{"id":"bgbl1-1957-43-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":43,"date":"1957-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_43.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1957-08-08T00:00:00Z","page":1124,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1124                                      Bundesge,se·tzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVierzehnte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 8. August 1957.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes\nzur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der\nzur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\n1. In der Allgemeinen Anmerkung 6 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält der Buchstabe a\nfolgende Fassung:\na) für Elektrobleche der Nr. 73 13 Abs. A-2 (erster Unterabsatz) und der Nr. 73 15 Abs. B-6-a-2 für das\nzweite Halbjahr 1957 für eine Gesamtmenge von 1 500 t. Die aus dem Zollkontingent für Elektro-\nbleche mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt\nje kg, unabhängig von ihrer Stärke, im ersten Halbjahr 1957 nicht ausgenutzte Menge kann für\nElektrobleche mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als\n0,91 Walt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im zweiten Halbjahr 1957 zusätzlich aus-\ngenutzt werden.\n2. In der Tarifnr. 7308 (Sturze für Bleche usw.) ist in Absatz A-1 (nicht plattiert, mit einer Breite\nvon weniger als 1,5 m) in der Zollsatzspalte „für andere Waren\" der Zollsatz „3\" zu ändern\nin „frei\".\n3. In der Tarifnr. 7313 (Bleche aus Eisen oder Stahl) erhält in Absatz A-2 der erste Unterabsatz\n(mit einem Ummagnetisierungsverlust usw.) folgende Fassung:\nmit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht\nmehr als 0,91 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im\nRahmen des Zollkontingents ......................................... .                                             4\n4. In der Tarifnr. 7315 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle) erhält in Absatz B-6-a-2\nder Unterabsatz (mit einem Ummagnetisierungsverlust usw.) folgende Fassung:\nmit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht\nmehr als 0,91 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im\nRahmen des Zollkontingents ......................................... .                                             4\n§ 2                                      Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. Novem-\nber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land\nDie in § 1 Nr. 1, 3 und 4 aufgeführten Änderun-                       Berlin.\ngen gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1957, die Än-\n§ 5\nderung in § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. August 1957.\nDiese Verordnui;ig gilt nicht im Saarland.\n§ 3                                                                        § 6\nDie Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Bundesminister der Finanzen.                                         kündung in Kraft.\nBonn, den 8. August 1957.\n§ 4\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                                                       Blücher\nUberleit.ungsgeset.zes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten                       Für den Bundesminister der Finanzen\nGesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchfüh-                              Der Bundesminister für Atomfragen\nrung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen                                                         Balke\nHeraus q e b er , Der Bundesminister der Justiz - V e r 1 a g Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - p ruck , Bundesdruckerei Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend e, Bez u q durch die Post Bez u q s preis        vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II =- DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke ie anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). -        Zusendung einzelner Stücke per Streifband qeqen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postsd1eckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}