{"id":"bgbl1-1957-43-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":43,"date":"1957-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel","law_date":"1957-08-05T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1121\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                     Ausgcgeb en zu Bonn am 14. August 1957                                                                             Nr. 43\nTag                                              Inhalt:                                                                                  Seite\n5. 8. 57    Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1121\n8. 8. 57    Vierzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1124\nGesetz\nüber die Berufsausübung im Einzelhandel.\nVom 5. August 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             mit der Leitung des Unternehmens beauf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      tragte Person die erforderliche Sachkunde\nnachweisen kann oder\n§ 1                                      2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich der\n(1) Einzelhandel betreibt, wer gewerbsmäßig                              Mangel der für die Leitung des Unterneh-\nWaren anschafft und sie unverändert oder nach im                            mens erforderlichen Zuverlässigkeit einer\nEinzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in                              der in Nummer 1 genannten Personen er-\neiner oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum                             gibt.\nVerkauf an jedermann feilhält.\n(3) Die Erlaubnis ist für den Geltungsbereich die-\n(2) Einzelhandel betreibt auch,         wer gewerbs-     ses Gesetzes wirksam. Sie ist für den Einzelhandel\nmäßig zum Verkauf an jedermann                              mit Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel\n1. in einer oder mehreren offenen Verkaufs-        im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes,\nstellen Muster oder Proben zeigt, um Be-       Arzneimittel und ärztliche Hilfsmittel - ausgenom-\nstellungen auf Waren entgegenzunehmen,          men aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschrän-\noder                                           ken - oder für den Einzelhandel in einem dieser\n2. Waren versendet, die nach Katalog, Mu-           Warenzweige zu erteilen. Die Erlaubnis für den\nstern, Proben oder auf Grund eines son-        Einzelhandel in einem dieser Warenzweige schließt\nstigen Angebots bestellt sind (Versand-        die Erlaubnis für den Einzelhandel mit anderen\nhandel).                                       Waren ein, für den nicht eine besondere Sachkunde\ngemäß § 4 Abs. 2 gefordert wird.\n(3) Als Einzelhandel im Sinne von Absatz 1 und\nAbsatz 2 gilt die Tätigkeit von Genossenschaften               (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nauch dann, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben            durch Rechtsverordnung die , für die Erteilung der\nwird und ein Verkauf nur an Mitglieder zum eigenen          Erlaubnis zuständige Verwaltungsbehörde zu be-\nnichtgewerblichen Verbrauch oder Gebrauch statt-            stimmen und das Verfahren zu reg,eln; sie können\nfindet.                                                     diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehör-\nden übertragen.\n§ 2\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-             (5) Rechtsvorschriften, nach denen der Beginn des\nzuwenden auf das Feilhalten von Waren von Haus              Gewerbebetriebes von weiteren Voraussetzungen\nzu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder           abhängig ist, bleiben unberührt. Soweit nach diesen\nPlätzen oder an anderen öffentlichen Orten sowie            Rechtsvorschriften bereits eine Prüfung der Sach-\nauf das Feilhalten von Waren im Marktverkehr.               kunde und der Zuverlässigkeit stattfindet, ist eine\nErlaubnis nach diesem Gesetz nicht erforderlich.\n§ 3\n(1) Wer Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes                                                             § 4\nbetreiben will, bedarf der Erlaubnis.\n(1) Den Nachweis der Sachkunde für den Einzel-\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                  handel hat erbracht, wer eine Kaufmannsgehilfen-\n1. weder der Unternehmer noch eine zur Ver-        prüfung bestanden und danach eine praktische Tä-\ntretung des Unternehmens gesetzlich be-        tigkeit im Handel von mindestens zwei Jahren aus-\nrufene noch eine von dem Unternehmer           geübt hat.","1122                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel mit      Soweit die Zuständigkeit des Bundesministers des\nLebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebens-        Innern berührt wird, kann die Rechtsverordnung\nmittelgesetzes, mit Arzneimitteln und ärztlichen         nur im Einvernehmen mit diesem erlassen werden.\nHilfsmitteln - ausgenommen aus amtsärztlich kon-            (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch\ntrollierten Drogenschränken. Den Nachweis der            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nSachkunde für den Einzelhandel in einem dieser           Bundesrates bedarf, die Ermächtigung in dem durch\nWarenzweige hat erbracht, wer\nAbsatz 1 Nr. 1 bestimmten Umfang auf die Landes-\n1. nach Ablegung der Kaufmannsgehilfen-           regierungen übertragen und die Voraussetzungen\nprüfung eine praktische Tätigkeit von min-     bestimmen, unter denen die Landesregierungen von\ndestens drei Jahren in einem Handels-          dieser Ermächtigung Gebrauch machen können.\nbetrieb des entsprechenden Warenzweiges\nau,sgeübt hat oder\n§ 6\n2. eine für den Handel in dem entsprechen-\nden Warenzweig anerkannte Prüfung ab-             Nach dem Tode des Unternehmers darf der Ein-\ngelegt und danach eine praktische Tätig-       zelhandelsbetrieb ohne Erlaubnis\nkeit von mindestens zwei Jahren in einem          1. von dem überlebenden Ehegatten auf unbe-\nHandelsbetrieb des entsprechenden Waren-              grenzte Zeit,\nzweiges ausgeübt hat oder\n2. von den Erben bis zur Dauer von fünf Jahren\n3. die Voraussetzungen des Absatzes 3 für\nden entsprechenden Handelszweig erfüllt.       auch ohne einen Stellvertreter weitergeführt werden.\nIm übrigen gilt § 46 der Gewerbeordnung.\n(3) Die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 be-\nsitzt ferner, wer eine mindestens fünfjährige kauf-                                 § 7\nmännische Tätigkeit, davon eine zweijährige lei-\ntende Tätigkeit, nachweisen kann.                            (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer ein\nstehendes Gewerbe, in dem Waren hergestellt, ver-\n(4) Wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3       oder bearbeitet werden, befugt betreibt und Waren\nnicht erfüllt, kann die Sachkunde für den Einzel-        vertreiben will, die\nhandel in einer besonderen Prüfung vor der von der\nhöheren Verwaltungsbehörde errichteten und ihrer                 1. dazu dienen, in technischer Ergänzung die\nAufsicht unterstehenden Stelle nachweisen. Dies gilt                im eigenen Gewerbe hergestellten, ver-\nauch für den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Arz-                   oder bearbeiteten Waren gebrauchsfähig zu\nneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln im Sinne des                 machen oder zu erhalten, oder\n§ 3 Abs. 3. Die Prüfungsausschüsse müssen aus                    2. üblicherweise in Gewerbebetrieben dieser\neinem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern                   Art als wirtschaftliche Ergänzung der dort\nbestehen. Als Beisitzer sind zu gleichen Teilen                     hergestellten ver- oder bearbeiteten Waren\nselbständige Kaufleute des Einzelhandels und kauf-                  angesehen werden.\nmännische Angestellte des Einzelhandels zu be-\nstellen. Der Vorsitzende darf nicht im Einzelhandel          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gewerbetrei-\ntätig sein, muß aber über besondere Kenntnisse und       bende, deren Tätigkeit in gewerblichen Leistungen\nErfahrungen auf dem Gebiete des Einzelhandels            besteht, wenn Waren vertrieben werden, die mit\nverfügen.                                                diesen Leistungen in wirtschaftlichem oder techni-\nschem Zusammenhang stehen oder üblicherweise zu\n§ 5                           diesen Leistungen gehören.\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\n§ 8\nnung\n1. bestimmte Prüfungen als ausreichenden             Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Einzelhan-\nSachkundenachweis im Sinne des § 4              del betreibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 3. Einer\nAbs. 1 und Abs. 2 -Nr. 2 anerkennen; er        Erlaubnis für den Einzelhandel mit Lebensmitteln,\nkann auch bestimmen, daß bei einzelnen         Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln - ausge-\ndieser Prüfungen noch eine zusätzliche         nommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogen-\npraktische Tätigkeit nachzuweisen ist,         schrä,nken - bedarf jedoch, wer bis zum Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes den Handel in dem entspre-\n2. Vorschriften darüber erlassen, welche Tä-      chenden Warenzweig nicht betrieben hat.\ntigkeiten als leitende im Sinne des § 4\nAbs. 3 anzusehen sind,\n§ 9\n3. weitere Vorschriften über die in § 4 Abs. 4\nvorgesehene Prüfung, insbesondere über             (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach\ndie Errichtung von Prüfungsausschüssen          § 3 erforderliche Erlaubnis Einzelhandel betreibt.\nsowie das Prüfungsverfahren und den Um-\nfang der Anforderungen, die an den Prüf-           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nling zu stellen sind, erlassen,                 buße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n4. sonstige Vorschriften     zur   Durchführung       (3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des\ndes § 4 erlassen.                               Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1957                        1123\n§ 10                                4. die Erste Anordnung zur Durchführung der\nDieses Gesetz tritt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                Verordnung zur Beseitigung der Uber-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                setzung im Einzelhandel vom 16. März 1939\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Berlin am 1. Januar 1961               (Reichsgesetzbl. I S. 499),\nin Kraft.                                                       5. die Zweite Anordnung zur Durchführung\n§ 11                                   der Verordnung zur Beseitigung der Uber-\nsetzung im Einzelhandel vom 23. Dezember\nDieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2504).\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Franzö-              (2) Folgende Rechtsvorschriften sind nicht mehr\nsischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saar-        anzuwenden:\nvertrag} vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 1587) an.                                                    1. Der § 4 des Niedersächsischen Gesetzes\nüber die Zulassung -und Schließung von\n§ 12\nGewerbebetrieben (Gewerbezulassungsge-\n(1) Folgende     Rechtsvorschriften werden aufge-               setz) vom 29. Dezember 1948 (Niedersäch-\nhoben:                                                             sisch.es Gesetz- und Verordnungsblatt\n1. Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels                 S. 188}, soweit er sich auf den Einzelhandel\nvom 12. Mai 1933 Artikel I ( Reichsge-                   im Sinne dieses Gesetzes bezieht,\nsetzbl. I S. 262}, in der Fassung der Gesetze         2. der § 2 der Zweiten Durchführungsverord-\nvom 15. Juli 1933, 27. Juni, 13. Dezember                nung zum Bremischen Ubergangsgesetz zur\n1934 und vom 9. Mai 1935 (Reichsgesetzbl.                Regelung der Gewerbefreiheit vom 1.4. Fe-\n1933 I S. 493; 1934 I S. 523, 1241; 1935 I               bruar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nS.589),                                                  stadt Bremen S. 31), soweit er sich auf den\n2. die Verordnung zur Durchführung des Ge-                  Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes be-\nsetzes zum Schutze des Einzelhandels vom                 zieht.\n23. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 726),\n3. die Verordnung zur Beseitigung der Uber-                                 § 13\nsetzung im Einzelhandel vom 16. März 1939         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(Reichsgesetzbl. I S. 498),                     dung in· Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. August 1957.\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nSieveking\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}