{"id":"bgbl1-1957-42-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":42,"date":"1957-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/42#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_42.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Auszahlung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten Weltkrieges","law_date":"1957-08-06T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957                             1119\nVerordnung\nüber die Auszahlung des Ehrensoldes\nfür Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten '\\Veltkrieges.\nVom 6. August 1957.\nAuf Grund des § 11 des Gesetzes über Titel, Or-     vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem sie\nden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-        ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt dort be-\ngesetzbl. I S. 844) verordnet die Bundesregie rung\n1\ngründet haben.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n(2) Die Zahlung des Ehrensoldes wird eingestellt\na) wenn die Auszeichnung, mit der der An-\n§ 1                                    spruch auf Ehrensold verbunden ist, nach\nAnspruchsberechtigte                            § 4 des Gesetzes entzogen wird, mit dem\nAblauf des Monats, in dem der die Ent-\n(1) Träger höchster deutscher Kriegsauszeichnun-              ziehung aussprechende Bescheid zugestellt\ngen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes                  wurde;\nsind die Ritter und Inhaber folgender Auszeichnun-             b) wenn der dauernde Verlust der Auszeich-\ngen:\nnung als Folge strafgerichtlicher Verurtei-\nPreußische Auszeichnungen:                                        lung eintritt (§ 33 Strafg,esetzbuch), mit dem\nAblauf des Monats, in dem das Urteil\nOrden Pour le merite, Militärverdienstkreuz,              rechtskräftig wird;\nKreuz der Inhaber des Hausordens von Ho-\nhenzollern mit Schwertern,                             c) bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 mit dem\nAblauf des Monats, in dem sie ihren\nBayerische Auszeichnunuen:                                        Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nMilitär-Max-Josef-Orden, Militär-Sani tätsor-             Geltungsbereich des Gesetzes oder im\nden, Goldene und Silberne Tapferkeits-                    Ausland aufgeben;\nmedaille, Goldene und Silberne Verdienst-              d) bei Berechtigten nach § 1 Abs. 2 mit dem\nmedaille,                                                 Ablauf des Monats, in dem sie ihren\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nSächsische Auszeichnungen:\nGeltungsbereich des Gesetzes aufgeben.\nMilitär-St. Heinrichs-Orden, Goldene Militär-\nSt. Heinrichs-Medaille,                           (3) Stirbt der Anspruchsberechtigte, so wird der\nEhrensold noch für die auf den Sterbemonat fol-\nWürttembergische Auszeichnungen:                        genden drei Monate gezahlt. § 37 Abs. 2 und 3 des\nMilitär-Verdienstorden, Goldene Militär-Ver-   Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom\ndienstmedaille,                                6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469) findet Anwen-\ndung.\nBadische Auszeichnungen:\nMilitär-Karl-Friedrich-Verdienstorden, Militä-                              § 3\nrische Karl-Friedrich-Verdienstmedaille.                     Zuständige Versorgungsämter\n(2) Träger anderer höchster Kriegsauszeichnungen       (1) Für die Zahlung des Ehrensoldes sind zu-\nim Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind      ständig:\ndie Ritter und Inhaber des 0sterreichischen Militär-   Versorgungsamt II Berlin:\nMaria-Theresien-0rdens und der 0sterreichischen\nGoldenen Tapferkeitsmedaille,                                  Für die preußischen, sächsischen und öster-\nreichischen Auszeichnungen,\n§ 2                         Versorgungsamt München I:\nFür die bayerischen Auszeichnungen,\nBeginn und Ende\nder Zahlung des Ehrensoldes              Versorgungsamt Stuttgart:\nFür die württembergischen Auszeichnungen,\n(1) Der Ehrensold wird für die Zeit vom 1. Okto-\nber 1956 an gezahlt. Für Anspruchsberechtigte nach     Versorgungsamt Karlsruhe:\n§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung, die ihren Wohnsitz\nFür die badischen Auszeichnungen.\noder dauernden Aufenthalt erst später im Geltungs-\nbereich des Gesetzes oder im Ausland genommen             (2) Sind mehrere der in § 1 aufgeführten Kriegs-\nhaben und für Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 2     auszeichnungen an einen Anspruchsberechtigten\ndieser Verordnung, die ihren Wohnsitz oder dau-        verliehen worden, so bestimmt sich die Zuständig-\nernden Aufenthalt erst später im Geltungsbereich       keit nach der Auszeichnung, die zuerst verliehen\ndes Gesetzes genommen haben, wird der Ehrensold        worden ist.","1120                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 4                                      Mili tärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen, Sold-\nAntrag\nbüchern und anderen Militärpap1eren mit Beglau-\nbigungsvermerk.\n(1) Der Ehrensold wird auf Antrag gezahlt. Der\n(2) Der Nachweis der Verleihung kann auch ge-\nAntrag muß innerhalb eines Jahres nach Inkraft-\nführt werden durch Vorlage von amtlichen Benach-\ntreten dieser Verordnung schriftlich oder mündlich\nrichtigungen über die Zahlung des Ehrensoldes aus\nunter Aufnahme einer Niederschrift bei dem zu-\nfrüherer Zeit.\nständigen Versorgungsamt (§ 3) gestellt werden.\n(3) Kann der Nachweis der Verleihung von dem\n(2) Hat ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 erst nach\nBerechtigten nicht nach Absatz 1 oder 2 geführt\nAblc1uf von sechs Monc1ten seit dem Inkrafttreten\nwerden, so ist der Sachverhalt von Amts wegen\ndieser Verordnung seinen Wohnsitz oder dauern-\naufzuklären. Wird eine Aufforderung des Ver-\nden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\nsorgungsamtes zur Ergänzung des Antrags oder der\noder im Ausland genommen, so muß der Antrag\nBegründung vom Berechtigten oder seinem Ver-\ninnerhc1lb von sechs Monaten nach der Begründung\ntreter nicht beantwortet, so ist ihm schriftlich eine\nseines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ge-\nangemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen daß\nstellt werden. ])as gleiche gilt, wenn ein Berechtigter                                                                               1\nim Falle der Nichtbeantwortung nach Lage der\nnach § 1 Abs. 2 erst nach Ablauf von sechs Monaten\nAkten entschieden werden kann.\nseit dem Inkrafttreten dieser Verordnung seinen\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-                                (4) Das zuständire Versorgungsamt kann in be-\nbereich des Gesetzes genommen hat.                                          sonderen Fällen als Nachweis der Verleihung eides-\n(3) Die Frist gilt als gewahrt, wenn der. Antrag                        stattliche Versicherungen von glaubwürdigen Per-\nrechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt                        sonen, die Tatsachen angeben, aus denen sich die\nist. Rechtswirksam ist für Personen, die ihren                              Verleihung ergibt oder schließen läßt, oder des Be-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland                               rechtigten selbst gelten lassen; wenn die sonstigen\nhaben, auch die rechtzeitige Antragstellung bei                             Umstände die Verleihung als wahrscheinlich er-\neiner amtlichen Vertretung der Bundesrepublik                               scheinen lassen.\nDeutschland. Der Antrag ist in diesen Fällen unter                                                           § 7\nBenachrichtigung des Antragstellers alsbald an das                                                    Zahlungsweise\nzuständige Versorgungsamt weiterzuleiten.\n(1) Der Ehrensold wird monatlich im voraus ge-\n(4) Wird der Antrag später gestellt, so wird der                        zahlt; er ist im Postscheckwege auszuzahlen, sofern\nEhrensold vom Ersten des Monats an gezahlt, in                              nicht die Uberweisung auf ein eigenes Konto bean-\ndem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist.\ntragt wird.\n§ 5\n(2) Die Zahlungen werden von den nach § 2 zu-\nständigen Versorgungsämtern für Rechnung des\nForm des Antrags                                  Bundes geleistet.\nDer Antrag soll enthalten                                                                                § 8\na) Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohn-                                                     Geltung in Berlin\nsitz oder dauernden Aufenthalt des Antrag- ,\nstellers;                                                            Diese    Verordnung         gilt    nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nb) die Bezeichnung der verliehenen Auszeichnung;                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes\nc) das Datum der Verleihung und die verleihende über Titel, Orden und Ehrenzeichen auch im Land\nStelle;                                                           Berlin.\nd) eine Versicherung des Antragstellers, daß die                                                         § 9\nVerleihung nicht widerrufen und ihm die\nAuszeichnung nicht entzogen wurde;                                                           Inkrafttreten\ne) die eigenhändige und persönliche Unterschrift                           Diese Verordnung· tritt am Tage nach der Ver-\ndes Antragstellers oder seines Vertreters.                        kündung in Kraft.\nVorhandene Unterlagen über die Verleihung sind\ndem Antrag beizufügen;                                                      Bonn, den 6. August 1957.\n§ 6\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nNachweis der Verleihung                                                            Blücher\n(1) Als Nachweis der Verleihung gilt neben Ver-\nleihungsurkunden und Besitzzeugnissen auch die                                      Der Bundesminister des Innern\nordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den                                                      Dr. Schröder\nH c raus gebe r: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesneselzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL ~ u f end~. r Be~ u q durch die Post. Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellqebühr).\nE I n z e Ist u c k e Je anqefan9e!w 24 Seiten DM 0,40 . (zuzü9lich Versand9ebühren). -     Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen\nVo1ernsendunq des erfordcrl1chen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Kfün 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}