{"id":"bgbl1-1957-44-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":44,"date":"1957-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1957-08-08T00:00:00Z","page":1125,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["1125\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1957                                                                 Nr. 44\nTag                                              Inhalt :                                                                   Seite\n&8.57    Neufassung des Personenstandsgesetzes .... ..... ..... ...... ............... ......... .....                       1125\n12. 8. 57 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1139\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ........ : .. .. .... . . . . .. . .. . .. . . .. . . .. . . . ..        1188\nIn Teil II Nr. 22, ausgegeben am 10. August 1957, sind veröffentlicht: Sechstes Nachtragshaushaltsgesetz 1956. - Be-\nkanntmachung über den Geltungsbereich der Vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Haiti, Tunesi~n\nund Albanien). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten von dem Protokoll über die Bedingungen für den Beitritt\nJapans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen als Anlage A beigefügten Listen. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten der Erklärung vom 10. März 1955 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzugeständnis-\nlisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT). -Berichtigung zur Verordnung über die Krankenfür-\nsorge auf Kauffahrteischiffen vom 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 2102).\nBekanntmachung der Neufassung des Personenstandsgesetzes.\nVom 8. August 1957.\nAuf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes\nzur Anderung und Ergänzung des Personenstands-\ngesetzes vom 18. Mai 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 518)\nwird der Wortlaut des Personenstandsgesetzes in\nder vom 1. Januar 1958 ab geltenden Fassung nach-\nstehend neu bekanntgemacht.\nBonn, den 8. August 1957.\nDer Bundesminister des Innern\nD r. S c h r ö d e r\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz","1126                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nPersonenstandsgesetz\nin der Fassung vom 8. August 1957.\nInhaltsübersicht\n§§\nERSTER ABSCHNITT\nAll~Jemeine Bestimmungen                                                                     1 und 2\nZWElTER ABSCHNITT\nAufgebot, Heiratsbuch und Familienbuch\na) Auf9cbot ................................... • • • • • •                              3 bis 8\nb) IIeiratsbuch      ..................................... .                             9, 11\nc) Familienbuch .................................... .                                 12 bis 15c\nDRITTER ABSCHNITT\nGeburtenbuch und Sterbebuch\na) Geburtenbuch ................................... .                                   16 bis 31 a\nb) Sterbebuch ...................................... .                                  32  bis 40\nVIERTER ABSCHNITT\nBeurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen\nund Entscheidung bei Zweifeln über die örtliche Zu-\nständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 bis 43 f\nFUNFTER ABSCHNITT\nZweitbuch und Erneuerung von Personenstandsbüchern                                          44 bis 44 b\nSECHSTER ABSCHNITT\nGerichtliches Verfahren                                                                     45 bis 50\nSIEBENTER ABSCHNITT\nDas Standesamt und seine Aufsichtsbehörden                                                  51 bis 59\nACHTER ABSCHNITT\nBeweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden                                          60 bis 66\nNEUNTER ABSCHNITT\nSchlußbestimmungen                                                                          67 bis 71","Nr. 44 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957                       1127\nIRSTER ABSCIINITT                        (4) Die zur Eheschließung erforderliche Einwilli-\nAllgemeine Bestimmungen                  gung der Eltern, des Vormundes oder Pflegers ist\ndurch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-\n§ 1                            kunden nachzuweisen. Für die Beurkundung oder\n(1) Die Beurkundung des Personenstandes liegt        Beglaubigung der Einwilligungserklärungen ist\ndem Standesbeamten ob.                                  auch jeder Standesbeamte zuständig.\n(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein\nFamilienbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch                               § 5a\n(Personenstandsbücher).                                   (1) Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische\nVerlobte muß, falls durch Staatsvertrag nichts\n§ 2                            anderes vereinbart ist, mit der Bescheinigung des\nzuständigen deutschen Konsuls darüber versehen\n(1) Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der        sein, daß die ausländische Behörde zur Ausstellung\nEheschließungen. Das Familienbuch ist dazu be-          des Zeugnisses befugt ist. Das Zeugnis verliert\nstimmt, den jeweiligen Personenstand der Familien-      seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Mo-\nangehörigen ersichtlich zu machen.                      naten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in\n(2) Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der       dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer ange-\nGeburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der            geben, ist diese maßgebend.\nSterbefälle.                                              (2) Will ein Verlobter von der Beibringung des\nEhefähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der\nZWEITER ABSCHNITT\nStandesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und\ndie Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle\nAufgebot, Heiratstuch und Familienbuch           Nachweise zu fordern, die vor der Anordnung des\nAufgebots erbracht werden müssen. Auch kann er\na) Aufgebot\neine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen,\n§ 3                            die für die Befreiung von der Beibringung des Ehe-\nVor der Eheschließung erläßt der Standesbeamte       fähigkeitszeugnisses erheblich sind, verlangen.\ndas Aufgebot. Es wird eine Woche lang öffentlich\nausgehängt. Der Standesbeamte kann die Auf-                                      § 6\ngebotsfrist kürzen oder auf Antrag der Verlobten\n(1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist darf die Ehe-\nBefreiung vom Aufgebot bewilligen.\nschließung vorgenommen werden, falls dem Stan-\ndesbeamten kein Ehehindernis bekanntgeworden ist.\n§ 4                               (2) Wollen die Verlobten vor einem Standes-\nZuständig für das Aufgebot ist jeder Standes-        beamten heiraten, der für die Eheschließung nicht\nbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden kann.        zuständig ist, so muß in der von dem zuständigen\nStandesbeamten auszustellenden Ermächtigung be-\nscheinigt sein, daß das Aufgebot erlassen oder die\n§ 5                            Ehe ohne Aufgebot geschlossen werden darf und\n(1) Die Verlobten haben bei der Bestellung des       daß kein Ehehindernis bekanntgeworden ist.\nAufgebots dem Standesbeamten ihre Geburtsur-               (3) Wollen die Verlobten vor einem Standes-\nkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs       beamten heiraten, der für die Eheschließung zwar\noder Auszüge aus diesem vorzulegen.                     zuständig ist, aber das Aufgebot nicht erlassen hat,\n(2) Der Standesbeamte darf das Aufgebot nur er-      so müssen sie eine Bescheinigung des Standes-\nlassen, Befreiung vom Aufgebot oder Abkürzung           beamten, der das Aufgebot erlassen hat, darüber\nder Aufgebotsfrist nur bewilligen, wenn der beab-       vorlegen, daß das Aufgebot erlassen und kein Ehe-\nsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis ent-         hindernis bekanntgeworden ist.\ngegensteht. Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten\nUrkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte                                     § 7\nweitere Urkunden zu fordern.\nSoll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran-\n(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der er-        kung eines Verlobten ohne Aufgebot geschlossen\nforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheb-         werden, so muß durch ärztliches Zeugnis oder auf\nlichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig           andere Weise nachgewiesen werden, daß die Ehe-\nhohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte         schließung nicht aufgeschoben werden kann. In\nsich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer be-       diesem Falle muß glaubhaft gemacht werden, daß\nweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Der             kein Ehehindernis besteht.\nStandesbeamte kann die Verlobten von der Bei-\nbringung von Urkunden und Bescheinigungen be-\n§ 7a\nfreien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen\nkennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit          Die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit\nverschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis           erteilt der Standesbeamte, der das Aufgebot erläßt\neidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder       oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt. Kann die\nanderer Personen verlangen.                             Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines","1128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerlobten ohne Au fqebot geschlossen werden, so            Aufenthalt haben. Leben die Ehegatten getrennt, so\nist für die Befreiun~J der Standesbeamte zuständig,         wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz\nvor dem die Ehe geschlossen wird.                           oder gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes zustän-\ndigen Standesbeamten fortgeführt.\n§ 8                                (2) Hat der Mann im Geltungsbereich dieses Ge-\nDie Eheschließung soll in einer der Bedeutung            setzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent-\nder Ehe entsprechenden würdigen und feierlichen             halt, so wird das Familienbuch von dem für den\nWeise vorgenommen werden.                                   Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Frau\nzuständigen Standesbeamten fortgeführt.\n(3) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich\nb) Heiratsbuch\ndieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhn-\n§ 9                             lichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von\nJede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten          dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin\nund der Zeugen im Heiratsbuch zu beurkunden.                (West) fortgeführt.\n(4) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten\n§ 10\naufgelöst oder wird ein Ehegatte für tot erklärt\noder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird\n(weggefallen)                          das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten\n§ 11                             zuständigen Standesbeamten fortgeführt. Absatz 3\n(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen                gilt entsprechend.\n(5) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder\n1. die   Vor- und Familiennamen der Ehe-\nfür nichtig erklärt, stirbt der -überlebende Ehegatte\nschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort\noder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit\nund Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres\ngerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch\nEinverständnisses ihre rechtliche Zuge-\nam bisherigen Führungsort fortgeführt.\nhörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu\neiner Kirche, Religionsgesellschaft oder\nW el tanscha u ungsgemeinschaft,                                            § 14\n2. die Vor- und Familiennamen der Zeugen,               Der Standesbeamte, der das i:;amilienbuch fort-\nihr Alter, Beruf und Wohnort,                     führt, hat in dieses einzutragen\n3. die Erklärung der Eheschließenden,                   1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung\n4. der Ausspruch des Standesbeamten.\noder die gerichtliche Feststellung der Todes-\nzeit,\n(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den\n2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,\nZeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.\n3. die Nichtigerklärung der Ehe,\n4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,\nc) Fa m i 1i e n buch\n5. die Wiederverheiratung,\n§ 12\n6. jede sonstige Änderung des Personenstandes,\n{1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die                7. die Änderung oder allgemein bindende Fest-\nEheschließung von dem Standesbeamten, vor dem                     stellung des Namens,\ndie Ehe geschlossen ist, angelegt.\n8. den Wechs,el der rechtlichen Zugehörigkeit\n(2) In das Familienbuch werden eingetragen                     oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,\n1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten,               Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs-\nihr Beruf, Ort und Tag ihrer Geburt und                 gemeinschaft,\nihrer Eheschließung sowie im Falle ihres             9. einen Vermerk über die Änderung der Staats-\nEinverständnisses       ihre   rechtliche  Zu-          angehörigkeit, falls die Änderung von den\ngehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit                Ehegatten nachgewiesen wird.\nzu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder\nW el tanscha u ungsg emeinschaft,                                           § 15\n2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohn-               {1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch\nort oder letzter Wohnort der Eltern der           der Ehegatten einzutragen\nEhegatten,                                               1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,\n3. ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit                 2. die unehelichen Kinder der Frau, sobald\nder Ehegatten, falls diese von den Ehe-                      das Vormundschaftsgericht festgestellt hat,\ngatten nachgewiesen wird .                                   daß sie durch die Eheschließung eheliche\nKinder der Ehegatten geworden sind,\n§ 13                                    3. die von den Ehegatten gemeinschaftlich an\n{1) Das Familienbuch ist ständig fortzuführen.                     Kindes Statt angenommenen Kinder,\nZuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk                  4. die von einem Ehegatten an Kindes Statt\ndie Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim                          angenommenen Kinder des anderen Ehe-\nFehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen                            gatten.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957                          1129\nfiierbei sind die Vornamen der Kinder sowie Ort           liehe Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu\nund Tag ihrer C~cburt anzuführen. In den Fällen der       einer Kirch~, Religionsgesellschaft oder Weltan-\nNummern 3 und 4 ist im Familienbuch auf den ge-           schauungsgemeinschaft und den Wohnort oder\nrichtlichc,n BesUitigunusbcsc:hluß hinzuweisen.           letzten Wohnort, auf Grund von Einträgen in ande-\nren Personenstandsbüchern oder auf Grund von\n(2) Der Eintrag ist zu ergJnzen,\nöffentlichen Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt\n1. wenn das Kind die Ehe schließt,                entsprechend. In Gemeinden unter 15 000 Einwoh-\n2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot      nern darf der Standesbeamte Eintragungen auf\nerklärt oder seine Todeszeit gerichtlich fest- Grund eidesstattlicher Versicherungen nur mit Zu-\nw~stcllt wird,                                 stimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde\n3. wenn sich der Personenstand des Kindes         vornehmen. Die Zustimmung kann allgemein erteilt\nauf andere Weise ändert,                       werden.\n4. wenn der Name des Kindes geändert oder            (2) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch\n1:1it allgemein bindender Wirkung festge-      nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen\nstelll: wird.                                  erachtet. Soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt\n(3) Wird mit allgemein bindender Wirkung fest-         durch Ermittlungen aufzuklären.\ngestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des Ehe-          (3) Die Eintragungen im Familienbuch sind von\nmannes ist, oder wird das Kind durch Todeserklä-          dem Standesbeamten unter Angabe des Tages der\nrung, Feststellunq der Todeszeit oder verspätete          Eintragung zu unterschreiben.\nBeurkundung des Todes des Ehemannes der Kindes-\nmutter unehelich, so ist für die Eltern ein neues\nFamilienbuch ohne Angabe dieses Kindes anzu-                                        § 15 C\nlegen. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch            (1) Die Erklärung, durch die eine Frau dem Fa-\ngeführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein        miliennamen des Mannes ihren Mädchennamen hin-\nneues zu ersetzen.                                        zufügt, -sowie die Erklärung, durch die eine Frau,\n(4) Das Familienbuch wird Jür ein Kind nicht           deren Ehe geschieden oder aufgehoben ist, ihren\nmehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat.        Mädchennamen oder einen früheren Ehenamen\nEs wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch            wieder annimmt, oder durch die der frühere Mann\nnach seiner Eheschließung eingetragen, wenn es            der Frau die Führung seines Familiennamens unter-\ndurch die Eheschließung seiner Eltern ehelich ge-         sagt, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt\nworden ist oder wenn es an Kindes Statt angenom-          oder beurkundet werden.\nmen wurde. Für ein an Kindes Statt angenommenes              (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der\nKind wird nur das Familienbuch der Wahleltern             Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der\nfortgeführt.                                              Frau führt; er nimmt auf Grund der Erklärungen die\nEintragung in das Familienbuch vor. Wird ein\n§ 15 a\nFamilienbuch der Frau nicht geführt, so ist der\n(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12       Standesbeamte, der die Eheschließung der Frau be-\nauf Antrag anzulegen. Der Antrag ist nicht zulässig,      urkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Geltungs-\nwenn die Ehe vor dem 1. Januar 1958 im Geltungs-          bereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Stan-\nbereich dieses Gesetzes geschlossen ist.                  desbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zu-\n(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in das      ständig.\nFamilienbuch einzutragen ist. Vor der Eintragung\nsind sämtliche Personen, die in das Familienbuch                            DRITTER ABSCHNITT\neinzutragen sind, zu hören. Von der Anhörung ist\nabzusehen, wenn sie nur mit erheblichen Schwierig-                     Geburtenbuch und Sterbebuch\nkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten mög-                              a) Geburtenbuch\nlich wäre.\n§ 16\n(3) Für die Anlegung und Fortführung des Fa-\nmilienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2          Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeam-\nund der §§ 13 bis 15 entsprechend; im Falle des § 13       ten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer\nAbs. 5 ist das Familienbuch von dem Standesbeam-          Woche angezeigt werden.\nten anzulegen, der vor der Scheidung, Aufhebung\noder Nichtigerklänmg der Ehe oder vor dem Tode                                       § 17\ndes zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Führung            (1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender\ndes Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist der          Reihenfolge, verpflichtet\nhiernach zuständige Standesbeamte nicht tätig oder                1. der eheliche Vater,\nnicht erreichbar, so ist das Familienbuch von dem\n2. die Hebamme, die bei der Geb1:rt zugegen\nStandesbeamten des Standesamts I in Berlin (West)\nwar,\nanzulegen.\n3. der Arzt, der dabei zugegen war,\n§ 15 b                                 4. jede andere Person, die dabei zugegen war\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,               oder von der Geburt aus eigener Wissen-\nwerden die Eintragungen in das Familienbuch, ab-                     schaft unterrichtet ist,\ngesehen von den Angaben über den Beruf, die recht-                5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.","1130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nEine Anzeigepfüchl besteht nur, wenn eine in der           (2) Die Eintragung ist von dem· zur Anzeige Er-\nReihenfolge früher genannte Person nicht vorhan-        schienenen und von dem Standesbeamten zu unter-\nden oder an der Anzeige verhindert ist.                 schreiben.\n(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.                                    §  22\n(1) Kann    der Anzeigende die Vornamen des\n§ 18\nKindes nicht angeben, so müssen sie binnen Mo-\n(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-,       natsfrist angezeigt werden. Sie werden alsdann am\nHebammen-, Krank(m- und ähnlichen Anstalten trifft      Rande des Geburtseintrags vermerkt.\ndie Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den\nLeiter der Anstalt oder den von der zuständigen            (2) Die Vornamen des Kindes können nachträg-\nBehörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.         lich auch einem anderen Standesbeamten als dem,\nder die Geburt des Kindes beurkundet hat, ange-\n(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen    zeigt werden.\nHeil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefan-\ngenenanstalten, Fürsorgeerziehungsanstalten und                                  §  23\nAnstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung           Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt\nverbundene Maßregel der Besserung und Sicherung         besonders einzutragen. Die Eintragungen müssen er-\nvollzogen wird.                                         kennen lassen,. in welcher Zeitfolge die Kinder ge-\n(3) In den Rillen des Absatzes 1 genügt eine         boren sind.\nschriftliche Anzeige in amtlicher Form.                                          § 24\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter        (1) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt\noder der ermächtigte Beamte oder Angestellte einen      verstorben, so muß die Anzeige spätestens am fol-\nArzt oder eine Hebamme mit der Anzeige betrauen,        genden Werktage erstattet werden.\nsofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft\nvon der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie        (2) Die Eintragung wird nur im Sterbebuch vor-\ndie Anzeigepflicht. Die Freiheitsentziehung und das      genommen. Sie enthält die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis\nVerhältnis des Anzeigenden zu der Anstalt dürfen         3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und den Ver-\nin der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden.      merk, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt\nverstorben ist.\n§ 19                                                   § 25\nDie zuständige Verwaltungsbehörde kann auch               (1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es\nden Leitern privater Entbindungs-, Hebammen-             spätestens am folgenden Tage der Ortspolizei-\nund Krankenanstalten widerruflich gestatten, die         behörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen\nin den Anstalten erfolgten Geburten schriftlich an-     Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergeb-\nzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht      nis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.\nausschließlich den Leiter der Anstalt und im Falle\nder Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter.             (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach\nAnhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen\n§ 19 a                          Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vor-\nnamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihr\nIst ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19      Ersuchen trägt der Standesbeamte dies in das Ge-\nnicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort un-         burtenbuch ein.\nbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis der\nGemeindebehörde, so kann diese die Anzeige                                        § 26\nschriftlich erstatten.                                     Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\n§ 20                           Person angetroffen, deren Personenstand nicht fest-\nDer Standesbeamte muß die Angaben des Anzei-           gestellt werden kann, so bestimmt die oberste Lan-\ngenden nachprüfen,, wenn er an ihrer Richtigkeit         desbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für\nzweifelt.                                                sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vor-\nnamen und den Familiennamen. Auf ihre Anord-\n§ 21                           nung trägt der Standesbeamte dies in das Geburten-\n(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen            buch ein.\n1. die Vor- und Familiennamen der Eltern,                                 §  27\nihr Beruf und Wohnort sowie im Falle ihres       Wird in den Fällen der §§ 25 und 26 der Perso-\nEinverständnisses ihre rechtliche Zugehö-     nenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf\nrigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu       Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veran-\neiner Kirche, Religionsgesellschaft oder      laßt hat.\nWeltanschauungsgemeinschaft,\n2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,                                        § 28\n3. Geschlecht des Kindes,                            (1) Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei\n4.  die Vornamen des Kindes,                     Monate verzögert, so darf die Eintragung nur nach\n5.  die Vornamen und der Familienname des        Ermittlung des Sachverhalts und, soweit es sich um\nAnzeirrnden, sein Beruf und Wohnort.         eine kreisangehörige Gemeinde unter 15 000 Ein-","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957                       1131\nwohnern handelt, nur mit Genehmigung der zustän-         über dem Vormundschaftsgericht mit der Feststel-\ndigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Die Genehmi-          lung der Legitimation einverstanden erklärt hat,\ngung kann allgemein erteilt werden.                      wird der Beschluß nur auf seinen Antrag bekannt-\n(2) Die Kosten der Ermittlung trägt, wer die_.recht-  gemacht; ein Beschwerderecht steht ihm nicht zu.\nzeitige Anzeige versäumt hat.                   1\nHaben sich alle Beschwerdeberechtigten mit der\nFeststellung der Legitimation einverstanden erklärt,\n§ 29                          so ist vom Vormundschaftsgericht auszusprechen,\ndaß der Beschluß rechtskräftig ist.\n(1) Hat der uneheliche Vater oder der Ehemann\nder Mutter nach der Geburt des Kindes seine Vater-           {4) Steht das Kind, weil es noch minderjährig ist,\nschaft in öffentlicher Urkunde anerkannt, so ist das     unter Vormundschaft, so soll diese erst aufgehoben\nAnerkenntnis auf Antrag eines Beteiligten am Rande        werden, wenn der Beschluß, durch den die Legiti-\ndes Geburtseintrags zu vermerken.                        mation festgestellt wird, rechtskräftig geworden ist.\nIst die Mutter Vormund des Kindes oder ist die·\n(2) Das Anerkenntnis der Vaterschaft und die         Vormundschaft aufgehoben, so ist dem geschäfts-\netwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen           unfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränk-\nVertreters des Anerkennenden können außer von            ten Kinde ein Pfleger für das Verfahren zu bestel-\nden sonst zuständigen Stellen auch von a~n Stan-         len. § 59 des Gesetzes über die Angelegenheiten\ndesbeamten beurkundet werden. Wird das Aner-             der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.\nkenntnis der Vaterschaft nicht vor dem Standes-\nbeamten abgegeben, der die Geburt des Kindes                 (5) Die Eintragungen im Geburtenbuch und Fami-\nbeurkundet hat, so ist ihm eine beglaubigte Ab-          lienbuch erfolgen auf Grund des rechtskräftigen Be-\nschrift des Anerkenntnisses zu übersenden.               schlusses des Vormundschaftsgerichts. Ein Randver-\nmerk über das Anerkenntnis der Vaterschaft wird\nim Geburtenbuch nicht mehr eingetragen, wenn die\n§ 29a\nLegitimation des Kindes eingetragen ist.\nBesitzt ein Elternteil des unehelichen Kindes eine\nfremde Staatsangehörigkeit und sieht das Heimat-\nrecht dieses Elternteils ein Anerkenntnis der Mut-                                  § 31 a\nterschaft vor, so gilt für die Beurkundung und die           (1) Die Erklärung, durch die der Ehemann der\nEintragung dieses Anerkenntnisses § 29 ent-              Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen\nsprechend. Zur Beurkundung des Anerkenntnisses           Namen erteilt, sowie die Einwilligungserklärungen\nist der Standesbeamte nur befugt, falls es nach dem      der Mutter und des Kindes können auch von den\nHeimatrecht des ausländischen Elternteils rechts-        Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet wer-\nwirksam vor dem deutschen Standesbeamten abge-           den.\ngeben werden kann.\n(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der\n§ 30                          Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes\n(1) Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn      beurkundet hat; er trägt auf Grund der Erklärungen\ndie Abstamrpung oder der Name eines Kindes mit           einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein. Ist\nallgemein bindender Wirkung festgestellt oder            die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich die-\nwenn der Personenstand oder der Name des Kindes          ses Gesetzes beurkundet, so ist auch de:r Standes-\ngeändert wird.                                           beamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.\n(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kin-\ndes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift                           b) Sterbebuch\nder Urkunde zu übersenden, aus der sich der Vor-\ngang ergibt.                                                                        § 32\n§ 31                              Der Tod eines Menschen muß dem Standes-\nbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, späte-\n(1) Ist  ein uneheliches Kind durch die Ehe-\nstens am folgenden Werktage angezeigt werden.\nschließung seiner Eltern ehelich geworden, so stellt\ndas Vormundschaftsgericht dies fest, falls die Ge-\nburt des Kindes im Geburtenbuch beurkundet oder                                    § 33\ndas Kind infolge der Legitimation in ein Familien-          (1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender\nbuch einzutragen ist. In anderen Fällen kann das         Reihenfolge, verpflichtet\nVormundschaftsgericht die Feststellung treffen, falls            1. das Familienhaupt,\nzur Zeit der Legitimation der Vater oder das Kind\nDeutscher war.                                                   2. derjenige, in dessen Wohnung sich der\nSterbefall ereignet hat,\n(2) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des\n3. jede Person, die bei dem Tode zugegen\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nwar oder von dem Sterbefall aus eigener\nGerichtsbarkeit anzuwenden. Die Beschwerde gegen\nWissenschaft unterrichtet ist.\nden Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht dem·\nMann, der Frau und dem Kinde zu.                         Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der\nReihenfolge früher genannte Person nicht vorhan-\n(3) Der Beschluß, durch den die Legitimation des\nden oder an der Anzeige verhindert ist.\nKindes festgestellt wird, wird erst mit der Rechts-\nkraft wirksam. Einern Beteiligten, der sich gegen-          (2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.","1132                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 34                              (2) Am Rande des Eintrags werden alle Entschei-\nFür dil~ Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen     dungen vermerkt, durch die eine nach dem 30. Juni\nEntbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen          1938 ergangene, die Todeserklärung oder die Fest-\nAnstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Ent-       stellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung\nziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Für-          aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird.\nsorgeerziehungsanstalten und Anstalten, in denen\neine mil Freiheitsentziehung verbundene Maßregel\nder Bessenmg und Sicherung vollzogen wird, gilt                           VIERTER ABSCHNITT\n§ 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in priva-     Beurkundung des Personenstandes in besonderen\nten Enlbindunus-, Hebammen- und Kr.ankenanstal-                   Fällen und Entscheidung bei Zweifeln\nten ereiqnen, gilt § 19 entsprechend.                                über die örtliche Zuständigkeit\n§ 41\n§ 34 a\n1st ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 34         (1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungs-\nnicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbe-       bereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben\nkannt und kommt der Tod zur Kenntnis der Ge-             oder hat er außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nmeindebehörde, so kann diese die Anzeige schrift-        Gesetzes geheiratet, so kann in besonderen Fällen\nlich erstatten.                                          der Standesfall auf Anordnung der obersten Landes-\nbehörde beim Standesamt I in Berlin (West) beur-\n§ 35\nkundet werden. In der Anordnung müssen die An-\nFindet über den Tod einer Person eine amtliche        gaben enthalten sein, die nach den Vorschriften\nErmittlung statt, so wird der Sterbefall auf schrift-    dieses Gesetzes in das Geburten-, Sterbe- oder Hei-\nliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.       ratsbuch einzutragen sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Standes-\n§ 36\n, beamten beauftragen, vorbereitende Ermittlungen\nDer Standesbeamte muß die Angaben des Anzei-          anzustellen; der Standesbeamte kann eidesstattliche\ngenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit Versicherungen verlangen.\nzweifelt.\n§ 37                                                      § 42\n(1) In das Sterbebuch werden eingetragen                                   (weggefallen)\n1. die Vornamen und der Familienname des\nV,erstorbenen, sein Beruf und Wohnort,                                    § 43\nOrt und Tag seiner Geburt sowie im Falle          (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit\nd~s, Einverständnisses des Anzeigenden         mehrerer Standesbeamten entscheidet die gemein-\nseine rechtliche Zugehörigkeit oder seine      same Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt,\nNichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-      der Bundesminister des Innern.\ngionsgesellschaft oder Weltanschauungs-\n(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein, Standesfall\ngemeinschaft,\nsich innerhalb oder außerhalb des Celtungsbereichs\n2. die Vornamen und der Familienname des          dieses Gesetzes ereignet hat, so entscheidet der\nEhegatten oder ein Vermerk, daß der Ver-       Bundesminister des Innern, ob und bei welchem\nstorbene nicht verheiratet war,                Standesamt der Standesfall zu beurkunden ist.\n3. Ort, Tag und Stunde des Todes,\n(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde,\n4. die Vornamen und der Familienname des          so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet der\nAnzeigenden, sein Beruf und Wohnort.           Bundesminister des Innern, so teilt er seine Ent-\n(2) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige            scheidung der obersten Landesbehörde mit; diese\nErschienenen und von dem Standesbeamten zu               ordnet die Eintragung an.\nunterschreiben.\n§ 38                                                     § 43a\n(weggefallen)                          Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häft-\nlingen der ehemaligen deutschen Konzentrations-\n§ 39\nlager ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der\nVor der. Eintragung des Sterbefalls darf der Ver-     Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen\nstorbene nur mit ortspolizeilicher Genehmigung be-       ausschließlich zuständig.\nstattet werden. Fehlt diese, so darf der Sterbefall\nerst nach Ermittlung des Sachverhalts mit Geneh-                                   § 43b\nmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde ein-\ngetragen werden.                                             (1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbebuch\ndes Sonderstandesamts in Arolsen erfolgt auf\n§ 40\nschriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim\n(1) Todeserklärungen und gerichtliche Feststel-       Sonderstandesamt in Arolsen oder der Deutschen\nlungen der Todeszeit werden von dem Standes-             Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten\nbeamten des Standesamts I in Berlin (West) in ein        Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-\nbesonderes. Buch für Todeserklärungen eingetragen.       schen Wehrmacht.","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957                        1133\n(2) Der Standesbeamte darf die Entgegennahme           (5) Soweit an Doppelbeurkundungen das Sonder-\nvon Anzeigen mit unvollständigen Angaben nicht          standesamt in Arolsen nicht beteiligt ist, verbleibt\nablehnen; er stellt die zur Ergänzung erforderlichen    es bei den allgemeinen Vorschriften.\nErmittlungen an.\n(3) Der Standesbeamte kann den Eintrag ergän-                                 § 43e\nzen oder berichtigen, wenn ihm von einer der im\nDie Berichtigung oder Ergänzung eines Eintrags\nAbsatz 1 bezeichneten Stellen eine die frühere\nim Sterbebuch ist durch einen Randvermerk vorzu-\nAnzeige ergänzende oder berichtigende Anzeige\nnehmen.\nzugeht.\n(4) Der Bundesminister des Innern kann bestim-                                § 43f\nmen, daß auch andere Stellen Anzeige gemäß Ab-              (1) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in\nsatz 1 erstatten können.                                 Arolsen führt eine Kartei über die von ihm nach\nMaßgabe der vorstehenden Bestimmungen beurkun-\ndeten Sterbefälle.\n§ 43c\n(2) Die Amtshandlungen des Standesbeamten des\n(1) Die Anzeige · kann auch von jeder Person        Sonderstandesamts in Arolsen sind gebührenfrei.\nerstattet werden, die bei dem Tode zugegen war\noder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft\nunterrichtet ist.\nFDNFTER ABSCHNITT\n(2) Zur Entgegennahme dieser Anzeige ist außer\nZweitbuch und Erneuerung\ndem Standesbeamten des Sonderstandesamts in\nvon Personenstandsbüchern\nArolsen auch der Standesbeamte zuständig, in des-\nsen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder                                     § 44\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.                               (1) Von jedem Eintrag in das Heirats-, Geburten-\n(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige entgegen-     und Sterbebuch ist von dem Standesbeamten späte-\nnimmt, hat die Angaben des Anzeigenden nachzu-          stens am folgenden Tage eine Abschrift in ein\nprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich,        Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.\ndurch Ermittlungen aufzuklären. Er kann von dem            (2) Am Jahresende hat der Standesbeamte die\nAnzeigenden und anderen Personen die Versiche-          Bücher und die Zweitbücher abzuschließen und die\nrung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt       Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.\nverlangen.                                              Das Zweitbuch wird der zuständigen Verwaltungs-\n(4) Uber die Anzeige ist von dem Standesbeamten      behörde zur Prüfung und Aufbewahrung eingereicht.\neine von ihm und dem Anzeigenden zu unterschrei-           (3) Eintragungen, welche nach Einreichung des\nbende Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt ent-         Zweitbuchs vorgenommen werden, sind der zustän-\nsprechend für mündliche Erklärungen anderer Per-        digen Verwaltungsbehörde in beglaubigter Abschrift\nsonen.                                                  mitzuteilen und von dieser im Zweitbuch beizu-\n(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die     schreiben. Die Beischreibung kann dadurch ersetzt\nmündlichen Erklärungen anderer Personen über-           werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift des\nsendet der Standesbeamte dem Standesbeamten des         ergänzten Eintrags im Personenstandsbuch eingefügt\nSonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig teilt er     wird.\nihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.                                 § 44a\n(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch\nganz oder teilweise in Verlust, so kann die zustän-\n§ 43d\ndige Verwaltungsbehörde bestimmen, daß das\n{ 1) Eine Eintragung nach § 43 a erfolgt nicht, wenn Zweitbuch fortan an die Stelle des in Verlust ge-\nder Sterbefall bereits durch einen anderen Standes-     ratenen Personenstandsbuchs tritt. Tritt der Verlust\nbeamten als den Standesbeamten des Sonderstan-          nur teilweise ein, so kann die Verwaltungsbehörde\ndesamts in Arolsen beurkundet worden ist.               auch anordnen, daß die in Verlust geratenen Ein-\n(2) Der Sterbefall wird nur dann erneut beurkun-     träge durch beglaubigte Abschriften aus dem Zweit-\ndet, wenn Urkunden oder beglaubigte Abschriften         buch ersetzt werden.\naus dem Sterbebuch auf Grund des ersten Eintrags           (2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise in\nnicht zu erhalten sind.                                 Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle des\n(3) Ist der Sterbefall mehrfach beurkundet wor-      in Verlust geratenen Personenstandsbuchs, so hat\nden, so bleibt die erste Beurkundung auch dann          der Standesbeamte, der das Erstbuch führt, alsbald\nbestehen, wenn sie von einem anderen Standes-           ein neues Zweitbuch anzulegen. Das neue Zweitbuch\nbeamten als dem Standesbeamten des Sonderstan-          tritt an die Stelle des in Verlust geratenen Zweit-\ndesamts in Arolsen vorgenommen worden ist.              buchs.\n(4) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in                                § 44b\nArolsen löscht den zu Unrecht bestehenden Sterbe-          (1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das Erst-\nbucheintrag durch einen entsprechenden Randver-         wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs, Geburten-\nmerk.                                                   buchs oder Sterbebuchs in Verlust geraten, so sind","1134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndie Bücher neu anzulegen. Die Eintragungen wer-                                     § 46a\nden von dem Standesbeamten nach amtlicher Er-                (1) Der Standesbeamte kann in einem abgeschlos-\nmittlung des Sachverhalts vorgenommen. Wer ein            senen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichti-\nberechti~Jtes Interesse glaubhaft macht, kann die         gen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder\nVornahme einer Eintragung beantragen.                     auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen\n(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermittlung                  1. die Hinweise auf Einträge in anderen Per-\ndes Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die                       sonenstandsbüchern,\nVorlegung von Urkunden verlangen, das persönliche                  2. im Heiratsbuch die Angaben über Beruf\nErscheinen von Beteiligten anordnen und eidesstatt-                   und Wohnort der Ehegatten sowie die An-\nliche Versicherungen verlangen. Er kann das Amts-                     gaben über Vor- und Familiennamen der\ngericht um die Vernehmung und Beeidigung einer                        Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohn-\nPerson ersuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Auf-                   ort,\nklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht                    3. im Geburtenbuch die Angaben über Beruf\nzu erreichen ist; über die Beeidigung entscheidet                     und Wohnort der Eltern sowie die Anga-\ndas Amtsgericht.                                                      ben über Vor- und Familiennamen, Beruf\nund Wohnort des Anzeigenden,\n(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person\nmit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die              4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf lind\nErneuerung eines Eintrags auch dann zulässig,                         Wohnort des Verstorbenen sowie die An-\nwenn der Inhalt des früheren Eintrags im übrigen                      gaben über Vor- und Familiennamen, Beruf\nnicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.                     und Wohnort des Anzeigenden.\nDer Zeitpunkt der Heirat, der Geburt oder des                (2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann\nTodes ist hierbei so genau zu bestimmen, als es           der Standesbeam.te nach Abschluß des Eintrags an-\nnach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.           dere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige\noder vollständige Sachverhalt durch inländische\n(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann         Personenstandsurkunden festgestellt ist.\ndie Erneuerung in der Form einer einheitlichen Ein-\ntragung vorgenommen werden, in der die Berichti-              (3) In kreisangehörigen Gemeinden darf der\ngungen berücksichtigt sind.                               Standesbeamte eine Berichtigung nach Absatz 2 nur\nmit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbe-\n(5) Der Standesbeamte einer kreisangehörigen           hörde vornehmen. Die Genehmigung kann allge-\nGemeinde darf die Eintragungen nur mit Zustim-             mein erteilt werden.\nmung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorneh-                                     § 46b\nmen.\nEinen Eintrag im Familienbuch kann der Standes-\nbeamte auch dann selbst berichtigen, wenn der Ein-\ntrag auf einem Eintrag im Heirats-, Geburten- oder\nSECHSTER ABSCHNITT                       Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist.\nWird das Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch nicht\nGerichtliches Verfahren                   im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt, so gilt\n§ 46 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.\n§  45\n(1) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer                                    § 47\nAmtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Be-\n(1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag\nteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amts-\nnur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.\ngericht dazu angehalten werden.\nDas gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel\n(2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen           hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.\nauch von sich aus die Entscheidung des Amtsge-\n(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Be-\n1 richts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung\nteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind\nvorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt\nvor der Entscheidung zu hören.\ndies als Ablehnung der Amtshandlung.\n§ 48\n§ 46                               (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vor-\nschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\n(1) In einer noch nicht abgeschlossenen Eintra-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.\ngung kann der Standesbeamte Zusätze und Strei-\nchungen vornehmen. Zusätze und Streichungen sind              (2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten kön-\nam Schluß der Eintragung anzugeben.                       nen in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten;\nsie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines\n(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt    Rechtsmittels erklären.\noder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder\nunvollständig und ist der richtige oder vollständige                                §  48a\nSachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf               (1) Das Gericht kann die öffentliche Bekannt-\nGrund eigener Ermittlungen des Standesbeamten             machung einer Entscheidung anordnen, wenn es\nfestgestellt, so trägt er den richtigen oder vollstän-     Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgewor-\ndigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein.           den sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957                      1135\naußerdem tunlichst eine besondere Bekanntmachung          (2) Die   höhere Verwaltungsbehörde kann für\nerfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer      mehrere Gemeinden den Auftrag einer von ihnen\nund der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung          erteilen oder eine Gemeinde in mehrere Standes-\nstets besonders bekanntgemacht werden.                 amtsbezirke aufteilen.\n(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit                             § 53\nAusnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung\nbesonders bekanntgemacht worden ist oder beson-           (1) Für jeden Standesamtsbezirk sind ein Standes-\nders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt,        beamter und mindestens ein Stellvertreter zu be-\nwenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei         stellen.\nWochen verstrichen sind.                                  (2) Zum Standesbeamten ist in der_ Regel der\n(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung be-     Bürgermeister, zu seinem Stellvertreter sein allge-\nstimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer      meiner Vertreter zu bestellen.\nAusfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der        (3) Gemeinden, die einen Stadtkreis bilden, müs-\nEntscheidung oder eines Auszugs davon an der Ge-       sen besondere Standesbeamte bestellen. Andere\nrichtstafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und    Gemeinden können mit Genehmigung der höheren\nwenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung         Verwaltungsbehörde besondere Standesbeamte be-\neine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der    stellen.\nFrist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gül-\ntigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne                            § 54\nEinfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel      (1) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter\nentfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und         werden von der Gemeinde nach Zustimmung der\nder Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schrift-        höheren Verwaltungsbehörde bestellt. Die Zustim-\nstück zu vermerken.                                    mung kann widerrufen werden.\n§ 49 .~\n(2) Stimmt die höhere Verwaltungsbehörde nicht\n(1) Gegen eine Verfügung, durch die der Standes-    zu, so ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Erklärt\nbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung ange-           sie sich auch mit diesem Vorschlage\" nicht einver-\nhalten oder durch die eine Berichtigung eines Per-     standen, so bestimmt sie, wen die Gemeinde zu be-\nsonenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofor-    stellen hat.\ntige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit\nder Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügun-                                § 55\ngen ist die einfache Beschwerde zulässig.                 Die Beamten der Gemeinden sind verpflichtet, das\n(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerde-      Amt eines Standesbeamten oder seines Stellvertre-\nrecht in jedem Falle zu.                               ters anzunehmen.\n§ 56\n§ 50\n(1) :r'ür die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen         Im Notfall kann die untere Verwaltungsbehörde\nEntscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte    die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeam-\nzuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts    ten vorübergehend einem benachbarten Standesbe-\nhaben. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk des Landge-        amten oder dessen Stellvertreter übertragen.\nrichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere\nAmtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landes-                               § 57\nregierung durch Rechtsverordnung das zuständige\nAmtsgericht. Die Landesregierung kann diese Er-           (1) Die Kosten der Standesamtsverwaltung wer-\nmächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertra-     den von den Gemeinden getragen. Die Gebühren\ngen.                                                   und Zwangsgelder fließen den Gemeinden zu.\n(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz     (2) Die mit der Führung des Standesamts für\ndes Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene      mehrere Gemeinden beauftragte Gemeinde veraus-\nVerfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur      lagt die Kosten und vereinnahmt die Gebühren und\nEntscheidung vorgelegt hat oder dessen Personen-       Zwangsgelder; die höhere Verwaltungsbehörde be-\nstandsbuch berichtigt werden soll.                     stimmt, in welchem Verhältnis die Kosten oder die\nUberschüsse auf die beteiligten Gemeinden endgül-\ntig. verteilt werden.\nSIEBENTER ABSCHNITT\n§ 58\nDas Standesamt und seine Aufsichtsbehörden\nDer Reichsminister des Innern kann für Gemein-\n§ 51                         den, die einem engeren Gemeindeverband ange-\nDie den Standesämtern obliegenden Aufgaben          hören, eine besondere Regelung treffen.\nsind Angelegenheiten des Staates, die den Gemein-\nden zur Erfüllung nach Anweisung· übertragen wer-                              § 59\nden.\nDie Dienstaufsicht über die Standesbeamten füh-\n§ 52                         ren die untere Verwaltungsbehörde, die höhere\n(1) Grundsätzlich bildet jede Gemeinde einen        Verwaltungsbehörde und der Reichsminister des In-\nStandesamtsbezirk.                                     nern.","1136                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nACHTER ABSCHNITT                         (2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randver-\nBeweiskraft der Personenstandsbücher           merk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines\nund -urkunden                       zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere\nsolche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich\n§ 60                          sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.\n{1) Die Per~onenstandsbüchcr beweisen bei ord-\nnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und\nTod und die darüber gemach lcn niiheren Angaben.                                  § 62\n' Vermerke über die Staals,mgehöri~Jkeit oder eine           In die Geburtsurkunde werden aufgenommen\nAnderung der Staalsangchöriykeit haben diese Be-\nW(~iskrart nicht.                                          1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,\n(2) Der Nachwc!is der Unrichtigkeit der beurkun-        2. Ort und Tag der Geburt,\ndeten Tatsachen ist zulässi~J. Der Nachweis der Un-        3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des\nrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann               Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zu-\nauch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift               gehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu\naus dem Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch ge-               einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt-\nführt werden.                                                 anschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche\n§ fi l                              Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im\nGeburtenbuch eingetragen ist.,\n(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durch-\nsicht dieser Bücher und Erteilung von Personen-\nstandsurkunden kann nur von den Behörden im\n§ 63\nRahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen ver-\nlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, so-        In die Heiratsurkunde werden aufgenommen\nwie von deren Ehegatten, Vorfahren und Ab-\n1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten,\nkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzuge-\nihr vVohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie\nben. Andere Personen haben nur dann ein Recht\nihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nicht-\nauf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durch-\nzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-\nsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personen-\nsellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,\nstanclsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse\nwenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die\nglaubhaft machen.\nNichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen\n(2) Im Geburtenbuch kann bei dem Eintrag der               ist,\nGeburt eines unehelichen oder eines an Kindes\n2. Ort und Tag der Eheschließung.\nStatt dngenommenen Kindes auf Antrag des gesetz-\nlichen Vertreters des Kindes oder auf Antrag des\nJugendamts ein Sperrvermerk eingetragen werden.\n§ 64\nIst ein solcher Sperrvermerk eingetragen, so darf\nnur Behörden, dem gesetzlichen Vertreter des .Kin-         In die Sterbeurkunde werden aufgenommen\ndes und dem volljährigen Kinde selbst eine Per-\n1. die Vornamen und der Familienname des Ver-\nsonenstandsurkunde erteilt oder Einsicht in den\nstorbenen, sein Wohnort, Ort und Tag seiner\nGeburtsGintrag gestattet werden. Diese Beschrän-\nkung entfällt mit dem Tode des Kindes.                        Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit\noder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,\nReligionsgesellschaft oder Weltanschauungs-\n§ Gl a                               gemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörig-\nDer Standesbeamte stellt auf Grund seiner Per-             keit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch\nsonenstandsbücher folgende Personenstandsurkun-                eingetragen ist,\nden aus:                                                   2. die Vornamen und der Familienname des Ehe-\n1. beglaubigte Abschriften,                                gatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene\n2. Geburtsscheine,                                          nicht verheiratet war,\n3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,               3. Ort, Tag und Stunde des Todes.\n4. Auszüge aus dem Familienbuch.\n§  65\n§ 61 b\nAus dem Buch für Todeserklärungen werden nur            Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den\nbeglaubigte Abschriften erteilt; der Glaubhaftma-        Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich\nchung eines rechtlichen Interesses bedarf es nicht.    hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Eben-\nso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im\nGeburtenbuch ergibt, daß ein Kind durch die Ehe-\n§ G1    C\nschließung seiner Eltern ehelich geworden oder daß\n(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen         ein Kind kein eheliches Kind der Ehegatten ist.\nund der Familienname des Kindes sowie Ort und           Sonstige Änderungen des Eintrags sind am Schlusse\nTag seiner Geburt aufgenommen.                           anzugeben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957                        1137\n§ 65a                           oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben,\nIn den Auszug aus dem ramilienbuch werden auf         erst eingetragen werden, nachdem der Austritt aus\nAntrag Angaben über einzelne Kinder oder über           der Kirche, der Religionsgesellschaft oder Welt-\ndie Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen.              anschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist.\nEbenso kann der Eintritt in eine Kirche, Religions-\n§ 66                          gesellschaft od,e-r Weltanschauungsgemeinschaft nur\neingetragen werden, nachdem der Eintritt nach-\nDie Personenstcmdsurk unden haben dieselbe Be-        gewiesen worden ist.\nweiskraft wie die Personenstandsbücher.\n(2) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit\noder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer\nNEUNTER ABSCHNITT                       Kirche, Religionsges~llschaft oder Weltanschauungs-\ngemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen\nSchlußbestimmungen                      nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet\n§ 67                          werden. Von den Standesbeamten und in den Fäl-\nlen der §§ 18, 19 und 34 von den dort genannten\nWer eine kirchliche Trauung oder die religiösen\nStellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die\nFeierlichkeiten einc~r Eheschließung vornimmt, ohne\ndaß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt er-                  1. bei der Beurkundung der Geburt Angaben\nklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wol-                  über die rechtliche Zugehörigkeit oder die\nlen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn,                  Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-\ndaß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt                   gionsgesellschaft oder Weltanschauungs-\nund ein Aufschub nicht möglich ist oder daß ein                     gemeinschaft der Eltern des Kindes,\nauf andere Weise nicht zu behebender schwerer                    2. bei der Beurkundung des Sterbefalls An-\nsittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein                  gaben über die rechtliche Zugehörigkeit\ndurch die zuständige Stelle der religiösen Körper-                  oder die Nichtzugehörigkeit zu einer\nschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.                       Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltan-,\nschauungsgemeins:::haft des Verstorbenen,\n§ 67 a                                 3. bei der Beurkundung der Eheschließung\nAngaben über die rechtliche Zugehörigkeit\nWer eine kirchliche Trauung oder die religiöse\noder die Nichtzugehörigkeit zu einer\nFeierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat,\nKirche, Religionsgesellschaft oder Welt-\nohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt\nanschauungsgemeinschaft der Eheschließen-\nerklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu\nden aufgenommen werden.\nwollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er\ndem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich An-        Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen in\nzeige erstattet.                                         den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind die\nAnzeigenden oder die Eheschließenden auskunfts-\n§ 68\npflichtig. Der Standesbeamte führt über die in den\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16      Zählkarten enthaltenen Angaben Namenslisten, die\nbis 19, 24, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeige-      wie die Personenstandsbücher aufzubewahren sind.\npflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.        Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit oder\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld.:.     die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer\nbuße geahndet werden.                                    Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs-\ngemeinschaft dürfen nur den Kirchen, Religions-\n(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig er-\ngesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften\nstattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen.\nerteilt werden, denen diese Personen angehören.\n§ 68a\n§ 69b\nAlle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Führung\ndes Heiratsbuchs, des Familienbuchs, des Geburten-          (1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis-\nbuchs und des Sterbebuchs erforderlichen Angaben         ses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im\nzu machen und die erforderlichen Urkunden vor-           Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in\nzulegen.                                                 dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim\nFehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat\n§ 69\nder Verlobte im Inland weder Wohnsitz noch Auf-\nWer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder        enthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen\nzu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hier-     Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder\nz~ von dem Standesbeamten durch Festsetzung              nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist\nemes Zwangsgeldes angehalten werden. Das                 der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin\nZwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von        (West) zuständig.\neinhundert Deutsche Mark nicht überschreiten; es soll\n(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt\nvor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.\nwerden, wenn der beabsichtigten Eheschließung\nkein Ehehindernis entgegensteht; der Standes-\n§ 69a\nbeamte kann vom Ehehindernis der Wartezeit be-\n(1) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder    freien. Die Beibringung eines ausländischen Ehe-\ndie Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religions-       fähigkeitszeugnisses für den anderen Verlobten ist\ngesellschaft oder W el tanscha u ungsgemeinschaft kann   nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt nur\nbei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft    für die Dauer von sechs Monaten.","1138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung des           11. die Mitteilungspflichten der Standesbeamten,\nEhefähigkeitszeugnisses ab, so kann der Antrag-                      der Gerichte, Behörden, Notare und Konsuln,\nsteller die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die            12. die Erhebung von Gebühren durch die Stan-\nVorschriften der §§ 45, 48 bis 50 sind entsprechend                 desbeamten,\nanzuwenden.                                                   13. die Führung des Familienbuchs für mehrere\n§ 69c                                    Gemeinden durch eine Gemeinde,\nWer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, be-            14. die Anwendung von Vorschriften, die vor\nstimmt sich nadl Artikel 116 Abs. 1 des Grund-                      dem 1. Januar 1958 für die Eintragung von\ngesetzes.                                                           Randvermerken zum Heiratseintrag, für die\nFührung des zweiten Teiles des Blattes im\n§ 69d                                    Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Per-\nsonenstandsgesetzes · in der Fassung vom\n§ 41 Abs. 1 Satz 1 gllt auch für die Beurkun-\n3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146)\ndung vo~ Todesfällen deutscher Volkszugehöriger,\nund für die Eintragung von Hinweisen in die\n_ welche die Eigenschaft eines Deutschen nicht mehr\nPersonenstandsbücher galten, wenn eine Ein-\nerlangt haben, weil sie im Zusammenhang mit den\ntragung in das Familienbuch nicht vorgenom-\nEreignissen des zweiten Weltkrieges vor ihrer Auf-\nmen werden kann, weil dieses nicht angelegt\nnahme im Gebiet des Deutschen Reichs nach 'dem\nist. Für Länder, in denen der zweite Teil des\nStand vom 31. Dezember 1937 auf der Flucht oder\nBlattes im Familienbuch nach den §§ 14 und\nin der Gefangenschaft verstorben 'sind.\n15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung\nvom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I\n§ 70                                    S. 1_146) nicht geführt worden ist, kann eine\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,                   besondere Regelung getroffen werden.\nim Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz\nund ·mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-                                            §  70a\nführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und                (1) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-\nVerwaltungsvorschriften zu erlassen über                   ordnung Bestimmungen treffen\n1. die Führung, Fortführung, Benutzung und                    über die Aufbewahrung, Fortführung und Be-\nAufbewahrung der Personenstandsbücher, ein-                nutzung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni\nschließlich der in der Zeit vom 1. Januar 1876             1938 _geführten standesamtlichen Nebenregi-\nbis 30. Juni 1938 geführten Standesregister                ster und der vor dem 1. Januar 1876 geführten\nund der in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis                   Zivilstandsregister (Standesbücher).\n31. Dezember 1957 geführten Personenstands-\nbücher sowie der Personenstandsbücher aus            (2) Die Landesregierung kann ferner durch Rechts-\nGebieten, in denen ein deutscher Standes-         verordnung bestimmen,\nbeamter nicht tätig, nicht erreichbar oder zur              1. daß außer in den Fällen der §§ 12 und 15 a\nDurchführung dieses Gesetzes nicht bereit ist,                 ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder\naHgemein anzulegen ist,\n2. den Gebrauch von Abkürzungen,\n~- daß eine Zustimmung zur Bestellung des\n3. die Beurkundung des Personenstandes in be-\nStandesbeamten nach § 54 nicht erforder-\nsonderen Fällen und der Standesfälle von\nlich, in solchen Fällen die Bestellung aber\nSoldaten sowie der Standesfälle, die sich auf\nauf Anordnung der zuständigen Verwal-\nder See, in der Luft, auf Binnenschiffen, in\ntungsbehörde zu widerrufen ist,\nLandfahrzeugen oder in Bergwerken ereignen,\n3. daß auch die höhere Verwaltungsbehörde\n4. die Beurkundung von Personenstandsfällen,\neine Bestimmung und Anordnung nach § 26\nfalls eine Person beteiligt ist, die taub oder\noder eine Anordnung nach § 41 treffen\nstumm oder sonst am Sprechen verhindert ist,\nkann.\ndie die deutsche Sprache nicht versteht oder\nnicht schreiben kann,                                (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung\n5. die Führung des Staatsangehörigkeitsnachwei-      nach Absatz 1 und 2 auf eine oder mehrere oberste\nses,                                              Landesbehörden übertragen.\n6. den Umfang der Beweiskraft der · vor dem\n§ 71\n1. Januar 1958 geführten Personenstands-\nbücher,                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1938 in Kraft.•)\n1: die Führung der Zweitbücher und die Wieder-       Gleichzeitig treten das Reichsgesetz über die Be-\nherstellung verlorener Personenstandsbücher       urkundung des Personenstandes und die Eheschlie-\nsowie die Anwendung technischer Hilfsmittel       ßung vom 6. Februar 1875 (Reichsgesetzbl. S. 23) so-\nfür die Führung. der Zweitbücher und für die      wie die dazu ergangenen reichs- und landesrecht-\nWiederherstellung in V:erlust geratener Per-      lichen Vorschriften außer Kraft.\nsonenstandsbücher in Abweichung von den\n§§ 44 bis 44 b,                                  •J Anmerkung :\nDie Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nFassung vom 3. November 1937 (Reidlsgesetzbl. I S. 1146). Die spä-\n8: die Begriffsbestimmungen für totgeborene              teren Änderungen des Gesetzes sind zu den für die Änderungs·\nKinder und Fehlgeburten,                              vorsdlrilten maßgebenden Zeitpunkten in Krall getreten. Die Ande-\nrungen. auf\" Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän•\n9. das Aufgebot und die Eheschließung,                   zung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 treten am\n1. Januar 1958 in Kraft, § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 und §§ 69 d, 70\n10. die statistischen Erhebungen,                         und 70 a sind bereits am 25. Mai 1957 in Kraft qetrelen"]}