und Beiräte ..................... 21-25\nStichtag für Vertriebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10     Erster Titel:\nAusschluß von Nutznießern und Personen,\ndie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nBehörden . .. .. .. . . .. .. . . .. . . .. ... . . .. .. .                21\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben . . .                               11      Landesflüchtlingsverwaltungen                  .............               21","1216                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§                                                                                        §§\nZweiter Titel:                                                                        Befreiung von der Vermögens- und Hypothe-\nBeiräte ................................. 22-25                                     kengewinnabgabe bei der Veräußerung von\nGrundstücken in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . .                         56\nBildung und Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             22\nAufhebung von Mietverhältnissen : . . . . . . . . .                             57\nZusammensetzung des Beirates bei dem Bun-\ndesminister für Vertriebene . . . . . . . . . . . . . . . .                23       Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nut-\nzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe                                  58\nBerufung und Amtsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 24\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . .                        59\nZusammensetzung der Beiräte bei den zen-\ntralen Dienststellen der Länder . . . . . . . . . . . .                    25      Besitzeinweisung ..... ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 60\n...                                       Entschädigung des bisherigen Nutzungsberech-\ntigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . .  61\nDRITTER ABSCHNITT:                                                                    Inanspruchnahme von G~bäuden und, Land . .                                      62\nEingliederung der Vertriebenen und Flüdlt-                                         Verfahren . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •        63\nlinge ..................................... 26-81                                   Entsprechende Anwendung von Vorschriften\ndes Reichssiedlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                     64\nErster Titel:                                                                         Ausschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungs-\nUmsiedlupg ............................ 26-34                                       unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . •         65\nÄnderung des Reichssiedlungsgesetzes . . . . . •                                66\nBegriff und Zweck ........ : . . . . . . . . . . . . . . . .                26\nFinanzierungsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  67\nFreiwilligkeft . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .    27\nVerwaltungsanordnungen der Länder                                               68\nBeteiligung der Berufs- und Personengruppen                                 28\nBerücksichtigung persönlicher Verhältnisse . .                              29\nDritter Titel:\nBerücksichtigung besonderer Verhältnisse in\nden Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .     30      Zulassung zur Berufs- und Gewerbe-\nEntlastung der mit Vertriebenen und Flücht-                                         ausübung ...............-................ 69-71\nlingen überbelegten Länder ... , . . . . . . . . . . . .                    31      Allgemeine Vorschriften >. . . . . . . . . . . . . . . . . .                    69\nSonstige Umsiedlung von Land zu Land . . . . .                              32      Zulassung zur Kassenpraxis .... : .. ·......•••                                 70\nUmsiedlung innerhalb eines Landes . . . . . . . .                           33      Eintragung in die Handwerksrolle . . . . . . . . . .                             71\nEinzelweisungen                                                             34\nVierter Titel:\nZweiter Titel:\nFörderung selbständig Erwerbstäti-\nLandwirtschaft                                                            35-68 ,   g_er .......... ; ........................... 72-76\nGrundsatz . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   35      Kredite, Zi_nsverbilligungen, Bürgschaften und\nVoraussetzungen für die Eingliederung . . . . .                             36      Teilhaberschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             72\nMitwirkung der Siedlungsbehörde . . . . . . . . . .                         37      Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen . .                                   73\nBeteiligung an der Neusiedlung· . . . . . . . . . . . .                     38      Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche\nHand . . . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. .. . . .•        74\nAuslaufe.nde und wüste Höfe . . . . . . . . . • . . . . • 39\nKontingente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 75\nMoor-, Odla!ld und Rodungsflädlen . . . • • . • • 40\nVermietung, Verpachtung und Ubereignung\nDarlehen und' Beihilfen bei Neusiedlung . . • • 41                                  durch die öffentliche Hand . . . . . . . . • . . . . . . • • 76\nDarlehen und Beihilfen bei Ubemahme be-\nstehender landwirtschaftlicher Betriebe .. , . .                            42\nFünfter Titel:\nBeihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Odland\noder Rodungsflächen . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . .           43      Förderung unselbständig Erwerbs-\nEinheirat und Erwerb von Todes wegen . . . . .                             44       täti.ger ..•...........................••.. 77-79\nPachtverlängerung und Begründung eines son-                                         Arbeiter und Angestellte . . . . . . . . . . . • . . • • . .                     77\nstigen Nutzungsverhältnisses . . . . . . . . . . . • . . • 45                       Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger\nBereitstellung der Mittel . . . . . . . . . . . • . • . . . • 46                    Art ............................. ... :.......                                   78\nVergünstigungen für den Landabgeber auf                                             Dauerarbeitsplätze                                                               79\ndem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts 47\nSechster Titel:\nVergünstigungen bei der Einkommensteuer..                                  413\nVergünstigungen bei ,_der Erbschaftsteuer • . • 49                                  Sonstige Vorschriften                                                          80-81\nBefreiung von der Vermögensabgabe bei der                                           Wuhnraumversorgung .................... .                                        80\nVeräußerung .......................... _... .                              50       Nichtanwendung beschränkender Vorschriften                                       81\nFortfall der Befreiung von der Vermögens-\nabgabe bei Rückerwerb durch den Veräußerer 51\nVIERTER ABSCHNITT:\nFortfall der Befreiung von der Vermögens-\nabgabe bei Veräußerung durch den Erwerber 52                                        Einzelne Red:ttsverhältnisse                                                   82-95\nBefreiung von der Vermögensabgabe bei der -                                       Erster Ti t e-1:\nVerpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     53\nSchuldenq!gelung für Vertriebene\nBefreiung von der Hypothekengewinnabgabe\nbei der Veräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             54\nund Sow j etzo nenfl üch tlinge ....... • 82-89\nBefreiung von der Vermögens- und Hypothe-                                           Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        82\nkengewinnabgabe bei Veräußerung vor dem                                             Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläu-\nInkrafttreten dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . .                   55      bigers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •   83\ny.","Nr. 47 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                                                                1217\n§§                                                                                    §§\nAntragsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         84   FUNFTER ABSCHNITT:\nJuristische Personen und Handelsgesellschaf-                                              Kultur, Forschung und Statistik . . . . . . . . . . . . 96-97\nten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  85\nPflege des Kulturgutes der Vertriebenen und\nFrühere gerichtliche Entscheidungen und Ver-                                              Flüchtlinge und Förderung der wissenschaft-\ngleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      86     lichen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           96\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          87     Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  97\nRegelung für Sowjetzonenflüchtlinge . . . . . . .                                  88\nErledigung anhängiger Verfahren . . . . . . . . . .                                89   SECHSTER ABSCHNITT:\nStrafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98-99\n,zweiter Ti t e 1 :                                                                          Erschleichung von Vergünstigungen ....... .                                     98\nS o z i a 1 r e c h t 1 i c h e A n g e 1 e g e n h e i t e n . 90-91                     Pflichtverletzung von Verwaltungsangehöri-\ngen .................................... • • •                                 99\nSozialversicherung                                                                 90\nErsatz von Fürsorgekosten                                                          91   SIEBENTER ABSCHNITT:\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                                             100-107\nDritter Titel:\n.Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . .                                   100\nPr ü f u n gen u n d Ur kund e n . . . . . . . . . . . . 92-93                            .Änderung des Notaufnahmegesetzes . . . . . . . .                                101\nAnerkennung von Prüfungen . . . . . . . . . . . . . .                              92     Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes.                                      102\nErsatz von Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    93     Aufhebung von landesrechtlichen Vorschrif-\nten •,•.................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  103\nVierter Titel:                                                                              Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Lan-\ndesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     104\nSonstige Vorschriften                                                             94-95   Weitergeltung der bisherigen Ausweise ... .                                      105\nFamilienzusammenführung . . . . . . . . . . . . . . . . .                           94    Verwaltungsvorschriften .................. .                                     106\nUnentgeltliche Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       95    Anwendung des Gesetzes im Land Berlin .. .                                       107\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                      genommen hat, weil aus Gründen politi-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                               scher Gegnerschaft gegen den National-\nsozialismus oder aus Gründen der Rasse,\nERSTER ABSCHNITT                                                            des Glaubens oder der Weltanschauung\nnationalsozialistische                          Gewaltmaßnahmen\nAllgemeine Bestimmungen                                                             gegen ihn verübt worden sind oder ihm\ndrohten,\nERSTER TITEL\n2. auf Grund der während des zweiten Welt-\nBegriffsbestimmungen                                                           krieges geschlossenen zwischenstaatlichen\nVerträge aus außerdeutschen Gebieten oder\n§ 1\nwährend des gleichen Zeitraumes auf Grund\nVertriebener                                                       von Maßnahmen deutscher Dienststellen\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsan-                                                 aus den von der deutschen Wehrmacht be-\ngehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen                                                     setzten Gebieten umgesiedelt worden ist\nWohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung                                                    (Umsiedler),\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in den Ge-                                                  3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-\nbieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Rei-                                                      bungsmaßnahmen die zur Zeit unter frem-\nches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937                                                    der Verwaltung stehenden deutschen Ost-\nhatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereig-                                                      gebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen,\nnissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung,                                                  die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowa-\ninsbesondere durch Ausweisung oder Flucht, ver-                                                      kei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugo-\nloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige                                                     slawien, Albanien oder China verlassen hat\nWohnsitz verlorengegangen sein, der für die per-                                                     oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach\nsönlichen Lebensverhältnisse des/ Betroffenen be-                                                    dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen\nstimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne                                                     Gebieten begründet hat (Aussiedler),\nvon Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzu-                                                   4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein\nsehen, an welchem die Familienangehörigen ge-                                                        Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den\nwohnt haben.                                                                                         in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher                                                      hat und diese Tätigkeit infolge Vertrei-\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger                                                    bung aufgeben mußte,\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1                                             5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 ge-\ngenannten Gebiete verlassen und seinen                                                  nannten Gebieten gemäß § 10 des Bürger-\nWohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches                                                lichen Gesetzbuchs durch Eheschließung","1218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nverloren, aber seinen ständigen Aufenthalt    Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe\ndort beibehalten hatte und diesen infolge     allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als\nVertreibung aufgeben mußte,                   Sowjetzonenflüchtling.\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als        (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6,\nKind einer unter Nummer 5 fallenden Ehe-      Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.\nfrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständi-\ngen Aufenthalt hatte und diesen infolge                                 § 4\nVertreibung aufgeben mußte.                     Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst         (1) Einern Sowjetzonenflüchtling wird gleich-\ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-         gestellt ein deutscher Staatsangehöriger oder deut-\nzugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebe-        scher Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Be-\nnen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Ab-            setzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Be-\nsatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staats-       satzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor\nangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den           von Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Ge-\nständigen Aufenthalt in den in Absatz· 1 genannten        biete aufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurück-\nGebieten verloren hat.                                    kehren konnte, ohne sich offensichtlich einer von\nihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Ge-\n(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-        fahr für Leib und Leben oder die persönliche Frei-\nhalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten ge-            heit auszusetzen.\nnommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,\nwenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich               (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6,\nauch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig           Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.\nniederlassen wollte.\n§ 5\n§ 2\nVerwendung des Wortes „Vertreibung\"\nHeimatvertriebener\nSoweit in diesem Gesetz das Wort „Vertreibung\"\n(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der      verwendet wird, sind hierunter auch die Tat-\nam 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher           bestände der §§ 3 und 4 zu verstehen.\nseinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates\nhatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertrei-\nbungsgebiet); die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 ge-                                  § 6\nnannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deut-                           Volkszugehörigkeit\nschen Reich oder zur Osterreichisch-Ungarischen\nDeutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge-\nMonarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu\nsetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen\nPolen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen ge-\nVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis\nhört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.\ndurch bestimmte Merkmale wie Abstammung,\n(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertrie-     Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.\nbener Ehegatte oder Abkömmling, wenn der andere\nEhegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil als\ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-                                   § 7\nzugehöriger am 31. Dezember 1937 oder bereits ein-                        Nach der Vertreibung\nmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet                    geborene oder legitimierte Kinder\n(Absatz 1) gehabt hat.\nKinder, die nach der Vertreibung geboren sind,\nerwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder\n§ 3                           Sowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeit-\npunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht\nSowjetzonenflüchtling\nder Personensorge zustand oder zusteht. Steht\n(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-  beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu,\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der         so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebe-\nseinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungs-          ner oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Eltern-\nzone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Ber-        teiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legi-\nlin hat oder gehabt hat, von dort flüchten mußte, um     timation das Recht der gesetzlichen Vertr,etung zu-\nsich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch       stand oder zusteht.\ndie politischen Verhältnisse bedingten besonderen\nZwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein                                 § 8\nVerhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit                  Heirat und Annahme an Kindes Statt\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine beson-\ndere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn            Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach\neine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder          der Vertreibung wird die Eigenschaft als Vertrie-\ndie persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine be-        bener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben\nsondere Zwangslage ist auch bei einem schweren           noch verloren.","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                                          1219\nZWEITER TITEL                                         6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme                                        20. August 1957, wenn die hierfür im Gel-\nvon Rechten und Vergünstigungen                                         tungsbereich des Grundgesetzes oder in\nBerlin (West) bestehenden Vorschriften be-\n§ 9                                             achtet worden sind und der Aufenthalt im\nStändiger Aufenthalt                                         Ausland im Anschluß ~n die Vertreibung\ngenommen worden war. ••J\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\noder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der                       (3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt als er-\n§§ 10 bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im Gel-                    füllt, wenn eine Erlaubnis zum ständigen Aufent-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)               halt vor dem Stichtag erteilt war, der Vertriebene\nseinen ständigen Aufenthalt hat.                                    jedoch erst nach dem Stichtag, spätestens aber in-\n(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht                   nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaub-\nfür einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling,                  nis seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\nder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei-                  des Grun~gesetzes oder in Berlin (West) genommen\nnen ständigen Aufenthalt im Ausland genommen                        hat.\nhat.                                                                    (4) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt auch\ndann als erfüllt, wenn der Vertriebene\n§ 10\n1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen\nStichtag für Vertriebene\nAufenthalt im Ausland hatte und\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebe-\nner kann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum                                   2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem\n31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grund-                                   Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen\ngesetzes•) oder in Berlin (West) seinen ständigen                                 Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund;.\nAufenthalt genommen hat.                                                          gesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen,\nan der tatsächlichen Auf enthaltnahme aber\n(2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genann-                                 dadurch gehindert war, daß ihm die zur\nten Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Ver-                                Aus- oder Einreise erforderlichen Urkun-\ngünstigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Gel-                                 den nicht rechtzeitig ausgehändigt worden\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin                                     sind, und\n(West) f,einen ständigen Aufenthalt genommen hat\n3. nach Aushändigung dieser Urkunden un-\n1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes\nverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im\nKind eines zur Inanspruchnahme von Rech-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nten und Vergünstigungen berechtigten Ver-\nBerlin (West) genommen hat.\ntriebenen oder\n2. spätestens sechs Monate nach dem Zeit-\npunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder\n§ 11\nVerwaltung stehenden deutschen Ostge-\nbiete oder das Gebiet desjenigen Staates,               Ausschluß von Nutznießern und Personen, die gegen\naus dem er vertrieben oder ausgesiedelt                 die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-\nworden ist, verlassen hat, wobei nicht mit-                              staatlichkeit verstoßen haben\ngerechnet werden Zeiten, in denen ein Ver-\ntriebener nach Verlassen eines der in § 1                   Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\nAbs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus dem              kann nicht in Anspruch nehmen, wer\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden ist,\nin einem anderen der dort bezeichneten                      1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohn-\nStaaten sich aufgehalten hat, oder                              sitz in einem in das Deutsche Reich ein-\ngegliederten, von der deutschen Wehrmacht\n3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des                        besetzten oder in den deutschen Einflußbereich\nHeimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\neinbezogenen Gebiet genommen und dort die\n(Bundesgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils\ndurch die nationalsozialistische Gewaltherr-\ngeltenden Fassung oder\nschaft geschaff~ne Lage ausgenutzt hat oder\n4. im Wege der Familienzusammenführung                         2. im Vertreibungsgebiet oder in der sowjetischen\ngemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, vorausge-                        Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten\nsetzt, daß er mit einem Angehörigen zu-                         Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen\nsammengeführt wird, der schon am 31. De-                        die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-\nzember 1952 im Geltungsbereich des Grund-                       staatlichkeit verstoßen hat.\ngesetzes oder in Berlin (West) seinen stän-\ndigen Aufenthalt hatte oder unter Num-\nmer 2 oder 3 fällt, oder                                ••) Gemäß Artikel II Abs. 3 des 2. ÄndG BVFG können Vertriebene\nRechte und Vergünstigungen auch geltend machen, wenn sie nach\n5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 oder                      dem 20. August 1957 aus dem Au?land z_uzi~hen, voraus,gesetzt,\ndaß sie vor diesem Zeitpunkt emen Emburgerungsantrag auf\nGrund des § 9 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staats•\n•) Gemäß Artikel II Abs. 2 des 2. AndG BVFG ist der ständige             angehörigkeit vom 22. Februar 1955 (~undesgesetzbl. I S. 6~) \\Je•\nAufenthalt im Saarldnd auch dann als Aufenthalt im Geltungs-          stellt haben, die Einbürgerung daraufhm erfolgt und der standi~e\nbereich des Grund<Jesel.zes im Sinne des § 10 anzusehen, wenn er     Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder. in Berlin\nvor dem 1. Januar 1957 begründet wurde.                               (West) unverzüglich nach der Einbürgerung genommen wird.","1220                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 12                           Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge zu be-\nrufen; hinsichtlich der Berufung und Amtsdauer der\nAusschluß bei Erwerb\neiner fremtlen Staalsangehörigkeit             Beisitzer gilt § 25 sinngemäß. Die für die Gewäh-\nrung von Rechten und Vergünstigungen zuständigen\n(1) Rechle und Vergünstigungen als Vertriebener       Stellen sind berechtigt, deren Beendigung zu bean-\noder Sow jetzoncnflüchtling kann nicht in Anspruch       tragen.\nnehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde\nDRITTER TITEL\nStaatsangchürigkeit erworben hnt oder erwirbt und\nseine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Ar-              Erweiterung des Personenkreises\ntikels 116 des Grundgesetzes verliert. Dies gilt nicht\n§ 14\nim Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn, daß die\nfremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten dieses                         Ermächtigung\nGesetzes erworben wird.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonen-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nflüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde         weitere Personengruppen, die von Vertreibungs-\nStaatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche           oder vertreibungsähnlichen Maßnahmen betroffen\nStaatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeit-         sind oder werden, den Vertriebenen oder Sowjet-\n' punkt ab Rechte und Vergünstigungen als Vertrie-         zonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Vorausset-\nbener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch             zungen und Umfang der ihnen zu gewi:i.hrenden\nIlf~hmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen           Rechte und Vergünstigungen zu bestimmen.\ndieses Titels gegeben sind.\nVIERTER TITEL\n§ 13                                                 Ausweise\nBeendigung der Inanspruchnahme                                          § 15\nvon Rechten und Vergünstigungen\nZweck und Arten der Ausweise\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\noder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann          (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge er-\nnicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirt-          halten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder\nschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen       Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren\nfrüheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen     Muster der Bundesminister für Vertriebene be-\nzumutbaren Maße eingegliedert ist. Unberührt blei-       stimmt.\nben di,e Vorschriften des Ersten Abschnittes sowie des      (2) Es erhalten\n§ 70 Abs. 1 bis 4 und der §§ 71, 81 bis 90 und 92 bis 97        1. Heimatvertriebene den Ausweis A,\ndieses Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die Ver-\n2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene\ngünstigungen nach§ 91, soweit es sich um die Rück-\nsind, den Ausweis B,\nzahlung von Fürsorgeleistungen handelt, die vor\nder Erteilung des Ausschließungsvermerks empfan-                3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die\ngen wurden. Unberührt bleiben auch steuerrecht-                    nicht gleichzeitig Vertriebene sind, den\nliche Vergünstigungen, die sich auf die Zeit vor der               Ausweis C.\nErteilung des Ausschließungsvermerks beziehen,              (3) Liegen bei einem Vertriebenen die Voraus-\nsoweit nicht in anderen Vorschriften eine günstigere     setzungen des § 3 vor, so ist auf Antrag der Aus-\nRegelung getroffen ist.                                  weis A oder B durch einen entsprechenden Vermerk\n(2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder         zu kennzeichnen.\nSowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3          (4) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und\ngenannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm          Sowjetzonenflüchtlinge, die nach §§ 9 bis 12 zur\ndie Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.           Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\n(3) Dber die Beendigung der Inanspruchnahme           nicht berechtigt sind, werden besonders gekenn-\nvon Rechten und Vergünstigungen gemäß Absatz 1           zeichnet.\nund 2 entscheiden die zentralen Dienststellen der           (5) Die Entscheidung über die Ausstellung des\nLänder (§ 21) oder die von ihnen bestimmten Be-          Ausweises ist für alle Behörden und Stellen ver-\nhörden. Der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling       bindlich, die für die Gewährung von Rechten oder\nist verpflichtet, diesen Dienststellen auf Verlangen     Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjet-\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unter-      zonenflüchtling nach diesem oder einem anderen\nlagen vorzulegen. Gelangt die zentrale Dienststelle      Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle\noder die von ihr bestimmte Behörde zu der Auf-           die Entscheidung der zuständigen Behörde über die\nfassung, daß die Beendigung der Gewährung von            Ausstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt,\nRechten und Vergünstigungen nach diesem Gesetz           so kann sie nur ihre Anderung oder Aufhebung\ngeboten sei, so hat sie auf Antrag des Betroffenen       durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn\nvor der Entscheidung einen Ausschuß zu hören, der        diese dem Antrag nicht entsprechen will, so ent-\nnus dem Behördenleiter oder einem Stellvertreter         scheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale\nals Vorsitzendem und zwei Beisitzern besteht; einer      Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde\nder Beisitzer ist auf Vorschlag der von der zentralen    des Landes, in welchem der Ausweis ausgestellt\nDienststelle des Landes anerkannten Verbände der         worden ist.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20 .. August 1957                      1221\n§ 16                                        ZWEITER ABSCHNITT\nZuständigkeit und Verfahren                             Behörden und Beiräte\n(1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den                          ERSTER TITEL\nzentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimm-\nten Behörden aus. In den Fällen, in welchen ein                             Behörden\nVertriebener oder Sowjetzonenflüchtling seinen\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland                                  § 21\nhat, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem               landes:flüchfüngsverwaltungen\ndie Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige\nBehörde. Solange sich ein Vertriebener oder Sowjet-     Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung\nzonenflüchtling in einem Gast- oder Durchgangs-      dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhal-\nlager befindet, bestimmt die Regierung des Landes,   ten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig\nin welchem das Lager gelegen ist, die zuständige     sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses\nBehörde.                                             Gesetzes zu beteiligen.\n(2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen,\ndessen Fassung der Bundesminister für Vertriebene                          ZWEITER TITEL\nim Benehmen mit den zentralen Dienststellen der\nLänder (§ 21) bestimmt.                                                       Beiräte\n(3) Die zuständige Behörde erhebt von Amts\n§ 22\nwegen die erforderlichen Beweise. Wenn sie mit\nRücksicht auf die Bedeutung einer Aussage eine                         Bildung und Aufgaben\neidliche Vernehmung für geboten erachtet, so ist\ndas Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu            (1) Bei dem Bundesminister für Vertriebene und\nersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge     bei den zentralen Dienststellen der Länder sind\nanzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen        Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu\nsoll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-     bilden.\nsetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß         (2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundes-\nanzuwenden. Das Amtsgericht entscheidet über die      regierung und die Landesregierungen sachverstän-\nRechtmäßiukeit der Verweigerung des Zeugnisses,       dig in Vertriebenen- und Flüchtlingsfranen zu be-\ndes Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entschei-  raten. Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und\ndung kann nicht angefochten werden.                   Maßnahmen gehört werden.\n§ 17\nAblehnender Bescheid                                            § 23\nWird die Ausstellung des Ausweises oder die                    Zusammensetzung des Beirates\nEintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-              bei dem Bundesminister für Vertriebene\ngelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 be-           (1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlings-\nsonders gekennzeichnet, so ist dem Antragsteller      fragen bei dem Bundesminister für Vertriebene\nein schriftlicher, mit Gründen versehener Bescheid    setzt sich zusammen aus\nzu erteilen.\n§ 18                                je einem Vertreter der bei den zentralen\nDienststellen der Länder gebildeten Beiräte\nEinziehung und Ungültigkeitserklärung\nfür Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22),\nDer Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu          sechzehn Vertretern der auf Bundesebene\nerklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen             tätigen Organisationen der Vertriebenen und\nfür seine Ausstellung nicht vorgeleg,en haben.               Flüchtlinge,\n§ 19                                je einem Vertreter der Evangelischen und der\nKatholischen Kirche,\nVermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme\nvon Rechten und Vergünstigungen                    je einem Vertreter der kommunalen Spitzen-\nverbände,\nDie Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-\nten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu ver-               je einem Vertreter der anerkannten Spitzen-\nmerken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers.           verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie\ndes Deutschen Vereins für öffentliche und\n§ 20                                private Fürsorge,\nRechtsmittel                            zwei Vertretern der Spitzenorganistionen der\nArbeitgeber und zwei Vertretern der Spitzen-\nWird die Ausstellung des Ausweises oder die\nEintragung eines Vermerks gemäß § 1.5 Abs. 3 ab-             organisationen der Arbeitnehmer.\ngelehnt, der Ausweis eingezogen oder für ungültig       (2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein\nerklärt oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder       Stellvertreter berufen werden.\n§ 19 eingetragen, so sind daqegen die Rechtsbehelfe\nund Rechtsm.i ttel nach den in den Ländern gelten-      (3) Den Vorsitz im Beirat. führt     der   Bundes-\nden Vorschriften zulässig.                            minister für Vertriebene.","1222                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 24                                                        § 28\nBerufung und Amtsdauer                            Beteiligung der Berufs- und Personengruppen\n(1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Per-\nDie Mitglieder des Beirates für Vertriebenen-            sonengruppen angemessen zu beteiligen.\nund Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister für\nVertriebene und ihre Stellvertreter beruft dieser               (2) Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe be-\nauf Vorschlag der in § 23 genannten Organisationen           stimmt sich nach dem vor der Vertreibung ausge-\nauf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Mit-           übten Beruf.\nglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus                                        § 29\noder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft als Ver-               Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse\ntreter einer der in § 23 genannten Organisationen,\nso beruft der Bundesminister für Vertriebene auf                (1) Bei der Umsiedlung ist die Familien- und\nVorschlag dieser Organisationen einen' Ersatzmann           Haushaltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch\nfür den Rest der Amtsdauer.                                 vorübergehend nicht getrennt werden.\n(2) Bei der Unterbringung sind Wünsche der Um-\nzusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer\n§ 25                             sonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglich-\nZusammensetzung der Beiräte                    keit zu berücksichtigen.\nbei den zentralen Dienststellen der Länder                                       § 30\nDie Zusammensetzung der Beiräte für Vertriebe-                   Berücksichtigung besonderer Verhältnisse\nnen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen Dienst-                              in den Ländern\nstellen der Länder und die Berufung und Amtsdauer              Bei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen, ar-\nihrer Mitglieder regeln die Länder.                         beitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse der\nAbgabe- und der Aufnahmeländer zu berücksichti-\ngen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) dadurch\nDRITTER ABSCHNITT                           nicht gefährdet wird.\nEingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge\n§ 31\nERSTER TITEL\nEntlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen\nUmsiedlung                                               überbelegten Länder\n(1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und\n§ 26\nSowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch\nBegriff und Zweck                        die Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Um-\n(1) Die angemessene Verteilung der Vertriebe-            siedlung können auch Personen einbezogen werden,\nnen und Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich           die, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) zum Zwecke           zu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten\nihrer wirtschaftlichen Eingliederung ist im Rahmen          Uberleitungsgesetzes in der Fassung vom 21. Au-\neines allgemeinen Bevölkerungsausgleichs durch              gust 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) gehören.\nUmsiedlung zu fördern.                     -                    (2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht\neine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis\n(2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist              zum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern\n1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen            und in welche Länder eine Umsiedlung durchzufüh-\nund Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in        ren ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des\ndenen sie wirtschaftlich eingegliedert und        Ergebnisses der freien Wanderung einen Umsied-\nwohnungsmäßig         untergebracht   werden      lungs- und Finanzierungsplan fest, der auch die\nkönnen, aus Gebieten, in denen sich dies          wohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler\nnicht ermöglichen läßt,                           sicherstellt.\n2. die aus Gründen       des sozialen Bevölke-          (3) Der Umsiedlungsplan trifft Bestimmungen\nrungsausgleichs gebotene Neuverteilung            über die Zahl der Umzusiedelnden und über die An-\nder nicht erwerbsfähigen und der schwer           rechnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von\nin Arbeit zu vermittelnden Vertriebenen           Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen und an-\nund Sowjetzonenflüchtlinge,                       deren gemäß Absatz 1 · Satz 2 in die Umsiedlung\neinbezogenen Personen, die gebietsmäßige Vertei-\n3. die Zusammenführung getrennter Familien-\nlung, den Zeitpunkt der Ubernahme sowie die woh-\nund Haushaltsgemeinschaften am Arbeits-\nnungsmäßige Unterbringung der Umzusiedelnden.\nort des Ernährers.\n§ 32\n§  27                                      Sonstige Umsiedlung von Land zu Land\nFr~i willig kei t                         (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Um-\nDie Teilnahme an der Umsicdlunq ist freiwillig.           siedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                          1223\nbezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Emp-            siedlungsgesetz vom 10. August 1949 (WiGBl.\nfehlung der Bundesregierung innerhalb eines ange-             S. 231) oder nach den Vorschriften dieses Titels\nmessenen Zeitraumes zweckdienliche Vereinbarun-               in die Landwirtschaft eingegliedert ist.\ngen zwischen den beteiligten Ländern nicht zustande       4. Der Pächter darf nicht der Ehegatte des Ver-\ngekomrnen sind.                                               pächters sein.\n(2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die\nFeststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich,                                § 37\ngilt § 31 Abs. 3 entsprechend.                                     Mitwirkung der Siedlungsbehörde\n(1) Voraussetzung für die Gewährung von Dar-\n§ 33\nlehen und Beihilfen nach §§ 41 bis 45 und für die\nUmsiedlung innerhalb eines Landes            Gewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete\nFür die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist        des Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 ist\ndas Land zuständig. Die Bundesregierung ist über       die Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei der Ein-\nUmsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung        gliederung (§ 35). Sie kann auch dadurch mitwir-\nrechtzeitig zu unterrichten.                           ken, daß sie einem bereits abgeschlossenen Ver-\ntrage zustimmt. Im Falle des § 44 erfolgt die Mit-\n§ 34                         wirkung der Siedlungsbehörde durch Erteilung einer\nBescheinigung darüber, daß die Voraussetzungen\nEinzelweisungen\ndes § 44 vorliegen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-           (2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn\nführung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für be-\ndie Voraussetzungen für die Gewährung von Dar-\nsondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe\nlehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf\ngilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverord-     dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 35\nnung gemäß § 32 festgestellt wird.                     und 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu ver-\nsagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt\nZWEITER TITEL\nsind.\nLandwirtschaft                        (3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der\nErwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder\n§ 35\nVerpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie\nGrundsatz                       verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge-\nVertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus      setzlicher Erbe oder bis zum zweiten Grade ver-\nder Landwirtschaft stammen oder nach der Vertrei-      schwägert ist und die Veräußerung oder Verpach-\ntung auch ohne die Vergünstigungen auf dem Ge-\nbung überwiegend in der Landwirtschaft tätig\nbiete des Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde\nwaren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch\noder der· Erwerber oder Pächter durch die Ver-\nin die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie\näußerung oder Verpachtung auch ohne diese Ver-\nentweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und\nBodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigen-          günstigungen eine gesicherte Lebensgrundlage in\nder Land- oder Forstwirtschaft bereits hat oder er-\ntümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher\nhält. Hierdurch wird die Gewährung von Darlehen\nGrundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen\nund Beihilfen und die hierfür erforderliche Mitwir~\nNutzungsverhältnis angesetzt werden.\nkung der Siedlungsbehörde nicht ausgeschlossen.\n§ 36                             (4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere\nNachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete\nVoraussetzungen für die Eingliederung         des Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 zu\nFür die Eingliederung nach § 35 müssen die fol-     gewähren, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt,\ngenden Voraussetzungen vorliegen:                      daß die Voraussetzungen für die Gewährung dieser\nVergünstigungen vorliegen. Diese Bescheinigung ist\n1. Der Erwerber oder Pächter muß die zur ord-\nfür die zuständigen Behörden bindend.\nnungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle er-\nforderliche Eignung besitzen.                       (5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) kön-\n2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß         nen mit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in\ndurch die Veräußerung oder Verpachtung für      den Fällen gewährt werden, in denen Vertriebene\nden Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte   oder Sowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkraft-\nLebensgrundlage geschaffen oder eine bereits     treten dieses Gesetzes in einer dem § 42 entspre-\ngeschaffene, aber noch gefährdete Lebens-       chenden Weise ohne Mitwirkung der Siedlungs-\ngrundlage gesichert wird. Diese Voraussetzun-   behörde zur Ansetzung gelangt sind.\ngen können auch erfüllt sein, wenn die Ver-\näußerung oder Verpachtung zur Begründung                                    § 38\neiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle\ndient.                                                        Beteiligung an der Neusiedlung\n3. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit dem         Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das\nVeräußerer oder Verpächter in gerader Linie     neu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet län-\nverwandt sein. Das gilt nicht, wenn der Ver-     dermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur\näußerer oder Verpächter nach dem Flüchtlings-    Hälfte dem in § 35 genannten Personenkreis zuzu-","1224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil!\nteilen. Bei der weiteren Vergabe sind gleichrangig       zu dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen\ndie einheimischen Siedlungsbewerber entsprechend         Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert\nder Zßhl der vorliegenden Anträge zu berücksich-         oder auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so\ntigen.                                                   können zur Finanzierung der hierfür erforderlichen\n§ 39\nAufwendungen, insbesondere zur Zahlung des Er-\nwerbspreises, zur Anschaffung des Inventars, für\nAuslaufende und wüste Höfe                 notwendige bauliche Aufwendungen und für die\n(1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen vor al-        Beschaffung von Ersatzwohnungen, zinslose Dar-\nlem auch auslaufende Höfe, deren unwirtschaftliche       lehen gewährt werden. Es können in besonderen\nZerschlagung verhindert werden soll, sowie wüste         Fällen an St,elle oder neben Darlehen auch Beihil-\nHöfe, die sich für eine Wiederinbetriebnahme eig-        fen gewährt werden.\nnen, in Betracht.\n§ 43\n(2) Auslaufende Höfe sind landwirtschaftliche\nBetriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst            Beiµ.ilfon bei Ansetzung auf Moor-, Udland\nbewirtschaften oder bewirtschaften können und                               oder Rodungsfiächen\nkeine Erben haben, die den Betrieb selbst bewirt-           Sofern die Ansetzung von Vertriebenen oder\nschaften können oder wollen. Wüste Höfe sind             Sowjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor-\nfrüher selbständige landwirtschaftliche Betriebe,        od~r Odland oder auf Rodungsflächen (§ 40) ge-\nderen Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch           währleistet ist, können außer den in §§ 41 und 42\nvorhanden sind, deren Land aber veräußert oder           genannten Darlehen und Beihilfen dem Siedlungs-\nverpachtet oder anderweitig zur Nutzung abge-            bewerber oder dem Siedlungsunternehmen auf An-\ngeben worden ist.                                        trag des Landes Beihilfen bis zu 2500 Deutsche Mark\n§ 40\nje Hektar der zu kultivierenden oder zu rodenden\nFläche gewährt werden.\nMoor-, Ödland und Rodungsflächen\n§ 44\n(1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen ferner\nMoor-, Odland und RodungsfLichen in Betracht.                   Einheirat und Erwerb von Todes wegen\n(2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssied-            (1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebs-\nlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I     teils oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder\nS. 1429) stehen dem Moor- und Odland gleich              Sowjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraus-\n1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die\nsetzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder\nnicht planmäßig bewirtschaftet werden,        Sowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in\nder Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird,\n2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holz-\ngleich\nbodenflächen (Rodungsflächen), soweit sie\nzur Besiedlung geeignet sind. Die Enteig-            1. die Entstehung des Gesamthandeigentums\nnung von Rodungsflächen ist nur nach                    an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nAnhören der obersten Landesforstbehörde                 stück durch die Vereinbarung der Güter-\nzulässig.                                               gemeinschaft (§§ 1415 ff. des Bürgerlichen\nGesetzbudis) zugunsten eines Ehegatten,\n§ 41                                    der Vertriebener oder Sowjetzonenflücht-\nDarlehen und Beihilfen bei Neusiedlung                     ling ist,\nKönnen für die Ansetzung von Vertriebenen oder               2. die Ubertragung des Miteigentums an\nSowjetzonenflüchtlingen als Neusiedler Mittel nicht                einem Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nrechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße ein-                   stück an einen Vertriebenen oder Sowjet-\ngesetzt werden, so können zugunsten des einzel-                     zonenflüchtling,\nnen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zu-                3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebst,eils\nsätzlich zu den von den Ländern bereitzustellenden                  oder Grundstücks von Todes wegen durch\nFinanzierungshilfen zinslose Darlehen und Beihil-                  einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nfen, insbesondere zur Land- und Inventarbeschaf-                    flüchtling, der mit dem Erblasser nicht in\nfung und für notwendige bauliche Aufwendungen,                      gerader Linie oder bis zum dritten Grade\ngewährt werden.                                                     der Seitenlinie verwandt oder bis zum\n§ 42                                     zweiten Grade verschwägert ist.\nDarlehen und Beihilfen bei Obernahme               (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Gewäh-\nbestehender landwirtschaftlicher Betriebe          rung von Darlehen oder Beihilfen nur zulässig,\nwenn dies zur Sicherung einer selbständigen Exi-\nWird ein land- ode·r forstwirtschaftlicher Betrieb\nstenz notwendig ist.\n(Betri,eb) oder ein Teil eines solchen Betriebes (Be-\ntriebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Be-                                    § 45\nwertungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Ver-\nPachtverlängerung und Begründung\npachtung der Bildung eines land- oder forstwirt-\neines sonstigen Nutzungsverhältnisses\nschaftlichen Betriebes des Erwerbers oder Pächters\ndient oder das zur Grundlage einer landwirtschaft-          Der Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils\nlichen Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter       oder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42)\nMitwirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen          steht gleich","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                         1225\n1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebe-       Existenzen in der Landwirtschaft gewährt werden,·\nnen oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger        dürfen nur im Einvernehmen mit der Siedlungs-\nals zwölf Jahre abgeschlossenen Pachtvertra-     behörde bewilligt werden.\nges um mindestens sechs Jahre auf insgesamt         (6) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach\nmindestens zwölf Jahre,\n§§ 298 ff. des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohn-\n2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen      teil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben\nNutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf        angemessen zu berücksichtigen.\nJahre.\n(7) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine\n§ 46                        ortsübliche und angemessene Versorgung mit Woh-\nnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) und übernimmt\nBereitstellung der Mittel\ndas Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund\n(1) Die für    die Zwecke dieses Titels erforder-    das Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft\nlichen Mittel einschließlich von Mitteln für die Vor-   in Anspruch genommen wird. Entsprechende Ver-\nbereitung, Durchführung und Sicherung der Ein-          pflichtungen können bis zur Höhe von insgesamt\ngliederung stellt der Bund zur Verfügung. Er stellt     5 Millionen Deutsche Mark übernommen werden.\ninsbesondere zur Durchführung eines von der Bun-\ndesregierung jährlich aufzustellenden Siedlungs-                                  § 47\nprogramms zuslitzlich zu den von den Ländern auf-\nzubringenden finanziellen Leistungen bis zu einer               Vergünstigungen für den Landabgeber\nanderweitigen bundesgesetzlichen Regelung, soweit          auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts\ndie haushaltsmäßige Deckung beschafft werden               (1) In den Fällen der §§ 42 bis 45 und bei An-\nkann, bereit                                            wendung des Absatzes 2 werden auf dem Gebiete\n1. für die Neusiedlung jährlich 100 Millionen   des Steuer- und Abgabenrechts Vergünstigungen\nDeutsche Mark,                               nach §§ 48 bis 56 insoweit gewährt, als der Ein-\nheitswert des veräußerten oder verpachteten Be-\n2. zur Förderung der in §§ 42, 44 und 45 fest-  triebes, Betriebsteils oder Grundstücks (§ 42) oder\ngelegten Zwecke jährlich 100 Millionen       bei Zukauf oder Zupachtung der Einheitswert des\nDeutsche Mark,                               von dem Erwerber oder Pächter unter Einschluß der\n3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland       zugekauften oder zugepachteten Fläche insgesamt\nund Rodungsflächen die Mittel für die Bei-   bewirtschafteten Betriebes 80 000 Deutsche Mark\nhilfen nach § 43.                            nicht übersteigt.Diese Wertgrenze gilt nicht für die\nVeräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder\n(2) Die Mittel, die auf Grund des Absatzes 1         Grundstücken im Rahmen eines ordentlichen Sied-\nbereitgestellt worden sind oder werden, fließen         lungsverfahrens und für den Fall des Absatzes 3.\ndem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs-\nbank zu.                                                   (2) Bei dem Erwerb des Gesamthandeigentums\nnach § 44 Abs. 1 Nr. 1 werden die Vergünstigungen\n(3) Daneben werden zur verstärkten Förderung         auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts für\nder in diesem Titel festgelegten Zwecke aus dem         den ganzen zu dem Gesamthandeigentum gehören-\nAusgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes       den Betrieb, Betriebsteil oder für das ganze zum\nvom 14. August 1952 - Bunclesgesetzbl. I S. 446)        Gesamthandeigentum gehörige Grundstück gewährt.\nfür die Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach       Bei Erwerb des Miteigentums nach § 44 Abs. 1 Nr .. 2\ndem Lastenausgleichsgesetz zu gewährenden Ein-          werden die Vergünstigungen auf dem Gebiete des\ngliederungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Mil-      Steuer- und Abgabenrechts gewährt\nlionen Deutsche Mark aus den im Wege der Vor-                  1. für den ganzen Betrieb, an dem das Mit-\nfinanzierung bereitgestellten Mitteln darlehns-\neigentum zugunsten des Vertriebenen oder\nweise zur Verfügung gestellt. Die Länder -haben\nSowjetzonenflüchtlings begründet wird,\na1s erste Darlehnsnehmer dem Ausgleichsfonds\nwenn das Miteigentum mindestens zur\ngegenüber die Darlehen derart zu tilgen, daß die\nHälfte dem Vertriebenen oder Sowjet-\nTilgung bis zum 31. März 1979 abgeschlossen ist.\nzonenflüchtling übertragen wird,\n(4) Die Richtlinien über die Verteilung und Ver-            2. nur für den übertragenen Miteigentums-\nwendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie                 anteil, wenn das Miteigentum mit weniger\nüber di,e Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der                    als zur Hälfte an den Vertriebenen oder\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                   Sowjetzonenflüchtling übertragen wird.\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern\nder Finanzen und für Vertriebene, und, soweit es           (3) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder\nsich um Lastenau,sgleichsmittel handelt, im Beneh-      Sowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der\nmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichs-           Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonen-\namts. Dabei kann die Verteilung mit der Bedin-          flüchtlingen vorgenommene Veräußerung an ein ge-\ngung verbunden werden, daß die Länder, soweit es        meinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der\nzur Erfüllung der in § 35 festgelegten Zwecke er-       Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich,\nforderlich ist, Landesmittel zur Verfügung stellen.     wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß qer er-\nworbene Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück\n(5) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenaus-       mindestens zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung\ngleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjet-         von Vertriebenen oder Sowjetzonenfl4chtlingen\nzonenflüchtlinge zur Schaffung oder Sicherung von       dient.","1226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der §§ 48             einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling\nbis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung               gemäß §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39\nvon Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken,              Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten\ndie als vollständige oder teilweise Erfüllung des             der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesver-\nLandabgabesolls im Rahm(~n der Bodenreformge-                 triebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundes-\nsetzgebung behandelt wird.                                    gesetzbl. I S. 201). Der Veräußerung an einen\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht\n§ 48\ngleich die Veräußerung an ein gemeinnütziges\nVergünstigungen bei der Einkommensteuer                 Sie'dlungsunternehmen im Sinne der Siedlungs-\nWird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück             und Bodenreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 3\nnach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet,              des Bundesvertriebenengesetzes.\"\nso rechnen die während der Bewirtschaftung durch                                    § 50\nden Erwerber oder Pächter, seine Familienangehöri-\nBefreiung von der Vermögensabgabe\ngen oder Erben fälligen Einkünfte aus der Verpach-\nbei der Veräußerung\ntung oder aus einer bei der Veräußerung vorbehal-\ntenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B.             (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nAltenteil) nicht zum einkommensteuerpflichtigen           stück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten\nEinkommen, soweit diese Einkünfte jährlich 2000           die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-\nDeutsche Mark nicht übersteigen.                          schaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nflüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der\n§ 49                          nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden\nVergünstigungen bei der Erbschaftsteuer           Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus\nden Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehalt-\nDas Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom\nlich der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung ab-\n30. Jum 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird wie\ngegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1\nfolgt geändert:\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes\n1. § 18 Abs. 1 Nr. 11 a erhält folgende Fassung:          der lJbergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt\n„ 11 a. ein Erwerb                                    tritt, an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder\na) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,     Tatbestände zugunsten des Vertriebenen oder So-\ndie der Erblasser (Schenker) für eine     wjetzonenflüchtlings begründet werden oder ent-\nnach dem 21. Juni 1948 durchgeführte      stehen.\nVeräußerung eines auslaufenden Hofes         (2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von\noder eines wüsten Hofes an einem Ver-     dem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag\ntriebenen oder Sowjetzonenflüchtling      ein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den\nerworben hat,                             21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes (Einheits-\nb) eines auslaufenden Hofes oder eines       wertanteiles) des veräußerten Betriebes, Betriebs-\nwüsten Hofes, wenn er von dem Erben       teils oder Grundstücks. Vom Einheitswert (Einheits-\n(Beschenkten) innerhalb von zwölf Mo-     wertanteil) sind die mit dem veräußerten Betrieb,\nnaten nach erlangter Kenntnis von dem     Betriebsteil odei Grundstück nach dem Stande vom\nAnfall oder während der Dauer eines       21. Juni 1948 in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nPachtverhältnisses gemäß Buchstabe c      henden Verbindlichkeiten in ihrer Höhe vom\nan einen Vertriebenen oder Sowjet-        21. Juni 1948 abzusetzen. Bei Grundstücken im Sinne\nzonenflüchtling veräußert wird,           des Bewertungsgesetzes, die nach dem Stande vom\nc) eines auslaufenden Hofes oder eines       21. Juni 1948 als unbebaute Grundstücke bewertet\nwüsten Hofes, der von dem Erblasser       worden sind, gilt statt des Satzes 0,55 vom Hundert\n(Schenker) auf die Dauer von minde-       der Satz 0,85 vom Hundert.\nstens zwölf Jahren an einen Vertriebe-       (3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebs-\nnen oder Sowjetzonenflüchtling ver-       teil um die in § 40 auf geführten Flächen, so er-\npachtet worden ist, zur Hälfte des auf    höht sich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche\ndieses Vermögen entfallenden Steuer-      Mark je Hektar der veräußerten Fläche.\nbetrages; der restliche Steuerbetrag\nwird bis zur Beendigung des Pacht-           (4) lJbersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 er-\nverhältnisses gestundet. Das gleiche      rechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu\ngilt, wenn di,e Verpachtung durch den     leistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensab-\nErben (Beschenkten) innerhalb von         gabe, so tritt dieser an die Stelle des errechneten\nzwölf Monaten nach erlangter Kenntnis     Betrages.\nvon dem Anfall erfolgt. Diese Steuer-                               § 51\nvergünstigungen entfallen rückwirkend,      Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe\nwenn das Pachtverhältnis vor Ablauf                bei Rückerwerb durch den Veräußerer\nvon zwölf Jahren nach der Ubergabe\nerlischt.\"                                   (1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung\n2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an\n,, (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11 a ist      Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf\nnur eine Veräußerung oder Verpachtung eines            Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer,\nauslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an         seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                         1227\ngilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-    führungsverordnung zum Ersten Teil des Sofort-\npunkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt des            hilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesge-\nRückfalls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge       setzbl. 1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Betriebsteil\nsind innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Mona-        oder das Grundstück entfallenden Leistungen an\nten nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem      Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten\nTode des Erwerbers, so werden die nachzuentrich-       die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech-\ntenden Vierteljahresbeträge erlassen. Satz 3 gilt im   nung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch\nFalle des § 44 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die     höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des\nEhe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt   Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 wäh-\nworden ist; im Falle der Auflösung der Ehe durch       rend der Dauer der Bewirtschaftung durch den Ver-\nTod gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Viertel-      triebenen, seine Familienangehörigen oder seine\njahresbcträ9e erlassen werden, die innerhalb von       Erben fällig werdenden Vierteljahresbeträge an\nzwölf Jahren nach der Entstehung des in § 44 Abs. 1    Vermögensabgabe werden nach Maßgabe des § 50\nNr. 1 genannten Rechtsverhältnisses fällig werden.     Abs. 2 erlassc• n.\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im\n§ 54\nFalle der Rückverdußenmg oder der Verpachtung\nan den Veräußerer oder dessen Erben.                       Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe\nbei der Veräußerung\n§ 52                            Ruht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußer-\nFortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe       ten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine\nbei V cräußenmg durch den Erwerber .          Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last, so\nwerden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\ndie nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-\nstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung\nschaftung an den Erwerber während der Bewirt-\nder darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an\nschaftung durch diesen, seine Familienangehörigen\nVermögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs\noder seine Erben fällig werde·nden Leistungen an\nJahren seit der Veräußerung durch den Erwerber\nHypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jähr-\noder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die\nlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypo-\nin § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die\nthekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni\nAbgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt\n1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im\ndie Verpflichtung zur Entrichtung dieser Viertel-\nSinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes\njahresbeträge als auf den Ersterwerber über-\n2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1\ngegangen. Die während der Dauer des Eigentums\nund Satz 2 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 mit\ndes Ersterwerbers fällig gewordenen Vierteljahres-\nder Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der\nbeträge werden erlassen.\nDbergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt tritt,\n(2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung       an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Tat-\ndurch den Ersterwerber entsprechend anzuwenden.        bestände zugunsten des Vertriebenen oder Sowjet-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der      zonenflüchtlings begründet werden oder entstehen;\nBetrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach         § 51 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nMaßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird.       Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück,\ndessen Veräußerung zum Erlaß der Hypotheken-\ngewinnabgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maß-\n§ 53\ngabe des § 42 weiterveräußert oder verpachtet, so\nBefreiung von der Vermögensabgabe             gelten Satz 1 und Satz 2.\nbei der Verpachtung\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nstück nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden                                 -§ 55\ndie nach dem Zeitpunkt der Dbergabe zur Bewirt-       Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-\nschaftung an den Pächter während der Bewirtschaf-     gewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkraft-\ntung durch diesen, seine Familienangehörigen oder                       treten dieses Gesetzes\nErben fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Be-\ntriebsteil oder das verpachtete Grundstück entfal-        (1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück\nlenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe         vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen\nerlassen. § 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.     Vertriebenen veräußert worden und sind auf Grund\ndes § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum\n(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der\nErsten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der\nMaßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der\nZweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil\nDbergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des\ndes Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebs-\nAbschlusses des Verlängerungsvertrages tritt.\nteil oder das Grundstück entfallenden Leistungen\n(3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück   anSoforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Ver-        die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech-\ntriebenen verpachtet worden und sind auf Grund         nung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch\ndes § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum      höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des\nErsten Teil des Soforthilfegesetzes ~vom 8. August     Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 fällig\n1949 (WiGBl. S. 214) oder des § 6 der Zweiten Durch-   werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögensab-","1228                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 als ab-                                   § 58\ngegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 sind         Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungs-\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entsprechend               verhältnisses bei freiwilliger Landabgabe\nanzuwenden.\n(1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis\n(2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Be-      über Grundstücke, die der Eigentümer einem Ver-\ntrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothe-        triebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum\nkengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden          überträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes\nauf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die          pachtweise zur Verfügung stellt, kann die Sied-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes während der          lungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den\nDauer der Bewirtschaftung durch den Erwerber,            Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer an-\nseine Familienangehörigen oder seine Erben fällig        gemessenen Frist ganz oder teilweise aufheben.\nwerdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe\nbis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der               (2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist\nAbgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach              nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit\ndem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbe-         des Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten,\nbauten Grundstücken im Sinne des Bewertungs-             nicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder die Auf-\ngesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der       hebung aus einem anderen Grunde nicht eine unbil-\nSatz 3,4 vom Hundert; § 54 Satz 4 gilt entsprechend.     lige Härte bedeutet.\n(3) Die Absätze 1 · und 2 gelten in den in § 44                                 § 59\ngenannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums,\ndes Gesamthandeigentums und des Erwerbs von                          Rechtsbehelfe und Rechtsmittel\nTodes wegen entsprechend.                                   Gegen die nach § 58 erlassene Verfügung der\nSiedlungsbehörde können die Beteiligten zwei\nWochen nach Zustellung an den bisherigen Nut-\n§ 56                           zungsberechtigten gerichtliche Entscheidung bean-\ntragen. In der gerichtlichen Entscheidung kann die\nBefreiung von der Vermögens- und Hypotheken-\nVerfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert\ngewinnabgabe bei der Veräußerung von Grund-\noder aufgehoben werden. Zuständig für die Ent-\nstücken in Berlin (West)\nscheidung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetz-\n(1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-   lichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in\nstück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die      Landwirtschaftssachen die in den Ländern für Pacht-\nStelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswertes           schutzsach~n zuständigen Gerichte nach den für sie\noder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an          geltenden Verfahrensvorschriften.\ndie Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts\noder Einheitswertanteils 0,75 vom Hundert dieser\n§ 60\nWerte, jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1957\nnur ein Drittel dieser Vomhundertsätze. An die                              Besitzeinweisung\nStelle des 21. Juni 1948 tritt jeweils der 1. April         Die Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung\n1949, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter eines     schließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinwei-\ngewerblichen Betriebes handelt, dessen DM-Eröff-         sung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der\nnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt ist.          Rechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen\nEntscheidung oder, wenn in der Verfügung oder der\n(2) In §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Betrieben,\ngerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt\nBetriebsteilen oder Grundstücken in Berlin (West)\nfestgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt, frühestens je-\nan die Stelle von 2,2 vom Hundert der Abgabe-\ndoch mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nut-\nschuld 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4 vom\nzungsverhältnisses.\nHundert 3 vom Hundert der Abgabeschuld. In die-\nsen Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom\n25. Juni 1948 maßgebend.                                                           § 61\nEntschädigung\ndes bisherigen Nutzungsberechtigten\n§ 57\n(1) We,r infolge einer nach §§ 58 und 59 ergange-\nAufhebung von Mietverhältnissen                nen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung die\nNutzung verliert, kann Geldentschädigung für Ver-\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-    wendungen in sinngemäßer Anwendung der Vor-\nstück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver-            schriften der §§ 994 bis 996, 998 und 999 des Bürger-\näußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden       lichen Gesetzbuchs verlangen.\nRäume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der\nVermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses               (2) Für andere Vermögensnachteile, die durch\nv,erlangen, wenn und soweit die Räume für Zwe<=;ke       eine nach §§ 58 und 59 ergangene Verfügung oder\ndes Betriebes benötigt werden.                           gerichtliche Entscheidung entstehen, kann der Be-\ntroffene eine Entschädigung verlangen, soweit eine\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vor-      solche unter gerechter Abwägung der Interessen\nschriften des § 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutz-         der Allgemeinheit und des Betroffenen geboten er-\ngesetzes entsprechend.                                   scheint.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                         1229\n(3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließ-     (4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Miet-\nlich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet 'dem    oder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61\nLand die geleistete Entschädigung, wenn entweder        entsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an\nunter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Eini-        die SteHe des Vermieters die Siedlungsbehörde\ngung über die Entschädigung erzielt oder eine Ent-     tritt.\nschädigung rechtskräftig festgesetzt ist.\n§ 64\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften\n§ 62                                        des Reichssiedlungsgesetzes\nInanspruchnahme von Gebäuden und Land              Für Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-\n(1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können      führung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt\nfür den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein-      § 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend.\ngerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend\nanderweitig genutzt oder nicht genutzt werden,\n§ 65\nnach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur\nNutzung in Anspruch genommen werden, falls ent-                      Ausschluß des Vorkaufsrechts\nsprechendes Land bis zur Größe einer selbständi-                      der Siedlungsunternehmen\ngen Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden             In den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vor-\nkann.                                                   kaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes\n(2) Land, das sich im Eigentum des Bundes oder      ausgeschlossen.\nder Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63\nbis zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeichneten                                § 66\nZweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes,                   Änderung des Reichssiedlungsgesetzes\neiner sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaft-\n(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes\nlichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbstän-\nwird aufgehoben.\ndigen Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch ge-\nnommen werden, anderes Land, sofern es anhaltend           (2) Bei einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des\nso schlecht bewirtschaftet wird, daß die gesetzlich     Reichssiedlungsgesetz~s ist das Siedlungsunterneh-\nvorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der            men verpflichtet, das enteignete Land innerhalb\nLandbewirtschaftung angeordnet werden können.           einer von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden\n(3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn      Frist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht\ndie Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Ge-       innerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Ent-\nbäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beein-     eignete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf\nträchtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus        eines Jahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) bin-\neinem anderen Grund für den Eigentümer oder             nen eines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rück-\nsonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige     übereignung gegen Erstattung der Entschädigung.\nHärte bedeutet.                                            (3) Betriebe, die Land zur Kultivierung abgeben,\nerhalten auf Antrag nach Durchführung der Kulti-\n§ 63\nvierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 des\nVerfahren                        Reichssiedlungsgesetzes) Land in der ihrer Abgabe\n(1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung         entsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche,\nder Beteiligten verlangen, daß der Verfügungs-          die zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer\nberechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Per-     selbständigen Ackernahrung erforderlich ist.\nsonen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis\nver,einbart, das diese zur Nutzung einer der nach                                § 67\n§ 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache\nberechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfü-                         Finanzierungsrichtlinien\ngungsberechtigten eine angemessene Frist für eine          Die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen\nVereinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen.       und Beihilfen, für die Verwendung des Zweckver-\nDie Frist beginnt mit der Zustellung an den Ver-        mögens (§ 46 Abs. 2), für die Freistellung der Länder\nfügungs berechtigten.                                   (§ 46 Abs. 7) und für die Regelung der Entschädi-\n(2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist      gung (§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für\nnicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die        Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nPerson, mit der das Nutzungsverhältnis zu begrün-       nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nden ist, mit deren Einverständnis bestimmen und         für Ver{:riebene.\ndie im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen\nVertragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten                                § 68\nBedingungen gelten als zwif':chen den Beteiligten                Verwaltungsanordmmgen der Länder\nvereinbart; § 60 ist anzuwenden.                           (1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen\n(3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 er-      die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der\nlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können           nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die be-\ndie Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustel-         rufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die\nlung gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59         Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge\nSatz 2 und Satz 3, §§ 60 und 61 sind anzuwenden.        und die Selbsthilfeeinrichtungen.","1230                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Die  Landesregierungen bestimmen, welche        sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach\nStellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahr-         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem für den\nzunehmen haben und in welchem Umfange die Sied-         Ort ihres ständigen Aufenthalts zuständigen Zulas-\nlungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlings-         sungsausschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassen-\nbehörde in den V erfahren nach den Vorschriften         praxis zu melden. •)\ndieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen fer-          (2) Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahn-\nner, in welcher Weise die berufsstä.ndische Vertre-      ärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 ge-\ntung der Landwirtschaft, die Organisationen der          meldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich\nVertriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfe-        ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungsbezirk\neinrichtungen zu beteiligen sind.                       bereits Zugelassenen und ohne Anrechnung auf die\nVerhältniszahl zuzuweisen.\nDRITTER TITEL                          (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden auch An-\nZulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung             wendung auf Vertriebene und Sowjetzonenflücht-\nlinge, die vor der Vertreibung oder Flucht zur Aus-\n§ 69                           übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist\nAllgemeine Vorschriften                  befugt waren und nach bundes- oder landesrecht-\n(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-      lichen Vorschriften umgesiedelt wurden oder wer-\nwerbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich,      den, wenn sie am bisherigen Aufenthaltsort zur\nderen Erteilung von der Feststellung eines Bedürf-      Kassenpraxis zugelassen waren oder wenn ihnen die\nnisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so       Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt\nsind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die        oder Dentist gestattet war, mit der Maßgabe, daß\nvor der Vertreibung in einem solchen oder ähn-          die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nlichen Beruf oder Gewerbe tätig waren, bevorzugt        Umgesiedelte mit der Aufenthaltnahme im neuen\nzu berücksichtigen, sofern die persönlichen Voraus-     Zulassungsbezirk beginnt.\nsetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der         (4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsaus-\nErlaubnis gegeben sind.                                 schusses gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann der An-\ntragsteller von den für das Zulassungsverfahren\n(2) Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei der\nvorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen.\nZulassung oder Erlaubnis für mehrere Berufe oder\n(5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet-\nGewerbezweige für jede früher ausgeübte Tätigkeit,\nbei mehreren gleichartigen Zulassungen oder Ge-         zonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Aus-\nnehmigungen für einen angemessenen Teil der-            übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist\nselben.                                                 befugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen be-\nvorzugt zuzulassen: Das gilt nicht, wenn und so-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung        lange der Anteil der Vertriebenen und Sowjetzonen-\nauf Personen, bei denen eine Vereidigung in Ver-        flüchtlinge in diesen Berufen dem Verhältnis ent-\nbindung mit einer Bedürfnisprüfung die Vorausset-       spricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und\nzung für die Berufsausübung bildet.                     Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevöl-\n(4) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu      kerung des Landes steht.\neinem Gewerbezweig Höchstzahlen festgesetzt wer-                                        § 71\nden, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen\nliegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonen-                     Eintragung in die Handwerksrolle\nflüchtlinge, die vor der Vertreibung in diesem Ge-         Vertriebene -und Sowjetzonenflüchtlinge, die -\nwerbezweig tätig waren, keine Anwendung, sofern         glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein\ndie persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung      Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig be-\ngegeben sind.                                           trieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehr-\n(5) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung,       lingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für\nwenn und solange der Anteil der Vertriebenen und        den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen\nSowjetzonenflüchtlinge in dem Beruf oder Gewerbe        Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzu-\ndem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Ver-     tragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 entspre-\ntriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamt-        chend anzuwenden.\nzahl der Bevölkerung des Landes steht.\nVIERTER TITEL\n§ 70                                   Förderung selbständig Erwerbstätiger\nZulassung zur Kassenpraxis\n§ 12\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nvor dem 4. September 1939 als Arzte, Zahnärzte                 Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften\noder Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen waren                            und Teilhaberschaften\noder denen in der Zeit vom 4. September 1939 bis           (1) Die Begründung und Festigung selbständiger\nzum 8. Mai 1945 die Teilnahme an der Kassenpraxis       Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonen-\naJs Arzt, Zahnarzt oder Dentist gestattet ·war und      flüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe und\ndie bis zum 31. Dezember 1952 ihren ständigen\nAufontJw lt im Gel tnnqshereich dc~s Grundrycse ::-i:es •) Gemäß Artikel II Abs. 1 des 2. ÄndG BVFG beginnt die Meldefrist\noder in Berlin (West) genommen haben, gelten wei-          für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die erst durch die\nÄnderung des § 70 Abs .. 1 weiterhin als zur Kassenpraxis zuge-\nterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben          lassen gelten, mit dem 21. August 1957.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                       1231\nin freien Berufen ist durch Gewährung von Kredi-          (2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand\nten aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-,      sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die\nTilgungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zins-      Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der\nverbillirJungen und Bürgschaftsübernahmen zu för-     Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu\ndern.                                                 verfahren.\n(2) Zur 1-:estigung selbständiger Erwerbstätigkeit     (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Optiker,\nsoll auch die Umwandlung hochverzinslicher und        Orthopäden und Bandagisten durch die Träger der\nkurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen    sozialen Krankenversicherung sind Vertriebene und\nZins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden.      Sowjetzonenflüchtlinge bei sonst gleichen Bedingun-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für    gen in angemessenem Umfange zu berücksichtigen.\nUnternehmen, an denen Vertriebene und Sowjet-\nzonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Ka-                               § 75\npitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und\neine Mitwirkung an der Geschäftsführung für min-                            Kontingente\ndestens sechs Jahre sichergestellt sind. Beteiligun-      (1) Bei Maßnahmen, die die Erzeugung oder die\ngen der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung      Zu- und Verteilung von Gütern, Leistungen und\nsolcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung    Zahlungsmitteln für gewerbliche Zwecke kontingen-\nder Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonen-     tieren oder in anderer Weise beschränken, haben\nflüchtlinge außer Ansatz, wenn diesen das Recht        die zuständigen Behörden und Organisationen der\neingeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen     Wirtschaft die Betriebe der Vertriebenen und So-\nHand abzulösen.                                        wjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer\n(4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können      besonderen Lage angemessen zu beteiligen. Entspre-\nauch Unternehmen gewährt werden, die Vertriebe-       chendes gilt für Unternehmen, an denen Vertriebene\nnen und Sow jetzonenf1üchtlingen den Aufbau einer      oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens der\nselbständigen Existenz dadurch ermöglichen, daß sie    Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Be-\nihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-      teiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts-\ndert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer         führung für mindestens sechs Jahre sichergestellt\nvon mindestens sechs Jahren sowie eine Beteili-        sind.\ngung an der Geschäftsführung einräumen (Teil-              (2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten\nhaberschaft).                                          ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder ·\n§ 73                         Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-\nsatz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel\nSteuerliche Vergünstigungen und Beihilfen      ein anderer entsprechende·r Zeitraum oder Zeitpunkt\n(J) Zum Zwecke der Begründung und Festigung        zugn~nde zu legen, welcher der Anordnung der\nselbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen        Kontingentierungsmaßnahme vorausgeht und den\nund Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Ver-     besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung\ngünstigungen nach Maßgabe des Einkommensteuer-         trägt. Von diesem Recht können Antragsteller läng-\ngesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung ge-       stens bis zum 31. Dezember 1960 Gebrauch machen.\nwährt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n(2) Im Hinblick auf die Nichtgewährung der steu-   wenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge, ohne\nerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im Ver-        Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder ähn-\nanlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln des          liche Verträge mit bestehenden Betrieben abschlie-\nBundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche Mark         ßen, sofern sie vor der Vertreibung einen gleich-\nan Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als Bei-     artigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter oder\nhilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bundes-       in einem sonstigen Nutzungsrechtsverhältnis ge-\nminister für Vertriebene im Einvernehmen mit dem       führt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung sind\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesmini-        solche Verträge zuzulassen und zu fördern.\nster für Wirtschaft erläßt.\n§  76\n§ 74\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand              Vermietung, Verpachtung und Ubereignung\ndurch die öffentliche Hand\n(l) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die\nöffentliche Hand sind Vertriebene und Sowjetzonen-         Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,\nflüchtlinge unbeschadet von Regelungen für not-        Räumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer\nleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Ent-    bestimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, ver-\nsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Ver-        mietet oder übereignet, sollen Vertriebene und\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens     Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein\nder Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese   gleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt\nBeteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts-      berücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht\nfühnmg für mindestens sechs Jahre sichergestellt       ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet-\nsind. Der Bundt!srninister für Wirtschaft erläßt im    zonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-           im Bereich der vergebenden Körperschaft oder\ntriebene hierzu allgemeine Richtlinien.                Stelle steht.","1232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nFUNFTER TITEL                            (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehr-\nFörderung unselbständig Erwerbstätiger              stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-\nschließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und\n§ 77                           Lehrlingswohnheimen öffentliche Mittel zur Verfü-\nArbeiter und Angestellte                   gung gestellt werden, sind diese bevorzugt für die\nUnterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonen-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und      flüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung\nArbeitslosenversicherung hat dahin zu wirken, daß         von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger\nder Anteil der beschtift.igten Arbeitnehmer, die Ver-    Art das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, an der         Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Ge-\nGesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer inner-          samtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körper-\nhalb der Landesarbeitsamtsbezirke dem Verhältnis          schaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt.\nentspricht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer, die\nVertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, zur\n§ 79\nGesamtzahl der Arbeitnehmer - getrennt nach Ar-\nbeitern und Angestellten -         in diesen Bezirken                         Dauerarbeitsplätze\nsteht. Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zv               (1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-\nwirken, daß dieser Personenkreis aus berufsfremder        plätzen für Ve~triebene und Sowjetzonenflüchtlinge\nBeschäftigung in die erlernten oder überwiegend           sollen aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günsti-\nausgeübten Berufe vermittelt wird.                        gen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen\n(2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht        sowie Zinsverbilligungen gewährt und Bürgschaften\nerreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und So-        übernommen werden. Diese Vergünstigungen sollen\nwjetzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949         Betrieben bevorzugt gewährt werden,\nweniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden                 1. deren Inhaber Vertriebene oder Sowjet-\nhaben, von der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-                     zonenflüchtlinge sind, oder\nlung und Arbeitslosenversicherung vor anderen                     2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonen-\nBewerbern mit gleicher persönlicher und fachlicher                   flüchtlinge mit mindestens der Hälfte des\nEignung und gleichen sozialen Verhältnissen unter                    Kapitals beteiligt sind, sofern diese Betei-\nBerücksichtigung der Wirtsdrnftslage bevorzugt in                    ligung und eine Mitwirkung an der Ge-\nArbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung findet                        schäftsführung für mindestens sechs Jahre\njedoch auf die Vermittlung der Wiedereinstellung                     sichergestellt sind, oder\nvon Arbeitskräften keine Anwendung, die wegen\nvorübergehender Betriebseinschränkung oder -still-                3. die sich vernflichten, in dem geförderten\nlegung entlassen worden sind, sofern die Entlassung                  Betrieb mindestens 70 vom Hundert Ver-\nnicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Ver-                  triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge für\nwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt über die be-                    die Laufzeit der Vergünstigung zu beschäf-\nvorzugte V ermi ttl ung von arbeitslosen Vertriebenen                tigen.\nund Sowjetzonenflüchtlingen Richtlinien. Diese be-           (2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-\ndürfen der Zustimmung des Bundesministers für             gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden\nArbeit.                                                           1. für die Restfinanzierung - jedoch nicht für\n(3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2                     die nachstellige Finanzierung - von Woh-\nwerden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger                     nungsbauten, sofern diese die Schaffung\nBeschäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Per-                  zusätzlicher Dauerarbeitsplätze ermöglicht,\nsonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem                       oder\nAlter oder Gesundheitszustand als I?auerbeschäfti-                2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-\ngung nicht zugemutet werden kann, sowie Beschäf-                     plätze.\ntigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bundes-\noder landesrechtlichen Vorschriften nicht einge-                               SECHSTER TITEL\nrechnet.\nSonstige Vorschriften\n(4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und be-\nvorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personen-                                        § 80\ngruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird                               Wohnraumversorgung\nhierdurch nicht berührt.\n(1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjet-\n§ 78                            zonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordring-\nLehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art        liche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und\ndes öffentlich geförderten Wohnungsbaues.\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung hat unter Beteiligung der           (2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist\nzuständigen Organisu.tionen der Wirtschaft dahin          ein angemessener Teil des vorhandenen und des\nzu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrstellen          neu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei\nund Ausbildungsstellen sonstiger Art Vertriebene          sind die noch in Lagern und anderen Notunterkünf-\nund Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung         ten Untergebrachten besonders zu berücksichtigen.\nder Berufsnachwuchslage in den Landesarbeitsamts-            (3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für\nbezirken sowie der Eignung der Lehrstellenbewer-          den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nber angemessen beteiligt werden.                          (§§ 29 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                       1233\n27. Juni 1956 -- Bundesgesetzbl. I S. 523) ist in    nisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn\nmöglichst weitem Umfange zugunsten der Vertrie-      er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen stän-\nbenen und Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begrün-    digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\ndung von Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen,         gesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, die ·\nKleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder Dauer-        Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem\nwohnrecht) zu fördern.                                Zeitpunkt zugrunde zu legen.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       (3) Das Gericht kann jedoch audi nach dem in\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates      Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen\nVorschriften über die angemessene Berücksichtigung   des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit\nder Vertriebenen 1md Sowjetzonenflüchtlinge bei      dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung\nder Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im     einer unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger\nRahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten      erforderlich erscheint. Haben sich die Vermögens-\nsozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird.           und Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem\nin Absatz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so\n§ 81                        ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies\naus besonderen Gründen zur Vermeidung einer un-\nNichtanwendung beschränkender Vorschriften       billigen Härte gegenüber dem Schuldner erforder-\n(1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines   lich erscheint.\nRechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von      (4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82\neiner besonderen Beziehung zu einem Lande oder       ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeß-\neiner Gemeinde (z.B. Geburt, Wohnsitzdauer, Aus-     gericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der\nbildung) abhängig gemacht ist, finden auf Vertrie-   Absätze 1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläu-\nbene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung,     biger es beantragt.\nwenn sie dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes ihren sUindigen Aufenthalt haben\n§ 84\noder nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zu-\ngewiesen oder umgesiedelt werden.                                         Antragsfrist\n(2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte      (1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1\nauf Grund einer Mitgliedschaft bei bestehenden       oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt\nRealgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemein-         werden; hat der Schuldner jedoch erst nach dem\nschaften nicht berührt.                              31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) genommen, so kann der Antrag innerhalb\nVIERTER ABSCHNITT                     eines Jahres, seitdem der Schuldner seinen stän-\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\nEinzelne Rechtsverhältnisse               gesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, ge-\nERSTER TITEL                    stellt werden. Das Gericht kann einen Antrag des\nSchuldenregelung für Vertriebene             Gläubigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen\nund Sowjetzonenflüchtlinge                Beschluß zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft\nmacht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag\n§ 82                        nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach Wegfall\ndes Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat.\nGrundsatz\nGegen die Entscheidung des Gerichts über die Zu-\nVertriebene können wegen der Verbindlichkeiten,    lassung findet die sofortige Beschwerde statt. Das\ndie vor der Vertreibung begründet worden sind,       Beschwerdegericht entscheidet endgültig.\nnicht in Anspruch genommen werden, soweit sich          (2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den\naus den folgenden Vorschriften nichts Abweichen-     Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend\ndes ergibt. Dies gilt auch für Vertriebene, die nach gemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht\nder Bestimmung des § 10 Rechte und Vergünsti-        gegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten\ngungen nicht in Anspruch nehmen können.              nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung\noder nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß\n§ 83                        § 83 Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt.\nVertragshilfoverfahren auf Antrag des Gläubigers\n(1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht                              § 85\nzur Vermeidung unbilliger Härten die unter die          Juristische Personen und Handelsgesellschaften\nRegelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im\nDie Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten ent-\nWege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vor-\nsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen\nschriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März\nPersonen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln.\nvor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeich-\n(2} Bei Abwägung der Interessen und der Lage      neten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort\nbeider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfe-     der Niederlassung oder die Geschäftsleitung im\ngesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält-     Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.","1234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 86                                  vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der\nFrühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche                  Besetzur1g begründet worden sind, nicht in Anspruch\ngenommen werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts\n(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 85 gelten auch,              Abweichendes ergibt.\nwenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder\nteilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt                     (2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1, Abs. 2\noder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden                    Satz 3, Abs. 3 und § 87 sind entsprechend anzu-\nist. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung                     wenden.\nkann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach                                                § 89\n§ 766 der Zivilprozeßordnung gel Lend machen.\nErledigung anhängiger V erfahren\n(2) Isl der Anspruch nach der Vertreibung ganz\n(1) Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch\nodE:r teilweise durch rechtskräftiges Urteil festge-\ndie Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Par-\nstellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen\ntei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der\nworden, so sind in einem nach allgemeinen Vor-\ngerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die\nschriften eingeleiteten Vertrngshilfeverfahren die\naußergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Aus-\nVorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend an-\nlagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen\nzuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf Ge-\nGründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichtsge-\nwährung von Vertragshilfe bis zu dem in § 84\nbühren werden nicht erhoben.\nAbs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stellt. § 84\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Das Vertrags-                      (2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfever-\nhilfeverfahren ist auch zulässig, wenn der Anspruch                  fahren durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so\nnach dem 20. Juni 1948, jedoch vor der Vertreibung                  werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen\nbegründet und nach der Vertreibung durch rechts-                   nicht erhoben.\nkräftiges Urteil eines außerhalb des Geltungsbe-\nreiches des Grundgesetzes oder Berlins (West)                                            ZWEITER TITEL\ngelegem.n Gerichts festgestellt worden ist.\nSozialrechtliche Angelegenheiten\n(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene\nrechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertrags-                                            § 90\nhilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der                                     Sozialversicherung\nBestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes un-\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge wer-\nberührt.\nden in der Sozialversicherung und Arbeitslosenver-\n§ 87                                  sicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes und in Berlin (West) gleichgestellt.\nAusnahmen\n(2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge kön-\n(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht\nfür                                                                 nen Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei\nnicht rnehr vorhandenen oder nicht erreichbaren\n1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswer-                Trägern der deutschen Sozialversicherung oder bei\nten des Vertriebenen im Geltungsbereich                 nichtdeutschen Trägern der Sozi'alversicherung er-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) in              worben haben, unter Zugrundelegung der bundes-\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen,                   rechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei\n2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,                  Trägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich\n3. Löhne und Gehälter,                                     des Grundgesetzes und in Berlin (West) geltend\nmachen.\n4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vertrags-\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\nhilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkei-\nten.\n§ 91\n(2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Vertrags-\nhilfegesetzes gilt entsprechend. *l                                                Ersatz von Fürsorgekosten\n(1) Bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlin-\n§ 88                                  gen ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung\nzum Ersatz von Fürsorgekosten nach §§ 25 und 25 a\nRegelung für Sowjetzonenflüchtlinge                      der Verordnung über die Fürsorgepflicht die Her-\n(1) Sowjetzonenflüchtlinge,        die vor der Flucht            stellung einer den Zeitverhältnissen entsprechenden\noder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkte der Beset-                 Lebensgrundlage beeinträchtigt wird; deshalb sind\nzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens in                      nach § 4 der Verordnung über den Ersatz von Für-\nder sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch                    sorgekosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I\nbesetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil                  S. 154) Ersatzansprüche nicht geltend zu machen.\nihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen                             (2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-\noder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maßnab,                   tiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist,\nmen verloren haben oder darüber nicht verfügen                      soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich\nk9nnen, können wegen der Verbindlichkeiten, die                     die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs bezieht, zum Ersatz von Fürsorgekosten\n*) Die fassung des § 87 Abs. 2 beruht auf § 107 des Gesetzes zur    nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht\nA11sführung des Ahkommc!ns vom 27. fcbruar 1953 über deutsche\nAusl,mdsschuldcn vom 24. August 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 1003) in der Regel nicht heranzuziehen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                         1235\n(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 bleiben            2. durch schriftliche, an Eides Statt abzuge-\ndie Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach der                   bende Erklärungen von zwei Personen, die\nReichsversicherungsordnung, nach den Vorschriften                   von der Ablegung der Prüfung oder dem\nüber die Arbeitslosenunterstützung und die Arbeits-                 Erwerb des Befähigungsnachweises eigene\nlosenfürsorge, über die Kriegsopferversorgung, die                  Kenntnis haben.\nKriegsschadenrente und nach § 21 a der Verordnung          (3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im\nüber die Fürsorgepflicht unberührt, soweit diese        Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde\nAnsprüche einen Zeitraum betreffen, für den Für-        über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen\nsorgeleistungen gewährt wurden.                         Bef~higungsnachweis.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis\nrechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes\nDRITTER TITEL                      zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nPrüfungen und Urkunden                    kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) entsprechend\n§ 92                         anzuwenden.\nAnerkennung von Prüfungen                   (5) Zuständig für die Entgegennahme von Erklä-\nrungen an Eides Statt gemäß Absatz 2 sind die\n(1) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die\nfür die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß\nVertriebene und Sowjetzonenf1üchtlinge bis zum\nAbsatz 1 zuständigen und die von den Ländern hier-\n8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem\nzu bestimmten Behörden und Stellen.\nGebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw.\nerworben haben, sind im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes und in Berlin (West) anzuerkennen.\nVIERTER TITEL\n(2) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die                           Sonstige Vorschriften\nVertriebene bis zum 8. Mai 1945 in Gebieten außer-\nhalb des Deuts.chPn Reiches nach dem Gebietsstande                                  § 94\nvom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben                            Familienzusammenführung\nhaben, sind im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nund in Berlin (West) anzuerkennen, wenn sie den            (1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der\nentsprechenden deutschen Prüfungen und Befähi-           Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder\ngungsnachweisen gleichwertig sind. Die Bundes-          der Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung       zes oder in Berlin (West) von einer Erlaubnis ab-\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,            hängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn\nwelche Prüfungen und Befähigungsnachweise, deren        sie ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling,\nAnerkennung nicht in die ausschließliche Zuständig-     der im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nkeit der Länder fällt, den entsprechenden deutschen      Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt hat, für\nPrüfungen und Befähigungsnachweisen gleichwertig       seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum\nsind. Si.e kann dabei bestimmen, ob und in welchem      Zwecke der Familienzusammenführung beantragt.\nUmfange Ergänzungsprüfungen abzulegen sind.                (2) Als Familienzusammenführung im Sinne des\nAbsatzes 1 gilt die Zusammenführung\n§ 93                                  1. von Ehegatten,\nErsatz von Urkunden                             2, von minderjährigen Kindern zu den Eltern,\n(1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-\n3. von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern;\nlinge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen                    dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern\noder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdien-                   und Kindern auch Schwiegerkinder zu be-\nlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnach-                    rücksichtigen, wenn das einzige oder letzte\nweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden                   Kind verstorben oder verschollen ist,\nerforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf              4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern\nAntrag durch die für die Ausstellung entsprechender                  zu den Eltern oder volljährigen Kindern\nUrkunden zuständigen Behörden und Stellen eine                      zu hilfsbedürftigen Eltern,\nBescheinigung auszustellen, wonach der Antragstel-                5. von minderjährigen Kindern zu den Groß-\nler die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des                    eltern, falls die Elt~rn nicht mehr leben\nBefähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.                    oder sich der Kinder nicht annehmen\n(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Be-                   können,\nscheinigung gemäß Absatz 1 ist die glaubhafte                    6. von minderjährigen Kindern zu Verwand-\nBestätigung                                                         ten der Seitenlinie, wenn Verwandte auf-\nsteig_ender Linie nicht mehr leben oder\n1. durch schriftliche, an Eides Statt abzuge-\nsich der Kinder nicht annehmen können,\nbende Erklärung einer Person, die auf\nGrund ihrer früheren dienstlichen Stellung            7. von volljährigen, in Ausbildung stehen-\nim Bezirk des Antragstellers von der Ab-                 den Kindern zu den Eltern,\nlegung der Prüfung oder dem Erwerb des                8. von Eltern zu Kindern oder, wenn Enkel\nBefähigungsnachweises Kenntnis hat, oder                 vorhanden sind, zu Schwiegerkindern,","1236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1957, Teil I\n9. von Geschwistern zueinander, wenn ein             (2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen\nTeil hilfsbedürftig ist,                       Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonen-\n10. von Schwiegerkindern zu hilfsbedürftigen       flüchtlinge im Vergleich zu deren Lage vor der\nSchwiegereltern.                               Vertreibung ist durch eine Statistik festzustellen,\ndie im Zusammenhang mit der Beantragung von\n(3) Personen, die im Wege der Familienzusam-            Ausweisen durchzuführen ist. Die Antragsteller\nmenführung ihren ständigen Aufenthalt im Gel-              haben die Antragsvordrucke (§ 16) in doppelter Aus-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin               fertigung auszufüllen. Die für die statistische Aus-\n(West) genommen haben, können ihrerseits ein               wertung bestimmten Doppelstücke werden durch\nRecht auf Nachzug von Familienangehörigen aus               qie Statistischen Amter nach den für die Statistik\ndieser Vorschrift nur dann herleiten, wenn sie selbst       g'eltenden Vorschriften weiter bearbeitet. Die Ko-\nRechte und Vergünstigungen als Vertriebene oder             sten hierfür tragen Bund und Länder nach den bei\nSowjetzonenflüchtlinge in Anspruch nehmen können.           ihnen anfallenden Arbeiten.\n§ 95\nUnentgeltliche Beratung                                   SECHSTER ABSCHNITT\n(1) Organisationen der Vertriebenen und Flücht-                            Strafbestimmungen\nlinge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\n§ 98\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene\nund Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auf-                       Erschleichung von Vergünstigungen\ngabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts-            Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser\nfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu          Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige\nkeiner besonderen Erlaubnis.                               oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art\n(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle miß-            macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen\nbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nä-            Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen\nhere bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-            oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                 erschleichen.\n§ 99\nFUNFTER ABSCHNITT                             Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen\nKultur, Forschung und Statistik                    Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser\nStrafen wird bestraft, wer als Verwaltungsangehö-\n§ 96                            riger bei der Durchführung dieses Gesetzes vorsätz-\nPflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flücht-         lich Ausweise oder Bescheinigungen für Personen\nausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf\nlinge und Förderung der wissenschaftlichen\nErteilung des Ausweises oder der Bescheinigung\nForschung\nhaben.\nBund und Länder haben entsprechend ihrer durch\ndas Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kul-\nSIEBENTER ABSCHNITT\nturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein\nder Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten                    Ubergangs- und Schlußbestimmungen\ndeutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten,\nArchive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu                                       § 100\nergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des                   Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nKunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen\nund zu fördern. Sie haben Wissenschaft und For-                Das Gesetz über den Lastenausgleich vom\nschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich             14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie\naus der Vertreibung und der Eingliederung der Ver-          folgt geändert:\ntriebenen und Flüchtli'.nge ergeben, sowie die Weiter-         1. § 11 erhält folgende Fassung:\nentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen\n,,§ 11\nund Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung\nberichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr                                   Vertriebener\nVeranlaßte.\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-\n§ 97                                   angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger\nseinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder\nStatistik\nVerwaltung stehenden deutschen Ostgebieten\n(1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete                   oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen\ndes Vertriebenen- und Flüchtlingswesens erforder-                  des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande\nlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbe-               vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im\nsondere haben sie die Statistik so auszugestalten,                Zusammenhang mit den Ereignissen des\ndaß die statistischen Unterlagen für die Durchfüh-                zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, ins-\nrung der zum Zwecke der Eingliederung der Ver-                    besondere durch Ausweisung oder Flucht, ver-\ntriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen                   loren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß der-\nVorschriften zur Verfügung gestellt werden können.                jenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                            1237\nfür die persönlichen Lebensverhältnisse des Be-           den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte\ntroffenen bestimmend war. Als bestimmender                eines deutschen Staatsangehörigen oder deut-\nWohnsitz im Sinne von Satz 2 ist insbesondere             schen Volkszugehörigen den ständigen Aufent-\nder Wohnsitz anzusehen, an welchem die Fa-                halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\nmilienangehörigen gewohnt haben.                          verloren hat.\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher               (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-               Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Ge-\nhöriger                                                   bieten genommen hat, ist jedoch nur dann\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Ab-            Vertriebener, wenn aus den Umständen her-\nsatz 1 genannten Gebiete verlassen             vorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in\nund seinen Wohnsitz außerhalb des             diesen Gebi'eten ständig niederlassen wollte.\"\nDeutschen Reiches genommen hat, weil       2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten „für\naus Gründen politischer Gegnerschaft           Heimatvertriebene\" die Worte „im Sinne des\ngegen den Nationalsozialismus oder             § 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai\naus Gründen der Rasse, des Glaubens           1953\"(Bundesgesetzbl. I S. 201)\" eingefügt; Satz 2\noder der Weltanschauung national-              wird gestrichen.\nsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen\nihn verübt worden sind oder ihm            3. In § 249 Abs. 1 wird die Nummer 4 wie folgt\ndrohten,                                       ergänzt:\n2. auf Grund der während des zweiten                   „ und soweit sie nicht für den unrentierlichen\nWeltkrieges geschlossenen zwischen-               Teil der Finanzierung eines Vorhabens, ins-\nstaatlichen Verträge aus außerdeut-               besondere zur Melioration oder zur Kulti-\nschen Gebieten oder während des                   vierung von Moor-, Odland und Rodungs-\ngleichen Zeitraumes auf Grund von                flächen (§ 40 des Bundesvertriebenengesetzes)\nMaßnahmen deutscher Dienststellen                 aufgewendet worden sind oder werden\".\naus den von der deutschen Wehr-\nmacht besetzten Gebieten umgesiedelt      4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nworden ist (Umsiedler),                        „Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch\n3. nach Abschluß der allgemeinen Ver-             Sowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleich-\ntreibungsmaßnahmen die zur Zeit               gestellten Personen (§§ 3 und 4 des Bundesver-\nunter fremder Verwaltung stehenden            triebenengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bun-\ndeutschen Ostgebiete, Danzig, Estland,        desgesetzbl. I S. 201) berücksichtigt werden.\"\nLettland, Litauen, die Sowjetunion,\nPolen, die Tschechoslowakei, Ungarn,                                § 101\nRumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Al-\nbanien oder China verlassen hat oder               Änderung des Notauinahmegesetzes\nverläßt, es sei denn, daß er erst nach    Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen\ndem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in       in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-\ndiesen Gebieten begründet hat (Aus-     gesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom\nsiedler),                               21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,     folgt geändert:\nsein Gewerbe oder seinen Beruf stän-\ndig in den in Absatz 1 genannten Ge-      1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbieten ausgeübt hat und diese Tätig-             ,, (2) Diese besondere Erlaubnis darf Per-\nkeit infolge Vertreibung aufgeben              sonen nicht verweigert werden, die aus den in\nmußte,                                        Absatz 1 genannten Gebieten flüchten mußten,\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1             um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden\ngenannten Gebieten gemäß § 1O des              und durch die politischen Verhältnisse beding-\nBürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehe-            ten besonderen Zwangslage zu entziehen, und\nschließung verloren, aber seinen stän-         dort nicht durch ihr Verhalten gegen die\ndigen Aufenthalt dort beibehalten              Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-\nhatte und diesen infolge Vertreibung           staatlichkeit verstoßen haben. Eine besondere\naufgeben mußte,                                Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn\neine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten          oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat.\nals Kind einer unter Nummer 5 fallen-          Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem\nden Ehefrau gemäß § 11 des Bürger-             schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirt-\nlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz,            schaftliche Gründe allein begründen keinen\naber einen ständigen Aufenthalt hatte          Rechtsanspruch auf Erteilung der besonderen\nund diesen infolge Vertreibung auf-            Erlaubnis nach Absatz 1.\"\ngeben mußte.\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohn~          2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nselbst deutscher Staatsangehöriger oder deut-                ,,Er entscheidet auch darüber, \\vas als beson-\nscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte              dere Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 an-\neines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in               zusehen ist.\"","1238                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 102                                              4. Vorschriften der Länder über die Einglie-\nAufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes                                  derung der Vertriebenen und Sowjetzonen-\nflüchtlinge, die eine günstigere Regelung\nDas Gesetz zur Förderung der Eingliederung von                               'vorsehen.\nHeimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht-\n(3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebe-\nlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl.\nS. 231) wird aufgehoben.                                              nen nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\ngenannten bundes- und landesrechtlichen Vorschrif-\nten gewährt werden, stehen mit dem Inkrafttreten\n§ 103\ndieses Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie\nAufhebung von landesrechtlichen Vorschriften                      Personen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder\nwerden-\nDie Vorschriften der Länder, welche die in den\n§§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten\n§ 105\nTatbestände betreffen, insbesondere § 7 Abs. 1\nSatz 2 des Flüchtlingsgesetzes des Landes Nord-                               Weitergeltung der bisherigen Ausweise\nrhein-V✓ estfalen vom 2. Juni 1948 treten außer\n(1) Die bisher von den Ländern für Vertriebene\nKraft. Dasselbe gilt für Strafbestimmungen der Län-\nund Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als\nder auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Flücht-\nNachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigen-\nlingsrechts.\nschaft im Sinne dieses Gesetzes, bis sie durch Aus-\n§ 104                                      weise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundes-\nregierung außer Kraft gesetzt werden.\nVerhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht\n(2) Für die Einziehung oder Ungültigkeitserklä-\n(1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrecht-                   rung der in Absatz 1 genannten Länderausweise gilt\nlichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flücht-                     § 18 entsprechend.\nlingsbegriff festgelegt ist oder verwendet wird,\ntreten die Vorschriften des Ersten Titels und die                                                   § 106\nnach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen\nVerwaltungsvorschriften\nVorschriften an ihre Stelle.\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n(2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes blei-\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\nben vorbehaltlich des § 15 Abs. 5 und der ausdrück-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nlich genannten Änderungen und Ergänzungen unbe-\nrates.\nrührt\n1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-                                                § 107\nnisse der unter Artikel 131 des Grundge-\nsetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951                         Anwendung des Gesetzes im Land Berlin•)\n(Bundesgesetzbl. I S. 307) sowie das Gesetz                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nzur Regelung der Wiedergutmachung natio-                    und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes\nnalsozialistischen Unrechts für Angehörige                  vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\ndes öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951                  Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n(Bundesgesetzbl. I S. 291),                                 der in di,esem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\n2. die Vorschriften auf dem Gebiete des                        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nLastenausgleichs,                                           des Dritten Dberleitungsgesetzes.\n3. die Vorschriften der Länder zur Regelung\nder Wiedergutmachung nationalsozialisti-\n•) Das Gesetz gilt nicht im Saarland (siehe auch Artikel IV Abs. 2\nschen Unrechts,                                                des ÄndG BVFG).\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post ß e zu g s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzügllch Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefunqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). -          Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendun~J des erforderlichem Betrn:;es auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}