{"id":"bgbl1-1957-42-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":42,"date":"1957-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/42#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_42.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["l 110                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts\n(W asserhaushaltsgesetz).\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Ein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   wirkungen:\n1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von\nGrundwasser durch Anlagen, die hierzu be-\nEinleitende Bestimmung\nstimmt oder hierfür geeignet sind,\n§ l                                   2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd\noder in einem nicht nur unerheblichen Aus-\nSachlkber Geltungsbereich\nmaß schädliche Veränderungen der physi-\n(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:                    kalischen, chemischen oder biologischen\n1. Das ständig oder zeitweilig in Betten flie-               Beschaffenheit des ·wassers herbeizuführen.\nßende oder stehende oder aus Quellen             (3) Maßnahmen, die der Unterhaltung oder dem\nwild abfließende \\!\\lasser (oberirdische Ge-   Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind\nwässer),                                      keine Benutzungen.\n2, das Grundwasser.\n§ 4\n(2) Die Länder können kleine Gewässer von was-\n::,erwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie               Benutzungsbedingungen und Auflagen\nQuellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind,\nvon den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.             (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können\nDies gilt nicht für § 22.                                unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und\nAuflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zu-\nlässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu\nERSTER TEIL                        verhüten oder auszugleichen.\nGemeinsame Bestimmungen für die Gewässer                   (2) Durch Auflagen können ferner insbesondere\n§ 2                                   1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur\nGrundsatz                                    Feststellung des Zustandes vor der Benut-\nzung und von Beeinträchtigungen und nach-\n(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der be-                   teiligen Wirkungen durch die Benutzung\nhördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8),                  angeordnet,\nsoweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Ge-\n2. die Bestellung verantwortlicher Betriebs-\nsetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes er·-\nbeauftragter vorgeschrieben,\nlassenen lanclesrechtlichen Bestimmungen etwas\nanderes ergibt.                                                  3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu\nden Kosten von Maßnahmen auf erlegt wer-·\n(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein                 den, die eine Körperschaft des öffentlichen\nRecht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge                        Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit\nund Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren                   der Benutzung verbundene Beeinträchti-\nsie nicht privatrechtliche Ansprücq.e auf Zufluß von                gung des Wohls der Allgemeinheit zu ver-\n\\Nasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.                        hüten oder auszugleichen.\n§ 3                                                       § 5\nBenutzungen                                                 Vorbehalt\n(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind            Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter\n1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus          dem Vorbehalt, daß nachträglich\noberirdischen Gewässern,                         1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffen-\n2, Aufstauen und Absenken von oberirdischen              heit einzubringender oder einzuleitender Stoffe\nGewässern,                                           gestellt,\n3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen         2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasser-\nGewässern, soweit dies auf den Zustand               benutzung und ihrer Folgen angeordnet,\ndes Gewässers oder auf den Wasserabfluß          3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den\neinwirkt,                                            Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwen-\n4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in               dung des Wassers angeordnet\noberirdische Gewässer,\nwerden können. Wird das Wasser auf Grund einer\n5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,      Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen\n6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten         nach Nummer 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt\nund Ableiten von Grundwasser.                 und mit der Benutzung vereinbar sein.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957                         1111\n§ 6                                                  § 9\nVersagung                                      Bewilligungsverfahren\nDie Erlaubnis und die Bewilligung sind zu ver-          Die Bewilligung kann nur in einem förmlichen\nsagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine    Verfahren erteilt werden. Das Verfahren muß ge-\nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, ins-     währleisten, daß die Betroffenen und die beteiligten\nbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Was-        Behörden Einwendungen geltend machen können.\nserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auf-\nlagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft\n§ 10\ndes öffentlichen Rt~chts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet\noder ausgeglichen wird.                                            Nachträgliche Entscheidungen\n(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen\n§ 7\ndie Erteilung der Bewilligung Einwendungen er-\nhoben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht\nErlaubnis                      feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige\nDie Erlaubnis ycw~ihrt die widc~rrufliche Befugnis, Wirkungen eintreten werden, so ist die Entschei-\nein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer        dung über die deswegen festzusetzenden Auflagen\nnach Art und MJH bestimmten Weise zu benutzen;         und Entschädigungen einem späteren Verfahren\nsie kann befristet werden.                             vorzubehalten.\n(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen\nwährend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen,\n§ 8\nso kann er verlangen, daß dem Unternehmer nach-\nBewilligung                     träglich Auflagen gemacht werden. Können die\nnachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auf-\n(1) Die Bewilligung gewührt das Recht, ein Ge-      lagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so\nwässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise      ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist\nzu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegen-       nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem\nstände, die einem anderen gehören, oder Grund-         Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den\nstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen        nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis\nstehen, in Gebrauch zu nehmen.\nerhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der\n(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn   Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-\nstandes dreißig Jahre verstrichen sind.\n1. dem Unternehmer die Durchführung seines\nVorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstel-\nlung nicht zugemutet werden kann und                                 § 11\n2. die Benutzung einem bestimmten Zweck                      Ausschluß von Ansprüchen\ndient, der nach einem bestimmten Plan ver-     (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewil-\nfolgt wird.                                 ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3\n(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das      und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine\nRecht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt     Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung\nder Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilli-      der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung,\ngung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wir-    auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder\nkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen       auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden\nwerden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilli-   Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wir-\ngung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allge-       kungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen,\nmeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu ent-    daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auf-\nschädigen.                                             lagen nicht erfüllt hat.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-\n(4) Die Länder können weitere Flille bestimmen,\nsprüche.\nin denen nacht€~ilige Wirkungen einen anderen zu\nEinwendungen berechtigen. In diesen Fällen giltAb-                              § 12\nsatz 3 entsprechend; jedoch können die Länder be-         Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung\nstimmen, daß die Bewilligung auch erteilt werden\ndarf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung           (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon\nzu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu        nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen\nerwartenden Nachteil erheblich übersteigt.             Entschädjgung beschränkt oder zurückgenommen\nwerden, wenn von der uneingeschränkten Fortset-\n(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte an-     zung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchti-\ngemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen      gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere\ndreißig Jahre überschreiten darf.                      der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.\n(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut-          (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung,\nzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück er-      soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur be-\nteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über,   schränkt oder zurückgenommen werden, wenn der\nsoweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.  Unternehmer","1112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. die BewiJligung auf Grund von Nachwei-               1. auf Grund von Rechten, die nach den Lan-\nsen, die in wesentlichen Punkten unrichtig              deswassergesetzen erteilt oder durch sie\noder unvollständig waren, erhalten hat und              aufrechterhalten worden sind,\njhm die Unrichtigkeit oder Unvollständig-            2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1\nkeit bekannt war;                                       Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Verein-\n2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetz-               fachungen im Wasser- und Wasserverband-\nten angemessenen Frist nicht begonnen                   recht vom 10. Februar 1945 (Reichsgesetz-\noder drei Jahre ununterbrochen nicht aus-               blatt I S. 29),\ngeübt hat;                                           3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung\n3. den Zweck der Benutzung so geändert hat,                erteilten Anlagegenehmigung,\ndaß er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) nicht  zu deren Ausübung bei Verkündung dieses Gesetzes\nmehr übereinstimmt;                           oder zu einem anderen von den Ländern zu bestim-\n4. trotz einer mit der Androhung der Rück-       menden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden\nnahme verbundenen Warnung wiederholt          sind.\ndie Benutzung über den Rahmen der Bewil-         (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist fer-\nligung hinaus erheblich ausgedehnt oder       ner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund\nBenutzungsbedingungen oder Auflagen           gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder\nnicht erfüllt hat.                            auf Grund hoheitlicher W'idmungsakte für Anlagen\ndes öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung bei\n§ 13                          Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen\nvorhanden sind.\nBenutzung durch Verbände\n(3) Die Länder können andere in einem förm-\nWasser- und Bodenverbände und gemeindliche            lichen Verfahren auf Grund der Landeswasserge-\nZweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis         setze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 ge-\noder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im         nannten Benutzungen gleichstellen.\nRahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die              (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\nnach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus       Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befug-\nbenutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes       nisse) können gegen Entschädigung beschränkt oder\nRecht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit        aufgehoben werden, soweit von der Fortsetzung\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvor-        der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des\nhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Ab-         Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kön-\nweichendes bestimmt ist.                                 nen ohne Entschädigung beschränkt oder aufge-\n§ 14\nhoben werden, soweit dies nach dem beim Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.\nPlanfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne\n(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benut-                                   § 16\nzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfest-            Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\nstellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die         (1) Alte Recht~ und alte Befugnisse sind, soweit\nPlanfeststellungsbehörde über die Erteilung der Er-      sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasser-\nlaubnis oder der Bewilligung.                            buch einzutragen.\n(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Be-       (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse\nnutzung von Gewässern vor, so entscheidet die            können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen\nBergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.            einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen\n(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der      Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch\nfür das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei       anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die\nPlanfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für      bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgewor-\ndas Wasser zuständige Behörde zu hören.                  den noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn\nJahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit\n(4) Uber die Beschränkung oder Rücknahme einer\nsie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen\nnach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung\nRechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge\nentscheidet auf Antrag der für das Wasser zustän-\nist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen.\ndigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie\nAuf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind,\ntrifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Ab-\nfindet Satz 2 keine Anwendung.\nsatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2\n(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme           Satz 2 erloschenen alten Rechtes ist auf seinen An-\neiner nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4    trag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechtes zu\nsinngemäß.                                               erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen\n§ 15                          für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.\n(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unab-\nAlte Rechte und alte Befugnisse\nwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Ab-\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, so-     satzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung\nweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht er-      binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseiti-\nforderlich für Benutzungen                               gung des Hindernisses nachholen.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957                          1113\n§ 17                                  1. Gewässer im Interesse der öffentlichen\nAndere alte Benutzungen                             Wasserversorgung vor nachteiligen Ein-\nwirkungen zu schützen oder\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird\nerst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraft-              2. das Grundwasser anzureichern oder\ntreten dieses Gesetzes erforderlich für Benutzungen,            3. das schädliche Abfließen von Niederschlag-\ndie über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Be-                  wasser zu verhüten,\nnutzung hinausgehen, soweit sie beim Inkrafttreten\ndieses Gesetzes                                           können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.\n1. auf Grund eines Rechtes oder einer Befug-        (2) In den Wasserschutzgebieten können\nnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art           1. bestimmte Handlungen verboten oder für\nausgeübt werden durften, ohne daß zu dem\nnur beschränkt zulässig· erklärt werden und\ndort genannten Zeitpunkt rechtmäßige An-\nlagen vorhanden waren, oder                          2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten\nvon Grundstücken zur Duldung bestimmter\n2. auf Grund eines anderen Rechtes oder in\nMaßnahmen verpflichtet werden. Dazu ge-\nsonst zulässiger Weise ausgeübt werden\nhören auch Maßnahmen zur Beobachtung\ndurften; für Benutzungen, die nur mittels\ndes Gewässers und des Bodens.\nAnlagen ausgeübt werden können, gilt dies\nnur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten       (3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine\nZeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden      Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu lei-\nwaren.                                       sten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt\nIst eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ab-         § 12, ·für die Beschränkung eines alten Rechtes gilt\nlauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die        § 15 Abs. 4.\nBenutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ent-\n(4) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes\nscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.\nbedarf eines förmlichen Verfahrens.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber\neines Rechtes auf seinen fristgemäß gestellten An-\ntrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechtes zu                                  § 20\nerteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf                              Entschädigung\neine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit\n(1) Eine nach diesem Gesetz. zu leistende Ent-\nnach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-\nden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des            schädigung hat den eintretenden Vermögensschaden\nRechtes ohne Entschädigung zulässig war.                 angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die\nEntschädigungspflicht auslösenden behördlichen Ver-\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund      fügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem\ndes § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in              Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der\nbeschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berech-        Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen,\ntigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt      um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewie-\nnicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten dieses          sen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig\nGesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder die           gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen.\nBeschränkung des Rechtes ohne Entschädigung zu-          Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfü-\nlässig war.                                               gung eingetretene Minderung des gemeinen Werts\nvon Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie\n§ 18                         nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.\nAusgleich von Rechten und Befugnissen             (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche\nArt, Maß und Zeiten der Ausübung von Er-             oder andere Maßnahmen als Entschädigung zuge-\nlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten       lassen werden, ist die Entschä,digung in Geld festzu-\nBefugnissen können auf Antrag eines Beteiligten          setzen.\noder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren\ngeregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser                                    § 21\nnach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Be-\nnutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen                     Uberwachung der Benutzung\nund wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbeson-\n(1) Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch\ndere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert.\nhinaus benutzt, ist verpflichtet, eine behördliche\nIn diesem Verfahren können auch Ausgleichszah-\nlungen festgesetzt werden.                               Dberwachung zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich\ndie Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein\nBetreten von Grundstücken zu gestatten; das Grund-\n§ 19                         recht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Un-\nverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit einge-\nWasserschu tzge biete\nschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck die\n(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit er-         der Ausübung der Benutzung dienenden Anlagen\nfordert,                                                 und Einrichtungen zugänglich zu machen, die erfor-","1114                              Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge       Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch\nzur Verfügung zu stellen und technische Ermittlun-      andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachtei-\ngen und Prüfungen zu dulden.                            lige Veränderung· der Eigenschaft des Wassers,\n(2) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1    keine wesentliche Verminderung der Wasserfüh-\nund 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931       rung und keine andere Beeinträchtigung des Was-\n(Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und An-     serhaushalts zu erwarten sind. Die Länder können\nzeigepfücht gegenüber den Finanzämtern gelten in-       den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er\nsoweit nicht für die zur Uberwachung nach Absatz 1      bisher nicht zugelassen war.\nzuständige Behörde.                                        (2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigen-\n§ 22\ntümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden\nGrundstücke und die zur Nutzung dieser Grund-\nHaftung für Änderungen der Beschaffenheit         stücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer\ndes Wassers                       der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grund-\n(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder       stücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Be-\neinleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt,    rechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer\ndaß die physikalische, chemische oder biologische       ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des\nBeschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum      Absatzes 1 benutzen dürfen.\nErsatz des daraus einem anderen entstehenden               (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Ge-\nSchadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwir-        wässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich\nkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamt-           errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2\nschuldner.                                              durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.\n(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,\nStoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu-                            § 25\nlagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige\nStoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht              Benutzung zu Zwecken der Fischerei\noder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der An-       Die Länder können bestimmen, daß für das Ein-\nlage zum Ersatz des daraus einem anderen entste-        bringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu\nhenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt      Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Be-\nentsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn   willigung nicht erforderlich ist.\nder Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.\n(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens\ngemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist                          ZWEITER ABSCHNITT\nder Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen.\nDer Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von                           Reinhaltung\ndreißig Jahren zulässig.\n§ 26\nEinbringen, Lagern und Befördern von Stoffen\nZWEITER TEIL\n(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu\nBestimmungen für oberirdische Gewässer             dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu ent-\nERSTER ABSCHNITT                      ledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den\nfesten Stoffen.\nErlaubnisfreie Benutzungen\n(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so ge-\n§ 23                          lagert oder abgelagert werden, daß eine Verunrei-\nGemeingebrauch                       nigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige\nVeränderung seiner Eigenschaften oder des Wasser-\n(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in          abflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für\neinem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht        die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch\nals Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht          Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften\nRechte anderer entgegenstehen und soweit Befug-         bleiben unberührt.\nnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch\nanderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.                                     § 27\n(2) Die Länder können das Einleiten von Ab-                           Reinhalteordnungen\nwasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch nur              (1) Für oberirdische Gewässer oder Teile von sol-\ninsoweit zulassen, als dies nach dem beim Inkraft-     chen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder\ntreten dieses Gesetzes geltenden Recht als Gemein-      biologischen Beschaffenheit durch das Zuführen von\ngebrauch zulässig war.                                  Stoffen - allein oder in Verbindung mit Wasser-\nentnahmen oder anderen Maßnahmen - in erheb-\n§ 24                         lichem Maße schädlich verändert werden, können\nEigentümer- und Anliegergebrauch             Reinhalteordnungen als Rechtsvorschriften oder als\nVerwaltungsvorschriften erlassen werden. Dasselbe\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht  gilt, wenn eine solche Veränderung zu erwarten ist.\nerforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Ge-     Die Reinhalteordnunge~ können insbesondere vor-\nwässers durch den Eigentümer oder den durch ihn        schreiben,","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957                       1115\n1. welchen Mindestanforderungen die Be-         am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine\nschüffenheit des Wassers genügen soll,       nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die\n2. welche Wussermengen je nach der Wasser-      Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhal-\nführung insgesamt entnommen werden           tungspflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit\ndürfen,                                      bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abwei-\nchend regeln.\n3. düß bestimmte Stoffe nicht zugeführt wer-\nden dürfen,                                     (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1\n4. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt wer-     nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzu-\nden, bestimmten Mindestanforderungen ge-     stellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhal-\nnügen müssen,                                tungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder\neinen Wasser- und Bodenverband oder einen ge-\n5. welche sonstigen Einwirkungen abzuweh-       meindlichen Zweckver'band ausgeführt werden.\nren sind, durch die die Beschaffenheit des\nW usscrs nachteilig beeinflußt werden kann.\n§ 30\n(2) Wird bei Erlaß einer Reinhalteordnung als\nRechtsvorschrift bestimmt, daß die Reinhalteordnung     Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung\nauch auf bestehende Rechte und Befugnisse anzu-\n(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung\nwenden ist, so gilt sie gegenüber den Inhabern\neines Gewässers erforderlich ist, haben die An-\neiner Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rech-\nlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankün-\ntes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese\ndigung zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen\nRechte und Befugnisse der Reinhalteordnung ange-\noder deren Beauftragte die Grundstücke betreten,\npaßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 blei-\nvorübergehend benutzen und aus ihnen Bestand-\nben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen,\nteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese\ndie in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14\nanderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen\nAbs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 An-\nKosten beschafft werden können.\nwendung.\n(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur\nUnterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, so-\nDRITTER ABSCHNITT                    weit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie\nkönnen verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in\nUnterhaltung und Ausbau\nerforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die\n§  28                         Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben\nbei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes\nUmfang der Unterhaltung                  zu beachten.\n(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die\n(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1\nErhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für\noder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch\nden Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern\nauf Schadensersatz.\nauch di.e Erhaltung der Schiffba.rkeit. Die Länder\nkönnen bestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört,                               § 31\ndas Gewässer und seine Ufer auch in anderer was-\n. serwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem                               Ausbau\nZustand zu erhalten.                                      (1) Die über die Unterhaltung hinausgehenden\nMaßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder we-\n(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer       sentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder\ngelten die Vorschriften über den Umfang der Un-        seiner Ufer (Ausbau) bedürfen der vorherigen Durch-\nterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren      führung eines Planfeststellungsverfahrens. Deich-\nnach § 34 etwas anderes bestimmt wird oder Bun-        und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beein-\ndes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.          flussen, stehen dem Ausbau gleich. Ein Ausbau\nkann ohne vorherige Durchführung eines Planfest-\nstellungsverfahrens genehmigt werden, wenn mit\n§ 29\nEinwendungen nicht zu rechnen ist.\nUnterhaltungslast\n(2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der\n(1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, so-     Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im\nweit sie nicht Aufgaben von Gebietskörperschaften,     öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nach-\nvon Wasser- und Bodenverbänden oder gemeind-           teiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich\nlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der         sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden\nGewässer, den Anliegern und denjenigen Eigen-          anzuordnen.\ntümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der\nUnterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhal-         (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf\ntung erschweren. Die Länder können bestimmen,          ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder\ndaß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern          untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Aus-\nvon Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Beste-       bauplan nicht zu erreichen, so soll der Bund auf\nhende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung         Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Län-\nvon Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder         dern vermitteln.","1116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVIERTER ABSCI INJTT                                                § 35\nUhc:rschwcmmungsgehide                                             Erdaufschlüsse\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es\n§ 32\nerfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß Ar-\nOberschwemmungsgebiete                    beiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den\nSoweit es die) Regelung d<)S \\A/usserubflusscs er-     Boden eindringen, zu überwachen sind.\nfordert, sind die~ Cebidc, die bei Hochwasser über-          (2) Wird     unbefugt oder unbeabsichtigt. Grund-\nschwemmt werden, zu Uberschwemmungs9ebietcn               wasser erschlossen, so kann die Beseitigung der\nzu erklären. Fii r solche GcbietP sind Vorschriften zu    Erschließung angeordnet. werden, wenn Rücksichten\nerlassen, die d{m schc1dlosPn i\\hflt1R des Hochwassers    auf den Wasserhaushalt es erfordern.\nsichern.\nVIERTER TEIL\nDR ITTEH TEIL\nW asserwirtschaftliche Rahmenpläne;\nDestimmungen für das Grundwasser                                          Wasserbuch\n§  3]                                                      § 36\nErlaubnisireie Benutzungen                            Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne\n(1) Eine Erlaubnis oder e.ine Bewilligung ist nicht       (1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und\nerforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zu-        Wirtschaftsverhältnisse not.wendigen wasserwirt-\ntageleiten oder Ableiten von Grundwasser                  schaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für\nFlußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile\n1. für den Haushalt, für den landwirtschaft-      von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne auf-\nlichen Hoihel:rieb, für das Tränken von        gestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend\nVieh außerhalb des Hofbetriebes oder in        anzupassen.\ngeringen Mengen zu einem vorübergehen-\nden Zweck,                                         (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß\nden nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des\n2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenent.-          Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Ge-\nwctsserung landwirtschaftlich, forstwirt-      wässer berücksichtigen. Die wasserwirt.schaftliche\nschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grund-   Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raum-\nstücke.                                        ordnung sind miteinander in Einklang zu bringen.\n(2) Dje Länder können allgemein oder für ein-              (3) Wasserwirt.schaftliche Rahmenpläne sind von\nzelne Gebiete bestimmen, daß                              den Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die\nBundesregierung mit ·Zustimmung des Bundesrat.es\n1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine\nerläßt.\nErlaubnis oder eine Bewilligung erforder-\nlich ist,                     -\n§ 37\n2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutage-\nWasserbuch\nleiten oder Ableiten von Grundwasser in\ngeringen Mengen für gewerbliche Betriebe           (1) Für    die   Gewässer    sind  Wasserbücher    zu\nsowie für die Landwirtschaft, die Forstwirt-    führen.\nschaft oder den Gartenbau über die in Ab-\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzu-\nsatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine\ntragen\nErlaubnis oder eine Bewilligung nicht er-\nforderlich ist.                                         1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorüber-\ngehenden Zwecken dienen, Bewilligungen\n(§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),\n§ 34\n2. Wasserschutzgebiete (§ 19),\nReinhaltung\n3. Uberschwemmungsgebiete (§ 32).\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für das\nEinleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur\nerteilt werden, wenn eine schädliche Verunreini-                                 FUNFTER TEIL\ngung des Grundwassers oder eine sonstige nach-\nteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu\nStraf- und Bußgeldbestimmungen\nbesorgen ist.                                                                         § 38\n(2) Stoffe dürfen nur so gelauert. oder abgelagert           Schädliche Verunreinigung eines Gewässers\nwerden, daß eine schädliche Verunreinigung des\n(1) Wer vorsätzlich\nGrundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver-\nänderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.              1. in ein Gewässer Stoffe unbefugt oder unter\nDas gleiche gilt für die Beförderung von Flüssig-                    Nichtbefolgen einer Auflage einbringt. oder\nkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.                                einleitet und dadurch eine schädliche Ver-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957                            1117\nlrnff1019Lmg des Gewässers oder eine son-           3. einer als Rechtsvorschrift erlassenen Rein-\n~lige nachteilige Veränderung seiner Eigen-            halteordnung zuwiderhandelt, sofern die\nschuften bewirkt,                                      Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Buß-\n2. StoJfe so lagert oder ablagert oder Flüssig-            geldbestimmung verweist,\nkeiten oder Gase durch Rohrleitungen so             4. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,\nbefördert, daß eine schädliche Verunreini-\nobwohl er nach § 21 hierzu verpflichtet ist,\ngung eines Gewässers oder eine sonstige\noder\nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-\nten eintritt,                                       5. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanla-\nwird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit                        gen stört.\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-       sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\nfängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe          zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\nbestraft.\ngangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\n§ 39                         Deutsche Mark geahndet werden.\nGefährdung des Lebens oder der Gesundheit\n(3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-\n(1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten     jährt in zwei Jahren.\nTaten begeht und dadurch das Leben oder die Ge-\nsundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und                                  § 42\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-\nstraft.                                                                Verletzung der Aufsichtspflicht\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-          (1) Wird eine durch § 41 mit Geldbuße bedrohte\nfängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-        Handlung in einem Betrieb begangen, so kann\n.';traft.                                                 gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der In-\nhaber des Betriebes eine juristische Person oder\n§ 40                         eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,\nauch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend\nVerrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen\nDeutsche Mark festgesetzt werden, wenn der In-\n(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,        haber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Ver-\ndas ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-         tretung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichts-\nsetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart oder       pflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.\nverwertet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten\nund mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen             (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt wor-\nbestraft.                                                 den, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend\nDeutsche Mark.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-\ngen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Ge-                            SECHSTER TEIL\nfängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld-\nstrafe erkannt werden.\nSchlußbestimmungen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht                                § 43\nin anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-                   Außer Kraft tretende Vorschriften\ngedroht ist.\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten        folgenden Vorschriften, soweit sie nicht schon aus\nverfolgt.                                                 anderen Gründen außer Kraft getreten sind, außer\n§ 41\nKraft:\n1. Das Gesetz zur Einschränkung der Rechte\nOrdnungswidrigkeiten\nam Wasser vom 19. März 1935 (Preußische\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                 Gesetzsammlung S. 43),\nfahrlässig\n2. die Verordnung über die Vereinfachung der\n1. unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer                 wasserrechtlichen     Verwaltungsverfahren\nAuflage Benutzungen im Sinne des§ 3 aus-                vom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I\nübt oder den Vorschriften des § 26 oder\ndes § 34 Abs. 2 zuwiderhandelt,\ns. 542),\n2. in einem Wasserschutzgebiet eine Hand-              3. die Verordnung über vordringliche Auf-\nlung vornimmt, die nach einer Anordnung                 gaben der Wasser- und der Energiewirt-\ngemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 nicht zulässig ist,             schaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I\nsofern die Anordnung ausdrücklich auf                   S. 75) und die Durchführungsverordnung\ndiese Bußgeldbestimmung verweist,                       vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. I S. 77),"]}