{"id":"bgbl1-1957-47-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":47,"date":"1957-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (2. ÄndG BVFG)","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1207\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                          Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1957                                          Nr. 47\nTag                                                  I n h alt :                                             Seite\n'1.7. 7. 57     Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (2. ÄndG BVFG)         1207\n14. 8. 57      Neufassung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG).....................................................          1215\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes\n(2. ÄndG BVFG).\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     3. nach Abschluß der allgemeinen Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                treibungsmaßnahmen die zur Zeit\nunter fremder Verwaltung stehen-\nArtikel I                                               den deutschen Ostgebiete, Danzig,\nDas Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953                                       Estland, Lettland, Litauen, die So-\n(Bundesgesetzbl. I S. 201} in der Fassung des Ersten                                  wjetunion, Polen, die Tschechoslowa-\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundes-                                       kei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien,\nvertriebenengesetzes vom 3. August 1954 (Bundes-                                      Jugoslawien, Albanien oder China\ngesetzbl. I S. 231) wird wie folgt geändert und                                       verlassen hat oder verläßt, es sei\nergänzt:                                                                              denn, daß er erst nach dem 8. Mai\n1945 einen Wohnsitz in diesen Ge-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                      bieten begründet hat (Aussiedler},\na) In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgenden Satz                            4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu\nersetzt:                                                                  haben, sein Gewerbe oder seinen\n„Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von                                   Beruf ständig in den in Absatz 1\nSatz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzu-                                genannten Gebieten ausgeübt hat\nsehen, an welchem die Familienangehörigen                                 und diese Tätigkeit infolge Vertrei-\ngewohnt haben.\"                                                           bung aufgeben mußte,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                       5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1\n,, (2) Vertriebener ist auch, wer als deut-                            genannten Gebieten gemäß § 10 des\nscher Staatsangehöriger oder deutscherVolks-                              Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehe-\nzugehöriger                                                               schließung verloren, aber seinen\nständigen Aufenthalt dort beibehal-\n1. nach dem 30.Januar 1933 die in Ab-                           ten hatte und diesen infolge Ver-\nsatz 1 genannten Gebiete verlassen                           treibung aufgeben mußte,\nund seinen Wohnsitz außerhalb des\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebie-\nDeutschen Reiches genommen hat,\nweil aus Gründen politischer Geg-                            ten als Kind einer unter Nummer 5\nfallenden Ehefrau gemäß § 11 des\nnerschaft gegen den Nationalsozia-\nBürgerlichen Gesetzbuchs keinen\nlismus oder aus Gründen der Rasse,\ndes Glaubens oder der Weltanschau-                           Wohnsitz, aber einen ständigen\nung nationalsozialistische Gewalt-                           Aufenthalt hatte und diesen infolge\nVertreibung aufgeben mußte.\"\nmaßnahmen gegen ihn verübt wor-\nden sind oder ihm drohten,                    c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Wohn-\n2. auf Grund der während des zweiten                sitz\" die Worte eingefügt „oder in den Fällen\nWeltkrieges geschlossenen zwischen-              des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deut-\nstaatlichen Verträge aus außerdeut-              schen Staatsangehörigen oder deutschen\nschen Gebieten oder während des                  Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt\".\ngleichen Zeitraumes auf Grund von\nMaßnahmen deutscher Dienststellen             d} Folgend.er Absatz 4 wird angefügt:\naus den von der deutschen Wehr-                     ,,(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen\nmacht besetzten Gebieten umgesie-                Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten\ndelt worden ist (Umsiedler},                     Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann","1208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVertriebener, wenn aus den Umständen her-                                   (West) seinen ständigen Aufenthalt\nvorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in                                hatte oder unter 'Nummer 2 oder 3\ndiesen Gebieten ständig niederlassen wollte.\"                              fällt, oder\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3\na) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden hinter                                     oder\nden Worten „Gesamtheit der\" die Worte ein-                              6. nach Zuzug aus dem Ausland bis\ngefügt „in§ 1 Abs. 1 genannten\".                                           zum Inkrafttreten des Zweiten Ge-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nach dem                                       setzes zur Änderung und Ergänzung\n31. Dezember 1937 geborener\" gestrichen.                                   des      Bundesvertriebenengesetzes,\nwenn die hierfür im Geltungsbereich\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Grundgesetzes oder in Berlin\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:                                   (West) bestehenden Vorschriften\n„Eine besondere Zwangslage ist auch bei                                    beachtet worden sind und der Auf-\neinem schweren Gewissenskonflikt gegeben.\"                                 enthalt im Ausland im Anschluß an\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 4.                                          die Vertreibung genommen worden\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                             war.\"\n,, (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzu-                           ,,(4) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt\nwenden.\"                                                      auch dann als erfüllt, wenn der Vertriebene\n4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                           1. am 31. Dezember 1952 seinen stän-\ndigen Aufenthalt im Ausland hatte\n,, (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6  1\nund\nAbs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n2. nachweislich sich rechtzeitig vor\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                                    diesem Zeitpunkt bemüht hat, sei-\na} Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                             nen ständigen Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder\n,, (2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1\nin Berlin (West) zu nehmen, an der\ngenannten Stichtag kann ein Vertriebener\ntatsächlichen Aufenthaltnahme aber\nRechte und Vergünstigungen in Anspruch\ndadurch gehindert war, daß ihm\nnehmen, wenn er im Geltungsbereich des\ndie zur Aus- oder Einreise erforder-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) seinen\nlichen Urkunden nicht rechtzeitig\nständigen Aufenthalt genommen hat\nausgehändigt worden sind, und\n1. als nach dem 31. Dezember 1952 ge-                         3. nach Aushändigung dieser Urkun-\nborenes Kind eines zur Inanspruch-                            den unverzüglich seinen ständigen\nnahme von Rechten und Vergünsti-                             Aufenthalt im Geltungsbereich des\ngungen berechtigten Vertriebenen                              Grundgesetzes oder in Berlin (West)\noder                                                         genommen hat.\"\n2. spätestens sechs Monate nach dem         6. In § 11 Nr. 2 werden die Worte „nach der Ver-\nZeitpunkt, in dem er die zur Zeit           treibung\" durch die Worte ersetzt „im Vertrei-\nunter fremder Verwaltung stehen-            bungsgebiet oder\".\nden deutschen Ostgebiete oder das\n1. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird durch die Worte ergänzt\nGebiet desjenigen Staates, aus dem\n\"und seine Rechtsstellung als Deutscher im\ner vertrieben oder ausgesiedelt\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ver-\nworden ist, verlassen hat, wobei\nliert\".\nnicht mitgerechnet werden Zeiten,\nin denen ein Vertriebener nach Ver-      8. § 13 wird wie folgt geändert:\nlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3        a.) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nbezeichneten Staaten, aus dem er                „ Unberührt bleiben die Vorschriften des\nvertrieben oder ausgesiedelt wor-               Ersten Abschnittes sowie des § 70 Abs. 1 bis 4\nden ist, in einem anderen der dort              und de,r §§ 71, 81 bis 90 und 92 bis 97 dieses\nbezeichneten Staaten sich aufgehal-             Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die Ver-\nten hat, oder                                   günstigungen nach § 91, soweit es sich um die\n3. als Heimkehrer nach den Vorschrif-              Rückzahlung von Fürsorgeleistungen handelt,\nten des Heimkehrergesetzes vom                  die vor der Erteilung des Ausschließungs-\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)          vermerks empfangen wurden. Unberührt\nin seiner jeweils geltenden Fassung             bleiben auch steuerr,echtliche Vergünstigun-\noder                                            gen, die sich auf die Zeit vor der Erteilung\ndes Ausschließungsvermerks beziehen, soweit\n4. im Wege der Familienzusammen-\nnicht in anderen Vorschriften eine günstigere\nführung gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1\nRegelung getroffen ist.\"\nbis 4, vorausgeset:z;.t, daß er mit\neinem Angehörigen zusammenge-               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nführt wird, der schon am 31. De-                   ,, (3) Dber die Beendigung der Inanspruch-\nzember 1952 im Geltungsbereich                  nahme von Rechten und Vergünstigungen\ndes Grundgesetzes oder in Berlin                gemäß Absatz 1 und 2 entscheiden die zentra-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                          1209\nlen Dienststellen der Länder (§ 21) oder die              ständige Behörde. Solange sich ein Vertrie-\nvon ihnen bestimmten Behörden. Der Ver-                   bener oder Sowjetzonenflüchtling in einem\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtling ist ver-              Gast- oder Durchgangslager befindet, be-\npflichtet, diesen Dienststellen auf Verlangen             stimmt die Regierung des Landes, in welchem\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und              das Lager gelegen ist, die zuständige Be-\nUnterlagen vorzulegen. Gelangt die zentrale               hörde.\"\nDienststelle oder die von ihr bestimmte Be-            c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nhörde zu der Auffassung, daß die Beendigung\nder Gewährung von Rechten und Vergünsti-                     11 (3) Die zuständige Behörde erhebt von\ngungen nach diesem Gesetz geboten sei, so                 Amts wegen die erforderlichen Beweise.\nhat sie auf Antrag des Betroffenen vor der                Wenn sie init Rücksicht auf die Bedeutung\nEntscheidung einen Ausschuß zu hören, der                 einer Aussage eine eidliche Vernehmung für\naus dem Behördenleiter oder einem Stell-                  geboten erachtet, so ist das Amtsgericht um\nvertreter als Vorsitzendem und zwei Bei-                  die eidliche Vernehmung zu ersuchen. Hier-\nsitzern besteht; einer der Beisitzer ist auf              bei sind die Tatsachen und Vorgänge anzu-\nVorschlag der von der zentralen Dienststelle              geben, über welche die Vernehmung erfolgen\ndes Landes anerkannten Verbände der Ver-                  soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\ntriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge zu                  gesetzes und der Zivilprozeßordnung sind\nberufen; hinsichtlich der Berufung und Amts-              sinngemäß anzuwenden. Das Amtsgericht\ndauer der Beisitzer gilt § 25 sinngemäß. Die              entscheidet über die Rechtmäßigkeit , der\nfür die Gewährung von Rechten und Vergün-                 Verweigerung des Zeugnisses, des Gut-\nstigungen zuständigen Stellen sind berech-                achtens oder der Eidesleistung; die Entschei-\ntigt, deren Beendigung zu beantragen.\"                    dung kann nicht angefochten werden.\"\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                         11. § 17 erhält folgende Fassung:\n,,§ 17\na) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort Ver-  II\ntriebene\" das Wort (Heimatvertriebene) u\n11\nAblehnender Bescheid\ngestrichen.                                              Wird die Ausstellung des Ausweises oder die\nEintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3\nb) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nabgelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4\nII (3) Liegen bei einem Vertriebenen die          besonders gekennzeichnet, so ist dem Antrag-\nVoraussetzungen des § 3 vor, so ist auf An-           steller ein schriftlicher, mit Gründen versehener\ntrag der Ausweis A oder B durch einen ent-            Bescheid zu erteilen.\"\nsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.\"\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.             12. In § 18 wird vor dem Wort „Voraussetzungen\"\ndas Wort „tatsächlichen\" eingefügt.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nII (5) Die Entscheidung über die Ausstellung  13. § 20 erhält folgende Fassung:\ndes Ausweises ist für alle Behörden und                                        ,,§ 20\nStellen verbindlich, die für die Gewährung                                  Rechtsmittel\nvon Rechten oder Vergünstigungen als Ver-                Wird die Ausstellung des Ausweises oder die\ntriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach             Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3\ndiesem oder einem anderen Gesetz zuständig            abgelehnt, der Ausweis eingezogen oder für un-\nsind. Hält eine Behörde oder Stelle die Ent-          gültig erklärt oder ein Vermerk gemäß § 15\nscheidung der zuständigen Behörde über die            Abs. 4 oder § 19 eingetragen, so sind dagegen\nAusstellung des Ausweises nicht für gerecht-          die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nach den in\nfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder           den Ländern geltenden Vorschriften zulässig.\"\nAufhebung durch die Ausstellungsbehörde\nbeantragen. Wenn diese dem Antrag nicht           14. § 23 wird wie folgt geändert:\nentsprechen will, so entscheidet darüber die          a) In Absatz 1 wird das Wort „vierzehn\" durch\ngemäß § 21 errichtete zentrale Dienststelle               das Wort sechzehn\" ersetzt und an Stelle des\nII\noder die von dieser bestimmte Behörde des                 Wortes „und\" hinter den Worten „private\nLandes, in welchem der Ausweis ausgestellt                Fürsorge\" ein Komma gesetzt. Die Worte „je\nworden ist.\"                                              zwei Vertretern der Spitzenorganisationen\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                 der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\" werden\nersetzt durch die Worte „zwei Vertretern der\na) Die Uberschrift wird ergänzt durch die Worte              Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und\n,, und Verfahren\".                                        zwei Vertretern der Spitzenorganisationen\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         der Arbeitnehmer\".\n11 (1) Den Ausweis stellen auf Antrag die         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nvon den zentralen Dienststellen der Länder                   ,, (2) Für jedes Mitglied des Beirates kann\n(§ 21) bestimmten Behörden aus. In den\nein Stellvertreter berufen werden.\"\nFällen, in welchen ein Vertriebener oder\nSowjetzonenflüchtling seinen Wohnsitz oder            Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nständigen Auf enthalt im Ausland hat, be-         15. In § 24 Satz 1 werden hinter den Worten „bei\nstimmt die Regierung des Landes, in welchem           dem Bundesminister für Vertriebene\" die Worte\ndie Bundesregierung ihren Sitz hat, die zu-           eingefügt „und ihre Stellvertreter\".","1210                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n16. § 36 wird wie folgt geändert:                                                  3. für die Ansetzung auf Moor- und\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                                            Odland und Rodungsflächen die\n„3. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit                                Mittel für die Beihilfen· nach § 43.\"\ndem Veräußerer oder Verpächter in                  b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\ngerader Linie verwandt sein. Das gilt                    ,, (2) Die Mittel, die auf Grund des Ab-\nnicht, wenn der Veräußerer oder Ver-                  satzes 1 bereitgestellt worden sind oder\npächter nach dem Flüchtlingssiedlungs-                 werden, fließen dem Zweckvermögen bei der\ngesetz vom 10. August 1949 (WiGBI.                    Deutschen Siedlungsbank zu.\"\nS. 231) oder nach den Vorschriften dieses             Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Ab-\nTitels in die Landwirtschaft eingegliedert            sätze 3 bis 7.\nist.\"\n21. § 47 wird wie folgt geändert:\n• b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„4. Der Pächter darf nicht der Ehegatte des\nVerpächlers sein.\"                                       11 (1) In den Fällen der §§ 42 bis 45 und\nbei Anwendung des Absatzes 2 werden auf\n17. In§ 41 wird hinter den Worten „gewährt werden\"                       dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts\ndas Semikolon und der anschließende letzte                          Vergünstigungen nach §§ 48 bis 56 insoweit\nHalbsatz gestrichen.                                                gewährt, als der Einheitswert des veräußer-\n18. § 42 wird wie folgt geändert:                                        ten oder verpachteten Betriebes, Betriebs-\nteils oder Grundstücks (§ 42) oder bei Zu-\na) In Satz 1 wird hinter den Worten „gewährt\nkauf oder Zupachtung der Einheitswert des\nwerden\" das Komma und der anschließende\nvon dem Erwerber oder Pächter unter Ein-\nletzte Halbsatz des Satzes 1 gestrichen.\nschluß der zugekauften oder zugepachteten\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                Fläche insgesamt bewirtschafteten Betriebes\n„Es können in besonderen Fällen an Stelle                      80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Diese\noder neben Darlehen auch Beihilfen gewährt                     Wertgrenze gilt nicht für die Veräußerung\nwerden.\"                                                       von Betrieben, Betriebsteilen oder Grund-\n19. § 44 wird wie folgt geändert:                                       stücken im Rahmen eines ordentlichen Sied-\nlungsverfahrens und für· den Fall des\na) In Absatz 1 werden die Worte „und der Be-                       Absatzes 3.      11\ntrieb, Betriebsteil oder die Grundstücke die\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nin § 36 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Wert-\ngrenze nicht übersteigt\" gestrichen.                               11 (2) Bei dem Erwerb des Gesamthand-\neigentums nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 werden die\nb) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nVergünstigungen auf dem Gebiete des\n,, 1. die Entstehung des Gesamthandeigen-                       Steuer- und Abgabenrechts für den ganzen\ntums an einem Betrieb, Betriebsteil oder              zu dem Gesamthandeigentum gehörenden\nGrundstück durch die Vereinbarung der                  Betrieb, Betriebsteil oder für das ganze zum\nGütergemeinschaft (§§ 1415 ff. des Bür-                Gesamthandeigentum gehörige Grundstück\ngerlichen Gesetzbuchs) zugunsten eines                 gewährt. Bei Erwerb des Miteigentums nach\nEhegatten, der Vertriebener oder Sowjet-               § 44 Abs. 1 Nr. 2 werden die Vergünstigun-\nzonenflüchtling ist,\".                               . gen auf dem Gebiete des Steuer- und Ab-\nc) In Absatz 2 werden hinter den Worten „Ab-                       gabenrechts gewährt\nsatzes 1\" die Worte „Nr. l\" und hinter den                                1. für den ganzen Betrieb, an dem das\nWorten „oder Beihilfen\" die Worte „bis zu                                    Miteigentum zugunsten des Ver-\nder in § 42 vorgesehenen Höhe\" gestrichen.                                   triebenen oder Sowjetzonenflücht-\n20.  § 46 wird wie folgt geändert:                                                    lings begründet wird, wenn das\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                            Miteigentum mindestens zur Hälfte\ndem Vertriebenen oder Sowjet-\n,, (1) Die für die Zwecke dieses Titels er-\nzonenflüchtling übertragen wird,\nforderlichen Mittel einschließlich von Mitteln\nfür die Vorbereitung, Durchführung und                                    2. nur für den übertragenen Miteigen-\nSicherung der Eingliederung stellt der Bund                                  tumsanteil, wenn das Miteigentum\nzur Verfügung. Er stellt insbesondere zur                                    mit weniger als zur Hälfte an den\nDurchführung eines von der Bundesregie-                                      Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nrung jährlich aufzustellenden Siedlungspro-                                  flüchtling übertragen wird.\"\ngramms zusätzlich zu den von den Ländern                                  Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden\naufzubringenden finanziellen Leistungen bis                               Absätze 3 und 4. Der bisherige Ab-\nzu einer underweitigen bundesgesetzlichen                                 satz 4 wird gestrichen.\nRegelung, soweit die haushaltsmäßige Dek-              22. In § 48 werden hinter den Worten „so rechnen\nkung beschafft werden kann, bereit                         die die Worte eingefügt während der Bewirt-\nII\nII\nl. für die Neusiedlung jährlich 100           schaftung durch den Erwerber oder Pächter, seine\n11\nMillionen Deutsche Mark,                   Familienangehörigen oder Erben fälligen            •\n2. zur Förderung der in §§ 42, 44 und     23. In § 49 Nr. 2 werden im letzten Satz die Worte\n45 f(~stgelegtcn Zwecke jährlich 100       ,,§47 Abs.2\" durch die Worte ,,§47 Abs.3\"\nMillionen Deutsche Mark,                   ersetzt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                          1211\n24. In § 50 Abs. 1 werden im letzten Satz die Worte          d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er\n„Nr. 3\" und „des Erbfalles\" gestrichen, der                   erhält folgende Fassung:\nSchlußpunkt durch ein Komma ersetzt und die                     11 (4) Vorschriften, in denen für die Zulas-\nWorte eingefügt „an dem die genannten Rechts-                sung zu einem Gewerbezweig Höchstzahlen\nverhältnisse oder Tatbestände zugunsten des                   festgesetzt werden, die unter der Zahl der\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings be-                  bisherigen Zulassungen liegen, finden auf\ngründet werden oder entstehen.\"                              Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\n25. In § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 vor der Vertreibung in diesem Gewerbezweig\ntätig waren, keine Anwendung, sofern die\n,,Satz 3 gilt im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 1 ent-\npersönlichen Voraussetzungen für die Zu-\nsprechend, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben                lassung gegeben sind.\"\noder für nichtig erklärt worden ist; im Falle der\nAuflösung der Ehe durch Tod gilt Satz 3 mit der           e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nMaßgabe, daß die Vierteljahresbeträge erlassen                  11 (5) Diese Bestimmungen finden keine An-\nwerden, die innerhalb von zwölf Jahren nach der              wendung, wenn und solange der Anteil der\nEntstehung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 genannten                Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in\nRech lsverhäl tnisses fällig werden.\"                        dem Beruf oder Gewerbe dem Verhältnis\nentspricht, in dem die Zahl der Vertriebenen\n26. In § 52 Abs. 3 wird hinter den Worten „ver-                  und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl\npachtet wird\" das Semikolon und der anschlie-                 der Bevölkerung des Landes steht.\"\nßende letzte Halbsatz gestrichen.\n30. § 70 erhält folgende Fassung:\n27. In§ 54 Satz 3 werden die Worte „Nr. 3\" und „des\nErbfalles\" gestrichen, der Schlußpunkt durch ein                                  11§ 70\nKomma ersetzt und die Worte „an dem die                                Zulassung zur Kassenpraxis\ngenannten Rechtsverhältnisse oder Tatbestände               (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge,\nzugunsten des Vertriebenen oder Sowjetzonen-             die vor dem 4. September 1939 als Arzte, Zahn-\nflüchtlings begründet werden oder entstehen;             ärzte oder Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen\n§ 51 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwen-             waren oder denen in der Zeit vom 4. September\nden.\" angefügt.                                          1939 bis zum 8. Mai 1945 die Teilnahme an der\nIm letzten Satz wird nach den Worten „Satz 1             Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist\nund Satz 2\" das Semikolon und der anschließende          gestattet war und die bis zum 31. Dezember 1952\nletzte Halbsatz gestrichen.                              ihren ständfgen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) ge-\n28. § 67 erhält folgende Fassung:\nnommen haben, gelten weiterhin als zur Kassen-\n,,§ 67                          praxis zugelassen. Sie haben sich innerhalb einer\nFinanzierungsrichtlinien                 Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten\nDie Richtlinien für die Gewährung von Dar-            dieses Gesetzes bei dem für den Ort ihres stän-\nlehen und Beihilfen, für die Verwendung des              digen Aufenthalts zuständigen Zulassungsaus-\nZweckvermögens (§ 46 Abs. 2), für die Freistel-          schuß zwecks Wiederaufnahme der Kassenpraxis\nlung der Länder (§ 46 Abs. 7) und für die Rege-          zu melden.\nlung der Entschädigung (§ 61 Abs. 3) erläßt der             (2) Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahn-\nBundesminister für Er_nährung, Landwirtschaft            ärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-              gemeldet haben, unverzüglich einen Tätigkeits-\nministern der Finanzen und für Vertriebene.\"             bereich ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zu-\nlassungsbezirk bereits Zugelassenen und ohne\n29. § 69 wird wie folgt geändert:\nAnrechnung auf die Verhältniszahl zuzuweisen.\na) In Absatz 1 werden im zweiten Halbsatz                  (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden auch\nnach den Worten „in einem solchen\" die               Anwendung auf Vertriebene und Sowjetzonen-\nWorte „ oder ähnlichen\" eingefügt.                   flüchtlinge, die vor der Vertreibung oder Flucht\nDer letzte Satz wird gestrichen.                     zur Ausübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                   oder Dentist befugt waren und nach bundes-\noder landesrechtlichen Vorschriften umgesiedelt\n,, (2) Die bevorzugte Berücksichtigung gilt\nwurden oder werden, wenn sie am bisherigen\nbei der Zulassung oder Erlaubnis für mehrere\nAufenthaltsort zur Kassenpraxis zugelassen\nBerufe oder Gewerbezweige für jede früher\nwaren oder wenn ihnen die Teilnahme an der\nausgeübte Tätigkeit, bei mehreren gleich-\nKassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist\nartigen Zulassungen oder Genehmigungen\ngestattet war, mit der Maßgabe, daß die Melde-\nfür einen angemessenen Teil derselben.\"\nfrist für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Um-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; er             gesiedelte mit der Aufenthaltnahme im neuen\nerhält folgende Fassung:                             Zulassungsbezirk beginnt.\n,, (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch               (4) Gegen die Entscheidung des Zulassungs-\nAnwendung auf Personen, bei denen eine               ausschusses gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann\nVereidigung in Verbindung mit einer Be-              der Antragsteller von den für das Zulassungs-\ndürfnisprüfung die Voraussetzung für die             verfahren vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch\nBerufsausübung bildet.\"                              machen.","1212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet-           b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1957\" durch\nzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur                 die Jahreszahl „ 1960 ersetzt.·\n11\nAusübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder           c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Worten\nDentist befugt waren, bei sonst gleichen Bedin-               \"oder Pächter\" die Worte eingefügt „oder in\ngungen bevorzugt zuzulassen. Das gilt nicht,                  einem sonstigen Nutzungsrechtsverhältnis\".\nwenn und solange der Anteil der Vertriebenen\nund Sowjetzonenflüchtlinge in diesen Berufen         35. § 79 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der           .,2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonen-\nVertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur                     flüchtlinge mit mindestens der Hälfte des\nGesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht.\"                   Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteili-\ngung und eine Mitwirkung an der Geschäfts-\n31. In § 72 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:                  führung für mindestens sechs Jahre sicher~\n„Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                    gestellt sind, oder\".\nUnternehmen, an denen Vertriebene oder               36. In § 80 Abs. 3 wird der Text in der Klammer\nSowjetzonenflüchtlinge , mit mindestens der              hinter dem Wort „Wohnungsbau\" wie folgt\nHälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese         gefaßt:\nBeteiligung und eine Mitwirkung an der Ge-               ,, §§ 29 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nschäftsführung für mindestens sechs Jahre                vom 27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523             11\n•\nsichergestellt sind.\"                                37. In § 82 wird folgender Satz 2 angefügt:\n32. In § 73 Abs. 1 werden die Worte „Gesetzes zur            „Dies gilt auch für Vertriebene, die nach der\nÄnderung und Ergänzung des Einkommensteuer-              Bestimmung des § 10 Rechte und Vergünstigun-\ngesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I             gen nicht in Anspruch nehmen können.              11\n11\nS. 222) gestrichen und dafür die Worte ein-\n38. In § 88 Abs. 1 werden hinter den Worte 1 „ver-\ngefügt „Einkommensteuergesetzes in seiner\nloren haben\" die Worte „oder darüber nicht ver-\njeweils geltenden Fassung\".\nfügen können\" eingefügt.\n33. § 74 wird wie folgt geändert:                        39. § 93 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift und im Absatz 1 Satz 1             a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Be-\nwerden die Worte „öffentlichen Aufträgen\"                 rufes notwendigen\" die Worte eingefügt\ndurch die Worte ersetzt „Aufträgen durch die              „oder für den Nachweis ihrer Befähigung\nöffentliche Hand  11\n•                                    zweckdienlichen\".\nb) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung•              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Entsprechendes gilt für Unternehmen, an                      ,, (2) Voraussetzung für die Ausstellung\ndenen Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-                 der Bescheinigung gemäß Absatz 1 ist die\nlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals              glaubhafte Bestätigung\nbeteiligt sind, sofern diese Beteiligung und                           1. durch schriftliche, an Eides Statt ab-\neine Mitwirkung an der Geschäftsführung                                    zugebende Erklärung einer Person,\nfür mindestens sechs Jahre sichergestellt                                  die auf Grund ihrer früheren dienst-\nsind.\"                                                                     lichen Stellung im Bezirk des An-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                           tragstellers von der Ablegung der\n,, (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an                                 Prüfung oder dem Erwerb des Be-\nOptiker, Orthopäden und Bandagisten durch                                  fähigungsnachweises Kenntnis hat,\ndie Träger der sozialen Krankenversicherung                                oder\nsind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge                           2. durch schriftliche, an Eides Statt ab-\nbei sonst gleichen Bedingungen in angemes-                                 zugebende Erklärungen von zwei\nsenem Umfange zu berücksichtigen.\"                                         Personen, die von der Ablegung der\nPrüfung oder dem Erwerb des Be-\n34. § 75 wird wie folgt geändert:\nfähigungsnachweises eigene Kennt-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                           nis haben.\"\n,, (1) Bei Maßnahmen, die die Erzeugung           c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\noder die Zu- und Verteilung von Gütern,                       ,, (5) Zuständig für die Entgegennahme von\nLeistungen und Zahlungsmitteln für gewerb-                Erklärungen an Eides Statt gemäß Absatz 2\nliche Zwecke kontingentieren oder in anderer              sind die für die Ausstellung der Bescheini-\nWeise beschränken, haben die zuständigen                  gungen gemäß Absatz 1 zuständigen und die\nBehörden und Organisationen der Wirtschaft                von den Ländern hierzu bestimmten Behör-\ndie Betriebe der Vertriebenen und Sowjet-                 den und Stellen.\"\nzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer\nbesonderen Lage angemessen zu beteiligen.        40. § 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nEntsprechendes gilt für Unternehmen, an              a) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:\ndenen Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-                 ,.3. von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern;\nlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals                     dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern\nbeteiligt sind, sofern diese Beteiligung und                     und Kindern auch Schwiegerkinder zu\neine Mitwirkung an der Geschäftsführung                          berücksichtigen, wenn das einzige oder\nfür mindestens sechs Jahre sichergestellt                        letzte Kind verstorben oder verschollen\nsind.\"                                                           ist, 11\n•","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1957                         1213\nb) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:                          1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1\n„4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern                    genannten Gebiete verlassen und seinen\nzu den Eltern oder volljährigen Kindern                    Wohnsitz außerhalb des Deutschen\nzu hilfsbedürftigen Eltern,\".                              Reiches genommen hat, weil aus Gründen\npolitischer Gegnerschaft gegen den\nc) Folgende neue Nummern werden angefügt:                            Nationalsozialismus oder aus Gründen\n,, 7. von volljährigen, in Ausbildung stehen-                    der Rasse, des Glaubens oder der Welt-\nden Kindern zu den Eltern,                                 anschauung nationalsozialistische Ge-\n8. von Eltern zu Kindern oder, wenn Enkel                     waltmaßnahmen gegen ihn verübt\nvorhanden sind, zu Schwiegerkindern,                       worden sind oder ihm drohten,\n9. von Geschwistern zueinander, wenn ein                   2. auf Grund der während des zweiten\nTeil hilfsbedürftig ist,                                   Weltkrieges geschlossenen zwischen-\nstaatlichen Verträge aus außerdeutschen\n10. von Schwiegerkindern zu hilfsbedürftigen\nGebieten oder während des gleichen\nSchwiegereltern.\"\nZeitraumes auf Grund von Maßnahmen\n41. § 96 erhält folgende Fassung:                                         deutscher Dienststellen aus den von der\ndeutschen Wehrmacht besetzten Gebie-\n,,§ 96                                    ten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),\nPflege des Kulturgutes                            3. nach Abschluß der allgemeinen Ver-\nder Vertriebenen und Flüchtlinge und                          treibungsmaßnahmen die zur Zeit unter\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung                          fremder Verwaltung stehenden deut-\nBund und Länder haben entsprechend ihrer                           schen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lett-\ndurch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit                         land, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die\ndu.s Kulturgul der Vertreibungsgebiete in dem                         Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien,\nBewußtsein der Vertriebenen und Flüchtlinge,                          Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder\ndes gesamten deutschen Volkes und des Aus-                            China verlassen hat oder verläßt, es sei\nlandes zu erhalten, Archive, Museen und Biblio-                       denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945\ntheken zu sich(~rn, zu ergänzen und auszuwerten,                      einen Wohnsitz in diesen Gebieten be-\nsowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der                        gründet hat (Aussiedler),\nAusbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie                     4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,\nhaben Wissenschaft und Forschung bei der Er-                          sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig\nfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertrei-                       in den in Absatz 1 genannten Gebieten\nbung und der Eingliederung der Vertriebenen                           ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge\nund Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterent-                         Vertreibung auf geben mußte,\nwi-cklung der Kulturleistungen der Vertriebenen\nund Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung                    5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 ge-\nberichtet jährlich dem Bundestag über das von                         nannten Gebieten gemäß § 10 des\nihr Veranlaßte.\"                                                      Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehe-\nschließung verloren, aber seinen ständi-\n42. In § 100 Nr. 1 erhält § 11 des Lastenausgleichs-                      gen Aufenthalt dort beibehalten hatte\ngesetzes folgende Fassung:                                            und diesen infolge Vertreibung aufgeben\nmußte,\n,, § 11\n6. in den in Absc).tz 1 genannten Gebieten\nVertriebener\nals Kind einer unter Nummer 5 fallenden\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-                    Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Ge-\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger                           setzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen\nseinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder                         ständigen Aufenthalt hatte und diesen\nVerwaltung stehenden deutschen Ostgebieten                            infolge Vertreibung aufgeben mußte.\noder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des\nDeutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom                   (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst\n31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zu-                   deutscher Staatsangehöriger oder deutscher\nsammenhang mit den Ereignissen des zweiten                  Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines\nWeltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere               Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den\ndurch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.                 Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines\nBei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohn-                 deutschen Staatsangehörigen oder deutschen\nsitz verloren gegangen sein, der für die persön-            Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in\nlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen be-               den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren\nstimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im                  hat.\nSinne von Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz                (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Auf-\nanzusehen, an welchem die Familienangehörigen               enthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\ngewohnt haben.\ngenommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher             wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-                 auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig\nhöriger                                                     niederlassen wollte.\"","1214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n43. In§ 101 Nr. 1 erhält § 1 Abs. 2 des Notaufnahme-          (2) Der ständige Aufenthalt im Saarland ist auch\ngesetzes folgende Fassung:                           dann als Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\n,, (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen\ngesetzes im Sinne des § 10 anzusehen, wenn er vor\nnicht verweigert werden, die aus den in Ab-          dem 1. Januar 1957 begründet wurde.\nsatz 1 genannten Gebieten flüchten mußten, um           (3) Rechte und Vergünstigungen· können gemäß\nsich einer von ihnen nicht zu vertretenden und       § 10 Abs. 2 Nr. 6 auch bei Zuzug nach dem dort be-\ndurch die politischen Verhältnisse bedingten         stimmten Zeitpunkt dann in Anspruch genommen\nbesonderen Zwangslage zu entziehen, und dort         werden, wenn bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnicht durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze       ein Einbürgerungsantrag auf Grund des § 9 des Ge-\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-     setzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörig-\nstoßen haben. Eine besondere Zwangslage ist          keit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65)\nvor allem dann gegeben, wenn eine unmittel-          gestellt worden ist, die Einbürgerung daraufhin\nbare Gefahr für Leib und Leben oder die per-         erfolgt und der Vertriebene unverzüglich seinen\nsönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere     ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\nZwangslage ist auch bei einem schweren Gewis-        gesetzes oder in Berlin (West) nimmt.\nsenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe\nallein begründen keinen Rechtsanspruch auf Er-                            Artikel III\nteilung der besonderen Erlaubnis nach Absatz 1.\"        Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nund Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wortlaut\n44. In § 104 Abs. 2 werden hinter dem Wort „vor-           des Bundesvertriebenengesetzes in der neuen Fas-\nbehaltlich\" die Worte eingefügt „des§ 15 Abs. 5      sung bekanntzumachen, die sich aus den Änderungen\nund\".                                                und Ergänzungen in Artikel I und im Ersten Gesetz\n45.   § 105 erhält folgenden Absatz 2:                     zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertrie-\nbenengesetzes vom 3. August 1954 (Bundesgesetzbl. I\n,, (2) Für die Einziehung oder Ungültigkeits-\nS. 231) ergibt.\nerklärung der in Absatz 1 genannten Länder-\nausweise gilt § 18 entsprechend.\"                                         A rtik e 1 IV\n(1) Dieses Gesetz· gilt nach Maßgabe des § 12\nDer bisherige Text wird Absatz 1.\nAbs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nArtikel II                        auch im Land Berlin.\n(1) Soweit Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge          (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nerst durch die Neufassung des § 70 Abs. 1 weiterhin\nals zur Kassenpraxis zugelassen gelten, beginnt die                              Artikel V\nin dieser Bestimmung gesetzte Meldefrist von drei             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nMonaten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundes mini s t er für V er trieben e,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}